{"id":"bgbl2-1993-13-16","kind":"bgbl2","year":1993,"number":13,"date":"1993-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/13#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-13-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_13.pdf#page=15","order":16,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei","law_date":"1993-04-02T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1993                 767\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber konsularische Beziehungen\nVom 26. Mirz 1993\nKroatien hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 12. Oktober 1992 seine Rechtsnachfolge zu\ndem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über\nkonsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) noti-\nfiziert.\nDementsprechend ist Kroatien mit Wirkung vom 8. Okto-\nber 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit,\nVertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachungen vom 30. November 1971 (BGBI. II\nS. 1285) und vom 28. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II\ns. 134).\nBonn, den 26. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei\nVom 2. Aprll 1993\nDie Regierung der Bundesrepublik l;)eutschland hat aufgrund der Expertenge-\nspräche am 1./2. Oktober 1992 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr\nund dem Verkehrsministerium der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nRepublik, die in Durchführung des Artikels 12 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) geführt wurden, festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei abgeschlosse-\nne völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n23. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1077) und vom 8. Februar 1993 (BGBI. II\ns. 714).\nDie Bekanntmachung vom 23. Oktober 1991 wird wie folgt berichtigt:\n1.. Das richtige Datum des unter Nummer 1 der Anlage aufgeführten Abkommens\nlautet „30. August 1955\".","768                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber. Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\ng-..m.b.H. - Druck: Bundesdruc;kerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen VOf'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei                    Bundffanzetger VerlagagN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                                                                 Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetragt 7%.\n2. Die richtige Bezeichnung der unter den Nummern 2 bis 5 der Anlage genann-\nten anderen Vertragspartei rautet \"Tschechoslowakische Republik\".\n3. Das richtige Datum des unter Nummer 78 der Anlage aufgeführten Protokolls\nlautet ,,28. Januar 1989\".\nBonn, den 2. April 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nAnlage\n1. Abkommen vom 20. Januar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Binnen-\nschiffstransportes in einem besonderen Zeitabschnitt\n2. Vereinbarung vom 20. Januar 1976 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Föderalministerium für Verkehrswesen\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffstransport in\neinem besonderen Zeitabschnitt\n3. Abkommen vom 20. Januar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Eisen-\nbahnverkehrs in einem besonderen Zeitabschnitt\n4. Abkommen vom 20. Januar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Straßen-\nverkehrs in einem besonderen Zeitabschnitt\n5. Vereinbarung vom 22. September 1988 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderativen Ministerium für Ver-\nkehrs-, Post- und Fernmeldewesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\nin einem besonderen Zeitabschnitt\n6. Ergänzungsvereinbarung vom 31. Oktober 1980 für einen besonderen Zeitabschnitt zur\nVereinbarung vom 3. November 1978 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der\nDeutschen Demokratischen Republik und dem Föderativen Ministerium für Verkehrs-\nwesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den grenzüberschrei-\ntenden Eisenbahnverkehr"]}