{"id":"bgbl2-1993-17-31","kind":"bgbl2","year":1993,"number":17,"date":"1993-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-17-31/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_17.pdf#page=10","order":31,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen","law_date":"1993-04-20T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":10,"num_pages":11,"content":["842                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBekanntmachunjJ\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 20. April 1993\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxin-\nwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist nach\nseinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                            am           3. Juni 1992\nIndonesien                                          am      19. Februar 1992.\nAlbanien hat seirie Beitrittsurkunde am 3. Juni 1992 in Washington und am\n11. August 1992 in London hinterlegt. Indonesien hat seine Ratifikationsurkunde\nam 19. Februar 1992 in London und am 1. April 1992 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. November 1992 (BGBI. II S. 1170).\nBonn, den 20. April 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen\nund dem Königreich der Niederlande\nüber grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen\nVom 20. April 1993\nDas in Isselburg am 23. Mai 1991 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem\nLand Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und\ndem Königreich der Niederlande über grenzüberschreiten-\nde Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und\nanderen öffentlichen Stellen ist nach seinem Artikel 13\nam 1. Januar 1993\nin Kraft getreten. Das Abkommen und das dazugehörige\nProtokoll vom selben Tag werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 17-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                            843\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland,\ndem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen\nund dem Königreich der Niederlande\nüber grenzüberschreitende Zusammenarbeit\nzwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen\nDie Bundesrepublik Deutschland, das Land Niedersachsen,              (2) Die Zusammenarbeit kann unbeschadet der zivilrechtlich\ndas Land Nordrhein-Westfalen und das Königreich der Nieder-          gegebenen Möglichkeiten erfolgen durch:\nlande -\n1. Bildung von Zweckverbänden,\nim Bewußtsein der aus der grenzüberschreitenden Zusammen-         2. Abschluß öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen,\narbeit erwachsenden Vorteile, wie sie in dem am 21. Mai 1980 in      3. Bildung kommunaler Arbeitsgemeinschaften.\nMadrid geschlossenen Europäischen Rahmenübereinkommen\nüber die grenzüberschreitende Zusammnenarbeit zwischen Ge-\nbietskörperschaften aufgezeigt sind,                                                                Artikel 3\nZweckverband\nin dem Wunsch, diesen Körperschaften und anderen öffent-\n(1) Öffentliche Stellen können zur gemeinsamen Erfüllung von\nlichen Stellen die Möglichkeit zu verschaffen, auf öffentlich-recht-\nAufgaben, die nach dem für sie jeweils geltenden innerstaatlichen\nlicher Grundlage zusammenzuarbeiten -\nRecht von einem öffentlich-rechtlichen Verband wahrgenommen\nwerden dürfen, einen Zweckverband bilden.\nhaben folgendes vereinbart:\n(2) Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körper-\nschaft. Er besitzt Rechtsfähigkeit.\nArtikel 1\n(3) Soweit dieses Abkommen keine anderen Regelungen ent-\nAnwendungsbereich\nhält, gelten für den Zweckverband die Rechtsvorschriften des\n(1) Dieses Abkommen findet Anwendung:                             Vertragsstaats, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat.\n1. im Königreich der Niederlande auf ,.provincies\" und „gemeen-\nten\",                                                                                          Artikel 4\n2. im Land Niedersachsen auf Gemeinden, Samtgemeinden und                    Satzung und Innere Strµktur des Zweckverbands\nLandkreise,\n(1) Zur Bildung des Zweckverbands vereinbaren die beteiligten\n3. im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Land-          öffentlichen Stellen eine Verbandssatzung.\nschaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet.\n(2) Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversamm-\n(2) ,,Openbare lichamen\" im Sinne von Artikel 8 des „Wet          lung und der Verbandsvorstand. Die Verbandssatzung kann unter\ngemeenschappelijke regelingen\" vom 20. Dezember 1984, zuletzt        Beachtung des jeweils anzuwendenden innerstaatlichen Rechts\ngeändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1990, und Zweckver-           weitere Organe vorsehen.\nbände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammen-\n(3) Die Verbandssatzung muß Bestimmungen enthalten über:\narbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute\ndies zulassen.                                                         1. die Verbandsmitglieder,\n(3) Im Einvernehmen mit- den anderen Vertragsstaaten kann           2. die Aufgaben und Befugnisse des Zweckverbands,\njeder Vertragsstaat andere kommunale Körperschaften benen-             3. den Namen und den Sitz des Zweckverbands,\nnen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich An-\nwendung finden sollen.                                                 4. die Zuständigkeiten der Organe des Zweckverbands und die\nZahl der Vertreter der öffentlichen Stellen in den Organen,\n(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffent-\nlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung           5. das Einladungsverfahren,\nnach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der         6. die zur Beschlußfassung erforderlichen Mehrheiten,\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche\nkommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraus-          7. die Öffentlichkeit der Sitzungen,\nsetzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts       8. Sprache und Fonn der Sitzungniederschriften,\nmit Ausname einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.\n9. die Art, in der die Vertreter der öffentlichen SteUen in der\n(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Fonnen der               Verbandsversammlung den Organen der öffentlichen Stelle,\nZusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur niederländi-                die sie entsandt haben, lnfonnationen erteilen,\nsche öffentliche Stellen beteiligt sind.\n1O. die Art, in der ein Vertreter der öffentlichen Stelle in der\n(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in           Verbandsversammlung von der öffentlichen Stelle, die ihn\nden Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbe-             entsandt hat, für seine Tätigkeit im Rahmen dieser Versamm-\nzogenen Personen.                                                          lung zur Rechenschaft gezogen werden kann,\n11. die Art, in der die Verbandsversammlung den öffentlichen\nArtikel 2                                    Stellen, die die Verbandssatzung vereinbart haben, lnfonna-\nZiel und Formen der Zusammenarbeit                           tionen erteilt,\n(1) Öffentliche Stellen können im Rahmen der ihnen nach           12. die Art der Rechnungsführung,\ninnerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse auf der Grund-         13. die Festsetzung der Beiträge der Verbandsmitglieder,\nlage dieses Abkommens zusammenarbeiten, um eine wirtschaft-\n14. Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedem,\nliche und zweckmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.                     15. die Auflösung des Zweckverbands und","844                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n16. die Abwicklung des Zweckverbands nach seiner Auflösung.\nArtikel 8\nSie kann weitere Bestimmungen vorsehen.\nWlrksamkeitsvoraussetzungen für Maßnahmen\n(4) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen mindestens                       der grenzOberschreftenden Zusammenarbeit\neiner Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäßen Zahl der Vertre-\n(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Formen der Zusam-\nter der öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die\nmenarbeit können nur rechtsverbindlich vereinbart und geändert\nVerbandssatzung kann zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.\nwerden, wenn die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der\n(5) Die Entsendung von Vertretern der öffentlichen Stellen in die  beteiligten öffentlichen Stellen über\nVerbandsversammlung richtet sich nach dem innerstaatlichen\n1. Zuständigkeit und Beschlußfassung der Organe der öffent-\nRecht des jeweiligen Staats. Gleiches gilt für die Rechte und\nlichen Stellen,\nPflichten dieser Vertreter im Verhältnis zu ihren entsendenden\nStellen, soweit dieses Abkommen nichts anderes regelt.                2. Formerfordernisse,\n3. Genehmigungen und\nArtikel 5\n4. Bekanntmachungen\nBefugnisse des Zweckverbands gegenüber Dritten\neingehalten worden sind.\n( 1) Der Zweckverband ist nicht berechtigt, Dritten durch Rechts-\n(2) Öffentliche Stellen im Sinne von Artikel 1 haben die öffent-\nnorm oder Verwaltungsakt Verpflichtungen aufzuer1egen.\nlichen Stellen, die in anderen Vertragsstaaten gelegen sind, auf\n(2) Die Mitglieder des Zweckverbands sind ihm gegenüber            die Erfordernisse des Absatzes 1 hinzuweisen.\nverpflichtet, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Befugnisse die\nMaßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor-\nderlich sind.                                                                                        Artikel 9\nAufsicht\nArtikel 6\n(1) Wenn das innerstaatliche Recht dies vorsieht, unterrichten\nOffentllch-rechtllche Vereinbarung                   die beteiligten öffentlichen Stellen ihre Aufsichtsbehörden über die\n( 1) Öffentliche Stellen können miteinander eine öffentlich-recht- Begründung, Änderung und Beendigung von Formen der Zusam-\nliche Vereinbarung abschließen, soweit der Abschluß nach dem          menarbeit nach Artikel 2 Absatz 2, an denen sie beteiligt sind.\ninnerstaatlichen Recht der beteiligten öffentlichen Stellen zulässig     (2) Die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden der Ver-\nist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.                         tragsstaaten über öffentliche Stellen, die ihrer Aufsicht unterste-\n(2) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann insbesondere     hen, bleiben unberührt.\ngeregelt werden, daß eine öffentliche Stelle Aufgaben einer ande-        (3) Für die Aufsicht über aufgrund dieses Abkommens gebildete\nren öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung         Zweckverbände und kommunale Arbeitsgemeinschaften sind\nunter Beachtung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefug-        nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts die Aufsichtsbehör-\nten öffentlichen Stelle wahrnimmt. Die Vereinbarung, Aufgaben         den des Vertragsstaats zuständig, in dem diese ihren Sitz haben.\neiner anderen öffentlichen Stelle im eigenen Namen wahrzu-            Die Aufsichtsbehörde sorgt für die Wahrung der Interessen aller\nnehmen, kann nicht getroffen werden.                                  öffentlichen Stellen der anderen Vertragsstaaten, die jeweils dem\n(3) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung      Zweckverband oder der kommunalen Arbeitsgemeinschaft an-\ndarüber enthalten, ob und in welchem Umfang im Verhältnis             gehören.\nzwischen den beteiligten öffentlichen Stellen eine Freistellung von      (4) Die nach Absatz 3 zuständigen Aufsichtsbehörden und die\nder Haftung gegenüber Dritten erfolgt.                                für die Aufsicht über die beteiligten öffentlichen Stellen zuständi-\n(4) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß eine Regelung      gen Aufsichtsbehörden der anderen Vertragsstaaten stellen sich\nüber die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammen-            auf Ver1angen alle Informationen zur Verfügung und unterrichten\narbeit enthalten.                                                     sich gegenseitig über die wesentlichen Maßnahmen und Ergeb-\nnisse ihrer Aufsichtstätigkeit, sofern dies Auswirkungen auf die\n(5) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung         Zusammenarbeit haben kann. Aufsichtsmaßnahmen, die Zweck-\ngetroffen ist, ist das Recht des Vertragsstaats anwendbar, auf        verbände oder kommunale Arbeitsgemeinschaften betreffen, dür-\ndessen Gebiet die jeweilige Verpflichtung aus der Vereinbarung        fen nur im Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der\nerfüllt werden soll.                                                  anderen Vertragsstaaten getroffen werden, es sei denn, diese\nMaßnahmen sind unaufschiebbar.\nArtikel 7                                 (5) Bevor eine Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaats Maßnah-\nKommunale Arbeitsgemeinschaft                       men ergreift, die sich auf die Zusammenarbeit nach Artikel 6\nbeziehen, unterrichtet sie die zuständige Aufsichtsbehörde des\n(1) Öffentliche Stellen können durch schriftliche Vereinbarung\nanderen Vertragsstaats mit dem Ziel, eine Abstimmung herbeizu-\neine kommunale Arbeitsgemeinschaft bilden. Eine kommunale\nführen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.\nArbeitsgemeinschaft berät nach Maßgabe der getroffenen Verein-\nbarung Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berüh-\nren.                                                                                               Artikel 10\n(2) Eine kommunale Arbeitsgemeinschaft kann keine die Mit-                         Rechtsweg und Ansprüche Dritter\nglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen.\n(1) Dritte behalten gegenüber einer öffentlichen Stelle, zu deren\nDie Vereinbarung muß Bestimmungen enthalten über:                 Gunsten oder in deren Namen ein Zweckverband oder eine ande-\n1. die Aufgabengebiete, auf denen sich die kommunale Arbeits-         re öffentliche Stelle Aufgaben wahrnehmen, alle Ansprüche, die\ngemeinschaft betätigen soll,                                     Ihnen zustehen würden, wem diese Aufgaben nicht im Wege der\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit erfüllt worden wären.\n2. die Durchführung der Arbeitsgemeinschaft,                          Der Rechtsweg richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaats\n3. den Sitz der Arbeitsgemeinschaft.                                  der öffentlichen Stelle, deren Aufgabe erfüllt worden ist.\n(4) Soweit in diesem Abkommen keine anderweitige Regelung             (2) Neben der nach Absatz 1 verpflichteten öffentlichen Stelle\ngetroffen ist, ist auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft das          haften auch der Zweckverband oder die öffentliche Stelle, die\nRecht des Vertragsstaats anwendbar, in dem die Arbeitsgemein-         Aufgaben wahrnehmen. Ansprüche gegen sie richten sich nach\nschaft ihren Sitz hat.                                                dem Recht des Vertragsstaats, in dem sie ihren Sitz haben.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                          845\n(3) Wird ein Anspruch nach Absatz 1 gegen eine öffentliche                                        Artlkel 13\nStelle erhoben, für die.ein Zweckverband gehandelt hat, so ist der\nInkrafttreten\nZweckverband gegenüber der öffentlichen Stelle verpflichtet, die-\nse von der Haftung gegenüber Dritten freizustellen.                        Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\ndem Tag in Kraft, an dem der letzte Unterzeichnerstaat den\nRichtet sich der Anspruch gegen eine öffentJiche Stelle, die auf-\nanderen Unterzeichnerstaaten mitteilt, daß die erforderlichen\ngrund einer Vereinbarung nach Artikel 6 gehandelt hat, so gilt für\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-\ndie Haftung im Verhältnis zwischen diesen beiden öffentlichen\nkommens erfüllt sind.\nStellen die in der Vereinbarung nach Artikel 6 Absatz 3 enthaltene\nRegelung.\nArtikel 14\nGeltungsdauer und Kündigung\nArtikel 11\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nRechtsweg bei Streitigkeiten                         sen.\nzwischen öffentlichen Stellen\n(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einer Frist\n(1) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen öffentli-      von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den\nchen Stellen, Zweckverbänden oder kommunalen Arbeitsgemein-              anderen Vertragsstaaten schriftlich kündigen.\nschaften aufgrund der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit\nist der Rechtsweg nach den Vorschriften des Vertragsstaats ge-             (3) Kündigt das Land Niedersachsen oder das Land Nord-\ngeben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat.                              rhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen\nVertragsstaaten wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines\n(2) Die beteiligten öffentlichen Stellen können eine Schiedsver-      dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei\neinbarung treffen.                                                       Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser\nanschließt.\nArtikel 12                                  (4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem\nAußerkrafttreten dieses Abkommens wirksam gewordenen Maß-\nGeltungsberelchsklausel                            nahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Ab-\nIn bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses Abkom-        kommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammen-\nmen nur für das in Eur<?pa gelegene Hoheitsgebiet.                       arbeit beziehen, davon unberührt.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-\nmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Ur-\nschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür das Land Niedersachsen\nGerhard Schröder\nFür das Land Nordrhein-Westfalen\nJohannes Rau\nFür das Königreich der Niederlande\nH. van den Broek            Dales","846            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll\nBei Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem Land Nord-\nrhein-Westfalen und dem Königreich der Niedertande über grenz-\nüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaf-\nten und anderen öffentlichen Stellen am 23. Mai 1991 in Isselburg\nhaben die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen getroffen,\ndie als Bestandteile des Abkommens gelten:\nDie Vertragsparteien werden um eine einheitliche Auslegung\ndieses Abkommens in seinem Geltungsbereich bemüht sein. Die-\nsem Ziel dient bereits die von den Vertragsparteien gemeinsam\nerarbeitete Begründung zu dem Abkommen, die die Vertragspar-\nteien dem Abkommen jeweils im Rahmen der innerstaatlichen\nZustimmungsverfahren beifügen werden. Hält eine Vertragspartei\nKonsultationen über die Auslegung oder die Anwendung des\nAbkommens für erfordertich, werden sich die Vertragsparteien\nzu diesem Zweck auf der Ebene der zuständigen M;nisterien\ntreffen.\nGeschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Ur-\nschriften, jede in deutscher und niedertändischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür das Land Niedersachsen\nGerhard Schröder\nFür das Land Nordrhein-Westfalen\nJohannes Rau\nFür das Königreich der Niederlande\nH. van den Broek            Dates\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzvertrags\nzum deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrag\nVom 20. Aprll 1993\nNach Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 1988 zu\ndem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 zum Ausliefe-\nrungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nAmerika (BGBI. 1988 II S. 1086) wird bekanntgemacht,\ndaß der Zusatzvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2\nam 11. März 1993\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 11. März 1993 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993       847\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bangladeschlschen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 20. April 1993\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1991 zu dem Abkommen vom 29. Mai 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bang-\nladesch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBI. 1991 II\nS. 1410) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll\nund der Notenwechsel vom selben Tag\nam 21. Februar 1993\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. Januar 1993 in\nDhaka ausgetauscht worden.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-argentinischen Luftverkehrsabkommens\nVom 20. April 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992\nzu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen\nRepublik über den Luftverkehr (BGBI. 199211 S. 304) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-\ntikel XX Abs. 2\nam 27. Februar 1993\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 28. Januar 1993 in\nBuenos Aires ausgetauscht worden.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","848                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens\nzur Ergänzung des Abkommens über den Luftverkehr\nVom 20. April 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1992 zu\ndem Abkommen vom 25. April 1989 zwischen der Regie-\n~ng der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika zur Ergänzung des\nAbkommens vom 7. Juli 1955 über den Luftverkehr (BGBI.\n199211 S. 358) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen\nnach seinem Artikel 2\nam 6. August 1992\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens\nüber das Deutsch-Polnische Jugendwerk\nVom 20. April 1993\nNach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 26. August\n1992 zu dem Abkommen vom 17. Juni 1991 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische\nJugendwerk (BGBI. 1992 II S. 622) wird bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 21. September 1992\nin Kraft getreten ist.\nAm selben Tag ist das Abkommen vom 17. Juni 1991\nnach seinem Artikel 13 in Kraft getreten.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993      849\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens über die Seeschiffahrt\nVom 20. Aprll 1993\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September\n1992 zu dem Abkommen vom 7. Januar 1991 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Seeschiffahrt (BGBI. 1992 II S. 9n) wird be-\nkanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-\ntikel 18 Abs. 1 und die ergänzenden Briefwechsel vom\nselben Tag\nam 30. Dezember 1992\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber die Regelung bestimmter Vermögensansprüche\nVom 20. Aprll 1993\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember\n1992 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\ngierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nRegelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBI. 1992 II\nS. 1222) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 4\nam 28. Dezember 1992\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","850                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Brasilien\nVom 20. Aprll 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach Abschluß der Konsul-\ntationen aufgrund des Artikels 12 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) gemäß einer an die Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien gerichteten Verbalnote vom 20. November 1992 sowie der Antwortnote\nder brasilianischen Regierung vom 26. Februar 1993 festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 er1oschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Brasilien abgeschlossene völkerrecht-\nliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. April 1993 (BGBI. II S. 769).\nBonn, den 20. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 22. Oktober 1973 über die Herstellung diploma-\ntischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Föde-\nrativen Republik Brasilien\n2. Abkommen vom 23. Juli 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Seeverkehr\n3. Vereinbarung vom 18. Juli 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Errich-\ntung von Handelsbüros in Rio de Janeiro und Säo Paulo\n4. Rahmenabkommen vom 22. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über\ndie wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n5. Protokoll vom 26. September 1986 zum Handels- und Zahlungsabkommen zwischen\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Födera-\ntiven Republik Brasilien zur Entwicklung des Warenaustausches zwischen beiden\nLändern im Zeitraum von Januar 1987 bis Dezember 1990\n6. Vereinbarung vom 29. April 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegen-\nheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswärtige\nAngelegenheiten der Föderativen Republik Brasilien über Erleichterungen der Erteilung\nvon Visa für den Botschafter und den Stellvertreter der diplomatischen Missionen beider\nStaaten\n7. Vereinbarung vom 11. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die\nEröffnung eines Generalkonsulates der Deutschen Demokratischen Republik in Säo\nPaulo\n8. Abkommen vom 7. März 1990 über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung\nder Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                       851\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Kap Verde\nVom 21. Aprll 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Kap Verde gerichtete Verbalnote vom 7. April 1993 aufgrund\nder in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885) in Praia am 15./16. Februar 1993 stattgefundenen Konsultationen fest-\ngestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrecht-\nlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober\n1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Kap Verde abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. April 1993 (BGBI. II S. 850).\nBonn, den 21. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 5. August 1975 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik der Kapverden\n2. Konsularvertrag vom 6. Juli 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Republik der Kapverden (GBI. 197911, S. 15, S. 72)\n3. Abkommen vom 11. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik der Kapverden über die wirtschaftliche und\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n4. Statut der Gemischten Kommission vom 24. März 1980 für die wirtschaftliche und\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Republik der Kapverden","852                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Madagaskar\nVom 21. Aprll 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Madagaskar gerichtete Verbalnote vom 19. April 1993 auf-\ngrund der gemäß Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885) in Antananarivo am 30. und 31. Juli 1992 stattgefundenen\nKonsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung\ngenannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-\nlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Madagaskar abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum sel-\nben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. April 1993 (BGBI. II S. 851).\nBonn, den 21. April 1993\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 29. November 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Republik Madagaskar über die Herstellung diplomatischer Beziehun-\ngen\n2. Abkommen vom 31. August 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Post- und Femmeldebeziehungen\n3. Handelsabkommen vom 25. April 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Demokratischen Reput;>lik Madagaskar\n4. Vereinbarte Niederschrift vom 25. April 1979 zwischen Regierungsdelegationen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber die Konkretisierung des Handelsabkommens\n5. Abkommen vom 7. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n6. Abkommen vom 29. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden\n7. Abkommen vom 29. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Demokratischen Republik Madagaskar über den Aus-\ntausch von Studenten auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens\n8. Abkommen vom 17. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die\nEntwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels"]}