{"id":"bgbl2-1993-2-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":2,"date":"1993-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_2.pdf#page=4","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds (2. Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22)","law_date":"1992-12-30T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":4,"num_pages":15,"content":["44                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nzweite Verordnung\nzur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22\nüber einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere\nfür Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds\n(2. Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 22)\nVom 30. Dezember 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereikom-\nmen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigu,g der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBI. i968 II S. 1224)\neingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung\nder zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene\nÄnderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschrif-\nten für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und\nMitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds (BGBI. 1984 II\nS. 746; 1989 II S. 690) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Änderung 3\nzur Revision 2 wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDiese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung vom 5. Mai 1991 in\nKraft.\nBonn, den 30. Dezember 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\n*) Die Änderung 3 zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 22 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes Teil II ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß\nden Bezugsbedingungen des Verlags Obersandt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                       45\nBekanntmachung\ndes deutsch-tansanischen Abkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 30. November 1992\nDas in Daressalam am 16. Oktober 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\nTansania über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag\ngeschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des\nAbkommens nach ihrem letzten Absatz\nam 16. Juni 1992\nin Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-\nsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröf-\nfentlicht.\nBonn, den 30. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                   Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gelten-\nden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbaren-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich-\ntungen, insbesondere von Kulturinstituten, der jeweils anderen\nin dem Wunsch, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiter zu\nVertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.\nverstärken und den allgemeinen Rahmen für die gegenseitige\nZusammenarbeit auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet\nauf der Grundlage der Gleichberechtigung zu schaffen,                                       Artikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nüberzeugt, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zu-   einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher\nsammenarbeit fördern wird und daß das Verständnis für die Kultur Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen\nund das Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen        beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-\nVolkes von beiderseitigem Nutzen sein wird -                     und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For-\nschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                sammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\nArtikel                                   der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nstützen;\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei  2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                              tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern","46                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nund Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-         4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nund Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;                           lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie\nbeim Austausch von Fachleuten und Material;\n3. den Austausch ·von wissenschaftlicher, pädagogischer und\ndidaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-      5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der\nmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-           schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachlitera-\nder Fachausstellungen zu fördern;                                      tur.\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder                                           Artikel 8\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nAuf dem Gebiet der Leibeserziehung und des Sports gewähren\nzu fördern.\ndie Vertragsparteien einander Unterstützung bei der Aus- und\nArtikel4                                  Fortbildung von Sportlern, Trainern und anderen Sachverständi-\ngen auf diesen Gebieten. Sie werden auch Begegnungen zwi-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten           schen Sportlern, Sportlerinnen und Sportmannschaften ihrer Län-\nqualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen      der anregen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich\nVertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu       des Sports auf allen Ebenen, auch an Schulen und Hochschulen,\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Vorausset-        zu fördern.\nzungen hierfür bestehen.\nArtikel 9\nArtikel 5                                    Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-\ntausch sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren Jugendorgani-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nsationen und anderen Einrichtungen der außerschulischen Ju-\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu\ngendbildung zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustau-\nfördern.\nsches zu fördern.\nArtikel 6                                                             Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf dem                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGebiet des Filmwesens, des Fernsehens, des Hörfunks und ande-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nrer Massenmedien sowie den Austausch von Filmen und anderen            Vereinigten Republik Tansania innerhalb von dret Monaten nach\naudiovisuellen Medien zum beiderseitigen Nutzen im Rahmen              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nihrer Möglichkeiten unterstützen.                                      gibt.\nArtikel 11\nArtikel 7\nDie Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter\nErsuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nGebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich          Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses\ndie Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit be-         Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen\nmühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander              für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere           erarbeiten.\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Organi-\nArtikel 12\nsation von Konzerten und Theateraufführungen und anderen\nkünstlerischen Darbietungen;                                          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\ntragsparteien einander notifizlert haben, daß die jeweiligen inner-\n2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa-\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkom-\ntion von Vorträgen und Vorlesungen;\nmens erfüllt sind.\n3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\nder verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson-                                    Artikel 13\ndere der Literatur, der Musik, des Theaters und der bildenden         Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nKünste, zur Entwick1ung der Zusammenarbeit, zum Erfah-             verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern\nrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-            es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-\nlichen Veranstaltungen;                                            ten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Daressalam am 16. Oktober 1989 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCh. Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nAshourA. Abbas","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                           47\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nDaressalam, den 16. 10. 1989\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachste-\nhende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Tansania über kulturelle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über kulturelle Zusammenar-\nbeit gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 des Abkommens genannten kulturellen\nEinrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusam-\nmenarbeit beider Länder auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sport-\nlichem Gebiet entsandt bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissen-\nschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.\n2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen ihres geltenden Rechts Abgabenfreiheit für\nAusstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete\nFilme, Bild- und Tonmaterial, Bücher, Zeitschriften), die für die unter Nummer 1 bezeich-\nneten kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.\n3. Den unter Nummer 1 genannten, in die Vereinigte Republik Tansania entsandten\nFachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterun-\ngen nach Artikel 7 des Abkommens vom 29. Mai 1975 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Technische Zusammenarbeit gewährt.\n4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die Botschaft der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Daressalam der Regierung der Vereinigten Republik Tansania das\ntatsächliche Vor1iegen der Voraussetzungen für die Befreiung bestätigt.\n5. Die in Artikel 2 des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit genannten Einrich-\ntungen können im Rahmen des geltenden Rechts des Gastlands als Rechtssubjekte\nhandeln, insbesondere Arbeits- und Anstellungsverträge abschließen, Bankkonten ein-\nrichten und die sich aus ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeit ergebenden Einnahmen\nerheben.\n6. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\na) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichte-\nrungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im\nEinklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,\nb) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschädi-\ngung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\n7. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie die Ausstellung eines Personalauswei-\nses oder eines Führerscheins, werden den Fachkräften und ihren Familienangehörigen\ngewährt.\n8. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nsania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den Vorschlägen unter den\nNummern 1 bis 8 dieser Note einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einver-\nständnis der Regierung der Vereinigten Republik Tansania zum Ausdruck bringende Ant-\nwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die\nVertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\ngez. Steffler\nAn den\nStaatssekretär\nim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Vereinigten Republik Tansania\nHerrn Ashour AJi Abbas\nDaressalam","48                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-rumänischen· Vereinbarung\nüber die Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien\nVom 30. November 1992\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 4. Oktober 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien eine Vereinbarung über\ndie Entsendung deutscher Lehrer nach Rumänien ge-\nschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 4. Oktober 1991\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAuswärtiges Amt                                5300 Bonn 1, den 4. Oktober 1991\nDer Leiter der Kulturabteilung                 Adenauerallee 86\n612-620.14 Rum\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 17.10.1990 in Bukarest zwischen unseren beiden Regierungen\ngeführten Verhandlungen folgende Vereinbarung über die Entsendung deutscher Lehrer\nnach Rumänien vorzuschlagen:\nIn der Überzeugung, daß eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache und Kultur im\nrumänischen Volk einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehun-\ngen zwischen beiden Ländern leistet,\nin dem Wunsch, durch Unterstützung rumänischer Schulen mit deutschen Lehrern einen\nBeitrag zur Förderung der deutschen Minderheit in Rumänien und zur Förderung der\ndeutschen Sprache im allgemeinen zu leisten,\nin der Absicht, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 29. Juni 1973 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-\nblik Rumänien über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit die Bemühungen bei\nder Entwicklung des gegenseitigen Vertrauens zu verstärken, unterstützt die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gemäß den folgenden Bedingungen rumänische Schulen\ndurch die Entsendung deutscher Lehrer, die in diesen unterrichten sollen:\n1. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft teilt der deutschen Seite\nauf diplomatischem Wege fünf Monate vor Beginn des Schuljahrs die betreffenden\nSchulen, die Unterrichtsfächer, die Zahl der benötigten deutschen Lehrer und die\ngewünschte Lehrbefähigung mit.\n2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der Regierung von Rumä-\nnien spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn beziehungsweise Aufnahme der\nTätigkeit auf diplomatischem Wege die Namen, die Unterrichtsfächer und den Nach-\nweis der Lehrbefähigung der Lehrkräfte, deren Beschäftigung in Rumänien die Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland zu fördern beabsichtigt. In der Mitteilung sind\nneben dem Zeitraum, für den die Förderungszusage gelten soll, als Vorschlag auch die\njeweiligen Fächer und Schulen aufzuführen, in denen die einzelnen Lehrer eingesetzt\nwerden sollen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                           49\n3. Arbeitgeber der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte in Rumänien sind die jeweiligen\nrumänischen Schulträger. Diese schließen mit den genannten Lehrkräften einen\nDienstvertrag, der den Lehrkräften vor ihrer Abreise nach Rumänien oder unmittelbar\nb&i Ankunft dort ausgehändigt wird. Die betroffenen Lehrer sind damit rechtlich den\neinheimischen gleichgestellt.\n4. Der Dienstvertrag gilt zunächst für ein Schuljahr. Wird er nicht spätestens vier Monate\nvor Ablauf des Schuljahrs gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Schuljahr. Die\nGründe für die Kündigung sind dem Vertragspartner mitzuteilen.\n5. Die Lehrer sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 25 Unterrichtsstunden von je 45\nMinuten in deutscher Sprache zu erteilen. Sie sind verpflichtet, soweit erforderlich,\naußerdem Vertretungen zu übernehmen, jedoch nicht mehr als drei Unterrichtsstunden\nwöchentlich und insgesamt höchstens 40 Unterrichtsstunden jährlich. Bei Übertragung\nzusätzlicher Aufgaben kann jedoch das wöchentliche Stundendeputat verringert wer-\nden.\nWährend der rumänischen Sommerferien können sie bis zu vier Wochen in Sommer-\nkursen eingesetzt werden, wenn eine Mindesturlaubszeit von 30 Arbeitstagen gewähr-\nleistet bleibt.\n6. Als Vertragsvergütung erhalten die deutschen Lehrkräfte von der jeweiligen Schule das\nübliche Gehalt rumänischer Lehrer, das mindestens einem Gehalt für eine Lehrkraft mit\ndreijähriger Berufserfahrung entspricht. Das Gehalt wird auch in der Ferienzeit ge-\nzahlt.\n7. Der rumänische Schulträger unterstützt die Lehrkräfte bei der Anmietung geeigneter\nUnterkünfte zu Mietsätzen und Bedingungen, wie sie für rumänische Lehrkräfte gel-\nten.\n8. Zusätzlich zur Vertragsvergütung erhalten die Lehrer einen finanziellen Ausgleich von\ndeutscher Seite, die auch eine Umzugskostenpauschale gewährt. Die Regierung von\nRumänien erhebt hierauf keine Steuern oder sonstigen fiskalischen Abgaben.\n9. Die Regelung fachlicher und verwaltungsmäßiger Aufgaben von übergeordneter Be-\ndeutung obliegt einem an der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest\neinzusetzenden Fachberater (Koordinator) in enger Zusammenarbeit mit dem rumäni-\nschen Ministerium für Unterricht und Wissenschaft.\n10. Die unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte und deren im Haushalt lebende Familienan-\ngehörige erhalten gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Genehmigung\nzur mehrmaligen Ein- und Ausreise, die eine unbeschränkte Reisemöglichkeit gewähr-\nleistet.\n11. Die Botschaft von Rumänien in der Bundesrepublik Deutschland erteilt das für die\nEinreise notwendige Visum für die Dauer eines Jahres mit dem Recht zur mehrmaligen\nEin- und Ausreise.\n12. Die örtlichen Polizeibehörden erteilen auf Antrag in kürzester Frist die Aufenthaltser-\nlaubnis und gegebenenfalls andere notwendige Bescheinigungen.\n13. Die Regierung von Rumänien gewährt nach ihren Gesetzen und Bestimmungen freie\nEin- und Rückfuhr und Abgabefreiheit von jeglichen Zoll- und Steuerverpflichtungen\nsowie von öffentlichen Lasten, ausgenommen Lagerungs- und Transportkosten und\ndie Kosten anderer Dienstleistungen für\n~ technische Berufsgegenstände und -instrumente, die von den unter Nummer 1\ngenannten Lehrkräften zur Ausübung ihres Berufs eingeführt werden,\n-    Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der unter Nummer 1 genannten Lehr-\nkräfte und ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen, das nach Aufnahme\nihrer Tätigkeit und nach Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Rumänien\ninnerhalb von sechs Monaten eingeführt wird.\n14. Das rumänische Ministerium für Unterricht und Wissenschaft stellt den unter Nummer 1\ngenannten Lehrkräften einen Dienstausweis aus. Zusätzlich stellt das Ministerium ein\nSchreiben aus, in dem die Unterstützung bei der Durchführung des den Lehrkräften\nübertragenen Auftrags durch die zuständigen staatlichen Dienststellen erbeten wird.\n15. Das örtlich zuständige Kreisschulinspektorat ist den deutschen Lehrkräften bei Behör-\ndengängen behilflich. Von deutscher Seite nimmt vergleichbare Aufgaben der Fachbe-\nrater (Koordinator) wahr.\n16. Für Schäden, die eine der unter Nummer 1 genannten Lehrkräfte im Zusammenhang\nmit der Durchführung der ihr nach dieser Vereinbarung übertragenen schulischen\nAufgaben verursacht, kann sie von rumänischen Stellen nicht haftbar gemacht werden,\nsoweit auch rumänische Lehrer in ähnlichen Fällen für Schäden nicht haften.\n17. Nach Ablauf von drei Jahren kann auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien eine\nNeufassung dieser Vereinbarung im Licht der gewonnenen Erfahrungen verhandelt\nwerden.\n18. Unbeschadet dessen können die Vertragsparteien diese Vereinbarung mit einer Frist\nvon sechs Monaten zum Ende des jeweils laufenden Schuljahrs schriftlich kündigen.","50                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nFalls sich die Regierung von Rumänien mit den unter den Nummern 1 bis 18 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt\nund nach Maßgabe der unter Nummer 18 der Vereinbarung genannten Bestimmungen\ngekündigt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Barthold C. Witte\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter von Rumänien\nHerrn Radu Com$a\nBonn\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nVom 30. November 1992\nDas in Warschau am 2. Mai 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über\nZusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach-\nund Führungskräften der Wirtschaft ist nach seinem Arti-\nkel 11 und das erste abgestimmte Programm vom selben\nTag\nam 9. Mai 1992\nin Kraft getreten. Das Abkommen und das dazugehörige\nProgramm werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                            51\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1) Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit zwischen ent-\nsprechenden Unternehmen, Organisationen und Bildungseinrich-\ndie Regierung der Republik Polen -\ntungen in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungs-\nkräften der Wirtschaft und ermutigen weitere Formen der Zu-\nin Ausführung der Bestimmungen des Artikels III des Vertrags\nsammenarbeit, insbesondere auf regionaler Ebene.\nvom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Nor-           (2) Beide Seiten legen während der Geltungsdauer des Abkom-\nmalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen,                         mens Ihr Hauptaugenmerk auf die Aus- und Weiterbildung von\nFach- und Führungskräften der Wirtschaft der Republik Polen. Die\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 1. November              Zusammenarbeit soll allmählich auch um die Aus- und Weiterbil-\n1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           dungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte der Wirtschaft\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung       der anderen Seite erweitert werden.\nder wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenar-\nbeit in der Fassung der Vereinbarung vom 22. März 1985 sowie\ndes Abkommens ·vom 11. Juni 1976 über die weitere Entwicklung\nder Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet,                                                  Artikel 2\n(1) Die Zusammenarbeit, die zum Ziel hat, Bedingungen für die\nin Anbetracht des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der        Entwicklung und das effektive Funktionieren der marktwirtschaftli-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           chen Ordnung zu schaffen, wird insbesondere umfassen:\nder Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit und die\na) Aus- und Weiterbildung von Führungskräften der Wirtschaft\nDurchführungsprogramme zu diesem Abkommen,\nund Technik, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialver-\nwaltung,\nunter Berücksichtigung des Abkommens vom 10. November\n1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           b) Aus- und Weiterbildung von Fachkräften der Wirtschaft und\nund der Regierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit             Technik, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialverwal-\nauf den Gebieten der Wissenschaft und Technik,                            tung,\nc) Berufsbildung und Berufsbildungsforschung,\nin dem Wunsch, die Bestimmungen der Schlußakte der Konfe-\nrenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der            d) Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Organisatio-\nAbschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und                  nen der Wirtschaft und in der Technik in der Aus- und Weiter-\nWien zu verwirklichen,                                                    bildung von Fach- und Führungskräften.\n(2) Beide Seiten betonen die Bedeutung von Initiativen, die die\nin Ausführung der in der Gemei!\"lsamen Erklärung vom              technische Ausstattung von Aus- und Weiterbildungseinrichtun-\n14. November 1989 von dem Bundeskanzler der Bundesrepublik           gen betreffen.\nDeutschland Helmut Kohl und dem Ministerpräsidenten der Volks-\nrepublik Polen Tadeusz Mazowiecki erklärten Bereitschaft, im\nHinblick auf den eingeleiteten wirtschaftlichen Aeformprozeß in                                  Artikel 3\nder Republik Polen verstärkt in der Aus- und Weiterbildung von\nFach- und Führungskräften der Wirtschaft im Rahmen der Ge-              (1) Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt durch gemein-\nmischten Regierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaft-        same Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von\nlichen, Industriellen und Technischen Zusammenarbeit zusam-          Fach- und Führungskräften. Es wird ein erstes abgestimmtes\nmenzuarbeiten,                                                     · Programm solcher Maßnahmen erstellt. Weitere Programme zur\nVerwirklichung der in diesem Abkommen vereinbarten Zusam-\nin Würdigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit in die-       menarbeit werden erarbeitet und orientieren sich an dem Muster\nsem Bereich zwischen Regierungsstellen einschließlich derjeni-       des ersten Programms.\ngen der Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen            (2) Die Programme legen Inhalt, Umfang und Form der Zusam-\nOrganisationen und Unternehmen,                                      menarbeit sowie die mit ihrer Durchführung betrauten Stellen\nfest.\nin der Erwägung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\n(3) Die Umsetzung der Programme und ihre Finanzierung er-\nAus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt-\nfolgt nach den in der Anlage enthaltenen Durchführungs- und\nschaft bedeutend zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen\nFinanzierungsbestimmungen.\nund sonstigen Beziehungen und zur Vertiefung des gegenseitigen\nVerständnisses beitragen wird -                                         (4) Die Förderung von Maßnahmen, die nicht in den Program-\nmen enthalten sind, jedoch der Zielsetzung dieses Abkommens\nsind wie folgt übereingekommen:                                   entsprechen, wird nicht ausgeschlossen.","52                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 4                                                              Artikel 6\n(1) Die Durchführung dieses Abkommens wird der Fachgruppe             Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-\nfür Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung          gen beider Seiten aus\nvon Fach- und Führungskräften im Rahmen der Gemischten\na) früher zwischen ihnen geschlossenen Übereinkünften,\nRegierungskommission der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Polen für Wirtschaftliche, Industrielle und Technische       b) ihren jeweiligen internationalen Übereinkünften.\nZusammenarbeit übertragen. In dieser Fachgruppe sind die an\ndieser Zusammenarbeit interessierten und beteiligten staatlichen\nund nichtstaatlichen Stellen vertreten, welche die Regierungen                                      Artikel 7\neinander benennen.\nBeide Seiten haften einander nicht für Schäden, die eine im\n(2) Zu den Aufgaben der Fachgruppe gehören insbesondere:           Rahmen der Durchführung dieses Abkommens entsandte Person\na) die Festlegung von Programmen nach Artikel 3,                      verursacht hat.\nb) Koordinierung und Entwicklung der Zusammenarbeit der in\nArtikel 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen,                                                    Artikel 8\nc) die Bewertung der Programme, ihrer Durchführung und Er-               Falls erforderlich, halten die beiden Seiten Konsultationen über\ngebnisse,                                                        die Durchführung dieses Abkommens sowie über Möglichkeiten\nseiner Ergänzung oder weiteren Entwicklung ab.\nd) die Festlegung der Ziele für die weitere Zusammenarbeit nach\ndiesem Abkommen,\ne) die Berichterstattung über die Zusammenarbeit gegenüber der                                      Artikel 9\nGemischten Regierungskommission der Bundesrepublik\nBeide Seiten unterstützen sich gegenseitig auf der Grundlage\nDeutschl~nd und der Republik Polen für Wirtschaft1iche, Indu-\ndes geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtvermerks-, von\nstrielle und Technische Zusammenarbeit.\nZoll- und Steuerformalitäten, von Formalltlten im Zusammenhang\n(3) Die Fachgruppe wird je nach Bedarf, jedoch nicht seltener      mit dem Aufenthalt und mit zeitweiligen Arbelts-(Lehr-)genehml-\nals zweimal im Jahr an einem durch die gastgebende Seite              gungen, insbesondere bei der Ein- und Ausfuhr von Materialien,\nfestzulegenden Ort zusammentreten.                                    Publikationen, Systemen und Ausrüstungen, die für die Lehre\n(4) Der Vorsitz bei den Sitzungen liegt jeweils bei der gastge-    benötigt werden, und von Gegenständen des persönlichen Be-\nbenden Seite.                                                         darfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs von Personen, die auf-\ngrund dieses Abkommens entsandt werden. Beide Seiten werden\n(5) Die Fachgruppe kann ihre Verfahrensweise in einer Ge-          die Möglichkeit prüfen, Personen, die im Rahmen dieses Abkom-\nschäftsordnung festlegen.                                             mens entsandt werden, von Gebühren für Sichtvermerke zu be-\n(6) Für Einzelfragen kann die Fachgruppe Sachverständige           freien.\nhinzuziehen.\nArtikel 10\nArtikel 5\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n(1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß für eine erfolg-\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nreiche Zusammenarbeit die Kenntnis der Sprache des Partners           legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nbei denjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens aus- und\nweitergebildet werden, von besonderer Bedeutung ist. Beide Sei-\nten ~absichtlgen, dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu\nwidmen.                                                                                             Artikel 11\n(2) Vorzugsweise werden diejenigen Teilnehmer an Aus- und             (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nWeiterbildungsmaßnahmen aus der Republik Polen für eine ver-          Seiten einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus-\ntiefte Qualifizierung und für praktisches Training an Einrichtungen   setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Das\nund in Betrieben der anderen Seite ausgewählt, die über deutsche     erste abgestimmte Programm tritt am gleiche Tag In Kraft.\nSprachkenntnisse verfügen.                                               (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1994. Sechs\n(3) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland wird die andere       Monate vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens neh-\nSeite bei einem gründlicheren Erlernen der deutschen Sprache          men beide Seiten Verhandlungen über die weitere Zusammen-\ndurch ihre Fach- und Führungskräfte sowohl in eigenen Bildungs-       arbeit auf.\neinrichtungen als auch durch die Entsendung von Deutschlekto-           (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\nren an Bildungseinrichtungen der Seite der Republik Polen unter-     mungen ~uf noch nicht abgeschlossene Maßnahmen des betref-\nstützen.                                                             fenden Programms weiterhin Anwendung.\nGeschehen zu Warschau am 2. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Polen\nKrzysztof Skubiszewski","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                       53\nAnlage\nDurchführungs- und Finanzierungsbestimmungen\nnach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Mal 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\n(1) Organisationen, die Maßnahmen im Rahmen der Aus- und                  Reisen der Teilnehmer vom Ankunftsort bis zum Ab-\nWeiterbildung von Fach-und Führungskräften der Wirtschaft                    reiseort;\ndurchführen, treffen alle hierzu notwendigen Regelungen mit ihren\nc) der aufnehmende Partner übernimmt die Abholung am\njeweiligen Partnern.\nAnkunftsort und die Verabschiedung am Abreiseort;\nd) der aufnehmende Partner übernimmt bei Kurzzeitmaß-\n(2) Hierbei gehen sie von folgenden Grundsätzen aus:\nnahmen bis zu vier Wochen für Gruppen die Kosten für\n1. Die Partner legen die jeweiligen Maßnahmen nach Möglich-                Unterbringung und Verpflegung;\nkeit zu Beginn des Kalenderjahres nach Inhalt, Dauer, Zeit\ne) der entsendende Partner stattet die Teilnehmer an Kurz-\nund Ort fest. Sie beachten hierbei eine Vorbereitungszeit für\nzeitmaßnahmen bis zu vier Wochen mit einem angemes-\ndie verabredeten Maßnahmen von mindestens drei Mona-\nsenen Taschengeld aus.\nten.\n6. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für die\n2. Die jeweiligen Partner werden nach Möglichkeit, vor allem\nKranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Dabei gelten\naber bei Langzeitmaßnahmen von drei Monaten und länge-\ndie üblichen Versicherungsbedingungen des aufnehmenden\nrer Dauer an der Auswahl von Bewerbern beteiligt.\nPartners.\n3. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen erfolgt nach dem bei\n7. Bei Langzeitmaßnahmen der Seite der Bundesrepublik\nden Partnern üblichen Verfahren. Die Bewerber äußern in\nDeutschland von mehr als vier Wochen und insbesondere\nihren Bewerbungsunterlagen ihre Weiterbildungswünsche,\nbei Individualmaßnahmen zahlt der aufnehmende Partner\ndie soweit wie mögfich bei der Durchführung der einzelnen\nein Stipendium, das sich ungeachtet der akademischen Qua-\nMaßnahmen berücksichtigt werden. Die Bewerbungsunterla-\nlifikation und beruflichen Stellung der Teilnehmer auf DM\ngen sollen spätestens zehn Wochen vor Beginn der Maßnah-\n1 800,- (in Worten: eintausendachthundert Deutsche Mark)\nme dem durchführenden Partner vorliegen. Der die Maßnah-\nmonatlich beläuft. Aus diesem Stipendium müssen alle Le-\nme durchführende Partner bestätigt dem entsendenden Part-\nbenshaltungskosten gedeckt werden. Falls der aufnehmende\nner die Aufnahme der Bewerber spätestens vier Wochen vor\nPartner Unterkunft und Verpflegung stellt, vermindert sich\nBeginn der Maßnahme.\ndas Stipendium, es beträgt aber mindestens DM 1 000,- (in\n4. Der die jeweilige Maßnahme durchführende Partner legt dem          Worten: eintausend Deutsche Mark).\nentsendenden Partner spätestens zwei Wochen vor Beginn\n8. Der aufnehmende Partner übernimmt die mit der Durchfüh-\nder Durchführung das detaillierte Programm dieser Maß-\nrung der jeweiligen Maßnahme zusammenhängenden Aus-\nnahme vor. Innerhalb einer Woche nach Eingang dieses\nund Weiterbildungskosten.\nProgramms wird es durch den entsendenden Partner bestä-\ntigt. Spätestens eine Woche vor Beginn der Maßnahme teilt      9. Der aufnehmende Partner übernimmt die Kosten für einen\nder entsendende Partner dem durchführenden Partner die            ein·- bis zweimonatigen Einführungs- und Sprachkurs, der\nAnkunftszeit der Teilnehmer mit.                                  einer drei- und mehrmonatigen Maßnahme vorausgehen\nkann. Während des Aufenthalts an einem Sprachinstitut ge-\n5. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, übernehmen die          währt der aufnehmende Partner den Teilnehmern kostenlose\nPartner folgende Verpflichtungen:\nUnterkunft und Frühstück und zahlt ihnen monatlich einen\na) der entsendende Partner trägt die Reisekosten seiner           Betrag von DM 950,- (in Worten: neunhundertfünfzig Deut-\nTeilnehmer bis zum Ankunftsort und vom Abreiseort. Als       sche Mark) einschließlich eines Verpflegungszuschlags.\nAnkunftsort beziehungsweise Abreiseort gilt derjenige\n10. Experten, die seitens der Bundesrepublik Deutschland zu\nOrt, an dem die Aus- oder Weiterbildung beginnt oder\nVorlesungen oder Veranstaltungen von Seminaren in die\nendet;\nRepublik Polen entsandt werden, gewährt der aufnehmende\nb) der aufnehmende Partner übernimmt die für die Durch-           Partner kostenlose Unterkunft und Verpflegung und zahlt ein\nführung der Maßnahmen notwendigen Reisekosten für            gesondert in Zloty zu vereinbarendes Honorar.","54                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProgramm\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber Zusammenarbeit In der Aus- und Weiterbildung\nvon Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nlfd.             Maßnahme               Dauer        Teilnehmerzahl   Durchfüh-    Partner beider Seiten                       Zeit-\nNr.                                                                   rende Seite                                              raum\n1. Aus- und Weiterbildung von Führungskrlften der Wirtschaft\n1. Vier Management- und               2 Wochen     je 20 mit        Republik     Car1 Duisberg         Hauptverband          1990\nMarketing-Seminare seitens                      insgesamt bis    Polen        Gesellschaft e.V.     der Technik (Non\nder Bundesrepublik                              zu 6 Experten\nDeutschland entsandter\nExperten, einschließlich\nDolmetscher\n2. Sechs Maßnahmen zur Hilfe-         circa        6 Experten       Republik     Car1 Duisberg         Mitgliedsvereine      1990\nstellung bei der lmplemen-         6 Wochen                      Polen        Gesellschaft e.V.     des Hauptverbandes\ntierung moderner Manage-                                                                            der Technik (Non\nmenttechniken in polnischen\nBetrieben seitens der Bundes-\nrepublik Deutschland\nentsandter Experten,\neinschließlich Dolmetscher\n3. Drei Management- und               2 bis        je 10            Bundes-      Cart Duisberg         Hauptverband der      1990\nMarketing-Seminare, ein-           4 Wochen                       republik    Gesellschaft e.V.     Technik (Non\nschließlich zweier Dolmetscher,                                  Deutschland\nsoweit erforderlich\n4. Ein Seminar zu Fragen des          2 Wochen     40                Republik    Carl Duisberg         Ministerium für       1990\neuropäischen Binnenmarkts                                        Polen        Gesellschaft e.V.     wirtschaftliche\nund seine Auswirkungen                                                                              Zusammenarbeit\nauf Polen                                                                                           mit dem Ausland\n5. Seminar und Praktika für           7 bis        70                Republik    Car1 Duisberg         Ministerium für       1991\nFach- und Führungskräfte           28 Tage                        Polen/      Gesellschaft e.V.     wirtschaftliche\nim Bereich des Außenhandels                                       Bundes-                           Zusammenarbeit\nrepublik                          mit dem Ausland\nDeutschland\n6. Seminare und Praktika,             bis zu       10                Bundes-     Cart Duisberg         Polnische Arbeit-     1990/\neinschließlich Einführungs-        14 Monaten                     republik    Gesellschaft e. V.    geberorganisation     1991\nund Fachsprachkurs für                                            Deutschland\npolnische Führungsnach-\nwuchskrAfte in unterschied-\nliehen Fachbereichen\n7. Individuelle Spezialisierungs-     bis zu       10                Bundes-     Carl Duisberg         Industrieministerium, 1990\naufenthalte in unterschied-        3 Monaten                      republik    Gesellschaft e.V.     Mitgliedsvereine des\nliehen Fachbereichen,                                             Deutschland                       Hauptverbandes der\neinschließlich des Trainings                                                                        Technik (NOT)\nvon Prüfungsingenieuren\n8. Schulung im Management in          6 Wochen     50                Bundes-     Carl Duisberg         Ministerium für       1991\neinem Touristikunternehmen                                        republik    Gesellschaft e. V.    Binnenhandel\n(Reisebüro) oder in einem Hotel                                   Deutschland\n9. Seminare für Dozenten In           2 bis        4                 Bundes-     car1 Duisberg         Technische Hoch-      1991\nOrganisation und Management        4 Wochen                       republik    Gesellschaft e. V.    schule Warschau,\nDeutschland                       Technische Hoch-\nschule Danzig,\nTechnische Hoch-\nschule Breslau\n1O. Seminar für polnische Dozen-       2 Wochen      10               Republik    Carl Duisberg         Technische Hoch-      1990\nten seitens der Bundesrepublik                  mit bis zu        Polen       Gesellschaft e. V.    schule Warschau\nDeutschland entsandter                          4 Experten\nExperten\n11. Seminar für polnische              2 Wochen      10               Bundes-     Carl Duisberg         Technische Hoch-      1990\nDozenten                                                          republik    Gesellschaft e. V.    schule Warschau,\nDeutschland                       Technische Hoch-\nschule Breslau\n12. Entsendung von Dozenten            2 bis         je 15 Personen   Republik    Carl Duisberg         Ministerium für       1991/\nzur Schulung von Managern         4 Wochen      mit insgesamt    Polen       Gesellschaft e. V.    Binnenhandel          1992\neines Supermarkts in 12 Kursen                  6 Dozenten\nin 4 Etappen\n13. Drei Seminare zur Unter-           je            je 20            Republik    Rationalisierungs-    Gesellschaft für      1990\nnehmensführung mittlerer          7Tage                          Polen       kuratorium der        Organisation und\nund kleiner Unternehmen                                                      Deutschen Wirt-       Leitung (TNOIK)\nschaft","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den  16. Januar 1993                                  55\nlfd.               Maßnahme             Dauer        Teilnehmerzahl Durchfüh-     Partner beider Selten                      Zelt-\nNr.                                                                 rende Seite                                               raum\n14. Ein Seminar für Arbeitsorgani-      2 bis        25 bis 30      Republik      REFA Verband          Institut für Organi- 1990\nsation und Produktivität für       3Tage                       Polen         für Arbeitsstudien    sation und Manage-\nobere Führungskräfte                                                         und Betriebsor-       ment der Tech-\npolnischer Unternehmen                                                       ganisation e.V.       nischen Universität\nDanzig\n15. Eine REFA-Grundausbildung im 6malje              25 bis 30      Republik      REFA Verband          Institut für Organi- 1990\nArbeitsstudium, praxisbezogene 1 Woche                         Polen         für Arbeitsstudien    sation und Manage-\nMethoden der Produktivitätsver-                                              und Betriebs-         ment der Tech-\nbesserung und Humanisierung                                                  organisation e. V.    nischen Universität\nder Arbeit in Unternehmen für                                                                      Danzig\nmittlere Führungskräfte (lnge-\nnieure)\n16. Ausbildung von REFA-Lehrern         4 Wochen     25 bis 30      Republik      REFA Verband          Institut für Organi- 1990\nder Seite der Republik Polen                                   Polen         für Arbeitsstudien    sation und Manage-\n(Absolventen der REFA-Grund-                                                 und Betriebs-         ment der Tech-\nausbildung)                                                                  organisation e. V.    nischen Universität\nDanzig\n17. Ein Seminar für Arbeitsorgani-      2 bis        25 bis 30      Republik      REFA Verband          Gesellschaft für     1990\nsation und Produktivität für       3 Tage                      Polen         für Arbeitsstudien    Organisation und\nobere Führungskräfte von                                                     und Betriebs-         Leitung (TNOIK)\nUnternehmen der Seite der                                                    organisation e. V.\nRepublik Polen\n18. REFA-Grundausbildung mit            6malje       25 bis 30      Republik      REFA Verband          Gesellschaft für     1990\nArbeitsstudium, praxisbe-          1 Woche                     Polen         für Arbeitsstudien    Organisation und\nzogene Methoden der Pro-                                                     und Betriebs-         Leitung (TNOIK)\nduktivitätsverbesserung und                                                  organisation e.V.\nHumanisierung der Arbeit in\nden Unternehmen für mittlere\nFührungskräfte (Ingenieure)\n19. Ausbildung von REFA-Lehrern         4 Wochen     25 bis 30      Republik      REFA Verband          Gesellschaft für     1990\nder Seite der Republik Polen                                   Polen         für Arbeitsstudien    Organisation und\n(Absolventen der REFA-Grund-                                                 und Betriebs-         Leitung (TNOIK)\nausbildung)                                                                  organisation e. V.\n20. 6 Seminare zu den Themen            jeweils 5    jeweils 20     Republik      Bundesministerium Ministerium für          1990\nOrganisation, Planung,             bis 10 Tage                 Polen         für Arbeit und        Arbeit und Sozial-\nEntscheidung und Wirt-                                                       Sozialordnung,        politik\nschaftlichkeit; Führung,                                                     Akademie des\nKooperation und Konflikt-                                                    Deutschen\nlösung; Methoden und                                                         Bamtenbundes\nTechniken des Projekt-\nmanagements; Grundlagen\nder Informationstechnik für\nFührungskräfte, Strategische\nPersonalführung; Gestaltung\nund Einsatz der menschlichen\nArbeitskraft\n21. Weiterbildungsprogramm für          2 Wochen     10             Republik      Friedrich-Ebert-      Bürgerkomitees der   1990\nFührungskräfte der Gewerk-                                     Polen,        Stiftung              Solidarno~\nschaft Solidarno~ Bereich                                      Warschau\nTarifpolitik, Arbeitsmarktpolitik,\nPersonalpolitik und betriebliche\nOualifikationsmaßnahmen\n22. Weiterbildungsprogramm zu           4mal         10             Republik      Friedrich-Ebert-      Bürgerkomitees der   1990\nKommunalpolitik und Kommu-         4Tage                       Polen,        Stiftung              Solidarno~\nnalverwaltungspraxis für das                                   Warschau\nBürgerkomitee Solidarn~                                        und aus-\ngesuchte\nGemeinden\n23. Ausbildungsprogramm für zu-         3 Wochen     5              Bundes-       Friedrich-Ebert-      Bürgerkomitees der   1990\nkünftige Parlamentsassistenten                                 repubtik      Stiftung              Solidamo~\nder Bürgerkomitees im Sejm                                     Deutsch-\nunter Berücksichtigung der                                     land,\nWirtschafts- und Sozialgesetz-                                 Bonn,\ngebung                                                         Düsseldorf\n24. Entsendung von Dozenten             bis zu       3 bis 4        Republik      Konrad-Adenauer-      Katholische          1990\njeweils                     P.olen        Stiftung              Universität Lublin\n2 Monaten","56                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nlfd.              Maßnahme              Dauer       Teilnehmerzahl    Durchfüh-   PartnerbeiderSetten                      Zett-\nNr.                                                                   rende Sette                                          raum\n25. Informationsprogramme für           10 Tage     10                Bundes-     Friedrich-          EPOKA-Vertag,        1990\nUnternehmer bei Einrich-                                        republik    Neumann-Stiftung    Unternehmerverein\ntungen der Aus- und Weiter-                                     Deutschland                     (Akcja Gospo-\nbildung für kleine und mittlere                                                                 darcza)\nUnternehmer, insbesondere\nHandwerker, sowie zum\nKennenlernen von lnstru-\nmenten zur Verstärkung der\nUnternehmenskooperationen\nmit vergleichbaren Unter-\nnehmen auf der Seite der\nBundesrepublik Deutschland\n26. Hospitanzaufenthalt eines           3 Monate                      Bundes-     Friedrich-          liberaler Kongress,  1990\npolnischen Wissenschaftlers                                     republik    Naumann-Stiftung    Danzig\nzum Thema Kapitalmarkt                                          Deut~hland\n27. Zwei Seminare für Jung-             2 Wochen    je circa          Bundes-     Wirtschafts-        Polnischer Rat der   1990\nunternehmer und Existenz-                     15                republik    junioren            Wirtschaftsgesell-\ngründer                                                         Deutschland Deutschland e.V.    schaften\nII. Au• und Weiterbildung von Fachkrlften der Wirtschaft\n1. Zwei Vorbereitungsseminare         4 Wochen    je 20 mit         Republik    Cart Duisberg       Hauptverband der     1990\nfür Dolmetscher für zukünftige                insgesamt bis     Polen       Gesellschaft e. V.  Technik (NOT), Ver-\nSchulungsmaßnahmen seitens                    zu 4 Experten                                     band der polnischen\nder Bundesrepublik Deutsch-                                                                     Übersetzer und\nland entsandter Experten                                                                        Dolmetscher (STP)\n2. Zwei Seminare für polnische        4 Wochen    je 20             Bundes-     Cart Duisberg       Hauptverband der     1990\nDolmetscher                                                     republik    Gesellschaft e. V.  Technik (NOT), Ver-\nDeutschland                     band der polnischen\nÜbersetzer und\nDolmetscher (STP)\n3. Weiterbildung für Deutsch-         bis zu      6 bis 8           Republik    Cart Duisberg       Ministerium für      1990\nlektoren                          4 Wochen                      Polen,      Gesellschaft e.V.   wirtschaftliche\nBundes-                         Zusammenarbeit\nrepublik                        mit dem Ausland\nDeutschland\n4. Weiterbildung für Fachkräfte       24 Wochen   50                Bundes-     Bundesministerium Ministerium für        1990\nder Landwirtschaft und des                                      republik    für Ernährung,      Landwirtschaft,\nErnährungsgewerbes                                              Deutschland Landwirtschaft      Forsten und\nund Forsten         Ernährungswirtschaft\n5. Entsendung einer Delegation        1 Woche     6                 Bundes-     Bundesministerium Min!sterium für        1990\nvon Beratungsexperten zur                                       republik    für Ernährung,      Landwirtschaft,\nFeststellung von Art und                                        Deutschland Landwirtschaft      Forsten und\nUmfang des Weiterbildungs-                                                  und Forsten         Ernährungswirtschaft\nbedarfs von Beratungskräften\nauf der Seite der Republik\nPolen\n6. Weiterbildung von Beratern         4 Wochen    25                Bundes-     Bundesministerium Ministerium für        1990\nauf den Gebieten Organisation,                                  republik    für Ernährung,      Landwirtschaft,\nPlanung und Methodik der                                        Deutschland Landwirtschaft      Forsten und\nBeratung                                                                    und Forsten         Ernährungswirtschaft\n7. Schulung von Fachkräften im                                     Republik    Bundesministerium   Ministerium für      1991\nUmweltschutz                                                   Polen       für Umweltschutz,   Umweltschutz,\nCarf Duisberg       natürfiche Ressour-\nGesellschaft e.V.   cen\nund Forstwirtschaft\n8. Schulung von Experten             2 Wochen     20               Republik    Cart Duisberg       Finanzministerium,   1990\ndes Finanz- und                                                Polen       Gesellschaft e.V.   Buchhalterverband\nRechnungswesen\n9. 20 Kurse zur Ausbildung von       bis zu      je 10             Republik    Carl Duisberg       Ministerium für      1991\nBörsenmaklern in zwei Etappen    2 Wochen                      Polen       Gesellschaft e. V.  Binnenhandel","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1993                                   57\nlfd.              Maßnahme             Dauer        Teilnehmerzahl Durchfüh-    Partner beider Seiten                       Zeit-\nNr.                                                                rende Seite                                              raum\n10. Seminare für Dozenten im           2 bis        8 bis 10       Republik     Carl Duisberg         Ministerium für      1991\nBereich des Außenhandels          4 Wochen                    Polen/       Gesellschaft e. V.    wirtschaftliche\nBundes-                            Zusammenarbeit\nrepublik                           mit dem Ausland\nDeutschland\n11. Schulung von Experten im           2 bis        je 30          Republik     Carl Duisberg         Ministerium für      1991/\nVerbraucherschutz unter Betei- 4 Wochen        insgesamt 170  Polen/       Gesellschaft e. V.    Binnenhandel         1992\nligung ausländischer Dozenten                                 Bundes-\nrepublik\nDeutschland\n12. Seminare zur Schulung              6 Wochen     12             Bundes-      Handwerkskam-         Handwerkskammern     1990\nin Berufs- und Arteits-                                       republik     mem der Seite         der Seite der\npädagogik für Ausbilder                                       Deutschland der Bundesrepu-        Republik Polen\nblik Deutschland\n13. Seminare über Wirtschaftslehre 10 Wochen        12             Bundes-      Handwerkskam-         Handwerkskammern     1990\nfür Klein- und Mittelbetriebe                                 republik     mem der Seite         der Seite der\nDeutschland der Bundesrepu-        Republik Polen\nblik Deutschland\n14. Weiterbildung für Fachkräfte des 8 Wochen       12 bis 16      Bundes-      Handwerkskam-         Handwerkskammer      1990\nMetallhandwerks                                               republik     mem Aachen            Oppeln\nDeutschland\n15. Vergabe von Stipendien an          bis zu       jährlich       Bundes-      Bundesministerium Ministerium für          1990\ndeutschsprachige polnische        4 Wochen     bis zu 20      republik     für Bildung und       nationale Erziehung,\nFachkräfte zur Teilnahme an                                   Deutschland Wissenschaft,          Verband für beruf-\nMaßnahmen der beruflichen                                                  Carl Duisberg         liehe Weiterbildung\nWeiterbildung auf der anderen                                              Gesellschaft e.V.     in Betrieben (ZZDZ)\nSeite, insbesondere in Gebieten,\ndie nicht der Weiterbildung im\nwirtschaftlichen Management\ndienen und in gleicher Weise\nnicht auf der Seite der Republik\nPolen angeboten werden\n16. Vergabe von Stipendien an          bis zu       jährlich       Republik     Bundesministerium     Ministerium für      1990\npolnisch sprechende deutsche      4 Wochen     bis zu 20      Polen        für Bildung und       nationale Erziehung,\nFachkräfte zu beruflicher Weiter-                                          Wissenschaft,         Verband für beruf-\nbildung auf der Seite der                                                  Carl Duisberg         liehe Weiterbildung\nRepublik Polen in besonderen                                               Gesellschaft e. V.    in Betrieben (ZZDZ)\nFachgebieten\n17. Informationsaufenthalte von        1 Woche      10             Bundes-      Deutscher             Verband der polni-   1990\nExperten aus dem Bereich der                                  republik     Industrie- und        sehen Arbeitgeber,\nAusbildung von Fachkräften                                    Deutschland Handelstag             Polnischer Rat der\nWirtschaftsgesell-\nschatten\n18. Informationsaufenthalt von         1 Woche      10             Bundes-      Deutscher             Polnische            1990\nKammermitarbeitern über die                                   republik     Industrie- und        Wirtschaftskammer\nWeiterbildung von Fachwirten/                                 Deutschland Handelstag\nFachkaufleuten\n19. Praktika für Führungskräfte        bis ZU       10 bis 15      Bundes-      Deutscher             Polnischer Rat       1990\naus mittleren Betrieben           3 Monaten                   republik     Industrie- und        der Wirtschafts-\nDeutschland Handelstag,            gesellschaften\nWirtschafts-\njunioren Deutsch-\nlande.V.\n20. Erstellung einer Mach-                                         Republik     Handwerks-            Handwerks-           1990\nbarkeitsstudie zur Einrichtung                                Polen/       kammer Kassel,        kammer Posen\neines Berufsbildungszentrums                                  Bundes-      Heinz-Piest-\nrepublik     Institut für\nDeutschland Handwerkstechnik\nan der Universität\nHannover\n21. Zusammenarbeit beim Aus-           jeweils      je 20          Republik     Deutscher             Ministerium          1900\nbau und der Verstärkung des       1 Woche                     Polen        Volkshoch-            für nationale\nFremdsprachenunterrichts                                                   schul-Ver-            Erziehung,\ndurch Entsendung von Ex-                                                   band e.V.             Towarzystwo\nperten zur Fortbildung von                                                                       Wiedzy\nDeutsch, Englisch und                                                                            Powszechnej\nFranzösisch                                                                                      (TWP)","58                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nlfd.                Maßnahme               Dauer        Teilnehmerzahl    Durchfüh•     Partner beider Seiten                      Zeit-\nNr.                                                                       rende Seite                                              raum\nIII. Zusammenarbeit In der Berufsbildung und Berufsblldungsforschung\n1. Information für Fachleute der         bis zu       je 12             Bundes-       Bundesministerium Ministerium für          1990\nberuflichen Bildung über die         2 Wochen                       republik      für Bildung           nationale Erziehung\nvon der Seite der Bundes-                                           Deutschland und Wissenschaft\nrepublik Deutschland angebo-\ntenen Lehr- und Lernmittel in\nder beruflichen Aus- und\nWeiterbildung in ihren je-\nwelligen Fachgebieten sowie\nPrüfung, welche dieser Lehr-\nund Lernmittel auf der Seite\nder Republik Polen einge-\nsetzt werden können. Die Seite\nder Bundesrepublik Deutsch-\nland wird anschließend prüfen,\nwelche der ausgewählten Lehr-\nund Lernmittel der Seite der\nRepublik Polen zur kostenlosen\nNutzung zur Verfügung gestellt\nwerden können.\n2. Entsendung von deutschen              bis zu       jährlich          Bundes-       Bundesministerium Ministerium für          1990\nExperten zur Beratung der            4 Wochen     bis zu 20         republik      für Bildung und       nationale Erziehung,\nSeite der Republik Polen bei                                        Deutschland Wissenschaft\nder Modernisierung ihrer Aus-\nund Weiterbildungscurricula\nsowie bei der Gestaltung des\nWeiterbildungssystems\n3. Vergabe von Stipendien für            bis zu       jährlich          Bundes-       Bundesministerium Ministerium für          1990\ndeutschsprachige polnische           4 Wochen     bis zu 40         republik      für Bildung und       nationale Erziehung,\nAusbilder und Berufsschullehrer                                      Deutschland Wissenschaft,          Verband für beruf-\nfür Informationsaufenthalte und                                                   Carl Duisberg         liehe Weiterbildung\nPraktika auf der anderen Seite,                                                   Gesellschaft e. V.    in Betrieben (ZZDZ)\ninsbesondere in Betrieben und\nBerufsbildungsstätten zum\nKennenlernen der technischen\nEntwicklungen und der fach-\nliehen und pädagogischen\nAnforderungen an das Aus-\nbildungspersonal\n4. Jährlich bis zu zwei Seminare        bis ZU        15 bis 20         Bundes-      Bundesministerium Ministerium für          1990\nzu ausgewählten Themen der           2 Wochen                        republik     für Bildung           nationale Erziehung\nberuflichen Bildung. Themen für                                     Deutschland' und Wissenschaft,\ndie Seminare werden gesondert                                        Republik\nvereinbart.                                                          Polen\n5. Fortführung des Austausches          bis ZU        15                Bundes-      Bundesministerium     Ministerium für      1990\nvon Fachkräften der beruflichen      2 Wochen                        republik     für Bildung und       nationale Erziehung,\nBildung                                                             Deutschfand/ Wissenschaft,         Verband für beruf-\nRepublik     Carl Duisberg         liehe Weiterbildung\nPolen        Gesellschaft e.V.     in Betrieben (ZZDZ)\n6. Zusammenarbeit in der Berufs-                                        Bundes-       Bundesinstitut       Ministerium für      1990\nbildungsforschung, insbeson-                                        republik     für Berufsbildung,    nationale Erziehung,\ndere zwischen dem Bundes-                                           Deutschland Berlin ·(West)\ninstitut für Berufsbildung und\ndem Institut für Berufsbildung.\nDie Themen der Zusammen-\narbeit werden gesondert ver-\neinbart. Ein erstes Treffen der\nLeiter beider Institute wird noch\n1990 stattfinden.\n7. Informationsaufenthalt von            10 Tage      10                Bundes-       Deutscher            Polnische            1990\npolnischen Kammermitarbeitern                                       repubUk       Industrie- und       Wirtschaftskammer\nOber die Weiterbildung von                                          Deutschland Handelstag\nlndustriemeistem, Fachwirten\nund Fachkaufleuten und über\ndie Rolle der Kammern in\ndiesem Prozeß\nIV. Entwicklung der Zusammenarbeit durch Industrie- und Handelskammern\n1. Informationsaufenthalte von           1 Woche      10                Bundes-       Deutscher            Polnische            1990\nKammermitarbeitern über die                                        republik      Industrie- und       Wirtschaftskammer\nAußenwirtschaftsberatung von                                       Deutschland Handelstag\nUnternehmen durch die\nIndustrie- und Handelskammern"]}