{"id":"bgbl2-1993-17-4","kind":"bgbl2","year":1993,"number":17,"date":"1993-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_17.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen","law_date":"1993-04-20T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["842                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBekanntmachunjJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 20. April 1993\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-\nwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach\nseinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                            am           3. Juni 1992\nIndonesien                                          am      19. Februar 1992.\nAlbanien hat seirie Beitrittsurkunde am 3. Juni 1992 in Washington und am\n11. August 1992 in London hinterlegt. Indonesien hat seine Ratifikationsurkunde\nam 19. Februar 1992 in London und am 1. April 1992 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. November 1992 (BGBI. II S. 1170).\nBonn, den 20. April 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen\nund dem Königreich der Niederlande\nüber grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen\nVom 20. April 1993\nDas in Isselburg am 23. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem\nLand Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und\ndem Königreich der Niederlande über grenzüberschreiten-\nde Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und\nanderen öffentlichen Stellen ist nach seinem Artikel 13\nam 1. Januar 1993\nin Kraft getreten. Das Abkommen und das dazugehörige\nProtokoll vom selben Tag werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 17-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                            843\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen\nund dem Königreich der Niederlande\nüber grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen\nDie Bundesrepublik Deutschland, das Land Niedersachsen,              (2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich\ndas Land Nordrhein-Westfalen und das Königreich der Nieder-          gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:\nlande -\n1. Bildung von Zweckverbänden,\nim Bewußtsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammen-         2. Abschluß öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,\narbeit erwachsenden Vorteile, wie sie in dem am 21. Mai 1980 in      3. Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.\nMadrid geschlossenen Europäischen Rahmenübereinkommen\nüber die grenzüberschreitende Zusammnenarbeit zwischen Ge-\nbietskörperschaften aufgezeigt sind,                                                                Artikel 3\nZweckverband\nin dem Wunsch, diesen Körperschaften und anderen öffent-\n(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von\nlichen Stellen die Möglichkeit zu verschaffen, auf öffentlich-recht-\nAufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen\nlicher Grundlage zusammenzuarbeiten -\nRecht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen\nwerden dürfen, einen Zweckverband bilden.\nhaben folgendes vereinbart:\n(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körper-\nschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.\nArtikel 1\n(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen ent-\nAnwendungsbereich\nhält, gelten für den Zweckverband die Rechtsvorschriften des\n(1) Dieses Abkommen findet Anwendung:                             Vertragsstaats, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.\n1. im Königreich der Niederlande auf ,.provincies\" und „gemeen-\nten\",                                                                                          Artikel 4\n2. im Land Niedersachsen auf Gemeinden, Samtgemeinden und                    Satzung und Innere Strµktur des Zweckverbands\nLandkreise,\n(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten\n3. im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Land-          öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.\nschaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet.\n(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversamm-\n(2) ,,Openbare lichamen\" im Sinne von Artikel 8 des „Wet          lung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter\ngemeenschappelijke regelingen\" vom 20. Dezember 1984, zuletzt        Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts\ngeändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1990, und Zweckver-           weitere Organe vorsehen.\nbände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammen-\n(3) Die Verbandssatzung muß Bestimmungen enthalten über:\narbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute\ndies zulassen.                                                         1. die Verbandsmitglieder,\n(3) Im Einvernehmen mit- den anderen Vertragsstaaten kann           2. die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,\njeder Vertragsstaat andere kommunale Körperschaften benen-             3. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,\nnen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich An-\nwendung finden sollen.                                                 4. die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die\nZahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,\n(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffent-\nlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung           5. das Einladungsverfahren,\nnach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der         6. die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten,\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche\nkommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraus-          7. die Öffentlichkeit der Sitzungen,\nsetzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts       8. Sprache und Fonn der Sitzungniederschriften,\nmit Ausname einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.\n9. die Art, in der die Vertreter der öffentlichen SteUen in der\n(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Fonnen der               Verbandsversammlung den Organen der öffentlichen Stelle,\nZusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur niederländi-                die sie entsandt haben, lnfonnationen erteilen,\nsche öffentliche Stellen beteiligt sind.\n1O. die Art, in der ein Vertreter der öffentlichen Stelle in der\n(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in           Verbandsversammlung von der öffentlichen Stelle, die ihn\nden Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbe-             entsandt hat, für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Versamm-\nzogenen Personen.                                                          lung zur Rechenschaft gezogen werden kann,\n11. die Art, in der die Verbandsversammlung den öffentlichen\nArtikel 2                                    Stellen, die die Verbandssatzung vereinbart haben, lnfonna-\nZiel und Formen der Zusammenarbeit                           tionen erteilt,\n(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach           12. die Art der Rechnungsführung,\ninnerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse auf der Grund-         13. die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,\nlage dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaft-\n14. Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedem,\nliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.                     15. die Auflösung des Zweckverbands und","844                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n16. die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.\nArtikel 8\nSie kann weitere Bestimmungen vorsehen.\nWlrksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen\n(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens                       der grenzOberschreftenden Zusammenarbeit\neiner Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertre-\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusam-\nter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die\nmenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert\nVerbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.\nwerden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der\n(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die  beteiligten öffentlichen Stellen über\nVerbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen\n1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffent-\nRecht des jeweiligen Staats. Gleiches gilt für die Rechte und\nlichen Stellen,\nPflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden\nStellen, soweit dieses Abkommen nichts anderes regelt.                2. Formerfordernisse,\n3. Genehmigungen und\nArtikel 5\n4. Bekanntmachungen\nBefugnisse des Zweckverbands gegenüber Dritten\neingehalten worden sind.\n( 1) Der Zweckverband ist nicht berechtigt, Dritten durch Rechts-\n(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 1 haben die öffent-\nnorm oder Verwaltungsakt Verpflichtungen aufzuer1egen.\nlichen Stellen, die in anderen Vertragsstaaten gelegen sind, auf\n(2) Die Mitglieder des Zweckverbands sind ihm gegenüber            die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.\nverpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Befugnisse die\nMaßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nderlich sind.                                                                                        Artikel 9\nAufsicht\nArtikel 6\n(1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten\nOffentllch-rechtllche Vereinbarung                   die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die\n( 1) Öffentliche Stellen können miteinander eine öffentlich-recht- Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusam-\nliche Vereinbarung abschließen, soweit der Abschluß nach dem          menarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.\ninnerstaatlichen Recht der beteiligten öffentlichen Stellen zulässig     (2) Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden der Ver-\nist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.                         tragsstaaten über öffentliche Stellen, die ihrer Aufsicht unterste-\n(2) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann insbesondere     hen, bleiben unberührt.\ngeregelt werden, daß eine öffentliche Stelle Aufgaben einer ande-        (3) Für die Aufsicht über aufgrund dieses Abkommens gebildete\nren öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung         Zweckverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften sind\nunter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefug-        nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Aufsichtsbehör-\nten öffentlichen Stelle wahrnimmt. Die Vereinbarung, Aufgaben         den des Vertragsstaats zuständig, in dem diese ihren Sitz haben.\neiner anderen öffentlichen Stelle im eigenen Namen wahrzu-            Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Wahrung der Interessen aller\nnehmen, kann nicht getroffen werden.                                  öffentlichen Stellen der anderen Vertragsstaaten, die jeweils dem\n(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung      Zweckverband oder der kommunalen Arbeitsgemeinschaft an-\ndarüber enthalten, ob und in welchem Umfang im Verhältnis             gehören.\nzwischen den beteiligten öffentlichen Stellen eine Freistellung von      (4) Die nach Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden und die\nder Haftung gegenüber Dritten erfolgt.                                für die Aufsicht über die beteiligten öffentlichen Stellen zuständi-\n(4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung      gen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten stellen sich\nüber die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammen-            auf Ver1angen alle Informationen zur Verfügung und unterrichten\narbeit enthalten.                                                     sich gegenseitig über die wesentlichen Maßnahmen und Ergeb-\nnisse ihrer Aufsichtstätigkeit, sofern dies Auswirkungen auf die\n(5) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung         Zusammenarbeit haben kann. Aufsichtsmaßnahmen, die Zweck-\ngetroffen ist, ist das Recht des Vertragsstaats anwendbar, auf        verbände oder kommunale Arbeitsgemeinschaften betreffen, dür-\ndessen Gebiet die jeweilige Verpflichtung aus der Vereinbarung        fen nur im Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der\nerfüllt werden soll.                                                  anderen Vertragsstaaten getroffen werden, es sei denn, diese\nMaßnahmen sind unaufschiebbar.\nArtikel 7                                 (5) Bevor eine Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaats Maßnah-\nKommunale Arbeitsgemeinschaft                       men ergreift, die sich auf die Zusammenarbeit nach Artikel 6\nbeziehen, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde des\n(1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung\nanderen Vertragsstaats mit dem Ziel, eine Abstimmung herbeizu-\neine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale\nführen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.\nArbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Verein-\nbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berüh-\nren.                                                                                               Artikel 10\n(2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mit-                         Rechtsweg und Ansprüche Dritter\nglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.\n(1) Dritte behalten gegenüber einer öffentlichen Stelle, zu deren\nDie Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über:                 Gunsten oder in deren Namen ein Zweckverband oder eine ande-\n1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeits-         re öffentliche Stelle Aufgaben wahrnehmen, alle Ansprüche, die\ngemeinschaft betätigen soll,                                     Ihnen zustehen würden, wem diese Aufgaben nicht im Wege der\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit erfüllt worden wären.\n2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,                          Der Rechtsweg richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaats\n3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.                                  der öffentlichen Stelle, deren Aufgabe erfüllt worden ist.\n(4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung             (2) Neben der nach Absatz 1 verpflichteten öffentlichen Stelle\ngetroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das          haften auch der Zweckverband oder die öffentliche Stelle, die\nRecht des Vertragsstaats anwendbar, in dem die Arbeitsgemein-         Aufgaben wahrnehmen. Ansprüche gegen sie richten sich nach\nschaft ihren Sitz hat.                                                dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ihren Sitz haben.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                          845\n(3) Wird ein Anspruch nach Absatz 1 gegen eine öffentliche                                        Artlkel 13\nStelle erhoben, für die.ein Zweckverband gehandelt hat, so ist der\nInkrafttreten\nZweckverband gegenüber der öffentlichen Stelle verpflichtet, die-\nse von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen.                        Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\ndem Tag in Kraft, an dem der letzte Unterzeichnerstaat den\nRichtet sich der Anspruch gegen eine öffentJiche Stelle, die auf-\nanderen Unterzeichnerstaaten mitteilt, daß die erforderlichen\ngrund einer Vereinbarung nach Artikel 6 gehandelt hat, so gilt für\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\ndie Haftung im Verhältnis zwischen diesen beiden öffentlichen\nkommens erfüllt sind.\nStellen die in der Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 3 enthaltene\nRegelung.\nArtikel 14\nGeltungsdauer und Kündigung\nArtikel 11\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRechtsweg bei Streitigkeiten                         sen.\nzwischen öffentlichen Stellen\n(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einer Frist\n(1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentli-      von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den\nchen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemein-              anderen Vertragsstaaten schriftlich kündigen.\nschaften aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit\nist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Vertragsstaats ge-             (3) Kündigt das Land Niedersachsen oder das Land Nord-\ngeben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat.                              rhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen\nVertragsstaaten wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines\n(2) Die beteiligten öffentlichen Stellen können eine Schiedsver-      dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei\neinbarung treffen.                                                       Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser\nanschließt.\nArtikel 12                                  (4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem\nAußerkrafttreten dieses Abkommens wirksam gewordenen Maß-\nGeltungsberelchsklausel                            nahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Ab-\nIn bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses Abkom-        kommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammen-\nmen nur für das in Eur<?pa gelegene Hoheitsgebiet.                       arbeit beziehen, davon unberührt.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-\nmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Ur-\nschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür das Land Niedersachsen\nGerhard Schröder\nFür das Land Nordrhein-Westfalen\nJohannes Rau\nFür das Königreich der Niederlande\nH. van den Broek            Dales"]}