{"id":"bgbl2-1993-19-12","kind":"bgbl2","year":1993,"number":19,"date":"1993-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/19#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-19-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_19.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-05-17T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993         903\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 14. Mal 1993\nDie in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene und am\n2. Oktober 1979 geänderte Fassung der Pariser Ver-\nbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-\ntums vom 20. März 1883 (BGBI. 1970 II S. 293, 391;\n1984 II S. 799) ist hinsichtlich ihrer Artikel 1 bis 12 nach\nArtikel 20 Abs. 2 Buchstabe c für\nBrasilien                        am 24. November 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 7. Februar 1975 (BGBI. II S. 230)\nund vom 15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 14. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-mallschen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mal 1993\nDas in Bamako am 16. Februar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit Ist nach seinem Artikel 6\nam 16. Februar 1993\nIn Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Mal 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","904                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Mali -                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArtikel 3\nMali,\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Abgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                           Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben\nwerden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nder Republik Mali beizutragen -                                      Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                                men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für        gen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis\nzu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deut-\nsche .Mark) für das Vorhaben \"Strukturanpassungsprogramm\" zu                                      Artikel 5\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nstellt worden ist.                                                    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nWeltbank.                                                             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-         und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nArtikel 2                                                              Artikel 6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die 8e-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 16. Februar 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. D. Spranger\nFür die Regierung der Republik Mali\nMohamed A. Toure","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993                                       905\nBekanntmachung\ndes deutsch- Jemenitischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 25. Mal 1993\nDas in Sanaa am 24. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 3\nam 24. Mai 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer\nZusatzabkommen\nzum Rahmenabkommen vom 4. Juli 1978\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              sehe Zusammenarbeit finden ab dem 22. Mai 1990 Anwendung\nund                                 auf die Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ndie Regierung der Republik Jemen -                  Jemen.\nunter Bezugnahme auf das Rahmenabkommen vom 4. Juli                                       Artikel 2\n1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDie zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über\nRepublik einerseits und den Regierungen der Jemenitischen Ara-\nTechnische Zusammenarbeit -\nbischen Republik und der Demokratischen Volksrepublik Jemen\nandererseits geschlossenen Vereinbarungen über Technische\nsind wie folgt übereingekommen:\nZusammenarbeit werden durch das in Artikel 1 genannte Rah-\nmenabkommen ersetzt.\nArtikel 1\nDie Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 4. Ju_li 1978                                    Artikel 3\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        Dieses Zusatzabkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Techni-      Kraft.\nGeschehen zu Sanaa am 24. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMesser\nFür die Regierung der Republik Jemen\nDr. Farag bin Ghanem","906                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Er16schen v61kerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Uganda\nVom 25. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Uganda\ngerichteten Verbalnote vom 19. Februar 1993 sowie der Antwortnote der ugandi-\nschen Regierung vom 2. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Uganda abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).\nBonn, den 25. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Gemeinsames Kommunique vom 5. Januar 1971 über die Aufnahme diplomatischer\nBeziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik\nUganda\n2. Handelsabkommen vom 20. Juni 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regien.Ing der Republik Uganda\n3. Abkommen vom 31. Dezember 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Republik Uganda über den Luftverkehr\n4. Abkommen vom 25. Januar 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Uganda über kulturelle und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit\n5. Vereinbarte Niederschrift vom 26. Mai 1989 zwischen einer Regierungsdelegation der\nDeutschen Demokratischen Republik und einer Regierungsdelegation der Republik\nUganda zu Fragen der Okonomischen Beziehungen\n6. Abkommen vom 12. JuH 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Uganda über die Aufhebung der Visapflicht für\nInhaber von Diplomaten-, Dfenst- und Offlzialpissen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993                      907\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Mauretanien\nVom 26. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von\nKonsultationen, das mit einer an die Regierung der Islamischen Republik Maure-\ntanien gerichteten Verbalnote vom 6. September 1992 erfolgte, aufgrund des\nArtikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nfestgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völker-\nrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Okto-\nber 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Mauretanien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum\nselben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Mai 1993 (BGBI. II S. 906).\nBonn, den 26. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Vereinbarung durch Notenwechsel über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Islamischen Republik Mau-\nretanien\n2. Abkommen vom 17. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien auf dem Gebiet der\nFischwirtschaft","908                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder: Deutschen Demokratischen Republik mit Uruguay\nVom 26. Mai 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik östlich des\nUruguay gerichteten Verbalnote vom 8. September 1992 sowie der Antwortnote\nder uruguayischen Regierung vom 12. Februar 1993 festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Uruguay abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Mai 1993 (BGBI II S. 907).\nBonn, den 26. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nAnlage\n1. Kommunique vom 24. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Uruguay\n2. Handelsabkommen vom 3. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Republik Uruguay\n3. Vereinbarung vom 1. September 1987 über die Zusammenarbeit des Ministeriums für\nAuswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uruguay","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993        909\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 27. Mal 1993\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)istnach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nBurundi                           am      19. Mai 1993\nRumänien                          am 21. Januar 1993.\nDas Übereinkommen wird ferner für Sri Lanka am\n13. Juni 1993 in Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).\nBonn, den 27. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 27. Mal 1993\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Sucht-\nstoffe in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 ge-\nänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405;\n1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) ist nach seinem Artikel 41\nAbs. 2 für\nBurundi                               am 20. März 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 149).\nBonn, den 27. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}