{"id":"bgbl2-1993-2-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=22","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1992-12-07T00:00:00Z","page":62,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["62          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Dezember 1992\nDas in Guatemala am 1. Oktober 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guatemala\nüber kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12\nund die durch Verbalnotenwechsel vom selben Tag\ngeschlossene Vereinbarung zu Artikel 2 des Abkommens\nnach ihrer Nummer 6\nam 23. April 1992\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                             63\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs-\nund                                  und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um\nzur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht\ndie Regierung der Republik Guatemala -                 sein,\nin dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie-     1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nhungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,                            der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nstützen;\nin der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und      2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\ndie gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur          tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern\nund das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes            und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-\nfördern werden -                                                        und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nsind wie folgt übereingekommen:\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-\nArtikel 1                                   der Fachausstellungen zu fördern;\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige    4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei         und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                                 zu fördern.\nArtikel 2                                                            Artikel 4\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-         Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\ntenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu ver-           qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen\neinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller      Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, Fortbildung und zu\nEinrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land    Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-\nerleichtern und fördern.                                            zungen hierfür bestehen.\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind\ninsbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-\ndende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-                                 Artikel 5\nken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.       Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nDen entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\nAuftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent-     fördern.\nsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften                                  Artikel 6\ndieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichge-\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nstellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rah-\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich\nmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen bei\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-\nder Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugs-\nmühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander\nguts, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufent-\ndabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson-\nhaltserlaubnis, sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im\ndere\nGastland.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-\n(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige\nstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande-\nAbgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per-\nren künstlerischen Darbietungen;\nsonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden\ninnerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.                 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\ntion von Vorträgen und Vor1esungen;\n(5) Der Status der deutschen Schule in Guatemala und deren\nentsandten Mitarbeiter sowie der Status der entsandten Mitarbei-    3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nter des Deutschen Akademischen Austauschdienstes und ande-              der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbeson-\nrer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der              dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden\nkulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern entsandt             Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\noder vermittelt werden, wird durch eine gesonderte Vereinbarung         rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnli-\ngeregelt.                                                               chen Veranstaltungen;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nArtikel 3                                   lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens               dem Austausch von Fachleuten und Material;\neinschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher         5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nSchulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen          schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-\nund beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der           tur.","64                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 7                                 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\nAbkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nfür die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\ndes Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\nder betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch       erarbeiten.\nvon Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen\ndieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei-                                       Artikel 11\nten unterstützen.                                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Re-\nArtikel 8                                 gierung der Republik Guatemala innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ngibt.\ntausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen\nsowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung\nzu fördern.                                                                                       Artikel 12\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 9                                 Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nkommens erfüllt sind.\nund Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,\ndie Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und\nHochschulen) zu fördern.                                                                          Artikel 13\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nArtikel 10                                 verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf      es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden         ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Guatemala am 1. Oktober 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nMario Hugo Rosa·1 Garcia","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                          65\nBotschaft                                                                                        Embajada\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                   de la Republica Federal de Alemania\nKu 600-51\nVerbalnote No. 209/90\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,           -    für zum persönlichen Bedarf der entsandten Fachkräfte\ndem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Republik               und deren Familienangehörige bestimmte Arzneimittel so-\nGuatemala im Namen der Regierung der Bundesrepublik                        wie Geschenke, die durch Paketpost eingeführt werden.\nDeutschland die nachstehende Vereinbarung zu Artikel 2 des\n3. Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte erhalten eine\ndeutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 1. Oktober 1990\nArbeitserlaubnis für die ihnen vom entsendenden Staat zuge-\nüber kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\nwiesene Tätigkeit im Rahmen der kulturellen Zusammenar-\n1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der            beit. Die Fachkräfte und ihre Familienangehörigen erhalten für\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik          die voraussichtliche Dauer ihrer Tätigkeit eine Aufenthalts-\nGuatemala über kulturelle Zusammenarbeit gilt diese Verein-        ertaubnis.\nbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genann-\nten kulturellen Einrichtungen, deren und andere Fachkräfte,     4. Die Regierung der Republik Guatemala unterstützt und er-\nleichtert die Tätigkeit der von der Regierung der Bundesrepu-\ndie im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf\nkulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportli-       blik Deutschland geförderten deutschen Schule in Guatemala,\ninsbesondere gestattet sie die Benutzung der spanischen und\nchem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als\nder deutschen Sprache als Unterrichtssprache, so daß ein\nBerater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder\nzweisprachiger Unterricht in beiden Sprachen erfolgt.\nDozenten beschäftigt sind:\n5   Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Bertin, sofern nicht\n- als vermittelte Lehrer an der deutschen Schule Guate- - ·\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nmala,\nder Regierung der Republik Guatemala innerhalb von drei\n- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an                Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-\nHochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen         teilige Erklärung abgibt.\nder Republik Guatemala entsandte Dozenten, Lehrkräfte\n6. Falls sich die Regierung der Republik Guatemala mit den\noder Wissenschaftler,\nVorschlägen unter den Nummern 1 bis 5 dieser Note einver-\n- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen            standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\ndurch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrich-           nis der Regierung der Republik Guatemala zum Ausdruck\ntungen.                                                        bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Re-\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden              gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nGesetze und Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Ge-           der Republik Guatemala bilden, die gleichzeitig mit dem Ab-\ngenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben                     kommen vom 1. Oktober 1990 über kulturelle Zusammen-\narbeit in Kraft tritt.\n- für Ausstattungs- und Ausstellungsgeräte, die für die Tätig-\nkeit der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten\nkulturellen Einrichtungen eingeführt werden;                  Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen\nAnlaß, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der\n- für Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeug, der entsand-     Republik Guatemala erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochach-\nten Fachkräfte und deren Familienangehörigen, das min-      tung zu versichern.\ndestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt wor-\nden ist und innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs\nMonaten nach Übersiedlung in das Hoheitsgebiet der\nanderen Vertragspartei eingeführt wird;                                                       Guatemala, den 1. Oktober 1990\nAn das\nMinisterium der\nAuswärtigen Angelegenheiten\nder Republik Guatemala\nGuatemala-Stadt","66                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntma~hun_p\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber den Beförderungsvertrag Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 8. Dezember 1992\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992\nseine Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den\nBeförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - BGBI.\n1961 II S. 1119 - notifiziert.\nDementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Dezember 1961 (BGBI. 1962 II S. 12) und vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II\ns. 1122).\nBonn, den 8. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung Internationaler Streitfälle\nVom 8. Dezember 1992\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-\nler Streitfälle (RGBI. 1910 S. 5) wird nach seinem Artikel 95 für\nSuriname                                               am 27. Dezember 1992\nin Kraft treten.\nFerner hat K i r g ist an dem Verwahrer am 4. Juni 1992 notifiziert, daß es sich\nals einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion an das Abkommen\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n25. Januar 1910 (RGBI. S. 375) und vom 13. Februar 1992 (BGBI. II S. 196).\nBonn, den 8. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}