{"id":"bgbl2-1993-19-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":19,"date":"1993-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (4. RID-Änderungsverordnung)","law_date":"1993-06-09T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["898                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nVierte V•ordnung\nzur Änderung der Ordnung für die\nInternationale Eisenbahnbeförderung geflhrlicher Güter (RIO)\n(4. RIO-Änderungsverordnung)\nVom 9. Juni 1993\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-\nkommen vom 9. Mai 1980 über den intemationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -\n(BGBI. 1985 II S. 130) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nDie in Bem am 2. bis 12. April 1991 beschlossenen Änderungen der Ordnung\nfür die intemationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) - Anlage 1\nzu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die intemationale\nEisenbahnbeförderung von Gütem (CIM) - in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 1. August 1991 (BGBI. 1991 II S. 891) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die\nÄnderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu\ndieser Verordnung veröffentlicht.*)\n§2\nDas Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für die\nintemationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der vom\n1. Januar 1993 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nIn der Bekanntmachung dürfen die Stoffbenennungen in der deutschen Über-\nsetzung nach der Festlegung der lntemational Union of Pure and Applied\nChemistry in Genf (IUPAC-Nomenklatur) wiedergegeben werden.\n§3\nDiese Ve!:<>rdnung tritt am Tage nach der Verkündu09 in Kraft. Die in § 1\ngenannten Anderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Ubereinkommens vom\n9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-\nrepublik Deutschland am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.\nBonn, den 9. Juni 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n•> Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des'Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993                                      899\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Department für Umweltschutz der Republik Litauen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 7. Mai 1993\nDas in Wilna am 16. April 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Department für Umweltschutz der\nRepublik Litauen über die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am\n16. April 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1993\nDas Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nvon Websky\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Department für Umweltschutz der Republik Litauen\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDas Bundesministerium für Umwelt,                  Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schluß-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                 akte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in\nder Bundesrepubfik Deutschland                   Europa sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der\nErklärung der Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im\nund\nMärz 1992, zukunftszugewandt zu gestalten -\ndas Department für Umweltschutz der Republik Litauen -\nsind wie folgt übereingekommen:\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,\nArtikel 1\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien      Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndem Schutz der Umwelt beimessen,                                  sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Department\nfür Umweltschutz der Republik Litauen werden die bilaterale\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem       Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-    Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beider-\nlung der Beziehungen zwischen beiden Lindem leistet,              seitigen Nutzens aufnehmen und Intensivieren.\nim Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des\nUmweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von                                    Artikel 2\nbeiderseitigem Nutzen ist,\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nten durchgeführt:\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der         a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umwehinformation,","900                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nb) Umweltrecht,                                                                                   Artikel 5\nc) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,           Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die\nVertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-\nd) Umwelterziehung, Umweltbildung,\nten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organi-\ne) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz,              sationen und Unternehmen beider Länder.\nf)   Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nArtikel 6\ng) Umwelt und Gesundheit,\n(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nh) Umwelt und Wirtschaft.                                            menarbeit Im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.\nDer Austausch von Informationen und die Weitergabe erfolgt\nunter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der\nArtikel 3\nRechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-\n(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Infor-\ntentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-\nmationen bedarf einer gesonderten Regelung.\ndungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und\ntechnischer Informationen vorgesehen.\nArtikel 7\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reise-\nArtikel 4                                kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht im Einzelfall eine\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder         abweichende Regelung getroffen wird.\nVertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen\nder Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech-                                     Artikel 8\nselnd in einem der beiden Länder stattfinden.\nDieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-\n(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten  The-    parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Übereinkünf-\nmen und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner             ten im Bereich des Umweltschutzes.\nVeranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-\nnen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und                                         Artikel 9\nInformationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;\ndie Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-\nes gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-\ntragen.\ngend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der\n(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den      beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs\nFortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-       Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-\nricht.                                                              kündigt wird.\nGeschehen zu Wilna am 16. April 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Department für Umweltschutz\nder Republik Litauen\nEvaldas Vebra","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1993                                       901\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 7. Mal 1993\nDas in Riga am 14. April 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Komitee für Umweltschutz der\nRepublik Lettland Ober die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 am\n14. April 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Mai 1993\nDas Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nvon Websky\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDas Bundesministerium für Umwelt,                  Vereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                  te der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nder Bundesrepublik Deutschland                   sowie den Dokumenten der Folgekonferenzen und der Erklärung\nder Konferenz der Ostseestaaten in Kopenhagen im März 1992,\nund\nzukunftszugewandt zu gestalten -\ndas Komitee für Umweltschutz der Republik Lettland -\nsind wie folgt übereingekommen:\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-\nweltschutzes zu entwickeln und zu fördern,\nArtikel 1\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die die Vertragsparteien\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\ndem Schutz der Umwelt beimessen,\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Komitee für\nUmweltschutz der Republik Lettland werden die bilaterale Zusam-\nin der Überzeugung, daß eine enge Zusammenarbeit auf dem\nmenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes auf der Grundlage\nGebiet des Umweltschutzes einen wichtigen Beitrag zur Entwick-\nder Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nut-\nlung der Beziehungen zwischen beiden LAndem leistet,\nzens aufnehmen und intensivieren.\nim Hinblick darauf, daß die Zusammenarbeit im Bereich des\nUmweltschutzes auf nationaler und intemationaler Ebene von                                    Artikel 2\nbeiderseitigem Nutzen ist,\nDie Zusammenarbeit wird insbesondere auf folgenden Gebie-\nten durchgeführt:\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der         a) Umweltanalyse, Umweltbeobachtung, Umweltinformation,","902                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nb) Umweltrecht,                                                                                   Artikel 5\nc) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,           Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die\nd) Umwelterziehung, Umweltbildung,                                 Vertragsparteien die Herstellung und die Entwicklung von Kontak-\nten sowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisa-\ne) Schutz von Luft, Wasser und Boden sowie Klimaschutz,            tionen und Unternehmen beider Länder.\nf)  Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nArtikel 6\ng) Umwelt und Gesundheit,\n(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-\nh) Umwelt und Wirtschaft.                                          menarbeit im gegenseitigen Einvemehmen Dritten übermitteln.\nDer Austausch von lnfonnationen und die Weitergabe erfolgt\nunter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, der\nArtikel 3\nRechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden insbesondere Exper-\n(2) Die Verwendung schutzwürdiger und geschützter Informa-\ntentreffen, fachwissenschaftliche Veranstaltungen, Weiterbil-\ntionen bedarf einer gesonderten Regelung.\ndungsmaßnahmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und\ntechnischer Informationen vorgesehen.\nArtikel 7\nDie bei der Entsendung von Experten entstehenden Reiseko-\nArtikel 4                               sten trAgt die entsendende Seite, sofem nicht im Einzelfall eine\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird von jeder        abweichende Regelung getroffen wird.\nVertragspartei ein Koordinator benannt. Gemeinsame Sitzungen\nder Koordinatoren werden in der Regel einmal im Jahr, abwech-                                   Artikel 8\nselnd in einem der beiden Länder stattfinden.                         Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtung der Vertrags-\n(2) Die Koordinatoren können insbesondere die konkreten The-    parteien aus anderen bilateralen oder multilateralen Überein-\nmen und die Form der Zusammenarbeit, die Dauer einzelner           künften im Bereich des Umweltschutzes.\nVeranstaltungen und die Zahl der Teilnehmer festlegen. Sie kön-\nnen für die Durchführung des vorgesehenen Erfahrungs- und                                       Artikel 9\nInformationsaustausches Arbeitsgruppen einsetzen und diesen\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft;\ndie Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit über-\nes gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver1ängert sich stillschwei-\ntragen.\ngend um jeweils weitere fünf Jahre, sofem es nicht von einer der\n(3) Die Arbeitsgruppen erstatten den Koordinatoren über den     beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs\nFortgang ihrer Arbeiten und über die erzielten Ergebnisse Be-      Monaten vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-\n'richt.                                                             kündigt wird.\nGeschehen zu Riga am 14. April 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nFür das Komitee für Umweltschutz\nder Republik Lettland\nEmsis"]}