{"id":"bgbl2-1993-17-0","kind":"bgbl2","year":1993,"number":17,"date":"1993-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-17-0/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_17.pdf#page=3","order":0,"title":"Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-04-08T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                         835\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Aprll 1993\nDas in Maseru am 18. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Arbeitsintensiver Straßenbau, Phase III)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                 Regierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Dartehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens ,,Arbeitsinten-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          siver Straßenbau, Phase III\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           bau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nLesotho,                                                             Anwendung\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           und der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im     Die Verwendung des in Artiket 1 genannten Betrags, die Be-\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                     dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nArtikel 1                               Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt\nArtikel 3\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben ,,Arbeits-\nintensiver Straßenbau, Phase III\" einen Finanzierungsbeitrag bis        Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nzu insgesamt 2,2 Mio. DM (in Worten: Zwei Millionen zweihundert-     für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                  chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und","836                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich                               Artikel 5\nLesotho erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen\nWert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-\nArtikel 4                               rungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich     schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden             Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-       und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nverkehr den Passagieren- und Lieferanten die freie Wahl der        vergleichbar sind.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nArtikel 6\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nforderlichen Genehmigungen.                                        Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. März 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Moser\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nAbel L. Toahlane\nBekanntmachung\ndes deutsch-lesothlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Aprll 1993\nDas in Maseru am 18. März 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 18. März 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. April 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1993                                           837\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik.Deutschland                                           Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ndie Regierung des Königreichs Lesotho -                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich           beitrags zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in der\nLesotho,                                                             Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                Artikel 3\nvertiefen,                                                              Die Regierung des Königreichs Lesotho stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags im Königreich\nLesotho erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nKönigreich Lesotho beizutragen -                                                                Artikel 4\nDie Regierung des Königreichs Lesotho überläßt bei den sich\nsind wie folgt übereingekommen:\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nArtikel 1                                verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nes der Regierung des Königreichs Lesotho, von der Kreditanstalt      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ländli-        Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nche Wasser- und Sanitärversorgung\" einen Finanzierungsbeitrag        nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nbis zu insgesamt 2 000 000 DM (in Worten: Zwei Millionen Deut-       erforderlichen Genehmigungen.\nsche Mark) zu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                                 Artikel 5\nRegierung des Königreichs Lesotho zu einem späteren Zeitpunkt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht,'weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-      zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nbens „Ländliche Wasser- und Sanitärversorgung\" von der Kredit-       Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet     und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\ndieses Abkommen Anwendung.                                           vergleichbar sind.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nArtikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Lesotho durch andere Vorha-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nben ersetzt werden.                                                  Kraft.\nGeschehen zu Maseru am 18. März 1993 in zwei Urschriften,\njede In deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Moser\nFür die Regierung des Königreichs Lesotho\nAbel L. Toahlane"]}