{"id":"bgbl2-1993-17-26","kind":"bgbl2","year":1993,"number":17,"date":"1993-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-17-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_17.pdf#page=30","order":26,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes","law_date":"1993-05-04T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["862                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Gettungsbereich der Konvention\n. über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 4. Mal 1993\n1.\nDie Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für\nMoldau                                                        am 26. April 1993\nin Kraft getreten.\nII.\nBosnien-Herzegowina und Slowenien haben dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen am 29. Dezember 1992 bzw. am 6. Juli 1992 ihre\nRechtsnachfolge zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Ver-\nhütung und Bestrafung des Völkermordes notifiziert.\nDementsprechend sind Bosnien-Herzegowina mit Wirkung vom 6. März 1992\nund Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem jeweiligen Tag der Erklärung\nihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 11. März 1993 (BGBI. II S. 739).\nBonn, den 4. Mai 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom&. Mai 1993\nDas in Amman am 13. April 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 6\nam 13. April 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer","Nr. 17-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                            863\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Studien- und Fachkräftefonds II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-\nschen Königreich Jordanien,                                             Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     mit dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähn-\nvertiefen,                                                           ten Vertrags in Jordanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                Artikel4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-\nJordanien beizutragen -                                              trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nsind wie folgt übereingekommen:                                    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nArtikel 1                                benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das\nVorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds II\" einen Finanzierungs-                                    Artikel 5\nbeitrag bis zu 3 000 000,-DM (in Worten: drei Millionen Deutsche        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMark) zu erhalten.                                                   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien          Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                                und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nArtikel 2\nArtikel6\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-      Kraft.\nGeschehen zu Amman am 13. April 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nZiad Fariz"]}