{"id":"bgbl2-1993-18-2","kind":"bgbl2","year":1993,"number":18,"date":"1993-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/18#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_18.pdf#page=21","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-05-03T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993                                           885\nBekanntmachung\ndes deutsch-ghanaischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Mai 1993\nDas in Accra am 9. Februar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Februar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Sektorprogramm Transport-Lokomotiven)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Regierung der Republik Ghana -\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben \"Sektorpro-\nGhana,                                                              gramm Transport (Lokomotiven)\", wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15\nMio. DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nten.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 bereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nrung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,\nder Republik Ghana beizutragen,                                     findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nunter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in der       men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZeit vom 28. November bis 2. Dezember 1991 in Bonn geführten        und der Regierung der Republik Ghana durch andere Vorhaben\nVerhandlungen -                                                     ersetzt werden.","886                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel2                                und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n~hweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nhens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nVorpommern, Sachsen, Sachsen~Anhalt, Thüringen und Berlin\nDurc~führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nbevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nGhana erhoben werden.\nbar sind.\nArtikel4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen         Kraft.\nGeschehen zu Accra am 9. Februar 1993 in zwei Urschriften\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeldt\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\ndes deutsch-lvorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Mai 1993\nDas in Abidjan am 28. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 28. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993                                             887\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung - Ressources Humaines\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -               dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nzwischen der Bundesrepul>'ik Deutschland und der Republik Cöte        schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nd'lvoire,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nvertiefen,\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nCöte d'lvoire erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -                                                           Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-\nrung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                                gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunterneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        men mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein Darlehen bis zu insgesamt     men erforderlichen Genehmigungen.\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben \"Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung (Ressour-\nces Humaines)\" zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-                                      Artikel 5\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt      hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-          Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                 Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\ngenannten Vorhabens von der Kreättanstalt für Wiederaufbau,           bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nFrankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-          bar sind.\ndung.\nArtikel 6\n(3) Finanzierungsbeitrage für Begleitmaßnahmen gemäß Ab-\nsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen verwendet werden.                                           Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 28. Dezember 1992 In zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRoland Zimmermann\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nDaniel Kablau Duncan"]}