{"id":"bgbl2-1993-11-17","kind":"bgbl2","year":1993,"number":11,"date":"1993-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/11#page=439","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-11-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_11.pdf#page=439","order":17,"title":"Bekanntmachung zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen","law_date":"1993-03-11T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":439,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausg,~be: Bonn, den 16r,Apr~.1993                 7P3\nBekanntmachung .\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung\nVom 11. März 1993\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 Ober die\nvorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner\nAnlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem\nArtikel 16 Abs. 2 für\nSlowenien                         am 23. Februar 1993\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachu,:ig ~rgeht im Anschiuß an die\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II\ns. 14).\nBonn, den 11. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nzu dem Haager Übereinkommen\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nIm Ausland In Zivil- oder Handelssachen\nVom 11. März 1993\nZu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 Ober die Zustellung\ngerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-\ndelssachen (BGBI. 19n II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niedertlndi-\nschen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Verwahrer dieses Über-\neinkommens am 29. September 1992 notifiziert, daß in den nachstehend genann-\nten Bundesländem die folQenden Ste_~e~ als Zentrale Behörden nach Artikel 2\nund Artikel 18 Abs. 3 des Ubereinkotilmens bestimmt worden sind:\nin Brandenburg:                           Das Ministerium der Justiz\ndes Landes Brandenburg\nD-O-1561 Potsdam\nin Mecklenburg-Vorpommern:                Der Minister der Justiz\nBundes- und Europaangelegenheiten\nD-0-2754 Schwerin\nin Sachsen:                               Das Sächsische Staatsministerium\nder Justiz\nD-O-8060 Dresden","704                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHenluageber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\ngee.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veroffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) v61kerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngeeetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPnllsdleser Ausgabe: 93,30 DM (86,80 DM zuzüglich 6,50 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Vertagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 94,30 DM.                                                                 Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrigt7%.\nin Sachsen-Anhalt:                                          Das Ministerium der Justiz\ndes Landes Sachsen-Anhalt\nD-O-3037 Magdeburg\nin Thüringen:                                              Das Justizministerium Thüringen\nD-O-5082 Erfurt.\nFerner hat Deutsch I an d mit Note vom 19. November 1992 folgende Erklä-\nrung nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b dieses Übereinkommens beim nieder-\nländischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten abgegeben:\n,, 1. Ungeachtet des Artikels 15 Abs. 1 kann der deutsche Richter den Rechts-\nstreit entscheiden, auch wenn ein Zeugnis über die Zustellung oder die\nÜbergabe nicht eingegangen ist, vorausgesetzt,\ndaß das Schriftstück nach einem in diesem Übereinkommen vorgesehe-\nnen Verfahren übermittelt worden ist,\ndaß seit der Absendung des Schriftstücks eine Frist verstrichen ist, die der\nRichter nach den Umständen des Falles als angemessen erachtet und die\nmindestens sechs Monate betragen muß und\ndaß trotz aller zumutbaren Schritte bei den zuständigen Behörden des\nersuchten Staates ein Zeugnis nicht zu erlangen war.\n2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 ist\nunzulässig, wenn er nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäum-\nten Frist an gerechnet, gestellt wird.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Januar 1992 (BGBI. II S. 146).\nBonn, den 11. März 1993\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Eitel"]}