{"id":"bgbl2-1993-19-3","kind":"bgbl2","year":1993,"number":19,"date":"1993-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/19#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_19.pdf#page=9","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1993-05-25T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993                                       905\nBekanntmachung\ndes deutsch- Jemenitischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. Mal 1993\nDas in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 3\nam 24. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nZusatzabkommen\nzum Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              sehe Zusammenarbeit finden ab dem 22. Mai 1990 Anwendung\nund                                 auf die Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ndie Regierung der Republik Jemen -                  Jemen.\nunter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 4. Juli                                       Artikel 2\n1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über\nRepublik einerseits und den Regierungen der Jemenitischen Ara-\nTechnische Zusammenarbeit -\nbischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen\nandererseits geschlossenen Vereinbarungen über Technische\nsind wie folgt übereingekommen:\nZusammenarbeit werden durch das in Artikel 1 genannte Rah-\nmenabkommen ersetzt.\nArtikel 1\nDie Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 4. Ju_li 1978                                    Artikel 3\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        Dieses Zusatzabkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Techni-      Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Farag bin Ghanem"]}