{"id":"bgbl2-1993-12-21","kind":"bgbl2","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/12#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-12-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_12.pdf#page=47","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-03-23T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                          751\nBekanntmachung\ndes deutsch-ugandlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. Mirz 1993\nDas in Kampala am 16. Februar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Uganda über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 16. Februar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. März 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Uganda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - \"Kreditlinie für DFCU 11•\n(5 000 000,- DM)\nund\n- .,Energieprojekt III - Erweiterung des Kraftwerks Owen Falls\"\ndie Regierung der Volksrepublik Uganda -\n(18 500 000,- DM)\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            - ..Kofinanzierung des IDA-Schuldenrückkaufprogramms\"\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 (7 500 000,- DM)\nUganda,\n- .,Strukturanpassungsprogramm III (einschließlich DM 1000000,-\nfür Kontrazeptivat\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (6 000 000,- DM)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                           - .,Förderung der Klein- und Mittelindustrie/Berufsbildung\"\n(5 000 000,- DM)\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        - .,Förderung des Demobilisierungsprogramms für die ugandische\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Armee\"\n(5 000 000,- DM)\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Uganda beizutragen,                                     - .Entwicklung der Infrastruktur und von Pufferzonen im Murchi-\nson Falls-Nationalpark\"\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             (7 600 000,- DM)\nlungen vom 21. Oktober 1992 -                                        Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 62 600 000,- DM (in\nWorten: zweiundsechzig Millionen sechshunderttausend Deut-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 1\n(2) Darüber hinaus werden für die Erweiterung des Kraftwerks\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nOwen Falls 21 000 000,- DM (einundzwanzig Millionen Deutsche\nes der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für\nMark), die durch die Regierungsabkommen vom 7. Januar 1991\nWiederaufbau, Frankfurt, für die Vorhaben\n(16 000 000,- DM) und vom 21. August 1992 (5 000 000,- DM)\n- \"lnstandsetzungsprogramm für Wasserver- und Abwasserent-          zur Kofinanzierung der Hochspannungsleitung Süd-West bereit-\nsorgung\"                                                        gestellt wurden, auf Wunsch der ugandischen Regierung repro-\n(8 000 000,- DM)                                                grammiert.","752                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) vOlkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhingende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorachriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzilglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblitter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei                  BuncleunZl8iger Vertapgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.                                                               Poetvertriebatü · Z 1918 A · Gebühr bezahl\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrtgt 7%.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der                     schluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nRegierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt                            in der Republik Uganda erhoben werden können.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-                                                          Artikel 4\nung der in Absatz 1 angeführten Vorhaben von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt, zu erhalten, findet dieses Abkommen                         Die Regierung der Republik Uganda überläßt bei den sich aus\nAnwendung.                                                                           der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                       gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nnehmen zwischen den genannten beiden Regierungen durch                               trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                      der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2                                     erforderlichen Genehmigungen.\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie                                                         Artikel 5\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt, und dem Empfänger                         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in                       zierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                          wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nunterliegen.                                                                         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nund Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Uganda stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt, von sämt1ichen Steuern und sonstigen                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Ab-                           Kraft.\nGeschehen zu Kampala am 16. Februar 1993 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans Atard von Rohr\nFür die Regierung der Republik Uganda\nEmmanuel Tumusiime Mutebile"]}