{"id":"bgbl2-1993-17-29","kind":"bgbl2","year":1993,"number":17,"date":"1993-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-17-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_17.pdf#page=4","order":29,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-04-08T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["836                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich                               Artikel 5\nLesotho erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\nWert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nArtikel 4                               rungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich     schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-       und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nverkehr den Passagieren- und Lieferanten die freie Wahl der        vergleichbar sind.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 6\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nforderlichen Genehmigungen.                                        Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. März 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Moser\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nAbel L. Toahlane\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Aprll 1993\nDas in Maseru am 18. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                           837\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik.Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nLesotho,                                                             Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 3\nvertiefen,                                                              Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich\nLesotho erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                                                Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 1                                verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ländli-        Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nche Wasser- und Sanitärversorgung\" einen Finanzierungsbeitrag        nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nbis zu insgesamt 2 000 000 DM (in Worten: Zwei Millionen Deut-       erforderlichen Genehmigungen.\nsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Artikel 5\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht,'weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-      zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nbens „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung\" von der Kredit-       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet     und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\ndieses Abkommen Anwendung.                                           vergleichbar sind.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vorha-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nben ersetzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. März 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Moser\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nAbel L. Toahlane","838                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Gehungsbereich\ndes Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten\nder Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT\nVom 8. April 1993\nDas Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT (BGBI. 1989 II S. 253)\nist nach seinem Artikel 24 Abs. 1 für\nLiechtenstein                                                     am      24. März 1993\nSpanien                                                           am 1. August 1992\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalte\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\nReservations                                      Vorbehalte\nThe Kingdom of Spain decfares, relative to        In bezug auf die in Artikel 4 Absatz 2 des\nthe tax provisions referred to in Article 4.2 of  Protokolls genannten Steuerbestimmungen\nthe Protocof, that the option tobe applied        er1dirt das Königreich Spanien, daß dte\nshatl be that of reimbursement of taxes and       Möglichkeit angewendet wird, die Steuern\nduties.                                           und sonstigen Abgaben zu erstatten.\nThe Kingdom of Spain declares that, pur-          Das Königreich Spanien erklärt, daß es\nsuant to the provisions of Article 9, para-       nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Ab-\ngraph 4, and in Article 10, paragraph 2 of        satz 2 des Protokolls nicht verpflichtet ist,\nthe Protocol, it is under no obligation to        seinen eigenen Staatsangehörigen oder\ngrant to its own nationals or permanent re-       Personen mit ständigem Aufenthalt in sei-\nsidents the privileges and immunities pro-        nem Hoheitsgebiet die in Artikel 9 Absatz 1\nvided under Articre 9, paragraph 1, sections      Buchstaben b, d, e, f und g des Protokolls\nb), d), e), f) and g) of the Protocol.            vorgesehenen Vorrechte und lmmunitäten\nzu gewähren.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. September 1992 (BGBI. II S. 1058).\nBonn, den 8. April 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}