{"id":"bgbl2-1993-11-2","kind":"bgbl2","year":1993,"number":11,"date":"1993-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/11#page=429","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_11.pdf#page=429","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über den Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen und des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)","law_date":"1993-02-26T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":429,"num_pages":3,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                  693\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Erklärung\nüber den Bau internationaler Hauptverkehrsstraßen und des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)\nVom 26. Februar 1993\n1.\nS I o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. ·Juli 1992\nseine Rechtsnachfolge zu der Erklärung vom 16. September 1950 über den Bau\ninternationaler Hauptverkehrsstraßen (BAnz. 1964 Nr. 43 S. 1) notifiziert.\nDementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nII.\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. November 1975 Ober die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53;\n1988 II S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nSchweden                                                    am 25. Januar 1993\nin Kraft getreten.\nFerner hat SI o wen i e n dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n1. Juli 1992 seine Rechtsnachfolge zu diesem Übereinkommen notifiziert.\nDementsprechend ist Slowenien mit Wirkung vom 25. Juni 1991, dem Tag der\nErklärung seiner Unabhängigkeit, Vertragspartei dieser Übereinkunft geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. Februar 1964 (BAnz. 1964 Nr. 43 S. 1), vom 29. März 1983 (BGBI. II S. 245)\nund vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 126).\nBonn, den 26. Februar 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. März 1993\nDas in Tegucigalpa am 29. Januar 1993 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Honduras\nOber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel\nsechs\nam29.Januar1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. März 1993\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben \"Sozialer Investitionsfonds (FHIS II)\" ein Darlehen bis\nund\nzu 17,5 Mio. DM (in Worten: siebzehn Millionen fünfhunderttau-\ndie Regierung der Republik Honduras -                   send Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach der Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nRegierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt\nHonduras,\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nrung und Betreuung des Vorhabens \"sozialer Investitionsfonds\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(FHIS II)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nvertiefen,\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras durch andere Vorha-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  ben ersetzt werden.                    ·\nHonduras beizutragen -                                                  (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsind wie folgt übereingekommen:\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel2\nes der Regierung der Republik Honduras oder einem anderen von          (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger               die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,","Nr. 11 -Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. April 1993                                          696\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und        sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nunterliegt.                                                         mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\n- e ~ . und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n(2) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nictlt\n~ r V~et,rsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers                                   Artikel 5\naufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantie-\nren.                                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 3                                und aus der Gewährung der Finanzlerungsbefträge ergebenden\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Offentllchen      Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-        sen. Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Honduras erhoben        werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nwerden.\nArtikel 4                                                            Artikel 6\nDie Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus       Dieses Abkommen tritt an dem Tag seiner Unterzeichnung in\nder Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-         Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa, am 29. Januar 1993 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nEickhoff\nFür die Regierung der Republik Honduras\nMario Carras Zapata"]}