{"id":"bgbl2-1993-2-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens","law_date":"1992-12-03T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                   59\nBekanntmachung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer\ndes deutsch-kuwaitischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 30. November 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 25. Mai 1992 zur Verlängerung der\nGeltungsdauer des Abkommens vom 4. Dezember 1987 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur\nBelebung der wirtschaftlichen Beziehungen (BGBI. 1992 II S. 374) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 Satz 2\nbis 31. Dezember 1997\nin Kraft bleibt.\nDie gegenseitige Unterrichtung über die Erfüllung der innerstaatlichen Erforder-\nnisse für die Verlängerung des Abkommens wurde durch Verbalnotenwechsel\nvom 9./23. Juni 1992 abgeschlossen.\nBonn, den 30. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 3. Dezember 1992\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. August\n1990 zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Re-\npublik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nund zur Verhinderung der Steuerverkürzung (BGBI. 1990 II\nS. 7 42) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 31 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll\nvom selben Tag\nam 27. Dezember 1992\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 27. November 1992\nin Rom ausgetauscht worden.\nBonn, den 3. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","60                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz\nder Republik Albanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 4. Dezember 1992\nDas in Bonn am 13. Oktober 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Gesundheit und\nUmweltschutz der Republik Albanien über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach sei-\nnem Artikel 9 am\n13. Oktober 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheit und .Umweltschutz\nder Republik Albanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit     im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des\nder Bundesrepublik Deutschland                     Umweltschutzes auf nationaler und internationaler Ebene von\nbeiderseitigem Nutzen ist,\nund\ndas Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz                in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nder Republik Albanien -                       stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\nentschlossen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-       akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nschutzes zu entwickeln und zu fördern,                             sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftszuge-\nwandt zu gestalten -\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien\nsind wie folgt übereingekommen:\ndem Schutz der Umwelt beimessen,\nArtikel 1\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-        Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nlung der Beziehungen zwischen beiden Ländern leistet,              sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                               61\nfür Gesundheit und Umweltschutz der Republik Albanien werden           (3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den\ndie bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschut-       Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-\nzes auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des   richt.\nbeiderseitigen Nutzens aufnehmen und intensivieren.\nArtikel 5\nArtikel 2                                  Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-        Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-\nten durchgeführt:                                                   ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-\ntionen und Unternehmen beider Länder.\na) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,\nb) Umweltrecht, Umweltstandards                                                                   Artikel 6\nc) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,           (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nd) Umwelterziehung, Umweltbildung,                                  menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\nDer Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt\ne) Schutz von t..uft, Wasser, Boden, Flora und Fauna sowie          unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der\nKlimaschutz,                                                   Rechte Dritte und internationaler Verpflichtungen.\nf)   Umwelt und Wirtschaft.                                            (2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\nArtikel 3\nArtikel 7\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere\nExpertentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiter-        Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nbildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher         kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine\nund technischer Informationen vorgesehen.                           abweichende Regelung getroffen wird.\nArtikel 4                                                             Artikel 8\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder            Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-\nVertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen        parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-\nder Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech-       ten im Bereich des Umweltschutzes.\nselnd in einem der beiden Länder stattfinden.\nArtikel 9\n(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The-\nmen und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;\nVeranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie          es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschwei-\nkönnen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und        gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der\nInformationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen         beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs\ndie Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-          Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-\ntragen.                                                             kündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Ministerium\nfür Gesundheit und Umweltschutz\nder Republik Albanien\nTritan Shehu","62          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1992\nDas in Guatemala am 1. Oktober 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12\nund die durch Verbalnotenwechsel vom selben Tag\ngeschlossene Vereinbarung zu Artikel 2 des Abkommens\nnach ihrer Nummer 6\nam 23. April 1992\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                             63\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs-\nund                                  und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um\nzur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht\ndie Regierung der Republik Guatemala -                 sein,\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-     1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                            der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nstützen;\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und      2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur          tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes            und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nfördern werden -                                                        und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nsind wie folgt übereingekommen:\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nArtikel 1                                   der Fachausstellungen zu fördern;\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige    4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei         und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                 zu fördern.\nArtikel 2                                                            Artikel 4\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-         Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu ver-           qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen\neinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller      Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, Fortbildung und zu\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land    Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-\nerleichtern und fördern.                                            zungen hierfür bestehen.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-                                 Artikel 5\nken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.       Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\nAuftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent-     fördern.\nsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften                                  Artikel 6\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichge-\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nstellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rah-\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich\nmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen bei\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-\nder Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugs-\nmühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\nguts, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufent-\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-\nhaltserlaubnis, sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im\ndere\nGastland.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-\nren künstlerischen Darbietungen;\nsonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.                 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\ntion von Vorträgen und Vor1esungen;\n(5) Der Status der deutschen Schule in Guatemala und deren\nentsandten Mitarbeiter sowie der Status der entsandten Mitarbei-    3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und ande-              der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbeson-\nrer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der              dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nkulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern entsandt             Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\noder vermittelt werden, wird durch eine gesonderte Vereinbarung         rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnli-\ngeregelt.                                                               chen Veranstaltungen;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nArtikel 3                                   lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens               dem Austausch von Fachleuten und Material;\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher         5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen          schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-\nund beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der           tur.","64                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 7                                 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nfür die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\ndes Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\nder betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch       erarbeiten.\nvon Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen\ndieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei-                                       Artikel 11\nten unterstützen.                                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Re-\nArtikel 8                                 gierung der Republik Guatemala innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ngibt.\ntausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen\nsowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nzu fördern.                                                                                       Artikel 12\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 9                                 Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nkommens erfüllt sind.\nund Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und\nHochschulen) zu fördern.                                                                          Artikel 13\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nArtikel 10                                 verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf      es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden         ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Guatemala am 1. Oktober 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nMario Hugo Rosa·1 Garcia","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                          65\nBotschaft                                                                                        Embajada\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                   de la Republica Federal de Alemania\nKu 600-51\nVerbalnote No. 209/90\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,           -    für zum persönlichen Bedarf der entsandten Fachkräfte\ndem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik               und deren Familienangehörige bestimmte Arzneimittel so-\nGuatemala im Namen der Regierung der Bundesrepublik                        wie Geschenke, die durch Paketpost eingeführt werden.\nDeutschland die nachstehende Vereinbarung zu Artikel 2 des\n3. Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte erhalten eine\ndeutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 1. Oktober 1990\nArbeitserlaubnis für die ihnen vom entsendenden Staat zuge-\nüber kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\nwiesene Tätigkeit im Rahmen der kulturellen Zusammenar-\n1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der            beit. Die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen erhalten für\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik          die voraussichtliche Dauer ihrer Tätigkeit eine Aufenthalts-\nGuatemala über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Verein-        ertaubnis.\nbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genann-\nten kulturellen Einrichtungen, deren und andere Fachkräfte,     4. Die Regierung der Republik Guatemala unterstützt und er-\nleichtert die Tätigkeit der von der Regierung der Bundesrepu-\ndie im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf\nkulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportli-       blik Deutschland geförderten deutschen Schule in Guatemala,\ninsbesondere gestattet sie die Benutzung der spanischen und\nchem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als\nder deutschen Sprache als Unterrichtssprache, so daß ein\nBerater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder\nzweisprachiger Unterricht in beiden Sprachen erfolgt.\nDozenten beschäftigt sind:\n5   Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht\n- als vermittelte Lehrer an der deutschen Schule Guate- - ·\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nmala,\nder Regierung der Republik Guatemala innerhalb von drei\n- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an                Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nHochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen         teilige Erklärung abgibt.\nder Republik Guatemala entsandte Dozenten, Lehrkräfte\n6. Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den\noder Wissenschaftler,\nVorschlägen unter den Nummern 1 bis 5 dieser Note einver-\n- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen            standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\ndurch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich-           nis der Regierung der Republik Guatemala zum Ausdruck\ntungen.                                                        bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden              gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nGesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Ge-           der Republik Guatemala bilden, die gleichzeitig mit dem Ab-\ngenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben                     kommen vom 1. Oktober 1990 über kulturelle Zusammen-\narbeit in Kraft tritt.\n- für Ausstattungs- und Ausstellungsgeräte, die für die Tätig-\nkeit der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten\nkulturellen Einrichtungen eingeführt werden;                  Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\nAnlaß, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der\n- für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeug, der entsand-     Republik Guatemala erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochach-\nten Fachkräfte und deren Familienangehörigen, das min-      tung zu versichern.\ndestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt wor-\nden ist und innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs\nMonaten nach Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei eingeführt wird;                                                       Guatemala, den 1. Oktober 1990\nAn das\nMinisterium der\nAuswärtigen Angelegenheiten\nder Republik Guatemala\nGuatemala-Stadt"]}