{"id":"bgbl2-1993-12-15","kind":"bgbl2","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-12-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_12.pdf#page=3","order":15,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes \"Scheibelberg-Bodensee\" sowie in einem Teil des Grenzabschnittes \"Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und des Grenzabschnittes \"Saalach-Scheibelberg\"","law_date":"1993-04-02T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                               707\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 3. April 1989\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze\nin der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\"\nsowie in einem Teil des Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung\"\nund des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\"\nVom 2. April 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt das österreichische Recht in diesen Gebiets-\nArtikel 1                          teilen außer Kraft.\n(1) Dem in Wien am 3. April 1989 unterzeichneten Ver-                                Artikel 3\ntrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über den Verlauf der gemeinsamen           (1) Die Regierung des Freistaates Bayern wird ermäch-\nStaatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes        tigt für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutsch-\n,,Scheibelberg-Bodensee\" sowie in einem Teil des Grenz-     land zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung\nabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und des          1. Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise\nGrenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\" wird zuge-              Rechte, deren Inhalt sich nach österreichischem Recht\nstimmt.                                                         bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der\n(2) Der Vertrag wird nachstehend mit einer Übersichts-       Zwangsvollstreckung behandelt werden,\nkarte der betreffenden Grenzabschnitte veröffentlicht. Die  2. Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grund-\nin den Artikeln 1, 2 und 3 des Vertrages genannten Anla-        stücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen\ngen liegen beim Auswärtigen Amt (Politisches Archiv) und        des deutschen Rechts übergeleitet werden können.\nbeim Bayerischen Landesvermessungsamt sowie - in dem\ndie jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei       (2) Die Regierung des Freistaates Bayern kann die\nden für diese Grenzabschnitte jeweils zuständigen bayeri-   Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.\nschen Vermessungsämtern zur Einsicht bereit.\nArtikel 4\nArtikel 2                             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nIn den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 2 und 3 des  in Kraft.\nVertrages der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten      (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 10\nmit dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Vertrages die in   Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nden Regierungsbezirken Niederbayern und Oberbayern          geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 2. April 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","708                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze\nin der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\"\nsowie in einem Teil des Grenzabschnittes\n,,Dreieckmark-Dandlbachmündung\"\nund des Grenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\"\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik\nder Bundespräsident der Republik Österreich           Deutschland und der Republik Österreich wird in der Sektion III\ndes Grenzabschnittes „Dreieckmark-Dandlbachmündung\" zwi-\nIn dem Wunsch, das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des  schen den Grenzpunkten N 2 und N 5 berichtigt und durch\nGrenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\" im Sinne des Arti-      folgende Grenzdokumente bestimmt:\nkels 2 Absatz 2 Ziffer 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972      a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 7),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nÖsterreich über die gemeinsame Staatsgrenze zu erneuern,         b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und\ndabei einige Unklarheiten des bisherigen Grenzverlaufes zu       c) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 9: ein Karten-\nbeseitigen und Grenzberichtigungen in den Grenzabschnitten            blatt) .\n.,Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und „Saalach-Scheibelberg\"\n(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch\nvorzunehmen,\nAbsatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsa-\nmen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein\nsind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben\nFlächenausmaß von insgesamt je 4 097 m2 haben, sind in dem\nzu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nbeigefügten Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 dargestellt und\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                     hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächen-\nden                                                              verzeichnis ausgewiesen (Anlage 10).\nHerrn Dietrich Graf von Brühl, außerordentlicher und bevollmäch-\nArtikel 3\ntigter Botschafter\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik\nder Bundespräsident der Republik Österreich\nDeutschland und der Republik Österreich wird im Grenzabschnitt\nden                                                              „Saalach-Scheibelberg\" zwischen den Grenzpunkten 80/2 und\nHerrn Vizekanzler Dr. Alois Mock, Bundesminister für auswärtige  82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:\nAngelegenheiten                                                  a) die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeich-\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und       nis (Anlage 11) und\ngehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:      b) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12: ein Karten-\nblatt).\nArtikel 1                              (2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch\n(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik  Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsa-\nDeutschland und der Republik österreich wird in der Sektion III  men Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein\ndes Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\" durch folgende      Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem\nGrenzdokumente bestimmt:                                         beigefügten Situationsplan im Maßstab 1 : 500 dargestellt und\nhinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächen-\nTeil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147)        verzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).\na) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1),\nb) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und                                                   Artikel 4\nc) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 3: siebenund-         Die in den Artikeln 1 bis 3 genannten Anlagen sind Bestandteile\ndreißig Kartenblätter);                                     dieses Vertrages.\nTeil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion)\nArtikel 5\na) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 4),\nPrivate Rechte an den nach Artikeln 2 und 3 dieses Vertrages\nb) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und                     betroffenen Gebietsteilen bleiben gewahrt.\nc) die Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 6: achtunddreißig\nKartenblätter).                                                                           Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamt-    Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwi-\nheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzab-      schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Öster-\nschnittes „Scheibelberg-Bodensee\".                               reich über die gemeinsame Staatsgrenze bleiben, soweit in dem","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                          709\nvorliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt wird, unberührt;            in Artikel 3 des vorliegenden Vertrages genannte Grenz-\nArtikel 6 Absatz 1 des Vertrages vom 29. Februar 1972 ist jedoch         strecke betrifft, und\nfür die Gewässer, in denen nach Artikel 1 des vorliegenden\n4. Artikel 1 des Vertrages vom 20. April 19n zwischen der\nVertrages die Staatsgrenze verläuft,   rrnt der Maßgabe anzuwen-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeit-\nüber den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzab-\npunkt des lnkrafttretens des vorliegenden Vertrages gilt.\nschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung\" und in einem Teil\ndes Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee\" sowie über\nArtikel 7                                   Befugnisse der Grenzkommission, soweit er die in Artikel 2\nBei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die              des vorliegenden Vertrages genannte Grenzstrecke betrifft.\nAnwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Arti-\nkels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.\nArtikel 9\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 8\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nMit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren ihre Gültigkeit: Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten\n1. Artikel VIII des Grenzberichtigungsvertrages vom 30. Januar      nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung\n1844 zwischen Osterreich 1:1nd Bayern über die Landesgrenze     abgibt.\nder gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und\nArtikel 10\ndes Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberge bis\nzum Bodensee,                                                     (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsur-\nkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.\n2. die Artikel IV bis VI des Ergänzungsvertrages vom 16. Dezem-\nber 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar             (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Aus-\n1844,                                                           tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in\nKraft.\n3. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 6 des Vertrages vom 29. Februar 1972\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Zu Urkund dessen haben die oben erwähnten Bevollmächtigten\nÖsterreich über die gemeinsame Staatsgrenze, soweit er die       diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.\nGeschehen zu Wien, am 3. April 1989 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Graf von Brühl\nFür die Republik Osterreich\nDr. Alois Mock","710                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDer Botschafter                  Wien, den 3. April 1989\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Bundesminister,\nmit Bezug auf den Vertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über den Verlauf\nder gemeinsamen Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzab-\nschnittes \"Scheibelberg-Bodensee\" sowie in einem Teil des\nGrenzabschnittes „Oreieckmark-Dandlbachmündung\" und des\nGrenzabschnittes „Saalach-Scheibelberg\", der heute unterzeich-\nnet worden ist, beehre ich mich, Ihnen folgende ergänzende\nVereinbarung vorzuschlagen:\nGehören die im Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Vertrages vom\n29. Februar· 1912 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich über die gemeinsame Staatsgrenze\ngenannten Personen uniformierten - insbesondere auch militä-\nrisch organisierten - Formationen an, so dürfen sie bei ihrer\nTätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die\nUniform ihrer Formation tragen und Kraftfahrzeuge ihrer Forma-\ntion benutzen, jedoch keine Waffen mit sich führen.\nDiese Vereinbarung kann von jeder Seite mit einer Frist von\nsechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wer-\nden. Die Kündigung wird wirksam an dem Tag, an dem sie der\nanderen Seite zugeht.\nFalls sich die Republik Osterreich mit diesem Vorschlag einver-\nstanden erklärt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note\nund die Antwortnote Eurer Exzellenz einen Bestandteil des heute\nunterzeichneten Vertrages bilden.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeich-\nnetsten Hochachtung.\nDietrich Graf von Brühl\nS.E.\ndem Herrn Bundesminister\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nWien\nDer Bundesminister                                           Wien, am 3. April 1989\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, den Eingang der Note Eurer Exzellenz vom heutigen Tage zu bestäti-\ngen, die wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, davon Kenntnis zu geben, daß die Republik Osterreich mit vorstehen-\ndem Vorschlag einverstanden ist.\nDie Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote bilden einen Bestandteil des heute\nunterzeichneten Vertrages.\nIch benutze diese Gelegenheit, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\nDr. Alois Mock\nS.E.\ndem Herrn Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nWien","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993 711"]}