{"id":"bgbl2-1993-19-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":19,"date":"1993-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-19-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_19.pdf#page=5","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1993-05-07T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993                                       901\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 7. Mal 1993\nDas in Riga am 14. April 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Komitee für Umweltschutz der\nRepublik Lettland Ober die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am\n14. April 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1993\nDas Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nvon Websky\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDas Bundesministerium für Umwelt,                  Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                  te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nder Bundesrepublik Deutschland                   sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der Erklärung\nder Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im März 1992,\nund\nzukunftszugewandt zu gestalten -\ndas Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland -\nsind wie folgt übereingekommen:\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,\nArtikel 1\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndem Schutz der Umwelt beimessen,\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Komitee für\nUmweltschutz der Republik Lettland werden die bilaterale Zusam-\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem\nmenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-\nder Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nut-\nlung der Beziehungen zwischen beiden LAndem leistet,\nzens aufnehmen und intensivieren.\nim Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des\nUmweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von                                    Artikel 2\nbeiderseitigem Nutzen ist,\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nten durchgeführt:\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der         a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,","902                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nb) Umweltrecht,                                                                                   Artikel 5\nc) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,           Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die\nd) Umwelterziehung, Umweltbildung,                                 Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-\nten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-\ne) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz,            tionen und Unternehmen beider Länder.\nf)  Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nArtikel 6\ng) Umwelt und Gesundheit,\n(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nh) Umwelt und Wirtschaft.                                          menarbeit im gegenseitigen Einvemehmen Dritten übermitteln.\nDer Austausch von lnfonnationen und die Weitergabe erfolgt\nunter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der\nArtikel 3\nRechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-\n(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-\ntentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\ndungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und\ntechnischer Informationen vorgesehen.\nArtikel 7\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reiseko-\nArtikel 4                               sten trAgt die entsendende Seite, sofem nicht im Einzelfall eine\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder        abweichende Regelung getroffen wird.\nVertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen\nder Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech-                                   Artikel 8\nselnd in einem der beiden Länder stattfinden.                         Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-\n(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The-    parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Überein-\nmen und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner           künften im Bereich des Umweltschutzes.\nVeranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-\nnen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und                                       Artikel 9\nInformationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;\ndie Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-\nes gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-\ntragen.\ngend um jeweils weitere fünf Jahre, sofem es nicht von einer der\n(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den     beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs\nFortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-      Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-\n'richt.                                                             kündigt wird.\nGeschehen zu Riga am 14. April 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Komitee für Umweltschutz\nder Republik Lettland\nEmsis"]}