{"id":"bgbl2-1993-12-19","kind":"bgbl2","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/12#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-12-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_12.pdf#page=42","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1993-03-17T00:00:00Z","page":746,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["746                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mlrz 1993\nDas in Jakarta am 25. Februar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 25. Februar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   bb) 150 KV - Stromübertragungssystem Java - Bali\nund                                     cc) 500 KV - Übertragungsleitung Sagufing - Cibinong -\ndie Regierung der Republik Indonesien -                           Cilegon\ndd) Wasserversorgung Palembang\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nee) 150 KV - Netzeinbindung Simpang Haru (Padang) -\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPauh Limo\nIndonesien,\nff)   Dieselstationen V\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDarlehen bis zu insgesamt DM 84 400 000,- (in Worten: vier-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nundachtzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu\nvertiefen,\nerhalten, wenn nach Prüfung deren F6rderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 b) für die Vorhaben „Gesundheitsprogramm-AIDS-Bekämpfung\"\nund „Waldbrandbekämpfung\" Finanzierungsbeiträge bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      insgesamt DM 25 600 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Mil-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                    lionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden                und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen\nRegierungen vom 20. bis 22. August 1992 in Jakarta und auf den          Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vor-\ndiesbezüglichen Summary Record -                                        aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nArtikel 1\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      rung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wieder-\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt     aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\na) für die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben                (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\naa) Rehabilitierung von Streckenlokomotiven                      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                           747\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere             und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nVorhaben ersetzt werden.                                                Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\n(4) Wird eines der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen                                      Artikel 4\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung            Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-         rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                  im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 2                                   .men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-            gung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik                                      Artikel 5\nIndonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nArtikel 3                                    Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nSämtliche Steuern und sonstige öffenUiche Abgaben, die im             werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der In Artikel 2              genannten Verträge.\nerwähnten Verträge erhoben werden, werden von der Regierung                                        Artikel 6\nder Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet, daß die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß            Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 25. Februar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich Ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Lewalter\nHans-Peter Repnik\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nWisber Loeis"]}