{"id":"bgbl2-1993-2-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=20","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz der Republik Albanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1992-12-04T00:00:00Z","page":60,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["60                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz\nder Republik Albanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 4. Dezember 1992\nDas in Bonn am 13. Oktober 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerium für Gesundheit und\nUmweltschutz der Republik Albanien über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach sei-\nnem Artikel 9 am\n13. Oktober 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheit und .Umweltschutz\nder Republik Albanien\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit     im Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des\nder Bundesrepublik Deutschland                     Umweltschutzes auf nationaler und internationaler Ebene von\nbeiderseitigem Nutzen ist,\nund\ndas Ministerium für Gesundheit und Umweltschutz                in dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nder Republik Albanien -                       stimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\nentschlossen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-       akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nschutzes zu entwickeln und zu fördern,                             sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftszuge-\nwandt zu gestalten -\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien\nsind wie folgt übereingekommen:\ndem Schutz der Umwelt beimessen,\nArtikel 1\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-        Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nlung der Beziehungen zwischen beiden Ländern leistet,              sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                               61\nfür Gesundheit und Umweltschutz der Republik Albanien werden           (3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den\ndie bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschut-       Fortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-\nzes auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des   richt.\nbeiderseitigen Nutzens aufnehmen und intensivieren.\nArtikel 5\nArtikel 2                                  Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-        Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-\nten durchgeführt:                                                   ten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-\ntionen und Unternehmen beider Länder.\na) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,\nb) Umweltrecht, Umweltstandards                                                                   Artikel 6\nc) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,           (1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nd) Umwelterziehung, Umweltbildung,                                  menarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\nDer Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt\ne) Schutz von t..uft, Wasser, Boden, Flora und Fauna sowie          unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der\nKlimaschutz,                                                   Rechte Dritte und internationaler Verpflichtungen.\nf)   Umwelt und Wirtschaft.                                            (2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\nArtikel 3\nArtikel 7\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere\nExpertentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiter-        Die bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nbildungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher         kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine\nund technischer Informationen vorgesehen.                           abweichende Regelung getroffen wird.\nArtikel 4                                                             Artikel 8\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder            Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-\nVertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen        parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-\nder Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech-       ten im Bereich des Umweltschutzes.\nselnd in einem der beiden Länder stattfinden.\nArtikel 9\n(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The-\nmen und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;\nVeranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie          es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschwei-\nkönnen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und        gend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der\nInformationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen         beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs\ndie Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-          Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-\ntragen.                                                             kündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Ministerium\nfür Gesundheit und Umweltschutz\nder Republik Albanien\nTritan Shehu"]}