{"id":"bgbl2-1993-2-16","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=27","order":16,"title":"Bekanntmachung des Änderungsprotokolls zum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1992-12-09T00:00:00Z","page":67,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                          67\nBekanntmachung\ndes Änderungsprotokolls\nzum deutsch-costaricanischen Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit\nVom 9. Dezember 1992\nDas am 23. Juli 1986 in San Jose unterzeichnete Ände-\nrungsprotokoll zu dem am 29. August 1979 unterzeichne-\nten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik D~utschland und der Regierung der Republik Costa\nRica über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel VI\nam 9. April 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nÄnderungsprotokoll\nzu dem am 29. August 1979 unterzeichneten Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Costa Rica\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     Artikel 1 des Abkommens wird wie folgt geändert:\ndie Regierung der Republik Costa Rica -                 ,.(1) Beide Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die gegen-\nseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einan-\nin der Erwägung, daß beide Regierungen am 29. August 1979       der bei der Erreichung diese Zieles zu helfen.\ndas Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet\n(2) Die Vertragsparteien beschließen gemeinsam die Durch-\nhaben,\nführung der Programme und Vorhaben auf den in diesem Abkom-\nmen festgelegten Gebieten durch Zusatzvereinbarungen oder\ndaß sich während der Geltungsdauer dieses Abkommens die\nabgeleitete Vereinbarungen.\"\nNotwendigkeit ergab, einige Änderungen am Abkommen vorzu-\nnehmen, um die Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern -\nArtikel II\nbeschließen folgendes Änderungsprotokoll zu dem am\nArtikel 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:\n29. August 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung          ,.(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,\nder Republik Costa Rica über kulturelle Zusammenarbeit:           kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen","68                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nder jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von bei-           nen, sowie die lmmunitäten und_Vorrechte, die ihren Familien\nden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulas-               zustehen, anzuerkennen; als persönliche Habe je Familie\nsen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu            gelten ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Kühltruhe, ein\nfördern.                                                                  Rundfunkgerät, ein Plattenspieler mit Tonband, ein Fernseh-\ngerät, kleine Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät und\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche          eine Foto- und Filmausrüstung. Der Hubraum des Kraftfahr-\nzeuges darf in keinem Fall 2200 ccm und im Falle von Allrad-\nwissenschaftliche und kulturelle Institutionen.\"\nfahrzeugen der Art Jeep Diesel 80 PS nicht übersteigen;\nArtikel III                              5. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-\nverständigen sowie ihren Familienmitgliedern die abgaben-\nIn das Abkommen wird ein neuer Artikel 3 mit folgendem Wort-           freie Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken\nlaut eingefügt:                                                           und anderen Verbrauchsartikel im Rahmen ihres persönlichen\n\"Für die verschiedenen Vorhaben der kulturellen Zusammenarbeit            Bedarfs zu gestatten;\nsind die Vertragsparteien gehalten,                                   6. den entsandten deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sach-\n1. den deutschen Fachkräften, Ausbildern und Sachverstän-                 verständigen einen Ausweis auszustellen, aus dem hervor-\ndigen, deren Familien und weiteren zur Familie gehörenden            geht, daß die zuständigen Stellen ihnen jede Unterstützung\nPersonen jederzeit gebührenfrei die Genehmigung für die Ein-         bei der Durchführung der ihnen übertragenen Mission gewäh-\nund Ausreise, amtliche und Höflichkeitssichtvermerke sowie           ren.\"\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorhaben\nerforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu                                        Artikel IV\nerteilen;                                                           Die Numerierung der Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Abkom-\n2. die deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachverständigen           mens wird in 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 geändert.\nvon Steuern und sonstigen Abgaben auf die Vergütungen Z\\J\nbefreien, die sie von deutscher Seite erhalten;                                                Artikel V\n3. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die          Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nverschiedenen Vorhaben bestimmten Gegenstände von sämt-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Gebühren            Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von drei Monaten\neinschließlich Hafenabgaben zu befreien;                         nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung\n4. die ~;,tsandten deutschen Fachkräfte, Ausbilder und Sachver-       abgibt.\nstänaigen von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben und son-\nArtikel VI\nstigen öffentlichen Abgaben hinsichtlich der von ihnen einge-\nführten Möbel und ihrer persönlichen Habe zu befreien, wel-         Dieses Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertrags-\nche steuerfrei und frei von öffentlichen Abgaben bei Been-       parteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß\ndigung ihrer Mission nach Maßgabe der geltenden Rechtsvor-       die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nschriften der jeweiligen Vertragspartei verkauft werden kön-     sind.\nZu Urkund dessen unterzeichnen die Vertreter der beiden\nRegierungen dieses Protokoll in San Jose am 23. Juli 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Nestroy\nFür die Regierung der Republik Costa Rica\nRodrigo Madrigal Nieto","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                               69\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Rechte des Kindes\nVom 10. Dezember 1992\n1.\nDas ÜbereinkofTlmen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes\n(BGBI. 1992 II S. 121) ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nAserbaidschan                                                    am 12. September 1992\nin Kraft getreten.\nII.\nUnter Bezugnahme auf den von Myanmar bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nam 15. Juli 1991 gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom\n10. Juli 1992, BGBI. II S. 990) sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\nEinsprüche von folgenden Staaten notifiziert worden:\n1. am 25. Juni 1992 von De u t s c h I a n d :\n\"Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, daß die Vorbehalte der\nUnion Myanmar zu den Artikeln 15 und 37 des Übereinkommens über die Rechte\ndes Kindes mit Ziel und Zweck des Übereinkommens (Artikel 51\nAbsatz 2) unvereinbar sind, und erhebt daher Einspruch gegen sie.\nDieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der\nUnion Myanmar und der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.\"\n2. am 15. Juli 1992 von Portugal:\n(Übersetzung)\n\"The Government of Portugal considers              \"Die Regierung von Portugal vertritt die\nthat reservations by which a State limits its      Auffassung, daß Vorbehalte, durch die ein\nresponsibilities under the Convention by in-       Vertragsstaat seine Verantwortlict)keiten\nvoking general principles of National Law          aufgrund des Übereinkommens beschränkt,\nmay create doubts on the commitments of            indem er sich auf allgemeine Grundsätze\nthe reserving State to the object and pur-         des innerstaatlichen Rechts beruft, Zweifel\npose of the Convention and, moreover, con-         an den Verpflichtungen des Staates, der\ntribute to undermining the basis of Interna-       die Vorbehalte anbringt, in bezug auf Ziel\ntional Law. lt is in the common interest of        und Zweck des Übereinkommens wecken\nStates that Treaties to which they have            und überdies dazu beitragen können, die\nch.osen to become parties also are re-             Grundlage des Völkerrechts zu untergra-\nspected, as to object and purpose, by all          ben. Es liegt im gemeinsamen Interesse der\nparties. The Government therefore objects          Staaten, daß Verträge, deren Vertragspar-\nto the reservations.                               teien zu werden sie beschlossen haben,\nnach Ziel und Zweck auch von allen Ver-\ntragsparteien eingehalten werden. Die\n(portugiesische) Regierung erhebt daher\nEinspruch gegen die Vorbehalte.\nThis objection shall not constitute an ob-         Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für\nstacle to the entry into force of the Conven-      das Inkrafttreten des Übereinkommens zwi-\ntion between Portugal and Myanmar.                 schen Portugal und Myanmar dar.\nThe Government of Portugal furthermore             Die Regierung von Portugal stellt ferner\nnotes that, as a matter of principle, the same     fest, daß der gleiche Einspruch grundsätz-\nobjection could be made to the reservations        lich auch in bezug auf die Vorbehalte von","70                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\npresented by Bangladesh, Djibouti, lndo-    Bangladesch, Dschibuti, Indonesien, Ku-\nr    nesia, Kuwait, Pakistan and Turkey.\"        wait und Pakistan sowie der Türkei erhoben\nwerden könnte.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1156).\nBonn, den 10. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Ägypten\nVom 18. Dezember 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) erfolgten\nKonsultationen sowie des am 27. Mai 1992 in Kairo unterzeichneten \"Memoran-\ndums of Understanding\" festgestellt, daß das Abkommen vom 1. Mai 1971\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regie-\nrung der Vereinigten Arabischen Republik auf dem Gebiet der Schiffahrt und des\nSeeverkehrs am 3. Oktober 1990 erloschen ist.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Ägypten abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. Mai 1992 (BGBI. II S. 451) und vom 12. November 1992 (BGBI. 1992 II\ns. 1179).\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                           71\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien\nVom 18. Dezember 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung von Rumänien gerichtete Verbalnote vom 16. September 1992 aufgrund der\nin Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Be-\nkanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit der Herstellung\nder Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1992 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n28. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1114) und vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 199311\ns. 70).\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Abkommen vom 12. Februar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die\ngegenseitige Verleihung von Nutzungsrechten an Grundstücken zum Zwecke der Er-\nrichtung von Gebäuden für Botschaften beider Staaten\n2. Abkommen vom 16. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den internatio-\nnalen Straßenverkehr nebst Protokoll vom selben Tag*)\n3. Abkommen vom 12. Juli 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs\n4. langfristiges Zahlungsabkommen vom 9. Februar 1967 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik\nRumänien für die Jahre 1967 bis 1970\n*) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Befreiung von der Umsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und den\nStraßenbenutzungsgebühren sind nach dem 3. Oktober 1990 einvernehmlich bis zum 31. März 1991 angewendet\nworden.","72                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                     Bundesanzeiger VerlagsgN.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                              Postvertrlebsstüdc • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBerichjigung\nder Bekanntmachung der geänderten Fassung\ndes Anhangs I des Übereinkommens über die Erhaltung\nder europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere\nund ihrer natürlichen Lebensräume\nVom 23. Dezember 1992\nDie geänderte Fassung des Anhangs 1 (Streng ge-\nschützte Pflanzenarten) in der Bekanntmachung vom\n22. August 1991 (BGBI. II S. 891) ist wie folgt zu berichti-\ngen:\n1. Nach \"Thymus camphoratus Hoffmanns & Link -\nKampfer - Thymian\" (S. 896) ist die Position \"Thymus\ncarnosus Boiss. - Fleischiger Thymian\" einzufügen.\n2. Nach „Papaver lapponicum (Tolm.) Nordh. - Lapplan -\nMohn\" (S. 897) ist die Position \"Rupicapnos africana\n(Lam.) Romel\" einzufügen.\n3. Nach „Euphrasia marchesettii Wettst. ex Marches -\nMarchesettis Augentrost'' (S. 899) ist die Position \"lso-\nplexis canariensis (l.) Don - Gewöhnlicher Kanaren-\nfingerhut\" ist zu streichen.\nBonn, den 23. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Emonds"]}