{"id":"bgbl2-1993-14-6","kind":"bgbl2","year":1993,"number":14,"date":"1993-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/14#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_14.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-02-01T00:00:00Z","page":789,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1993                                         789\nBekanntmachung\ndes deutsch-benlnlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Februar 1993\nDas in Cotonou am 21. Dezember 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 21. Dezember 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Februar 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhabe~ \"Übertragungsleitung Nangbeto - Bohicon\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Benin -\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in\nHöhe von 3 256 451,44 DM (in Worten: drei Millionen zweihun-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndertsechsundfünfzigtausenclvierhunderteinundfünfzig 441100 Deut-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsche Mark) für das überregionale Vorhaben .Übertragungsleitung\nBenin,\nNangbeto-Bohicon• zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird zur Finanzierung des\nvertiefen,                                                           im Abkommen vom 8. Februar 1985 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Benin genannten Vorhabens .Wasserkraftwerk Nangbeto• nicht\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  mehr benötigt. Der mit Abkommen vom 8. Februar 1985 für dieses\nVorhaben bereitgestellte Finanzierungsbeitrag reduziert sich da-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  mit in Abänderung dieses Abkommens von 22 000 000,- DM\nder Republik Benin beizutragen,                                      (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) auf ·\n18 743 548,56 DM (in Worten: achtzehn Millionen siebenhundert-\nunter Bezugnahme auf die zwischen den beiden Regierungen          dreiundvierzigtausendfünfhundertachtundvierzig Deutsche Mark).\nin der Zeit vom 28. bis 30. Mai 1990 in Cotonou geführten Ver-\nhandlungen -                                                            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt er-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder für","790                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                                      Artikel 4\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nDie Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus der\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Ab-\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nkommen Anwendung.\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nund der Regierung der Republik Benin durch andere Vorhaben          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nersetzt werden.                                                     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 2                                gen.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\ndingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                   Artikel 5\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nrungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-      zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.      wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nMecklenburg.-Vorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nArtikel 3                                und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa\nvergleichbar sind.\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                     Artikel 6\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Benin         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nerhoben werden.                                                     Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 21. Dezember 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMaeder-Metcalf\nFür die Regierung der Republik Benin\nOlogoudou","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1993              791\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von New York vom 31. März 1953\nüber die politischen Rechte der Frau\nVom 11. März 1993\nB u I gar i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 24. Juni\n1992 die R ü c k nah m e seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-\nbrachten Vorbehalts zu Artikel IX des Übereinkommens von New York vom\n31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970\nII S. 46) notifiziert.\nSI o wen i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. Juli 1992\nseine Rechts nach f o I g e zu diesem Übereinkommen notifiziert. Dementspre-\nchend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der Erklärung\nseiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17) und vom 30. November 1992 (BGBI. 199311 S. 25).\nBonn, den 11. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nsowie des Zusatzprotokolls hierzu\nVom 12. März 1993\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über\nausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3\nfür\nPolen                                               am    15. Dezember 1992\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) ist nach\nseinem Artikel 7 Abs. 2 für\nPolen                                              am    15. Dezember 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1992 (BGBI. II S. 413).\nBonn, den 12. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","792                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffentfichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) wlkerrechtfiche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbesteflungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Tel11 und Tell II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                                Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Nicaragua\nVom 2. Aprll 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-\nrung der Republik Nicaragua gerichtete Verbalnote vom 13. Januar 1993 auf-\ngrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\nII S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu\ndieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-\nlung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und Nicaragua abgeschlossene völker-\nrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben\nZeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n6. Februar 1992 (BGBI. II S. 187) und vom 2. April 1993 (BGBI. II S. 767).\nBonn, den 2. April 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Vereinbarung vom 3. Mai 1983 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verteidigung der\nRepublik Nikaragua über Zusammenarbeit auf militärischem Gebiet\n2. Abkommen vom 20. September 1983, vom 14. September 1987 und vom 26. Oktober\n1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regie-\nrung der Republik Nikaragua über die Ausbildung von Militärkadem der Sandinistischen\nVolksarmee der Republik Nikaragua in der Deutschen Demokratischen Republik\n3. Vereinbarung vom 14. Februar 1988 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidi-\ngung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verteidigung\nder Republik Nikaragua über die Gewährung von Urlaubsaufenthalten für Angehörige\nder Sandinistischen Volksarmee in der Deutschen Demokratischen Republik"]}