{"id":"bgbl2-1993-12-10","kind":"bgbl2","year":1993,"number":12,"date":"1993-04-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/12#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-12-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_12.pdf#page=38","order":10,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987","law_date":"1993-03-16T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["742                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen\nNaturkautschuk-Übereinkommens von 1987\nVom 16. Mlrz 1993\nNach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 24. Januar 1989 über die Gewährung von\nVorrechten und lmmunitäten an die Naturkautschukorganisation (BGBI. 1989 II\nS. 106) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung\nam 30. Oktober 1992\nin Kraft getreten ist. An diesem Tag ist das Internationale Naturkautschuk-Über-\neinkommen von 1987 nach seinem Artikel 60 Abs. 5 für\nDeutschland\nin Kraft getreten. Die Ratifikationsurkunde ist am 30. Oktober 1992 bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Die Erklärung über die\nvorläufige Anwendung war bereits am 22. Dezember 1988 abgegeben worden.\nDas übereinkommen ist ebenfalls am 30. Oktober 1992 in Kraft getreten für\nDänemark\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft\nIrland\nItalien\nPortugal\nVereinigtes Königreich\nmit Erstreckung auf Jersey.\nEs ist weiterhin am 3. April 1989 in Kraft getreten für\nChina                              Niederlande\n(für das Königreich in Europa)\nIndonesien                         Norwegen\nJapan                              Schweden\nMalaysia                           Vereinigte Staaten\nsowie für die ehemalige Sowjetunion, deren Vertragszugehörigkeit von der\nR u s s i s c h e n F öder a t i o n fortgesetzt wird (vgl. die Bekanntmachung vom\n14. August 1992, BGBI. II S. 1016).\nDas Übereinkommen ist außerdem für\nBelgien                                                am 24. Dezember      1991\nCöte d'lvoire                                          am 22. Dezember      1991\nFinnland                                               am        18. April  1989\nFrankreich                                             am           6. Juli 1992\nGriechenland                                           am        12. März   1991\nLuxemburg                                              am 24. Dezember      1991\nNigeria                                                am 28. November      1989\nSchweiz                                                am         28.Juni   1989\nSri Lanka                                              am          11. Juli 1990\nThailand                                               am 24. September     1990\nin Kraft getreten.\nBonn, den 16. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                         743\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder Organisierten Kriminalität\nVom 16. März 1993\nDas in Bonn am 22. März 1991 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\ndie Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Organisier-\nten Kriminalität ist nach seinem Artikel 11\nam 7. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. März 1993\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schreiber\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der RepublJk Ungarn\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\nder Organisierten Kriminalität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  im Hinblick auf\nund                                  - das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und\nbestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene\ndie Regierung der Republik Ungarn -\nHandlungen,\n- das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung\nin der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen      der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,\nBeziehungen zu leisten,\n- das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämp-\nfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame           Zivilluftfahrt,\nVerhinderung und Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,\ninsbesondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der     - das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhü-\ntung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-\nunertaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher Be-\ndeutung Ist,                                                             rechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten,\n- das internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979\ngegen Geiselnahme,\nim Hinblick auf\n- das Protokoll vom 24. Februar 1980 zur Bekämpfung von\n- das Einheits-übereinkommen von 1961 vom 30. März 1961                  Gewalttaten auf Flughäfen,\nüber Suchtstoffe,\n- das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope              überzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-\nStoffe,                                                          sung von Personen auf dem Luftweg insbesondere an den Abflug-\nund Transitflughäfen ansetzen muß, da nur dort jene Personen\n- das Übereinkommen voM 20. Dezember 1988 gegen den\nwi~m von der Beförderung durch die Luftverkehrsgesellschaf-\nunerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stof-\nten ausgeschlossen werden können,\nfen,\ndie sämtlich im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeitet wur-          in der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der\nden,                                                                 Verwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver-\nwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri-\nmineller Schleuserorganisationen zu ergreifen -\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und deren unerlaubten            sind wie folgt übereingekommen:\nVerkehr,\nArtikel 1\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu         Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts bei\nbekämpfen,                                                           der Bekämpfung einschließlich der Verhütung und Verfolgung","744                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nschwerer Formen der Kriminalität insbesondere der Organisierten     8. nach Bedarf und im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren\nKriminalität zusammen.                                                  zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Maßnah-\nmen Arbeitstreffen abhalten.\nDie Vertragsparteien arbeiten insbesondere in den Fällen zu-\nsammen, in denen Straftaten oder Vorbereitungen von Straftaten\nauf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführt werden                                   Artikel 4\noder sonstige Informationen über Verbindungen zum Hoheitsge-           Zum Zwecke der Bekämpfung von unerlaubtem Anbau, uner-\nbiet einer Vertragspartei im Bereich der Organisierten Kriminalität laubter Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie\nvorliegen.                                                          unerlaubtem Handel mit Suchtstoffen, psychotropen Stoffen so-\nWeitere Formen der Zusammenarbeit sind in den Artikeln 3         wie Grundstoffen und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaub-\nbis 6 geregelt.                                                     ten Herstellung benötigt werden, werden die Vertragsparteien auf\nder Grundlage ihres Rechts insbesondere: ·\n1. Personalien von an der unerlaubten Rauschgiftherstellung\nArtikel 2                                  und dem unerlaubten Rauschgifthandel beteiligten Personen,\nDie Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf folgende            Verstecke und Transportmittel, Arbeitsweisen, Herkunfts- und\nDeliktsbereiche, sofern organisierte Strukturen der Tatbegehung         Bestimmungsort der Suchtstoffe und psychotropen Stoffe so-\nerkennbar sind:                                                         wie besondere Einzelheiten eines Falles mitteilen, soweit dies\nfür dte Bekämpfung von Straftaten oder zur Abwehr einer im\n- Rauschgiftkriminalität (einschließlich Rauschgiftschmuggel);\nEinzelfall bestehenden schweren Gefahr für die öffentliche\n- Terrorismus;                                                          Sicherheit erforderlich ist;\n- unerlaubte Einschleusung von Personen;                            2. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten\ninternationalen Verkehrs sowie sonstige sachdienliche Er-\n- Waffen und Sprengstoffkriminalität;\nkenntnisse mitteilen;\n- Zuhälterei und Menschenhandel;\n3. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse         zu\n- Falschspiel und unerlaubtes Glücksspiel;                              Rauschgifthandel und -mißbrauch austauschen;\n- Schutzgelderpressung;                                             4. einander Muster neuer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe\n- Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;                           pflanzlicher oder synthetischer Herkunft, mit welchen Miß-\nbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\n- Eigentumskriminalität;\n5. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von\n- Dokumenten- und Scheckfälschung;                                      Suchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen\n- Umweltkriminalität.                                                   und Vorläufersubstanzen, die zu ihrer unerlaubten Herstellung\nbenötigt werden, im Hinblick auf mögliche unerlaubte Ab-\nzweigungen austauschen;\nArtikel 3                              6. gemeinsame polizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung der\nDie Vertragsparteien werden zum Zwecke der Zusammen-                 unerlaubten Herstellung illegaler synthetischer Drogen\narbeit:                                                                 durchzuführen.\n1. Personalien von Tatbeteiligten der Organisierten Kriminalität,\nArtikel 5\nInformationen über Täterverbindungen, Strukturen der Täter-\ngruppen und kriminellen Organisationen, typisches Täter- und       Zum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus, vor allem auch\nGruppenverhalten, den Sachverhalt, insbesondere die Tatzeit,   in den einleitend beschriebenen Bereichen, werden die Vertrags-\nden Tatort, die Begehungsweise, die angegriffenen Objekte,     parteten auf der Grundlage Ihres Rechts Informationen und Er-\ndie besonderen Bedingungen, sowie die verletzten Straf-        kenntnisse austauschen über geplante und begangene terroristi-\nrechtsvorschriften und getroffene Maßnahmen mitteilen, so-     sche Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppierungen,\nweit dies für die Bekämpfung von Straftaten der Organisierten  die Straftaten auf dem Gebiet der anderen Seite, zum Nachteil der\nKriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden   anderen Seite oder gleichwerttger Interessen der anderen Seite\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich planen, begehen oder begangen haben, soweit dies für die Be-\nist;                                                           kämpfung des Terrorismus oder zur Abwehr einer im Einzelfall\nbestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\n2. auf Ersuchen polizeiliche Maßnahmen ergreifen, die nach\nerforderlich ist.\ndem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässig\nsind;                                                                                       Artikel 6\n3. bei Ermittlungen durch aufeinander abgestimmte polizeiliche         Zum Zwecke der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung\nMaßnahmen und personelle, materielle und organisatorische      von Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage\nUnterstützung zusammenarbeiten;                                ihres Rechts insbesondere:\n4. Erfahrungen und Informationen insbesondere über gebräuch-        1. die mit der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung von\nliche Methoden der internationalen Kriminalität sowie neue          Personen zusammenhängenden Fragen analysieren und ge-\nFormen der Straftatbegehung austauschen;                           eignete Gegenmaßnahmen ausarbeiten;\n5. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-       2. Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Bekämp-\ntauschen;                                                          fung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten Ein-\n6. auf Ersuchen einander Muster von oder Informationen über            schleusung von Personen und des unerlaubten Handels mit\nGegenstände, die aus Straftaten erlangt oder für diese ver-       Arbeitskräften erforderlich sind;\nwendet worden sind oder mit welchen Mißbrauch getrieben        3. unverzüglich und gegenseitig Informationen mitteilen, die auf\nwird, zur Verfügung stellen;                                      einen begründeten Verdacht der Einschleusung von Personen\n7. im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität einen Austausch        hinweisen.\nauch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fortbildung von\nArtikel 7\nFachleuten durchführen und Studienaufenthalte von Mitarbei-\ntern zur höheren professionellen Qualifizierung und zur ge-      Zum Schutz personenbezogener Daten gelten unter Beachtung\ngenseitigen Information über Techniken und Methoden der       der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften die nach-\nKriminalitätsbekämpfung und Kriminaltechniken veranstalten;   folgenden Bestimmungen:","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                        745\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist, nur zu dem              zur Verwirklichung des Abkommens werden ferner folgende\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde               Zentralstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten unmittelbar zu-\nVertragspartei vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.              sammenarbeiten:\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei         auf deutscher Seite\nauf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten           - das Bundeskriminalamt;\nund über die dadurch erzielten Ergebnisse.\n- die Grenzschutzdirektion;\n3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-           - der Bundesminister für Gesundheit;\nfolgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\n- das Zollkriminalinstitut;\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der\nübermittelnden Stelle erfolgen.                                    auf ungarischer Seite\n4. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Rich-    - die Landespolizeidirektion;\ntigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlich-   - das Landeskommando der Grenzwache des Ministeriums für\nkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-            Inneres;\nmittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem       - das Landeskommando der Zollwache des Ministeriums für\njeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote             Finanzen;\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht    - das Ministerium für Volkswohlfahrt.\nübermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies\ndem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,\nArtikel 9\ndie Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nIst eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nErsuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\neigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu ver-\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die Ko-\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\noperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Auskunftsrecht\noder von bestimmten Bedingungen oder Auflagen abhängig\nnach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Ho-\nmachen.\nheitsgebiet die personenbezogenen Daten verwaltet werden.\nDie Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wochen\n6. Die übermittelnde Vertragspartei weist bei der Übermittlung\nvor der Sitzung der Gemischten Kommission sowie dem Aus-\nauf die nach ihrem Recht geltenden LOschungsfristen hin.\ntausch von Fachleuten die Namen der teilnehmenden Personen\nUnabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten perso-\nmit.\nnenbezogenen Daten nach dem Wegfall der Erforderlichkeit\nzu löschen.                                                          Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der Aufenthalt\neiner von der anderen Vertragspartei benannten Person in ihrem\n7. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung und\nHoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere\nden Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu\nwesentlichen Interessen zu gefährden, findet hinsichtlich deren\nmachen.\nEinreise Absatz 1 sinngemäß Anwendung.\n8. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten perso-\nnenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,                                            Artikel 10\nunbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu\nschützen.                                                            Durch dieses Abkommen werden die Vorschriften über die\njustitielle Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die Amts- und\nRechtshilfe in Fiskalsachen und sonstige in zweiseitigen oder\nArtikel 8                               mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtun-\nZur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens bil-            gen der Vertragsparteien nicht berührt.\nden beide Vertragsparteien aus leitenden Beamten der Ministe-\nrien des Innern unter Beteiligung weiterer Fachleute eine Ge-                                      Artikel 11\nmischte Kommission.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-\nDie Gemischte Kommission hält jährlich mindestens einmal           tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\neine Sitzung ab. Auf Initiative der Vertragsparteien können weitere   innerstaat11chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nSitzungen nach Bedarf stattfinden. Die Sitzungen der Kommission       sind.\nfinden abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nRepublik Ungarn statt.\nDieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Notifika•\nAufgabe der Gemischten Kommission Ist es, die in diesem            tion gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach\nAbkommen vereinbarte Zusammenarbeit zu fördern und ihre               dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei\nWirksamkeit zu überwachen.                                            zugegangen ist.\nGeschehen zu Bonn am 22. März 1991 In zwei Urschriften, jede\nin deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Lautenschlager\nDr. Wolfgang Schäuble\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDr. Boross","746                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Mlrz 1993\nDas in Jakarta am 25. Februar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 25. Februar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. März 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   bb) 150 KV - Stromübertragungssystem Java - Bali\nund                                     cc) 500 KV - Übertragungsleitung Sagufing - Cibinong -\ndie Regierung der Republik Indonesien -                           Cilegon\ndd) Wasserversorgung Palembang\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nee) 150 KV - Netzeinbindung Simpang Haru (Padang) -\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPauh Limo\nIndonesien,\nff)   Dieselstationen V\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDarlehen bis zu insgesamt DM 84 400 000,- (in Worten: vier-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nundachtzig Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) zu\nvertiefen,\nerhalten, wenn nach Prüfung deren F6rderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 b) für die Vorhaben „Gesundheitsprogramm-AIDS-Bekämpfung\"\nund „Waldbrandbekämpfung\" Finanzierungsbeiträge bis zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      insgesamt DM 25 600 000,- (in Worten: fünfundzwanzig Mil-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                    lionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden                und bestätigt worden ist, daß sie als Vorhaben der sozialen\nRegierungen vom 20. bis 22. August 1992 in Jakarta und auf den          Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vor-\ndiesbezüglichen Summary Record -                                        aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-\nArtikel 1\nlicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      rung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wieder-\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt     aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                                Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\na) für die von beiden Regierungen ausgewählten Vorhaben                (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\naa) Rehabilitierung von Streckenlokomotiven                      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1993                                           747\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere             und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nVorhaben ersetzt werden.                                                Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.\n(4) Wird eines der in Absatz 1, Buchstabe b bezeichneten\nVorhaben durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen                                      Artikel 4\nInfrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung            Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-         rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.                  im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 2                                   .men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-            gung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik                                      Artikel 5\nIndonesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nArtikel 3                                    Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nSämtliche Steuern und sonstige öffenUiche Abgaben, die im             werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in Artikel 2\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der In Artikel 2              genannten Verträge.\nerwähnten Verträge erhoben werden, werden von der Regierung                                        Artikel 6\nder Republik Indonesien übernommen. Dies bedeutet, daß die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß            Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 25. Februar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich Ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Lewalter\nHans-Peter Repnik\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nWisber Loeis"]}