{"id":"bgbl2-1993-18-17","kind":"bgbl2","year":1993,"number":18,"date":"1993-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/18#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-18-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_18.pdf#page=22","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-05-03T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["886                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel2                                und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\n~hweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nhens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMöglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nVorpommern, Sachsen, Sachsen~Anhalt, Thüringen und Berlin\nDurc~führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nbevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nGhana erhoben werden.\nbar sind.\nArtikel4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen         Kraft.\nGeschehen zu Accra am 9. Februar 1993 in zwei Urschriften\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeldt\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Kwesi Botchwey\nBekanntmachung\ndes deutsch-lvorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Mai 1993\nDas in Abidjan am 28. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 28. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. Schaffer","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993                                             887\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung - Ressources Humaines\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -               dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nzwischen der Bundesrepul>'ik Deutschland und der Republik Cöte        schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nd'lvoire,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                       Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nvertiefen,\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nCöte d'lvoire erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -                                                           Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-\nrung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                                gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunterneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        men mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt    gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ein Darlehen bis zu insgesamt     men erforderlichen Genehmigungen.\n30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für\ndas Vorhaben \"Strukturhilfe Gesundheit und Erziehung (Ressour-\nces Humaines)\" zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-                                      Artikel 5\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darle-\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt      hens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-          Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                 Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\ngenannten Vorhabens von der Kreättanstalt für Wiederaufbau,           bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nFrankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-          bar sind.\ndung.\nArtikel 6\n(3) Finanzierungsbeitrage für Begleitmaßnahmen gemäß Ab-\nsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nMaßnahmen verwendet werden.                                           Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 28. Dezember 1992 In zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRoland Zimmermann\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nDaniel Kablau Duncan","888                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Indonesien\nVom 5. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Indonesien\ngerichteten Verbalnote vom 21. Oktober 1992 sowie der Antwortnote der indone-\nsischen Regierung vom 4. November 1992 festgestellt, daß die in der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Indonesien abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. April 1993 (BGBI. II S. 853).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. August 1960 über die Errichtung von\nGeneralkonsulaten\n2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-\ngen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Indonesien\n3. Handelsabkommen vom 20. Dezember 1974 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien\n4. Vereinbarung vom 23. Mai 1980 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Republik Indonesien über die Erteilung von Visa für diplomatische\nKuriere beider Staaten\n5. Notenwechsel vom 6. Januar 1983 zum Handelsabkommen vom 20. Dezember 1974\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung\nder Republik Indonesien\n6. Protokoll vom 23. Oktober 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und\nder Republik Indonesien zur Förderung des bilateralen Handels und der wirtschaftlichen\nZusammenarbeit und zur Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen\n7. Abkommen vom 16. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der \"Regierung der Republik Indonesien zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (GBI. II S. 121 )*)\n8. Abkommen vom 27. Januar 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über wirtschaftliche und\ntechnische Zusammenarbeit\n•) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nach dem 3. Oktober 1990 einvemehmlich bis zum 31. Dezember 1991\nangewendet worden.","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993                          889\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Islamischen Republik Iran\nVom 5. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Angebot von\nKonsultationen gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885), das mit einer an die Regierung der Islamischen Republik\nIran gerichteten Verbalnote vom 20. Januar 1993 erfolgte, festgestellt, daß die in\nder Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-\nkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen\nsind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Iran abgeschlossene völkerrechtliche\nÜbereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt\nerloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 888).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 7. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Kaiserlichen\nRegierung von Iran\n2. langfristiges Handelsabkommen vom 25. September 1973 zwischen der Regierung der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Kaiserlichen Regierung des Iran nebst\nBriefwechsel über die Lieferung von Erdöl in die Deutsche Demokratische Republik\n3. Kulturabkommen vom 19. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Kaiserlichen Regierung Irans\n4. Abkommen vom 19. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Kaiserlichen Regierung des Iran über wirtschaftliche, techni-\nsche und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n5. Vereinbarung vom 2. Februar 1983 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Bank Markazi Iran über die Abwicklung\ndes Austausches von Waren und Leistungen zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Islamischen Republik Iran\n6. Übereinkunft vom 20. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Iran zur Bildung einer\nGemeinsamen Kommission für wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\n7. Vereinbarte Niederschrift vom 27. Januar 1989 über die Gespräche zwischen den\nRegierungsdelegationen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und der Isla-\nmischen Republik Iran (IAI) auf der 3. Tagung der Gemeinsamen Kommission für\nwirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\n8. Vereinbarte Niederschrift vom 19. Juli 1990 zwischen dem Ministerium für Wirtschaft der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Bank Markazi Jomhouri lslami Iran","890                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Malaysia\nVom 5. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der in\nArtikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)\nvorgesehenen Konsultationen gemäß einer an die Regierung von Malaysia ge-\nrichteten Verbalnote vom 14. Oktober 1992 sowie der Antwortnote der malaysi-\nschen Regierung vom 7. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Malaysia abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 889).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Gemeinsames Kommunique vom 4. April 1973 über die Aufnahme diplomatischer\nBeziehungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\nRegierung von Malaysia\n2. Handelsabkommen vom 27. Mai 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung Malaysias\n3. Abkommen vom 29. Januar 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung Malaysias zur Vermeidung der Ooppetbesteuerung\nauf dem Gebiet der Steuern und Einkommen (GBI. 198611 S. 45)*)\n4. Abkommen vom 26. September 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung Malaysias über den Seeverkehr\n\") Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nach dem 3. Oktober 1990 einvernehmlich bis zum 31. Dezember 1990\nangewendet WOt\"den.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993                      891\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Myanmar\nVom 5. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Union Myanmar\ngerichteten Verbalnote vom 16. September 1992 sowie der Antwortnote der\nmyanmarischen Regierung vom 18. März 1993 festgestellt, daß die in der Anlage\nzu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-\nstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Myanmar (früher Burma bzw. Birmani-\nsche Union) abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung\nder Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 890).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Notenwechsel vom 27. Juli 1955 über die Errichtung des Büros eines Handelsrates der\nDeutschen Demokratischen Republik in Burma\n2. Notenwechsel vom 26. August 1960 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund Burma über die Aufnahme von Konsularbeziehungen und die Errichtung von\nGeneralkonsulaten in den jeweiligen Hauptstädten\n3. Handelsabkommen vom 12. Mai 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Union von Burma\n4. Notenwechsel vom 22. Februar 1973 der Außenminister der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Union von Burma über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-\ngen\n5. Luftverkehrsabkommen vom 9. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik der Union\nvon Burma","892                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Neuseeland\nVom 5. Mai 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung von Neuseeland gerichteten\nVerbalnote vom 14. September 1992 festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser\nBekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der\nEinheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Neuseeland abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 891 ).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schü rmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 26. April 1974 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Neuseeland\n2. Handelsabkommen vom 21. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung Neuseelands","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993                         893\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Pakistan\nVom 5. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Islamischen Republik\nPakistan gerichteten Verbalnote vom 16. Juni 1992 sowie der Antwortnote der\npakistanischen Regierung vom 20. April 1993 festgestellt, daß die in der Anlage\nzu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-\nstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Pakistan abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. Mai 1993 (BGBI. II S. 892).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Offizielles Kommunique vom 15. November 1972 über die Herstellung diplomatischer\nBeziehungen\n2. Vereinbarung vom 25. April 1973 über die Errichtung eines Konsulats der Deutschen\nDemokratischen Republik in Karachi\n3. Abkommen vom 3. April 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über die Zusammenar-\nbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft\n4. Abkommen vom 6. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Luftver-\nkehr\n5. Briefwechsel vom 27. Oktober 1977 über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen\nBeziehungen in den Jahren 1977 bis 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Islamischen Republik Pakistan\n6. Handelsabkommen vom 16. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\n7. Vereinbarte Niederschrift vom 10. Dezember 1980 der Gemischten Kommission Deut-\nsche Demokratische Republik - Pakistan zum Handelsabkommen vom 16. November\n1979","894,                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Niger\nVom 5. Mal 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBl.1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Republik Niger gerich-\nteten Verbalnote vom 15. Juni 1992 sowie der Antwortnote der nigrischen Regie-\nrung vom 2. März 1993 festgestellt, daß das\nAbkommen vom 27. Februar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Niger über den Luftverkehr\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen ist.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Niger abgeschlossene völkerrechtliche\nÜbereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt\nerloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n28. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1154) und vom 5. Mai 1993 (BGBI. II S. 893).\nBonn, den 5. Mai 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachunJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung\nIhrer Tonträger\nVom 6. Mal 1993\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz\nder Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-\nvielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669) ist\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nChina                                  am 30. April 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 136).\nBonn, den 6. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1993         895\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 11. Mal 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu\ndem Internationalen übereinkommen vom 7. März 1966\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\n(BGBI. 1969 II S. 961) notifiziert. Dementsprechend ist\nKroatien am 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung\nseiner Unabhängigkeit, Vertragspartei des Übereinkom-\nmens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 16. Oktober 1969 (BGBI. II S. 2211)\nund vom 11. Februar 1993 (BGBI. II S. 235) und ersetzt die\nBekanntmachung vom 8. April 1993 (BGBI. II S. 832).\nBonn, den 11 . Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schü rman n\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Paktes\nüber bürgerliche und politische Rechte und\ndes Internationalen Paktes\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 11. Mal 1993\n1.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1'966 über\nbürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533)\nist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nMoldau                                 am 26. April 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über ·\nwirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1569) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für\nMoldau                                 am   26. April 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 6. April 1993 (BGBI. II S. 811) und\nvom 6. April 1993 (BGBI. II S. 813).\nBonn, den 11. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Sch ü rmann","896                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enth41t\na) vOH<errechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Ourch-\nqetzung ertassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Vertagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7 ,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                                  Postvertriebutiick · Z 1998 A • Gebühr bezahH\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Patentzusammenarbeltsvertrages\nVom 13. Mal 1993\nDer Vertrag vom 19. Juni 1970 Ober die internationale\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens -\nPatentzusammenarbeitsvertrag - (BGBI. 1976 II S. 649,\n664; 1984 II S. 799, 975) ist nach seinem Artikel 63 Abs. 2\nfür\nNiger                                        am 21. März 1993\nVietnam                                      am 10. März 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 15. Februar 1993 (BGBI. II S. 238).\nBonn, den 13. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg"]}