{"id":"bgbl2-1993-2-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=8","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-rumänischen Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien","law_date":"1992-11-30T00:00:00Z","page":48,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["48                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen· Vereinbarung\nüber die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien\nVom 30. November 1992\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. Oktober 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien eine Vereinbarung über\ndie Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 4. Oktober 1991\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAuswärtiges Amt                                5300 Bonn 1, den 4. Oktober 1991\nDer Leiter der Kulturabteilung                 Adenauerallee 86\n612-620.14 Rum\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 17.10.1990 in Bukarest zwischen unseren beiden Regierungen\ngeführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer\nnach Rumänien vorzuschlagen:\nIn der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur im\nrumänischen Volk einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehun-\ngen zwischen beiden Ländern leistet,\nin dem Wunsch, durch Unterstützung rumänischer Schulen mit deutschen Lehrern einen\nBeitrag zur Förderung der deutschen Minderheit in Rumänien und zur Förderung der\ndeutschen Sprache im allgemeinen zu leisten,\nin der Absicht, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Rumänien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit die Bemühungen bei\nder Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken, unterstützt die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gemäß den folgenden Bedingungen rumänische Schulen\ndurch die Entsendung deutscher Lehrer, die in diesen unterrichten sollen:\n1. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft teilt der deutschen Seite\nauf diplomatischem Wege fünf Monate vor Beginn des Schuljahrs die betreffenden\nSchulen, die Unterrichtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrer und die\ngewünschte Lehrbefähigung mit.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Regierung von Rumä-\nnien spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn beziehungsweise Aufnahme der\nTätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unterrichtsfächer und den Nach-\nweis der Lehrbefähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in Rumänien die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind\nneben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die\njeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, in denen die einzelnen Lehrer eingesetzt\nwerden sollen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                           49\n3. Arbeitgeber der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte in Rumänien sind die jeweiligen\nrumänischen Schulträger. Diese schließen mit den genannten Lehrkräften einen\nDienstvertrag, der den Lehrkräften vor ihrer Abreise nach Rumänien oder unmittelbar\nb&i Ankunft dort ausgehändigt wird. Die betroffenen Lehrer sind damit rechtlich den\neinheimischen gleichgestellt.\n4. Der Dienstvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht spätestens vier Monate\nvor Ablauf des Schuljahrs gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr. Die\nGründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzuteilen.\n5. Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichtsstunden von je 45\nMinuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich,\naußerdem Vertretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden\nwöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Übertragung\nzusätzlicher Aufgaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert wer-\nden.\nWährend der rumänischen Sommerferien können sie bis zu vier Wochen in Sommer-\nkursen eingesetzt werden, wenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewähr-\nleistet bleibt.\n6. Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte von der jeweiligen Schule das\nübliche Gehalt rumänischer Lehrer, das mindestens einem Gehalt für eine Lehrkraft mit\ndreijähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit ge-\nzahlt.\n7. Der rumänische Schulträger unterstützt die Lehrkräfte bei der Anmietung geeigneter\nUnterkünfte zu Mietsätzen und Bedingungen, wie sie für rumänische Lehrkräfte gel-\nten.\n8. Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen finanziellen Ausgleich von\ndeutscher Seite, die auch eine Umzugskostenpauschale gewährt. Die Regierung von\nRumänien erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.\n9. Die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von übergeordneter Be-\ndeutung obliegt einem an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest\neinzusetzenden Fachberater (Koordinator) in enger Zusammenarbeit mit dem rumäni-\nschen Ministerium für Unterricht und Wissenschaft.\n10. Die unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte und deren im Haushalt lebende Familienan-\ngehörige erhalten gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Genehmigung\nzur mehrmaligen Ein- und Ausreise, die eine unbeschränkte Reisemöglichkeit gewähr-\nleistet.\n11. Die Botschaft von Rumänien in der Bundesrepublik Deutschland erteilt das für die\nEinreise notwendige Visum für die Dauer eines Jahres mit dem Recht zur mehrmaligen\nEin- und Ausreise.\n12. Die örtlichen Polizeibehörden erteilen auf Antrag in kürzester Frist die Aufenthaltser-\nlaubnis und gegebenenfalls andere notwendige Bescheinigungen.\n13. Die Regierung von Rumänien gewährt nach ihren Gesetzen und Bestimmungen freie\nEin- und Rückfuhr und Abgabefreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen\nsowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und Transportkosten und\ndie Kosten anderer Dienstleistungen für\n~ technische Berufsgegenstände und -instrumente, die von den unter Nummer 1\ngenannten Lehrkräften zur Ausübung ihres Berufs eingeführt werden,\n-    Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der unter Nummer 1 genannten Lehr-\nkräfte und ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen, das nach Aufnahme\nihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Rumänien\ninnerhalb von sechs Monaten eingeführt wird.\n14. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft stellt den unter Nummer 1\ngenannten Lehrkräften einen Dienstausweis aus. Zusätzlich stellt das Ministerium ein\nSchreiben aus, in dem die Unterstützung bei der Durchführung des den Lehrkräften\nübertragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen erbeten wird.\n15. Das örtlich zuständige Kreisschulinspektorat ist den deutschen Lehrkräften bei Behör-\ndengängen behilflich. Von deutscher Seite nimmt vergleichbare Aufgaben der Fachbe-\nrater (Koordinator) wahr.\n16. Für Schäden, die eine der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte im Zusammenhang\nmit der Durchführung der ihr nach dieser Vereinbarung übertragenen schulischen\nAufgaben verursacht, kann sie von rumänischen Stellen nicht haftbar gemacht werden,\nsoweit auch rumänische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.\n17. Nach Ablauf von drei Jahren kann auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien eine\nNeufassung dieser Vereinbarung im Licht der gewonnenen Erfahrungen verhandelt\nwerden.\n18. Unbeschadet dessen können die Vertragsparteien diese Vereinbarung mit einer Frist\nvon sechs Monaten zum Ende des jeweils laufenden Schuljahrs schriftlich kündigen."]}