{"id":"bgbl2-1993-12-18","kind":"bgbl2","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/12#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-12-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_12.pdf#page=39","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität","law_date":"1993-03-16T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":39,"num_pages":3,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                         743\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder Organisierten Kriminalität\nVom 16. März 1993\nDas in Bonn am 22. März 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\ndie Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisier-\nten Kriminalität ist nach seinem Artikel 11\nam 7. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. März 1993\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schreiber\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der RepublJk Ungarn\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder Organisierten Kriminalität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  im Hinblick auf\nund                                  - das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und\nbestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene\ndie Regierung der Republik Ungarn -\nHandlungen,\n- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung\nin der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen      der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,\nBeziehungen zu leisten,\n- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-\nfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame           Zivilluftfahrt,\nVerhinderung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,\ninsbesondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der     - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü-\ntung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-\nunertaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher Be-\ndeutung Ist,                                                             rechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,\n- das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979\ngegen Geiselnahme,\nim Hinblick auf\n- das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von\n- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961                  Gewalttaten auf Flughäfen,\nüber Suchtstoffe,\n- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope              überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-\nStoffe,                                                          sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-\nund Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen\n- das Übereinkommen voM 20. Dezember 1988 gegen den\nwi~m von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-\nten ausgeschlossen werden können,\nfen,\ndie sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur-          in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der\nden,                                                                 Verwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver-\nwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri-\nmineller Schleuserorganisationen zu ergreifen -\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten            sind wie folgt übereingekommen:\nVerkehr,\nArtikel 1\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu         Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts bei\nbekämpfen,                                                           der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung","744                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nschwerer Formen der Kriminalität insbesondere der Organisierten     8. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren\nKriminalität zusammen.                                                  zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah-\nmen Arbeitstreffen abhalten.\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zu-\nsammen, in denen Straftaten oder Vorbereitungen von Straftaten\nauf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden                                   Artikel 4\noder sonstige Informationen über Verbindungen zum Hoheitsge-           Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-\nbiet einer Vertragspartei im Bereich der Organisierten Kriminalität laubter Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie\nvorliegen.                                                          unerlaubtem Handel mit Suchtstoffen, psychotropen Stoffen so-\nWeitere Formen der Zusammenarbeit sind in den Artikeln 3         wie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaub-\nbis 6 geregelt.                                                     ten Herstellung benötigt werden, werden die Vertragsparteien auf\nder Grundlage ihres Rechts insbesondere: ·\n1. Personalien von an der unerlaubten Rauschgiftherstellung\nArtikel 2                                  und dem unerlaubten Rauschgifthandel beteiligten Personen,\nDie Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf folgende            Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und\nDeliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der Tatbegehung         Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe so-\nerkennbar sind:                                                         wie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies\nfür dte Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im\n- Rauschgiftkriminalität (einschließlich Rauschgiftschmuggel);\nEinzelfall bestehenden schweren Gefahr für die öffentliche\n- Terrorismus;                                                          Sicherheit erforderlich ist;\n- unerlaubte Einschleusung von Personen;                            2. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten\ninternationalen Verkehrs sowie sonstige sachdienliche Er-\n- Waffen und Sprengstoffkriminalität;\nkenntnisse mitteilen;\n- Zuhälterei und Menschenhandel;\n3. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse         zu\n- Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;                              Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;\n- Schutzgelderpressung;                                             4. einander Muster neuer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe\n- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;                           pflanzlicher oder synthetischer Herkunft, mit welchen Miß-\nbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\n- Eigentumskriminalität;\n5. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von\n- Dokumenten- und Scheckfälschung;                                      Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen\n- Umweltkriminalität.                                                   und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaubten Herstellung\nbenötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-\nzweigungen austauschen;\nArtikel 3                              6. gemeinsame polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der\nDie Vertragsparteien werden zum Zwecke der Zusammen-                 unerlaubten Herstellung illegaler synthetischer Drogen\narbeit:                                                                 durchzuführen.\n1. Personalien von Tatbeteiligten der Organisierten Kriminalität,\nArtikel 5\nInformationen über Täterverbindungen, Strukturen der Täter-\ngruppen und kriminellen Organisationen, typisches Täter- und       Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch\nGruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit,   in den einleitend beschriebenen Bereichen, werden die Vertrags-\nden Tatort, die Begehungsweise, die angegriffenen Objekte,     parteten auf der Grundlage Ihres Rechts Informationen und Er-\ndie besonderen Bedingungen, sowie die verletzten Straf-        kenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristi-\nrechtsvorschriften und getroffene Maßnahmen mitteilen, so-     sche Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,\nweit dies für die Bekämpfung von Straftaten der Organisierten  die Straftaten auf dem Gebiet der anderen Seite, zum Nachteil der\nKriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden   anderen Seite oder gleichwerttger Interessen der anderen Seite\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Be-\nist;                                                           kämpfung des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall\nbestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\n2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen ergreifen, die nach\nerforderlich ist.\ndem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig\nsind;                                                                                       Artikel 6\n3. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche         Zum Zwecke der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung\nMaßnahmen und personelle, materielle und organisatorische      von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage\nUnterstützung zusammenarbeiten;                                ihres Rechts insbesondere:\n4. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuch-        1. die mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von\nliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie neue          Personen zusammenhängenden Fragen analysieren und ge-\nFormen der Straftatbegehung austauschen;                           eignete Gegenmaßnahmen ausarbeiten;\n5. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-       2. Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Bekämp-\ntauschen;                                                          fung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten Ein-\n6. auf Ersuchen einander Muster von oder Informationen über            schleusung von Personen und des unerlaubten Handels mit\nGegenstände, die aus Straftaten erlangt oder für diese ver-       Arbeitskräften erforderlich sind;\nwendet worden sind oder mit welchen Mißbrauch getrieben        3. unverzüglich und gegenseitig Informationen mitteilen, die auf\nwird, zur Verfügung stellen;                                      einen begründeten Verdacht der Einschleusung von Personen\n7. im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität einen Austausch        hinweisen.\nauch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fortbildung von\nArtikel 7\nFachleuten durchführen und Studienaufenthalte von Mitarbei-\ntern zur höheren professionellen Qualifizierung und zur ge-      Zum Schutz personenbezogener Daten gelten unter Beachtung\ngenseitigen Information über Techniken und Methoden der       der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften die nach-\nKriminalitätsbekämpfung und Kriminaltechniken veranstalten;   folgenden Bestimmungen:","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                        745\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist, nur zu dem              zur Verwirklichung des Abkommens werden ferner folgende\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde               Zentralstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unmittelbar zu-\nVertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.              sammenarbeiten:\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei         auf deutscher Seite\nauf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten           - das Bundeskriminalamt;\nund über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n- die Grenzschutzdirektion;\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-           - der Bundesminister für Gesundheit;\nfolgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\n- das Zollkriminalinstitut;\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der\nübermittelnden Stelle erfolgen.                                    auf ungarischer Seite\n4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-    - die Landespolizeidirektion;\ntigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlich-   - das Landeskommando der Grenzwache des Ministeriums für\nkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-            Inneres;\nmittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem       - das Landeskommando der Zollwache des Ministeriums für\njeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote             Finanzen;\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht    - das Ministerium für Volkswohlfahrt.\nübermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies\ndem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,\nArtikel 9\ndie Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nIst eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nErsuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\neigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Ko-\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\noperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Auskunftsrecht\noder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig\nnach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Ho-\nmachen.\nheitsgebiet die personenbezogenen Daten verwaltet werden.\nDie Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen\n6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung\nvor der Sitzung der Gemischten Kommission sowie dem Aus-\nauf die nach ihrem Recht geltenden LOschungsfristen hin.\ntausch von Fachleuten die Namen der teilnehmenden Personen\nUnabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten perso-\nmit.\nnenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit\nzu löschen.                                                          Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der Aufenthalt\neiner von der anderen Vertragspartei benannten Person in ihrem\n7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und\nHoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere\nden Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu\nwesentlichen Interessen zu gefährden, findet hinsichtlich deren\nmachen.\nEinreise Absatz 1 sinngemäß Anwendung.\n8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-\nnenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,                                            Artikel 10\nunbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu\nschützen.                                                            Durch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die\njustitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und\nRechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder\nArtikel 8                               mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtun-\nZur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens bil-            gen der Vertragsparteien nicht berührt.\nden beide Vertragsparteien aus leitenden Beamten der Ministe-\nrien des Innern unter Beteiligung weiterer Fachleute eine Ge-                                      Artikel 11\nmischte Kommission.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nDie Gemischte Kommission hält jährlich mindestens einmal           tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\neine Sitzung ab. Auf Initiative der Vertragsparteien können weitere   innerstaat11chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nSitzungen nach Bedarf stattfinden. Die Sitzungen der Kommission       sind.\nfinden abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nRepublik Ungarn statt.\nDieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifika•\nAufgabe der Gemischten Kommission Ist es, die in diesem            tion gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach\nAbkommen vereinbarte Zusammenarbeit zu fördern und ihre               dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei\nWirksamkeit zu überwachen.                                            zugegangen ist.\nGeschehen zu Bonn am 22. März 1991 In zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lautenschlager\nDr. Wolfgang Schäuble\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDr. Boross"]}