{"id":"bgbl2-1993-12-11","kind":"bgbl2","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/12#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-12-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_12.pdf#page=44","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung","law_date":"1993-03-17T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["748                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung\nVom 17. März 1993\nDas Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) ist nach seinem\nArtikel 38 Abs. 5 für folgende weitere Staaten im Verhältnis zu Deutschland in\nKraft getreten:\nBurkina Faso                                         am      1. Januar 1993\nmit Bestimmung der folgenden zentralen Behörde gemäß Artikel 6:\n„Le Ministare delegue\ncharge de I'Action Sociale et de la Famille\ndu Burkina Faso\"\nEcuador                                              am 1. September ·1992\nmit Bestimmung der folgenden zentralen Behörde gemäß Artikel 6:\n„The Ministry of Welfare\nRobles No. 850 and Amazonas Avenue\nQuito\nEcuador\".\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n31. Januar 1992 (BGBI. II S. 185).\nBonn, den 17. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowenischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nVom 18. März 1993\nDas in Laibach am 13. Juni 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Arbeit der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 7 Absatz 1\nam 17. Juli 1992 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. März 1993\nBundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHans-Dieter Fahnauer","Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                            749\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Arbeit\nder Republik Slowenien\nüber die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung              2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung;\nder Bundesrepublik Deutschland\n3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbezie-\nund                                        hungen, insbesondere über gesetzliche Regelungen zu\ndas Ministerium für Arbeit                            Arbeitsverträgen und kollektiven Vereinbarungen;\nder Republik Slowenien\n4. Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen\nSicherung;\nsind wie folgt übereingekommen:\n5. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im\nBereich der Arbeits- und Sozialpolitik.\nArtikel 5\nArtikel 2                                    Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird\nvon den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haus-\nFür die Zusammenarbeit sind zuständig                               haltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme\na) auf deutscher Seite:                                               der Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird.\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,\nb) auf slowenischer Seite:                                                                        Artikel 6\ndas Ministerium für Arbeit der Republik Slowenien.                   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der\nGrundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses\nArtikel 3                                  Abkommens und bei der Er1edigung von Formalitäten für die\nPersonen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.\nArt und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im\ngegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol-\ngende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen:\n1. Aufnahme und Entsendung von Experten;                                                          Artikel 7\n2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten;                             (1) Dieses Abkommen findet vorläufig Anwendung ab dem\nZeitpunkt der Unterzeichnung; es tritt mit dem Zeitpunkt des\n3. Erarbeitung von Expertisen;\nAustausches der Noten über die Erfüllung der innerstaatlichen\n4. Austausch von Informationsmaterial.                                Voraussetzungen für seine Geltung in beiden Staaten in Kraft.\nArtikel 4                                    (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-\nDie Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:\nschweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht\n1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und              von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der\nInstitutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik;              jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Laibach am 13. Juni 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Bundesrepublik Deutschland\nNorbert Blüm\nFür das Ministerium für Arbeit\nder Republik Slowenien\nPuhar"]}