{"id":"bgbl2-1993-2-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=5","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1992-11-30T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                       45\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1992\nDas in Daressalam am 16. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag\ngeschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des\nAbkommens nach ihrem letzten Absatz\nam 16. Juni 1992\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBonn, den 30. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                   Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gelten-\nden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich-\ntungen, insbesondere von Kulturinstituten, der jeweils anderen\nin dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu\nVertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.\nverstärken und den allgemeinen Rahmen für die gegenseitige\nZusammenarbeit auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet\nauf der Grundlage der Gleichberechtigung zu schaffen,                                       Artikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nüberzeugt, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zu-   einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher\nsammenarbeit fördern wird und daß das Verständnis für die Kultur Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nund das Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen        beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-\nVolkes von beiderseitigem Nutzen sein wird -                     und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-\nschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                sammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nArtikel                                   der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nstützen;\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei  2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                              tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern","46                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-         4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;                           lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie\nbeim Austausch von Fachleuten und Material;\n3. den Austausch ·von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-      5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-           schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-\nder Fachausstellungen zu fördern;                                      tur.\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder                                           Artikel 8\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nAuf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports gewähren\nzu fördern.\ndie Vertragsparteien einander Unterstützung bei der Aus- und\nArtikel4                                  Fortbildung von Sportlern, Trainern und anderen Sachverständi-\ngen auf diesen Gebieten. Sie werden auch Begegnungen zwi-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten           schen Sportlern, Sportlerinnen und Sportmannschaften ihrer Län-\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen      der anregen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich\nVertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu       des Sports auf allen Ebenen, auch an Schulen und Hochschulen,\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-        zu fördern.\nzungen hierfür bestehen.\nArtikel 9\nArtikel 5                                    Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ntausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren Jugendorgani-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nsationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen Ju-\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\ngendbildung zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustau-\nfördern.\nsches zu fördern.\nArtikel 6                                                             Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGebiet des Filmwesens, des Fernsehens, des Hörfunks und ande-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nrer Massenmedien sowie den Austausch von Filmen und anderen            Vereinigten Republik Tansania innerhalb von dret Monaten nach\naudiovisuellen Medien zum beiderseitigen Nutzen im Rahmen              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nihrer Möglichkeiten unterstützen.                                      gibt.\nArtikel 11\nArtikel 7\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich          Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-         Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nmühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander              für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere           erarbeiten.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Organi-\nArtikel 12\nsation von Konzerten und Theateraufführungen und anderen\nkünstlerischen Darbietungen;                                          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifizlert haben, daß die jeweiligen inner-\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nmens erfüllt sind.\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-                                    Artikel 13\ndere der Literatur, der Musik, des Theaters und der bildenden         Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nKünste, zur Entwick1ung der Zusammenarbeit, zum Erfah-             verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\nrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-            es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nlichen Veranstaltungen;                                            ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Daressalam am 16. Oktober 1989 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCh. Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nAshourA. Abbas","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                           47\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDaressalam, den 16. 10. 1989\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachste-\nhende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenar-\nbeit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam-\nmenarbeit beider Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sport-\nlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissen-\nschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihres geltenden Rechts Abgabenfreiheit für\nAusstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete\nFilme, Bild- und Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften), die für die unter Nummer 1 bezeich-\nneten kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.\n3. Den unter Nummer 1 genannten, in die Vereinigte Republik Tansania entsandten\nFachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterun-\ngen nach Artikel 7 des Abkommens vom 29. Mai 1975 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Technische Zusammenarbeit gewährt.\n4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die Botschaft der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Daressalam der Regierung der Vereinigten Republik Tansania das\ntatsächliche Vor1iegen der Voraussetzungen für die Befreiung bestätigt.\n5. Die in Artikel 2 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit genannten Einrich-\ntungen können im Rahmen des geltenden Rechts des Gastlands als Rechtssubjekte\nhandeln, insbesondere Arbeits- und Anstellungsverträge abschließen, Bankkonten ein-\nrichten und die sich aus ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ergebenden Einnahmen\nerheben.\n6. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\na) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichte-\nrungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nEinklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädi-\ngung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n7. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie die Ausstellung eines Personalauswei-\nses oder eines Führerscheins, werden den Fachkräften und ihren Familienangehörigen\ngewährt.\n8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nsania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den Vorschlägen unter den\nNummern 1 bis 8 dieser Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einver-\nständnis der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zum Ausdruck bringende Ant-\nwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\ngez. Steffler\nAn den\nStaatssekretär\nim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Vereinigten Republik Tansania\nHerrn Ashour AJi Abbas\nDaressalam"]}