{"id":"bgbl2-1993-11-14","kind":"bgbl2","year":1993,"number":11,"date":"1993-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-11-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_11.pdf#page=2","order":14,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)","law_date":"1993-03-31T00:00:00Z","page":266,"pdf_page":2,"num_pages":425,"content":["266                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 2. Mai 1992\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)\nVom 31. März 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Porto am 2. Mai 1992 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich-\nneten Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)\neinschließlich der in der Schlußakte vom selben Tag aufgeführten Übereinkünfte\nund Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen und die Schlußakte ein-\nschließlich der Übereinkünfte und Erklärungen werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das EWR-Abkommen nach seinem Artikel 129 Abs. 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 31. März 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16: April 1993                             267\nAbkommen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nlnhaltaverzelchnla\nPräambel                                                     Kapitel 2 Staatliche Beihilfen\nKapitel 3 Sonstige gemeinsame Regeln\nTeil 1    Ziele und Grundsitze\nTeil 11   Freier Warenverkehr                                Teil V    Horizontale Bestimmungen im Zusam-\nmenhang mit den vier Freiheiten\nKapitel 1 Grundsätze\nKapitel 1 Sozialpolitik\nKapitel 2 landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischerei-\nerzeugnisse                                        Kapitel 2 Verbraucherschutz\nKapitet 3 Zusammenarbeit in Zollsachen und Handels-          Kapitel3  Umwelt\nerleichterungen                                    Kapitel 4 Statistik\nKapitel 4 Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr        Kapitel 5 Gesellschaftsrecht\nKapitel 5 Kohle- und Stahlerzeugnisse\nTeil VI    Zusammenarbeit außerhalb           der vier\nTeil 111  Freizügigkeit, freier Dienstleistungs-                       Freiheiten\nund Kapitalverkehr\nKapitel 1 Arbeitnehmer und setbstindig Erwerbstätige        Te i I VII Institutionelle Bestimmungen\nKapitel 2 Niederlassungsrecht                               Kapitel 1  Struktur der Assoziation\nKapitel 3 Dienstleistungen                                  Kapitel 2  Beschlußfassungsverfahren\nKapitel 4 Kapitalverkehr                                    Kapitel 3  Homogenität, Überwachungsverfahren und Streit-\nKapitel 5 Wirtschafts- und währungspolitische Zusammen-                beilegung\narbeit                                            Kapitel 4  Schutzmaßnahmen\nKapitel 6 Verkehr\nTeil VIII Finanzierungsmechanismus\nTeil IV   Wettbewerbs- und sonstige gemein-\nsame Regeln\nKapitel 1 Vorschriften für Untemehmen                       Te i I IX  Allgemeine und Schlußbestimmungen","268                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,                                 in dem festen Willen, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und\ndie Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                    ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle\ndas Königreich Belgien,                                              Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage ins-\ndas Königreich Dänemark,                                             besondere des Grundsatzes der umweltvertrAglichen Entwicklung\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                      sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu\ndie Griechische Republik, -                                          gewährfeisten,\ndas Königreich Spanien,\ndie Französische Republik,                                               in dem festen Willen, bei der Weiterentwicklung von Vorschrif-\nlrfand,                                                              ten ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und\ndie Italienische Republik,                                           Umwelt zugrunde zu legen,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\ndas Königreich der Niederfande,                                          in Kenntnis der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimen-\ndie Portugiesische Republik,                                         sion einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland              Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirt-\nschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die\nund\nVoraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebens-\ndie Republik Österreich,                                             standard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des\ndie Republik Finnland,                                               Europäischen Wirtschaftsraums· zu fördern,\ndie Republik Island,\ndas Fürstentum Liechtenstein,                                            in dem festen· Willen, im Streben nach einem hohen Verbrau-\ndas Königreich Norwegen,                                             cherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und\ndas Königreich Schweden,                                             ihre Marktposition zu stärken,\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft,\nin dem Vorsatz, gemeinsam die wissenschaftliche und techno-\nnachstehend die Vertragsparteien genannt,                         logische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und\nderen Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,\nin der Überzeugung, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum\neinen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und           in der Erwägung, daß der Abschluß dieses Abkommens in\nMenschenrechte gegründeten Europas leisten wird,                     keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-\nStaates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,\nunter erneuter Bestätigung der hohen Priorität, die sie den\nprivilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemein-              in Anbetracht des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wah-\nschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen,       rung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung\nwelche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Wer-        und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrecht-\nten und der europäischen Identität beruhen,                           lichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses\nAbkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehal-\nin dem festen Willen, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur  ten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteil-\nLiberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspoliti-     nehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbs-\nschen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang            bedingungen zu erreichen,\nmit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem\nübereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusam-            in Anbetracht der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmun-\nmenarbeit und Entwicklung,                                           gen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten\nGrenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschluß-\nin Anbetracht des Ziels, einen dynamischen und homogenen          fassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertrags-\nEuropäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemein-           parteien beschränkt,\nsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht\nund in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und                haben beschlossen, folgendes Abkommen zu schließen:\nzwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf\nder Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines\nGesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der                                          Teil 1\nVertragsparteien verwirklicht wird,\nZiele und Grundsätze\nin dem festen Willen, für die weitestmögliche Verwirklichung der\nFreizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapital-\nverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums                                        Artikel 1\nsowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den          (1) Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine bestän-\nbegleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,                   dige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschafts-\nbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wett-\nin dem Bestreben, die harmonische Entwicklung des Europäi-       bewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu\nschen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Not-        fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum,\nwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verrin-         nachstehend EWR genannt, zu schaffen.\ngerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleich-\ngewichte beizutragen,                                                    (2) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt\ndie Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses\nin dem Wunsch, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit           Abkommens:\nzwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der         a) den freien Warenverkehr,\nParlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpart-\nb) die Freizügigkeit,\nnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten\nbeizutragen,                                                         c) den freien Dienstleistungsverkehr,\nd) den freien Kapitalverkehr,\nüberzeugt von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäi-\nschen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses        e) die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Ver-\nAbkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Gel-                fälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen\ntendmachung dieser Rechte spielen wird,                                    Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. April 1993                                          269\nf)   eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie For-        a) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als\nschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozial-           solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien\npolitik.                                                            übernommen.\nb) Ein Rechtsakt~ der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt\nArtikel 2                                   den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und\nIm Sinne dieses Abkommens bedeutet                                    der Mittel zu ihrer Durchführung.\na) .,Abkommen\":\ndas Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie                                      Teil II\ndie Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,\nb) .,EFTA-Staaten\":                                                                      Freier Warenverkehr\ndie Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Frei-\nhandelsassoziation sind,                                                                    Kapitel 1\nc) ., Vertragsparteien\" im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mit-                                Grundsätze\ngliedstaaten:\ndie Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die                                        Artikel 8\nGemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige\n(1) Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird\nBedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den\nnach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.\neinschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus\nden Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaa-       (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 1O bis\nten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäi-    15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertrags-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Vertrag über die         parteien.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und              (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmun-\nStahl ergeben.\ngen dieses Abkommens lediglich für\na) Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten\nArtikel 3                                   Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen,\nDie Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allge-         mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;\nmeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die    b) Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort\nsich aus diesem Abkommen ergeben.                                         getroffenen Sonderregelungen.\nSie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der\nZiele dieses Abkommens gefährden könnten.                                                        Artikel 9\nSie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses               (1) Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie\nAbkommens.                                                          gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die\nVertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels-\nArtikel 4                              abkommens eingegangen sind oder eingehen werden.\nUnbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens                (2) Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkom-\nist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Grün-      men erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre\nden der Staatsangehörigkeit verboten.                                Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspek-\nten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammen-\narbeit in Zollfragen zu vertiefen.\nArtikel 5                                  (3) Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenom-\nmen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen\nDie Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92\nvorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der\nAbsatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein\nGrundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigne-\nAnliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur\nSprache bringen.                                                     ter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.\nArtikel 10\nArtikel 6\nEin- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen\nUnbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung       den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelun-\nwerden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit             gen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.\nden entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                                         Artikel 11\nStahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen              Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-\nRechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer    men gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind ver-\nDurchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen         boten.\nEntscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses\nArtikel 12\nAbkommens erlassen hat.\nMengenmäßige Ausfuhrbeschrjnkungen sowie alle Maßnah-\nmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind ver-\nArtikel 7                               boten.\nRechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen\noder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschus-                                         Artikel 13\nses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für         Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-,\ndie Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen       Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht ent-\nRechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie       gegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und\nfolgt:                                                               Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von","270                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nMenschen, Taeren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von      Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien\nkünstlerischem, geschichtlichem oder archioklgischem Wert oder     im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler\ndes gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt        oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegen-\nsind. Diese Verbote oder Beschrlnkungen dürfen jedoch weder        seitigkeit und des beiderseitigen Nutzens Ober einen weiteren\nein Mittel zur willkümchen Diskriminierung noch eine verschleierte Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, ein.\nBeschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien dar-        schließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handels-\nstellen.                                                           monopolen im Agrarbereich ergeben.\nArtikel 14                                                           Artikel 20\nDie Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertrags-       Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere\nparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische       Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.\nAbgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren\nunmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.\nDie Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertrags-\nparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere                                    Kapitel3\nProduktionen mittelbar zu schützen.\nZusammenarbeit in Zollsachen\nund Handelserleichterungen\nArtikel 15\nWerden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aus-                                   Artikel 21\ngeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht       (1) Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragspa,teien\nhöher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder        vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Gren-\nunmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.                         zen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 1O nieder-\ngelegt.\nArtikel 16\n(2) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zoll-\n(1) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre    staat-  sachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften\nlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskri-        sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Proto-\nminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen        koll 11 niedergelegt.\nden Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten\n(3) Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die ZUsam-\nausgeschlossen ist.\nmenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr,\n(2) Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die   insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -pro-\nzuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mit-    jefden und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der\ntelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien   Regeln des Teils VI.\nrechtlich oder tatsächlich kontroffieren, lenken oder merklich\n(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für\nbeeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere\nalle Waren.\nRechtsträger übertragenen Monopole.\nArtikel 22\nKapitel 2                                Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich ange-\nwandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Dritt-\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse                    ländem, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu\nund Fischereierzeugnisse                      senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofem\ndies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemein-\nArtikel 17                             samen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkraft-\nDie besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen           treten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien\nfür das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang 1     Ober Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder\nenthalten.                                                         Aussetzung ergeben könnten.\nArtikel 18\nUnbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit                                       Kapitel 4\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien\ndafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23                                Sonstige Regeln\nBuchstaben a und b, sofem sie für andere Wa~ gelten als die in                       für den freien Warenverkehr\nArtikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische\nHandelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet                                        Artikel 23\nAnwendung.                                                            Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind\nfestgelegt in\nArtikel 19                             a) Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen,\n(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die        Prüfung und Zertifizierung);\nsich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben       b) Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für\nkönnten, und bemühen sich um geeignete l.Osungen.                       Wein);\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um  c) Anhang III (Produkthaftung).\neine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.\nSie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für aJle Waren.\n(3) Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende\n1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingun-\ngen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.                                         Artikel 24\n(4) Im lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen        Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den\nihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der       Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        271\nArtikel 25                            Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitneh-\nmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehö-\nFührt die Beachtung der Artikel 1O und 12\nrige insbesondere folgendes sicher:\na) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die\na) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen inner-\nausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengen-\nstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den\nmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maß-\nErwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs\nnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder\nsowie für die Berechnung der Leistungen;\nb) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr\nb) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheits-\neiner schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausfüh-\ngebieten der Vertragsparteien wohnen.\nrende Vertragspartei wesentlichen Ware\nund ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich                                 Artikel 30\n· oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche\nSchwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfah-        Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Auf-\nren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.                  nahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, tref-\nfen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach\nAnhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prü-\nArtikel 26\nfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie\nSoweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,          zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nwerden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anti-            Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbs-\ndumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und . Maßnahmen zum               tätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.\nSchutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht\nangewendet.\nKapitel 5                                                         Kapitel 2\nKohle- und Stahlerzeugnisse                                            Niederlassungsrecht\nArtikel 27                                                       Artikel 31\nDie Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahl-               (1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Nieder-\nerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.         lassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder\neines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten kei-\nnen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung\nTeil III                            von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaf-\nten durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-\nFreizügigkeit,                           Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.\nVorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die\nfreier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr\nAufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie\ndie Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von\nKapitel 1                            Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den\nBestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehöri-\nArbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige\ngen.\nArtikel 28                               (2) Die besonderen Bestimmungen über das Niederlassungs-\n( 1) Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten        recht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.\nwird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.\n(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörig-                               Artikel 32\nkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer           Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dau-\nder EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf             ernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbun-\nBeschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.          den sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden\n(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen    Vertragspartei keine Anwendung.\nOrdnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschrän-\nkungen - den Arbeitnehmern das Recht,                                                           Artikel 33\na) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;                 Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maß-\nnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und\nb) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaa-\nVerwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Aus-\nten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;\nländer vorsehen und aus Gründen der öffendichen Ordnung,\nc) sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines         Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.\nEFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeit-\nnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungs-\nArtikel 34\nvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;\nFür die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den\nd) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines       Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-\nEG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.      Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen\n(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung  Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im\nin der öffentlichen Verwaltung.                                     Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Perso-\nnen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der\n(5) Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der\nEFTA-Staaten sind.\nArbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.\nAls Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen\nRechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaf-\nArtikel 29\nten und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und\nZur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der       privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-\nselbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem     zweck verfolgen.","272                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 35                                 men liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertrags-\nparteien von Diskriminierungen ab.\nAuf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30\nAnwendung.                                                               (2) Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung\neines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner\nGebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat\nKapitel 3                                oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder unterge-\nDienstleistungen                              bracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt\nhaben.\nArtikel 36\nArtikel 43\n(1) Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienst-\nleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige           (1) Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat\nder EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem ande-       aRsässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devi-\nren EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-              senvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die\nStaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind,           in Artikel 40 vorgesehenen Transfererteichterungen im Hoheits-\nkeinen Beschränkungen.                                                gebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit\nDrittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder\n(2) Die· besonderen Bestimmungen über den freien Dienstlei-\neines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Ver-\nstungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.\ntragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwie-\nrigkeiten treffen.\nArtikel 37\n(2) Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des\nDienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen,        Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates\ndie in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht      zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnah-\nden Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und        men auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.\nüber die Freizügigkeit unterliegen.\n(3) Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei\nAls Dienstleistungen gelten insbesondere:                             eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbe-\na) gewerbliche Tätigkeiten,                                           dingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen\nVertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen\nb) kaufmännische Tätigkeiten,                                         Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begeg-\nc) handwerkliche Tätigkeiten,                                         nen.\nd) freiberufliche Tätigkeiten.                                            (4) Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich\nseiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernst-\nUnbeschadet des Kapitels 2 kann der leistende zwecks Erbrin-\nlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner\ngung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem\nGesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung\nStaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter\nstehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten\nden Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen\ngeeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu\nAngehörigen vorschreibt.\ngefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaß-\nnahmen treffen.\nArtikel 38\nFür den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des                                         Artikel 44\nVerkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.\nZur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemein-\nschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre\nArtikel 39                                 internen Verfahren an.\nAuf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die\nArtikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.                                                                Artikel 45\n(1) Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die\nsich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen,\nKapitel 4                                werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.\nKapitalverkehr                                   (2) Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultatio-\nnen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemein-\nArtikel 40                                 samen EWR-Ausschuß.\nIm Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in            (3) In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei\nbezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den         jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich\nEFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner           als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor\nDiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des              Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden\nWohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchfüh-             haben.\nrungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII ent-               (4) Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Arti-\nhalten.                                                                kel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten\nVerfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende\nArtikel 41                                 Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen\ntreffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktio-\nDie laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren,             nieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur\nPersonen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertrags-         Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt\nparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen,                   erforderliche Maß hinausgehen.\nunterliegen keinen Beschränkungen.\n(5) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen,\nso sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres lnkrafttretens mitzu-\nArtikel 42\nteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie\n(1) Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den  . die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie\nKapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkom-           möglich.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          273\nKapitel 5                                 Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb\nzwischen den Verkehrsarten.\nWirtschafts-\nund währungspolitische Zusammenarbeit                        Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen\nim Rahmen seiner Geschäftsordnung.\nArtikel 46                                   (3) Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wett-\nDie Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informations-       bewerbstarife.\naustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die\nAuswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und                                     Artikel 52\ndie Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makro-\nDie Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsuntemehmer\nökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern.\nneben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt,\nDieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.\ndürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verur-\nsachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die\nKapitel 6                                 Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise\nzu verringem.\nVerkehr\nArtikel 47\nTeil IV\n( 1) Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im\nEisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.                                                   Wettbewerbs-\n(2) Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrs-                          und sonstige gemeinsame Regeln\nträger sind in Anhang XIII enthalten.\nKapitel 1\nArtikel 48\nVorschriften für Unternehmen\n( 1) Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines\nEFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-\nArtikel 53\nverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittel-\nbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunterneh-             (1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle\nmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrs-         Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unter-\nunternehmern nicht ungünstiger sein.                                   nehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhal-\ntensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien\n(2) Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1\nzu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Ein-\nabweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die\nschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen\nanderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptie-\nGeltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken,\nren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.\ninsbesondere\na) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder\nArtikel 49\nVerkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;\nMit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfor-\nb) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absat-\ndernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung\nzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;\nbestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammen-\nhängender Leistungen entsprechen.                                      c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;\nd) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwer-\nArtikel 50                                     tigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese\n(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen              im Wettbewerb benachteiligt werden;\nkeine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrs-        e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß\nunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die glei-                 die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die\nchen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland                    weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum\nunterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwen-                Vertragsgegenstand stehen.\ndet.\n(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder\n(2) Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus          Beschlüsse sind nichtig.\noder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates\n(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht\ndie unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt\nanwendbar erklärt werden auf\ndie erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäfts-\nordnung.                                                               - Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen\nUntemehmen,\nArtikel 51                                 - Beschlüsse Oder Gruppen von Beschlüssen von Untemeh-\n(1) Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die           mensvereinigungen,\nvon einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungs-        - aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von\nbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstüt-              solchen,\nzung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unterneh-\ndie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem\nmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Arti-\nentstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung\nkel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteitt.\noder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirt-\n(2) Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag          schaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten\neines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1        Untemehmen\nbezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei\na) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung\nberücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer\ndieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder\nangemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwik-\nkelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände          b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der\nschwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser                 betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.","274                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 54                                  entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der\nBestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Proto-\nMit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die miß-\nkolls 23 und des Anhangs XIV.\nbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räum-\nlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem                   (2) EinzeHälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54\nwesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unterneh-         fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in des-\nmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den           sen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt\nVertragsparteien zu beeinträchtigen.                                 wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeits-\nbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buch-\nDieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:\nstaben b und c.\na) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unange-\n(3) EinzeHälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1\nmessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen\nBuchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den\nGeschäftsbedingungen;\nHandel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb\nb) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der            innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Über-\ntechnischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;            wachungsbehörde entschieden.\nc) der Anwendung unterschiedlicher Bedingoogen bei gleichwer-           (4) Die Begriffe „Unternehmen\" und \"Umsatz\" im Sinne dieses\ntigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese       Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.\nim Wettbewerb benachteiligt werden;\nd) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung,                                       Artikel 57\ndaß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen,\n(1) Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorge-\ndie weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung\nsehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder\nzum Vertragsgegenstand stehen.\nverstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Gel-\ntungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil\nArtikel 55                             desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem\n(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des       Abkommen unvereinbar erklärt.\nAnhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die           (2) Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absat-\nEG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA-         zes 1 wird durchgeführt von:\nÜberwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln\na) der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG)\n53 und 54 niedergelegten Grundsätze.\nNr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung\nDas gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht              und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses\nvon Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen                Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den\nZuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwa-                 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-\nchungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen                  Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbe-\ndiese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwa-                  fugnis;\nchungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit\nb) der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buch-\nden zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen\nstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen\nZuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan\ndes Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht\ndurch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amts-\nwerden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem\nhilfe leistet.\nAnhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-\nStellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel      Mitgliedstaaten.\nvor, um diese abzustellen.\n(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das                                 Artikel 58\nzuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen\nDie zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach\nEntscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhand-\nMaßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten\nlung vorliegt.\nEuropäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für\nDas zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung ver-         den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten\nöffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs          und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Aus-\nermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,        legung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu\nderen Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch        fördern.\ndas andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem\njeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maß-                                    Artikel 59\nnahmen zu treffen.\n(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffent-\nArtikel 56                             liche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitglied-\nstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche\n(1) Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53\nRechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten\nfallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschie-\nwerden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den\nden:\nArtikeln 53 bis 63, widersprechen.\na) Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beein-\n(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemei-\nträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ent-\nnem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter\nschieden.\neines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses\nb) Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Über-          Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die\nwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Proto-      Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen\nkolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmun-       übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich ver-\ngen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in       hindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem\ndenen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheits-     Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertrags-\ngebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im       parteien zuwiderläuft.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.\n(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde\nc) In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b,    achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwen-\ndie den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen,    dung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993\nMaßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zustän-                                       Artikel 63\ndigkeitsbereich.\nDie besonderen Bestimmungen Ober die staatlichen Beihilfen\nsind in Anhang XV enthalten.\nArtikel 60\nDie besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grund-                                        Artikel 64\nsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.\n(1) Ist eines der Überwachungsorg der Ansicht. da8 die\nDurchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des\nArtikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsor-\ngan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingun-\nKapitel2                              gen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ent-\nStaatliche Beihiffen                        spricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaus-\ntausch ~eh dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.\nArtikel 61                              Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmli-\n(1) Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt       che Lösung gefunden, so kann die zustAndige Behöt'de der betrof-\nist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten    fenen Vertragspartei unverzOgtich geeignete vorläufige Maßnah-\noder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, men ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfäl-\ndie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Pro-         schung zu begegnen.\nduktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen       Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß\ndrohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar,         statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.\nsoweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchti-\ngen.                                                                Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Mona-\nten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhal-\n(2) Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:       tensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien\na) BeihiHen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne     beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu\nDiskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt wer-      zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die\nden;                                                          endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforder-\nlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen.\nb) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkata-\nEs sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funk-\nstrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstan-\ntionieren des EWR am wenigsten stören.\nden sind;\n(2) Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der\nc) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung\nUnterzeichnung des Abkommens errichtet werden.\nDeutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik\nDeutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung\nverursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.                                   Kapitel 3\n(3) Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar                          Sonstige gemeinsame Regeln\nkönnen angesehen werden:\na) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von                                   Artikel 65\nGebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich nied-        (1) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelun-\nrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;      gen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI\nb) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsa-         enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle\nmem europäischem Interesse oder zur Behebung einer be-         Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.\nträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitglied-       (2) Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelun-\nstaats oder eines EFTA-Staates;                                gen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechts-\nc) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschafts-    schutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und\nzweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedin-   gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und\ngungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsa-       Dienstleistungen.\nmen Interesse zuwider1äuft;\nd) sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-\nAusschuß gemäß Teil VII festlegt.\nTeil V\nHorizontale Bestimmungen\nim Zusammenhang mit den vier Freiheiten\nArtikel 62\n( 1) Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der\nVertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung\nKapitel 1\nstaatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit                              Sozialpolitik\nArtikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist\na) im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß                                        Artikel 66\nArtikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-       Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf\nschaftsgemeinschaft,                                           eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der\nb) im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde           Arbeitskräfte hinzuwirken.\ngemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den\nEFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbe-                                       Artikel 67\nhörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung ins-\nBefugnissen betraut ist.\nbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und\n(2) Die EG-Kommission und die EFTA-Übefwachungsbehörde            die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur\narbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine           Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften ange-\neinheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten      wendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingun-\nräumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.        gen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien","276                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nschrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften                                Artikel 74\nhindern die einzelnen Vertragsparteien rncht daran, Maßnahmen\nDie besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen\nzum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten\nnach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.\noder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.\n(2) Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne                                 Artikel 75\ndes Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufge-\nführt.                                                                Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen\nVertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen bei-\nArtikel 68                           zubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen verein-\nbar sind.\nAuf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien\ndie für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen\nMaßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufge- .                                    Kapitel 4\nführt.                                                                                          Statistik\nArtikel 69                                                      Artikel 76\n(1) Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Ent-\n(1) Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbrei-\ngelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und       tung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die\nbeibehalten.                                                       Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaft-\nUnter „Entgelt\" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund-  lichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.\noder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütun-        (2) Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragspar-\ngen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhält-  teien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen\nnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in   sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die\nSachleistungen zahlt.                                              Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich\nGleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des   der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende\nGeschlechts bedeutet:                                              Beachtung findet.\na) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit       (3) Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in\naufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;            Anhang XXI enthalten.\nb) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem    (4) Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der\nArbeitsplatz gleich ist.                                      Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30\nenthalten.\n(2) Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1\nsind in Anhang XVIII enthalten.\nKapitel 5\nArtikel 70                                                  Gesellschaftsrecht\nDie Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehand-\nlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in An-                                   Artikel 77\nhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.                                  Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht\nsind in Anhang XXII enthalten.\nArtikel 71\nDie Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwi-                                     Teil VI\nschen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.\nZusammenarbeit\nKapitel 2                                          außerhalb der vier Freiheiten\nVerbraucherschutz\nArtikel 78\nArtikel 72                              Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammen-\nDie Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in An-         arbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen\nhang XIX enthalten.                                               - Forschung und technologische Entwicklung,\n- Informationsdienste,\nKapitel 3\n- Umwelt,\nUmwelt\n- allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,\nArtikel 73                           - Sozialpolitik,\n(1) Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,        - Verbraucherschutz,\na) die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu       - kleine und mittlere Unternehmen,\nverbessern;                                                   - Fremdenverkehr,\nb) zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;\n- audiovisueller Sektor und\nc) eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen\n- Katastrophenschutz,\nRessourcen zu gewährteisten.\nsoweit diese Sachgebiete nicht unter andere Teile dieses Abkom-\n(2) Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt   mens fallen.\nunterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeu-\ngen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen,\nsowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umwelt-                                  Artikel 79\nschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertrags-        (1) Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in\nparteien.                                                         jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                               277\nTeils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen            sc~aft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und\nArbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirkli-                  Angehörigen.\nchung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitra-\ngen könnte.\nf) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren\njeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teil-\n(2) Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen               nehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erfor-\nauf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen              derlichen Umfang zu erleichtern.\nEWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge fOr die Aufstellung\noder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen,\nAktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Berei-                                       Artikel 82\nchen.                                                                     (1) Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit\n(3) Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so\nProtokoll 31 <fies ausdrOckUch vorsehen.                               gestaltet sich diese je nach Fan wie folgt:\na) Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an\nArtikel 80                                     Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional\nDie Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel           -    zu den Verpflichtungsermächtigungen und\nwie folgt:\n-    zu den Zahlungsermächtigungen,\n- Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Son-\ndie für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushalts-\nderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der\nposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushalts-\nGemeinschaft;\nplan der Gemeinschaft veranschlagt sind.\n- Fest1egung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Berei-\nDer Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der\nchen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung\nEFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das\nder Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und\njeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Brutto-\nFestlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;\ninlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staa-\n- Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller             tes einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu\nund informeller Grundlage;                                               Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des\n- gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten                  betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird\nim gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;                          für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Stati-\nstiken berechnet.\n- soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder\ngleichartigen Inhalts;                                                   Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflich-\ntungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigun-\n- Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im              gen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die\nRahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammen-                Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden\narbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse          Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.\nliegt.\nDie jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden\nArtikel 81                                     auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.\nDie Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-                   Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen\nStaaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten                    war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betref-\noder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden                 fenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft ge-\nGrundsätzen:                                                                treten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine\na) Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Pro-                 Beitragspflicht der EFTA-Staaten.\ngramms.                                                            b) Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Betei-\nb) Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den                    ligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen\nAusschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung                beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eige-\noder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstüt-           nen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Dek-\nzen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung              kung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der\nfinanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rech-         Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.\nnung getragen.                                                     c) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen\nc) Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamt-               Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den\nhaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar           Kosten der betreffenden Maßnahme.\noder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderpro-                (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in\ngramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an           Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.\ndenen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach\ndiesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79\nAbsatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung                                    Artikel 83\nan den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsa-               Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom\nmen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden.                Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die\nd) Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unterneh-       EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Infor-\nmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im            mationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informations-\nRahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemein-              recht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitglied-\nschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen,    staaten.\nUnternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitglied-                                       Artikel 84\nstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im\nRahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Aus-            Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten\ntausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.               Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.\ne) Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organi-\nsationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung,                                    Artikel 85\nBewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen                 Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die\nRechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemein-           Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen","278                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nEFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum             (2) Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen\nZeitpunkt des lnkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand,        zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten\nnach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses           andererseits.\nTeils und des Protokolls 31.\nArtikel 91\nArtikel 86                                  (1) Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs\nMonate bei einem Mitglied des Rates der Europiischen Gemein-\nDer Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des\nschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-\nTeils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der\nStaates.\ndaraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse,\nwozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Proto-               (2) Der EWR-Rat wird zweimaJ jährlich von seinem Präsidenten\nkolls 31 wie auch der Ertaß von für die Durchführung des Arti-        einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäfts-\nkels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.              ordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.\nArtikel 87\nAbschnitt 2\nDie Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte,\num die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in                               Der Gemeinsame EWA-Ausschuß\nBereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu\nArtikel 92\nverstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammen-\narbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der          (1) Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er\nZiele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Ver-         gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses\ntragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt.    Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und\nDazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer         Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen\nBereiche ergänzt wird.                                                vorgesehenen Fällen Beschlüsse.\n(2) Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragspar-\nArtikel 88                               teien - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten\nUnbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkom-           innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - über eine das\nmens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei        Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen\nnicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen         kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht\nwird.\nund durchzuführen.\n(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß\neine Geschäftsordnung.\nTeil VII\nArtikel 93\nInstitutionelle Bestimmungen                             (1) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern\nder Vertragsparteien.\nKapitel 1                                  (2) Der Gemeinsame EWR•Ausschuß faßt seine Beschlüsse im\nStruktur der Assoziation                         Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit\neiner Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.\nAbschnitt 1\nArtikel 94\nDer EWR-Rat\n(1) Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwech-\nArtikel 89                               selnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemein-\nschaft, d.h. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines\n(1) Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die        der EFTA-Staaten.\nAufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses\nAbkommens zu geben und die aJlgemeinen Leitlinien fOr den                (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-\nGemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.                                 Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusam-\nmen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von\nZu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktio-          seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei ein-\nnieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politi-       berufen.\nschen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens\n(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von\nführen.\nUnterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei\n(2) Die Vertragsparteien können - hinsichtlich der Gemein-         der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame\nschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen            EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammenset-\nZuständigkeitsbereichs - eine Frage, die zu einer Schwierigkeit       zung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgrup-\nführen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Aus-            pen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall\nschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-         vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.\nRat zur Sprache bringen.\n(4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbe-\n(3) Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsord-        richt über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkom-\nnung.                                                                 mens.\nArtikel 90                                                           Abschnitt 3\n(1) Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der                     Die partamentarlsche Zu•mmenarbelt\nEuropäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommis-\nsion sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.                                   Artikel 95\nDie Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in            (1) Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Aus-\nseiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertre-          schuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern\nten lassen.                                                          des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      279\nParlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der                                  Artikel 99\nAusschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.\n(1) Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in\n.    (2) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält           einem unter dieses Abkommen fallenden Bereich ausarbeitet, holt\nseine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten      sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der\nBestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem          EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vor-\nEFTA-Staat ab.                                                     schläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten\neinholt.\n(3) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt\ndurch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung             (2) Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen\nzwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter        Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, übermittelt sie den\ndieses Abkommen fallenden Bereichen bei.                           EFTA-Staaten Abschriften davon.\n(4) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann           Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-\nje nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten        Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.\noder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom\n(3) In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des\nGemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstell-\nRates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase\nten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung\nkonsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Ver-\ndieses Abkommens.\ntragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsul-\n(5) Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen        tationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.\nParlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem\n(4) Während der Informations- und Konsultationsphase arbei-\ngehört zu werden.\nten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um\n(6) Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt           die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende\nsich eine Geschäftsordnung.                                        dieses Prozesses zu erleichtern.\nAbschnitt 4                                                       Artikel 100\nDie Zusammenarbeit                             Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der\nzwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern              EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der\nAusarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die\nArtikel 96                             anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-\nKommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse\n(1) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und  unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommis-\nanderer Gremien, die die Sozjalpartner in der Gemeinschaft ver-   sion bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachver-\ntreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den    ständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie\nEFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie      Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.\nin organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten,\num das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte   In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaf-\nder zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Ver-        ten nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren\ntragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu           mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem\nfördern.                                                          Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der\nSachverständigen der EFTA-Staaten.\n(2) Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß\neingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des\nWirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des                                  Artikel 101\nBeratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Aus-\nschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von         (1) An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Arti-\nBerichten oder Entschließungen abgeben.                           kel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus\nEFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren\n(3) Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsord-    dieses Abkommens erforderlich ist.\nnung.\nDiese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten\neiner solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen\nfestgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.\nKapitel 2\n(2) Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine\nBeschlußfassungsverfahren                       solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merk-\nmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemein-\nArtikel 97\nsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.\nDieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspar-\ntei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung\nund nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen                             Artikel 102\nRechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden             (1) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homoge-\nBereichen zu Andern,                                               nität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse\n-    sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die         zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie\ngeänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses    möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschrif-\nAbkommens nicht beeintrAchtigen, oder                          ten durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschrif-\nten und die Änderungen der Anhinge zu diesem Abkommen\n- sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.           gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unter-\nrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem\nArtikel 98                             unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie\nmöglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-\nDie Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis\nAusschuß.\n7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je\nnach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses              (2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil\ngemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103    eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvor-\ngeändert werden.                                                   schriften unmittelbar berührt wird.","280                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(3) Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die                                         Kapitel 3\ndieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.\nHomogenität,\nDer Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles                                Überwachungsverfahren und Streitbeilegung\ndaran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn\nsich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständig-\nkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.                                               Abschnitt 1\n(4) Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen                                         Homogenität\nüber eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt\nwerden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen                                           Artikel 105\nMöglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens auf-                   (1) In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst\nrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen                einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschafts-\nBeschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerken-             rechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in\nnung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher              das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der\nBeschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab              Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels\nder Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis                     tätig.\nzum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften                (2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Ent-\ngefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.                               wicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\n(5) Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der                 Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten\nFrist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines              EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser\nAnhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den                Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser\nneuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 fest-             setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkom-\ngelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn,            mens gewahrt bleibt.\nder Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine                    (3) Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, inner-\nsolche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach                 halb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der\nAblauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor            Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homo-\ndem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der                gene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die\nGemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-                   Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.\nAusschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine\nfür beide Seiten annehmbare Losung zu erzielen, damit die vor-\nläufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben wer-                                         Artikel 106\nden kann.                                                                     Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens\n(6) Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung\nbei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährlei-\ngemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erör-                    sten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den\ntert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte                 Austausch von Informationen über Urteile des EFTA~Gerichts-\nund Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmem bleiben               hofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und\nunberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über            des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften\nAnpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung not-            sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses\nSystem umfaßt:\nwendig werden.\na) die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den\nArtikel 103                                      Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,\n(1) Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses                       die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder\nfür eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher              des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-\nAnforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein                 meinschaft und des Vertrages Ober die Gründung der Europäi-\nDatum enthält, zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofem die betref-                  schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten\nfende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem                 oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge\nZeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforde-              erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie\nrungen erfüllt sind.                                                           Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in\nihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;\nLiegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt\nnicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats         b) die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des\nnach der letzten Mitteilung in Kraft.                                          Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört\nauch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung\n(2) Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs          von Übersetzungen und Zusammenfassungen;\nMonaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-\nAusschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen c) die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständi-\nEWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen                   gen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden\nAnforderungen vorläufig angewendet, es sei denn, eine Vertrags-                nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der\npartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht mög- •            Europäischen Gemeinschaften.\nlieh ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtrati-\nfikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschus-                                             Artikel 107\nses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläu-           Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof\nfige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu\nkeinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu ent-\nEG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt                   scheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festge-\nlegt.\nArtikel 104\nAbschnitt 2\nSofem in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist,\nsind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den                                    Überwachungsverfahren\nin diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeit-\npunkt ihres lnkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich;                                     Artikel   108\ndiese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung             (1) Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwa-\nund Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.                          chungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähn-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            281\nliehe Verfahren ein, wie sie in der -Gemeinschaft bestehen; dazu     ten oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\ngehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtun-    kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-\ngen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit          päischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die\ndenen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwa-             Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EFTA-Überwa-\nchungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert            chungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine\nwird.                                                                Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt wer-\nden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungs-\n(2) Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-\nmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Ge-\nGerichtshof) ein.\nrichte der betreffenden Staaten zuständig.\nDer EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinba-\nrung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung\nAbschnitt 3\ndieses Abkommens insbesondere zuständig für:\nStreltbellegung\na) Klagen wegen des die E.FTA-Staaten betreffenden Überwa-\nchungsverfahrens,                                                                            Artikel 111\nb) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwa-                   (1) In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses\nchungsbehörde in Wettbewerbssachen,                             Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß\nc) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr          den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-\nEFTA-Staaten.                                                   Ausschuß anrufen.\n(2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen.\nArtikel 109                               Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine\n(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen         eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können,\nwird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und ande-         damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu die-\nrerseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag         sem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, dem           Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrecht-\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für          zuerhalten.\nKohle und Stahl und diesem Abkommen überwacht.                          (3) Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen\n(2) Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu           dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch\ngewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die         sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Grün-\nEG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und               dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags\nkonsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in       über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nEinzelfällen.                                                        Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte,\nund wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der\n(3) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde            Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so\nnehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses                können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinba-\nAbkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegange-         ren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine\nnen Beschwerden in Kenntnis.                                         Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmun-\n(4) Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden     gen zu ersuchen.\nBeschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwer-          Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit\nden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.                          innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfah-\n(5) Treten zwischen den beiden· Organen Meinungsverschie-         rens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die\ndenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über        Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung\ndas Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an       des GerichtsHofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen,\nden Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach                so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichge-\nMaßgabe des Artikels 111 damit befaßt.                               wichte\n- entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutz-\nArtikel 110                                   maßnahme gemäß Artikel 112 Absatz 2 ergreifen\nEntscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-           - oder Artikel 102 sinngemäß anwenden.\nKommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auf-             (4) Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutz-\nerlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staa-  maßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die\nten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der    Angemessenheit von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 114\nEuropäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der         und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den\nEuropäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs auf-           Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde,\ngrund dieses Abkommens.                                              beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den\nDie Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivil-     Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten.\nprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.   Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmun-\nDie Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich ledig-   gen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Ver-\nlich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, fahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die\ndie jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den       Streitparteien verbindlich.\nanderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der\nEG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemein-                                       Kapitel 4\nschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.\nSchutzmaßnahmen\nSind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung\nbetreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvo/lstrek-                                   Artikel 112\nkung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die            (1) Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder öko-\nVollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige  logische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und\nBehörde unmittelbar anruft.                                          ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspar-\nDie Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommis-            tei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113\nsion, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaf-      einseitig geeignete Maßnahmen treffen.","282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19931 Teil 11\n(2) Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbe-          dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der\nreich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkei-  Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizu-\nten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vor-      tragen.\nzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses\nAbkommens so wenig wie möglich stören.\nArtikel 117\n(3) Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragspar-\nDie Bestimmungen über den Finanzierungsmechanismus sind\nteien.                                                            in Protokoll 38 niedergelegt.\nArtikel 113\n(1) Eine Vertragspartei, die Sch.1.1tzmaßnahmen nach Arti-\nkel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen                                       Teil IX\nEWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit\nund stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.                  Allgemeine und Schlußbestimmungen\n(2) Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen\nim Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehm-                                    Artikel 118\nbare Lösung zu finden.\n(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse\n(3) Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaßnahmen erst   aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begrün-\nnach Aolauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe       deten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende\nnach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren    Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen\nnach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlos-    Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen\nsen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges . Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Aus-\nEingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die schuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu\nbetreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung prüfen und einen Bericht zu erstellen.\nder Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen\ntreffen.                                                          Der   EWR-Rat   kann  gegebenenfalls  die politischen Beschlüsse für\ndie Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien\nIn der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG- fassen.\nKommission getroffen.\n(2) Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden\n(4) Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen       Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch\nunverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.\nalle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.\n(5) Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemein-                                 Artikel 119\nsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle\ndrei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen       Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens ange-\nvor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben        paßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie\noder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.                      die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.\nJede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-\nAusschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.                                         Artikel 120\nSofern in diesem Abkommen, insbesondere in den Protokollen\nArtikel 114                            41, 43 und 44, nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung\n(1) Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene   der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen\nSchutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten          bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen\nund Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Ver-       der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-\ntragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen      Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses\nAusgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung · des           Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.\nUngleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugs-\nweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so                                  Artikel 121\nwenig wie möglich stören.\nDieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:\n(2) Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.\na) im Rahmen der nordischen ZUsammenarbeit, soweit diese\nnicht das gute funktionieren dieses Abkommens beeinträch-\nTeil VIII                                tigt;\nb) im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und\nFinanzierungsmechanismus                              Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die\nAnwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute\nArtikel 115                                 funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird;\nDie Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die c) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Osterreich und\nFörderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der             Italien betreffend Tirol, Vorarlberg und Trentino-Südtirol,\nHandels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragspar-        soweit diese Zusammenarbeit das gute funktionieren dieses\nteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirt-       Abkommens nicht beeinträchtigt.\nschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regio-\nnen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen                                Artikel 122\nBestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Proto-\nkolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirt-      Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertrags-\nschaft und Fischerei zur Kenntnis.                               parteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen\ndieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach\nBeendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach\nArtikel 116\nunter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt\nDie EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus       insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren\nein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in         Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente ..","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                               283\nArtikel 123                                          migung der zuständigen Behörden der Alandinseln nieder-\nzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmi-\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise\ndaran, Maßnahmen zu ergreifen,                                                    gung Dienstleistungen zu erbringen.\nb) Die Rechte der Aländer in Finnland werden durch dieses\na) die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von\nAuskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-           Abkommen nicht berührt.\ninteressen widerspricht;                                           c) Die Behörden der Alandinseln behandeln alle natürlichen und\njuristischen Personen der Vertragsparteien gleich.\nb) die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel\nmit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen\nWaren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Ent-                                    Artikel 127\nwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßüch\nsind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen               Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten,\nhinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimm-     sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen\nten Waren nicht beeinträchtigen;                                   Vertragsparteien schriftlich mitteilt.\nc) die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung           Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übri-\ngen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Kon-\nder öffentlichen Ordnung, im KriegsfaH, bei einer ernsten, eine\nKriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in        ferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das\nErfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die         Abkommen geändert werden muß.\nAufrechterhaltung des Friedens und der internationalen\nSicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als                                       Artikel 128\nwesentlich erachtet.\n(1) Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft\nwird, beantragt, und jeder europäische Staat, der Mitglied der\nArtikel 124                                EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens\nUnbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens              zu werden. Er richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.\nstellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mit-             (2) Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch\ngliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung        ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antrag-\nam Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den              stellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation\neigenen Staatsangehörigen gleich.                                       oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eige-\nnen Verfahren.\nArtikel 125\nDieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen                                          Artikel 129\nVertragsparteien unberührt.                                                ( 1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländi-\nArtikel 126                                scher, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesi-\nscher, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei\n(1) Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für             Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug\nKohle und Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jener                 genommen wird, ist in der im Amtsbfatt der Europäischen\nVerträge und für die Hoheitsgebiete der Republik Osterreich, der        Gemeinschaften veröffentlichten Fassung in dänischer, deut-\nRepublik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liech•          scher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, nie-\ntenstein, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden             derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gleicher-\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft.                               maßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in finnischer,\nisländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf\ndie Alandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann               (2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmi-\njedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses             gung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrecht-\nAbkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß           lichen Vorschriften.\ndas Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen          Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen\nTeile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der          Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Ver-\nnachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer               tragsparteien eine beglaubigte Abschrift.\nübermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.\nDie Ratifikations• beziehungsweise Genehmigungsurkunden wer-\na) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den               den beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen\nAlandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen              Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Ver·\nüber:\ntragsparteien davon.\ni)   die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen,\n(3) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, voraus-\ndie nicht das regionale Einwohnerrecht der Atandinseln\ngesetzt, daß alle Vertragsparteien ihre Ratifikations- beziehungs-\nbesitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung\nweise Genehmigungsurkunden vor diesem Datum hinterlegt\nder zuständigen Behörden der Atandinseln Grundstücke\nhaben. Nach diesem Datum tritt dieses Abkommen am ersten\nauf den Alandinseln zu erwerben und zu besitzen;\nTage des zweiten Monats nach erfolgter letzter Notifikation in\nii) die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen,          Kraft. Der letzte Termin für eine solche Notifikation ist der 30. Juni\ndie nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln         1993. Danach treten die Vertragsparteien zu einer diplomatischen\nbesitzen, oder für juristische Personen,. sich ohne Geneh-     Konferenz zusammen, um die Lage zu würdigen.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten\nihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.\nGeschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzwei-\nundneunzig.","284                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 1\nüber horizontale Anpassungen\nDie Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhingen zu             d) Die Aufgaben der EG-Kommission in ÜberprQfungs- oder\ndiesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe                          Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Kon-\ndes Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden; sofern in                       sultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-\ndem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für                      Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen,\neinzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen                       die diese gemeinsam einführen. Die Ziffem 2, 3 und 7\nsind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechts-                 bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die\nakt aufgeführt ist.                                                             EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Aus-\nschuß tauschen alle Informationen Ober diese Angele-\n1. Elnleltungen der Rechtsakte                                                 genheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusam-\nmenhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Aus-\nDie Präambeln der Rechtsakte, auf die Bezug genommen\nschuß befaßt werden.\nwird, werden für die Zwecke dieses Abkommens nicht ange-\npaßt. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens          5. Berichtsverfahren\nfür die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmun-\ngen dieser Rechtsakte von Bedeutung.                                  Hat die EG-Kommission oder ein sonstiges EG-Gremium\ngemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird,\n2. Bestimmungen über EG-Ausschüsse                                       einen Bericht, eine Bewertung oder ähnliches auszuarbeiten,\nso arbeitet, falls nichts anderes vereinbart wird, die EFTA-\nDie Verfahren, institutionellen Vereinbarungen oder sonsti-          Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß gleich-\ngen Bestimmungen, die EG-Ausschüsse betreffen und in den              zeitig einen entsprechenden Bericht, eine entsprechende\nRechtsakten enthalten sind, auf die Bezug genommen wird,             Bewertung oder ähnliches für die EFTA-Staaten aus. Wäh-\nwerden in den Artikeln 81, 100 und 101 des Abkommens und             rend der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Berichte konsultieren\nin Protokoll 31 behandelt.                                           sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbe-\nhörde bzw. der Ständige Ausschuß und tauschen Informa-\n3. Bestimmungen über Verfahren zur Anpassung oder                         tionen aus; dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß werden\nÄnderung von Rechtsakten der Gemeinschaft                             Abschriften der Berichte übersandt.\nSieht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, vor, daß\ner nach EG-Verfahren angepaßt, ausgedehnt oder geändert           6. Veröffentlichung von Informationen\nwerden kann oder daß neue Politiken, Maßnahmen oder             \"'    a) Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den\nRechtsakte der Gemeinschaft ausgearbeitet werden können,                   Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über\nso finden die einschlägigen Beschlußfassungsverfahren des                  Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen,\nAbkommens Anwendung.                                                       so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen\ndes Abkommens die einschlägigen Informationen in ent-\n4. Informationsaustausch und Notlflkatlonsverfahren                           sprechender Weise.\na) Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informatio-            b) Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen\nnen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Infor-               wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im\nmationen der EFTA-Überwachungsbehörde und einem                       Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröf-\nStändigen Ausschuß der EFTA-Staaten vor. Dasselbe                     fentlichen, so werden die entsprechenden Informationen\ngilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behör-               betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-\nden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die                    Abschnitt 1) des Amtsblatts veröffentlicht.\nEFTA-Überwachungsbehörde tauschen die Informatio-\nnen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den         7. Rechte und Pflichten\nEFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden                    Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des\nerhalten haben.                                                  öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzel-\nb) Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen              personen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen\nEG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitglied-               Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den\nstaaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch          Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertrags-\nder EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständi-           parteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behör-\ngen Ausschuß zur Übermitdung an die EFTA-Staaten                 den, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unter-\nweiter.                                                           nehmen oder ihre Einzelpersonen.\nEin EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem        8. Bezugnahmen auf Gebiete\nanderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-\nStaaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet           Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird,\nsie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG-              Bezugnahmen auf das Gebiet der \"Gemeinschaft\" oder auf\nMitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informa-          den \"Gemeinsamen Markt\", so gelten diese Bezugnahmen\ntionen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind.              im Sinne des Abkommens als Bezugnahmen auf die Hoheits-\ngebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 126 des\nc) In Bereichen, in denen aus DringlichkeitsgrOnden eine             Abkommens.\nschnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden\ngeeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die           t) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die\nden direkten Austausch der Informationen vorsehen.             entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedstaaten zu finden sind.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         285\n9. Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mltglled-                     ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen verliehen\nstaaten                                                             bzw. auferlegt.\nEnthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird,\nBezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten,         11. Inkrafttreten und Durchführung der Rechtsakte\nso gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens\nDie Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchfüh-\nauch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-\nrung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkom-\nStaaten.\nmen Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkom-\n10. Bezugnahmen auf Sprachen                                             mens unbeachtlich. Für die EFTA-Staaten ergeben sich die\nFristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung\nVerleiht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, den            der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, aus Arti-\nEG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffent-            kel 129 Absatz 3 des Abkommens und aus den Übergangs-\nlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelperso-            regelungen.\nnen Rechte oder erlegt er ihnen Pflichten hinsichtlich des\nGebrauchs einer Amtssprache der Europäischen Gemein-\nschaften auf, so gelten die entsprechenden Rechte und           12. Adressaten der Rechtsakte der Gemeinschaft\nPflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der          Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an\nVertragsparteien als den Vertragsparteien, ihren zuständigen        die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für\nBehörden, ihren Körperschaften des öffentlich~n Rechts,             die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.\nProtokoll 2\nüber die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a\nvom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren\nDie folgenden Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS sind vom Anwen~ungsbereich des Abkommens ausgeschlossen:\nHS-Position                                                    Warenbezeichnung\n35.01                    Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime\n35.02                    Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:\n10                Eieralbumin:\nex 10                 anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht\n90                 andere:\nex 90                 Molkenprotein (Lactalbumin), anderes als ungenießbar oder ungenießbar gemacht\n35.05                    Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage\nvon Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken:\n10                 Dextrine und andere modifizierte Stärken\nex 10            - - veresterte Stärken und veretherte Stärken",". -··----·--- ------ - - - - - · - - - - - - · - - - - - - -\n286                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 3\nüber Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens\nKapitel 1                                                              Artikel 5\nAllgemeine Bestimmungen                                              Überprüfung der Anmeldungen\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Überprüfung\nArtikel 1                              der Richtigkeit der Anmeldungen Amtshilfe.\nAnwendung der EWR-BNtlmmungen                              (2) Das Verfahren zur Überprüfung der Anmeldungen ist in\nAnlage 5 näher geregelt.\nVorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und soweit\nin dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das. Abkom-\nmen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.                                             Artikel.\nReferenzprel•\nKapitel II\n(1) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Aus-\nPreisausgleichsregelungen                          schuß die Preise der Grunderzeugnisse mit, fOr die Preisaus-\ngleichsmaßnahmen gelten. Die mitgeteilten Preise geben die\nArtikel 2                              tatslchliche Preislage im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wie-\nder. Dabei geht es um die Preise, die von der Verarbeitungsindu-\nAllgemeiner Grundsatz des Preluusglelcha                    strie gewöhnlich auf der Großhandels- oder Herstellungsstufe\n(1) Zur Berücksichtigung der Kostenunterschiede bei landwirt-      gezahlt werden. Steht der Verarbeitungsindustrie oder einem Teil\nschaftlichen Grunderzeugnissen, die zum Herstellen der in             davon ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis zu einem Preis zur\nTabelle I genannten Waren verwendet werden, steht das Abkom-          Verfügung, der unter dem auf dem Inlandsmarkt üblichen Preis\nmen der Anwendung von Preisausgleichsmaßnahmen für diese              liegt, so ist die Mitteilung entsprechend anzupassen.\nWaren nicht entgegen, das heißt der Erhebung beweglicher Teil-           (2) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß bestätigt auf der Grund- .\nbeträge bei der Einfuhr und der Gewährung von Erstattungen bei        lage der Mitteilungen regelmäßig die bei der Berechnung der\nder Ausfuhr.                                                          Preisausgleichsbeträge anzuwendenden Referenzpreise.\n(2) Wendet eine Vertragspartei binnenwirtschaftliche Maßnah-          (3) Die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem\nmen an, durch die sich der Preis von Grunderzeugnissen für die        und die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise sind in\nVerarbeitungsindustrie ermäßigt, so sind diese Maßnahmen bei          Anlage 6 geregelt.\nder Berechnung der Preisausgleichsbeträge zu berücksichtigen.\nArtikel 3                                                             Artikel 7\nNeues Berechnungaaystem                                                        Koetftzlenten\n(1) Vorbehaltlich der in den Artikeln 4 bis 9 festgelegten Voraus-    ( 1) Bei der Umrechnung der für diese Grunderzeugmsse ange-\nsetzungen und besonderen Bestimmungen wird der Preisaus-              gebenen Beträge in Mengen, für die ein Referenzpreis bestätigt\ngleich anhand der Beträge der tatsächlich zum Herstellen der          worden ist, wenden die Vertragsparteien vereinbarte Koeffizien-\nWare verwendeten Grunderzeugnisse und der gemeinsamen                ten an.\nbestätigten Referenzpreise errechnet.                                   (2) Anlage 7 enthält eine Liste der anzuwendenden Koeffizien-\n(2) Soweit in Artikel 1 der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist,  ten.\nerheben die Vertragsparteien keine Zölle oder anderen festen\nBeträge auf eingeführte Waren, für die das in Absatz 1 genannte                                     Artikel 8\nSystem gilt.\nUnterschied zwischen den Referenzpreisen\n(3) Die Liste der Grunderzeugnisse, für die jede Vertragspartei\nFür die jeweiligen Grunderzeugnisse darf der Preisausgleichs-\neinen Preisausgleich beantragen kann, ist in Anlage 2 enthalten.\nbetrag nicht höher sein als der Unterschied zwischen dem inländi-\nDas Verfahren für die Änderung der Liste ist in Anlage 3 fest-\nschen Referenzpreis und dem niedrigsten Referenzpreis in einer\ngelegt.\nder Vertragsparteien.\nArtikel 4\nAnmeldung von Grunderzeugnlaaen                                                        Artikel 9\n(1) Wird den Behörden des Einfuhrstaates bei der Einfuhr eine                  Höchstgrenze der Preluusglelchabetrige\nAnmeldung für die im Produktionsverfahren verwendeten Grund-\nEine Vertragspartei erhebt auf eine Ware aus dem Gebiet einer\nerzeugnisse vorgelegt, so errechnen diese Behörden, sofern sie\nanderen Vertragspartei keine beweglichen Preisausgleichsbe-\nnicht begründete Zweifel an der Richtigkeit der in der Anmeldung\nträge, die höher sind als der Zoll oder der feste Betrag, den sie am\ngemachten Angaben haben, den beweglichen Teilbetrag im Ver-\n1. Januar 1992 für diese Ware anwendete, wenn diese aus der\nhältnis zum Eigengewicht der zur Abfertigung gestellten Ware und\nbetreffenden Vertragspartei stammte. Diese Höchstgrenze gilt\nden in der Anmeldung angegebenen Beträgen der Grunderzeug-\nauch, wenn der Zoll oder der feste Betrag im Rahmen eines\nnisse.\nZollkontingents verwaltet wurde, jedoch nicht, wenn zusätzlich zu\n(2) Die Regeln über die zu verwendenden Anmeldungen und            dem Zoll oder dem festen Betrag am 1. Januar 1992 für die\ndie Verfahren für ihre Vorlage sind in Anlage 4 festgelegt.           betreffende Ware eine Preisausgleichsmaßnahme galt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        287\nKapitel III                             nach den Artikeln 3 bis 9 angewandten Preisausgleichsmaßnah-\nmen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach\nSonstige Bestimmungen                           ihrem Inkrafttreten zur Verfügung. Jede Vertragspartei kann eine\nÜberprüfung dieser Maßnahmen aufgrund der vorstehenden\nArtikel 10                             Bestimmungen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beantragen.\nNichtanwendung von Kapitel II auf Waren der Tabelle II               (2) Wendet eine Vertragspartei autonom oder vertragsmäßig für\nWaren, die in Tabelle I nicht aufgeführt sind, oder für Waren, die\n(1) Die Bestimmungen des Kapitels II gelten nicht für die in\ndort aufgeführt sind, jedoch aus Drittländern stammen, ein ähn-\nTabelle II genannten Waren. Insbesondere dürfen die Vertrags-\nliches wie das in den Artikeln 3 bis 9 festgelegte System an, so\nparteien bei diesen Waren weder Einfuhrzölle noch Abgaben\nteilt sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit.\ngleicher Wirkung einschließlich beweglicher Teilbeträge erheben\noder Ausfuhrerstattungen gewähren.                                     (3) Die Vertragsparteien teilen dem Gemeinsamen EWR-Aus-\nschuß binnenwirtschaftliche Maßnahmen mit, durch die sich der\n(2) Für die in Absatz 1 genannten Waren sind in Artikel 2 der\nAnlage 1 besondere Regelungen im Hinblick auf Einfuhrzölle und      Preis von Grunderzeugnissen für die Verarbeitungsindustrie\nandere feste Beträge festgelegt.                         ·          ermäßigt.\n(4) Jede Vertragspartei kann über die Systeme und Maßnah-\nArtikel 11                             men im Sinne der Absätze 2 und 3 eine Erörterung im Gemein-\nsamen EWR-Ausschuß beantragen.\nAnwendung des Protokolls Nr. 2\nFür den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemein-\nschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2\nzum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6                                        Artikel 13\nder Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Proto-                         länderspezlflsche Regelungen\nkolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandels-\nabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des             Die Artikel 4 bis 6 der Anlage 1 enthalten besondere Regelun-\nFreihandelsabkommens,                                               gen für Finnland, Island, Norwegen und Österreich.\n- wenn die Ware in Tabelle I aufgeführt ist, die Voraussetzungen\nfür die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten\nSystems jedoch nicht erfüllt sind oder\nArtikel 14\n-  wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch\nÜberprüfungen\nnicht in Tabelle I oder II aufgeführt ist oder\nDie Vertragsparteien überprüfen zweijährlich die Entwicklung\n- wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt\nihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-\nist.\nsen. Eine erste Überprüfung ist vor Ende 1993 vorzunehmen. Im\nArtikel 12                             lichte dieser Überprüfungen entscheiden die Vertragsparteien\nüber eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des\nTransparenz\nProtokolls auf andere Waren sowie über eine mögliche Abschaf-\n(1) Die Vertragsparteien stellen dem Gemeinsamen EWR-Aus-         fung der restlichen Zölle und sonstigen Abgaben im Sinne der\nschuß alle näheren Angaben über sämtliche gemäß dem System          Artikel 1 und 2 der Anlage 1.","288                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 1\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien können zusätzlich zu den beweglichen Preisausgleichsteilbeträgen Zölle oder andere feste Beträge, die\n10 v.H. nicht überschreiten, für folgende Waren anwenden:\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\n2007                      Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit\nZusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln                                        ·\n(2) Die Vertragsparteien beseitigen die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:\na) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nb) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und\n1. Januar 1998.\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\n1302                      Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n20                Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\nex 20          - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr\n1517                      Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare fette und Öle sowie\nderen Fraktionen der Position 1516:\n10               Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:\nex 10           - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT\n90                andere:\nex 90          - - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n2106                      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nex 2106              andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:\n- - mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT\n(3) Die Vertragsparteien senken die Zölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:\na) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nb) die vier weiteren Senkungen um je 10 v. H. erfolgen         am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\n1702                      Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n50           -   chemisch reine Fructose\nArtikel 2\n( 1) Die Vertragsparteien beseitigen die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:\na) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf fünf Sechstel des Ausgangszollsatzes gesenkt;\nb) die fünf weiteren Senkungen um je ein Sechstel erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996, 1. Januar 1997 und\n1. Januar 1998.\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\n1302                      Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n20               Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\nex 20           - - mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT\n(2) Die Vertragsparteien senken die Einfuhrzölle und sonstigen festen Beträge für die nachstehenden Waren schrittweise wie folgt:\na) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         289\nb) die vier weiteren Senkungen um je 10 v. H. erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.\nHS-Position                                                        Warenbezeichnung\n1702                       Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n90                   andere, einschließlich Invertzucker:\nex 90             - - chemisch reine Maltose\nArtikel 3\n(1) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 1 und 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen\nvorgenommen werden, der von einer Vertragspartei am 1. Januar 1992 tatsächlich angewandte Zollsatz. Sollten nach dem 1. Januar\n1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese\ngesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.\n(2) Die gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle\nangewendet.\nArtikel 4\n(1) Im Falle Finnlands gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 1517 und 2007.\n(2) Im Falle Norwegens gilt Artikel 9 des Protokolls nicht für Waren der HS-Positionen 2007, 2008 und 2104.\nArtikel 5\n(1) Im Falle lslands gilt das Protokoll nicht für folgende Waren:\nHS-Position                                                        Warenbezeichnung\n2105                      Speiseeis, auch kakaohaltig\n2106                      Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\n90                   andere:\nex 90            - - Zubereitungen, hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehend, mit einem Gehalt an Butter oder anderem\nMilchfett von mehr als 15 GHT\nDie Vertragsparteien werden vor Ende 1998 diese vortäufige Regelung überprüfen.\n(2) Im Falle lslands gilt die in Artikel 9 festgelegte Höchstgrenze der auf Einfuhren erhobenen Preisausgleichsbeträge nicht für Waren\nder HS-Positionen 0403, 1517, 1806, 1901, 1902, 1905, 2007, 2103 und 2104.\nDie Beträge der an der Grenze erhobenen Einfuhrabgaben dürfen jedoch auf keinen Fall die 1991 von Island auf Einfuhren aus dem\nGebiet einer Vertragspartei angewandten Höchstbeträge überschreiten.\nArtikel 6\n(1) Im Falle Österreichs gilt Artikel 16 des Abkommens für Waren der HS-Position 2208 spätestens ab 1. Januar 1996. Das von\nÖsterreich für diese Waren angewandte Lizenzverfahren wird jedoch ab 1. Januar 1993 liberalisiert; ab diesem Zeitpunkt werden\nLizenzen automatisch gewährt.\nÖsterreich beseitigt in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 1. Januar 1996 die an der Grenze für Spirituosen und unvergällten Ethylalkohol\nmit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol der HS-Position 2208 erhobenen Zölle schrittweise wie folgt:\na) Am 1. Januar 1993 wird der am 1. Januar 1991 tatsächlich angewandte Zollsatz um 15 v. H. gesenkt,\nb) eine weitere Senkung um 15 v. H. erfolgt am 1. Januar 1994,\nc) eine weitere Senkung um 30 v. H. erfolgt am 1. Januar 1995 und\nd) eine letzte Senkung um 40 v. H. erfolgt am 1. Januar 1996.\nDie gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.\nUnbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beseitigt österreich unter Berücksichtigung der Zollzugeständnisse, die der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der Handelsvereinbarung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der\nGemeinschaft gewährt worden sind, ab 1. Januar 1993 die Einfuhrzölle für folgende Waren:\nHS-Position                                                        Warenbezeichnung\n2208 ex 30                lrish Whiskey\n40            Rum und Taffia\nex 90            1rish Cream-Likör und Ouzo\n(2) Für andere Zölle und Abgaben auf Spirituosen der HS-Position 2208 beachtet Österreich Artikel 14 des Abkommens.","290                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(3)\na) Österreich wendet spätestens ab 1. Januar 1997 das Abkommen auf folgende Waren an:\nHS-Position                                                    Warenbezeichnung\n3505                  Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage\nvon Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\n10              Dextrine und andere modifizierte Stärken\nex 10               andere als Stärken, verestert oder verethert\n20              Leime\n3809                  Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der\nTextilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n10              auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\nandere:\nex 91               von der in der Textilindustrie verwendeten Art:\nmit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten\nex 92                von der in der Papierindustrie verwendeten Art:\nmit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten\nex 99                andere:\nmit einem Gehalt an Stärke oder Stärkederivaten\n3823                  Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit\nweder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n10               zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne:\nex 10         - - auf der Grundlage von Stärke oder Dextrinstärke\n90               andere:\nex 90         - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkederivaten oder Waren der Positionen 0401 bis 0404 von\n30 GHT oder mehr\nb) Solange Österreich auf die vorstehend genannten Waren das Abkommen nicht anwendet, gelten weiterhin die Bestimmungen des\nFreihandelsabkommens zwischen der EWG und Österreich betreffend den bilateralen Handel in diesem Sektor, einschließlich der\nUrsprungsregeln des Protokolls Nr. 3 und aller sonstigen einschlägigen Bestimmungen. Unter den gleichen Bedingungen gelten für\nden Handel zwischen Österreich und anderen EFTA-Staaten mit den vorstehend genannten Waren weiterhin Artikel 21 und An-\nhang B des EFTA-Übereinkommens sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                  291\nAnlage 2\nListe der Grunderzeugnisse,\nfür die ein Preisausgleich im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls gilt\nAnlage 3\nVerfahren für die Änderung der Liste der Grunderzeugnisse,\nfür die ein Preisausgleich im Sin·ne von Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls und Anlage 2 gilt\nAnlage 4\nRegeln über die zu verwendenden Anmeldungen\nund die Verfahren für ihre Vorlage im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls\nAnlage 5\nEinzelheiten über das Verfahren\nzur Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls\nAnlage 6\nEinzelheiten über die anzuwendenden Referenzpreise, das Mitteilungssystem\nund die Verfahren für die Bestätigung der Referenzpreise im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Protokolls\nAnlage 7\nListe der anzuwendenden Koeffizienten\nim Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls","292                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nTabelle 1\nHS-Position                                                                  Warenbezeichnung\n0403                         Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n(einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln,\nFrüchten, Nüssen oder Kakao:\n10                       Joghurt:\nex 10                         aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n90                       andere:\nex 90                        aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0710                         Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:\n40                       Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n0711 *)                      Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder\nandere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet\n90                       anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:\nex 90                        Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n1302                         Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\n20                       Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\nex 20                        mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr\n1517                         Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie\nvon Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie\nderen Fraktionen der Position 1516:\n10                       Margarine, ausgenommen flüssige Margarine\nex 10                        mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT\n90                       andere:\nex 90                        mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1O bis 15 GHT\n1702                         Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n50                       chemisch reine Fructose\n1704                         Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)\n1806                         Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n1901                         Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver\noder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen;\nLebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit\neinem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1902                         Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet,\nz.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Canneloni; Couscous, auch zubereitet\nTeigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:\n11                       Eier enthaltend\n19                       andere\n20                      Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):\nex 20                         andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder\nMischungen daraus von mehr als 20 GHT;\n30                       andere Teigwaren\n40                       Couscous\n1903                         Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen\n1904                         Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn\nFlakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet\n1905                         Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegel-\noblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren\n*) Anmerkung: Zu dem in den HS-Positionen 0711, 2001 und 2004 genannten Zuckermais gehören nicht Mischungen von Zuckermais und anderen Erzeugnissen dieser Position.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       293\nHS-Position                                               Warenbezeichnung\n2001             Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\n90              andere\nex 90             Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzen-\nteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr\n2004             Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:\n10              Kartoffeln\nex 10             ·in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n90              anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen\nex 90              Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2005             Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:\n20              Kartoffeln\nex 20              in Form von Mehl, Grieß oder Flocken\n80              Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2007             Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit\nZusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n2008             Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nSchalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:\n11              Erdnüsse:\nex 11              Erdnußmark\nandere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:\n92              Mischungen:\nex 92              auf der Grundlage von Getreide\n99              andere:\nex 99              Mais, anderer als Zuckermais (Zea mays var. saccharata)\n2101             Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nWaren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n10             Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:\nex 10              mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker\nvon 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr\n20              Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:\nex 20              mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker\nvon 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr\n30              geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate hieraus:\nex 30              andere geröstete Kaffeemittel als geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus\nanderen gerösteten Kaffeemitteln als gerösteten Zichorienwurzeln\n2102             Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der\nPosition 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:\n10              Hefen, lebend:\nex 10              andere als Backhefen, ausgenommen solche zur Fütterung\n20              Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend\nex 20              andere als solche zur Fütterung\n30              zubereitete Backtriebmittel in Pulverform\n2103             Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf\n20             Tomatenketchup und andere Tomatensoßen\n30              Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\nex 30              Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder\nmehr\n90              andere:\nex 90              andere als Mango-Chutney, flüssig","294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHS-Position                                               Warenbezeichnung\n2104            Zubereitungen zum Herstelten von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogeni-\nsierte Lebensmittelzubereitungen\n2105            Speiseeis, auch kakaohaltig\n2106            Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nex 2106          andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt\n2203            Bier aus Malz\n2205            Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen           oder anderen Stoffen aromatisiert\n2208            Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;\nzusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten ,Art:\n50            Gin  und  ~enever\n90             andere:\nex 90             Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker      von 5 GHT oder mehr; Wodka und      Aquavit\n2209            Speiseessig\n2905            Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:\nandere mehrwertige Alkohole\n43             Mannitol\n44             O-Glucitol (Sorbit)\n3505            Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke), Leime auf der Grundlage\nvon Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:\nex 3505           andere als Stärken, verestert oder verethert (ex   10)\n3809            Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in\nder Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\n10            auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten\n3823           Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit\nweder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\n60             Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        295\nTabelle II\nHS-Position                                               Warenbezeichnung\n0901             Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem\nKaffeegehalt\n0902             Tee\n1302             Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:\nPflanzensäfte und Pflanzenauszüge:\n12              von Süßholzwurzeln\n13             von Hopfen\n20              Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:\nex 20              mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT\nSchleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert\n31              Agar-Agar\n32              Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifi-\nziert\n39              andere\n1404             Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n20              Baumwoll-Linters\n1516             Tierische und pflanzliche Öle und Fette sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,\nwiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\n20              pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:\nex 20              hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)\n1518             Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,\ngeblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert,\nausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder\npflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen:\nex 1518            Linoxyn\n1519             Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\nex 1519            andere als solche zur Fütterung\n1520             Glycerin, auch rein; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen\n1521             Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere lnsektenwachse und Walrat, auch raffi-\nniert oder gefärbt\n1522             Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen wachsen\n1702             Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne\nZusatz von Aroma- oder Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert:\n90              andere, einschließlich Invertzucker\nex 90              chemisch reine Maltose\n1803             Kakaomasse, auch entfettet\n1804             Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl\n1805             Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n2002             Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht\n90              andere als ganz oder in Stücken\n2008             Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n91              andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:\nPalmherzen","296                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHS-Position                                              Warenbezeichnung\n2101             Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nWaren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete\nKaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:\n10            Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge,\nEssenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee\nex 10            kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,\n2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend\n20            Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:\nex 30            kein Milchfett, Milchprotein, Zucker und keine Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,\n2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Zucker oder 5 GHT Stärke enthaltend\n30            geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzen-\ntrate hieraus:\nex 30            geröstete Zichorienwurzeln; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln\n2103             Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf:\n10            Sojasoße\n30            Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:\nex 30            Senfmehl, auch zubereitet, und Senf; Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) mit einem Gehalt an\nzugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT\n90            andere:\nex 90            Mango-Chutney, flüssig\n2201             Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne\nZusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee\n2208             Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere\nSpirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten\nArt:\n20            Branntwein aus Wein oder Traubentrester\n30            Whisky\n40            Rum und Taffia\n90             andere:\nex 90             andere als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker, Wodka und Aquavit von mehr als 5 GHT","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     297\nProtokoll 4\nüber die Ursprungsregeln\nlnhaltsverzetchnls\nTitel 1    Allgemeines                                         Artikel 24   Vorlage der Ursprungsnachweise\nArtikel  1 Begriffsbestimmungen                                Artikel 25   Einfuhr in Teilsendungen\nArtikel 26   Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis\nTitel II   Bestimmung des Begriffs \"Ursprungs-\nArtikel 27   Lieferantenerklärung\nerzeugnisse\"\nArtikel 28   Belege\nArtikel  2 Ursprungskriterien\nArtikel 29   Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferan-\nArtikel 3  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeug-\ntenerklärungen und Belege\nnisse\nArtikel  4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete         Artikel 30   Abweichungen und Formfehler\nErzeugnisse                                         Artikel 31   In ECU ausgedrückte Beträge\nArtikel  5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen\nTitel VI     Methoden der           Zusammenarbeit         der\nArtikel 6  Maßgebende Einheit\nVerwaltungen\nArtikel 7  Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nArtikel 32   Amtshilfe\nArtikel  8 Warenzusammenstellungen\nArtikel 33   Prüfung der Ursprungsnachweise\nArtikel 9  Neutrale Elemente\nArtikel 34   Prüfung der Lieferantenerklärungen\nTitel III  Territoriale Voraussetzungen                        Artikel _35  Beilegung von Streitigkeiten\nArtikel 10 Territorialitätsprinzip                             Artikel 36   Sanktionen\nArtikel 11 Be- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR\nTitel VII    Ceuta und Melilla\nArtikel 12 Wiedereinfuhr von Waren\nArtikel 37   Bestimmungen für Ceuta und Melilla\nArtikel 13 Unmittelbare Beförderung\nArtikel 38   Besondere Bestimmungen\nArtikel 14 Ausstellungen\nTitel IV   Zollrückvergütung oder Zollbefreiung                Liste der Anlagen\nArtikel 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung     Anlage 1:    Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II\nAnlage II:   Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormate-\nTitel V    Nachweis der Ursprungseigenschaft                                rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen\nwerden müssen, um der hergestellten Ware die\nArtikel 16 Allgemeines                                                      Ursprungseigenschaft zu verleihen\nArtikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrs-    Anlage III:  Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag\nbescheinigung EUR.1                                              auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nArtikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrs- beschei-\nAnlage IV:   Erklärung auf der Rechnung\nnigung EUR.1\nAnlage V:    Lieferantenerklärung\nArtikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrs-\nbescheinigung EUR.1                                 Anlage VI:   Langzeit-Lieferantenerklärung\nArtikel 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen        Anlage VII:  Liste der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Waren,\nEUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ur-                 die zeitweilig aus dem Geltungsbereich dieses Pro-\nsprungsnachweise                                                 tokolls mit Ausnahme der Titel IV bis VI ausge-\nschlossen sind\nArtikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklä-\nrung auf der Rechnung                               Anlage VIII: Liste der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Waren,\nfür die das Gebiet der Republik Osterreich zum\nArtikel 22 Ermächtigter AusfQhrer\nZwecke der Bestimmung des Ursprungs aus dem\nArtikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise                             EWR ausgeschlossen ist\n2","298                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nTitel 1                              EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als\nUrsprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen\nAllgemeines                              Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder herge-\nstellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden\nArtikel 1                             sind.\nBegriffsbestimmungen                             (3) Die Erzeugnisse in Anlage VII werden zeitweilig aus dem\nGeltungsbereich dieses Protokolls ausgeschlossen. Jedoch gel-\nIm Sinne dieses Protokolls bedeuten\nten die Titel IV bis VI sinngemäß für diese Erzeugnisse.\na) der Begriff \"Herstellen\" jede Be- oder Verarbeitung einschließ-\nlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;\nArtikel 3\nb) der Begriff \"Vormaterial\" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Kompo-\nnenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses                                 Vollständlg\nverwendet werden;                                                          gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse\nc) der Begriff \"Erzeugnis\" das hergestellte Erzeugnis, auch              (1) Folgende Erzeugnisse gelten als im EWR vollständig\nwenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstel-       gewonnen oder hergestellt:\nlungsvorgang bestimmt ist;                                      a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene\nd) der Begriff \"Waren\" sowohl Vormaterialien als auch Erzeug-              mineralische Stoffe;\nnisse;                                                          b) dqrt geerntete pflanzliche Erzeugnisse;\ne) der Begriff „Zollwert\" den Wert, der gemäß dem am 12. April        c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;\n1979 in Genf unterzeichneten Übereinkommen zur Durchfüh-\nrung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handels-        d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;\nabkommens festgelegt wird;                                      e) Erzeugnisse der dort betriebenen Jagd und Fischerei;\nf)    der Begriff „ab-Werk-Preis\" den Preis Ware ab Werk, der dem     f)   Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der\nHersteller im EWR, in dessen Unternehmen die letzte Be-              Vertragsparteien außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer aus\noder Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder der Person           der See gewonnene Erzeugnisse;\nim EWR gezahlt wird, die die letzte Be- oder Verarbeitung\ng) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertrags-\naußerhalb des EWR veranlaßt hat, sofern dieser Preis den\nparteien ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten\nWert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller\nErzeugnissen hergestellt werden;\ninternen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden\nkönnen, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;        h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-\nstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte\ng) der Begriff \"Wert der Vormaterialien\" den Zollwert zum Zeit-\nReifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet\npunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne\nwerden können;\nUrsprungseigenschaft oder, wenn dieser Wert nicht bekannt\nist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststell-   i)   Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit\nbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wor-          anfallen;\nden ist;\nj)   Waren, die dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den\nh) der Begriff „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigen-                Buchstaben a bis i hergestellt werden.\nschaft\" den Wert dieser Materialien im Sinne des Buchsta-\n(2) Der Begriff „Schiffe\" beziehungsweise \"Fabrikschiffe der\nbens g, der sinngemäß anzuwenden ist;\nVertragsparteien\" in Absatz 1 Buchstabenfund g bezeichnet nur\ni)    die Begriffe „Kapitel\" und „Position\" die Kapitel und die Posi- Schiffe und Fabrikschiffe,\ntionen (vierstelligen Codes) der Nomenklatur des Harmoni-\na) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat im\nsierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren\nSchiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;\n(in diesem Protokoll als „Harmonisiertes System\" oder „HS\"\nbezeichnet);                                                   b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-\nStaats führen;\nj)    der Begriff \"einreihen\" die Einreihung von Erzeugnissen oder\nVormaterialien in eine bestimmte Position;                      c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen\nder EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder einer\nk) der Begriff „Sendung\" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig\nGesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten\nvon einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem\nhat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des\neinzigen Beförderungspapier oder - bei Fehlen eines solchen\nVerwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der\nPapiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den\nMitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der EG- Mitglied-\nEmpfänger versandt werden.\nstaaten oder der EFTA-Staaten sind und im Falle von Perso-\nnengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nTitel II                                  tung außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur\nHälfte an dem Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-recht-\nBestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse\"                     lichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten\ngehört;\nArtikel 2                             d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitglied-\nUrsprungskrtterlen                               staaten oder der EFTA-Staaten besteht;\n(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Erzeugnis als              e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus Staatsangehörigen\nUrsprungserzeugnis des EWR, wenn es im EWR entweder voll-                 der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht.\nständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße\nbe- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die\nArtikel 4\nGebiete der Vertragsparteien einschließlich der Küstenmeere, für\ndie dieses Abkommen gilt, als ein Gebiet.                                                  In ausreichendem Maße\n,(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist das Gebiet der Republik\nbe- oder verarbeitete Erzeugnisse\nÖsterreich bis zum 1. Januar 1997 für die Zwecke der Bestim-             (1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht voll-\nmung des Ursprungs der Erzeugnisse in Anlage VIII aus dem             ständig im EWR gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       299\njn ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn sie die Vor-      nommenen Be- und Verarbeitungen als nicht ausreichend im\naussetzungen der Liste in Anlage II erfüllen.                      Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.\nDiese Voraussetzungen bestehen für alle unter das Abkommen\nfallenden Erzeugnisse in der Angabe der Be- oder Verarbeitun-                                    Artikel 6\ngen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die für die                          Maßgebende Einheit\nHerstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, vorgenom-\nmen werden müssen, und gelten nur im Zusammenhang mit                 (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls\ndiesen Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch       ist jedes Erzeugnis, das als Grundlage für die Einreihung in die\nErfüllen der Voraussetzungen der Liste für dieses Erzeugnis die    Position des Harmonisierten Systems dient.\nUrsprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung eines ande-     Daraus ergibt sich, daß\nren Erzeugnisses verwendet, so braucht es die Voraussetzungen,\ndie für das Erzeugnis gelten, zu dessen Herstellung es verwendet   a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die\nwird, nicht zu erfüllen, und Vormaterialien ohne Ursprungseigen-        nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position\nschaft, die gegebenenfalls zu seiner Herstellung verwendet wor-         eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;\nden sind, bleiben unberücksichtigt.                                b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und vorbehaltlich des Arti-           Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden,\nkels 11 Absatz 4 können Vormaterialien ohne Ursprungseigen-             jedes Erzeugnis zur Anwendung dieses Protokolls für sich\nschaft, die gemäß den für ein Erzeugnis in der Liste angegebenen        betrachtet werden muß.\nVoraussetzungen für die Herstellung dieses Erzeugnisses nicht         (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vor-\nverwendet werden dürfen, unter folgenden Voraussetzungen den-      schrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene\nnoch verwendet werden:                                             Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des\na) ihr Gesamtwert überschreitet nicht 10 v.H. des ab-Werk-         Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.\nPreises des hergestellten Erzeugnisses;\nb) sind in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den                                    Artikel 7\nHöchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft                     Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge\nangegeben, so dürfen sie durch die Anwendung dieses Absat-\nZubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-\nzes nicht überschritten werden.\nnen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit\nDieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des      diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestand-\nHarmonisierten Systems.                                           teil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder als\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.   zu den betreffenden Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahr-\nzeugen gehörig betrachtet und nicht gesondert in Rechnung\ngestellt werden.\nArtikel 5\nArtikel 8\nNicht ausreichende Be- und Verarbeitungen\nWarenzusammenstellungen\n(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht\ndarauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllt sind, als       Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-\nnicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:       schrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeug-\nnisse, wenn alle dazugehörigen Waren Ursprungserzeugnisse\na) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse wäh-\nsind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungs-\nrend des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu\nerzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft ins-\nerhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in\ngesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse\nSalzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz\nohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des ab-Werk-Preises der\nvon anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähn-\nWarenzusammenstellung nicht überschreitet.\nliche Behandlungen);\nb) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-\nArtikel 9\ntieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen-\nten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;                                               Neutrale Elemente\nc) i)    Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam-           Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis\nmenstellen von Packstücken;                               des EWR ist, wird nicht geprüft, ob Energie, Anlagen und Ausrü-\nstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des\nii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,\nErzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im\nSchachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle\nVerlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die\nanderen einfachen Verpackungsvorgänge;\nendgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten\nd) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleich-       und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind\nartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst    oder nicht.\noder auf ihren Umschließungen;\ne) einfaches Mischen von Erzeugnissen auch verschiedener                                          Titel III\nArten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht\nTerritoriale Auflagen\nden in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen ent-\nsprechen, um als Ursprungserzeugnisse des EWR zu gelten;\nArtikel 10\nf)   einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen\nErzeugnis;                                                                            Tenttorlalltitsprtnzlp\ng) zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buch-             Die in Titel II genannten Voraussetzungen für den Erwerb der\nstaben a bis f genannten Behandlungen;                        Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung im EWR\nerfüllt werden. In diesem Sinne gilt der Erwerb der Ursprungs-\nh) Schlachten von Tieren.\neigenschaft vorbehaltlich der Artikel 11 und 12 als unterbrochen,\n(2) Alle im EWR an einem Erzeugnis vorgenommene Be- und         wenn im EWR be- oder verarbeitete Waren das Gebiet des EWR\nVerarbeitungen sind zusammengenommen der Entscheidung              verlassen haben, ohne Rücksicht darauf, ob Be- oder Verarbei-\nzugrunde zu legen, ob die an dem betreffenden Erzeugnis vorge-     tungen außerhalb dieses Gebiets vorgenommen worden sind.","300                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 11                           ent- und wiederverfaden worden sind oder eine auf die Erhaltung\nBe- oder Verarbeitungen außerhalb des EWR                 ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.\n( 1) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft unter den Vorausset-        (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset-\nzungen des Titels II wird nicht berührt durch Be- oder Verarbeitun- zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des\ngen, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und           Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden:\nanschließend in den EWR wiedereingeführten Vormaterialien           a) ein in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Fracht-\ndurchgeführt werden, sofern:                                              papier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland\nerfolgt ist, oder\na) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen\noder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr aus   b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte\ndem EWR eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die               Bescheinigung mit folgenden Angaben:\nüber die in Artikel 5 genannten nicht ausreichenden Behand-\ni)  genaue Warenbeschreibung,\nlungen hinausgeht, und\nii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gege-\nb) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß\nbenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und\ni)   die wiedereingeführten Waren aus der Be- oder Verarbei-\niii) Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die\ntung der ausgeführten Vormaterialien stammen und\nWaren im Durchfuhrland verblieben sind, oder,\nii) die gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt\nc) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen\nerzielte Wertsteigerung 10 v. H. des ab-Werk-Preises des\nbeweiskräftigen Unterlagen.\nfertigen Erzeugnisses nicht überschreitet, für das die\nUrsprungseigenschaft beansprucht wird.\nArtikel 14\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten die Voraussetzungen des\nTitels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft nicht für Be-                                  Ausstellungen\noder Verarbeitungen außerhalb des EWR. Enthält aber die Liste in        (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei\nAnlage II für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des           zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der\nbetreffenden fertigen Erzeugnisses eine Regel mit dem HOchst-       Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertrags-\nwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-          partei verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie\nschaft, so dürfen der Gesamtwert der im EWR verwendeten             anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemlß die-         für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des EWR erfüllen\nsem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteige-        und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß\nrung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz\nnicht überschreiten.                                                a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Ver-\ntragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausge-\n(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bedeutet der Begriff „insge-          stellt hat,\nsamt erzielte Wertsteigerung\" alle außerhalb des EWR anfallen-\nden Kosten einschließlich des gesamten Werts der dort hinzuge-      b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet\nfügten Vormaterialien.                                                    einer anderen Vertragspartei verkauft oder Obertassen hat,\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die die    c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstel-\nVoraussetzungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur             lung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt\ninfolge der allgemeinen Toleranz in Artikel 4 Absatz 2 als in            worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertrags-\nausreichendem Maße be- oder verameitet angesehen werden                   partei versandt worden sind und\nkönnen.                                                             d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung\nJ\n(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 50          versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorfüh-\nbis 63 des Harmonisierten Systems.                                        rung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.\n(2) Nach Maßgabe des Trtels V ist ein Ursprungsnachweis\nArtikel 12                             auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Ein-\nfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen.\nWiedereinfuhr von Waren                         Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzu-\nWaren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in ein Drittland  geben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die\nausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, wer-      Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden,\nden so behandelt, als hätten sie den EWR nicht verlassen, sofern    unter denen sie ausgestellt worden sind.\nden Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß                   (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen\na) die wiedereingeführten Waren die nämlichen ausgeführten          öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-\nWaren sind;                                                    wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren\nunter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind\nb) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden\nVeranstaltungen zu privaten Zwecken fü:- den Verkauf ausländi-\nLand oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren\nscher Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.\nhaben, die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforder-\nliche Maß hinausgeht.\nTitel IV\nArtikel 13\nZollrückvergütung oder Zollbefreiung\nUnmittelbare Beförderung\n(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbe-                                        Artikel 15\nhandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls\nentsprechende Erzeugnisse, die im EWR befördert werden.                      Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung\nJedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige         (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstel-\nSendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als dem        lung von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Pro-\nEWR, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorüberge-         tokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis\nhenden Einlagerung in diesen Gebieten, erfolgen, sofern die         nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird,\nErzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden        dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie\ndes Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur      auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                             301\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet einer         letzte Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu\nVertragspartei geltenden Maßnahmen, durch die die Zölle und            ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustrei-\nAbgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien voll-           chen.\nständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben wer-\n(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbe-\nden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung\nscheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehör-\nausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betref-\nden des Ausfuhr1andes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung\nfenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt wer-\nEUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen\nden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betref-\nzum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden\nfenden Vertragspartei in den freien Verkehr übergehen.\nErzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen\n(3) Der Ausführer von Erzeugnissen, für die ein Ursprungsnach-     dieses Protokolls vorzulegen.\nweis vorliegt, hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle\n(4) Die Zollbehörden eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-\nzweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dessen vorzulegen,\nStaats stellen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus,\ndaß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten\nwenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse\nVormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergü-\ndes EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses\ntung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien\nProtokolls erfüllen.\ngeltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich ent-\nrichtet worden sind.                                                      (5) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen\nMaßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im\ndie Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu\nSinne des Artikels 6 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und\nüberprüfen. Sie sind hierzu berechtigt, die Vortage von Nachwei-\nWerkzeuge im Sinne des Artikels 7 sowie für Warenzusammen-\nsen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung\nstellungen im Sinne des Artikels 8, wenn es sich dabei um\ndes Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erach-\nErzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.\nteten Kontrollen durchzuführen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien der Art, die\nDie ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in\nunter das Abkommen fallen. Sie schließen ferner nicht aus, daß\nAbsatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.\ndie Vertragsparteien Preisausgleichsmaßnahmen für landwirt-\nSie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung\nschaftliche Erzeugnisse anwenden, die nach Maßgabe dieses\nso ausgefüllt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zu-\nAbkommens bei der Ausfuhr zulässig sind.\nsatzes ausgeschlossen ist.\n(6) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der\nTrtel V                                 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum\nanzugeben.\nNachweis der Ursprungseigenschaft\n(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Aus-\nfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehör-\nArtlkel 16                                den des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des\nAllgemelnes                                Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder\nsichergestellt ist.\n(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls werden\nbei der Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei nach Maßgabe                                     Artikel 18\ndes Abkommens behandelt, sofern\nNachträgllch ausgestellte\na) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster                             Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nin Anlage III vorgelegt wird, oder\n(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenver-\nb) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer         kehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise auch nach der Aus-\neine Erklärung mit dem in Anlage IV zu diesem Protokoll           fuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,\nangegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Liefer-\nschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der        a) wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens\ndie Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststel-            oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt\nlung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend .Erklärung auf           worden ist; oder\nder Rechnung\" genannt).                                           b) wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß eine Waren-\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Ursprungserzeug-               verkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Ein-\nnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten              fuhr aus technischen Gründen nicht angenommen worden ist.\nFällen nach Maßgabe des Abkommens behandelt, ohne daß                      (2) Bei Inanspruchnahme des Absatzes 1 hat der Ausführer in\neines der obengenannten Papiere vorgelegt werden muß.                   seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf\ndie sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie\nArtikel 17                                die Gründe für seinen Antrag anzugeben.\nVerfahren für die Ausstellung                          (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                       EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,\nob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-\n(1) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den\nden Unterlagen übereinstimmen.\nZollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag des Aus-\nführers oder unter seiner Verantwortung gestellten schriftlichen           (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen\nAntrag seines bevollmächtigten Vertreters ausgestellt.                  EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:\n(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt das    .,EXPEOIDO APOSTERIORI\", .UDSTEDT EFTERF0LGENOE\",\nFormblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des                  „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT\", .EKA08EN EK T'2N\nAntrags nach den Mustern in Anlage III aus.                             nTE0'2N\", .ISSUED RETROSPECTIVELY\", .OEUVRE A\nPOSTERIORI\", ,,RILASCIATO A POSTERIORI\", ,,AFGEGEVEN\nDie Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhr-\nA POSTERIORI\", .EMITIDO A POSTERIORI\", ,,ÜTGEFID\nlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkom-\nEFTIR A\", .UTSTEDT SENERE\", .ANNETTU JÄLKIKÄTEEN\",\nmen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß\n.UTFÄRDAT I EFTERHANO\".\ndies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist\nin dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum ein-                (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter die   kungen\" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.","302                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 19                            die volle Verantwortung für alle Erklärungen auf der Rechnung zu\nAusstellung eines Duplikats                     übernehmen, die ihn in der gleichen Weise identifizieren, als ob\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1                   sie tatsächlich von ihm handschriftlich unterzeichnet worden\nwären.\n(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehör-          (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei\nden, die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das         der Ausfuhr der Erzeugnisse oder zu einem späteren Zeitpunkt\nanhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefer-     ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der Rechnung ausge-\ntigt wird.                                                           fertigt, nachdem die betreffenden Waren den Zollbehörden des\nEinfuhrlandes angemeldet worden sind, so muß in dieser Erklä-\n(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu      rung ein Hinweis auf die Papiere gegeben werden, die diesen\nversehen:                                                            Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.\n,.DUPLICADO\", ,,DUPLIKAT\", ,.DUPLIKAT\", ,.ANTifDA4>0\",\n,.DUPLICATE\", ,.DUPLICATA\", ,,DUPLICATO\", ,,DUPLICAAT\",                                           Artikel 22\n,.SEGUNDA VIA\", ,,EFTIRRIT\", ,,DUPLIKAT\", ,.KAKSOISKAP-\nErmichtlgter Auaführer\nPALE\", ,.DUPLIKAT\".\n(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausfüh-\n(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemer-\nrer (nachstehend „ermächtigter Ausführer\" genannt), der häufig\nkungen\" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nunter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede\neingetragen.\nvon den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die\n(4) Das Duplikat trägt das Datum des OriginaJs und gilt mit       Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die\nWirkung von diesem Tage.                                              Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bietet,\ndazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert der Erzeugnisse\nErklärungen auf der Rechnung auszufertigen.\nArtikel 20\n(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines\nAusstellung\nermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erschei-\nvon Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1\nnenden Voraussetzungen abhängig machen.\nauf der Grundlage\nvorher ausgestellter UrsprungsnachwelN                     (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine\nBewilligungsnummer, die in der Erklärung anzugeben ist.\nWerden Waren, die eine einzige Sendung bilden und von einer\nWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der           (4) Die Zollbehörden überprüfen die Verwendung der Bewilli-\nRechnung begleitet sind, in einem EG-Mitgliedstaat oder einem        gung durch den ermächtigten Ausführer.\nEFTA-Staat der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann        (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerru-\nder ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Ver-         fen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in\nsand sämtlicher oder eines Teils dieser Waren zu anderen Zoll-        Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2\nstellen im selben oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder        genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder die Bewilligung in\nEFTA-Staat durch eine oder mehrere von dieser Zollstelle ausge-       unzulässiger Weise verwendet.\nstellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden.\nArtikel 23\nArtikel 21\nGeltungsdauer der UrsprungsnachwelN\nVoraussetzungen\n(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate\nfür die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung\nnach eiern Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist\n(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung    innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzu-\nauf der Rechnung kann ausgefertigt werden:                           legen.\na) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;        Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer\nb) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder             Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser\nmehreren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse        Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.\nenthalten, deren Gesamtwert 6 000 ECU nicht überschreitet.        (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen\nauf der Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrtandes nach\n(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden,\nAblauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden,\nwenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR\nkönnen zur Anwendung der Prlferenzbehandlung angenommen\ngelten können ·und die übrigen Voraussetzungen dieses Proto-\nwerden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen\nkolls erfüllen.\naußerordentlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.\n(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-\n(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Ein-\ntigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jeder-\nfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen\nzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der\nEUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die\nUrsprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfüllung der\nErzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist zuge-\nübrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.\nstellt worden sind.\n(4) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem\nLieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinen-                                         Artikel 24\nschriftlich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer                 Vorlage der UraprunganachwelN\nder Sprachfassungen der Anlage IV nach Maßgabe der Rechts-\nvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann       Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf\nauch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie   der Rechnung sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den\nmit Tinte in Druckschrift zu erstellen.                             dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behör-\nden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung\n(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer hand-        EUR.1 oder Erkllrung auf der Rechnung verfangen. Sie können\nschriftlich zu unterzeichnen.                                        außerdem verfangen, daß die Einfuhrzollanmektung durch eine\nEin ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 22 braucht jedoch    Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß\nsolche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegen-      die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkom-\nüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet,   mens erfüllen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            303\nArtikel 25                              Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in\nEinfuhr In Teilsendungen                       Anlage VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt und muß eine zur\nFeststellung der Nämlichkeit der Waren hinreichend genaue\nWerden auf Antrag des Einführers zerlegte oder nicht montierte   Beschreibung enthalten. Sie wird dem Kunden vor der ersten\nWaren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisier-       Lieferung der Waren, auf die sie sich bezieht, oder zusammen mit\nten System, die in die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen  dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.\n73.08 und 94.06 des Harmonisierten Systems einzureihen sind,\nunter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten        Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die\nVoraussetzungen in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbe-      Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht\nhörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger          mehr gilt.\nUrsprungsnachweis für die betreffenden Waren vorzulegen.                (5) Die Lieferantenerklärung gemäß den Absätzen 3 und 4 ist\nmaschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in\nArtikel 26                             denen das Abkommen abgefaßt ist, nach Maßgabe der Rechts-\nvorschriften des Landes, in dem sie ausgefertigt wird, zu erstellen\nAusnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis                   und vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Die Erklä-\n(1) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privat-   rung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem\n. personen geschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck        Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.\nvon Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen             (6) Der die Erklärung abgebende Lieferant hat auf Verlangen\nUrsprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen,              der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben\nsofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und       wird, jederzeit alle zusätzlichen Unterlagen zum Nachweis der\nerklärt wird, daß sie die Voraussetzungen dieses Protokolls erfül-   Richtigkeit seiner Angaben in der Erklärung zu erbringen.\nlen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel beste-\nhen darf. Bei Postversand kann diese Erkllrung auf der Zoll-\ninhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt                                        Artikel 28\nabgegeben werden.                                                                                    Belege\n(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die           Bei den in Artikel 17 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 27\ngelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen,      Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, daß\ndie zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder            Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1\nReisenden oder in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen         oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als\ndiese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre           Erzeugnisse mit Ursprung im EWR anzusehen sind und die\nMenge vermuten lasser:-, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen           übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfOllen und daß die\nGründen erfolgt.                                                      in einer Lieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind,\n(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendun-       kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:\ngen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisen-            a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten\nden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten.                       angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden\nWaren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner\nArtikel 27                                  internen Buchführung;\nLieferantenerklärung                         b) Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei\nder Herstellung der Waren verwendeten Vormaterialien, die\n(1) Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbe-\nim Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt\nscheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung für\nworden sind, in dem diese Unterlagen im Einklang mit den\nUrsprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, zu deren\nRechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden;\nHerstellung Waren aus anderen Vertragsparteien verwendet wur-\nden, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind, ohne den           c) Unterlagen zum Nachweis der im EWR durchgeführten Be-\nPräferenzursprung zu erlangen, so wird die für diese Waren nach            oder Verarbeitung an Vormaterialien, die bei der Herstellung\nMaßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung                    der Waren verwendet worden sind, sofern diese Unterlagen\nberücksichtigt.                                                            im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt\nworden sind, in dem sie im Einklang mit den Rechtsvorschrif-\n(2) Die Lieferantenerklärung gemäß Absatz 1 dient als Nach-\nten dieser Vertragspartei verwendet werden;\nweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene\nBe- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die       d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf\nErzeugnisse, zu deren Herstellung diese Waren verwendet wor-               der Rechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der\nden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und               bei der Herstellung der Waren verwendeten Vormaterialien,\ndie übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfOllt sind.                die im Einklang mit diesem Protokoll im Gebiet anderer Ver-\ntragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;\n(3) Außer in Fällen nach Absatz 4 wird eine gesondert«. Liefe-\nrantenerklärung vom Lieferanten für jede Warensendung in der in      e) Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR durchge-\nAnlage V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausge-               führten Be- oder Verarbeitung an Vormaterialien, die bei der\nfertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen             Herstellung der Waren verwendet worden sind, sofern sie im\nHandelspapier mit einer zur Feststellung der Nämlichkeit der               Einklang mit diesem Protokoll im Gebiet anderer Vertragspar-\nbetreffenden Waren hinreichend genauen Beschreibung beige-                 teien ausgefertigt worden sind;\nfügt wird.                                                           f)    zweckdienliche Unterlagen Ober die gemäß Artikel 11 außer-\n(4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren               halb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum\nbeliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der           Nachweis, daß die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt\ngleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine               worden sind.\neinmalige Lieferantenerklärung - nachstehend .Langzeit-Liefe-\nrantenerklärung\" genannt - abgeben, die für alle weiteren Liefe-                                   Artikel 29\nrungen der betreffenden Waren gilt.                                               Aufbewahrung der Ursprungsnachweise,\nEine Langzeit-Lieferantenerklärung bleibt in der Regel bis zu                    der Lleferantenerklärungen und der Belege\neinem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung gültig. Die               (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbe-\nZollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird,     scheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3\nlegen fest, unter welchen Voraussetzungen längere Zeiträume          genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewah-\nzulässig sind.                                                       ren.","304                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfer-   erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in ECU\ntigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie    ausgedrückten Beträge zu ändem.\ndie in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens zwei\nJahre lang aufzubewahren.\n(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat                               Titel VI\nAbschriften der Erklärung und der Rechnung, des Lieferscheins\noder sonstiger Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt iSt,         Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen\nsowie die In Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen minde-\nstens zwei Jahre lang aufzubewahren.                                                             Artikel 32\nEin Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt,                                Amtshilfe\nhat Abschriften der Erklirung und aller Rechnungen. Liefer-\nscheine oder sonstigen Handelspapiere, die sich auf die im Rah-        Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu\nmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten          gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre\nWaren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten          jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echt-\nUnterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese          heit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen\nFrist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Lang-       auf der Rechnung und der Ueferantenerklärungen sowie der\nzeit-Lieferantenerklärung abläuft.                                  Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.\n(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenver-\nkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17                                     Artikel 33\nAbsatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens zwei Jahre lang                       Prüfung der Ursprungsnachweise\naufzubewahren.\n( 1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigun-\n(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorge-    gen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen\nlegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen           stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des\nauf der Rechnung mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.           Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers,\nder Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der\nErfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.\nArtikel 30\n(2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden\nAbweichungen und Formfehler\ndes Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und\n(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in       die gegebenenfalls vorgelegte Rechnung, die Erklärung auf der\nder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf          Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des\nder Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die den             Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachli-\nZollbehörden zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr   chen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.\nder Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbeschei-\nnigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht ipso         Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermit-\nteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit,\nfacto ungültig, sofem einwandfrei nachgewiesen wird, daß diese\nPapiere sich auf die gestellten Waren beziehen.                     die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbe-\nscheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung\n(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrs-   schließen lassen.\nbescheinigung EUR.1, der Erklärung auf der Rechnung oder der\nLieferantenerklärung bewirken nicht die Ablehnung dieser               (3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlan-\nPapiere, sofem diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der    des durchgeführt. Diese sind hierzu berechtigt, die Vortage von\nin diesen Papieren abgegebenen Erklärungen entstehen lassen.         Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der\nBuchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweck-\ndienlich erachteten Kontrollen durchzuführen.\nArtikel 31\n(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum\nIn ECU ausgedrückte Beträge                       Eingang des Ergebnisses der Prüfung die Gewährung der Präfe-\n(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in ECU     renzbehandlung für das betreffende Erzeugnis auszusetzen, so\nausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Aus-            bieten sie dem Einführer an, vorbehaltlich der für notwendig\nfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.    erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freizugeben.\nSind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhr-       (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die\nland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an,        Prüfung beantragt haben, baldmöglich mitzuteilen. Anhand dieser\nwenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in             Ergebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere\nRechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Wäh-        echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse des EWR\nrung eines anderen EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats in Rech-      angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen\nnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden      dieses Protokolls erfüllen.\nLand mitgeteilten Betrag an.\nArtikel 34\n(2) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge in\ndie jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 1998                Prüfung der Lleferantenerklirungen\nder ECU-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober              ( 1) Nachträgliche Prüfungen von Lieferantenerklärungen bezie-\n1992.                                                               hungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen können stichpro-\nAlle fünf Jahre werden die in ECU ausgedrückten Beträge und         benweise oder immer dann erfolgen , wenn die Zollbehörden des\nderen Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen der EG-           Landes, in dem solche Erldärungen für die Ausstellung einer\nMitgliedstaaten und der EFTA-Staaten von dem Gemeinsamen            Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder für die Ausfertigung\nEWR-Ausschuß überprüft, wobei die jeweiligen ECU-Kurse des          einer Erklärung auf der Rechnung berücksichtigt worden sind,\nersten Arbeitstages im Oktober des Jahres zugrunde gelegt wer-      begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtig-\nden, das jeweils dem neuen F0nfjahreszeitraum vorausgeht.           ke1t der Angaben haben.\nBei dieser Überprüfung sorgt der Gemeinsame _EWR-Ausschuß             (2) Zur Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden\ndafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten           des obengenannten Landes die Lieferantenerklärung und die\nBeträge nicht verringem; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert     Rechnung, den Lieferschein oder sonstige Handelspapiere,\nist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu     denen diese Erklärung beigefügt ist, oder eine Abschrift davon an","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         305\ndie Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausge-    EWR\" schließt Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla nicht\nfertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder     ein.\nformalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.\n(2) Zur Durchführung des Protokolls 49 zum Abkommen betref-\nZur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermit-      fend Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses\nteln sie alle Papiere und teilen alle bekannten Umstände mit, die  Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Arti-\nauf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen       kels 38 sinngemäß.\nlassen.\n(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes                                         Artikel 38\ndurchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde.                       Besondere Bestimmungen\nDiese sind hierzu berechtigt, die Vortage von Nachweisen zu\nverlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des            ( 1) Es gelten als\nAusführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachteten    a) Ursprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla\nKontrollen durchzuführen.\ni)  vollständig in Ceuta und Melilla gewonnene oder herge-\n(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die            stellte Erzeugnisse;\nPrüfung beantragt haben, baldmöglich mitzuteilen. Anhand dieser\nErgebnisse muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die in der         ii) in Ceuta und Melilla hergestellte Erzeugnisse, zu deren\nLieferantenerklärung enthaltenen Angaben richtig sind; ferner               Herstellung dort nicht vollständig gewonnene oder herge-\nmuß es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und                  stellte Vormaterialien verwendet worden sind, sofern diese\ninwieweit diese Erklärung für die Ausstellung einer Warenver-               Erzeugnisse in Ceuta und Melilla in ausreichendem Maße\nkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ausfertigung einer Erklärung              be- oder verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung gilt\nauf der Rechnung berücksichtigt werden konnte.                              jedoch nicht für Vormaterialien mit Ursprung im EWR im\nSinne dieses Protokolls;\nArtikel 35                           b) Ursprungserzeugnisse des EWR\nBeilegung von Streitigkeiten                         i)  vollständig im EWR gewonnene oder hergestellte Erzeug-\nnisse;\nStreitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren der\nArtikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die eine              ii) im EWR hergestellte Erzeugnisse, bei deren Herstellung\nPrüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen                   dort nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Vorma-\nZollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Pro-               terialien verwendet worden sind, sofern diese Erzeugnisse\ntokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorzulegen.                       im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet\nworden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für\nVormaterialien mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne\nArtlkel 36                                    dieses Protokolls.                      '\nSanktionen                                (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.\nSanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein\n(3) Wird für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein\nSchriftstück mit sachlich falschen Angaben angefertigt oder anfer- Ursprungsnachweis nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt\ntigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu\noder ausgefertigt, so kennzeichnet der Ausführer diesen deutlich\nerlangen.\nsichtbar mit der Kurzbezeichnung „CM\".\nBei Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist\nTitel VII\n_diese Angabe in Feld 4 anzubringen.\nCeuta und Melilla                          Im Falle einer Erklärung auf der Rechnung ist diese Angabe auf\ndem Papier zu machen, auf dem die Erklärung abgegeben wird.\nArtlkel 37                              (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchfüh-\nBestimmungen für Ceuta und Melllla                  rung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.\n(1) Im Sinne dieses Protokolls schließt der Begriff „EWR\" Ceuta    (5) Artikel 15 gilt nicht für den Handel zwischen Ceuta und\nund Melilla nicht ein. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse des       Melilla einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.","306                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 1\nEinleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage II\nBemerkung 1:                                                                ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen, in\nIn der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeug-             einem anderen Unternehmen desselben Landes oder in\nnisse die Voraussetzungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit           einem anderen Land des EWR hergestellt wurde. Der Wert\ndiese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbei-              des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu\ntet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Protokolls gelten können.          den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormate-\nrialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.\nBemerkung 2:                                                           3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der\n2.1.   Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die            erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest und ein darüber\nhergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die            hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die\nPosition oder das Kapitel nach dem Harmonisierten                    Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit\nSystem, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die              gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigen-\nim Harmonisierten System für diese Position oder dieses              schaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial\nKapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten            ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbei-\nbeiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgese-            tungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwen-\nhen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein \"ex\",         dung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden\nso bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für           Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung\njenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2      von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungs-\ngenannt ist.                                                         stufe.\n2.2.   In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen        3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware\nzusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend               aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann,\nist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allge-            bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormateria-\nmeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte             lien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle\n3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die gemäß           verwendet werden.\ndem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels             Beispiel:\noder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1\nDie Regel für Gewebe der ex-Kapitel 50 bis 55 sieht vor,\nzusammengefaßt sind.\ndaß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber\n2.3.   Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind,             chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls\ndie auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwen-             verwend(.! werden können. !:..•~ bedeutet nicht, daß beide\nden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes              verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als\nTeils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in          auch die anderen oder beide verwenden.\nSpalte 3 oder 4 bezieht.\n3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht. daß eine Ware\n2.4.   Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten                aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß,\nUrsprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4              so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwen-\nangeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in               dung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach\nSpalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4           nicht unter diese Regel fallen können (Bezüglich Textilien\nkeine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3         siehe auch die Bemerkung 6.2).\nanzuwenden.\nBeispiel:\nBemerkung 3:                                                                Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 19.04\nschließt die Verwendung von Getreide und seinen Folge-\n3.1.    Die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 des Protokolls\nprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Ver-\nfür Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben\nwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen,\nhaben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet\ndie nicht aus Getreide hergestellt werden.\nwerden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungs-\neigenschaft im selben Unternehmen, in einem Unterneh-                Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus\nmen desselben Landes oder in einem anderen Land des                 einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial\nEWR erworben wurde.                                                 hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleicharti-\ngen Vormaterial auf einer niedrigeren VerarbeitungssMe.\nBeispiel:\nBeispiel:\nEin Motor der Position 84.07, für den die Regel in dieser\nListe vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormateria-           Bei einem aus Vliesstoffen hergestellten Kleidungsstück\nlien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des ab-Werk-Prei-           des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen\nses nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem,              ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe\nlegiertem Stahl der Position ex 72.24 hergestellt.                  normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden kön-\nnen, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In\nWenn dieser vorgeschmiedete Stahl im EWR aus einem\nsolchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normaler-\nIngot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat\nweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe\ner bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel zu\nder Fasern.\nPosition ex 72.24 dieser Liste erworben. Bei der Berech-\nnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete       3.5. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die\nStahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden,              zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                             307\noder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht             Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die\nzusammengezählt werden. Mit anderen Worten, der                     Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus che-\nGesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigen-                mischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis\nschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze               zum Gewicht von 10 v. H. des Gams verwendet werden.\nniemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen\nBeispiel:\nv. H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die\nsie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.                    Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das\naus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn\nBemerkung 4:                                                              aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 herge-\nstellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches\n4.1.  Der in dieser Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern\"          Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstel-\nbezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthe-      len aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ver-\ntisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spin-        langen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungs-\nnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts         regeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern,\nGegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern,            nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anderweitig für\ndie kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise             das Spinnen bearbeitet, verlangen), oder eine Mischung\nbearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.                         aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H.\n4.2.  Der Begriff „natürliche Fasern\" umfaßt Roßhaar der Posi-            des Gewebes verwendet werden.\ntion 05.03, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle,\nBeispiel:\nfeine und grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05,\nBaumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere                 Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 58.02, das\npflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05.             aus Baumwollgarn der Position 52.05 und aus Baumwoll-\ngewebe der Position 52.1 0 hergestellt ist, ist nur dann ein\n4.3.  Die Begriffe „Spinnmasse\", ,,chemische Materialien\" und             Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein\n„Materialien für die Papierherstellung\" stehen in dieser            Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen\nListe als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63          Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten\neinzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung              Baumwollgarne selbst ein Mischerzeugnis sind.\nkünstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder\nsolcher aus Papier verwendet werden können.                          Beispiel:\n4.4.  Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder           Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus\nkünstliche Spinnfasern\" bezieht sich auf synthetische oder          Baumwollgarn der Position 52.05 und aus synthetischem\nkünstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen               Gewebe der Position 54.07 hergestellt worden ist, sind die\n55.01 bis 55.07.                                                     verwendeten Game selbstverständlich zwei verschiedene\ntextile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstoff-\nBemerkung 5:                                                              erzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.\n5.1. Wird bei einem'Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung            Beispiel:\nverwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Vor-               Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus\naussetzungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeug-             Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute herge-\nnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht ange-             stellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmate-\nwendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger                   rialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen\ndes Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grund-                 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren\nmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3                Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet wer-\nund 5.4).                                                            den, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der\n5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse                  textilen Grundmaterialien in dem Teppich nicht überschrei-\nangewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen                   tet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen\nGrundmaterialien hergestellt sind.                                   Game können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt wer-\nden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.\nTextile Grundmaterialien sind:\n5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus\n- Seide,                                                             Polyurethangamen mit Zwischenstücken aus elastischen\n- Wolle,                                                             Polyethersegmenten, auch umsponnen.\n- grobe Tierhaare,\n5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus\n- feine Tierhaare,                                                   Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, beste-\n- Roßhaar,                                                           hend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen\n- Baumwolle,                                                         oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht\nbedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder\n- Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,\ngefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff\n- Flachs,                                                            geklebt ist.\n- Hanf (Canabis satina L.),\n- Jute und andere textile Bastfasern,                           Bemerkung 6:\n- Sisal und andere textile Agavefasern,\n6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit\n- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinn-                  einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeich-\nstoffe,                                                          net sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Fut-\n- synthetische Filamente,                                            ter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in\n- künstliche Filamente,                                              Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren\n- synthetische Spinnfasern,                                          vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt,\ndaß sie zu einer anderen Position gehören als das herge-\n- künstliche Spinnfasem.                                             stellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des ab-Werk-Preises\nBeispiel:                                                            des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.\nEin Garn der Position 52.05, das aus BaumwoUfasern der          6.2. Vormaterialien, die nicht zu Kapitel 50 bis 63 gehören,\nPosition 52.03 und aus synthetischen Spinnfasern der Posi-           können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten\ntion 55.06 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können          oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.","308                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBeispiel:                                                        geschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthal-\nten.\nWenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimm-\ntes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet\nwerden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metall-  6.3. Der Wert der nicht zu den Kapitetn 50 bis 63 gehörenden\ngegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht         Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Wertes\nzu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund           der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-\nist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht aus-          schaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                             309\nAnlage II\nListe der Be- oder Verarbeitungen\ndie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,\num den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen\nPosition          Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                oder             (4)\nex 02.08    Anderes Fleisch und andere genieß-    Herstellen, bei dem alle verwende-\nbare      Schlachtnebenerzeugnisse,   ten Vormaterialien in eine andere\nfrisch, gekühlt oder gefroren, von    Position als die hergestellte Ware\nWalen                                 einzureihen sind\nKapitel 3   Fische und Krebstiere, Weichtiere     Herstellen, bei dem alle verwende-\nund andere wirbellose Wassertiere     ten Vormaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex 04.03    Buttermilch, saure Milch und saurer   Herstellen, bei dem\nRahm, Joghurt, Kefir und andere fer-\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nmentierte oder gesäuerte Milch (ein-\ndes Kapitels 4 vollständig gewon-\nschließlich Rahm), aromatisiert,\nnen oder hergestellt sein müssen\nauch mit Zusatz von Früchten, Nüs-\nsen oder Kakao                        -  verwendete Fruchtsäfte (ausge-\nnommen Ananas-, Limonen-,\nLimetten- und Grapefruitsäfte)\nder Position 20.09 Ursprungs-\nzeugnisse sind und\n-  der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30\nv. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 07.10    Zuckermais (Zea mays var. saccha-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nund      rata)                                 ten Vormaterialien in eine andere\nex 07.11                                          Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n09.01    Kaffee, auch geröstet oder entkoffe-  Herstellen aus Vormaterialien jeder\niniert; Kaffeeschalen und Kaffee-     Position\nhäutchen; Kaffeemittel mit beliebi-\ngem Kaffeegehalt\n09.02    Tee, auch aromatisiert                Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition\nex 13.02    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge\nvon Grünholzwurzeln und Hopfen;\nPektinstoffe, Pektinate und Pektate;\nAgar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe von Pflanzen,\nauch modifiziert\nSchleime und Verdickungsstoffe    Herstellen aus nicht modifizierten\nvon Pflanzen, auch modifiziert    Schleimen und Verdickungsstoffen\n-   andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 14.04    Baumwoll-Linters                      Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","310                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nPosition            Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                      (3)                 oder            (4)\n15.04    Fette und Öle sowie deren Fraktio-\nnen, von Fischen oder Meeressäu-\ngetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert\n-   feste Fraktionen von Fetten und       Herstellen aus Vormaterianen jeder\nÖle von Fischen und Öle von           Position, einschließlich anderer Vor-\nMeeressäugetieren                     materialien der Position 15.04\n-   andere                                Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien der Kapitel 2 und\n3 vollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex 15.16    Tierische Fette und Öle sowie deren       Herstellen, bei dem alle verwende-\nFraktionen, ganz oder teilweise           ten Vormaterialien der Kapitel 2 und\nhydriert, umgeestert, wiederver-          3 vollständig gewonnen hergestellt\nestert oder elaidiniert, auch raffiniert, sein müssen\njedoch nicht weiterverarbeitet, voll-\nständig gewonnen von Fischen oder\nMeeressäugetieren\nex 15.16    Hydriertes Aizinusöl (sog. Opal-          Herstellen, bei dem alle verwende-\nwachs)                                    ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 15.17    Margarine; genießbare Mischungen          Herstellen bei dem\nund Zubereitungen von tierischen\n-   alle verwendeten Vormaterialien\noder pflanzlichen Fetten und Ölen\nin eine andere Position als die\nsowie von Fraktionen verschiedener\nhergestellte Ware einzureihen\nFette und Öle dieses Kapitels, aus-\nsind\ngenommen genießbare Fette und\nOle sowie deren Fraktionen der            -   alle verwendeten Vormaterialien\nPosition 15.16 mit einem Milchfett-          .des Kapitels 4 vollständig gewon-\ngehalt von mehr als 1O bis 15 GHT             nen oder hergestellt sein müssen\nex 15.18    linoxyn                                   Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 15.19    Technische einbasische Fettsäuren;\nsaure Öle aus der Raffination; tech-\nnische Fettalkohole, nicht zu Futter-\nzwecken\n-   technische einbasische Fettsäu-       Herstellen, bei dem alle verwende-\nren; saure Öle aus Raffination       ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n-    technische Fettalkohole              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien als Position 15.19\n15.20    Glycerol, auch rein; Glycerinwasser       Herstellen, bei dem alle verwende-\nund Glycerinunterlaugen                  ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n15.21     Pflanzenwachse        (ausgenommen       Herstellen, bei dem alle verwende-\nTriglyceride), Bienenwachs, andere       ten Vormaterialien in eine andere\nlnsektenwachse und Walrat, auch           Position als die hergestellte Ware\nraffiniert oder gefärbt                  einzureihen sind\n15.22     Degras; Rückstände aus der Verar-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nbeitung von Fettstoffen oder von tie-    ten Vormaterialien in eine andere\nrischen oder pflanzlichen Wachsen         Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                             311\nPosition           Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                  (3)                oder             (4)\nex 16.03    Extrakte und Säfte von Walfleisch,   Herstellen, bei dem alle verwende-\nFischen, Krebstieren, Weichtieren    ten Vormaterialien der Kapitel 2 und\nund anderen wirbellosen Wassertie-  3 vollständig gewonnen oder herge-\nren                                 stellt sein müssen\n16.04     Fische, zubereitet oder haltbar     Herstellen, bei dem der Fisch oder\ngemacht, Kaviar und Kaviarersatz,    die Fischeier vollständig gewonnen\naus Fischeiern gewonnen              oder hergestellt sein müssen\n16.05     Krebstiere und Weichtiere, zuberei- Herstellen, bei dem alle Krebstiere\ntet oder haltbar gemacht             und Weichtiere vollständig gewon-\nnen sein müssen\nex 17.02    Chemische reine Maltose und Fruc-    Herstellen aus Vormaterialien jeder\ntose                                 Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 17.02\n17.04    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt         Herstellen, bei dem alle verwende-\n(einschließlich weiße Schokolade)   ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt,\ndaß der Wert aller anderen verwen-\ndeten Vormaterialien des Kapitels\n17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n18.03    Kakaomasse, auch entfettet           Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n18.04    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl   Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n18.05    Kakaopulver ohne Zusatz von Zuk-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nker oder anderen Süßmitteln          ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n18.06    Schokolade und andere kakao-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nhaltige Lebensmittelzubereitungen    ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt,\ndaß der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Waren nicht überschreitet\n19.01    Malzextrakt; Lebensmittelzuberei-\ntungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder\nMalzextrakt, ohne Gehalt an Kakao-\npulver oder mit einem Gehalt an\nKakaopulver von weniger als 50\nGHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Lebensmittelzube-\nreitungen aus Waren der Positionen\n04.01 bis 04.04, ohne Gehalt an\nKakaopulver oder mit einem Gehalt\nan Kakaopulver von weniger als 10\nGHT, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n-   Malzextrakt                      Herstellen aus Getreide des Kapi-\ntels 10","312                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                            Be· oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                   (3)                oder             (4)\n-  andere                           Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind, vorausgesetzt,\ndaß der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 19.02    Teigwaren, auch gekocht oder        Herstellen, bei dem alle verwende-\ngefüllt (mit Fleisch oder anderen   ten Getreide und seine Folgepro-\nStoffen) oder in anderer Weise      dukte (ausgenommen Hartweizen\nzubereitet, z. B. Spaghetti, Makka- und seine Folgeprodukte) vollstän-\nroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi,     dig gewonnen oder hergestellt sein\nRavioli, Canneloni, ausgenommen     müssen\nsolche Waren mit einem Gehalt von\nmehr als 20 GHT an Würsten,\nFleisch, Innereien oder anderen\nSchlachtnebenerzeugnissen       und\nBlut oder Mischungen daraus; ein-\nschließlich Fetten, Couscous, auch\nzubereitet\n19.03    Tapiokasago und Sago aus anderen    Herstellen aus Vormaterialien jeder\nStärken, in Form von Flocken, Grau- Position, ausgenommen aus Kartof-\npen, Perlen, Krümeln und derglei-   felstärke der Position 11.08\nchen\n19.04    Lebensmittel, durch Aufblähen oder\nRösten von Getreide oder Getrei-\ndeerzeugnissen hergestellt (z. B.\nCorn Flakes); Getreidekörner, aus-\ngenommen Mais, vorgekocht oder in\nanderer Weise zubereitet\n-  keinen Kakao enthaltend\n-  Getreidekörner, ausgenommen      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMais, vorgekocht oder in anderer Position. Jedoch dürfen Körner und\nWeise zubereitet                 Kolben von Zuckermais, zubereitet\noder haltbar gemacht, der Positio-\nnen 20.01, 20.04 und 20.05 sowie\nZuckermais, roh, in Wasser oder\nDampf gekocht, gefroren, der Posi-\ntion 07.1 0 nicht verwendet werden.\n-  andere                           Herstellen, bei dem\n-   alle verwendeten Getreide und\nihre Folgeprodukte (ausgenom-\nmen Mais der Type „Zea lndu-\nrata\" und Hartweizen sowie ihre\nFolgeprodukte) vollständig ge-\nwonnen oder hergestellt sein\nmüssen und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17.30\nv. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n-  Kakao enthaltend                 Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 18.06 einzurei-\nhen sind, vorausgesetzt, daß der\nWert aller verwendeten Vormateria-\nlien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                             313\nPosition                 Warenbezeichnung                                        Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                             (2)                                            (3)                      oder                      (4)\n19.05           Backwaren,        auch        kakaohaltig;     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nHostien, leere Oblatenkapseln der               Position, ausgenommen aus Vor-\nfür Arzneiwaren verwendeten Art,               materialien des Kapitels 11 1)\nSiegeloblaten, getrocknete Teigblät-\nter aus Mehl oder Stärke und ähn-\nliche Waren\nex 20.01            Zuckermais (zea Mays var. saccha-              Herstellen, bei dem alle verwende-\nrata), mit Essig zubereitet oder halt-         ten Vormaterialien in eine andere\nbar gemacht; Yamswurzeln, Süß-                 Position als die hergestellte Ware\nkartoffeln und ähnliche genießbare             einzureihen sind\nPflanzenteile, mit einem Stärkege-\nhalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig\nzubereitet oder haltbar gemacht\nex 20.02            Tomaten, ohne Essig zubereitet                 Herstellen, bei dem alle verwende-\noder haltbar gemacht, ganz oder in             ten Tomaten der Kapitel 7 und 20\nStücken                                        Ursprungszeugnisse sein müssen\nex 20.04            Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß            Herstellen, bei dem alle verwende-\nund             oder Flocken, ohne Essig zubereitet            ten Vormaterialien in eine andere\nex 20.05            oder haltbar gemacht; Zuckermais               Position als die hergestellte Ware\n(Zea mays var. saccharata), ohne               einzureihen sind\nEssig zubereitet oder haltbar\ngemacht\n20.07           Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela-             Herstellen, bei dem\nden, Fruchtmuse und Fruchtpasten,\n-   alle verwendeten Vormaterialien\ndurch Kochen hergestellt, auch mit\nin eine andere Position als die\nZusatz von Zucker oder anderen\nhergestellte Ware einzureihen\nSüßmitteln\nsind und\n-   der Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 17 30v. H.\ndes ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex 20.08            Erdnußmark; Mischungen auf der                 Herstellen, bei dem alle verwende-\nGrundlage von Getreide; Palmher-               ten Vormaterialien in eine andere\nzen; Mais, ausgenommen Zucker-                 Position als die hergestellte Ware\nmais (Zea mays var. saccharata)                einzureihen sind\n21.01           Auszüge, Essenzen und Konzen-                  Herstellen, bei dem alle verwende-\ntrate aus Kaffee, Tee oder Mate und            ten Vormaterialien in eine andere\nZubereitungen auf der Grundlage                Position als die hergestellte Ware\ndieser Waren oder auf der Grund-               einzureihen sind\nlage von Kaffee, Tee oder Mate;\ngeröstete Zichorien und andere\ngeröstete Kaffeemittel sowie Aus-\nzüge, Essenzen und Konzentrate\nhieraus;\nex 21.02            Lebende Hefen, andere als Back-                Herstellen, bei dem alte verwende-\nhefen, ausgenommen solche zu                   ten Vormaterialien in eine andere\nFutterzwecken;          nicht    lebende       Position als die hergestellte Ware\nHefen, nicht zu Futterzwecken;                 einzureihen sind\nandere Einzeller-Mikroorganismen,\nnicht lebend, nicht zu Futterzwek-\nken; zubereitete Backtriebmittel in\nPulverform\n1) Bis zum 30. November 1993 darf jedoch Maismehl (.Masa••Mehl), das nach dem sogenannten .Nixtamalization••Verfahren (alkalisches Kochen und Einweichen) gewonnen\nwird, verwendet werden.","314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition            Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nOhne Ursprungseigenschaften, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                      (3)               oder              (4)\n21.03    Zubereitungen zum Herstellen von\nWürzsoßen und zubereitete Würz-\nsoßen; zusammengesetzte Würz-\nmittel; Senfmehl, auch zubereitet,\nund Senf\n-    Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen, bei dem alle verwende-\nvon Würzsoßen und zubereitete      ten Vormaterialien in eine andere\nWürzsoßen; zusammengesetzte        Position als die hergestellte Ware\nWürzmittel                         einzureihen sind. Jedoch können\nSenfmehl, auch zubereitet, und Senf\nverwendet werden\n-    Senfmehl, auch zubereitet, und     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSenf                               Position\n21.04    Zubereitungen zum Herstellen von\nSuppen oder Brühen; Suppen und\nBrühen; zusammengesetzte homo-\ngenisierte Lebensmittelzubereitun-\ngen\n-    Zubereitungen zum Herstellen       Herstellen aus Vormaterialien jeder\nvon Suppen oder Brühen; Sup-       Position, mit Ausnahme von zube-\npen und Brühen;                    reitetem oder haltbargemachten\nGemüse der Positionen 20.02 bis\n20.05\n-    zusammengesetzte homogeni-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nsierte Lebensmittelzubereitungen   ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n21.05     Speiseeis, auch kakaohaltig            Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 21.06     Lebensmittelzubereitungen, ander-       Herstellen, bei dem alle verwende-\nweit weder genannt noch inbegriffen    ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n22.01     Wasser, einschließlich natürliches      Herstellen, bei dem alle verwende-\noder künstliches Mineralwasser und      ten Wasser des Kapitels 22\nkohlensäurehaltiges Wasser, ohne        Ursprungserzeugni_sse sein müssen\nZusatz von Zucker, anderen Süßmit-\nteln oder Aromastoffen; Eis und\nSchnee\n22.03     Bier aus Malz                           Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n22.05     Wermutwein und andere Weine aus         Herstellen, bei dem die verwendeten\nfrischen Weintrauben, mit Pflanzen      Weintrauben und ihre Folgepro-\noder anderen Stoffen aromatisiert       dukte vollständig gewonnen oder\nhergestellt sein müssen\nex 22.08      Ethylakohol mit einem Alk_oholgehalt\nvon 80 % vol oder mehr, unvergällt;\nEthylalkohol und Branntwein mit\nbeliebigem Alkoholgehalt, vergällt\n-    Ouzo ·                           - Herstellen\n-  aus Vormaterialien, die nicht in\ndie Positionen 22.07 und 22.08\neingereiht werden, und\n-  bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                              315\nPosition           Warenbezeichnung                                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n{1)                        (2)                                    (3)                oder              (4)\n-   andere                               Herstellen\n-   aus Vormaterialien, die nicht in\ndie Positionen 22.07 und 22.08\neingereiht werden, und\n-   bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\noder\nHerstellen unter Verwendung von\nArrak bis höchstens 5 RHT, voraus-\ngesetzt, alle anderen verwendeten\nVormaterialien sind Ursprungser-\nzeugnisse\n22.09    Speiseessig                              Herstellen, bei dem\n-   alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind und\n-   bei dem die verwendeten Wein-\ntrauben und ihre Folgeprodukte\nvollständig gewonnen oder her-\ngestellt sein müssen\nex 23.01    Walmehl; Mehl und Pellets von            Herstellen, bei dem alle Vormateria-\nFischen oder von Krebstieren, von        lien der Kapitel 2 und 3 vollständig\nWeichtieren oder anderen wirbello-       gewonnen oder hergestellt sein\nsen Wassertieren                         müssen\nex 23.09    Solubles von Fischen                     Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien des Kapitels 3\nvollständig gewonnen oder herge-\nstellt sein müssen\nex Kap. 25  Salz, Schwefel, Steine und Erden;        Herstellen, bei dem alle verwende-\nGips, Kalk und Zement, ausgenom-         ten Vormaterialien in eine andere\nmen der Positionen 25.04, ex 25.15,      Position als die hergestellte Ware\nex 25.16, ex 25.18, ex 25.19, ex         einzureihen sind\n25.20, ex 25.24, ex 25.25 und ex\n25.30, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 25.04    Natürlicher, kristalliner Graphit mit    Anreicherung des Kohlenstoffge-\nangereichertem Kohlenstoffgehalt,        halts, Reinigen und Mahlen von kri-\ngereinigt, gemahlen                      stallinem Rohgraphit\nex 25.15    Marmor, durch Sägen oder auf             Zerteilen von Marmor, auch bereits\nandere Weise lediglich zerteilt, in      zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nBlöcken oder quadratischen oder          als 25 cm, durch Sägen oder auf\nrechteckigen Platten mit einer Dicke     andere Weise\nvon 25 cm oder weniger\nex 25.16    Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein       Zerteilen von Steinen, auch bereits\nund andere Werksteine, durch             zerteiltem, mit einer Dicke von mehr\nSägen oder auf andere Weise ledig-       als 25 cm, durch Sägen oder auf\nlich zerteilt, in Blöcken oder quadra-   andere Weise\ntischen oder rechteckigen Platten\nmit einer Dicke von 25 cm oder\nweniger\nex 25.18    Dolomit, gebrannt                        Brennen      von   nicht gebranntem\nDolomit","316                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition             Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)                 od8f'                 (4)\nex 25.19      Natürliches      Magnesiumcarbonat     Herstellen, bei dem alle verwende-\n(Magnesit), gebrochen in luftdicht     ten Vormaterialien in eine andere\nverschlossenen          Behältnissen;  Position als die hergestellte Ware\nMagnesiumoxid, auch rein, ausge-       einzureihen sind. Jedoch kann\nnommen Magnesia und geschmol-          natürliches      Magnesiumcarbonat\nzene      totgebrannte    (gesinterte) (Magnesium) verwendet werden\nMagnesia\nex 25.20      Gips, zu zahnärztlichen Zwecken        Herstellen, bei dem der Wert aller\nbesonders zubereitet                   verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 25.24      Natürliche Asbestfasern                Herstellen aus Asbestkonzentrat\nex 25.25      Glimmarpulver                          Mahlen von Glimmer und Glimmer-\nabfall\nex 25.30      Farberden, gebrannt oder pulveri-      Brennen oder Mahlen von Farber-\nsiert                                  den\nKap. 26  Erze sowie Schlacken und Aschen        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kap. 27    Mineralische Brennstoffe,               Herstellen, bei dem alle verwende-\nMineralöle und Erzeugnisse ihrer        ten Vormaterialien in eine andere\nDestillation;                          Position als die hergestellte Ware\nbituminöse Stoffe; Mineralwachse,       einzureihen sind\nausgenommen der Positionen ex\n27.07 und 27.09 bis 27.15, für die\ndie folgenden Regeln festgelegt sind\nex 27 .07     Öle, in denen die aromatischen          Waren der Anlage VII\nBestandteile gegenüber den nicht-\naromatischen Bestandteilen ge-\nwichtsmäßig überwiegen und die\nähnlich sind den Mineralölen und\nanderen Erzeugnissen der Destilla-\ntion des Hochtemperatur-Steinkoh-\nlenteers, bei deren Destillation bis\n250° C mindestens 65 RHT überge-\nhen (einschließlich der Benzin-Ben-\nzol-Gemische), zur Verwendung als\nKraft- oder Heizstoffe\n27.09 bis  Erdöle und ihre Destillationserzeug-   Waren der Anlage VII\n27 .15     nisse; bituminöse Stoffe; Mineral-\nwachse\nex Kap. 28    Anorganische chemische Erzeug-         Herstellen, bei dem alle verwende-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisse; anorganische oder organi-       ten Vormaterialien in eine andere          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nsche Verbindungen von Edelmetal-        Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nlen, Seltenerdmetallen, radioaktiven   einzureihen sind. Jedoch können            ten Ware nicht überschreitet\nElementen oder Isotopen; ausge-        Vormaterialien derselben Position\nnommen der Positionen ex 28.11, ex      verwendet werden, wenn ihr Wert 20\n28.33 und ex 28.40, für die die fol-   v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngenden Regeln festgelegt sind           gestellten Ware nicht überschreitet\nex 28.11       Schwefeltrioxid                        Herstellen aus Schwefeldioxid             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         317\nPosition           Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                oder                  (4)\nex 28.33    Aluminiumsulfat                       Herstellen bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 28.40     Natriumperborat                      Herstellen aus Dinatriumtetraborat-       Herstellen, bei dem der Wert aller\npentahydrat                               verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 29  Organische chemische Erzeug-          Herstellen, bei dem alle verwende-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisse; ausgenommen der Position      ten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nex 29.01, ex 29.02, ex 29.05, 29.15,  Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\n29.32, 29.33 und 29.34, für die die   einzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\nfolgenden Regeln festgelegt sind      Vormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 29.01    Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur    Waren der Anlage VII\nVerwendung als Kraft- oder Heiz-\nstoffe\nex 29.02    Cyclane und Cyclene, (ausgenom-       Waren der Anlage VII\nmen Azulene), Benzol, Toluol,\nXylole, zur Verwendung als Kraft-\noder Heizstoffe\nex 29.05    Metallalkoholate von Alkoholen die-   Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nser Position oder von Ethanol oder    Position, einschließlich aus anderen      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nGlycerol                              Vormaterialien der Position 29.05.        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nJedoch können Metallalkoholate            ten Ware nicht überschreitet\ndieser Position verwendet werden,\nwenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\n29.15    Gesättigte acyclische einbasische     Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nCarbonsäuren und ihre Anhydride,      Position. Jedoch darf der Wert aller      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nHalogenide, Peroxide und Peroxy-      verwendeten Vormaterialien der            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- Position 29.15 oder 29.16 insgesamt       ten Ware nicht überschreitet\noder Nitrosoderivate                  20 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\nten\n29.32    Heterocyclische Verbindungen, nur\nStickstoff als Heteroatom(e):\n-   innere Ether und deren Halogen-,  Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-  Position. Jedoch darf der Wert aller     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nvate                              verwendeten Vormaterialien der            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPosition 29. 09. 20 v. H. des ab-        ten Ware nicht überschreitet\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreiten\n-   cyclische Acetate und innere      Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nHalbacetate und deren Halogen-,   Position                                 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderi-                                           des ab-Werk-Preises der hergestell-\nvate                                                                       ten Ware nicht überschreitet\n-   andere                            Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nten Vormaterialien in eine andere        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPosition als die hergestellte Ware       des ab-Werk-Preises der hergestell-\neinzureihen sind. Jedoch können          ten Ware nicht überschreitet\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet","318                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)               oder                  (4)\n29.33    Heterocyclische Verbindungen, nur     Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmit Stickstoff als Heteroatom(e);     Position. Jedoch darf der Wert aller      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nNucleinsäuren und ihre Salze          verwendeten Vormaterialien der            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPosition 29.32 oder 29.33 insgesamt       ten Ware nicht überschreitet\n30 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n29.34    Andere heterocyclische Verbindun-     Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\ngen                                   Position. Jedoch darf der Wert aller      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nverwendeten Vormaterialien der            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPosition 29.32, 29.33 und 29.34 ins-      ten Ware nicht überschreitet\ngesamt 20 v. H. des ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreiten\nex Kap. 30  Pharmazeutische Erzeugnisse; aus-     Herstellen, bei dem alle verwende-\ngenommen der Positionen 30.02,        ten Vormaterialien in eine andere\n30.03 und 30.04, für die die folgen-  Position als die hergestellte Ware\nden Regeln festgelegt sind            einzureihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n30.02    Menschliches Blut; tierisches Blut zu\ntherapeutischen, prophylaktischen\noder diagnostischen Zwecken zube-\nreitet; Antisera und andere Blutfrak-\ntionen; Vaccine, Toxine, Kulturen\nvon Mikroorganismen (ausgenom-\nmen Hefen) und ähnliche Erzeug-\nnisse:\nWaren bestehend aus zwei oder      Herstellen aus Vormaterialien jeder\nmehr Bestandteilen, die zu thera-  Position, einschließlich aus anderen\npeutischen oder prophylakti-      Vormaterialien der Position 30.02.\nschen Zwecken gemischt worden     Jedoch können Vormaterialien die-\nsind, oder ungemischte Waren zu   ser Beschreibung verwendet wer-\ndiesen Zwecken, dosiert oder in   den, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nAufmachungen für den Einzelver-   Werk-Preises der hergestellten\nkauf                              Ware nicht überschreitet\n-   andere:\n-   menschliches Blut                  Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 30.02.\nJedoch können Vormaterialien die-\nser Beschreibung verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   tierisches Blut zu therapeuti-     Herstellen aus Vormaterialien jeder\nschen oder prophylaktischen        Position, einschließlich aus anderen\nZwecken                            Vormaterialien der Position 30.02.\nJedoch können Vormaterialien die-\nser Beschreibung verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-   Blutfraktionen, andere als Anti-   Herstellen aus Vormaterialien jeder\nsera, Hämoglobin und Serumglo-     Position, einschließlich aus anderen\nbine                               Vormaterialien der Position 30.02.\nJedoch können Vormaterialien die-\nser Beschreibung verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         319\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                     (3)                oder                  (4)\n-  Hämoglobin, Blutglobine        und Herstellen aus Vormaterialien jeder\nSerumglobine                       Position, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 30.02.\nJedoch können Vormaterialien die-\nser Beschreibung verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n-  andere                             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, einschließlich aus anderen\nVormaterialien der Position 30.02.\nJedoch können Vormaterialien die-\nser Beschreibung verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n30.03    Arzneiwaren (ausgenommen Waren        Herstellen, bei dem\nund      der Positionen 30.02, 30.05 und.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\n30.04    30.06)\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch können Vormateria-\nlien der Position 30.03 oder 30.04\nverwendet werden, wenn ihr Wert\ninsgesamt 20 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet, und\nder Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kap. 31  Düngemittel; ausgenommen der          Herstellen, bei dem alle verwende-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nPosition ex 31.05, für die im folgen- ten Vormaterialien in eine andere          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nden eine Regel festgelegt ist         Position als die hergestellte Ware         des ab-Werk-Preises der hergestell-\neinzureihen sind. Jedoch können            ten Ware nicht überschreitet\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Peises der herge-\nstellten Ware nicht überschreitet\nex 31.05    Mineralische oder chemische Dün-      Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\ngemittel, zwei oder drei der düngen-                                             verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nalle verwendeten Vormaterialien\nden Stoffe Stickstoff, Phosphor und                                             des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nKalium enthaltend; andere Dünge-                                                ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nmittel; Erzeugnisse dieses Kapitels\nsind. Jedoch können Vormateria-\nin Tabletten oder ähnlichen Formen\nlien derselben Position verwen-\noder in Einzelpackungen, mit einem\ndet werden, wenn ihr Wert 20\nRohgewicht von 10 kg oder weniger,\nv. H. des ab-Werk-Preises der\nausgenommen:\nhergestellten Ware nicht über-\n-  Natriumnitrat                         schreitet, und\n-  Calciumcyanamid                    -  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\n-  Kaliumsulfat\nPreises der hergestellten Ware\n-  Kaliummagnesiumsulfat                 nicht überschreitet\nex Kap. 32  Gerb- und Farbstoffauszüge; Tan-      Herstellen, bei dem alle verwende-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nnine und ihre Derivate; Farbstoffe,   ten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPigmente und andere Farbmittel;       Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nAnstrichfarben und Lacke; Kitte; Tin- einzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\nten; ausgenommen der Position ex      Vormaterialien derselben Position\n32.01 und 32.05, für die die folgen-  verwendet werden, wenn ihr Wert 20\nden Regeln festgelegt sind            v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet","320                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                   Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                                (3)                     oder                       (4)\nex 32.01           Tannine sowie deren Salze, Ether,                    Herstellen aus Gerbstoffauszügen                   Herstellen, bei dem der Wert aller\nEster und andere Derivate                            pflanzlichen Ursprungs                             verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n32.05          Farblacke; Zubereitungen im Sinne                    Herstellen aus Vormaterialien jeder                Herstellen, bei dem der Wert aller\nder Anmerkung 3 zu diesem Kapitel                    Position, ausgenommen der Positio-                 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nauf der Grundlage von Farblacken 1)                  nen 32.03, 32.04 und 32.05. Jedoch                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nkönnen Vormaterialien der Position                 ten Ware nicht überschreitet\n32.05 verwendet werden, wenn ihr\nWert 20 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex Kap. 33         Etherische Öle und Resionoide;                       Herstellen, bei dem alle verwende-                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Riech-Körperpflege oder                  ten Vormaterialien in eine andere                  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nSchönheitsmittel,              ausgenommen           Position aJs die hergestellte Ware                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nder Position 33.01 , für die im folgen-              einzureihen sind. Jedoch können                    ten Ware nicht überschreitet\nden eine Regel festgelegt ist                        Vormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n33.01          Etherische Öle (auch terpenfrei                      Herstellen aus Vormaterialien jeder                 Herstellen, bei dem der Wert aller\ngemacht), einschließlich „konkrete\"                  Position, einschließlich aus Vorma-                verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder „absolute\" Öle; Resinoide;                      terialien einer anderen Waren-                     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nKonzentrate etherischer Öle in Fet-                  gruppe 2) dieser Position. Jedoch                  ten Ware nicht überschreitet\nten, nichtflüchtigen Ölen, wachsen                   können Vormaterialien derselben\noder ähnlichen Stoffen, durch                        Warengruppe verwendet werden,\nEnfleurage oder Mazeration gewon-                    wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-\nnen; terpenhaltige Nebenerzeug-                      Preises der hergestellten Ware nicht\nnisse aus etherischen Ölen; destil-                  überschreitet\nlierte, aromatische Wässer und wäß-\nrige Lösungen etherischer Öle\nex Kap. 34          Seifen, organische grenzflächenak-                  Herstellen, bei dem alle verwende-                  Herstellen, bei dem der Wert aller\ntive Stoffe, zubereitete Waschmittel,                ten Vormaterialien in eine andere                   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nzubereitete Schmiermittel, künstli-                 Position aJs die hergestellte Ware                  des ab-Werk-Preises der hergestell-\nche Wachse, zubereitete Wachse,                      einzureihen sind. Jedoch können                     ten Ware nicht überschreitet\nSchuhcreme, Scheuerpulver und                       Vormaterialien derselben Position\ndergleichen, Kerzen und ähnliche                     verwendet werden, wenn ihr Wert 20\nErzeugnisse,              Modelliermassen,          v. H. des ab-Werk-Preises der her-\n„Dentalwachs\" und Zubereitungen                     gestellten Ware nicht überschreitet\nfür zahnärztliche Zwecke auf der\nGrundlage von Gips; ausgenommen\nPositionen ex 34.03 und 34.04, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\n34.03           Zubereitete Schmiermittel, Erdöle                   Waren der Anlage VII\noder Öle aus bituminösen Minera-\nlien      enthaltend,         vorausgesetzt,\nderen Anteil beträgt weniger als 70\nGHT\n34.04          Künstliche Wachse und zubereitete                   Waren der Anlage VII\nwachse:\n-    auf der Grundlage von Paraffin,\nErdölwachsen oder von Wach-\nsen bituminösen Mineralien oder\nvon paraffinischen Rückständen\n1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe Oder zum Herstellen von Farbzubereitungen\nverwendet werden, vorausgesetzt, sie gehören nicht zu einer anderen Position des Kapitels 32.                                        ·\n2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        321\nPosition          Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                  (3)                 oder                  (4)\n-   andere                            Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nPosition, ausgenommen aus                 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\n-  hydrierten Ölen, die den Charak-\nten Ware nicht überschreitet\nter von Wachsen haben, der\nPosition 15.16\nFettsäuren von chemischen nicht\neindeutig bestimmter Konstitution\nund technischen Fettalkoholen,\ndie den Charakter von wachsen\nhaben, der Position 15.19\n-  Vormaterialien    der    Position\n34.04.\nJedoch können diese Vormaterialien\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 35  Eiweißstoffe, modifizierte Stärken;   Herstellen, bei dem alle verwende-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nKlebstoffe; Enzyme, ausgenommen       ten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nder Position 35.01, 35.02, 35.05 und  Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nex 35.07. Für die Positionen ex       einzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\n35.02, ex 35.05 und ex 35.07 sind     Vormaterialien derselben Position\ndie folgenden Regeln festgelegt       verwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 35.02    Eieralbumin, für die menschliche      Herstellen, bei dem alle verwende-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nErnährung ungenießbar oder unge-      ten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnießbar gemacht; Molkenproteine       Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\n(Lactalbumin), für die menschliche    einzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\nErnährung ungenießbar oder unge-      Vormaterialien derselben Position\nnießbar gemacht                       verwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 35.05    Dextrine und andere modifizierte      Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nStärken (z. B. Quellstärke oder ver-  Position, ausgenommen aus sol-            verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nesterte Stärke); Leime auf der        chen der Position 11.08                   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nGrundlage von Stärken, Dextrinen                                                ten Ware nicht überschreitet\noder anderen modifizierten Stärken\nex 35.07    Zubereitete Enzyme, anderweit         Herstellen, bei dem der Wert aller\nweder genannt noch inbegriffen        verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKap. 36  Pulver und Sprengstoffe; pyrotech-    Herstellen, bei dem alle verwende-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nnische Artikel; Zündhölzer; Zündme-   ten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntallegierungen; leicht entzündliche   Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nStoffe                                einzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet","322                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition            Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                       (2)                                    (3)               oder                  (4)\nex Kap. 37   Erzeugnisse zu photographischen         Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nund kinematografischen Zwecken;         ten Vormaterialien in eine andere        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nausgenommen          der     Positionen Position als die hergestellte Ware       des ab-Werk-Preises der hergestell-\n37.01, 37.02 und 37.04, für die die     einzureihen sind. Jedoch können          ten Ware nicht überschreitet\nfolgenden Regeln festgelegt sind        Vormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n37.01     lichtempfindliche photographische\nPlatten und Planfilme, nicht belich-\ntet, aus Stoffen aller Art (ausgenom-\nmen Papier, Pappe oder Spinn-\nstoffe); lichtempfindliche photogra-\nphische Sofortbild-Planfilme, nicht\nbelichtet, auch in Kassetten\n-   Sofortbild-Planfilme für Farbauf-   Herstellen aus Vormaterialien, die       Herstellen, bei dem der Wert aller\nnahmen, in Kassetten                nicht in die Position 37.01 oder         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n37.02 einzureihen sind; jedoch kön-      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nnen Vormaterialien der Position          ten Ware nicht überschreitet\n37.02 verwendet werden, wenn ihr\nWert 30 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\n-   andere                              Herstellen aus Vormaterialien, die       Herstellen, bei dem der Wert aller\nnicht in die Nummern 37.01 oder          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n37.02 einzureihen sind. Jedoch kön-      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nnen Vormaterialien der Positionen        ten Ware nicht überschreitet\n37.01 und 37.02 verwendet werden,\nwenn ihr Wert insgesamt 20 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n37.02     lichtempfindliche photographische       Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nFilme in Rollen, nicht belichtet, aus   Position, ausgenommen der Posi-          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nStoffen aller Art (ausgenommen          tion 37.01 oder 37.02                    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPapier, Pappe oder Spinnstoffe);                                                 ten Ware nicht überschreitet\nlichtempfindliche photographische\nSofortbild-Rollfilme, nicht belichtet\n37.04      Photographische Platten, Filme,        Herstellen aus Vormaterialien jeder      Herstellen, bei dem der Wert aller\nPapiere, Pappen und Spinnstoff-        Position, ausgenommen der Positio-       verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nwaren, belichtet, jedoch nicht ent-     nen 37.01 bis 37.04                      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nwickelt                                                                         ten Ware nicht überschreitet\nex Kap.   38  Verschiedene Erzeugnisse der che-      Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmischen Industrie, ausgenommen         ten Vormaterialien in eine andere        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nder Positionen 38.01, ex 38.03, ex      Position als die hergestellte Ware       des ab-Werk-Preises der hergestell-\n38.05, ex 38.06, ex 38.07, 38.08 bis   einzureihen sind. Jedoch können          ten Ware nicht überschreitet\n38.14, 38.18 bis 38.20, 38.22 und      Vormaterialien derselben Position\n38.23, für die die folgenden Regeln    verwendet werden, wenn ihr Wert 20\nfestgelegt sind                        v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n38.01      Künstlicher Graphit; kolloider Gra-\nphit und halbkoUoider Graphit;\n-   kolloider Graphit in Suspensio-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnen und halbkolloider Graphit;      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nkohlenstoffhaltige Pasten für       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nElektroden                         ten Ware nicht überschreitet\n-   Graphit in Form von Pasten,          Herstellen, bei dem der Wert der         Herstellen, bei dem der Wert aller\nbestehend aus einer Mischung       verwendeten ·Vormaterialien der          verwendeten Vormaterialien 40v. H.\nvon mehr als 30 GHT von Graphit      Position 34.03 20 v. H. des ab-         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmit Mineralölen                     Werk-Preises der hergestellten           ten Ware nicht überschreitet\nWare nicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        323\nPosition           Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                   (3)                oder                  (4)\n-  andere                              Herstellen, bei dem alle verwende-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nPosition als die hergestellte Ware       des ab-Werk-Preises der hergestell-\neinzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert 20\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 38.03    Tallöl, raffiniert                     Raffinieren von rohem Tallöl              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 38.05    Sulfatterpentinöl, gereinigt           Reinigen durch Destillieren oder          Herstellen, bei dem der Wert aller\nRaffinieren von rohem Sulfatterpen-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntinöl                                     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 38.06    Harzester                              Raffinieren von Harzspuren                Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 38.07    Schwarzpech, auch Pech schlecht-       Destillieren von Holzteer                 Herstellen, bei dem der Wert aller\nhin genannt                                                                      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n38.08    Insektizide, Rodentizide, Fungizide,   Herstellen, bei dem der Wert aller\nHerbizide,       Keimhemmungsmittel    verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nund       Pfalnzenwuchsregulatoren,    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nDesinfektionsmittel und ähnliche       ten Ware nicht überschreitet\nErzeugnisse, in Formen oder Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf\noder als Zubereitungen oder Waren\n(z. B. Schwefelbänder, Schwefelfä-\nden, Schwefelkerzen und Fliegen-\nfänger)\n38.09    Appretur- oder Endausrüstungsmit-      Herstellen, bei dem der Wert aller\ntel, Beschleuniger zum Färben oder     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nFixieren von Farbstoffen und andere    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nErzeugnisse und Zubereitungen          ten Ware nicht überschreitet\n(z. B. zubereitete Schlichtemittel\nund Zubereitungen zum Beizen),\nvon der in der Textilindustrie,\nPapierindustrie, Lederindustrie oder\nähnlichen Industrien verwendeten\nArt, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\n38.10    Zubereitungen zum Abbeizen von         Herstellen, bei dem der Wert aller\nMetallen; Flußmitteln und andere       verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nHilfsmittel zum Schweißen oder         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nLöten von Metallen; Pasten und Pul-    ten Ware nicht überschreitet\nver zum Schweißen oder Löten, aus\nMetall und anderen Stoffen; Zube-\nreitungen von der als Überzugs-\noder Füllmasse für Schweißelektro-\nden oder Schweißstäbe verwende-\nten Art","324                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                     (3)               oder              (4)\n38.11    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxi-\ndantien, Antigums, Viskositätsver-\nbesserer, Antikorrosivadditives und\nandere zubereitete Additives für\nMineralöle (einschließlich Kraft-\nstoffe) oder für andere, zu densel-\nben Zwecken wie Mineralöle ver-\nwendete Flüssigkeiten:\n-    zubereitete       Additives     für Waren der Anlage VII\nSchmieröle, Erdöle oder Öle aus\nbituminösen Mineralien enthal-\ntend\n-    andere                              Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n38.12    Zubereitete Vulkanisationsbeschleu-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nniger; zusammengesetzte Weichma-         verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ncher für Kautschuk oder Kunststoffe,     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nanderweit weder genannt noch inbe-       ten Ware nicht überschreitet\ngriffen; zubereitete Antioxidationsmit-\ntel und andere zusammengesetzte\nStabilisatoren für Kautschuk und\nKunststoffe\n38.13    Gemische und Ladungen für Feuer-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nlöschgeräte;     Feuerlöschgranaten     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nund Feuerlöschbomben                    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n38.14     zusammengesetzte            organische  Herstellen, bei dem der Wert aller\nLösungs- und Verdünnungsmittel,         verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nanderweit weder genannt noch inbe-      des ab-Werk-Preises der hergestell-\ngriffen; Zubereitung zum Entfernen      ten Ware nicht überschreitet\nvon Farben oder Lacken\n38.18     Chemische Elemente, zur Verwen-          Herstellen, bei dem der Wert aller\ndung in der Elektronik dotiert, in      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nScheiben, Plättchen oder ähnlichen      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nFormen; chemische Verbindungen          ten Ware nicht überschreitet\nzur Verwendung in der Elektronik\ndotiert\n38.19     Flüssigkeiten für hydraulische Brem-     Herstellen, bei dem der Wert aller\nsen und andere zubereitete Flüssig-     verwendeten Vormaterialien 50v. H.\nkeiten für hydraulische Kraftübertra-    des ab-Werk-Preises der hergestell-\ngung, kein Erdöl oder Öl aus bitumi-     ten Ware nicht überschreitet\nnösen Mineralien enthaltend oder\nmit einem Gehalt an Erdöl oder Öl\naus bituminösen Mineralien von\nweniger als 70 GHT\n38.20     Zubereitete Gefrierschutzmittel und     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzubereitete Flüssigkeiten zum Ent-      verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\neisen                                   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n38.22     zusammengesetzte           Diagnostik-  Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Laborreagenzien, ausgenom-         verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmen der Waren der Position 30.02        des ab-Werk-Preises der hergestell-\noder 30.06                              ten Ware nicht überschreitet","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          325\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                 oder                  (4)\n38.23    Zubereitete Bindemittel für Gießerei-\nfomlen oder-kerne; chemische Erzeug-\nnisse und Zubereitungen der chemi-\nschen Industrie oder verwandter\nIndustrien (einschließlich Mischungen\nvon Naturprodukten), anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen; Rückstände\nder chemischen Industrie oder ver-\nwandter Industrien, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\n-   folgende Waren dieser Position     Herstellen, bei dem alle verwende-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n-- zubereitete Bindemittel für Gie-    Position als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nßereiformen oder Gießereikeme      einzureihen sind. Jedoch können           ten Ware nicht überschreitet\nauf der Grundlage von natür1ichen  Vormaterialien derselben Position\nHarzprodukten                      verwendet werden, wenn ihr Wert\n-- Naphtensäuren, ihre wasser-         20 v. H. des ab-Werte-Preises der\nunlöslichen Salze und Ester der    hergestellten Ware nicht überschrei-\nNaphtensäuren                      tet.\n-- Sorbit, ausgenommen          Sorbit\nder Position 29.05\n-- Petroleumsulfonate, ausgenQm-\nmen solche des Ammoniums,\nder Alkalimetalle oder der Ätha-\nnolamine; thiopenhaltige Sulfo-\nsäuren von Öl aus bituminösen\nMineralien und ihre Salze\n-- Ionenaustauscher\n-- absorbierende Zubereitungen\n(Getter) zum Vervollständigen\ndes Hochvakuums in elektri-\nschen Lampen und Röhren\n-- nicht ausgebrauchte Gasreini-\ngungsmassen\n-- Ammoniakwasser und ausge-\nbrauchte Gasreinigungsmassen\n-- Sulfonaphtensäuren und ihre\nwasserunlöslichen Salze; Ester\nder Sulfonaphtensäuren\n-- Fuselöle und DippelOle\n-- Mischungen von Salzen mit ver-\nschiedenen Anionen\n-- Kopierpasten auf der Grundlage\nvon Gelatine, auch auf Unter-\nlagen aus Papier oder Textilien\n-   andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","326                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                   Warenbezeichnung                                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                                 (3)                       oder                      (4)\nex 39.01            Kunststoffe          in      Primärformen,           Herstellen, bei dem                                  Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis              Abfälle, Schnitzel und Bruch von                                                                          verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-   der Wert aller verwendeten Vor-                  des ab-Werk-Preises der hergestell-\n39.15            Kunststoffen, ausgenommen der\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-                ten Ware nicht überschreitet\nPosition ex 39.07, für die im folgen-\nPreises der hergestellten Ware\nden eine Regel festgelegt ist:\nnicht überschreitet und\n-   Additionshomopolymerisations-\n-   der Wert der verwendeten Vor-\nerzeugnisse\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n-   andere                                           Herstellen, bei dem der Wert der                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des                       verwendeten Vormaterialien 25 v.H.\nKapitels 39 20 V. H. des ab-Werk-                    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPreises der hergestellten Ware nicht                 ten Ware nicht überschreitet\nüberschreitet ')\nex 39.07            Copolymere der Polycarbonate und                     Herstellen, bei dem alle verwende-\nAcrylnitril-Butadienstyrol-Copoly-                   ten Vormaterialien in eine andere\nmere (ABS)                                           Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch können\nVormaterialien derselben Position\nverwendet werden, wenn ihr Wert\n50 v. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex 39.16             Halb- und Fertigerzeugnisse aus\nbis               Kunststoffen, ausgenommen der\n39.21             Positionen ex 39.16, ex 39.17 und\nex 39.20 für die im folgenden Regeln\nfestgelegt sind:\n-    Flacherzeugnisse,                 weiter       Herstellen, bei dem der Wert der                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nbehandelt als nur auf der Ober-                verwendeten Vormaterialien des                       verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nfläche bearbeitet oder anders                   Kapitels 39 50 v. H. des ab-Werk-                   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nzugeschnitten als lediglich zu                  Preises der hergestellten Ware nicht                ten Ware nicht überschreitet\nRechtecken oder Quadraten;                      überschreitet\nandere Erzeugnisse, weiter\nbehandelt als nur auf der Ober-\nfläche bearbeitet\n-    andere\n-- aus Additionshomopolymerisa-                     Herstellen, bei dem                                  Herstellen, bei dem der Wert aller\ntionserzeugnissen                                                                                   verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-   der Wert aller verwendeten Vor-                  des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-                ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\nder Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien des Kapitels 39\n20 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet ')\n-- andere                                            Herstellen, bei dem der Wert der                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien des                       verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nKapitels 39 v. H. des ab-Werk-                       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPreises der hergestellten Ware nicht                 ten Ware nicht überschreitet\nüberschreitet 1)\n1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 39.01 bis 39.06 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 39.07 bis 39.11 ande<erseits zusammengesetzt sind,\ngilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtmäßig überwiegt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         327\nPosition            Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)                oder                  (4)\nex 39.16     Profile und Rohre                     Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nund                                                                                        verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nder Wert aller verwendeten Vor-\nex 39.17                                                                                      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n-   der Wert der Vormaterialien, die\nin dieselbe Nummer wie die her-\ngestellte Ware einzureihen sind,\n20 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht über-\nschreitet\nex 39.20    Folien oder Filme aus lonomeren        Herstellen aus einem thermoplasti-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nschen Teilsalz, bestehend aus              verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\neinem Copolymer von Ethylen und            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nMetacrylsäure, teilweise mit Metall-       ten Ware nicht überschreitet\nionen (vorwiegend Zink und Na-\ntrium), neutralisiert\n39.22    Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen     Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis                                             verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\n39.26                                           des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 40  Kautschuk und Waren daraus, aus-       Herstellen, bei dem alle verwende-\ngenommen der Position ex 40.01,        ten Vormaterialien in eine anden\n40.05, 40.12 und ex 40.17, für die     Position als die hergestellte Ware\ndie folgenden Regeln festgelegt sind   einzureihen sind\nex 40.01    Geschichtete Platten aus Kautschuk     Aufeinanderschichten von Platten\nfür Sohlenkrepp                        aus Naturkautschuk\n40.05    Kautschukmischungen, nicht vulka-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnisiert, in Primärformen oder in Plat- verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nten, Blättern oder Streifen            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n40.12    Luftreifen aus Kautschuk, runder-\nneuert oder gebraucht; Vollreifen\noder Hohlkammerreifen, auswech-\nselbare Überreifen und Feigenbän-\nder, aus Kautschuk\n-  Luftreifen, Vollreifen oder Hohl-   Runderneuern       von    gebrauchten\nkammerreifen, runderneuert, aus     Reifen\nKautschuk\n-  andere                              Herstellen aus Vormaterialien jeder\nPosition, ausgenommen aus sol-\nchen der Position 40.11 oder 40.12\nex 40.17    Waren aus Hartkautschuk                Herstellen aus Hartkautschuk\nex Kap. 41  Rohe Häute und Felle (andere als       Herstellen, bei dem alle verwende-\nPelzfelle) und Leder, ausgenommen      ten Vormaterialien in eine andere\nder Positionen ex 41.02, 41.04 bis     Position als die hergestellte Ware\n41.07 und 41.09, für die die folgen-   einzureihen sind\nden Regeln festgelegt sind\nex 41.02    Rohe Felle von Schafen oder Läm-       Enthaaren von        Schaffellen oder\nmern, enthaart                         Lammfellen","328                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                    (3)               oder              (4)\n41.04    Leder, enthaart, ausgenommen           Nachgerben von vorgegerbtem\nbis      Leder der Position 41.08 oder 41.09    Leder\n41.07                                           oder\nHerstellen aus Vormaterialien, die\nzu einer anderen Position als die\nhergestellte Ware gehören\n41.09    Lackleder     und     folienkaschierte Herstellen aus Leder der Positionen\nLackleder; metallisierte Leder         41.04 bis 41.07, wenn sein Wert 50\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nKap. 42  Lederwaren; Sattlerwaren; Reise-       Herstellen, bei dem alle verwende-\nartikel, Handtaschen und ähnliche      ten Vormaterialien in eine andere\nBehältnisse; Waren aus Därmen          Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kap. 43  Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;    Herstellen, bei dem alle verwende-\nWaren daraus, ausgenommen der          ten Vormaterialien in eine andere\nPositionen ex 43.02 und 43.04, für     Position als die hergestellte Ware\ndie die folgenden Regeln festgelegt    einzureihen sind\nsind\nex 43.02    Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet,\nzusammengesetzt:\n-   in Platten, Kreuzen oder ähnli-    Bleichen oder Färben mit Zuschnei-\nchen Formen                        den und Zusammensetzen von nicht\nzusammengesetzten          gegerbten\noder zugerichteten Pelzfellen\n-   andere                             Herstellen aus nicht zusammen-\ngesetzten gegerbten oder zugerich-\nteten Pelzfellen\n43.03  Bekleidung,      Bekleidungszubehör    Herstrellen aus nicht zusammen-\nund andere Waren, aus Pelzfellen       gesetzten gegerbten oder zugerich-\nteten Pelzfellen der Position 43.02\nex Kap. 44  Holz und Holzwaren; Holzkohle,         Herstellen, bei dem alle verwende-\nausgenommen der Positionen ex          ten Vormaterialien in eine andere\n44.03, ex 44.07, 44.09, ex 44.1 0 bis   Position als die hergestellte Ware\nex 44.13, ex 44.15, ex 44.16, 44.18    einzureihen sind\nund ex 44.21, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\nex 44.03     Rohholz, zwei- oder vierseitig grob    Herstellen aus Rohholz, auch ent-\nzugerichtet                            rindet oder vom Splint befreit\nex 44.07     Holz, in der Längsrichtung gesägt      Hobeln,   Schleifen  oder Keilver-\noder gesäumt, gemessert oder           zinken\ngeschält, mit einer Dicke von mehr\nals 6 mm, gehobelt, geschliffen oder\nkeilverzinkt\nex 44.08   Funierblätter oder Blätter für Sperr-  zusammenfügen, Hobeln, Schleifen\nholz (auch zusammengefügt), mit        oder Keilverzinken\neiner Dicke von 6 mm oder weniger;\nanderes Holz, in der Längsrichtung\ngesägt oder gesäumt, gemessert\noder geschält, mit einer Dicke von\n6 mm oder weniger, gehobelt,\ngeschliffen oder keilverzinkt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                             329\nPosition            Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                oder              (4)\n44.09     Holz (einschließlich Stäbe und\nFriese für Parkett, nicht zusammen-\ngesetzt), entlang einer oder mehre-\nrer Kanten oder Oberflächen profi-\nliert (gekehlt, genutet, gefedert,\ngefalzt, abgeschrägt, gefriest gerun-\ndet oder in ähnlicher Weise bearbei-\ntet), geschliffen oder keilverzinkt\n-    geschliffen oder keilverzinkt      Schleifen oder Keilverzinken\n-    gefrieste oder profiHerte Leisten  FAsen oder Profilieren\nund Friese für Möbel, Rahmen,\nInnenausstattungen, elektrische\nLeitungen und dergleichen\n-    andere                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 44.10    Gefräste oder profilierte Holzleisten   Fräsen oder Profilieren\nbis      und Holzfriese für Möbel, Rahmen,\nex 44.13    Innenausstattungen, elektrische Lei-\ntungen oder für ähnliche Zwecke\nex 44.15    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trom-     Herstellen aus noch nicht auf die\nmeln und ähnliche Verpackungsmit-       erforderlichen Maße zugeschnitte-\ntel, aus Holz                           nen Brettern\nex 44.16     Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und     Herstellen aus Faßstäben, auch auf\nandere Böttcherwaren und Teile          beiden Hauptflächen gesägt, aber\ndavon, aus Holz                         nicht weiter bearbeitet\n44.18    Bautischler- und Zimmermannsar-.\nbeiten, einschließlich Verbundplat-\nten mit Hohlraum-Mittellagen, Par-\nkettafeln, Schindeln (\"shingles\" and\n\"shakes\") aus Holz:\n-    Bautischler- und Zimmermanns-      Herstellen, bei dem alle verwende-\narbeiten aus Holz                  ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch können\nVerbundplatten mit Hohlraummittel-\nlagen und Schindeln (\"shingles\" und\n„Shakes\") verwendet werden\n-    gefrieste oder profilierte Leisten Friesen oder Profilieren\nund Friese für Möbel, Rahmen,\nlmenausstattungen, elektrische\nLeitungen oder für Ahnliche\nZwecke\n-    andere                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex 44.21  Holz für Zündhölzer, vorgerichtet;      Herstellen aus Holz jeder Position,\nHolznägel für Schuhe                    ausgenommen aus Holzdraht der\nPosition 44.09\nex Kap. 45  Kork und Korkwaren, ausgenom-           Herstellen, bei dem alle verwende-\nmen der Position 45.03, für die im      ten Vormaterialien in eine andere\nfolgenden eine Regel festgelegt ist     Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n45.03    Waren aus Naturkork·                    Herstellen aus Kork der Position\n45.01\nKap. 46  Flechtwaren und Korbmacherwaren         Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n3","330                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)                 oder             (4)\nKap.47   Halbstoffe aus Hofz oder anderen        Herstellen, bei dem alle verwende-\ncellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle ten Vormaterialien in eine andere\nund Ausschuß von Papier oder            Position als die hergestellte Ware\nPappe                                   einzureihen sind\nex Kap. 48 Papier und Pappe; Waren aus             Herstellen, bei dem alle verwende-\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,     ten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen der Positionen ex           Position als die hergestellte Ware\n48.11, 48.16, 48.17, ex 48.18, ex       einzureihen sind\n48.19, ex 48.20 und ex 48.23, für die\ndie folgenden Regeln festgelegt sind\nex 48.11    Papier und Pappe, nur liniert oder      Herstellen aus Vormaterialien für die\nkariert                                 Papierherstellung des Kapitels 47\n48.16    Kohlepapier, präpariertes Durch-        Herstellen aus Vonnaterialen für die\nschreibepapier und anderes VeNiel-      Papierherstellung des Kapitels 47\nfältigungs- und Umdruckpapier (aus-\ngenommen Waren der Position\n48.09), vollständige Dauerschablo-\nnen und Offsetplatten aus Papier,\nauch in Kartons\n48.17    Briefumschläge, Einsteckbriefe, Post-   Herstellen, bei dem\nkarten (ohne Bilder) und Briefkarten,   - alle verwendeten Vormaterialien\naus Papier oder Pappe; Zusammen-           In eine andere Position als die\nstellungen solcher Schreibwaren, in        hergestellte Ware einzureihen\nSchachteln, Taschen und lhnlichen\nsind und\nBehiJtnissen, aus Papier oder\nPappe                                   - der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 V. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestelltai Ware\nnicht überschreitet\nex 48.18    Toilettenpapier                         Herstellen aus Vormaterialien für die\nPapierhersteltung des Kapitels 47\nex 48.19    Schachteln, Kartons, Sicke, Beutel,     Herstellen, bei dem\nTüten und andere Verpackungs-           - aHe verwendeten Vormaterialien\nmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoff-\nin eine andere Position als die\nwatte oder Vliesen aus Zellstof-\nhergestellte Ware einzureihen\nfasem\nsind und\n- der Wert al1er verwendeten Vor-\nmateriallai 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 48.20    BriefpapierblOcke                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet\nex 48.23    Andere Papiere, Pappen, Zellstof-       Herstellen aus Vormaterialien für die\nfasem, zugeschnitten                    Papierherstellung des Kapitels 47\nex Kap. 49  Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und       Herstellen, bei dem alle verwende-\nandere Erzeugnisse des graphi-          ten Vormaterialien in eine andere\nschen Gewerbes; hand- oder              Position als die hergestellte Ware\nmaschinengeschriebene          Schrift- einzureihen sind\nstücke oder Ptlne; ausgenommen\nder Positionen 49.09 und 49.1 O, fOr\ndie die folgenden Regetn festgelegt\nsind","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                               331\nPosition                 Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                             (3)                       oder                    (4)\n49.09          Bedruckte oder illustrierte Postkar-              Herstellen aus Vormaterialien, die\nten;      Glückwunschkarten              und      nicht in die Position 49.09 oder\nbedruckte Karten mit Glückwün-                    49.11 einzureihen sind\nschen oder persönlichen Mitteilun-\ngen, auch illustriert, auch mit\nUmschlägen und Verzierungen aller\nArt\n49.10          Kalender aller Art, bedruckt, ein-\nschließlich Blöcke von Abreißkalen-\ndern:\n-   Dauerkalender, oder Kalender,                 Herstellen, bei dem\nderen auswechselbarer Block auf\n-  alle verwendeten Vormaterialien\neiner Unterlage angebracht ist,\nin eine andere Position als die\ndie nicht aus Papier oder Pappe\nhergestellte Ware einzureihen\nbesteht\nsind und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 V. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-   andere                                        Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 49.09 oder\n49.11 einzureihen sind\nex Kap. 50      Seide, ausgenommet\\ der Positio-                  Herstellen, bei dem alle verwende-\nnen ex 50.03, 50.04 bis ex 50.06                  ten Vormaterialien in eine andere\nund 50.07, fOr die die folgenden                  Position als die hergestellte Ware\nRegeln festgelegt sind                            einzureihen sind\nex 50.03           Abfälle von Seide (einschließlich                 Krempeln oder Kimmen von Abfäl-\nnicht abhaspelbare Kokons, Garn-                  len von Seide\nabfAlle und Reißspinnstoff), gekrem-\npelt oder gekämmt\n50.04          Seidengarne, Schappeseidengame                    Herstellen aus 1):\nbis            oder Bouretteseidegame\nex 50.06\n- Grege       oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-  anderen natOrfichen Spinnfasem,\nnicht gekrempelt oder gekämmt\noder nicht anders für die Spinne-\nrei bearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n-  Vormaterialien fOr die Papierher-\nstellung\n50.07          Gewebe aus Seide, Schappeseide                    Herstellen aus einfachen Garnen 1)\noder Bouretteseide\n-  in Verbindung mit Kautschuk-\nfäden\n1)  Wegen der besonderen VOf9Chrift betreffend Wanm, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende 8emef1ulg s.","332                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                              (3)                       oder                    (4)\n-   andere                                         Herstellen    aus 1):\n-  Kokosgamen\n-  natürlichen Fasern\n-  synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware n~ überschreitet\nex Kap. 51     Wolle, feine und grobe Tierhaare;                  Herstellen, bei dem alle verwende-\nGame und Gewebe aus Roßhaar,                       ten Vormaterialien in eine andere\nausgenommen der Positionen 51.06                   Position als die hergestellte Ware\nbis 51.10 und 51.11bis 51.13, für die              einzureihen sind\nim folgenden Regeln festgelegt sind\n51.06       Game aus Wolle, feinen oder gro-                   Herstellen aus 1):\nbis         ben Tierhaaren oder Roßhaar\n51.10                                                          -  Grege oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-  natürlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-  Vormaterialien für die Papier-\nherstellung\n51.11          Gewebe aus Wolle, feinen oder gro-\nbis            ben Tierhaaren oder Roßhaar\n51.13                                                                                                        1\n-   in Verbindung mit Kautschuk-                    Herstellen aus einfachen Garnen             )\nfäden\n1) Wegen der besOndeten Vorschrift belreffend Waren, die aw verschiedenen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                    333\nPosition                 Warenbezeichnung                                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                                  (3)                       oder                   (4)\n-   andere                                            Herstellen aus 1):\n-   Kokosgamen\n-   natürlichen Fasem\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Focieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 52         Baumwolle, ausgenommen der                           Herstellen, bei dem alle verwende-\nPositionen 52.04 bis 52.07 und                       ten Vormaterialien in eine andere\n52.08 bis 52.12, für die die folgen-                  Position als die hergestellte Ware\nden Regeln festgelegt sind                            einzureihen sind\n52.04          Nähgame und andere Game aus                           Herstellen aus 1):\nbis           Baumwolle\n52.07                                                               -   Grege oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-   natürlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n-   chemische Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papier-\nherstetlung\n52.08          Gewebe aus Baumwolle\nbis                                                                                                               1\n52.12         -   in Verbindung mit Kautschuk-                      Herstellen aus einfachen Garnen                )\nfAden\n1) Wegen def besonderen VOl'IChrift betreffend Waren, die 11t18 V8f1Chledelaen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.","334                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                 Warenbezeichnung                                             Be- oder Verarbeitungen von VormateriaJien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                               (3)                        oder                   (4)\n-   andere                                          Herstellen aus 1):\n- Kokosgarneri\n\"I\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekAmmt oder nicht anders\nfür öie Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht       Ausrüsten,        Fixieren,\nDekatieren, lmprlgnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 53        Andere pflanzliche Spimstoffe;                      Herstellen, bei dem alle verwende-\nPapiergarne und Gewebe aus                         ten Vormaterialien in eine andere\nPapiergarnen, ausgenommen der                       Position als die hergestellte Ware\nPositionen 53.06 bis 53.08 und                      einzureihen sind\n53.09 bis 53.11, für die die folgen-\nden Regeln festgelegt sind\n1\n53.06          Garne aus anderen pflanzlichen                      Herstellen aus      ):\nbis            Spinnstoffen; Papiergarne\n52.08                                                             - G~ oder Abflllen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-  natür1ichen       Spimfasem,         nicht\ngekrempelt oder gekimmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnrnasseoder\n-  Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n:\n53.09          Gewebe aus anderen pflanzlichen\nbis            Spinnstoffen; Gewerbe aus Papier-\n53.11          garnen\n1\n-   in Verbindung mit Kautschuk-                    Herstellen aus einfachen Garnen               )\nfäden\n1) Wegen der besonderen VOl'SChrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe Einleitende 8emefkung 5.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                335\nPosition                 Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                              (3)                       oder                   (4)\n-   andere                                         Herstellen aus 1):\n-   Kokosgamen\n-   natürlichen Fasern\nsynthetischen oder künstlichen\nSpiMfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Ftxieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nV. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n1\n54.01          Game, Monofile und Nähgame aus                     Herstellen aus      ):\nbis             synthetischen oder künstlichen Fila-\n54.06          menten                                             -   Grege oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-   natürlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n54.07          Gewebe aus synthetischen oder\nbis            künstlichen Filamenten\n54.08                                                                                                         1\n-   in Verbindung mit Kautschuk-                   Herstellen aus einfachen Garnen               )\nfäden\n1) Wegen d8t' besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.","336                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                Warenbezeichnung                                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                                (3)                       oder                   (4)\n-   andere                                          Herstellen aus 1):\n-    Kokosgamen\n-    natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstfichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekAmmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-    chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n- Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, FD<ieren,\nDekatieren, lmprignieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nV. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n55.01          Synthetische oder künstliche Spinn-                Herstellen aus chemischen Vorma-\nbis            fasem                                              terialien oder aus Spinnmasse\n55.07\n1\n55.08          Game und Nähgarne                                  Herstellen aus       ):\nbis\n55.11                                                             -   Grege oder Abfällen von Seide,\ngekrempelt oder gekämmt oder\nanders für die Spinnerei bearbei-\ntet\n-   natürlichen Spinnfasem, nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n55;12          Gewebe aus synthetischen oder\nbis            künstlichen Spinnfasem\n55.16\n1\n-  in Verbindung mit Kautschuk-                    Herstellen aus einfachen Garnen               )\nfäden\n1) Wegen der besondefen V0f8Chrift betreffend Waren, de 11U8 verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende 8emefkung 5.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                  337\nPosition                Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                              (3)                                                (4)\n-   andere                                         Herstellen aus'):\n- Kokosgamen\n-  natürlichen Fasern\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfOr die Spimerei bearbeitet\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse oder\n-   Papier\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 56        Watte, Filze und Vliesstoffe; Spe-                 Herstellen aus'):\nzialgarne; Bindfäden, Seile, Taue\n- Kokosgamen\nund Seilerwaren, ausgenommen der\nPositionen 56.02, 56.04, 56.05 und - - natürlichen Fasern\n56.06, für die die folgenden Regeln - chemischen Vormaterialien oder\nfestgelegt sind                                        Spinnmasse oder\n-  Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n56.02         Filze, auch getränkt, bestrichen,\nüberzogen oder mit Lagen verse-\nhen:\n- Nadelfilze                                       Herstellen aus 1):\n-  natürlichen Fasern\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmase\nJedoch können\n-  Monofile aus Polypropylen der\nPosition 54.02\n-  Spinnfasem aus Polypropylen\nder Position 55.03 oder 55.06\noder\n-  Spinnkabel aus Filamenten aus\nPolypropylen der Position 55.01,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des ab-\nWerk-Preises nicht überschreitet\n-   andere                                         Herstellen aus 1):\n-  natürlichen Fasern\n-  Spinnfasem aus Kasein\n-  chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Beffl8f1wng 5.","338                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                Warenbezeichnung                                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                 (3)                    oder                     (4)\n56.04          Fäden und Kordeln aus Kautschuk,\nmit einem Überzug aus Spinnstof-\nfen: Spinnstoffgame, Streifen und\ndergleichen der Position 54.04 oder\n54.05, mit Kautschuk oder Kunst-\nstoff getränkt, bestrichen, Ober-\nzogen oder umhüllt\n-   Kautschukfäden, mit einem Über-                Herstellen aus Kautschukfäden und\nzug aus Spinnstoffen                           -kordeln, nicht mit einem Überzug\naus Spinnstoffen\n-   andere                                         Herstellen aus 1):\n-   natürlichen           Fasem,        nicht\ngekrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für cle Spinnerei\nbearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinrvnasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierher-\nsteffung\n56.05          Metallgarne und metallisierte Garne,              Herstellen aus 1):\nauch umsponnen, bestehend aus\n-   natürlichen Fasern\nGarnen und Spinnstoffen, Streifen\noder dergleichen der Position 54.04               -   synthetischen oder künstlichen\noder 54.05, in Verbindoog mit Metall                  Spinnfasem, nicht gekrempelt\nin Form von Fäden, Streifen oder                      oder geklmmt oder nicht anders\nPulver oder mit Metall überzogen                      für die Spimerei bearbeitet\n- chemischen VormateriaUen oder\nSpinnmasse oder\n-   Vormaterialien für die Papierher-\nstellung\n56.06          Gimpen, umsponnene Streifen und                   Herstellen aus 1):\ndergleichen der Position 54.04 oder\n-   natürlichen Fasem\n54.05 (ausgenommen Waren der\nPosition 56.05 und umsponnene                     -   synthetischen oder künstlichen\nGame aus Roßhaar); Chenillegame:                      Spinnfasem, nicht gekrempett\n\"Maschengame\"                                         oder gekimmt oder nicht anders\nfOr die Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSplnnmasse oder\n-   VormateriaNen für die Papierher-\nsteflung\nKap. 57        Teppiche und andere Fußbodenbe-\nläge, aus Spinnstoffen:\n-  aus Nadelfilz                                  Herstelen aus       1\n):\n- natürlichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nJedoch können\n-   Monofile      aus Polypropylen         der\nPosition 54.02\n-   Spinnfasem aus Polyproylen der\nPosition 55.03 oder 55.06 oder\n- Spinnkabel aus Filamenten aus\nPotypropyten der Position 55.01,\nbei denen jeweils eine Faser oder\nein Filament einen Titer von weniger\nals 9 dtex aufweist, verwendet wer-\nden, wenn ihr Wert 40 v. H. des\nab-Werk-Preises nicht überschreitet\n1) Wegen der besooderen V0f1dvift belrefland Waren, die ... veredlieclenen lextilen Yonnaterlallen bNtehen. 8iehe Elnleitende 8emef1wng 5.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                  339\nPosition                 Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                               (3)                      oder                    (4)\n- aus anderem Filz                                 Herstellen aus 1):\n-  natürlichen Fasern, nicht ge-\nkrempelt oder gekämmt oder\nnicht anders für die Spinnerei\nbearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse\n- andere                                           Herstellen aus 1):\n-  Kokosgamen\n- Garnen aus synthetischen oder\nkünstlichen Filamenten\n-  natürlichen Fasern oder\n-  synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht kardiert oder\ngekämmt oder nicht anders für\ndie Spinnerei bearbeitet\nex Kap. 58        SpeziaJgewebe: getuftete Spinnstof-\nferzeugnisse: Spitzen; Tapisserien;\nPosamentierwaren:              Stickereien:\nausgenommen der Positionen 58.05\nund 58.10, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n1\n-  in Verbindung mit Kautschuk-                    Herstellen aus einfachen Garnen              )\nfäden\n- andere                                           Herstellen aus 1):\n-  natürlichen Fasern\n-  synthetischen oder künstlichen\nSplnnfasem, nicht gekrempelt\noder gekAmmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei berarbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nV. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n58.05             Tapisserien, handgewebt (Gobelins,                 Herstellen, bei dem alle verwende-\nFlandrische Gobelins, Aubusson,                    ten Vormaterialien in eine andere\nBeauvais und ähnliche), und Tapis-                 Position als die hergestellte Ware\nserien als Nadelarbeit (z. 8. Petit                einzureihen sind\nPoint-, Kreuzstich), auch konfektio-\nniert\n1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemel1wng 5.","340                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                Warenbezeichnung                                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                                (3)                      oder                     (4)\n58.10         Stickereien als Meterware, Streifen                 Herstellen,     bei dem\noder als Motive\n-   alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n- der Wert der verwendeten Vor•\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk•\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n59.01          Gewebe, mit Leim oder stärkehalti•                  Herstellen aus Garnen\ngen Stoffen bestrichen, von der zum\nEinbinden von Büchem, zum Her·\nstellen von Futteralen, Kartonagen\noder zu ähnlichen Zwecken verwen-\ndeten Art; Pausleinwand; präpa-\nrierte Malleinwand; Bougram und\nähnliche steife Gewebe, von der für\ndie Hutmacherei verwendeten Art\n59.02          Reifencordgewebe aus hochfesten\nGamen aus Nylon oder anderen\nPolyamiden, Polyestern oder Vis•\nkose:\n-    mit einem Anteil an textilen Vor-               Herstellen aus Garnen\nmaterialien von nicht mehr als\n90GHT\n-   andere                                          Herstellen aus chemischen Vor-\nmaterialien oder aus Spinnmasse\n59.03          Gewebe, mit Kunststoff getränkt,                    Herstellen aus Garnen\nbestrichen, überzogen oder mit\nLagen aus Kunststoff versehen,\nandere als solche der Position 59.02\n59.04          Linoleum, auch zugeschnitten; Fuß-                  Herstellen aus     Garnen ')\nbodenbeläge, aus einer Spinnstoff-\nuntertage mit einer Deckschicht oder\neinem Überzug bestehend, auch\nzugeschnitten\n59.05          Wandverkleidungen             aus       Spinn·      Herstellen aus Garnen\nstoffen\n-   mit Kunststoff getrlnkt. bestri-\nchen, überzogen oder mit Lagen\naus Kautschuk, Kunststoff oder\nanderem Material versehen\nt) Wegen der besonderen Vorschrift be1reffencl Wa,en, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bealehen, siehe Einleitende 8emeftwng 5.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                341\nPosition                Warenbezeichnung                                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                                (2)                                               (3)                                             (4)\n-  andere                                          Herstellen aus 1):\n-   Kokosgarnen\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\noder\nBedrucken mit mindestens zwei Vor-\noder Nachbehandlungen (wie Reini-\ngen, Bleichen, Merzerisieren, Ther-\nmofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,\nkrumpfecht Ausrüsten, Fixieren,\nDekatieren, Imprägnieren, Ausbes-\nsern und Noppen), wenn der Wert\ndes unbedruckten Gewebes 47,5\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschreitet\n59.06          Kautschutierte Gewebe, andere als\nsolche der Position 59.02:\n1\n-   aus Gewirken oder Gestricken                   Herstellen aus       ):\n-   natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasern, nicht gekrempelt\noder gekämmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n-   chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n-   andere Gewebe aus syntheti-                    Herstellen aus chemischen Vor-\nschem Filarnentgarn, mit einem                 materialien\nAnteil an textilen Materialien von\nmehr als 90 GHT\n-   andere                                         Herstellen aus Garnen\n59.07         Andere Gewebe, getrlnkt, bestri-                   Herstellen aus Garnen\nchen oder überzogen; bemalte\nGewebe für Theaterdekorationen,\nAtelierhintergründe oder derglei-\nchen\n59.08         Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt\noder gestrickt, aus Spinnstoffen, für\nLampen, Kocher, Feuerzeuge, Ker-\nzen oder dergleichen; GIOhstrOmpfe\nund schlauchförrnige Gewirke oder\nGestricke für Glühstrümpfe, auch\ngetränkt\n-   Glühstrümpfe, getränkt                         Herstellen aus achlauchförmigen\nGewirken für Glühstrümpfe\n-   andere                                         Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die herge,tellte Ware\neinzureihen sind\n1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.","342                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                  Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                (3)                     oder                     (4)\n59.09            Waren des technischen Bedarfs aus\nbis              Spinnstoffen:\n59.11\n-   Polierscheiben        und       -ringe,     Herstellen aus Garnen, Abfällen von\nandere als aus Filz der Position            Geweben oder Lumpen der Position\n59.11                                       63.10\n1\n-   andere                                      Herstellen aus       ):\n- Kokosgarnen\n-   natürlichen Fasem\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpimfasem, nicht gekrempelt\noder gekAmmt oder nicht anders\nfQr die Spinnerei berarbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\nKap.60           Gewirke und Gestricke                           Herstellen aus      1\n):\n-   natürlichen Fasem\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht anders\n' für die Spinnerei berarbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse\nKap. 61          Bekleidung und Bekleidungszube-\nhör, aus Gewirken oder Gestricken:\n1\n- die durch zusammennähen oder                  Herstellen aus Gamen             )\nsonstiges zusammenfügen von\nzwei oder mehr zugeschnittenen\noder abgepaßten gewirkten oder\ngestrickten     Teilen     hergestellt\nwurden\n-   andere                                       Herstellen aus 2):\n- natürlichen Fasern\n-   synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht anders\nfür die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse\nex Kap. 62           Bekleidung und Beldeidungszube-                 Herstellen aus Garnen 1)2)\nhör, nicht gewirkt oder gestrickt;\nausgenommen der Positionen ex\n62.02, ex 62.04, ex 62.06, ex 62.09,\nex 62.10, 62.13, 62.14, ex 62.16 und\n62.17, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 62.02,            Bekleidung für Frauen, Mldchen                  Herstellen aus Garnen 1)\nex 62.04,            oder Kleinkinder, bestickt; ,.anderes           oder\nex 62.06             konfektioniertes Bekleidungszube-\nund              hör\", bestickt                                  Herstellen      aus nicht bestickten\nex 62.09                                                             Geweben. wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet 2)\n') Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus YefSChiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.\n2) Siehe einleitende Bemerkung 6.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                 343\nPosition                  Warenbezeichnung                                           Be- oder Verarbeitoogen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                                (3)                      oder                    (4)\nex 62.10            Feuerschutzausrüstung aus Gewe-                 Herstellen aus Gamen 1)\nund              ben, mit einer Folie aus aluminisier-\noder\nex 62.16             tem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet 1)\n62.13            Taschentücher . und Ziertaschentü-\nund              cher, Schals, Umschlagtücher, Hals-\n62.14            tücher, Kragenschoner, Kopftücher,\nSchleier und ähnliche Waren:\n- bestickt                                      HersteHen aus rohen, einfachen\nGamen 1)2)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet 2)\n- andere                                        Herstellen       aus rohen, einfachen\nGarnen 1)2)\n62.17            Anderes konfektioniertes Beklei-\ndungszubehör; Teile von Bekleidung\noder von Bekleidungszubehör, aus-\ngenommen solche der Position\n62.12:\n-  bestickt                                     Herstellen aus Garnen 1)\noder\nHerstellen aus nicht bestickten Ge-\nweben, wenn der Wert der verwen-\ndeten nicht bestickten Gewebe 40\nv. H. des ab-Werk-Preises der her-\ngestellten Ware nicht überschrei-\ntet 1)\n-  Feuerschutzausrüstung aus Ge-                Herstellen aus Garnen           1\n)\nweben, mit einer Folie aus alumi-\noder\nnisiertem Polyester überzogen\nHerstellen aus nicht überzogenen\nGeweben, wenn der Wert der ver-\nwendeten nicht überzogenen Ge-\nwebe 40 V. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet ')\n-  Einlagen für Kragen und Man-                 Herstellen, bei dem\nschetten, zugeschnitten\n-   alle verwendeten Vormaterialien\nIn eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind.\n-   der Wert der verwendeten V0t-\nrnaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-   andere                                       Herstellen aus Gamen 1)\n1) Siehe Einleitende eem.tcung 6.\n2) Wegen der besondentn Vorschrift betreffend Wa,an, die aus V8f'SChiedenen taxtilen Vonnalerialien beslehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.","344                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                  Warenbezeichnung                                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                               (3)                      oder                      (4) .\nex Kap. 63         Andere konfektionierte Spinnstoff-                Herstellen, bei dem alle verwende-\nwaren; Warenzusammenstellungen;                  ten Vormaterialien in eine andere\nAltwaren und Lumpen, ausgenom-                    Position als die hergestellte Ware\nmen der Positionen 63.01 bis 63.04,              einzureihen sind\n63.05, 63.06, ex 63.07 und 63.08,\nfür die die folgenden Regeln fest-\ngelegt sind                                                                                                                                   l\n63.01           Decken, Bettwische usw.; Gardinen\nbis            usw.; andere Waren zur Innenaus-\n63.04           stattung:\n-     aus Filz oder Vliesstoffen                 Herstellen aus 1):\n-   natürlichen Fasem\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnrnasse\n-     andere:\n-- bestickt                                       Herstel1en aus rohen, einfachen\nGamen1)2)\noder\nHerstellen        aus nicht bestickten\nGeweben (andere als gewirkte oder\ngestrickte), wem der Wert der ver-\nwendeten nicht bestickten Gewebe\n40 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\n-- andere                                         Hersteflen aus rohen, einfachen\nGarnen 1) 2)\n63.05          Säcke und Beutel zu Verpackungs-                  Herstellen aus 1):\nzwecken                                          - natürlichen Fasem\n- synthetischen oder künstlichen\nSpinnfasem, nicht gekrempelt\noder geklmmt oder nicht anders\nfOr die Spinnerei bearbeitet\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpinnmasse\n63.06           Planen, Segel für Wasserfahrzeuge,\nfür Surfbretter und für Landfahr-\nzeuge, Markisen, Zelte und Carn-\npingausrOstungen:\n- aus Vliesstoffen                                Herstellen aus ):   1\n- natOrtichen Fasern\n- chemischen Vormaterialien oder\nSpimmasse\n- andere                                          Herstellen aus rohen, einfachen                                                            :\nGarnen 1)\n63.07          Andere konfektionierte Waran, ein-                Herstellen, bei dem der Wert aller                                                         ~\nschließlich Schnittmuster zum Her•               verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nstellen von Bekleidung                           des ab-Werk-Preises der hergestefl-\nten Ware nicht überschreitet\n1) _Wegen der beeollderen Vorechrift behffend Waren, die aus venichiedelien textilen Vormaleriallen bestehen, siehe Einleilende Bemertcung 5.\n2) Fr,, Waren.,. Gewirken oder Gestridlen. weder gummlalaetiec:h noch kaulachulleft. cle dun:h Zusammel•lltlerl oder eonstiges ZusammenfOgen von zwei oder mehr\nzugeschnittenen oder abgepa8len ~ oder gea1rlckten Teilen hergestellt wurden, 8ietlll Elnlelt8nde Bemertcung 6.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                             345\nPosition                   Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                              (2)                                   (3)               oder              (4)\n63.08            Warenzusammenstellungen,          aus  Jede     Ware   in    der Warenzu-\nGeweben und Gam, auch mit Zu-          sammenstellung muß die Regel\nbehör, für die Herstellung von Teppi-  erfüllen, die anzuwenden wlre,\nchen, Tapisserien, bestickten Tisch-   wenn sie nicht in der Warenzusam-\ndecken oder Servietten oder Ihn-       menstellung enthalten wlre. Jedoch\nliehen Spinnstoffwaren, in Aufma-      können Waren ohne Ursprungsei-\nchungen für den Einzelverkauf          genschaft mitverwendet werden,\nwenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des\nab-Werk-Preises der Warenzusam-\nmenstellung nicht überschreitet\n64.01            Fußbekleidung                          Herstellen aus Vormaterialien jeder\nbis                                                     Position, ausgenommen aus Zu-\n64.05                                                   sammensetzungen von Oberteilen,\ndie mit einer Brandsohle oder ande-\nren Sohlenteilen verbunden sind,\nder Position 64.06\n64.06            Schuhteile (einschließlich Schuh-      Herstellen, bei dem alle verwende-\noberteile, auch an Sohlen befestigt,   ten Vormaterialien in eine andere\nnicht jedoch an Laufsohlen); Einle-    Position als die hergestellte Ware\ngesohlen, Fersenstücke und ähnli-      einzureihen sind\nche      herausnehmbare       Waren;\nGamaschen und ähnliche Waren\nsowie Teile davon\nex Kap. 65           Kopfbedeckungen und Teile davon,       Herstellen, bei dem alle verwende-\nausgenommen der Positionen 65.03       ten Vormaterialien in eine andere\nund 65.05, für die die folgenden       Position als die hergestellte Ware\nRegeln festgelegt sind                 einzureihen sind\n65.03            Hüte und andere Kopfbedeckungen,       Herstellen aus Garnen und Spinn-\naus Filz, aus Hutstumpen oder Hut-     fasern 1)\nplatten der Position 65.01 herge-\nstellt, auch ausgestattet\n65.05            Hüte und andere Kopfbedeckungen,       Herstellen aus Garnen oder Spinn-\ngewirkt oder gestrickt oder aus        fasern 1)\nStücken (ausgenommen Streifen)\nvon Spitzen, Filz oder anderen\nSpinnstofferzeugnissen hergestellt,\nauch ausgestattet; Haarnetze aus\nStoffen aller Art, auch ausgestattet\nex Kap. 66           Regenschirme,          Sonnenschirme,  Herstellen, bei dem alle verwende-\nGehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen,      ten Vormaterialien in eine andere\nReitpeitschen und Teile davon, aus-    Position aJs die hergestellte Ware\ngenommen der Position 66.01 für die    einzureihen sind\nim folgenden eine Regel festgelegt ist\n66.01            Regenschirme und Sonnenschirme         Herstellen, bei dem der Wert aller\n(einschließlich Stockschirme, Gar-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ntenschirme und ähnliche Waren)         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKap. 67          Zugerichtete Fedem und Daunen          Herstellen, bei dem alle verwende-\nund Waren aus Fedem oder Dau-          ten Vormaterialien in eine andere\nnen; künstliche Blumen; Waren aus      Position als die hergestellte Ware\nMenschenhaaren                         einzureihen sind\n1) Siehe Einleitende Bemerkung 6.","346                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                  (3)                oder              (4)\nex Kap. 68  Waren aus Steinen, Gips, Zement.      Herstellen, bei dem aHe verwende-\nAsbest. Glimmer oder lhnlichen        ten Vormaterialien in eine andere\nStoffen, ausgenommen der Positio-     Position als die hergestettte Ware\nnen ex 68.03, ex 68.12 und ex         einzureihen sind\n68.14, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 68.03    Waren aus Tonschiefer oder       aus  Herstellen aus bearbeitetem Schie-\nPreßschiefer                          fer\nex 68.12    Waren aus Asbest oder aus             Herstellen aus Vormaterialien jeder\nMischungen auf der GRl'ldlage von     Position\nAsbest oder auf der Gn.nlage von\nAsbest und Magnesiumcarbonat\nex 68.14    Waren aus Glimmer, agglomerierter     Herstellen aus bearbeitetem Glim-\noder rekonstituierter Glmmer, auf     mer (einschließlich agglomeriertem\nUnterlagen auf Papier, Pappe oder     oder rekonstituiertem Glimmer)\naus anderen Stoffen\nKap. 69  Keramische Waren                      Herstelten, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kap. 70  Glas und Glaswaren, ausgenom-         Herstellen, bei dem alle verwende-\nmen der Positionen 70.06, 70.07,      ten Vormaterialien in eine andere\n70.08, 70.09, 70.1 O, 70.13 und ex    Position als äie hergestellte Ware\n70.19, für die die folgenden Regeln   einzureihen sind\nfestgelegt sind\n70.06    Glas der Positionen 70.03, 70.04      Herstellen aus Vormaterialien der\noder 70.05, gebogen, mit bearbeite-   Position 70.01\nten Kanten, graviert, gelocht, email-\nliert oder anders bearbeitet, jedoch\nweder gerahmt noch in Verbindung\nmit anderen Stoffen\n70.07    Vorgespanntes Bnschichten-Sicher-     Herstellen aus Vormaterialien der\nheitsglas und Mehrschichten-Sicher-   Position 70.01\nheitsglas (Verbundglas)\n70.08     Mehrschichtige Isolierverglasungen   Herstellen aus Vormaterialien der\nPoaition 70.01\n70.09     Spiegel aus Glas, auch gerahmt,      Herstellen aus Vormaterialien der\neinschließlich Rückspiegel           Position 70.01\n70.10     Raschen, Glasballons. Korbfla-       Herstellen, bei dem alle verwende-\nschen, Flakons, Krüge, T6pfe, ROhr·  ten Vormaterialien in eine andere\nchen, Ampullen und andere Behllt·    Position als die hergestellte Ware\nnisse aus Glas, zu Transport- oder   einzureihen sind\nVerpackungszwecken; Kon181Ven-\noder\ngllser; Stopfen, Deckel und andere\nVerschlüsse aus Glas             ·   Schleifen von Glaswaren, weM ihr\nWert 50 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                             347\nPosition            Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                    (3)                 oder            (4)\n70.13    Glaswaren zur Verwendung bei           Herstellen, bei dem alle verwende-\nTisch, in der Küche, bei der Toilette, ten Vormaterialien in eine andere\nim Büro, zur Innenausstattung oder     Position als die hergestellte Ware\nzu ähnlichen Zwecken (ausgenom-        einzureihen sind\nmen Waren der Position 70.10 oder      oder\n70.18)\nSchleifen von Glaswaren, wenn ihr\nWert 50 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über-\nschreitet\noder\nmit der Hand ausgeführtes Verzie-\nren (ausgenommen Siebdruck) von\nmundgeblasenen Glaswaren, wenn\nihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-Prei-\nses der hergestellten Ware nicht\nüberschreitet\nex 70.19    Waren aus Glasfasern                   Herstellen aus:\n(ausgenommen Game)                     -   ungefärbten      Glasstapelfasern,\nGlasseidensträngen      (Rovings)\nund Garnen, geschnittenem\nTextilglas oder\n-   Glaswolle\nex Kap. 71  Echte Perlen oder Zuchtperlen,         Herstellen, bei dem alle verwende-\nEdelsteine oder Schmucksteine,         ten Vormaterialien in eine andere\nEdelmetalle, Edelmetallpfattierun-     Position als die hergestellte Ware\ngen und Waren daraus; Phantasie-       einzureihen sind\nschmuck; Münzen, ausgenommen\nder Positionen ex 71.02, ex 71.03,\nex 71.04, 71.06, ex 71.07, 71.08, ex\n71.09, 71.10, ex 71.11, 71.16 und\n71.17, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 71.02,   Edelsteine und Schmucksteine           Herstellen aus nicht bearbeiteten\nex 71.03    (nat0r1iche, synthetische oder rekon-  Edelsteinen oder Schmucksteinen\nund      stitutierte), bearbeitet\nex 71.04\n71.06,   Edelmetalle\n71.08\nund\n71.10\n-   in Rohform                         Herstellen aus Vormaterialien, die\nnicht in die Position 71.06, 71.08\noder 71.1 0 einzureihen sind\noder\nelektrolytische, thermische oder\nchemische Trennung von Edelme-\ntallen der Position 71.06, 71.08 oder\n71.10\noder\nLegieren von Edelmetallen der Posi-\ntion 71.06, 71.08. oder 71.10 unter-\neinander oder mit unedlen Metallen\n-   als Halbzeug oder Pulver           Herstellen aus Edelmetallen in Roh-\nform\nex 71.07,   Metalle, mit Edelmetallen plattiert,   Herstellen aus mit Edelmetallen\nex 71.09    als Halbzeug                           plattierten Metallen, in Rohform\nund\nex 71.11","348                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen\n(1)                     (2)                                  (3)                oder              (4)\n71.16    Waren aus echten Perten oder         Herstellen, bei dem   der Wert aller\nZuchtperlen,     aus    Edelsteinen, verwendeten Vormaterialien 50 V. H.\nSchmucksteinen,       synthetischen  des ab-Werk-Preises der hergestell-\noder rekonstituierten Steinen        ten Ware nicht überschreitet\n'\n71.17    Phantasieschmuck                     Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\noder\nHerstellen  aus Teilen  aus unedlen\nMetallen, nicht versiJbert, vergoldet\noder platiniert, wenn ihr Wert\n50 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware nicht überschrei-\ntet\nex Kap. 72  Eisen und Stahl, ausgenommen der     Herstellen, bei dem alle verwende-\nPositionen 72.07, 72.08 bis 72.16,   ten Vormaterialien in eine andere\n72.17, ex 72.18, 72.19 bis 72.22,    Position als d'te hergestellte Ware\n72.23, ex 72.24, 72,25 bis 72.27,    einzureihen sind\n72.28 und 72.29, für die die folgen-\nden Regeln festgelegt sind\n72.07    Halbzeug aus Eisen oder nichtle-     Herstellen aus Vormaterialien der\ngiertem Stahl                        Position 72.01, 72.02, 72.03, 72.04\noder 72.05\n72.08    Flachgewalzte Erzeugnisse, Walz-      Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\nbis      draht, Stabstahl und Profile aus     oder anderen Rohformen der Posi-\n72.16    Eisen oder nichtlegiertem Stahl      tion 72.06\n72.17    Draht aus Eisen oder nichtlegiertem   Herstellen aus Halbzeug der Posi-\nStahl                                tion 72.07\nex 72.18,   Halbzeug, ftachgewalzte Erzeug-       Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\n72.19    nisse, Walzdraht, Stabstahl und      oder anderen Rohformen der Posi-\nbis      Profile aus nichtrostendem Stahl     tion 72.18\n72.22\n72.23    Draht aus nichtrostendem Stahl        Herstellen aus Halbzeug der Posi-\ntion 72.18\nex 72.24,   Halbzeug, flachgewalzte Erzeug-       Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\n72.25    nisse, Walzdraht, Stabstahl und Pro-  oder anderen Rohformen der Posi-\nbis      file aus anderem legierten Stahl      tion 72.24\n72.27\n72.28    Stabstahl und Profile aus anderem     Herstellen aus Rohblöcken (Ingots)\nlegierten Stahl; Hohlbohrerstlbe      oder anderen Rohformen der Posi-\naus legiertem oder nichtlegiertem     tion 72.06, 72.18 oder 72.24\nStahl\n72.29   Draht aus anderem legierten Stahl     Herstellen aus Halbzeug der Posi-\ntion 72.24\nex Kap. 73  Waren aus Eisen oder Stahl, ausge-    Herstelfen, bei dem ale verwende-\nnommen der Positionen ex 73.01,       ten Vormaterialien in eine andere\n73.02, 73.04, 73.05, 73.06, ex        Position als die hergestellte Ware\n73.07, 73.08 und ex 73.15, für die    einzureihen sind\ndie folgenden Regeln festgelegt sind\nex 73.01     Spundwände                           Herstellen aus Vormaterialien der\nPosition 72.06","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                              349\nPosition            Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)                oder             (4)\n73.02     Oberbaumaterial für Bahnen, aus       Herstellen aus Vormaterialien der\nEisen oder Stahl, wie Schienen,      Position 72.06\nLeitschienen und Zahnstangen,\nWeichenzungen, Herzstücke, Zun-\ngenverbindungsstangen und ande-\nres Material für Kreuzungen oder\nWeichen, Bahnschwellen, Laschen,\nSchienenstühle, Winkel, Unterlags-\nplatten, Klemmplatten, Spurplatten\nund Spurstangen, und anderes für\ndas Verlegen, zusammenfügen\noder Befestigen von Schienen\nbesonders hergerichtetes MateriaJ\n73.04,     Rohre und Hohlprofile, aus Eisen     Herstellen aus Vormaterialien der\n73.05      (ausgenommen Gußeisen) oder          Position 72.06, 72.07, 72.18 oder\nund       Stahl                                 72.24\n73.06\nex 73.07     Rohrformstücke,       Rohrverschluß-  Drehen, Bohren, Freischneiden,\nstücke und Rohrverbindungsstücke      Gewindeschneiden, Entgraten und\naus nichtrostendem Stahl (ISO         Sandstrahlen von Schmiederohlin-\nNr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren      gen, deren Wert 35 v. H. des\nTeilen bestehend                      ab-Werk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\n73.08     Konstruktionen und Konstruktions-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nteile (z. B. Brücken, Brückenele-     ten Vormaterialien in eine andere\nmente, Schleusentore, Türme, Git-     Position als die hergestellte Ware\ntermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste,   einzureihen sind. Jedoch dürfen\nDächer, Dachstühle, Tore, Türen,      durch Schweißen hergestellte Pro-\nFenster und deren Rahmen und          file der Position 73.01 nicht verwen-\nVerkleidungen, Tor- und Türschwel-    det werden.\nlen, Tür- und Fensterläden, Gelän-\nder), aus Eisen oder Stahl, ausge-\nnommen vorgefertigte Gebäude der\nPosition 94.06; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche,\nStäbe, Profile, Rohre und derglei-\nchen, aus Eisen oder Stahl\nex 73.15     Gleitschutzketten                     Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien der\nPosition 73.15 50 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet\nex Kap. 74  Kupfer und Waren daraus, ausge-       Herstellen, bei dem\nnommen der Positionen 74.01,\n-    alle verwendeten Vormaterialien\n74.02, 74.03, 74.04 und 74.05, für\nin eine andere Position als die\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\nsind, und\n-    der Wert aJler verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n74.01    Kupfermatte; Zementkupfer (gefäll-    Herstellen, bei dem alle verwende-\ntes Kupfer)                           ten Vormaterialien in eine andere\nPosition aJs die hergestellte Ware\neinzureihen sind","350                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition            Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                    (3)                 oder            (4)\n74.02    Nicht raffiniertes Kupfer, Kupfer-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nanoden zum elektrolytischen Raffi-     ten Vormaterialien in eine andere\nnieren                                 Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n74.03    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegie-\nrungen, in Rohform\n-   raffiniertes Kupfer                Herstellen, bei dem aHe verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergesteftte Ware\neinzureihen sind\n-   Kupfervorlegierungen               Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in\nRohform, oder aus Abfällen und\nSchrott\n74.04    Abfälle und Schrott, aus Kupfer        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\n74.05    Kupfervorlegierungen                   Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kap. 75  Nickel und Waren daraus, ausge-        Herstellen, bei dem\nnommen der Positionen 75.01 bis        - alle verwendeten Vormaterialien\n75.03, für die die folgenden Regeln        in eine andere Position als die\nfestgelegt sind                            hergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-   der Wert aller VENWendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n75.01     Nickelmatte, Nickeloxidsinter und     Herstellen, bei dem alle verwende-\nbis       andere Zwischenerzeugnisse der        ten Vormaterialien in eine andere\n75.03     Nickelmetallurgie; Nickel in Roh-     Position als die hergestellte Ware\nform; Abfälle und Schrott, aus Nickel einzureihen sind\nex Kap. 76   Aluminium und Waren daraus, aus-      Herstellen, bei dem\ngenommen der Positionen 76.01,        - alle verwendeten Vormaterialien\n76.02 und ex 76.16, für die die fol-      in eine andere Position als die\ngenden Regeln festgelegt sind              hergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n76.01     Aluminium in Rohform                   Herstellen aus nichtlegiertem Alumi-\nnium oder aus Abfällen und Schrott\ndurch WArmebehandlung oder elek-\ntrolytische Behandlung\n76.02    Abfälle und Schrott, aus Aluminium     Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                            351\nPosition           Warenbezeichnung                           Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                 (3)                 oder             (4)\nex 76.16    Andere Waren aus Aluminium, aus-     Herstellen, bei dem\ngenommen · Gewebe, Gitter und\n-   alle verwendeten Vormaterialien\nGeflechte, aus Aluminiumdraht, und\nin eine andere Position als die\nStreckbleche aus Aluminium\nhergestellte Ware einzureihen\nsind. Jedoch können Gewebe,\nGitter und Geflechte aus Alumi-\nniumdraht oder Streckbleche aus\nAluminium verwendet werden;\nund\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex Kap. 78  Blei und Waren daraus, ausgenom-     Herstellen, bei dem\nmen der Positionen 78.01 und\n-  alle verwendeten Vormaterialien\n78.02, für die die folgenden Regeln\nin eine andere Position als die\nfestgelegt sind\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n78.01    Blei in Rohform\n-  raffiniertes Blei                 Herstellen   aus   Barrenblei   oder\nWerkblei\n-  anderes                           Herstenen aus Vormaterialien, die in\neine andere Position als die her-\ngestellte Ware einzureihen sind.\nJedoch dürfen Abfälle und Schrott\nder Position 78.02 nicht verwendet\nwerden\n7802     Abfälle und Schrott, aus Blei       Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kap. 79  Zink und Waren daraus, ausgenom-     Herstellen, bei dem\nmen der Positionen 79.01 und\n-   alle verwendeten Vormaterialien\n79.02, für die die folgenden Regeln\nin eine andere Position als die\nfestgelegt sind\nhergestellte Ware einzureihen\nsind,und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n79.01    Zink in Rohform                      Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfälte und Schrott der Position\n79.02 nicht verwendet werden\n79.02    Abfälle und Schrott, aus Zink        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind","3$2                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verteihen\n(1)                     (2)                                    (3)                oder             (4)\nex Kap. 80  Zinn und Waren daraus, ausgenom-       Herstellen, bei dem\nmen der Positionen 80.01, 80.02        -  alle verwendeten Vormaterialien\nund 80.07, für die die folgenden\nin eine andere Position als die\nRegeln festgelegt sind\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n80.01    Zinn in Rohform                        Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergesteltte Ware\neinzureihen sind. Jedoch dürfen\nAbfAlle und Schrott der Position\n80.02 nicht verwendet werden\n80.02    Abfälle    und Schrott, aus      Zinn; Herstellen, bei dem alle verwende-\nund      andere Waren aus Zinn                  ten Vormaterialien In eine andere\n80.07                                           Position als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nKap. 81  Andere unedle Metalle; Cermets;\nWaren daraus:\n-   andere unedle Metalle, bearbei-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ntet; Waren daraus                  verwendeten Vormaterialien dersel·\nben Position wie die hergestellte\nWare 50 v. H. des ab-Werk-Preises\nder hergestellten Ware nicht über•\nschreitet\n-   andere                             Herstellen, bei dem alle verwende-\nten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nex Kap. 82  Werkzeuge,     Schneidewaren und       Herstellen, bei dem alle verwende-\nEßbestecke, aus unedlen Metallen;      ten Vormaterialien in eine andere\nTeile davon, aus unedlen Metallen,     Position als die hergestellte Ware\nausgenommen          der   Positionen  einzureihen sind\n82.06, 82.07, 82.08, ex 82.11, 82.14\nund 82.15, für die die folgenden\nRegeln festgelegt sind\n82.06     Zusammenstellungen von Werkzeu-       Herstellen aus Vormaterialien, die\ngen aus zwei oder mehr der Positio-    nicht in die Positionen 82.02 bis\nnen 82.02 bis 82.05, in Aufmachun-     82.05 einzureihen sind. Jedoch\ngen für den Einzelverkauf              kann die Warenzusammenstellung\nauch Waren der Positionen 82.02\nbis 82.05 enthalten, wenn ihr\nWert 15 V. H. des ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n82.07     Auswechselbare Werkzeuge zur           Herstellen, bei dem\nVerwendung in mechanischen oder       -  alle verwendeten Vormaterialien\nnichtmechanischen Handwerkzeu-            in eine andere Position als die\ngen oder in Werkzeugmaschinen             hergestellte Ware einzureihen\n(z. B. zum Tiefziehen, Gesenk·            sind, und\nschmieden,      Stanzen,    Lochen,\nGewindeschneiden,       Gewindeboh·   - der Wert aller verwendeten Vor-\nren, Bohren, Reiben, Räumen, frä-        materialien 40 v. H. des ab-Werk-\nsen, Drehen, Schrauben), ein-             Preises der hergestellten Ware\nschließlich   Ziehwerkzeuge und          nicht überschreitet\nPreßmatrizen zum Ziehen oder\nStrangpressen von Metallen, und\nErd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerk•\nzeuge","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        353\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                oder                 (4)\n82.08     Messer und Schneideklingen, für       Herstellen, bei dem\nMaschinen oder mechanische Ge-       -   alle verwendeten Vormaterialien\nräte\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet\nex 82.11    Messer mit schneidender Klinge,       Herstellen, bei dem alle verwende-\nauch gezahnt (einschließlich Klapp-   ten Vormaterialien in eine andere\nmesser für den Gartenbau), ausge-     Position als die hergestetlte Ware\nnommen Messer der Position 82.08      einzureihen sind. Jedoch dürfen\nKlingen und Griffe aus unedlen\nMetallen verwendet werden\n82.14    Andere Schneidwaren (z.B. Haar-       Herstellen, bei dem alle verwende-\nschneide-      und Scherapparate,     ten Vormaterialien in eine andere\nSpaltmesser, Hackmesser, Wtege-       Position als die hergestellte Ware\nrneuer für Metzger oder für den       einzureihen sind. Jedoch dürfen\nKüchengebrauch und Papiermes-         Griffe aus unedlen Metallen ver-\nser); Instrumente und Zusammen-       wendet werden\nstellungen, für die Hand- oder Fuß-\npflege (einschließlich Nagelfeilen)\n82.15    Löffal, Gabeln, Schöplkellen, Sctuun- Herstellen, bei dem alle verwende-\n16ffet, Tortenheber, Fischmesser,     ten Vormaterialien in eine andere\nButtermesser, Zuckerzangen und        Position als die hergestellte Ware\nähnliche Waren                        einzureihen sind. Jedoch dürfen\nGriffe aus unedten Metallen ver-\nwendet werden\nex Kap. 83  Verschiedene Waren aus unedlen        Herstellen, bei dem alle verwende-\nMetallen, ausgenommen der Posi-       ten Vormaterialien in eine andere\ntion ex 83.06, für die im folgenden   Position als die hergestellte Ware\neine Regel festgelegt ist             einzureihen sind\nex 83.06    Statuetten und andere Ziergegen-      Herstellen, bei dem alle verwende-\nstände, aus unedlen Metallen          ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind. Jedoch können\nandere Vormaterialien der Position\n83.06 verwendet werden, wenn ihr\nWert 30 v. H. des alrWerk-Preises\nder hergestellten Ware nicht Ober-\nschreitet\nex Kap. 84  Kernreaktoren, Kessel, Maschinen,     Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nApparate und mechanische Gerlte;                                               Yel'W8fldeten Vormaterialien 30v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nTeile davon; ausgenommen der                                                   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nPositionen ex 84.01, 84.02, 84.03,                                             ten Ware nicht Oberschreitet\nhergesteffte Ware einzureihen\nex 84.04, 84.06 bis 84.09, 84.11,\nsind, und\n84.12, ex 84.13, ex 84.14, 84.15,\n84.18, ex 84.19, 84.20, 84.23, 84.25  - der Wert aller V81W811deten Vor-\nbis 84.30, ex 84.31, 84.39, 84.41,       materialien 40 v. H. des ab-Werk-\n84.44 bis 84.47, ex 84.48, 84.52,        Preises der hergesteßten Ware\n84.56 bis 84.66, 84.69 bis 84. 72,       nicht Oberschreitet\n84.80, 84.82, 84.84 und 84.85, für\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind","354                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition                   Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                               (2)                                  (3)                 oder                  (4)\nex 84.01            Brennstoffelemente 1)                  Herstellen, bei dem alle verwende-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nten Vormaterialien in eine andere         verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nPosition als die hergestellte Ware        des ab-Werk-Preises der hergestell-\neinzureihen sind                          ten Ware nicht überschreitet         '\n84.02            Dampfkessel (Dampferzeuger), aus-      Hersteßen, bef dem                         Herstellen, bei dem der Wert aller\ngenommen Zentralheizungskessef,        - alte verwendeten Vormaterialien          verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\ndie sowohl heißes Wasser als auch                                                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nNiederdruckdampf erzeugen kOn-                                                    ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nnen; Kessel zum Erzeugen von              sind, und\nüberhitztem Wasser\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialen 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitel\n84.03            Zentralheizungskessel, ausgenom-       Herstellen aus Vormaterialien, die in      Herstellen, bei dem der Wert aller\nund              men solche der Position 84.02; Hilfs-  eine andere Position einzureihen           verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nex 84.04            apparate fOr Zentralheizungskessel     sind als die Position 84.03 oder           des ab-Werk-Preises der hergestell-\n84.04                                      ten Ware nicht überschreitet\n84.06             Dampfturbinen                        .Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht Oberschreitet\n84.07             Hub- und Rotationskolbenverbren-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnungsmotoren, mit FremdzOndung        verwendeten Vormaterialen 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preiaes der hergestell-\nten Ware nicht Obenschreitet\n84.08             Kolbenverbrennungsmotoren        mit  Herstellen, bei dem der Wert aller\nSelbstzündung (Diesel- oder Halb-     verwet Kielen Vormaterialien 40 v. H.\ndieselmotoren)                        des ab-Werk-Preises der hergestel1-\nten Ware nicht Oberschreitet\n84.09             Teile, erkennbar ausschließlich oder  Herstellenr bei dem der Wert aller\nhauptslchlich fOr Motoren der Posi-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntion 84.07 oder 84.08 bestimmt        des ab-Werk-Preises der hergesten-\nten Ware nicht Qberschreitet\n84.11             Turbo-Strahlbetriebwerke,     Turbo-  Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nPropellertriebwerke und      andere   -  alle va wa ICieten Vormaterialien\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nGasturbinen                              in eine andere Position als die         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nhergestellte Ware einzureihen          ten Ware nic~ Oberschreitm\nsind, und\n- der _Wert aller verwendeten Vor•\nmaterialen 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises. der hergestellten Ware\nnicht Oberschreltet\n84.12             Andere Motoren und Kraftrnaschi-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnen                                   verwendelenVonnaterialen40v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n1) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 1993.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        355\nPosition          Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                   (3)                oder                  (4)\nex 84.13     Rotierende Verdrängerpumpen          Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 V. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 84.14    Ventilatoren und dergleichen, für    Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nindustrieHe Zwecke\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nin eine andere Position als die        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmateriaHen 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n84.15    Klimageräte, bestehend aus einem     Herstellen, bei dem der Wert aller\nmotorbetriebenen Ventilator und      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nVorrichtungen zur Änderung der       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nTemperatur und des Feuchtigkeits-    ten Ware nicht überschreitet\ngehahs der Luft, einschließlich sol-\ncher, bei denen der Luftfeuchtig-\nkeitsgrad nicht unabhängig von der\nLufttemperatur reguliert wird\n84.18    Kühl und Gefrierschränke, Gefrier-   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nund TiefkOhltruhen und andere Ein-                                            verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nrichtungen, Maschinen, Apparate                                               des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nund Geräte zur Kälteerzeugung, mit                                            ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nelektrischer oder anderer Ausrü-\nsind, und\nstung; Wärmepumpen, ausgenom-\nmen Klimageräte der Position 84.15   -  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 84.19    Apparate und Vorrichtungen für die   HersteHen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nHolz-, Papierhalbstoff-, Papier- und                                          verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nPappindustrie                                                                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet und\n-  Vormateriarien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n25 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition         Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Urspru,gseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                   (3)                oder                  (4)\n84.20    Ka1ander und Walzwerke (ausge-      Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nnommen Metallwalzwerke und Glas-                                               verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nwalzmaschinen) sowie Walzen für         materialien 40 v. H. des ab-Werk-      des ab-Werk-Preises der hergestell-\ndiese Maschinen                                                                ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n25 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n84.23    Waagen (einschließlich Zlhl- und    Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nKontrollwaagen),     ausgenommen                                               verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n- alle verwendeten Vormaterialien\nWaagen mit einer Empfindlichkeit                                               des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nvon 50 mg oder feiner; Gewichte für     hergestellte Ware einzureihen          ten Ware nicht überschreitet\nWaagen aller Art                        sind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 V. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n84.25    Maschinen, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert alter\nbis      zum Heben, Beladen, Entladen oder                                              verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor-\n84.28    Fördem                                  materialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n-   Vormaterialien, die in Position\n84.31 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n84.29    Selbstfahrende Planiermaschinen\n(Bulldozer und Angledozer), Erd-\noder Straßenhobel (Grader), Schürf-\nwagen (Scraper), Bagger, SchOrf-\nund andere Schaufellader, Straßen-\nwalzen und andere Bodenverdichter\n-  Straßenwalzen                     HersteUen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor•\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk•\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht Oberschreitet und                                                    .;\n- Vormaterialien, die in Position\n84.31 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenatehenden Begren-\nzung ru bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergeslellten Ware verwendet\nwerden","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        357\nPosition           Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                  (3)                 oder                  (4)\n84.30    Andere Maschinen, Apparate und        Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nGeräte zur Erdbewegung, zum\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nPlanieren, Verdichten oder Bohren\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndes ab-Werk-Pr.eises der hergestell-\ndes Bodens oder zum Abbauen von                                                ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nErzen oder anderen Mineralien;\nnicht überschreitet und\nRammen und Pfahlzieher; Schnee-\nräumer                                -  Vonnaterialien, die in Position\n84.31 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\nex 84.31    Teile für Straßenwalzen               Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n84.39    Maschinen und Apparate zum Her-       Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nstellen von Halbstoff aus cellulose-                                           verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nhaltigen Faserstoffen oder zum Her-                                            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nstellen oder Fertigstellen von Papier                                          ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\noder Pappe\nnicht überschreitet und\n-  Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n25 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n84.41    Andere Maschinen und Apparate         Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Be- oder Verarbeiten von                                                   verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe,                                            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\neinschließlich Schneidemaschinen                                               ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\naller Art\nnicht überschreitet und\n-  Vormaterialien, die in dieselbe\nPosition wie die hergestellte\nWare einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n25 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n84.44    Maschinen für die TextiHndustrie aus  Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis      diesen Positionen                     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n84.47                                          des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 84.48    Hilfsmaschinen und -apparate für      Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen der Position 84.44 oder     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n84.45                                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","358                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)                oder                 (4)\n84.52    NAhmaschinen, andere als Faden-\nheftmaschinen der Position 84.40;\nMObel, Sockel und Deckel, für Nih-\nmaschinen besonders hergerichtet;                                                                                    '\nNAhmaschinennadeln:\n-   Steppstichnihmaschinen, deren     Herstellen, bei dem\nKopf ohne Motor 16 kg oder        -   der Wert aller  venvendeten Vor-\nweniger oder mit Motor 17 kg          materialien 40 v. H. des ab-Werk•\noder weniger wiegt                    Preises der hergesteHten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die\nzum Zusammenbau des Kopfes\n(ohne Motor) verwendet werden,\nden Wert der verwendeten Vor-\nmaterialien mit Urspnn,gseigen-\nschaft nicht überschreitet und\n- der Mechanismus fOr .die Ober-\nfadenfOhrung, der Steuer-Greifer\nmit Antriebsmechani IM'1d\ndie Organe fOr den Zick-Zack-\nStich Ursprungserzeugnisse sind\n-   andere                            Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 V. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n84.56    Werkzeugmaschinen und Maschi-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis      nen, Teile und Zubehör, aus diesen    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n84.66     Positionen                           des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n84.69     Büromaschinen und -apparate           Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis       (Schreibmaschinen, Rechenmaschi·      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n84.72     nen, automatische Datenverarbei-      des ab-Werk-Preises der hergesteH-\ntungsmaschinen, Vervielfältigungs-    ten Ware nicht überschreitet\nmaschinen, Büroheftmaschinen)\n84.80     Gießerei-Formkisten; Grundplatten     Herstellen, bei dem der Wert aller\nfOr Formen; Gießereimodelle; For-     verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nmen für Metalle (andere als solche    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nzum Gießen von Ingots, Masseln        ten Ware nicht überschreitet\noder dergleichen), Hartmetalle,\nGlas, mineralische Stoffe, Kaut-\nschuk oder Kunststoffe\n84.82    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager    Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Nadellager)                                                                 verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-   alle verwendeten Vormaterialien\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nhergesteffte Ware einzureihen\nten Ware nicht überschreitet\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk•\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n84.84     Metatloplastische Dichtungen; Sätze  Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Zusammenstellungen von          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDichtungen verschiedener stoffli-    des ab-Werk-Preises der hergestell-\ncher Beschaffenheit, in Beuteln,     ten Ware nicht überschreitet\nKartons oder ähnlichen Umschlie-\nßungen","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     359\nPosition          Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen\n(1)                     (2)                                  (3)                                   (4)\n84.85    Teile von Maschinen, Apparaten       Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Geräten, in Kapitel 84 ander-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nweit weder genannt noch inbegrif-    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nfen, ausgenommen Teile mit elektri-  ten Ware nicht überschreitet\nscher Isolierung, elektrischen An-\nschlußstOcken, WICklungen, Kontak•\nten oder anderen charakteristischen\nMerkmalen elektrotechnischer Waren\nex Kap. 85  Elektrische Maschinen, Apparate,     Herstellen, bei dem                    Herstellen. bei dem der Wert aller\nGeräte und andere elektronische                                             verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- alle verwendeten Vormaterialien\nWaren, Teile davon; Tonaufnahme-                                            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\noder Tonwiedergabegeräte, Bild•                                             ten Ware nicht überschreitet\nhergestelhe Ware einzureihen\nund Tonaufzeichnungs- oder -wie-\nsind. und\ndergabegeräte, für das Fernsehen,\nTeile und Zubehör für diese Ge-      - der Wert aller verwendeten Vor-\nräte; ausgenommen der Positionen        materialien 40 v. H. des ab-Werk-\n85.01, 85.02, ex 85.18, 85.19 bis       Preises der hergestellten Ware\n85.29, 85.35 bis 85.37, ex 85.41,       nicht überschreitet\n85.42, 85.44 bis 85.48, für die die\nfolgenden Regeln festgelegt sind\n85.01    Elektromotoren und elektrische       Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nGeneratoren. ausgenommen Strom-      - der Wert aller verwendeten Vor-\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nerzeugungsaggregate                                                         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet,\n- Vormaterialien, die in die Position\n85.03 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 V. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestelhen Ware verwendet\nwerden\n85.02    Stromerzeugungsaggregate und         Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrische rotierende Umformer                                             verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 30 v. H. des ab-Werk-\ndes ab-Werk-Preises der hergestelt-\nten W8lfl nicht überschreitet\nPreises der hergestelften Ware\nnicht Oberschreit~\n-  Vormaterialien, die in die Positio-\nnen 85.01 und 85.03 einzureihen\nsind, innerhalb der obenstehen•\nden Begrenzw,g nur bis zu einem\nWert von 10 v. H. des ab-Werk·\nPnMses der hefgestetlten Ware\nYelW9ndetwetder'I\nex 85.18    Mikrophone und Hahevorrichtungen     Herstellen, bei dem                    Herstellen, bei dem der Wert aller\ndafür; Lautsprecher, auch in Gehäu-                                         verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor•\nsen; elektrische Tonfrequenzver•        materialien 40 V. H. des ab-Werk•\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nstärker; elektrische Tonverstärker•                                         ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergesteUten Ware\neinrichtungen\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor·\nmaterialien ohne Ursprungsei·\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verteihen\n(1)                    (2)                                   (3)                oder                  (4)\n85.19    Plattenspieler, Schallplatten-Musik-\nautomaten, Kassetten-Tonbandab-\nspielgeräte und andere Tonwieder·\ngabegerlte, ohne eingebaute Ton-\naufnahmevorrichtung:\n- elektrische Grammophone            Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\n- der Wert aller verwendeten Vor-         verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n- andere                             Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\n- der Wert aller verwendeten Vor-         verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPreises der hergsteltten Ware         ten Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.20    Magnetbandgeräte und andere Ton-     Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\naufnahmegeräte, auch mit einge-     - der Wert aller verwendeten Vor-         verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nbauter Tonwiedergabevorrichtung          materialien 40 v. H. des ab-Werk-     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPreises der hergestellten Ware        ten Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.21     Videogeräte zur Bild- und Tonauf-   Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nzeichnung oder -wiedergabe, auch    - der Wert aller verwendeten Vor-\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nmit eingebautem Videotuner                                                    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- der Wert aHer verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.22     Teile und ZUbehör für Geräte der     Herstellen, bei dem der Wert aller\nPositionen 85.19 bis 85.21           verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n85.23    Tonträger und ähnliche zur Auf-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nnahme vorgerichtete Aufzeich-        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nnungsträger, ohne Aufzeichnung,      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nausgenommen Waren des Kapi-          ten Ware nicht Oberschreitet\ntels 37","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          361\nPosition          Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                  (3)                   oder                  (4)\n85.24    Schallplatten, Magnetbänder und\nandere Tonträger und ähnliche Auf-\nzeichnungsträger, mit Aufzeich-\nnung, einschließlich der zur Schall-\nplattenherstellung dienenden Matri-\nzen und Galvanos, ausgenommen\nWaren des Kapitels 37:·\n-  Matrizen und Galvanos, für die    Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchallplattenherstellung          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-  andere                            Herstellen, bei dem                         Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  Vormaterialien, die in die Position\n85.23 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n85.25    Sendegeräte für den Funksprech-      Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\noder Funktelegraphieverkehr, den                                                verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nRundfunk oder das Fernsehen, auch                                               des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nmit eingebautem Empfangsgerät,                                                  ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergstellten Ware\nTonaufnahmegerät oder Tonwieder-\nnicht überschreitet\ngabegerät; Fernsehkameras\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vonnateri-\nalien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.26    Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funk-   Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nnavigationsgeräte und Funkfem-                                                  verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nsteuergeräte                                                                    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateri-\nalien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.27    Empfangsgeräte für den Funk-         Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nsprech- oder Funktelegraphiever-                                                verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nkehr oder den Rundfunk, auch in                                                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\neinem gemeinsamen Gehäuse mit                                                   ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\neinem Tonaufnahme- oder Tonwie-\nnicht überschreitet\ndergabegerät oder einer Uhr kombi-\n~iert                                -  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateri-\nalien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n4","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                    (3)                 oder                  (4)\n85.28    Fernsehempfangsgeräte (einschließ-\nlich Videomonitore und Videopro-\njektoren), auch in einem gemein-\nsamen Gehäuse mit einem Rund-\nfunkempfangsgerät oder einem Ton-\noder Bildaufzeichnungs- oder -wie-\ndergabegerät kombiniert:\n.,\n-   Videogeräte zur Bild- und Ton-       Herstellen, bei dem                     Herstellen, bei dem der Wert aller\naufzeichnung oder -wiedergabe                                                verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmit eingebautem Videotuner\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateri-\nalien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n-   andere                            Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateri-\nalien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.29    Teile, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Geräte der Positio-\nnen 85.25 bis 85.28 bestimmt:\n-   erkennbar    ausschließlich   für Herstellen, bei dem der Wert aller\nVideogeräte zur Bild- und Ton-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\naufzeichnung oder -wiedergabe     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-   andere                            Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\n- der Wert aller verwendeten Vor-          verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmatertareen ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateri-\nalien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n85.35     Elektrische Geräte zum Schließen,     Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nund       Unterbrechen, Schützen oder Ver-\nder Wert aller verwendeten Vor-\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n85.36    binden von etektrischen Stromkrei-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nsen                                     Preises der hergestellten Ware\nten Ware nicht überschreitet\nnicht überschreitet\n-  Vormaterialien, die in die Position\n85.38 einzureihen sind, inner-\nhalb der obenstehenden Begren-\nzung nur bis zu einem Wert von\n10 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           363\nPosition           Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                   oder                  (4)\n85.37     Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte,      Herstellen, bei dem                         Herstellen, bei dem der Wert aller\nSchränke (einschließlich Steuer-                                                   verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nschränke für numerische Steuerun-                                                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\ngen) und andere Träger mit mehre-                                                  ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nren Geräten der Position 85.35 oder\nnicht überschreitet\n85.36 oder auch Instrumenten oder\nGeräten des Kapitels 90 ausgerü-     -   Vormaterialien, die in die Position\nstet, zum elektrischen Schalten oder     85.38 einzureihen sind, inner-\nSteuern oder für die Stromvertei-        halb der obenstehenden Begren-\nlung, ausgenommen Vermittlungs-         zung nur bis zu einem Wert von\neinrichtungen der Position 85.17          10 v. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\nex 85.41     Dioden, Transistoren und ähnliche     Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nHalbleiterbauelemente, ausgenom-                                                  verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nmen noch nicht in Mikroplättchen                                                  des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nzerschnittene Scheiben (Wafers)                                                   ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n85.42    Elektronische integrierte Schaltun-   Herstellen, bei dem                         Herstellen, bei dem der Wert aller\ngen und zusammengesetzte elektro-                                                 verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  der Wert alter verwendeten Vor-\nnische Mikroschaltungen (Mikro-                                                   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nbausteine)                                                                        ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n-  Vormaterialien, die in die Positio-\nnen 85.41 und 85.42 einzureihen\nsind, innerhalb der obenstehen-\nden Begrenzung nur bis zu einem\nWert von zusammen 10 v. H. des\nab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware verwendet werden\n85.44    Isolierte (auch lackisolierte oder    Herstellen, bei dem der Wert aller\nelektrolytisch oxidierte) Drähte,     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nKabel (einschließlich Koaxialkabel)   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nund andere isolierte elektrische Lei- ten Ware nicht überschreitet\nter, auch mit Anschlußstücken;\nKabel aus optischen, einzeln\numhüllten Fasern, auch elektrische\nLeiter enthaltend oder mit Anschluß-\nstücken versehen\n85.45    Kohleelektroden,       Kohlebürsten,  Herstellen, bei dem der Wert aller\nLampenkohlen, Batterie- und Ele-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmentekohlen und andere Waren für      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nelektrotechnische Zwecke aus Gra-     ten Ware nicht überschreitet\nphit oder anderem Kohlenstoff, auch\nin Verbindung mit Metall\n85.46    Elektrische Isolatoren aus Stoffen    Herstellen, bei dem der Wert aller\naller Art                             verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","364                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                 (3)                oder                  (4)\n85.47    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen Herstellen, bei dem der Wert aJler\noder nur mit in die Masse eingepreß-  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nten einfachen Metallteilen zum Befe-  des ab-Werk-Preises der hergesteH-\nstigen (z. B. mit eingepreßten Hül-   ten Ware nicht überschreitet\nsen mit Innengewinde), für elektri-\nsche Maschinen, Apparate, Geräte\noder Installationen, ausgenommen\nIsolatoren der Position 85.46; Iso-\nlierrohre und Verbindungsstücke\ndazu, aus unedlen MetaJlen, mit\nInnenisolierung\n85.48    Elektrische Teile von Maschinen,      Herstellen, bei dem der Wert aller\nApparaten oder Geräten, in Kapi-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntel 85 anderweit weder genannt        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nnoch inbegriffen                      ten Ware nicht überschreitet\n86.01    Lokomotiven, schienengebundene        Herstellen, bei dem der Wert aller\nbis      Wagen und Teile davon                 verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n86.07                                          des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n86.08    Ortsfestes Gleismaterial; mechani-    Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nsche (auch elektromechanische)                                                 verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nSignal-,     Sicherungs-,    Überwa-                                           des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nchungs- oder Steuergeräte für                                                  ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nSchienenwege oder dergleichen,\nsind, und\nStraßen,        Binnenwasserstraßen,\nParkplätze oder Parkhäuser, Hafen-    -  der Wert aller verwendeten Vor-\nanlagen oder Flughäfen; Teile            materialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndavon                                    Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n86.09    Warenbehälter (Container), ein-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nschließlich solcher für Flüssigkeiten verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder Gase, speziell für eine oder     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmehrere Beförderungsarten gebaut      ten Ware nicht überschreitet\nund ausgestattet\nex Kap. 87  Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nräder, Fahrräder und andere nicht     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschienengebundene           Landfahr- des ab-Werk-Preises der hergestell-\nzeuge, Teile davon und Zubehör,       ten Ware nicht überschreitet\nausgenommen der Positionen 87.09\nbis 87.11, ex 87.12, 87.15 und\n87.16, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\n87.09    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung,     Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon der in Fabriken, Lagerhäusern,                                             verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  alle verwendeten Vormateriaffen\nHafenanlagen oder auf Flugplätzen                                              des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nzum Kurzstreckentransport von                                                  ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nWaren verwendeten Art; Zugkraft-\nsind, und\nkarren, von der auf Bahnhöfen ver-\nwendeten Art; Teile davon             -  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         365\nPosition         Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                   (2)                                    (3)                 oder                  (4)\n87.10    Panzerkampfwagen und andere           Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nselbstfahrende gepanzerte Kampf-      - alle verwendeten Vormaterialien         verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nfahrzeuge, auch mit Waffen; Teile                                               des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\ndavon                                    hergestellte Ware einzureihen          ten Ware nicht überschreitet\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n87.11    Krafträder (einschließlich Mopeds)\nund Fahrräder mit HiHsmotor, auch\nmit Beiwagen; Beiwagen:\n- mit Hubkolbenverbrennungsmotor\nmit einem Hubraum von:\n- 50 cm3 oder weniger                 Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nverwendeten Vormaterialien 20 v. H.\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n- mehr als 50 cm3                     Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n- andere                              Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- der Wert aller verwendeten Vor-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungseigen-\nschaft den Wert der Vormateria-\nlien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 87.12    Fahrräder, ohne Kugellager           Herstellen aus Vormaterialien, die        Herstellen, bei dem der Wert aller\nnicht in die Position 87.14 einzu-        verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nreihen sind                               des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n87.15    Kinderwagen und Teile davon          Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\n- alle verwendeten Vormaterialien         verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nin eine andere Position als die        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nhergestellte Ware einzureihen          ten Ware nicht überschreitet\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","366                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                   (3)                 oder                  (4)\n87.16    Anhänger, einschüeßlich Sattelan-      Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nhänger, für Fahrzeuge aller Art;       - alle verwendeten Vormaterialien          verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nandere nicht selbstfahrende Fahr-\nin eine andere Position als die\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nzeuge; Teile davon                                                                ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht 0berschreitet\nex Kap. 88  Luftfahrzeuge; Raumfahrzeuge und       Herstellen, bei dem alle verwende-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nTeile davon, ausgenommen der           ten Vormaterialien in eine andere          verwendeten Vormaterialien 40 V. H.\nPositionen ex 88.04 und 88.05, für     Position als die hergestellte Ware         des ab-Werk-Preises der hergestell-\ndie die folgenden Regeln festgelegt    einzureihen sind                           ten Ware nicht überschreitet\nsind\nex 88.04    Rotierende Fallschirme                 Herstellen aus Vormaterialien jeder        Herstellen, bei dem der Wert aller\nPosition, einschließlich anderer Vor-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmaterialien der Position 88.04             des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n88.05    Startvorrichtungen      für  Luftfahr- Herstellen, bei dem alle verwende-         Herstellen, bei dem der Wert aller\nzeuge; Abbremsvorrichtungen für        ten Vormaterialien in eine andere          verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nSchiffsdecks und ähnliche Landehil-    Position als die hergestellte Ware         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte     einzureihen sind                           ten Ware nicht überschreitet\nzur Flugausbildung; Teile davon\nKap. 89  Wasserfahrzeuge und           schwim-   Herstellen aus Vormaterialien, die in     Herstellen, bei dem der Wert aller\nmende Vorrichtungen                    eine andere Position als die her-          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ngestellte Ware einzureihen sind.           des ab-Werk-Preises der hergestell-\nJedoch dürfen Rümpfe der Position          ten Ware nicht überschreitet\n89.06 nicht verwendet werden\nex Kap. 90  Optische, photographische, kinema-     Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\ntographische Instrumente, Apparate\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nund Geräte; Meß-, Prüf- und Prilzi-                                               des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nsionsinstrumente; medizinische und                                                ten Ware rncht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nchirurgische Instrumente, Apparate\nsind, und\nund Geräte; Teile und Zubehör für\ndiese Instrumente, Apparate und        -  der Wert aller verwendeten Vor-\nGeräte; ausgenommen der Positio-          materialien 40 v. H. des ab-Werk-\nnen 90.01, 90.02, 90.04, ex 90.05,         Preises der hergestellten Ware\nex 90.06, 90.07, 90.11, ex 90.14,          nicht überschreitet\n90.15 bis 90.20 und 90.24 bis 90.33,\nfür die die folgenden Regeln festge-\nlegt sind\n90.01    Optische Fasern und Bündel aus         Herstellen, bei dem der Wert aller\noptischen Fasern; Kabel aus opti-      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nschen Fasern, ausgenommen sol-         des ab-Werk-Preises der hergestell-\nche der Position 85.44; polarisie-     ten Ware nicht überschreitet\nrende Stoffe in Form von Folien oder\nPlatten; Linsen (einschließlich Kon-\ntaktlinsen), Prismen, Spiegel und\nandere optische Elemente, aus Stof-\nfen aller Art, nicht gefaßt (ausge-\nnommen sofche aus optisch nicht\nbearbeitetem Glas)\n90.02    Linsen, Prismen, Spiegel und           Herstellen, bei dem der Wert aller\nandere optische Elemente, aus Stof-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nfen aller Art, für Instrumente, Appa-  des ab-Werk-Preises der hergestell-\nrate und Geräte, gefaßt (ausgenom-     ten Ware nicht überschreitet\nmen solche aus optisch nicht bear-\nbeitetem Glas)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. April 1993                                        367\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)                oder                  (4)\n90.04    Brillen (Korrektionsbrillen, Schutz-   Herstellen, bei dem der Wert aller\nbrillen und andere Brillen) und ähn-   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nliche Waren                            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex 90.05    Ferngläser, Fernrohre, optische        Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nTeleskope und Montierungen hier-                                                 verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- alle verwendeten Vormaterialien\nfür, ausgenommen für Refraktoren                                                des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nund Montierungen hierfür                                                         ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\nex 90.06    Photoapparate, Blitzlichtgeräte und   Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\n-vorrichtungen für photographische                                              verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-   alle verwendeten Vormaterialien\nZwecke sowie Photoblitzlampen,                                                  des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nausgenommen         Photoblitzlampen                                            ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nmit elektrischer Zündung\nsind, und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n90.07    Filmkameras und Filmvorführappa-      Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nrate, auch mit eingebauten Tonauf-                                              verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- alle verwendeten Vormaterialien\nnahme- und Tonwiedergabegeräten                                                 des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n90.11    Optische Mikroskope, einschließlich   Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nsolcher für Mikrophotographie,                                                  verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n- alle verwendeten Vormaterialien\nMikrokinematographie oder Mikro-                                                des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nprojektion                                                                      ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","368                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition           Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                   (3)                oder                  (4)\nex 90.14    Andere       Navigationsinstrumente,   Herstellen, bei dem der Wert aller\n-apparate und -geräte                  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n90.15    Instrumente. Apparate und Geräte       Herstellen. bei dem der Wert aller\nfür die Geodäsie. Topographie, Pho-    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ntogrammetrie, Hydrographie, Oze-       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nanographie, Hydrologie. Meteorolo-     ten Ware nicht überschreitet\ngie oder Geophysik, ausgenommen\nKompasse; Entfernungsmesser\n9016     Waagen mit einer Empfindlichkeit       Herstellen, bei dem der Wert aller\nvon 50 mg oder feiner, auch mit        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nGewichten                              des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n90.17    Zeichen-, Anreiß- oder Rechenin-       Herstellen, bei dem der Wert aller\nstrumente und -gerite (z. 8. Zeichen-  verwendeten Vormaterialien 40 V. H.\nmaschinen. Pantographen, Wlnkel-       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmesser, Reißzeuge, Rechenschie-        ten Ware nicht überschreitet\nber und Rechenscheiben); Lingen-\nmeßinstrumente und -geräte. für den\nHandgebrauch (z. 8. Maßstäbe und\nMaßbänder, Mikrometer. Schiebleh-\nren und andere Lehren, in Kapitel 90\nanderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n90.18    Medizinische, chirurgische, zahn-\närzdiche oder tierlrzttiche Instru-\nmente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich Szintigraphen und andere\nelektromedizinische Apparate und\nGeräte, sowie Apparate und Geräte\nzum Prüfen der Sehschärfe:\n-   zahnärztliche Behandlungsstühle    Herstellen aus Vormaterialien jeder       Herstellen, bei dem der Wert aller\nmit zahnärztlichen Vorrichtungen   Position, einschließlich anderer Vor-     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\noder Speifontänen                  materialien der Position 90.18            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-   andere                             Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  alle ve,wendeten Vormaterialien\nin· eine andere Position als die       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Waren\nnicht Oberschreitet\n90.19  Apparate und Geräte für Mechano-       Herstellen. bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\ntherapie; Massageapparate und             alle verwendeten Vormaterialien\nverwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-gerite; Apparate und Geräte für          in eine andere Position als die\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nPsychotechnik;        Apparate   und     hergestellte Ware einzureihen\nten Ware nicht überschreitet\nGeräte für Ozontherapie, Sauer-\nsind, und\nstofftherapie oder Aerosoltherapie,\nBeatmungsapparate zum Wiederbe-       -  der Wert aller verwendeten Vor-\nleben und andere Apparate und            materialien 40 v. H. des ab-Werk-\nGeräte für Atmungstherapie               Preises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       369\nPosition            Warenbezeichnung                             Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                   (3)                oder                  (4)\n90.20      Andere     Atmungsapparate      und   Herstellen, bei dem                      Herstellen, bei dem der Wert aller\n-geräte und Gasmasken, ausge-                                                  verwendeten Vormaterialien 25 v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\nnommen       Schutzmasken      ohne                                            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nmechanische Teile und ohne aus-                                                 ten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nwechselbares Filterelement\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n90.24     Maschinen, Apparate und .Geräte        Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit,  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDruckfestigkeit, Elastizität oder      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nanderer mechanischer Eigenschaf-      ten Ware nicht überschreitet\nten von Materialien (z. B. von Metal-\nlen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder\nKunststoffen)\n90.25     Dichtemesser (Aräometer, Senk-        Herstellen, bei dem der Wert aller\nwaagen) und ähnliche schwim-          verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmende Instrumente, Thermometer,       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nPyrometer, Barometer, Hygrometer      ten Ware nicht überschreitet\nund Psychrometer auch mit Regi-\nstriervorrichtung, auch miteinander\nkombiniert\n90.26     Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Messen oder Überwachen von        verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nDurchfluß, Füllhöhe, Druck oder       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nanderen veränderlichen Größen von     ten Ware nicht überschreitet\nFlüssigkeiten oder Gasen (z. B.\nDurchflußmesser,        Flüssigkeits-\nstand- oder Gasstandanzeiger,\nManometer, Wärmemengenzähler),\nausgenommen Instrumente, Appa-\nrate und Geräte der Position 90.14,\n90.15, 90.28 oder 90.32\n90.27     Instrumente, Apparate und Geräte      Herstellen, bei dem der Wert aller\nfür physikalische oder chemische      verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nUntersuchungen (z. B. Polarimeter,    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nRefraktometer, Spektrometer und       ten Ware nicht überschreitet\nUntersuchungsgeräte für Gase oder\nRauch); Instrumente, Apparate und\nGeräte zum Bestimmen der Viskosi-\ntät, Porosität, Dilatation, Oberflä-\nchenspannung oder dergleichen\noder für kalorimetrische, akustische\noder photometrische Messungen\n(einschließlich Belichtungsmesser);\nMikrotome\n90.28    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder\nElektrizitätszähler,    einschließlich\nEichzähler dafür:\n..: Teile und Zubehör                  Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","370                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                            Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                    (2)                                  (3)                 oder                  (4)\n- andere                             Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\n- der Wert aller verwendeten Vor-        verwendeten Vormaterialien 30 V. H.\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergesteltten Ware\nnicht überschreitet und\n- der Wert aller V81W81ldeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nriaHen mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n90.29    Andere Zähler (z.B. Tourenzähler,    Herstellen, bei dem der Wert aller\nProduktionszähler, Taxameter, Kilo-  verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nmeterzähler oder Schrittzähler);     des ab-Werk-Preises der hergestell-\nTachometer und andere Geschwin-      ten Ware nicht überschreitet\ndigkeitsmesser, ausgenommen sol-\nche der Position 90.15; Stroboskope\n90.30    Oszilloskope, Spektralanalysatoren   Herstellen, bei dem der Wert aller\nund andere Instrumente, Apparate     verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nund Geräte zum Messen oder Prü-      des ab-Werk-Preises der hergestell-\nfen elektrischer Größen; Instru-     ten Ware nicht überschreitet\nmente, Apparate und Geräte zum\nMessen oder zum Nachweis von\nAlpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-\nstrahlen, kosmischen oder anderen\nionisierenden Strahlen\n90.31    Instrumente, Apparate, Geräte und    Herstellen, bei dem der Wert aller\nMaschinen zum Messen oder Prü-       verwendeten Vormaterialien 40 V. H.\nfen, in Kapitel 90 anderweit weder   des ab-Werk-Preises der hergestell-\ngenannt noch inbegriffen; Profilpro- ten Ware nicht überschreitet\njektoren\n90.32    Instrumente, Apparate und Geräte     Herstellen, bei dem der Wert aller\nzum Regeln                           verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n90.33    Teile und Zubehör (in Kapitel 90     Herstellen, bei dem der Wert aller\nanderweit weder genannt noch inbe-   V8fW8rldeten Vonnaterialien 40 v. H.\ngriffen) für Maschinen, Apparate,    des ab-Werk-Preises der hergestell-\nGeräte, Instrumente oder andere      ten Ware nicht überschreitet\nWaren des Kapitels 90\nex Kap.91   Uhrmacherwaren,       ausgenommen    Herstellen, bei dem der Wert aller\nder Positionen 91.05 und 91.09 bis   verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\n91.13, für die die folgenden Regeln  des ab-Werk-Preises der hergestell-\nfestgelegt sind                      ten Ware nicht überschreitet\n91.05    Andere Uhren                         Herstellen, bei dem                       Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vonnaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          371\nPosition          Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                    (3)                  oder                  (4)\n91.09     Andere Uhrwerke (ausgenommen           Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nKleinuhrwerke), vollständig und                                                   verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nzusammengesetzt                                                                   des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien ohne Ursprungsei-\ngenschaft den Wert der Vormate-\nrialien mit Ursprungseigenschaft\nnicht überschreitet\n91.10     Nicht oder nur teilweise zusammen-    Herstellen, bei dem                         Herstellen, bei dem der Wert aller\ngesetzte, vollständige Uhrwerke                                                   verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nder Wert aller verwendeten Vor-\n(Schablonen),         unvollständige,                                             des ab-Werk-Preises der hergestell-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nzusammengesetzte Uhrwerke, Uhr-                                                    ten Ware nicht überschreitet\nPreises der hergestellten Ware\nrohrwerke\nnicht überschreiten und\n-  Vormaterialien, die in die Position\n91.14 einzureihen sind, innerhalb\nder obenstehenden Begrenzung\nnur bis zu einem Wert von 1O\nv. H. des ab-Werk-Preises der\nhergestellten Ware verwendet\nwerden\n91.11    Gehäuse für Uhren, und Teile davon     Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 30 v. H.\nalle verwendeten Vormaterialien\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n91.12    Gehäuse für andere Uhrmacherwa-        Herstellen, bei dem                        Herstellen, bei dem der Wert aller\nren, Teile davon                                                                  verwendeten Vormaterialien 30 v. H.\n-  alle verwendeten Vormaterialien\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nin eine andere Position als die\nten Ware nicht überschreitet\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-  der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 40 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n91.13    Uhrarmbänder, Teile    davon:\n-   aus unedlen Metallen, auch ver-    Herstellen, bei dem der Wert aller\ngoldet oder versilbert oder aus    verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\nEdelmetallplattierungen            des ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\n-   andere                             Herstellen, bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKap. 92  Musikinstrumente; Teile und Zube-      Herstellen, bei dem der Wert aller\nhör für diese Instrumente              verwendeten Vormaterialien 40 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nKap. 93  Waffen und Munition; Teile davon       Herstellen, bei dem der Wert aller\nund Zubehör                            verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet","372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                              Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                   (3)                oder              (4)\nex Kap. 94  Möbel; Bettausstattungen und ähn-      Herstellen, bei dem alle verwende-\nliche Waren; Beleuchtungskörper,       ten Vormaterialien in eine andere\nanderweit weder genannt noch inbe-     Position als die hergestellte Ware\ngriffen; Reklameleuchten, Leucht-      einzureihen sind\nschilder, beleuchtete Namensschil-\nder und dergleichen; vorgefertigte\nGebäude, ausgenommen der Posi-\ntionen ex 94.01, ex 94.03, 94.05 und\n94.06, für die die folgenden Regeln\nfestgelegt sind\nex 94.01    Möbel aus unedlen Metallen, mit        Herstellen, bei dem alle verwende-\nund      nicht gepolsterten Baumwollgeweben     ten Vormaterialien in eine andere\nex 94.03    mit einem Quadratmetergewicht von      Position als die hergestellte Ware\n300 g oder weniger                     einzureihen sind\noder\nHerstellen aus gebrauchsfertig kon-\nfektionierten Baumwollgeweben der\nPositionen 94.01 oder 94.03, wenn\n- ihr Wert 25 v. H. des ab-Werk-\npreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet und\n- alle anderen verwendeten Vor-\nmaterialien Ursprungszeugnisse\nsind und in eine andere Position\neinzureihen sind als der Position\n94.01 oder 94.03\n94.05    Beleuchtungskörper (einschließlich     Herstellen, bei dem der Wert aller\nScheinwerfer) und Teile davon,         verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nanderweit weder genannt noch in-       des ab-Werk-Preises der hergestell-\nbegriffen; Reklameleuchten, Leucht-    ten Ware nicht überschreitet\nschilder, beleuchtete Namens-\nschilder und dergleichen, mit fest\nangebrachter Lichtquelle, und Teile\ndavon, anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\n94.06    Vorgefertigte Gebäude                  Herstellen. bei dem der Wert aller\nverwendeten Vormaterialien 50 V. H.\ndes ab-Werk-Preises der hergestell-\nten Ware nicht überschreitet\nex Kap. 95   Spielzeug, Spiele, Unterhaltungs-     Herstellen, bei dem alle verwende-\nartikel und Sportgeräte; Teile davon   ten Vormaterialien in eine andere\nund Zubehör, ausgenommen der           Position als die hergestellte Ware\nPositionen 95.03 und ex 95.06, für    einzureihen sind\ndie die folgenden Regeln festgelegt\nsind\n95.03    Anderes Spielzeug; maßstabgetreu       Herstellen, bei dem\nverkleinerte Modelle und Ahnliche      -  alle verwendeten Vormaterialien\nModelle für Spiele und zur Unterhal-     in eine andere Position als die\ntung, auch mit Antrieb; Puzzles aller    hergestellte Ware einzureihen\nArt                                      sind, und\n- der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 V. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                            373\nPosition          Warenbezeichnung                               Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                      (2)                                    (3)                oder             (4)\nex 95.06    Geräte und Ausrüstungen für Gym-        Herstellen, bei dem alle verwende-\nnastik, Athletik, andere Sportarten     ten Vormaterialien in eine andere\n(ausgenommen für Tischtennis) und       Position als die hergestellte Ware\nFreiluftspiele, nicht in anderen Posi-  einzureihen sind. Jedoch können\ntionen dieses Kapitels genannt oder     Rohformen zum Herstellen von\ninbegriffen; Schwimmbecken und          Golfschlägern verwendet werden\nPlanschbecken\nex Kap. 96  Verschiedene Waren, ausgenom-           Herstellen, bei dem alle verwende-\nmen der Positionen ex 96.01, ex         ten Vormaterialien in eine andere\n96.02, ex 96.03, 96.05, 96.06,          Position als die hergestellte Ware\n96.12, ex 96.13 und ex 96.14, für die   einzureihen sind\ndie folgenden Regeln festgelegt sind\nex 96.01    Waren aus tierischen, pflanzlichen      Herstellen aus bearbeiteten Vorma-\nund      und mineralischen Schnitzstoffen       terialien derselben Position\nex 96.02\nex 96.03    Besen, Bürsten und Pinsel, von          Herstellen, bei dem der Wert aller\nHand zu führende mechanische           verwendeten Vormaterialien 50 v. H.\nFußbodenkehrer ohne Motor, Kis-        des ab-Werk-Preises der hergestell-\nsen und Roller zum Anstreichen;        ten Ware nicht überschreitet\nWischer und Mops, ausgenommen\nReisigbesen und dergleichen sowie\nBürsten und Pinsel aus Marder-\noder Eichhömchenhaar\n96.05    Zusammenstellungen für die Reise       Jede Ware in der Warenzusammen-\n(Necessaires), von Waren zur Kör-      stellung muß die Regel erfüllen, die\nperpflege, zum Nähen, zum Reini-       anzuwenden wäre, wenn sie nicht in\ngen von Schuhen oder Bekleidung        der Warenzusammenstellung ent-\nhalten wäre. Jedoch können Waren\nohne Ursprungseigenschaft mitver-\nwendet werden, wenn ihr Gesamt-\nwert 15 v. H. des ab-Werk-Preises\nder Warenzusammenstellung nicht\nüberschreitet\n96.06    Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen       Herstellen, bei dem\nund andere Teile; Knopfrohlinge\n-   alle verwendeten Vormaterialien\nin eine andere Position als die\nhergestellte Ware einzureihen\nsind, und\n-   der Wert aller verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\n96.12    Farbbänder für Schreibmaschinen        Herstellen, bei dem\nund ähnliche Farbbänder, mit Tinte\n-   alle verwendeten Vormaterialien\noder anders für Abdrucke präpariert,\nin eine andere Position als die\nauch auf Spulen oder in Kassetten;\nhergestellte Ware einzureihen\nStempelkissen, auch getränkt, auch\nsind, und\nmit Schachteln\n-   der Wert alter verwendeten Vor-\nmaterialien 50 v. H. des ab-Werk-\nPreises der hergestellten Ware\nnicht überschreitet\nex 96.13    Feuerzeuge mit piezoelektrischer       Herstellen, bei dem der Wert aller\nZündung                                verwendeten Vormaterialien der\nPosition 96.13 30 v. H. des ab-\nWerk-Preises der hergestellten\nWare nicht überschreitet","374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nPosition          Warenbezeichnung                                 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien\nohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen\n(1)                     (2)                                      (3)                oder              (4)\nex 96.14    Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifen-     Herstellen aus Pfeifenrohformen\nköpfe\nKap. 97  Kunstgegenstände,       Sammlungs-        Herstellen, bei dem alle verwende-\n,.\nstücke und Antiquitäten                   ten Vormaterialien in eine andere\nPosition als die hergestellte Ware\neinzureihen sind\nAnlage III\nWarenverkehrsbescheinigung Eur.1\nund Antrag auf eine Warenverkehrsbescheinigung Eur.1\nDruckanweisungen:\n1. Jedes Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm\nweniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreib-\npapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist\nmit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder\nchemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.\n2. Die Behörden der Länder des EWR können sich den Druck der Warenverkehrsbeschei-\nnigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben.\nIm letzteren Fall muß auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden.\nJedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei\nenthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt\nsein kann.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                                                                  375\nWARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur                                         (Name, vonständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                           Nr.     A     000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Bescheinigung für den Priferenzverkehr zwischen\n---------------------\n3. Empfänger                             (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)\nund\n..... ------------······················..··········································\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe                            5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen                          -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                            oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung                                                            (Ausfüllung freigestellt)   7. Bemerkungen\n1) Bei unver-    8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 );                                                                                          9. Roh-                    10. Rech-\npackten\nWaren ist              Warenbezeichnung                                                                                                                                          gewicht (kg)                  nungen\ndie Anzahl                                                                                                                                                                       oder andere                   (Ausfüllung\nder Gegen-\nstände                                                                                                                                                                           Maße                         freigestellt)\noder Jose                                                                                                                                                                        (1, m3 usw.)\ngeschüttet\"\nanzugeben.\n11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE                                                                                                        12. ERKLARUNG DES AUSFÜHRERS/\nDie Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.                                                                                                    EXPORTEURS\n2) Nur auszu-    Ausfuhrpapier 2 )                                                                                                  Stempel              Der Unterzeichner erklärt, daß die vorge-\nfüllen,       Art/Muster _ _ _ _ _ _ .... Nr...............................                                                                           nannten Waren die Voraussetzungen erfül-\nwenn nach\nden inter-\nnen Rechts-   vom------·----------\nZollbehörde · · · · · · · - - - - - - - - - - · · ·\nlen, um diese Bescheinigung zu erhalten.\nvorschriften\ndes Ausfuhr-  Ausstellender/s Staat/Gebiet _ _ _ __                                                                                                   ..................·------······································.. ············....\nstaates\noder -ge-     -----------·                                                         ..········...................................                                                    (Ort und Datum)\nbietes er-    ..........·---------······..·····----·············\nforderlich.                                               (Ort und Datum)\n.....................................................-...·······························----··.....\n(Unterschrift)                                                                                                           (Unterschrift)","376                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993. Teil II\n13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG,                               14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG\nzu übersenden an:\nDie Nachprüfung hat ergeben. daß diese Bescheini-\ngung 1 )\n•          von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausge-\nstellt worden ist und daß die darin enthaltenen\nAngaben richtig sind.\nEs wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre\nEchtheit und Richtigkeit ersucht.                         •          nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für\ndie Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben\nentspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).         '\\\n(Ort und Datum)                                                (Ort und Datum)\nStempel                                                       Stempel\n(Unterschrift)                              ____               (Unterschrift)\n1 ) Zutreffendes Feld ankreuzen.\nAnmerkungen\n1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind\nso vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintra-\ngungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung aus-\ngefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.\n2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume be-\nstehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Waren-\nposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.\n3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                     377\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG\n1. Ausführer/Exporteur          (Name, vollständige Anschrift, Staat)\nEUR.1                 Nr.   A    000.000\nVor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten\n2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für\n----------------------                                                      den Präferenzverkehr zwischen\n3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)\n(Ausfüllung freigestellt)\nund\n(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)\n4. Staat, Staatengruppe             5. Bestimmungsstaat,\noder Gebiet, als dessen              -staatengruppe\nbzw. deren Ursprungs-                oder -gebiet\nwaren die Waren gelten\n6. Angaben über die Beförderung               (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen\n') Bei unver-   8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1 );                              9. Roh-              10. Rech-\npackten         Warenbezeichnung                                                                                   gewicht (kg)           nungen\nWaren ist\ndie Anzahl                                                                                                         oder andere            (Ausfüllung\nder Gegen-                                                                                                                                freigestellt)\nstände\nMaße\noder .,lose                                                                                                        (1, m3 usw.)\ngeschütter\nanzugeben.","378                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nErklärung des Ausführers/Exporteurs\nDer Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,\nerklärt, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;\nbeschreibt den Sachverhalt, auf Grund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:\nlegt folgende Nachweise vor 1):\nverpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der bei-\ngefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen\nfür die obengenannten Waren zu dulden;\nbeantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\n1)  Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in\nunverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                       379\nAnlage IV\nErklärung auf der Rechnung\nDie Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die\nFußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.\nDeutsche Fassung\nDer Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr.... 1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese\nWaren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte EWR-Ursprungswaren sind 2).\nSpanische Fassung\nEI expotador de los productos incluidos en el presente documento (autorizaci6n aduanera n ... 1 )) declara que, salvo indicaci6n en\nsentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial EEE 2).\nDänische Fassung\nEksport0ren af varer, der er omfattet af nmrvmrende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.... 1)), erklmrer, at vareme,\nmedmindre andet tydeligt er angivet, har prmferenceoprindelse i E0S 2).\nEnglische Fassung\nThe exporter of the products covered by this document (customs authorization no ... 1)) declares that, except where otherwise clearfy\nindicates, these products are of EEA preferential origin 2 ).\nGriechische Fassung\n0  E;aywyfoc; 'tlOV 1tQOLÖV'tlt>V 1tOU K<lAU1t'tOV'tm (l1t0 'tO 1ta1t<lQOV fyygaq><> (aÖEta 'tEA.lOVELOU U1t OQti> ... .')) ÖT}A.WVEt ön, EK'toc; ECLV\nÖT}AWVE'tat oaq>wc; aUwc;, 't(l 1tQOLOV't(l (lU'tCl dum 1tQO'ttµ.T}OWKT)c; K(l't(lywyiic; EOX 2).\nFranzösische Fassung\nL.exportateur des produits couverts par le present document (autorisation douaniere n° ... 1)) declare que, sauf indication claire du\ncontraire, ces produits ont rorigine preferentielle EEE 2).\nItalienische Fassung\nLesportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n .... 1 )) dichiara ehe, salvo indicazione\ncontraria, le merci sono di origine preferenziale SEE 2).\nNiederländische Fassung\nDe exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... 1)), verk1aart dat, behoudens\nuitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiile EER-oorsprong zijn 2).\nPortugiesische Fassung\n0 abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorizac;äo aduaneira n ... 1)), declara que, salvo\nexpressamente indicado em conträrio, estes produtos sao de origem preferencial EEE 2).\nIsländische Fassung\nÜtflytjandi framleiösluvara sem skjaJ betta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr.... 1)) lysir bvf yfir aö vörumar sau, ef annars er ekki greinilega\ngetiö, af EES-frföindauppruna 2 ).\nNorwegische Fassung\nEksporteren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr..•. 1 )) erklmrer at disse produktene, unntatt\nhvor annet er tydefig angitt, har E0S preferanseopprinnelse 2).\nFinnische Fassung\nTässä asiakirjassa mainittujen toutteiden viejä (tullin lupanumero ... 1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi\nmerkitty, etuuskohteluun oikeuttavaa ETA-aJkuperää 2).","380                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nSchwedische Fassung\nExportören av de varor som omfattas av detta dokurnent (tullmyndighetens tillständ nr ... 1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat\ntydligt markerats, har förmänsberättigande EES-ursprung 2).\n•••····•·••••••••••··•·····•·•··••••·••··•·••••··•·••••·•·•····••··•···••······•··•••••••·•••··•··••·····•·····•••···••••·····••··••·•····•······•··•··•···•••··•···•··•··•••·······••·············•···········•· 3)\n(Ort und Datum)\n················································································································································································································· 4)\n(Unterachrift des Ausführers und Name des Unteneichners in Druckschrift)\nt) Wird die El1dlrung ad der Rechnung dwdl einen ennlchtigtan Ausrührer Im Sinne des Altikela 22 dieees Prolokolla auegefertigt, 80 III die Bewlligunglnumm des\nennlchtigten AullOhnn an dieser Stalle einzulragen. Wird die Erkllrung auf der Rechnung nicht duld\\ einen ennlchtigtan Aullflher IUlglllel'llgt, 80 h!lnnen die WOrlef In\nKlammem weggal1111n          oder,.____,             werden.\n2) Betrifft die Erldlrung auf der Rechnung ganz            oder  tellweile Erzeugnlsee mit Urapn.ing In Ceula und Melilla im Sinne des Artikels 38 des\ndem Papier, auf dem cle Erldlrung auagefeftlgt III, deullich eichlbar die Kurzbezeichnung .CM• an.\nProtolcolla. 80 bringt der Austühnlr auf\n3)   Dia Angaben k6nnen enlfallan, wenn lie In dem Papier sellel enthallen eines.\n4) Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Prolokolls. In Flllen, In denen der AusfOhrer nicht unterzeichnen muß, entflllt auch der Name des UnllrZeichners.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                                   381\nAnlage V\nLieferantenerklärung\nDie ,Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten\nbrauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.\nLieferantenerklärung\nfür Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind,\nohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben\nIch, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfaßten Waren, erkläre, daß\n1. die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren\nverwendet worden sind:\nBezeichnung                               Bezeichnung der                            HS-Position der                           Wert der\nder gelieferten                           verwendeten Vor-                           verwendeten Vor-                          verwendeten Vor-\nWaren')                                   materialien ohne                           materialien ohne                          materialien ohne\nUrsprungseigenschaft                       Ursprungseigenschaft 2)                   Ursprungseigenschaft 2) 3)\nGesamtwert:\nGesamtwert:\n2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind;\n3. die folgenden Waren gemäß Artikel 11 des Protokolls 4 des EWR-Abkommens außerhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind\nund die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt foJgenden Betrag erreicht:\nBezeichnung der                                       Außerhalb des EWR erzielte\ngelieferten Waren                                      Wertsteigerung insgesamt'')\n(Ort und Datum)\n(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichners In Druckschrift)\n1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklirung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang\nVonnaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, 90 hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.\nBeispiel:\nDas Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 85.01 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 84.50. Art und Wert der\nbei der Herstellung dieser Motoren llefW8ndeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenscft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen\nden Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind fOr jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die\nUrsprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.\n2) Die Angaben In diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.\nBeispiele:\nDie Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, daß Game ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Vef'N8ndet ein Hersteller solcher Bekleidung in\nFrankreich aus der Schweiz eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der schweizerische\nLieferant In seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS·Position und den Wert dieses Gams anzugeben.\nEin Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Positlon 72.17, der zur Herstellung Eisenstlbe ohne Unlprungselgenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte .SW>e aus\nEisen\" angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die UrlpNngsregel die Venwendung von Vormaterialien ohne ~ aul\neinen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muß In der dritten Spalte der Wert der Stlbe ohne Ursprungselgensc angegeben werden.\n3) Der .Wert der Vonnaterialien\" ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder\nnicht festgestellt werden kann, der MSte feststeNbare Preis, der Im EWR für dleae Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne\nUrsprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.\n4) .Wertsteigerung insgesamt\" bedeutet alle außemalb des EWR angefallenen Kosten einschließlich des Werts aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Die genaue au8emalb des\nEWR insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.","382                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage VI\nLangzeit-Lieferantenerklärung\nDie Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die\nFußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.\nLangzeit-Lieferantenerklärung\nfür Waren, die im EWR be- oder verarbeitet worden sind,\nohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben\nIch, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfaßten Waren, die regelmäßig an ........................1) geliefert werden,\nerkläre, daß\n1. die nachstehenden Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des EWR sind, im EWR zur Herstellung dieser Waren\nverwendet worden sind:\nBezeichnung                                  Bezeichnung der                            HS-Position der                          Wert der\nder gelieferten                              verwendeten Vor-                           verwendeten Vor-                         verwendeten Vor-\nWaren 2)                                     materialien ohne                           materialien ohne                         materialien ohne\nUrsprungseigenschaft                       Ursprungseigenschaft 3)                  Ursprungseigenschaft 3) 4 )\nGesamtwert:\nGesamtwert:\n2. alle anderen im EWR zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse des EWR sind;\n3. die folgenden Waren gemäß Artikel 11 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen außerhalb des EWR be- oder verarbeitet worden sind\nund die dort auf diese Waren erzielte Wertsteigerung insgesamt folgenden Betrag erreicht:\nBezeichnung der                                          Außerhalb des EWR erzielte\ngelieferten Waren                                        Wertsteigerung insgesamt 5)\nDiese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom ....................... bis zum ..........................9)\nIch verpflichte mich, ......................1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.\n(Ort und Datum)\n(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten und Name des Unterzeichne,s in Druckschrift)\n1) Name und Anschrift des Empftngers der Waren\n2) Betrifft die Er1dlrung verschiedene Wmen oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprung88ige11schaft enthallen, so hat sie der Ueterant eindeutig\nvoneinander ZU unlefSCheiden.\nBeispiel:\nDas Papier betrifft ven1chiede11e Modelle von Eleldromoben der Poeition 85.01 zw Verwendung bei der Herstalung von WBIIChmaachilwl der Poeilion 84.50. Art und Wert der\nbei der Herstellung dieser Mol0fen V8I wetldeten Vonnateriatien ohne Ursprungseigen8 unlelldleidel'I lieh von einem Modell zum anderen. In Spane 1 ist daher zwilchen\nden Modellen zu unlerleheiden, und die in den übrigen Spatien vef1anglen Angal>en sind für jedes Modell gelr8nnt aufzufOhren, damit der ........ der W8IChmalchlnen die\nUraprungsaigena aelner Erzeugni88e je nach dem V81 MN ldeten Elektromotor richtig beUl18ilen kann.\n3) Die Angaben in dielen Spallan sind       nur zu machen, IOW8il sie ertordeflich sind.\nBeispiele:\nDie Regel für Bekleidung des ex-Kapitela 62 sieht wr, da8 Game ohne Ursprungseigen8 verwendet werden k6men. Verwendal ein Henuller 80lda Beldekulg in\nFrankraich aus der Schweiz eingefiihrtas Gewebe, du dol1 dun:h Weben von Garn ohne Ursprungseigen8 hergeetellt WOfden fit. so          reicht•-.     wnn derldMeizerische\nLieferant in aeiner Erldlrung das W.W81ldele Garn ohne Ursprungseigen8 beldveibt; • ist nicht 8lforderlch. die HS-Polllion und den Wert dleees Gams anzugeben.\nEin Hersteller von Draht   „   Eilen der HS-Poeilion 72.17, der zw Heraeellung Eilen8tlbe ohne Ursprungseigen8 _ _ . hat. .,._ In dir zweiten Spelte .SClbe\nEisen• angeben. Wird c11eaer Draht zur Henltelung einer Ma8c:hine V8IW8lldet. bei der die UrlpNngngll die Verwendung von VOfflllll9rillle ohne Ureprungeeigenl auf\n„\neinen bestimmten Vomhundert8atz begrenzt. 10 mu8 in der drillen 8s,a,ie der Wert der SClbe ohne Urlprungleigenl angegeben werden.\n4) Der .Wert der   vonnalerialien· ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der V81W8Udalan Vonna181ialien ohne Ursprungseigen8 oder, wenn dleeer nicht bekannt III oder\nnicht festgestellt werden kann, der .... lesbllellbare Preia, der im EWR für diele Vormalerialien gezahlt worden ilt. Der genaue Wert )edel Vonnaterlala ohne\nUrsp,ungseigensft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Wse anzugeben.\n5) • Weftsteigerung insgesamt\" bedeutet alle au8erhal> des EWR angefallenen Kosten einschlie8lictl des Werts aller dol1 hinz.ugefüglen Vormaterialien. Die genaue auBerhal> des\nEWR Insgesamt erzielte Wertsteigerung ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.\n&) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferanlenertdirung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, cle von den ZollbehOlden des Landes featgelegt werden, In dem die\nErklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        383\nAnlage VII\nListe der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Waren,\ndie vorübergehend aus dem Geltungsbereich dieses Protokolls\nmit Ausnahme der Titel IV bis VI ausgenommen sind\nHS-Position                                                  Warenbezeichnung\nex 2707            Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig\nüberwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-\nSteinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °c mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-\nBenzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\n2709 bis 2715   Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nex 2901            Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe\nex 2902            Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder\nHeizstoffe\nex 3403            Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt deren Anteil\nbeträgt weniger als 70 GHT\nex 3404            Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen\naus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen\nex 3811            Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend\nAnlage VIII\nListe der Erzeugnisse nach Artikel 2 Absatz 2,\nfür die das Gebiet der Republik Österreich\nzum Zwecke der Bestimmung des Ursprungs aus dem EWR ausgeschlossen ist\nHS-Position                                                  Warenbezeichnung\nex 3505            Dextrine und andere modifizierte Stärken, verethert oder verestert\nex 3809            Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Faxieren von Farbstoffen und andere\nErzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der\nTextilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen\nex 3823            Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der\nchemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit\nweder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie und verwandter Industrien, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen\n- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne, Stärke oder Stärkederivate enthaltend\n- andere (als Naphthensäuren, ihre wasserunföslichen Salze und ihre Ester, nicht gesinterte Metallcarbide,\nuntereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder\nBeton, Mörtel und Beton, nicht feuerfest, und Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44) mit\neinem Gesamtgehalt an Zucker, Stärke, Stärkederivaten und Waren der Positionen 0401 bis 0404 von\n30 GHT oder mehr","384                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 5\nüber Flskalzölle\n(Liechtenstein, Schweiz)\n(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls können Liechtenstein und die Schweiz die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den\nTarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die\nErzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex 2101 sind diese ZöHe bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.\n(2) Wird in Liechtenstein oder in der Schweiz die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle\naufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.\n(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.\nTabelle\nTarifposition                                                Warenbezeichnung\n0901                                Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit\nbeliebigem Kaffeegehalt (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)\nex 2101                      Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser\nAuszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)\n2707. 1010/9990         Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse\n2709.0010/0090\n2710. 0011/0029\n2711. 1110/2990         Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe\nex alle Kapitel              Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe\ndes Zolltarifs\nex 8407                      Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der\nPositionen 8702. 9010, 8703. 1000/2420, 9010/9030, 8704. 3110/3120, 9010/9020\nex 8408                       Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder HaJbdieselmotoren) für Kraftfahr-\nzeuge der Positionen 8702. 1010, 8703. 1000, 3100/3320, 8704. 2110/2120\nex 8409                      Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408\nbestimmt:               ·\n- Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 101 O, 901 O,\n8703. 1000/2420, 3100/3320, 8704. 2110/2120, 3110/3120\nex 8702                      Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Personenbeförderung) mit einem Gewicht von 1 600\nkg oder weniger\nex 8703                       Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahr-\nzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und\nRennwagen\nex 8704                       Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger\nex 8706                       Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010, 8703. 1000/9030, 8704. 2110/\n2120,3110/3120,9010/9020\nex 8707                       Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010,\n8703. 1000/9030, 8704. 2110/2120, 3110/3120, 9010/9020\nex 8708                      Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702. 1010, 9010, 8703. 1000/9030,\n8704. 2110/2120, 3110/3120, 9010/9020\n1000    - Stoßstangen und Teile davon\n2990    - andere Teile und anderes Zubehör von Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser) als solche\nder Positionen 8708. 1000/201 O, ausgenommen Gepäckträger, Kennzeichenschilder und\nSkiträger\n- Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon\n3100    - montierte Bremsbeläge\n3990    - andere als Druckluftbehälter, für Bremsen\n4090    - Schaltgetriebe\n5090    - Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvor-\nrichtungen\n6090    - Tragachsen und Teile davon\n7090    - Räder sowie Teile davon und Zubehör, ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht oberflä-\nchenbehandelt, sowie Felgen und Teile davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet\n9299    - andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre als in Normalausführung, mit Neben-\nrohren mit einer länge von 15 cm oder weniger\n9390    - Schaltkupplungen und Teile davon\n9490    - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe\n9999    - andere, ausgenommen Lenkradüberzüge","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        385\nProtokoll 6\nüber das Anlegen von Pflichtlagern\ndurch die Schweiz und Uechtenateln\nDie Schweiz und Liechtenstein können für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung, und im Falle der Schweiz für die\nArmee, bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in\nder Schweiz und in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die\nLagerhaltung ertauben.\nDie Schweiz und Liechtenstein wenden diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse\ngegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.\nProtokoll 7\nüber mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf\nUnbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmAßige Beschränkungen\nbeibehalten:\nNr. des Isländischen\nWarenbezeichnung\nZofltarifs\n96.03                   Besen, BOrsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind),\nvon Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen\nund Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:\nZahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpembürstchen und andere Bürsten zur\nKörperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:\n96.03 29                      andere:\n96.03 29 01             - - - mit Rücken aus Kunststoff\n96.03 29 09             --- andere\nProtokoll 8\nüber staatliche Monopole\n1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:\n- das österreichische Salzmonopol,\n- das isländische Düngemittelmonopol,\n- das schweizerische und liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.\n2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).","386                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 9\nüber den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen\nArtikel 1                                                               Artikel 3\n(1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen                 Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im\nbeseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens           Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Proto-\nEinfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der    koll 4 zum Abkommen enthalten.\nAnlage 2 genannten Waren.\n(2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen                                           Artikel 4\nwenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhr-\nbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in                (1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche BeihiHen im Fische- ·\nTabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusam-           reisektor werden abgeschafft.\nmenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.                                   (2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für\nden Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbe-\nArtikel 2                                  werb nicht verzerren.\n(1) Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkom-            (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingun-\nmens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung fQr die in             gen zu gewihrleisten, die es den anderen Vertragsparteien\nTabelle II der Anlage 2 genannten Waren.                              ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen\nabzusehen.\n(2) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der\nAnlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:\nArtikel 5\na) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 v. H. des\nAusgangszollsatzes gesenkt;                                          Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um\nsicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge ande-\nb) die vier weiteren Senkungen um je 14 v. H. des Ausgangszoll-       rer Vertragsparteien führen, zu den Hlfen und Einrichtungen der\nsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar      ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Aus-\n1996 und 1. Januar 1997.                                          rüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in         wie ihre eigenen Fahrzeuge.\nAbsatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen              Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandun-\nvorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des            gen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Inter-\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz         esse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung emste Meinungs-\noder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zoll-    verschiedenheiten herrschen.\nsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992\nZollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlun-\ngen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese                                          Artikel 6\ngesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.\nSollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkraft-\nSind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der                  treten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertrags-\nGemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für                 parteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen\nbestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als           Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden.\nAusgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.        Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens\n(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze           sinngemäß.\nwerden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Strei-\nchen der zweiten Dezimalstelle angewendet.                                                         Artikel 7\n(5) Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhr-              Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen\nbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in             gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den\nAnlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt              betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als\nArtikel 13 des Abkommens.                                             dieses Protokoll einräumen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      387\nAnlage 1\nArtikel 1\nFür folgende Erzeugnisse kann Rnnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992\nlegt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung cfl8S8f' Ausnahmen vor.\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\nex 03.02               Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:\n- Lachs\n- Ostseehering\nex 03.03               Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes FISChfleisch der Position 03.04:\n- Lachs\n- Ostseehering\nex 03.04               Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren\n- Riets vom Lachs, frisch oder gekühlt\n- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt\n(Der Begriff „Filet\" umfaßt auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der\nBauchseite zusammenhängen.)\nArtikel 2\n(1) Liechtenstein und die Schweiz dürfen ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten.\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\nex 03.01 bis 03.05     Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets, andere als Seefische, Aale und Lachs\nDiese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.\n(2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde\nkönnen Liechtenstein und die Schweiz bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit ihrer Agrarpolitik für folgende Fische und andere\nMeereserzeugnisse beibehalten:\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\nex Kapitel 15          Fette und Öle für die menschliche Ernährung\nex Kapitel 23          Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere\nArtikel 3\n(1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn\ndies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erlorderlich ist.\nHS-Position                                                      Warenbezeichnung\nex 03.02               Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Faschfleisch der Position 03.04:\n- Hering\n- Kabeljau\n(2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit\nUrsprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.","388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 2\nTabelle 1\nHS-Position                                                 Warenbezeichnung\n0208               Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:\nex 020890   -     andere:\n-- von Walen\nKapitel 3          Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\n1504               fette und Ote sowie deren Fraktionen, von Faschen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht\nchemisch modifiziert\n1516               Tterische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert,\nwiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:\nex 151610   -     tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen\n- - vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren        gewonnen\n1603               Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:\nex 1603 00       Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von FISChen oder Krebstieren und anderen wirbellosen\nWeichtieren\n1604               Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus FISCheiem gewonnen\n1605               Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht\n2301               Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von\nWeichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:\nex 230110        Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:\nFleisch von Walen\n2301 20 -     Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wasser-\ntieren\n2309               Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:\nex 2309 90 -     andere:\n- - Solubles von Fischen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           389\nTabelle II\nKN-Nummer                                                        Warenbezeichnung\n0302 50             Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch,\n03026935            gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt\n030360\n0303 7941\n030410 31\n03026200            Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt\n0303 7200\nex 030410 39\n03026300            Seelachs [Köhler] (Pollachius virens), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt\n0303 7300\nex 03041039\n0302 2110           Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus),\n03022130           frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt\n0303 3110\n0303 31 30\nex 030410 39\n03056200            Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen,\n03056910           jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake\n0305 5110          Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida,\n0305 5911          getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)\n03053011           Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida,\n03053019           getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert\n03053090           Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert\n160419 91          Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken,\ngefroren\n16043090           Kaviarersatz\nTabelle III\nIm Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu\nTabelle III genannten Erzeugnisse.\nKN-Posiüon                                                      Warenbezeichnung\n0301                   Fische, lebend\n0302                   Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304\n0303                   Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304\n0304                   Fischfilets und anderes FISchfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren\n0305                   Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; FISChe, geräuchert, auch vor oder während des Aäucherns\ngegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar\n0306                   Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;\nKrebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in\nSalzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar\n0307                   Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;\nwirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,\ngesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren,\ngenießbar\n1604                   Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen\n1605                   Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht","390                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBeilage zu Tabelle III\nIm Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu\nTabelle III genannten Erzeugnisse.\nKN-Position                                                       Warenbezeichnung\na) Lachs:      Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Satmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)\n0301 99 11          lebend\n0302 12 00          frisch oder gekühlt\n03031000            Pazifischer Lachs, gefroren\n03032200            Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren\n03041013            Filets, frisch oder gekühlt\n03042013            Filets, gefroren\nex 03049097             anderes Fleisch von Lachs, gefroren\n03053030            Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert\n03054100            geräuchert, einschließtich Filets\n030569 50           gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert\n16041100           ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht\n16042010           andere, zubereitet oder haltbar gemacht\nb) Heringe:    (Clupea harengus, Clupea pallasii)\n0302 40 90          frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.\nex   0302 70 00         Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt\n0303 50 90         gefroren, vom 16.6. bis 14.2.\nex   0303 80 00          Lebern und Rogen, gefroren\nex  030410 39           Filets von Heringen, frisch\n0304 1O 93          Lappen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.\nex  030410 98          anderes Fleisch von Heringen, frisch\n0304 20 75          Filets, gefroren\n0304 9025          anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.\nex  0305 2000           Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake\n03054200           geräuchert, einschließlich Filets\n0305 5930          getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert\n030561 00          gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert\n16041210            Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren\n160412 90           Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert\nex  16042090            andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht\nc) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)\n302 64 90           frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.\n0303 7419           gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus)\n0303 74 90          gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber australasicus)\nex  0304 1O 39          Filets von Makrelen, frisch\n0304 20 51          Filets (Scomber australasicus), gefroren\nex  0304 20 53          Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren\nex  03049097            anderes Fleisch von Makrelen, gefroren\n03054930            geräuchert, einschließlich Filets\n16041510            ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.)\n160415 90           ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.)\nex  16042090            andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht\n.d) Garnelen\n03061310            Gameten der Familie Pandalidae, gefroren\n03061°330           Gameten der Gattung Crangon, gefroren\n03061390            andere Gameten, gefroren\n03062310            Gameten der Familie Pandalidae, nicht gefroren\n0306 2331           Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht\n03062339            andere Garnelen der Gattung Crangon\n03062390            andere Garnelen, nicht gefroren\n16052000            zubereitet oder haltbar gemacht","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                 391\nKN-Position                                                 Warenbezeichnung\ne) Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)\nex 0307 21 00          lebend, frisch oder gekühlt\n0307 29 1O         gefroren\nex 16059010            zubereitet oder haltbar gemacht\nf)  Kaisergranat (Nephrops nOfVegicus)\n0306 19 30         gefroren\n030629 30          nicht gefroren\nex 16054000            zubereitet oder haltbar gemacht\nAnlage 3\nAbkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:\nAbkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und\nanschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.\nAbkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am\n22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel Ober Landwirtschaft und Rscherei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.\nAbkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und\nanschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und FISCherei, unterzeichnet am 14. JuH 1~.\nArtikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island,\nunterzeichnet am 22. Juli 1972.","392                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 1o\nüber die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten Im Güterverkehr\nKapitel 1                              und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr\nder Güter.\nAllgemeines\n(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Vertei-\nArtikel 1                              lung der Zollämter- auch innerhalb ihres Gebiets- in einer Weise\nvorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer\nBegrfffsbestimmungen                           am besten entspricht.\nIm Sinne dieses Protokolls sind:\na) ,,Kontrollen\" alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine                                          Artikel 4\nandere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körper-                          Veterlnirbestlmmungen\nliche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförde-\nAuf den Gebieten des Schutzes der Gesundheit von Mensch\nrungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu verge-\nund Tier sowie des Tierschutzes wird über die Durchführung der\nwissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der\nin den Artikeln 3, 7 und 13 niedergelegten Grundsätze sowie der\nWaren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entspre-\nBestimmungen über die für Formalitäten und Kontrollen zu erhe-\nchen;\nbenden Gebühren vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß\nb) ,,Formalitäten\" alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den        Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens entschieden.\nBeteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der\ndie Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen\nArtikel 5\noder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die\nWaren oder die Beförderungsmittel besteht.                                         Pflanzenschutzbestimmungen\n( 1) Die pflanzengesundheitlichen Kontrollen bei der Einfuhr\nArtikel 2                             werden außer in begründeten FAiien nur stichprobenweise und\nanhand von Proben vorgenommen. Diese Kontrollen werden ent-\nGeltungsbereich\nweder am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen zu\n(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Ü~rein-              bestimmenden Ort im Innern des jeweiligen Gebietes unter der\nkünften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und          Bedingung vorgenommen, daß der Beförderungsweg der Waren\nden EFTA-Staaten gilt dieses Protokoll für Kontrollen und Formali-     möglichst wenig geändert wird.\ntäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen einem EFTA-\n(2) Die Modalitäten der Nämlichkeitsprüfung bei der Einfuhr von\nStaat und der Gemeinschaft sowie zwischen den EFTA-Staaten.\nWaren, für die Pflanzen- schutzbestimmungen gelten, werden\n(2) Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten,    vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2\n- die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl     des Abkommens angenommen. Die Bestimmungen über die für\naber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Ver-           die Formalitäten und pflanzengesundheitlichen Kontrollen zu\nkehrsmitteln befördert werden;                                     erhebenden Gebühren werden vom Gemeinsamen EWR- Aus-\nschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens beschlossen.\n- die für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen oder Pflan-\nzengesundheitszeugnissen im Ursprungs- oder Herkunftsland              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Waren, die in der\nder Waren erforderlich sind.                                       Gemeinschaft oder einem EFTA-Staat erzeugt worden sind,\naußer wenn sie ihrer Natur nach unter Pflanzenschutzgesichts-\npunkten unbedenklich sind oder wenn sie beim Eingang in das\nKapitel II                             Gebiet der jeweiligen Vertragsparteien einer pflanzengesund-\nheitlichen Kontrolle unterzogen worden sind und diese Kontrolle\nVerfahren                              ergeben hat, daß die Waren den Pflanzenschutzbestimmungen\ndieser Vertragsparteien genügen.\nArtikel 3                                 (4) Besteht nach Auffassung einer Vertragspartei eine unmittel-\nStichprobenkontrollen und Formalitäten                   bare Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Schadorga-\nnismen in ihr Gebiet, so kann sie vorübergehend die erforder-\n(1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen\nlichen Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schüt-\nBestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen,\nzen. Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich diese\ndamit\nMaßnahmen sowie die Gründe mit, die sie erforderlich gemacht\n- die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrol-        haben.\nlen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitauf-\nwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;\nArtikel 8\n- die Kontrollen außer in begründeten Fällen in Form von Stich-\nKompetenzdelegatlon\nproben erfolgen.\nDie Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertre-\n(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 zweiter Gedanken-\ntenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer aus-\nstrich ist als Grundlage für die Stichprobe nicht die Gesamtheit der\ndrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für\njeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern die Gesamtheit\ndiese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kon-\nder über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer\ntrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist,\nZollstelle oder Kontrollbehörde im laufe eines bestimmten Zeit-\ndie Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie\nraums gestellten Sendungen heranzuziehen.\ndie Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vorneh-\n(3) Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und            men kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden\nBestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der verein-             dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfü-\nfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung           gung gestellt werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         393\nArtikel 7                                                          Kapitel III\nAnerkennung der Kontrollen und Dokumente                                            Zusammenarbeit\nIm Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit\nvon Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien,                                  Artikel 10\nin deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren              Zuummenarbelt zwischen den Verwaltungen\nverbracht werden, die von den zuständigen Behörden der ande-\nren Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten       (1) Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenz-\nDokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den               übertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder\nRechtsvorschriften des Einfuhrfandes oder den einschlägigen         lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der\nVorschriften des Ausfuhrfandes entsprechen.                         Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisa-\ntion der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiede-\nnen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitä-\nArtikel 8                             ten durchführen.\nÖffnungszelten der Grenzübergangsstellen                     (2) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß die am Güterver-\n(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die     kehr im Sinne dieses Protokolls Beteiligten die zuständigen\nVertragsparteien dafür, daß                                          Behörden über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzübertritt\ngegebenenfalls gestoßen sind, rasch unterrichten können.\na) die Grenzübergangsstellen außer bei einem Verkehrsverbot\nso geöffnet sind, daß:                                            (3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbe-\nsondere:\n- der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und\nFormalitäten 24 Stunden am Tag für Waren im Durchfuhr-       a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den\nverfahren und ihre Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge,        Erfordernissen des Verkehrs genügen;\ndie eine Leerfahrt vornehmen, gewährleistet ist, außer wenn  b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende\neine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von            Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;\nKrankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist;\nc) die Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen\n- die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförde-          und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;\nrungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfah-\nren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stun-    d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls\nden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden                 mitgeteilten Schwierigkeiten.\ndurchgehend vorgenommen werden können, außer wenn               (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungs-\nes sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;              zeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze\nb) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren           Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.\ndie unter Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten\nZeiten den tatsächlichen Bedürfnissen angepaßt und zu die-\nsem Zweck gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.\nArtikel 11\n(2) Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Ab-\nNotfflzlerung neuer Kontrollen und Formalitäten\nsatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und in Buchstabe b\nvorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die                Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder For-\nVertragsparteien dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger     malität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragspar-\nwährend der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Ver-      teien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die\nkehrsunternehmer mindestens 12 Stunden zuvor eine Voranmel-         zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen\ndung vornimmt; diese Meldefrist kann für die Beförderung leben-     nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos\nder Tiere bis auf 18 Stunden heraufgesetzt werden.                  gemacht werden.\n(3) Befinden sich in ein und demselben Grenzgebiet in unmittel-\nbarer Nähe mehrere Grenzübergangsstellen/ so können die                                           Artikel 12\nbetroffenen Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für\nYerkehrsfluß\neinige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die\nübrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den            (1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen,\nGüter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich entsprechend Absatz 1         damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht\nabfertigen können.                                                  länger sind, als es für ihre ordnungsgemäße Durchführung not-\nwendig ist. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten\n(4) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter\nder Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen\nden von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Mög-\nhaben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behand-\nlichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenz-\nlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit\nübergangsstellen sowie bei den Zolldienststellen und Dienststel-\nder Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so, daß die\nlen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag,\nWartezeiten bei der Verkehrsabfertigung so weit wie irgend mög-\nder während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls\nlich verkürzt werden.\ngegen Vergütung der erbrachten Leistungen außerhalb der Öff-\nnungszeiten erledigt werden können.                                     (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren\nGebiet es zu schweren Störungen im Güterverkehr kommt, die die\nangestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzüber-\nArtikel 9\ntritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen\nSchnellspuren                            Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Ver-\ntragsparteien.\nDie Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies tech-\nnisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt              (3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien\nist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die     treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie mög-\nGütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln,          lich zu gewährleisten, daß der Verkehr ungehindert fließt. Die\nFahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren          Maßnahmen werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitge-\nvorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht    teilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unver-\nüber die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen        züglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen\nund Formalitäten hinausgehen.                                        berät.\n5","394                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nArtikel 13                                                        Kapitel IV\nAmtshilfe                                                   Schlußbestimmungen\nZur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs\nzwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Auf-                                 Artikel 15\ndeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wen-                            Zahlungsmögllchkelten\nden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer\nZusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an.                           Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchfüh-\nrung der Kontrollen und Fonnalitäten im Güterverkehr gegebe-\nnenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder\nbestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung\nArtlkel 14                             des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind,\ngezahlt werden können.\nKonzertlerungsgruppen\n(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspar-                                Artikel 16\nteien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer,                Beziehung zu anderen Übereinkünften\ntechnischer und organisatorischer Fragen von regionaler und                         und Innerstaatlichem Recht\nlokaler Bedeutung einsetzen.\nDieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht\n(2) Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag   entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander ein-\nder zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die       räumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei\nVertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Aus-            Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches\nschuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungs- Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Proto-\ngruppen.                                                          kolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        395\nProtokoll 11\nüber Amtshilfe In Zollsachen\nArtikel 1                            b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge\nBegriffsbestimmungen                              möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das\nZollrecht darstellen;\nIm Sinne dieses Protokolls gelten als\nc) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme\na) \"Zollrecht\" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden             besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht\nBestimmungen über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von               benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden\nWaren oder deren Überführung in ein anderes Zollverfahren          könnten.\neinschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Ver-\nbote, Beschränkungen und Kontrollen;                                                        Artikel 4\nb) ,.Zollabgaben\" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen                   Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen\nBelastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien auf-       Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befug-\ngrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebüh-       nisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des\nren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten     Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie Kenntnis erhalten\nder erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;                 über\nc) ,.ersuchende Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeich-     -   Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, versto-\nnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsa-     ßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien\nchen stellt;                                                     von Interesse sein können;\nd) ,.ersuchte Behörde\" die von einer Vertragspartei bezeichnete    - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;\nzuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zoll-\n-   Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zu-\nsachen gerichtet wird;\nwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über\ne) ,.Zuwiderhandlungen\" alle Verstöße oder versuchten Verstöße          Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren\ngegen das Zollrecht.                                              sind.\nArtikel 5\nArtikel 2                                                 Zustellung/Bekanntgabe\nGeltungsbereich                             Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte\nBehörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form\nund unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgese-     - die Zustellung aller Schriftstücke,\nhen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten,        - die Bekanntgabe aller Entscheidungen,\ninsbesondere durch Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von\nZuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.                              die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf\nihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.\n(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls\nbetrifft die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die\nArtikel 6\nDurchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht\ndie Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.               Form und Inhalt der Amtahllfeersuchen\n( 1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schrjftlich\nzu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu\nArtikel 3                            seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können\nmündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüg-\nAmtshlHe auf Ersuchen                         licher schriftlicher Bestätigung bedürfen.\n( 1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden        (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Anga-\nBehörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermög-        ben enthalten:\nlichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließ-\nlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen,    a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;\ndie gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.            b) Maßnahme, um die ersucht wird;\n(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden        c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;\nBehörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausge-\nd) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\nführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Ver-\ntragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe     e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu der natür-\ndes für die Waren geltenden Zollverfahrens.                              lichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte    f)   Zusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach\nBehörde die Überwachung von                                              Artikel 5.\na) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu          (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nder Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das       ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Spra-\nZollrecht begehen oder begangen haben;                         che_ gestellt.","396                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschrif-                                Artikel 11\nten, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung vertangt werden;\nVerwendung der Auskünfte\ndie Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch\njedoch nicht berührt.                                                  ( 1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses\nProtokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im\nGebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-\nArtikel 7\nmung der auskunftserteilenden Behörde und gegebenenfalls mit\nErledigung von Amtshllfeersuchen                   von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.\n(1 ) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die       Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Zuwiderhandlun-\nersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden         gen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen\nkann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen       Stoffen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die\nbefaßt wird, im Rahmen ihrer Befugnisse und Mittel so, als ob sie   Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zustän-\nbei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Auf-     digen Stellen weitergegeben werden.\ngaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Ver-              (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei\ntragspartei handelte, indem sie bereits erhaltene Auskünfte wei-    Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Nichteinhaltung des\ntergibt, angemessene Ermittlungen durchführt oder deren Durch-      Zollrechts nicht entgegen.\nführung veranlaßt.\n(3) Die Vertragsparteien können die aufgrund dieses Protokolls\n(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß-       erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als\ngabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten          Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmun-\nVertragspartei.                                                     gen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwen-\n(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertrags-         den.\npartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei\nund unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der                                   Artikel 12\nersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde\nAuskünfte über die Nichteinhaltung des Zollrechts einholen, die                       Sachverständige und Zeugen\ndie ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergeleg-         Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann\nten Zwecken benötigt. •                                             gestattet werden, im Rahmen der erteilten Bewilligung bei\n(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen       Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in unter dieses Protokoll\nmit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführ-    fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen im\nten Ermittlungen zugegen sein.                                      Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzu-\ntreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte\nKopien davon vorzulegen, wenn dies für das Verfahren erforder-\nArtikel 8                             lich ist. In dem Ersuchen auf Erscheinen ist ausdrücklich anzuge-\nForm der Auskunftserteilung                     ben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft die\nbetreffenden Beamten befragt werden sollen.\n( 1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das\nErgebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglau-\nbigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.\nArtikel 13\n(2) Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für\nden gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form                                   Kosten der Amtshilfe\nverwendet werden.                                                      Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche\nauf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls ange-\nArtikel 9                             fallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Auf-\nwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmet-\nAusnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe\nscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehö-\n(1) Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe       ren.\ndieses Protokolls verweigern, wenn diese\na) die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder                                Artikel 14\nandere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder\nDurchführung\nb) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts\nbetrifft oder                                                     (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen\nZolldienststellen der EFTA-Staaten einerseits und den zuständi-\nc) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen         gen Dienststellen der EG-Kommission und gegebenenfalls den\nwürde.                                                         Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits übertragen.\n(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall    Diese beschließen unter Berücksichtigung von Datenschutz-\neines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersu-    bestimmungen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen\nchen auf diesen Umstand hin. Die Ertedigung eines derartigen       und Regelungen. Sie können den zuständigen Instanzen Ände-\nErsuchens steht im Ermessen der ersuchten Betiörde.                rungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach\nerforderlich sind.\n(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der\nersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt                  (2) Die Vertragsparteien übermitteln einander Verzeichnisse\nBegründung unverzüglich mitzuteilen.                               der zuständigen Dienststellen, die als Verbindungsstellen für die\npraktische Durchführung dieses Protokolls benannt worden sind.\nArtikel 10                            Bei Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft\nfallen, wird besonderen Situationen in angemessener Weise\nGeheimhaltungspflicht                       Rechnung getragen, in denen es wegen der Dringlichkeit oder\nSämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in      weil nur zwei LAnder betroffen sind, für die Bearbeitung von\nbeliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen  Amtshilfeersuchen oder den Informationsaustausch direkter Kon-\ndem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das inner-          takte zwischen den zuständigen Dienststellen der EFTA-Staaten\nstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die und der EG-Mitgliedstaaten bedarf. Zur Ergänzung werden Listen\nentsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vor-        der Beamten dieser Dienststellen ausgetauscht, die für die Verhü-\nschriften für derartige Auskünfte gewähren.                        tung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         397\ndas Zollrecht zuständig sind; diese Listen sind gegebenenfalls zu                                  Artikel 15\naktualisieren.\nErgänzungscharakter des Protokolls\nUm eine größtmögliche Wirksamkeit dieses Protokolls zu gewähr-           (1) Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfe-\nleisten, treffen die Vertragsparteien alle zweckdienlichen Maßnah-    abkommen, die zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten\nmen, um sicherzustellen, daß die für die Schmuggelbekämpfung          oder zwischen den EFTA-Staaten geschlossen worden sind oder\nzuständigen Dienststellen direkte persönliche Kontakte, gegebe-       geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergän-\nnenfalls auf der Ebene der örtlichen Zollstellen, aufnehmen, um       zung dazu. Auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen\nden Informationsaustausch und die Bearbeitung von Amtshilfeer-        vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.\nsuchen zu erleichtern.\n(2) Unbeschadet des Artikels 11 bleiben Gemeinschaftsvor-\nschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständi-\n(3) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander    gen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der\nim einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie              Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Inter-\ngemäß diesem Artikel erlassen.                                        esse sein könnten, durch solche Abkommen unberührt.\nProtokoll 12\nüber Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung\nVereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbe-\nwertungen bei Produkten, für die nach den EG-Rechtsvorschriften die Verwendung eines\nZeichens vorgesehen ist, werden auf Initiative der Gemeinschaft ausgehandelt. Verhand-\nlungsgrundlage für die Gemeinschaft ist, daß die betreffenden Drittländer gleichzeitig mit\nden EFTA-Staaten gleichwertige Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung\nschließen, wie sie mit der Gemeinschaft getroffen werden sollen. Die Vertragsparteien\narbeiten nach den im EWR-Abkommen festgelegten Informations- und Konsultationsverfah-\nren zusammen. Etwaige Streitigkeiten in den Beziehungen zu Drittländern werden nach den\nentsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens geregelt.\nProtokoll 13\nüber die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen\nDie Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die\nunter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig\nin dieses Abkommen übernommen worden ist.\nSofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwen-\ndung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber\nDrittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:\n- Antidumpingmaßnahmen,\n- Ausgleichszölle,\n- Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden\nkönnen.","398                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 14\nüber den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen\nArtikel 1                                                           Artikel 5\nDieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen      Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die\nFreihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen\"               Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und\ngenannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für      Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die\nKohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzel-     Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EGKS der\nnen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten          Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den            31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich,\nbetreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind.                   bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelun-\ngen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen\naufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen\nArtikel 2                               denen der vorgenannten Entscheidung.\n( 1) Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die\nFreihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandels-                                     Artikel 6\nabkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des                (1) Die Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die\nvorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen          EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahl-\nder Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die insti-     erzeuger, -verbraucher und -händler diese Informationen liefern.\ntutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.\n(2) Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß\n(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen              sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden\ngleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die       Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteili-\nfür den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums           gen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der\nbestehen, werden beseitigt.                                          Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden.\nUnbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäfts-\ngeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig\nArtikel 3\nüber bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.\nDie Vertragsparteien führen keinerlei Beschränkungen oder\n(3) Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaus-\nadministrative und technische Vorschriften ein, die im Handel mit\ntausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemei-\nden Vertragsparteien ein Hindernis für den freien Verkehr der\nnen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.\nunter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse darstellen würden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die im Protokoll\nDie wesentlichen für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvor-        Nr. 3 der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nschriften für die unter dieses Protokotl fallenden Erzeugnisse sind  und einzelnen EFTA-Staaten geschlossenen Freihandelsabkom- ·\nin Protokoll 25 enthalten. Die sekundären Rechtsvorschriften sind    men festgelegten Ursprungsregeln durch Protokoll 4 dieses\nin Protokoll 21 und Anhang XIV aufgeführt.                           Abkommens ersetzt werden.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         399\nProtokoll 15\nüber Übergangszeiten für die Freizügigkeit\n(Schweiz und Uechtenstein)\nArtikel 1                                                           Artikel 5\nDie Bestimmungen des Abkommens und seiner Anhänge in                (1) Liechtenstein einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie\nbezug auf die Freizügigkeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten und     die übrigen EFTA-Staaten andererseits können bis zum 1. Januar\nden EFTA-Staaten finden vorbehaltlich der in diesem Protokoll       1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und\nfestgelegten Übergangsbestimmungen Anwendung.                       der übrigen EFTA-Staaten beziehungsweise in bezug auf Staats-\nangehörige Liechtensteins die nationalen Bestimmungen beibe-\nArtikel 2                             halten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vor-\nherige Bewilligung vorschreiben.\n(1) Unbeschadet des Artikels 4 können die Schweiz einerseits\nund die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten              (2) Liechtenstein kann in bezug auf Staatsangehörige der\nandererseits bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehö-      EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum\nrige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw.       1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die\nin bezug auf Staatsangehörige der Schweiz die nationalen            dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter\nBestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und          und Grenzgänger beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschrän-\nBeschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.              kungen werden schrittweise verringert.\n(2) Die Schweiz kann in bezug auf Staatsangehörige der\nEG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum\n1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die                                      Artikel 6\ndort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter\n( 1) Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale\nbeibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden bis\nBestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographi-\nzum Ende der Übergangszeit schrittweise verringert.\nschen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließ-\nlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der\nArtikel 3\nSaisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für minde-\n(1) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Schweiz bis zum          stens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die\n1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der          Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saison-\nberuflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbei-       arbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet\ntern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeit- Liechtensteins automatisch erneuert.\nnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Gebiet der Schweiz\n(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68\nfür mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird\ngemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in Liechten-\neine Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saison-\nstein in bezug auf Wohnsitzinhaber ab 1. Januar 1995 und in\narbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet\nbezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.\nder Schweiz automatisch erneuert.\n(3) Die Regelungen gemäß Absatz 2 finden auch auf die\n(2) Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68\nFamilienangehörigen eines im Hoheitsgebiet Liechtensteins selb-\ngemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in der                 ständig Erwerbstätigen Anwendung.\nSchweiz in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwen-\ndung.\n(3) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls finden Arti-\nkel 28 des Abkommens und Anhang V des Abkommens ab                                                Artikel 7\n1. Januar 1993 auf Saisonarbeiter in der Schweiz Anwendung,            Liechtenstein kann folgendes beibehalten:\nsofern diese Arbeitnehmer innerhalb eines vorangegangenen\n- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen\nReferenzzeitraums von vier aufeinanderfolgenden Jahren insge-\nein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines\nsamt 30 Monate Saisonarbeit in der Schweiz ausgeübt haben.\nanderen Staates als Liechtensteins hat und in Liechtenstein\nbeschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat\nArtikel 4                                  zurückkehren muß;\nDie Schweiz kann folgendes beibehalten:                          - bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Ein-\n- bis zum 1. Januar 1996 nationale Bestimmungen, nach denen              schränkung der beruflichen Freizügigkeit und des Berufszu-\nein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines         gangs für alle Arbeitnehmerkategorien;\nanderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz           - bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen zur Begren-\nbeschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat        zung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf\nzurückkehren muß;                                                    selbständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet\n- bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen              Liechtensteins haben. Diese Begrenzungen können in bezug\nein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines         auf selbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz außerhalb Liech-\nanderen Staates als der Schweiz hat und in der Schweiz               tensteins bis zum 1. Januar 1997 beibehalten werden.\nbeschäftigt ist (Grenzgänger), jede Woche in den Wohnsitz-\nstaat zurückkehren muß;\n- bis zum 1. Januar 1997 nationale Bestimmungen zur Begren-                                        Artikel 8\nzung der Beschäftigung von Grenzgängern in festgelegten\n(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2\nGrenzgebieten;\nbis 7 führen die Schweiz und Liechtenstein ab dem Tag der\n- bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen, nach denen          Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden\ndie Aufnahme einer Beschäftigung durch Grenzgänger in der        Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz\nSchweiz einer vorherigen Bewilligung bedarf.                     von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.","400                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil lf\n(2) Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen alle erforderlichen prüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechten-\nMaßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehö-         steins gebührend berücksichtigen.\nrige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten ver-\nfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die                                 Artikel 10\nStaatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.\nWährend der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale\nRegelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem\nArtikel 9\nAbkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die\n(1) Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die       Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staa-\nErgebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den            ten günstiger sind.                                    '\nArtikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die\nVertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine                                 Artikel 11\nmögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur                Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter\" bzw.\nAnpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.\n.,Grenzgänger\" Beschäftigte gemäß der Definition in den nationa-\n(2) Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die   len Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins zum Zeit-\nVertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam über-           punkt der Unterzeichnung des Abkommens.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        401\nProtokoll 1&\nüber Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit\nIn bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit\n(Schweiz und Liechtenstein)\nArtikel 1                                   Staates sind und sich am Ende des Monats August in der\nFür die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung              Schweiz bzw. Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der\n(EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der                 durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehalts-\nSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän-        höhe und der Beitragssätze an die schweizerische bzw. liech-\ndige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-        tensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und\nschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 416)        Arbeitnehmeranteile) ermittelt.\ngilt in bezug auf die Schweiz und Liechtenstein als „Saisonarbei- b) Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat\nter\" jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitglied-        entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß\nstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen               vorstehendem Buchstaben a ermittelten Beiträge.\nEFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate\nc) Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der\nbefristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen\nSaisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat\nRechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins ist.\nhaben, innerhalb des Berechnungszeitraums im Falle der\nSchweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins fünfzig\nArtikel 2                                  übersteigt.\nWährend der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der                                Artikel 4\nSaisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß\nden schweizerischen beziehungsweise liechtensteinischen             Die Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen an\nRechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staats-   die Arbeitslosenversicherung in den Abkommen über die Arbeits-\nangehöriger der Schweiz bzw. Liechtensteins, und zwar gemäß       losenversicherung, die die Schweiz mit Frankreich (Abkommen\nden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408ll1.                vom 14. Dezember 1978), Italien (Abkommen vom 12. Dezember\n1978), der Bundesrepublik Deutschland (Abkommen vom\n17. November 1982), Österreich (Abkommen vom 14. Dezember\nArtikel 3                              1978) und dem Fürstentum Liechtenstein (Abkommen vom\nEin Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an  15. Januar 1979) geschlossen hat, finden während der Über-\ndie Arbeitslosenversicherung wird von der Schweiz bzw. Liech-     gangszeiten weiterhin Anwendung.\ntenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgen-\ndem Verfahren zurückerstattet:                                                                 Artikel 5\na) Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund      Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Proto-\nder Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses  koll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.","402                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 17\nbetreffend Artikel 34\n1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die\nVertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden\ndurch Artikel 34 nicht präjudiziert.\nRechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im\nAbkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt,\nentsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.\nIn allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-\nAusschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um\nsicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragspar-\nteien umgangen werden.\nLäßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die\nbetreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu\nverhindern.\n2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch\nnehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der\nBeschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABI. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62) mit\ngleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.\nProtokoll 18\nüber Interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43\nDie Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43\nanwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngeregelt.\nDie Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß\nder EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:\nEin EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommen zu ergreifen beabsich-\ntigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.\nBei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der\nStändige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen\nunterrichtet.\nDer Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der\nEinführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann\nmit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der\nergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem\nbetreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        403\nProtokoll 19\nüber den Seeverkehr\nDie Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen,            Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeits-\ndie in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABI.              bereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen.\nNr. L 378 vom 31.12.1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates             Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei\n(ABI. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 21) sowie in der Entschei-          über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die\ndung 83/573/EWG des Rates (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983,            solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben,\nS. 37) genannt werden oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht           so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen\nan, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaft-             umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um\nlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durch-            Abhilfe zu schaffen.\ngeführt werden.\n4. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1\nDie Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen             und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates\nauf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und              (ABI. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) Ladungsanteilverein-\nUnternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen              barungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem\nkoordinieren:                                                          Artikel 7 auf Staatsangehörige eines Drittlandes auszu-\ndehnen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-\n1. Beschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter\nAusschuß.\nDrittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unter-\nrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und              Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen\nkann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser          das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Aus-\nAktion zu beteiligen.                                              schuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die\nVertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnah-\n2. Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomati-\nmen ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des\nsche Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu\nGrundsatzes des freien Dienstteistungsverkehrs zwischen\nLadungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschrän-\nden Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verord-\nken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen\nnung gehören.\nEWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können\nbeschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzu-       5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden\nschließen.                                                         nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragspar-\nteien ihre Aktionen koordinieren können.\n3. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder\nDrittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten,      6. Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Ver-\num damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken              tragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des\nbestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger        Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen\nReedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte                behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Ent-\nBeschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der              wicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertrags-\nSeeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den       parteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs\nGemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die da~             eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem\nVerfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf.        Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Überein-\num Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen.                       künfte.\nProtokoll 20\nüber den Zugang zu Binnenwasserstraßen\n1. Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die\nVertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niedertassungsfreiheit im\nBereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.\n2. Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksich-\ntigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten\nZugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.\n3. Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für\ndie Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen\nEFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.\nDagegen gih für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Januar 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABI. Nr. L 116 vom 28.4.1989, S. 25) in der für die Zwecke des\nAbkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.","404                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 21\nüber die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen\nArtikel 1                                   -   362 R 0059: Verordnung Nr. 59/62 vom 3. Juli 1962 (ABI.\nNr. 58 vom 10.7.1962, S. 1655/62)\nDie EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinba-                                                                          .,\nrung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und             -   363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63 vom 5. November\nähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der              1963 (ABI. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63)\nUnterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung\n-   371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 vom\nder Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäi-\n20. Dezember 1971 (ABI. Nr. L 285 vom 29.12.1971,\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.\ns. 49)\nDie EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den               -   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nin Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des         Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs\nAbkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen                  Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs\nWirksamkeit zu verleihen.                                                   Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen\nGemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 92)\nDie Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die\nden in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60     -   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die\ndes Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genann-                    Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik\nten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist,             Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften\ndaß die EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens über                        (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 93)\ngleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie\n-   1 851: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-\nsie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug\nsungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien\nauf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur                   und der Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des                   15. 11. 1985, s. 165)\nVertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl besitzt.                                             4. 362 R 0027: Verordnung (EWG) Nr. 27/62 der Kommission\nvom 3. Mai 1962. Erste Ausführungsverordnung zur Verord-\nArtikel 2                                  nung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (Form, Inhalt\nund weitere Einzelheiten von Anträgen und Anmeldungen)\nSofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens wei-            (ABI. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62), geändert durch:\ntere Rechtsakte zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buch-\nstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung             368 R 1133: Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 vom 26. Juli\nder in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte ange-            1968 (ABI. Nr. L 189 vom 1.8.1968, S. 1)\nnommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der                -   375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 vom 2. Juli\nVereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungs-                     1975 (ABI. Nr. L 172 vom 3. 7. 1975, S. 11)\nbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-\nÜberwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnis-           -   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nsen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestat-                 Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Grie-\ntet wird.                                                                   chenland (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 94)\n-   385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 vom\nArtikel 3                                       5. August 1985 (ABI. Nr. L 240 vom 7.9.1985, S. 1)\n(1) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten         -   1 851: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-\nbeinhalten folgende Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der              sungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien\nEG-Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des                   und der Portugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                  15. 11. 1985, s. 166)\nschaft:\n5. 363 R 0099: Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission\nKontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen                             vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Ab-\n1. 389 R 4064: Artikel 6 bis 25 der Verordnung (EWG) des              sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17/62/EWG des Rates\n(ABI. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63)\nRates Nr. 4064/89 vom 21. Dezember 1989 über die Kon-\ntrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. L 395      Verkehr\nvom 30. 12. 1989, S. 1) in der berichtigten Fassung gemäß\nABI. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13                            6. 362 R 0141: Verordnung Nr. 141/62 des Rates vom\n26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verord-\n2. 390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommis-               nung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr, geändert durch die\nsion vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die             Verordnungen Nr. 165/65/EWG und 1002/67/EWG (ABI.\nFristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung               Nr. 124 vom 28.11.1962, S. 2751/62)\n(EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von\nUnternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. L 219 vom              7. 368 R 1017: Artikel 6 und Artikel 10 - 31 der Verordnung\n14.8.1990, s. 5)                                                  (EWG) des Rates Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 über die\nAnwendung von ~ettbewerbsregeln auf dem Gebiet des\nAllgemeine Verfahrensregeln                                             Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr.\n3. 362 R 0017: Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar          L 175 vom 23.7.1968, S. 1)\n1962. Erste Durch- führungsverordnung zu den Artikeln 85       8. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommis-\nund 86 des Vertrages (ABI. Nr. 13 vom 21. 2. 1962,                sion vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere\nS. 204/62), geändert durch:                                       Einzelheiten der Beschwerde nach Artikel 1O, der Anträge","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          405\nnach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Ab-     Protokolls genannten Bestimmungen anzumelden. Solange sie\nsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968   nicht angemeldet worden sind, kann keine Erklärung nach Arti-\n(ABI. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1)                      kel 53 Absatz 3 abgegeben werden.\n9. 369 R 1630: Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommis-             (2) Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und\nsion vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Artikel 26   aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn\nAbsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/78 des\na) an ihnen nur Unternehmen aus einem EG-Mitgliedstaat oder\nRates vom 19. Juli 1968 (ABI. Nr. L 209 vom 21.8.1969\naus einem EFTA-Staat beteiligt sind und die Vereinbarungen,\ns. 11)                                                           Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen nicht die\n10. 374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 vom                        Ein- oder Ausfuhr zwischen den Vertagsparteien betreffen;\n26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstrek-\nb) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Verein-\nkungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der\nbarungen lediglich\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. L 319 vom\n29.11.1974, s. 1)                                                i)   eine Vertragspartei bei der Weiterveräußerung von Waren,\ndie sie von der anderen Vertragspartei bezieht, in der\n11. 386 R 4056: Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des\nFreiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedin-\nRates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der\ngungen beschränken,\nAnwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den\nSeeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4)               ii) dem Erwerber oder Nutzer von gewerblichen Schutzrech-\nten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern,\n12. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommis-\nGeschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem\nsion vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen,\nBerechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder\nBeschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der\nGebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder\nVerordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzel-\nvon zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstech-\nheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages\nniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsicht-\nauf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 1)\nlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;\n13. 387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom\nc) sie lediglich zum Gegenstand haben:\n14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung\nder Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABI. Nr.         i)   die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen\nL374 vom 31.12.1987, S. 1), geändert durch:                           und Typen oder\n-   391 R 1284: Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates           ii) die gemeinsame Forschung und Entwicklung oder\nvom 14. Mai 1991 (ABI. Nr. L 122 vom 15.5.1991, S. 2)        iii) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen,\n14. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommis-                    einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen\nsion vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden,                      Abreden,\nAnträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung                  -   wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Speziali-\n(EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der                     sierung sind, in einem wesentlichen Teil des Geltungs-\nAnwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunterneh-                    bereichs dieses Abkommens mehr als 15 % des\nmen (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10)                              Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die\n(2) Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten                 für den Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften,\nbeinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufga-                   ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als glei-\nben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln                       chartig anzusehen sind, nicht ausmachen und\ndes Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemein-                    -   wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligte\nschaft für Kohle und Stahl (EGKS):                                              Unternehmen 200 Millionen ECU nicht überschreitet.\n1. EGKSV Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5, Absatz 3,      Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimm-\nAbsatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5                           ten Verhaltensweisen können gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und\n2. EGKSV Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze     den in den Artikeln 1 bis 3 dieses Protokolls genannten Bestim-\n4 bis 6                                                       mungen bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet\nwerden.\n3. 354 D 7026: EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54\nbetreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht aufgrund\ndes Artikels 66 Absatz 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954 (ABI.                                 Artikel 5\nNr. 9 der EGKS vom 11.5.1954, S. 350/54)\n(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte\n4. 378 S 0715: Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission        Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die\nvom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungs-   bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und für welche die\nverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Grün-    Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, sind\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl        gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3\n(ABI. Nr. L 94 vom 8. 4. 1978, S. 22)                         dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zuständigen\nÜberwachungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach In-\n5. 384 S 0379: Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission\nvom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit    krafttreten des Abkommens anzumelden.\nden im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages          (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse\nergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen          und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53\nbeauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission      Absatz 1 des Abkommens bezeichneten Art zu den in Artikel 4\n(ABI. Nr. L 46 vom 16. 2. 1984, S. 23)                        Absatz 2 dieses Protokolls genannten Gruppen gehören; sie\nkönnen gemäß Artikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1\nbis 3 dieses Protokolls genannten Bestimmungen bei der zustän-\nArtikel 4\ndigen Überwachungsbehörde angemeldet werden.\n(1) Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte\nVerhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 bezeichneten Art, die\nnach Inkrafttreten des Abkommens zustande kommen und für\nArtikel 6\nwelche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 in Anspruch nehmen\nwollen, sind bei der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß          Die zuständige Überwachungsbehörde gibt in ihrer Entschei-\nArtikel 56, Protokoll 23 und den in den Artikeln 1 bis 3 dieses   dung gemäß Artikel 53 Absatz 3 den Zeitpunkt an, von dem ab die","406                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nEntscheidung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann bei den in den                                 Artikel 9\nArtikeln 4 Absatz 2 und 5 Absatz 2 dieses Protokolls genannten\nGeldbußen bei Verstößen ·gegen Artikel 53 Absatz 1 dürfen\nVereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten\nnicht für Handlungen festgelegt werden, die vor der Anmeldung im\nVerhaltensweisen oder bei denjenigen der in Artikel 5 Absatz 1\nRahmen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander\ndieses Protokolls genannten Art, die innerhalb der in Artikel 5\nabgestimmten Verhaltensweisen begangen werden, die unter die\nAbsatz 1 vorgesehenen Frist angemeldet worden sind, vor dem\nArtikel 5 und 6 dieses Protokolls fallen und die innerhalb der in\nTage der Anmeldung liegen.\ndiesen Absätzen vorgesehenen Fristen angemeldet worden sind.\nArtikel 10\nArtikel 7\nDie Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur\n(1) Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander          Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der\nabgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1             EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb\nbezeichneten Art, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen       von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getrof-\nund innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls vorgese-   fen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen\nhenen Fristen angemeldet werden, die Voraussetzungen des             Nachprüfungen durchführen können.\nArtikels 53 Absatz 3 nicht erfüllt und setzen die beteiligten Unter-\nnehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen,                                      Artikel 11\nBeschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen\nnicht fort oder ändern diese derart ab, daß sie nicht mehr unter        Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte\ndas Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen oder daß sie die         Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen\nVoraussetzungen des Artikels 53 Absatz 3 erfüllen, so gilt das       und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist\nVerbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nur für die von der zuständigen     das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die\nÜberwachungsbehörde festgesetzte Frist. Eine Entscheidung der        Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb\nzuständigen Überwachungsbehörde laut vorstehendem Satz               von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart\nkann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen            abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen\nnicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht aus-          Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.\ndrücklich zugestimmt haben.\nArtikel 12\n(2) Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abge-\nstimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens           Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereini-\nbestehen und zu den in Artikel 4 Absatz 2 dieses Protokolls          gungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei\ngenannten Gruppen gehören, ist Absatz 1 anwendbar, wenn sie          Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Arti-\ninnerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt angemeldet         kel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot\nwerden.                                                              gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nnicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und\nVerhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttre-\nArtikel 8                               ten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht\nDie vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommis-         mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.\nsion eingereichten Anträge und Anmeldungen gelten als ord-\nnungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge und Anmel-                                     Artikel 13\ndungen im Rahmen des Abkommens.\nVereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen\nDie gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 1O des Proto-          und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach\nkolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß          Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen.\nbei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den       Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens\nVorschriften zur Durchführung des Abkommmens ordnungsge-              Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der\nmäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten   in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungs-\nder Antrag und die Anmeldung nur dann als ordnungsgemäß,             fristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-\nwenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maß-     Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freige-\ngabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.              stellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           407\nProtokoll 22\nüber die Definition der Begriffe „Unternehmen\" und „Umsatz\"\n(Artikel 56)\nArtikel 1                                 mens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlag-\nZum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56         gebende Umsatz:\ndes Abkommens gilt als \"Unternehmen\" jedes Rechtssubjekt, das        a) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereini-\neine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.                  gungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im\nZusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwi-\nArtikel 2                                     schen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen,\ndie mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der\n\"Umsatz\" im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die             Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltens-\nUmsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter die-             weisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen\nses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit                erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigen-\nWaren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen             schaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als\nTätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug            gleichwertig angesehen werden;\nvon Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmit-\ntelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.                             b) bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereini-\ngungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im\nZusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwi-\nArtikel 3                                     schen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen,\nAn die Stelle des Umsatzes tritt:                                      die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Techno-\nlogie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Be-\n~) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Bilanzsumme,\nschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen\ndie mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund\nist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen\nvon Geschäften mit in dem unter dieses Abkommen fallenden\nerzielt werden, die diese Technologie verbessern oder erset-\nGebiet ansässigen Kreditinstituten und Kunden und dem\nzen soll.\nGesamtbetrag der Forderungen gegenüber Kreditinstituten\nund Kunden multipliziert wird;                                     (2) Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchsta-\nben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit\nb) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprä-\nWaren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.\nmien, die von in dem unter dieses Abkommen fallenden\nGebiet ansässigen Personen vereinnahmt wurden; diese\nSumme umfaßt alle vereinnahmten sowie alle noch zu verein-                                   Artikel 5\nnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen,             (1) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungs-\ndie von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abge-         bereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser\nschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversiche-    Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen\nrungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der       erzielt wurde.\nPrämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten\nSteuern und sonstigen Abgaben.                                     (2) Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungs-\nbereich des Protokolls 25 fallen, sowie Erzeugnisse oder Dienst-\nleistungen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54\nArtikel 4\ndes Abkommens fallen, so wird der ausschlaggebende Umsatz\n(1) Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgeleg-  unter Berücksichtigung aller Erzeugnisse und Dienstleistungen\nten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkom-       nach Maßgabe von Artikel 2 bestimmt.","408                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 23\nüber die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen\n(Artikel 58)\nAllgemeine Grundsätze                         das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwa-\nchungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte\nArtikel 1                            geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird.                ,\nAuf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die\nEFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informa-                                           Artikel 5\ntionen aus und beraten über allgemeine Fragen.                          In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2\nDie EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbei-          Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das\nten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung          zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungs-\ndes Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der         organ ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teil-\nEntscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von        zunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zustän-\nunter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und  digkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.\nAbsatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vor-\nschriften zusammen.\nBeratende Ausschüsse\nFür die Zwecke dieses Protokolls ist das \"Gebiet eines Überwa-\nchungsorgans\" für die EG- Kommission das Hoheitsgebiet der                                        Artikel 6\nEG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die              In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl         Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen teilt das\nnach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-         zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungs-\nÜberwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen           organ rechtzeitig den Sitzungstermin des Beratenden Ausschus-\nfallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.            ses mit und übermittelt alle sachdienlichen Unterlagen.\nAlle zu diesem Zweck vom anderen Überwachungsorgan übermit-\nEinleitung der Verfahren                       telten Unterlagen sind dem Beratenden Ausschuß des für die\nEntscheidung eines Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens\nArtikel 2                             zustä!ldigen Überwachungsorgans zusammen mit den von die-\nsem Uberwachungsorgan zusammengestellten Unterlagen vorzu-\nIn den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2   legen.\nSatz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln\ndie EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einan-          Jedes Überwachungsorgan sowie die Staaten seines Zuständig-\nder unverzüglich Anmeldungen und Beschwerden, soweit nicht         keitsbereichs haben das Recht, sich an den Beratenden Aus-\nerkennbar ist, daß diese an beide Überwachungsorgane gerichtet     schüssen des anderen Überwachungsorgans zu beteiligen und\nwurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfah-  dort Stellung zu nehmen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.\nren von Amts wegen eingeleitet werden.\nDas Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informa-                  Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen\ntionen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 40 Arbeitstagen\nund Recht, Bemerkungen zu machen\nnach ihrem Eingang Stellung nehmen.\nArtikel 7\nArtikel 3\nIn den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2\nDas zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter        Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen kann das\nArtikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und         Überwachungsorgan, das nach Artikel 56 nicht für die Entschei-\nAbsatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwa-        dung eines Falles zuständig ist, in allen Stadien des Verfahrens\nchungsorgan,                                                       Abschriften der wichtigsten Unterlagen verlangen, die zur Fest-\n- wenn es seine Absicht zur Erteilung eines Negativattests          stellung von Verstößen gegen Artikel 53 und 54 des Abkommens\nbekanntgibt,                                                   oder zur Erteilung eines Negativattests oder einer Freistellung bei\ndem zuständigen Überwachungsorgan eingereicht wurden, und\n- wenn es seine Absicht, eine Entscheidung in Anwendung von        darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihr sach-\nArtikel 53 Absatz 3 des Abkommens zu treffen, bekanntgibt      dienlich erscheinenden Bemerkungen machen.\noder\n- wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betref-\nfenden Untemehmen oder Unternehmensvereinigungen                                              Amtshilfe\nsendet.\nArtikel 8\nDas andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der\nBekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genann-        .. (1) Richtet das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige\nten Frist hierzu Stellung nehmen.                                  Uberwachungsorgan ein Auskunftsverlangen an ein Unterneh-\nmen oder an eine Unternehmensvereinigung mit Sitz im Gebiet\nVon den beteiligten Untemehmen oder Dritten erhaltene Stellung-    des anderen Überwachungsorgans, so übermittelt sie dem ande-\nnahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln.          ren Überwachungsorgan gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlan-\ngens.\nArtikel 4                                   (2) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigun-\nIn den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2   Qen verlangte Auskunft innerhalb einer von dem zuständigen\nSatz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt     Uberwachungsorgan festgesetzten Frist nicht oder nicht vollstän-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        409\ndig erteilt, so fordert das zuständige Überwachungsorgan die      chungsorgan zu richten. Beschwerden können an beide Überwa-\nAuskunft durch Entscheidung an. Bei Unternehmen oder Unter-       chungsorgane gerichtet werden.\nnehmensvereinigungen mit Sitz im Gebiet des anderen Überwa-\n(2) Anmeldungen oder Beschwerden, die an das Überwa-\nchungsorgans übermittelt das zuständige Überwachungsorgan\nchungsorgan gerichtet werden, das gemäß Artikel 56 des Abkom-\ndem anderen Überrwachungsorgan eine Abschrift dieser Ent-\nmens nicht für die Entscheidung eines bestimmten Falls zuständig\nscheidung.\nist, sind unverzüglich dem zuständigen Überwachungsorgan zu\n(3) Auf Ersuchen des gemäß Artikel 56 des Abkommens            überweisen.\nzuständigen Überwachungsorgans nimmt das andere Überwa-\n(3) Stellt sich bei der Vorbereitung oder Einleitung von Verfah-\nchungsorgan nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in seinem\nren von Amts wegen heraus, daß gemäß Artikel 56 des Abkom-\nGebiet Nachprüfungen vor, sofern das ersuchende Überwa-\nmens das andere Überwachungsorgan für die Entscheidung\nchungsorgan dies für angezeigt hält.\neines Falls zuständig ist, wird dieser Fall dem zuständigen Über-\n(4) Das zuständige Überwachungsorgan ist zur aktiven Teil-     wachungsorgan überwiesen.\nnahme an Nachprüfungen berechtigt, die von dem anderen Über-\n(4) Sobald ein Fall gemäß den Absätzen 2 und 3 dem anderen\nwachungsorgan gemäß Absatz 3 vorgenommen werden.\nÜberwachungsorgan überwiesen wurde, ist eine Rücküberwei-\n(5) Alle Informationen, die bei diesen auf ein Ersuchen hin    sung des Falles ausgeschlossen. Nach Bekanntgabe der Absicht,\nvorgenommenen Nachprüfungen ertangt werden, sind dem Über-        ein Negativattest zu erteilen oder eine Entscheidung gemäß Arti-\nwachungsorgan, das die Nachprüfungen verlangt hat, unverzüg-      kel 53 Absatz 3 des Abkommens zu erlassen, nach Übersendung\nlich nach deren Abschluß zu übermitteln.                          der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die beteiligten Unterneh-\n(6) Führt das zuständige Überwachungsorgan in Fällen, die      men oder Unternehmensvereinigungen oder nach Übermittlung\nunter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und eines Schreibens an den Beschwerdeführer, daß keine ausrei-\nAbsatz 3 des Abkommens fallen, Nachprüfungen im eigenen           chenden Gründe für eine weitere Bearbeitung der Beschwerde\nGebiet durch, teilt sie dem anderen Überwachungsorgan mit, daß    vorliegen, darf ein Fall nicht überwiesen werden.\nNachprüfungen stattgefunden haben, und übermittelt ihm auf\nAntrag die Nachprüfungsergebnisse.                                                             Artikel '11\nDer Antrag oder die Anmeldung ist zum Zeitpunkt des Eingangs\nArtikel 9                             bei der EG-Kommission oder bei der EFTA-Überwachungsbe-\n( 1) Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse   hörde bewirkt, unabhängig davon, welches Organ für die Ent-\ndürfen nur zu dem mit den Verfahren nach den Artikeln 53 und 54   scheidung des Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zustän-\ndes Abkommens verfolgten Zweck verwertet werden.                  dig ist. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschrie-\nbener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als\n(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungbehörde, die        Zeitpunkt des Eingangs.\nzuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-\nStaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind\nverpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie in Anwendung                               Sprachen\ndieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter\ndas Berufsgeheimnis fallen.                                                                    Artikel 12\n(3) Die im Abkommen oder im Recht der Vertragsparteien            Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-\nenthaltenen Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die ein-    Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusam-\ngeschränkte Verwendung von Informationen dürfen den in diesem     menhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in\nProtokoll vorgesehenen Informationsaustausch nicht verhindern.    der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-\nLänder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für\nalle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im\nArtikel 10\nHinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von\n(1) Die Unternehmen haben Anmeldungen von Vereinbarungen       Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingelei-\nan das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwa-          tet wird.","410                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 24\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen\nAllgemeine Grundsätze                          Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt die-\nser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfah-\nArtikel 1                              rens bis zum Erlaß einer Entscheidung nach diesem Artikel zu\näußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.\n(1) Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-\nKommission findet ein Informationsaustausch und eine Konsulta-\ntion über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden                            Anhörungen\nÜberwachungsbehörden darum ersucht.\nArtikel 4\n,\n(2) In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfaßten Fällen\narbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungs-                 In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genann-\nbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß              ten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungs-\nden nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.                    behörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen\nvertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen\n(3) Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines\nAnhörungen vertreten sein.\nÜberwachungsorgans\" für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet\nder EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die                       Der Beratende EG-Ausschuß\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl          für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen\nnach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-\nÜberwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen                                        Artikel 5\nfallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.\n(1) In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a\ngenannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwa-\nArtikel 2                              chungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Bera-\n(1) Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem          tenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszu-\nProtokoll niedergelegten Bestimmungen statt,                        sammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unter-\nlagen.\na) w~nn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen\nim Gebiet der EFTA-Staaten 25% oder mehr ihres Gesamt-           (2) Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem\numsatzes in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet         Zwecke beigebrachten Unterlagen, einschließlich Unterlagen von\nausmacht oder                                                  EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuß für die\nKontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit\nb) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz\nweiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorge-\nvon mehr als 250 Millionen ECU im Gebiet der EFTA-Staaten\nlegt.\nerzielen oder\n(3) Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten\nc) wenn Zusammenschlüsse eine beherrschende Stellung\nsind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuß für die Kontrolle\nbegründen oder verstärken könnten und dadurch der wirk-\nvon Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und\nsame Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in\nStellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.\neinem wesentlichen Teil derselbigen erheblich behindert\nwürde.\nRechte der einzelnen Staaten\n(2) Zusammenarbeit findet auch statt,\na) wenn der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu                                       Artikel 6\nbegründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer\n(1) Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusam-\nWettbewerb auf einem Markt in einem EFTA-Staat, der alle\nmenschluß durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten\nMerkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich\nUnternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten\nbehindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesent-\nund der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, an\nlichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden Gebietes\neinen EFTA-Staat verweisen, in welchem ein Zusammenschluß\nausmacht oder nicht, oder\neine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken\nb) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Proto-      droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in die-\nkolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu         sem Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes auf-\ntreffen.                                                       weist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser\neinen wesentlichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden\nGebietes ausmacht oder nicht.\nErste Phase der Verfahren                          (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat\nzwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvor-\nArtikel 3                              schriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen\n(1) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungs-        und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies\nbehörde binnen dreier Arbeitstage eine Kopie der Anmeldungen       ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 173 des Vertrages zur Grün-\nder in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten       dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft tun kann, und\nFälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schrift-      insbesondere den Erlaß einstweiliger Anordnungen beantragen.\nstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.\nArtikel 7\n(2) Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des\nArtikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger             (1) Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-\nund stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde            Kommission, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des\ndurch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten           Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Untemeh-\nsind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im        menszusammenschlüssen (ABI. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1;\nHinblick auf die Anwendung des Artikels 6 dieses Protokolls        berichtigte Textfassung: ABI. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13),\nnimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen           gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          411\ndie EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer                 sind, stehen dem Austausch und der Verwertung von Kenntnissen\nberechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der       nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.\ngenannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Inter-\nessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestim-\nAnmeldungen\nmungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw.\nindirekt vorgesehen sind.\nArtikel 10\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen\n(1) Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige\ndie öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichts-\nÜberwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des\nregeln.\nAbkommens.\n(3) Jedes andere öffentliche Interesse muß der EG-Kommission\n(2) Anmeldungen bzw. Beschwerden, die an das Organ gerich-\nmitgeteilt werden; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbar-\ntet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis\nkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestim-\nüber einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das ·\nmungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vor-\nzuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.\ngesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen aner-\nkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungs-\nbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung                                           Artikel 11\nbinnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung be-                Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem\n~~                                                                   .\ndiese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.\nGegenseitige Amtshilfe                           In Fällen, die gemäß den Durchführungsvorschriften nach Arti-\nkel 57 angemeldet werden, jedoch unter Artikel 53 fallen, gilt als\nArtikel 8                                Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung der Tag, an dem diese bei\ndem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.\n(1) Die EG-Kommission kann zur Erfüllung der ihr für die\nDurchführung des Artikels 57 übertragenen Aufgaben alle erfor-\nderlichen Auskünfte bei der EFTA-Überwachungsbehörde und                                        Sprachenregelung\nden EFTA-Staaten einholen.\nArtikel 12\n(2) Richtet die EG-Kommission ein Auskunftsvertangen an Per-\nsonen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren              (1) Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit\nWohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde              Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwa-\nhaben, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde                 chungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines\ngleichzeitig eine Kopie davon.                                         EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle\nVerfahrensarten.\n(3) Wird eine von Personen, Unternehmen oder Unternehmens-\nvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der EG-              (2) Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem\nKommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt,   Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in\nso fordert die EG-Kommission die Auskunft durch Entscheidung           den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch\nan; sie übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde eine Kopie            Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, daß\ndieser Entscheidung.                                                   für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs\nübersetzte Fassung vorliegt.\n(4) Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Über-\nwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.                        (3) Unternehmen, die nicht in der Anmeldung aufgeführt sind,\nsind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Über-\n(5) Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4          wachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache\ngenannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran              eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeits-\nteilzunehmen.                                                          sprache einer der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unter-\n(6) Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen           nehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan\nNachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission über-           eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeits-\nmittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.                  bereich dieser Behörde fallenden Staaten noch Arbeitssprache\ndieses Organ ist, so gilt Absatz 2.\n(7) Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemein-\nschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2            (4) Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das\nAbsatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-       zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.\nÜberwachungsbehörde darüber, daß solche Nachforschungen\nstattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägi-\nFristen und weitere Verfahrensfragen\ngen Ergebnisse der Nachforschungen.\nArtikel 13\nBerufsgeheimnis                                  Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestim-\nmungen gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57\nArtikel 9\nauch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und\n(1) Die bei der Anwendung dieses Protokolls erlangten Kennt-        der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten,\nnisse dürfen nur für die Verfahren gemäß Artikel 57 des Abkom-          sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.\nmens verwertet werden.\n(2) Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die                                   Übergangsvorschriften\nzuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und                                          Artikel 14\nsonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preis-\nArtikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die\nzugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt\nvor dem Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens Gegen-\nhaben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis\nfallen.                                                                 stand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung\ngewesen oder durch einen Erwerb zustande gekommen sind; auf\n(3) Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die einge-             keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hin-\nschränkte Verwertung von Kenntnissen, die in dem Abkommen               sichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale\nbzw. in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen          Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.","412                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nProtokoll 25\nüber den Wettbewerb bei Kohle und Stahl\nArtikel                                - auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse\n(1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen,          die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu\nalle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verab-           kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wett-\nbewerb zu verhindern\nredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14\ngenannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertrags-         - oder den aus der Anwendung des Abkommens sich ergeben-\nparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im           den Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch\nräumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder               Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen\nmittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschrän-           wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen         .,\nken oder zu verfälschen, insbesondere                                   und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.\na) die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;                          (3) Bestimmte Arten des Vorgehens können im Hinblick auf die\nb) die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitio-   Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte\nnen einzuschränken oder zu kontrollieren;                     oder Unternehmen sowie der Art des bewirkten Zusammen-\nschlusses vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit wer-\nc) die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen        den.\naufzuteilen.\n(4) Stellt das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige\n(2) Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwa-        Überwachungsorgan fest, daß öffentliche oder private Unterneh-\nchungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Ver-         men, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer\neinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein-         Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende\noder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten       Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsäch-\nErzeugnisse feststellt,                                             lichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des räumlichen\na) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder       Geltungsbereichs des Abkommens entzogen werden, diese Stel-\nVerkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion      lung zu mit dem Abkommen im Widerspruch stehenden Zwecken\noder der Verteilung jener Erzeugnisse beitragen,              verwenden, und ist dieser Mißbrauch geeignet, den Handel zwi-\nschen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so richtet es an\nb) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser        diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhin-\nWirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Ein-     dern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen.\nschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und\nc) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die\nMöglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betref-                               Artikel 3\nfenden Erzeugnisse im räumlichen Geltungsbereich des             Unter dem Begriff „Unternehmen\" sind, was Artikel 1 und 2\nAbkommens die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder         dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen\nden Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese   Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, die-\nErzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unter-       jenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungs-\nnehmen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens zu         bereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem\nentziehen.                                                    Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unterneh-\nStellt das zuständige Überwachungsorgan fest, daß gewisse Ver-      men oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätig-\neinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den oben-       keit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an\ngenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichti-          Kleingewerbetreibende.\ngung der Anwendung dieses Absatzes auf die Vertriebsunterneh-\nmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen\ngleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen                                   Artikel 4\nentsprechen.                                                           Anhang XIV des Abkommens enthält besondere Bestimmun-\n(3) Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse      gen zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 niedergelegten\nsind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG-  Grundsätze.\nMitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig.\nArtikel 5\nArtikel 2                                 Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission\n( 1) Der vorherigen Genehmigung des gemäß Artikel 56 des        achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses\nAbkommens zuständigen Überwachungsorgans unterliegt, vorbe-         Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestim-\nhaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3, jedes Vorgehen, das       mungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens\nim räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder        zur Durchführung der Artikel 1 und 2.\nmittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person\noder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder\nUnternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unterneh-                                           Artikel 6\nmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 3 fällt, und      Einzelfälle der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genann-\ndas den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen        ten Art werden von der EG-Kommission oder die EFTA-Überwa-\nkönnte; dabei ist unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und     chungsbehörde gemäß Artikel 56 des Abkommens entschieden.\ndasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht,\nob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögens-\nwerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer                                   Artikel 7\nanderen Art der Kontrolle besteht.\nDie zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Proto-\n(2) Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwa-        kolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine\nchungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung,       einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwik-\nwenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteilig-   keln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung,\nten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hin-     Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des\nsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse       Abkommens zu fördern.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                           413\nProtokoll 26\nüber die Befugnisse und Aufgaben\nder EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen\nEine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungs-\nbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben wie sie die EG-Kommission zum\nZeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln\nbetreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage\nversetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 49 und 61 bis 64\ndes Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungs-\nbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden\nWettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.\nProtokoll 27\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen\nUm eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über\nstaatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu\ngewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde fol-\ngende Regeln:\na) Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durch-\nführung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften\nüber staatliche Beihilfen findet regelmäßig oder auf Ersuchen eines Überwachungs-\norgans statt.\nb) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmäßig\nBerichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der\njeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.\nc) Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in\neiner Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwa-\nchungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle\neingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungs-\nbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese\nsich äußern können.\nd) Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde\nmitgeteilt.\ne) Die Einleitung des unter Buchstabe c genannten Verfahrens sowie die unter Buch-\nstabe d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen\nÜberwachungsbehörde veröffentlicht.\nf)  Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die\nEFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der anderen Überwachungsbehörde von\nFall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle\nzur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.\ng) Die gemäß Buchstabe f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.","414                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 28\nüber geistiges Eigentum\nArtikel 1                               Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Vor Ablauf\nGegenstand des Schutzes                           der jeweiligen Frist richtet die Gemeinschaft weder an Finnland\nnoch an Island eine Einladung gemäß Absatz 3.\n(1) In diesem Protokoll umfaßt der Begriff \"geistiges Eigentum\"                                                                       .,\nauch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums              (6) Unbeschadet des Artikels 2 kann sich der Inhaber oder\ngemäß Artikel 13 des Abkommens.                                        Berechtigte eines Patents, das für ein in Absatz 5 genanntes\nErzeugnis in einem Vertragsstaat zu einem Zeitpunkt angemeldet\n(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des        wurde, zu dem weder in Finnland noch in Island ein Erzeugnis-\nAnhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des        patent für das Erzeugnis erlangt werden konnte, auf die Rechte\nAbkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geisti-          aus dem Patent berufen, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen\ngen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des           des Erzeugnisses in den Vertragsstaaten, in denen das Erzeugnis\nfreien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemein-           patentrechtlich geschützt ist, zu verhindern, selbst wenn das\nschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums         Erzeugnis in Finnland oder Island zuerst vom Patentinhaber oder\nerreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetz-       mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.\nbarkeit dieser Rechte, entsprechen.\nDieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis\n(3) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens           zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die\nund unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des             Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend\nAnhangs XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach             gemacht werden.\nKonsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über\nden Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese                                        Artikel 4\nmindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unter-                                     Halbleltererzeugnlsse ·\nzeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.\n(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des\nRechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen\nArtikel 2\nauf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach\nErschöpfung der Rechte                           Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder\nGebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können\n(1) Soweit die Erschöpfung der Rechte in Maßnahmen oder in\nhierzu auch Abkommen schließen.\nder Rechtsprechung der Gemeinschaft geregelt ist, sehen die\nVertragsparteien die Erschöpfung der Rechte des geistigen                 (2) Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topogra-\nEigentums nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts vor. Diese              phien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus,\nBestimmung ist unbeschadet der künftigen Entwicklung der              so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft\nRechtsprechung in Übereinstimmung mit d~n vor der Unterzeich-          Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertrags-\nnung des Abkommens ergangenen einschlägigen Entscheidun-               parteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechts-\ngen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszu-            schutz gewährt.\nlegen.\n(3) Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwer-\n(2) Für Patentrechte gilt diese Bestimmung spätestens ein Jahr     tige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse\nnach Inkrafttreten des Abkommens.                                      zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von\nallen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.\nArtikel 3                                 (4) Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niederge-\nGemeinschaftspatente                            legten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung,\nKonsultierung und Streitschlichtung Anwendung.\n(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles in ihren Kräften\nStehende zu tun, um binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der            (5) Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem\nVereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente die Ver-             Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind\nhandlungen über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser            gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkun-\nVereinbarung zum Abschluß zu bringen. Die Beteiligung lslands         gen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien\nerfolgt frühestens am 1. Januar 1998.                                 Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzu-\nleiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Be-\n(2) Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-       schlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen\nStaaten an der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschafts-            der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei\npatente bilden Gegenstand künftiger Verhandlungen.                    angenommen, so findet Teil VII des Abkommens Anwendung.\n(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der\nVereinbarung über Gemeinschaftspatente alle EFTA-Staaten, die                                       Artikel 5\ndies wünschen, gemäß Artikel 8 der Vereinbarung über Gemein-\nschaftspatente einzuladen, in Verhandlungen einzutreten, sofern\nlntematlonale Obereinkommen\ndie Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.                       (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar\n1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet\n(4) Die EFTA-Staaten übernehmen die materiellen Bestimmun-\ndes gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizu-\ngen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober\ntreten:\n1973 in ihre Rechtsvorschriften.\na) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\n(5) Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln und\nEigentums (Stockhotmer Fassung von 1967);\nLebensmitteln hat Finnland den Bestimmungen des Absatzes 4\nbis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Hinsichtlich der Paten-          b) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und\ntierbarkeit von Arzneimitteln hat Island den Bestimmungen des              Kunst (Pariser Fassung von 1971);","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        415\nc) Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden               Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhand-\nKünstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-   lungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.\nnehmen (Rom 1961);\nd) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale                                      Artikel 7\nRegistrierung von Marken (Madrid 1989);\nGegenseitige Unterrichtung und Konsultlerung\ne) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die\nvon Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Mar-\nArbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Überein-\nken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);\nkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden\nf)   Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der    zu halten.\nHinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen,\nPatentverfahren ( 1980);\nfür die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rah-\ng) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem          men und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.\nGebiet des Patentwesens (1984).\n(2) Der in Absatz 1 genannte Termin für den Beitritt Finnlands,                              Artikel 8\nNorwegens und Irlands zu dem Protokoll zum Madrider Marken-\nÜbergangsbestimmungen\nabkommen wird auf den 1. Januar 1996, für Island hingegen auf\nden 1. Januar 1997 verlegt.                                           Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen ein-\nzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an\n(3) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übernehmen die Ver-\nkünftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet\ntragsparteien die materiellen Bestimmungen der in Absatz 1\ndes geistigen Eigentums zu ermöglichen.\nBuchstaben a bis c aufgeführten Übereinkommen in ihr inner-\nstaatliches Recht. Irland setzt die materiellen Bestimmungen der   Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens\nBerner Übereinkunft bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches     erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an\nRecht um.                                                          diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzu-\nnehmen.\nArtikel 6\nArtikel 9\nVerhandlungen Im Rahmen\ndes Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens                                          Zuständigkeiten\nDie Vertragsparteien kommen überein, die durch das Ab-            Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaa-\nkommen begründete Regelung Ober das geistige Eigentum              ten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den\nunbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer         Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.","416                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 29\nüber die berufliche Bildung\nZur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWA kommen die Vertrags-\nparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstär-\nken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in\neinem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang\nkommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthalts-\nrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten\neinzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen\nStudiengebühren nicht berühren.\nProtokoll 30\nmit besonderen Bestimmungen\nfür die Gestaltung der Zusammenarbeit Im Bereich der Statistik\n(1) Es wird eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der\nVertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften\n(EUROSTAT) und des Office of the Statistical Adviser der EFTA-Staaten (OSA-EFTA)\neingesetzt. Die Konferenz leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme\nund Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft\nabgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung.\n(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens nehmen die EFTA-Staaten an allen Arbeiten im\nRahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1)\nteil.\nGemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den entsprechenden\nFinanzvorschriften leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag zu diesen Maßnahmen.\nDie EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die\nEG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung solcher Maßnahmen unterstützen, bei\ndenen es um Bereiche geht, die Gegenstand des Abkommens sind.\n(3) Statistische Informationen aus den EFTA-Staaten über Bereiche, die Gegenstand des\nAbkommens sind, werden von OSA-EFTA koordiniert und über dieses Amt an EUROSTAT\nweitergeleitet. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt bei EUROSTAT.\n(4) EUROSTAT und OSA-EFTA stellen sicher, daß die EWR-Statistiken unter den\nverschiedenen Benutzern und in der Öffentlichkeit verbreitet werden.\n(5) Die EFTA-Staaten übernehmen die EUROSTAT entstehenden zusätzlichen Kosten\nder Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern nach den\nBestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge ·werden vom Gemeinsamen\nEWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.\n(6) Vertrauliche statistische Daten dürfen lediglich für statistische Zwecke verwendet\nwerden.\n1) Das heißt künftige Pläne in der Art des Plans. der mit 389 Y O 628(01)-Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989\nüber die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches\nProgramm der Europäischen Gemeinschaft 1989-1992 (ABI. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1) aufgestellt wurde.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                  417\nProtokoll 31\nüber die Zusammenarbeit In bestimmten Bereichen außerhalb der Vier Freiheiten\nArtikel 1                                      - 389 D 0286: Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom\nForschung und technologische Entwicklung                                   17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene\nder Hauptphase des strategischen Programms für Innovation\n(1) a) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die                          und Technologietransfer (1989-1993) (Programm SPRINT)\nEFTA-Staaten an der Durchführung des gemeinschaft-                        (ABI. Nr. L 112 vom 25. 4. 89, S. 12)\nlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung\nund technologischen Entwicklung ( 199~1994) 1) durch\nBeteiligung an den spezifischen Programmen dieses                                                   Artikel 3\nRahmenprogramms.                                                                                    UmweH\nb) Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Ab-                      (1) Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der\nsatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbei-                    Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen\ntrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.                 vertieft:\nc) Nach Maßgabe des Buchstaben b ist die volle Mitwir-                   -    Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme;\nkung der EFTA-Staaten in allen EG-Ausschüssen, wel-\nche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ent-                   -    Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere\nwicklung des genannten Rahmenprogramms und seiner                         Politikbereiche;\nspezifischen Programme unterstützen, gewährleistet.                  - wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;\nd) Angesichts der besonderen Merkmale der auf dem                        - Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;\nGebiet der Forschung und technologischen Entwicklung\n- wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen\nvorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der\nOrganisationen erörtert werden.\nEFTA-Staaten außerdem im Ausschuß für wissen-\nschaftliche und technische Forschung (CREST) und                     Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzun-\nsonstigen EG-Ausschüssen mitarbeiten, die die EG-                    gen ein.\nKommission in diesem Bereich konsultiert, soweit dies\n(2) .Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst\nfür das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit\nnach Inkrafttreten des Abkommens getroffen; dadurch soll die\nerforderlich ist.\nMitwirkung der EFTA-Staaten in der von der Gemeinschaft einzu-\n(2) Im Falle lslands gilt Absatz 1 jedoch erst ab dem 1. Januar                richtenden Europäischen Umweltagentur nach deren Arbeitsauf-\n1994.                                                                            nahme gewährleistet werden, soweit dies nicht bereits vor Inkraft-\ntreten des Abkommens geregelt wurde.\n(3) Nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgt eine Evaluierung\nund umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen des gemein-                               (3) Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die\nschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und                         Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertrags-\ntechnologischen Entwicklung ( 1990-1994) entsprechend dem                         parteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so\nVerfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.                                 gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung\nin dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Ab-\n(4) Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammen-\nsatz 3 des Abkommens.\narbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im\nBereich der Forschung und technologischen Entwicklung\n(1987-1991)2) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wis-                                                      Artikel 4\nsenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der\nAllgemeine und berufliche BIidung und Jugend\nGemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die\nnicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht.                                 (1) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-\nStaaten gemäß Abschnitt VI an dem Gemeinschaftsprogramm\nArtikel 2                                       ,,Jugend für Europa\".\nInformationsdienste                                        (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils VI beteiligen sich\ndie EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt\n=\"'it Inkrafttreten des Abkommens iegt der Gemeinsame EWR-                     bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschafts-\nAusschuß die Bedingungen für eine Teilnahme der EFTA-Staaten                       programmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und\nan den Programmen fest, die aufgrund bzw. im Rahmen der nach-                      Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftspro-\nstehend genannten Entscheidungen des EG-Rates auf dem                             gramme erfojgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in\nGeoiet der Informationsdienste aufgestellt wurden:                                 Abschnitt VI, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten\n- 388 D 0524: Entscheidung 88/524/EWG des Rates vom 26. Juli                       Verfahren.\n1988 über die Durchführung eines Aktionsplans zur Schaffung                       (3) Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe von Artikel 82\neines Marktes für Informationsdienste (ABI. Nr. L 288 vom                     Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag zu den in den Absät-\n21. 10. 88, s. 39)                                                             zen 1 und 2 genannten Programmen.\n') 390 D 0221: Beschluß 90I221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 (ABI. Nr.     (4) Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Pro-\nL 117 vom 8. 5. 1990, S. 28).                                                  gramme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1\n.t1 387 D 0516: Besct,luß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987     Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung\n1ASI. Nr. L 302 vom 24. 10. 1987, S. 1).                                       in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwal-","418                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\ntung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen,                                Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen,\ngewähr!eistet.                                                                             welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung\neines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen\n(5) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-\nsind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von\nStaaten an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft;\nFinanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.\ndazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebe-\nnenfalls Kontakte und Zusammenkünfte von Sachverständigen,                                    (4) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen\nSeminare und Konferenzen. Über den Gemeinsamen EWR-Aus-                                    Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemein-\nschuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch                               schaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die\nweitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeig-                           Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.\nnet erscheinen.\n(5) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusam-\n(6) Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusam-                             menarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen\nmenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen                                 und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies\nund anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies                            zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen\nzur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen                              könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeits-\nkönnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeits-                          bereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens-\nbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufs-                            und Arbeitsbedingungen 5) fallen.\nbildung (CEDEFOP) 3) fallen.\nArtikel 8\nArtikel 5\nVerbraucherschutz\nSozlalpolltlk\n(1) Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vertiefen die\n(1) Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in                             Vertragsparteien den Dialog miteinander in jeder geeigneten\nArtikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter                                 Weise, um festzustellen, auf welchen Gebieten und durch welche\nanderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von                                   Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer\nSitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkon-                             Ziele beitragen könnte.\ntakte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus\nspezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maß-                                (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die\nnahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusam-                                  Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbrau-\nmenarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen                               cher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der\nwie Seminare und Konferenzen.                                                             Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte\nzugrunde liegen:\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine\nVertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschafts-                                - 389 Y 1122(01): Entschließung des Rates vom 9. November\nmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde                                          1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Ver-\nliegen:                                                                                       braucherschutzpolitik (ABI. Nr. C 294 vom 22.11.1989, S. 1);\n388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987                            - 590 DC 0098: Dreijähriger verbraucherpolitischer Aktionsplan\nüber Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am                                 für die EWG (1990-1992);\nArbeitsplatz (ABI. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3);                                       - 388 Y 1117(01): Entschließung des Rates vom 4. November\n- 391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum                                    1988 über die Verbesserung der Verbraucherbeteiligung bei\ndritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für                             der Normung (ABI. Nr. C 293 vom 17. 11. 1988, S. 1).\ndie Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995)\n(ABI. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1);\nArtikel 7\n- 390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990\nüber Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen                                                Klelne und mittlere Unternehmen\n(ABI. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 4);                                                     (1) Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unter-\n- 386 X 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli                                nehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaß-\n1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft                           nahmen zu fördern:\n(ABI. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 43);                                                 - Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemm-\n389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli                                   nisse im Geschäftsleben;\n1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemein-                                Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und\nschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in                            mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für\nwirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Perso-                            sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer\nnengruppen (ABI. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 10).                                           Unterstützung;\n(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-                             Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, ins-\nStaaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer                                 besondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus\nMenschen. 4)                                                                                 verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums\nDie EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von                                sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unter-\nArtikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.                                                nehmen.\n(2) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine\nVertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschafts-\n3) 375 R 0337: Veroldnung (EWG) Nr. 337n5 des Rates vom 10. Februar 1975 über\ndie Errichtung eines Europlischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung\n(ABI. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1), geändert durch:\n5) 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365175 des Rates vom 26. Mai 1975 über die\n- 1 79 H: Akte      über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der           Gründung einer Europiischen Stiftung zur Vert>esserung der Lebens- und Arbeits-\nVerträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,       bedingungen (ABI. Nr. L 139    vom 30. 5. 1975, S. 1), geändert durch:\nS.99)\n- 1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der\n- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Ver-             Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979,\nträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der Republik Portugal (ABI. Nr. L 302       s. 111)\nvom 15.11.1985, S. 170).\n- 1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Ver•\n4) 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABI. Nr. L 28               träge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABI.\nvom 2. 2. 1991 S. 29).                                                                    Nr. L302 vom 15.11.1986, S. 170).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                                  419\nmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde                               legt ferner die Modalitäten für etwaige Finanzbeiträge der EFTA-\nliegen:                                                                            Staaten fest.\n- 388 Y 0727(02): Entschließung des Rates über die Verbesse-\nrung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die För-                                                     Artikel 8\nderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von                                                Fremdenverkehr\nkleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (ABI.\nIm Bereich des Fremdenverkehrs soll im Rahmen des in Arti-\nNr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6);\nkel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs festgestellt\n- 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli                           werden, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine\n1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für                           engere Zusammenarbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs\nUnternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine                       und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Fremdenver-\nund mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwick-                     kehrsindustrie in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien bei-\nlung (ABI. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33);                                  tragen könnte.\n- 389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September\n1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft                                                 Artikel 9\n(ABI. Nr. C 254 vom 7. 10. 1989, S. 1);                                                             Audiovisueller Sektor\n- 390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur                               Die notwendigen Entscheidungen werden baldmöglichst nach\nDurchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung                        Inkrafttreten des Abkommens getroffen, um die Teilnahme der\nzugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mit-                    EFTA-Staaten an den gemäß dem Beschluß 90/685/EWG des\ngliedstaaten (ABI. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55);                           Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines\n- 391 Y 0605: Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über                        Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäi-\ndas Aktionsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen,                       schen audiovisuellen Industrie (MEDIA} (1991-1995) (ABI. Nr.\neinschließlich der Handwerksbetriebe (ABI. Nr. C 146 vom                       L 380 vom 31. 12. 1990, S. 37) aufgestellten Programmen zu\n5. 6. 1991, s. 3);                                                             gewährleisten, soweit dies nicht bereits vor diesem Zeitpunkt\ngeregelt wurde.\n- 391 D 0319: Beschluß 91/319/EWG des Rates vom 18. Juni\n1991 zur Änderung des Programms über die Verbesserung der\nRahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft,                                                      Artikel 10\ninsbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die                                             Katastrophenschutz\nFörderung ihrer Entwicklung (ABI. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991,\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der\ns. 32).                                                                        Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen,\n(3) Mit Inkrafttreten des Abkommens beschließt der Gemein-                      die auf der Grundlage der Entschließung des Rates und der\nsame EWR-Ausschuß über die Modalitäten der Zusammenarbeit                          Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklun-\nim Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen bei der Durchführung                          gen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des\ndes Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Rahmen-                        Katastrophenschutzes (ABI. Nr. C 44 vom 13. 2. 1989, S. 3)\nbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbeson-                         eingeleitet werden.\ndere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer\n(2) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß in ihren Hoheitsgebie-\nEntwicklung 6) sowie der sich daraus ergebenden Maßnahmen; er\nten die Entscheidung 91/395/EWG des Rates vom 29. Juli 1991\nüber die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnum-\nmer (ABI. Nr. L 217 vom 6. 8. 1991, S. 31) angewandt und die\n6) 389 D 0490: Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28. Juli 1989 (ABI. Nr. L 239 vom Nummer 112 als diese einheitliche europäische Notrufnummer\n16. 8. 1989, s. 33).                                                            eingeführt wird.","420                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 32\nüber Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82\nArtikel 1                                          Nach Beantragung der Feststellung einer Forderung eröffnet\nVerfahren zur Festlegung                                        die EG-Kommission die Verpflichtungsermächtigungen für die\nder finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten                                betreffenden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem\nZweck geschaffenen Haushaltsstruktur.\n(1) Zur Berechnung der finanziellen Beteiligung der EFTA-\nStaaten an den Aktivitäten der Gemeinschaft wird das nachste-                          Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch\nhend festgelegte Verfahren angewandt.                                                  nicht festgestellt, so gilt Artikel 9 der Haushaltsordnung;\n(2) Spätestens am 30. Mai jeden Haushaltsjahres übermittelt                     b) gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Einzie-\ndie EG-Kommission dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß zusam-                                  hung der Beiträge der EFTA-Staaten, wie sie sich aus den\nmen mit den dazugehörigen Unterlagen:                                                  Zahlungsermächtigungen ergeben.\na) den jeweiligen Umfang der \"zur Erinnerung\" in den Ausgaben-                       (2) Die Einziehungsanordnung sieht die Zahlung der Beiträge\nansatz des Vorentwurfs für den Gesamthaushaltsplan der                       der einzelnen EFTA-Staaten in zwei Schritten vor:\nEuropäischen Gemeinschaften eingesetzten Verpflichtungs-                     - sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 20. Januar;\nund Zahlungsermächtigungen für die Aktivitäten, an denen\n- sechs Zwölftel des Beitrags bis spätestens 15. Juli.\nsich die EFTA-Staaten beteiligen. Die jeweiligen Beträge wer-\nden gemäß Artikel 82 berechnet;                                              Die bis spätestens 20. Januar zu zahlenden sechs Zwölftel wer-\nden auf der Grundlage des in den Einnahmenansatz des Vorent-\nb) den im Einnahmenansatz des Vorentwurfs für den Gesamt-\nwurfs des Gesamthaushaltsplans „zur Erinnerung\" eingesetzten\nhaushaltsplan veranschlagten und \"zur Erinnerung\" einge-\nBetrags berechnet: der Ausgleich für die gezahlten Beträge wird\nsetzten Umfang der Beiträge, die der Beteiligung der EFTA-\nbei der Zahlung der am 15. Juli fälligen Zwölftel vorgenommen.\nStaaten an diesen Aktivitäten entsprechen.\nIst der Haushalt am 30. März noch nicht festgestellt, erfolgt die\n(3) Vor dem 1. Juli jeden Jahres bestätigt der Gemeinsame\nzweite Zahlung ebenfalls auf der Grundlage des „zur Erinnerung\"\nEWR-Ausschuß, daß die in Absatz 2 genannten Beträge mit\nim Vorentwurf des Haushaltsplans ausgewiesenen Betrags. Der\nArtikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.\nAusgleich wird drei Monate nach Abschluß der in Artikel 1 Ab-\n(4) Die der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden „zur                   satz 5 vorgesehenen Verfahren vorgenommen.\nErinnerung\" eingesetzten Verpflichtungs- und Zahlungsermächti-\nNach Einziehung der von den EFTA-Staaten zu zahlenden Bei-\ngungen sowie die Höhe der Beiträge werden gemäß Artikel 82\nträge werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 der\nangepaßt, wenn der Haushalt von der Haushaltsbehörde festge-\nHaushaltsordnung die Zahlungsermächtigungen für die betreffen-\nstellt ist.\nden Haushaltslinien im Rahmen der zu diesem Zweck geschaffe-\n(5) Sobald der Gesamthaushaltsplan von der Haushalts-                          nen Haushaltsstruktur erteilt.\nbehörde endgültig festgestellt ist, teilt die EG-Kommission dem\n(3) Die Beiträge werden in ECU ausgewiesen und gezahlt.\nGemeinsamen EWR-Ausschuß mit, welche Beträge im Einnah-\nmen- und im Ausgabenansatz „zur Erinnerung\" für die Beteiligung                      (4) Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem\nder EFTA-Staaten eingesetzt sind.                                                 Schatzamt bzw. einer von ihm zu diesem Zweck bestimmten\nStelle im Namen der EG-Kommission ein ECU-Konto ein.\nInnerhalb von 15 Tagen nach dieser Mitteilung bestätigt der\nGemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Beträge mit Artikel 82 in                           (5) Gehen die Zahlungen auf das in Absatz 4 genannte Konto\nEinklang stehen.                                                                  später als zu den in Absatz 2 festgelegten Terminen ein, schuldet\nder betreffende EFTA-Staat Zinsen in Höhe des vom Europäi-\n(6) Spätestens am 1. Januar jeden Haushaltsjahres informiert\nschen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen\nder Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten die EG-Kommission\nECU-Transaktionen für den Fälligkeitsmonat angewandten Zins-\nüber die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen\nsatzes, der jeden Monat im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\nEFTA-Staaten.\nschaften, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 1,5 Prozent-\nDiese Aufteilung ist für alle EFTA-Staaten verbindlich.                            punkten.\nSollte diese Information am 1. Januar noch nicht vorliegen, so gilt\nvorläufig die Aufteilung des Vorjahres.\nArtikel 3\nAnpassungen bei der Ausführung\nArtikel 2\n(1) Normalerweise bleibt die für die entsprechenden Haushalts-\nBereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten\nlinien gemäß Artikel 82 des Abkommens festgesetzte Höhe der\n(1) Auf der Grundlage der vom Ständigen Ausschuß der EFTA-                     Beiträge der EFTA-Staaten im betreffenden Haushaltsjahr unver-\nStaaten gemäß Artikel 1 Absatz 6 übermittelten Informationen                      ändert.\nbeantragt die EG-Kommission\n(2) Beim Rechnungsabschluß für das jeweilige Haushalts-\na) gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Haushaltsordnung 1) die Fest-                    jahr(n) nimmt die EG-Kommission im Rahmen der Erstellung der\nstellung einer Forderung in Höhe des Beitrags der EFTA-                      Haushaltsrechnung einen Ausgleich hinsichtlich der Beteiligung\nStaaten, wie er sich aus den Verpflichtungsermächtigungen                    der EFTA-Staaten vor, bei dem folgendes berücksichtigt wird:\nergibt.\n~nderungen, die sich im laufe des Haushaltsjahres durch\n1) Haushaltsordnung vom 21. Dezember 19n für den Gesamthaushaltsplan der              Ubertragungen oder einen Nachtragshaushalt ergeben haben;\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977), geändert durch\ndie Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990    - die endgültige Ausführung der Mittel für das Haushaltsjahr,\n(ABI. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990), nachstehend Haushaltsordnung genannt.            einschließlich etwaiger Annulierungen und Übertragungen;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          421\n- alle gemeinschaftsbezogenen Ausgaben, die von einzelnen           Finanzierung über Haushaltslinien erfolgt, an denen die EFTA- ·\nEFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten           Staaten beteiligt sind.\nerbrachte Sachleistungen, wie beispielsweise Verwaltungs-\narbeiten.                                                                                       Artikel 6\nDer Ausgleich erfolgt im Rahmen der Erstellung des Haushalts-                                     Information\nplans für das folgende Jahr (n + 2).\n(1) Am Ende jeden Quartals legt die EG-Kommission dem\n(3) Unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umstän-         Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer\nden und bei Wahrung des Proportionalitätsfaktors kann die EG-      Rechnungsführung vor, der Aufschluß über Einnahmen und Aus-\nKommission jedoch von den EFTA-Staaten nach Zustimmung des         gaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen\nGemeinsamen EWR-Ausschusses noch in dem Haushaltsjahr, in          und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finan-\ndem die Veränderung eingetreten ist, einen zusätzlichen Beitrag    ziell beteiligt sind.\nverlangen. Solche zusätzlichen Beiträge müssen zu einem Ter-\n(2) Nach Abschluß des Haushaltsjahres übermittelt die EG-\nmin, der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist und\nKommission dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu den\nder möglichst mit dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Aus-\nProgrammen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staa-\ngleich zusammenfallen sollte, auf den in Artikel 2 Absatz 4\nten finanziell beteiligt sind, die Angaben, die in der Haushaltsrech-\ngenannten Konten eingehen. Gehen die entsprechenden Beträge\nnung und der Vermögensübersicht, die gemäß den Artikeln 78\nnicht rechtzeitig ein, so findet Artikel 2 Absatz 5 Anwendung.\nund 81 der Haushaltsordnung aufzustellen sind, ausgewiesen\n(4) Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß        werden.\nergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Absätze 1 bis 3\n(3) Die Gemeinschaft legt dem Ständigen Ausschuß der EFTA-\nerlassen.\nStaaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu\nDies gilt insbesondere für die Art und Weise, in der von einzelnen den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die\nEFTA-Staaten übernommene Ausgaben für gemeinschaftsbezo-          EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.\ngene Zwecke sowie von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen\nberücksichtigt werden.                                                                              Artikel 7\nKontrolle\nArtikel 4                              (1) Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller\nÜberprüfung                            Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des\nFälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der\nDie Bestimmungen von\nBeteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen\n- Artikel 2 Absatz 1,                                              des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in\n- Artikel 2 Absatz 2,\nden in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Berei-\n- Artikel 3 Absatz 2 und                                           chen.\n- Artikel 3 Absatz 3                                                  (2) Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Gemeinschaft\nwerden bis 1. Januar 1994 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß             und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen\nüberprüft und nach Maßgabe der Erfahrungen, die bei ihrer          getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Ein-\nAnwendung gemacht wurden, sowie unter Berücksichtigung             nahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an\netwaiger Entscheidungen der Gemeinschaft zur Haushaltsord-         Aktivitäten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.\nnung und/oder zur Vorlage des Gesamthaushaltsplans entspre-\nchend geändert.                                                                                     Artikel 8\nBel der Berechnung\ndes Proportlonalltätsfaktors zugrunde gelegtes BIP\nArtikel 5\n(1) Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum\nAuflagen für die Ausführung\nBIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von\n(1) Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten     Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.\nresultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haus-\n(2) Für die Haushaltsjahre 1993 und 1994 werden ausnahms-\nhaltsordnung.\nweise die von der OECD ermittelten BIP-Daten verwendet. Erfor-\n(2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die Auftragsvergabe       derlichenfalls beschließt der Gemeinsame EWR-Ausschuß über\nsteht jedoch die Beteiligung an Ausschreibungen allen EG-Mit-      eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Bestimmung um\ngliedstaaten und allen EFTA-Mitgliedstaaten offen, wenn die        ein oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre.","422                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 33\nüber das Schiedsverfahren\n(1) Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streit-\nparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt\n(2) Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter\nernannt.\n(3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichter-\nobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der\nbeiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei\nMonaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von\nihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Perso-\nnen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung.\n(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfäßt das Schiedsgericht\nseine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.\nProtokoll 34\nzur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten,\nden Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\num Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestlmmungen zu ersuchen,\ndie EG-Bestimmungen entsprechen\nArtikel 1\nErgibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-\nStaates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens,\ndie in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung\noder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der\nGerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.\nArtikel 2\nEin EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem\nVerwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach\nwelchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.\nArtikel 3\nDer Verwahrer gibt den Vertragsparteien jede Mitteilung gemäß Artikel 2 bekannt.\nProtokoll 35\nzur Durchführung der EWR-Bestlmmungen\nIn Anbetracht der Tatsache, daß dieses Abkommen auf die Errichtung eines homogenen\nEuropäischen Wirtschaftsraums abzielt, der auf gemeinsamen Regeln beruht, ohne daß\nvon einer Vertragspartei verlangt wird, einem Organ des Europäischen Wirtschaftsraums\nGesetzgebungsbefugnisse zu übertragen sowie\nin Anbetracht der Tatsache, daß dies folglich durch nationale Verfahren erreicht werden\nmuß-\nEinziger Artikel\nFür Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonsti-\ngen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine\ngesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestim-\nmungen vorgehen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                       423\nProtokoll 36\nüber die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses\nArtikel 1\nDer durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-\nAusschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet\nund übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.\nArtikel 2\nDer Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß besteht aus sechsundsechzig Mit-\ngliedern.\nDas Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die\nHälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.\nArtikel 3\nDer Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsi-\ndenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses liegt abwechselnd jeweils\nfür ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von\neinem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.\nDer Ausschuß bestellt sein Präsidium.\nArtikel 4\nDer Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd\nin der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß\nentscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außer-\nordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsi-\ndium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.\nArtikel 5\nDer Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung mit\nZweidrittelmehrheit der Ausschußmitglieder.\nArtikel 6\nDie Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß\nwerden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.\nProtokoll 37\nmit der Liste gemlB Artikel 101\n1. Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß\n(Beschluß 74/234/EWG der Kommission)\n2. Pharmazeutischer Ausschuß\n(Beschluß 75/320/EWG des Rates)\n3. Wissenschaftlicher Veterinärausschuß\n(Beschluß 81/651/EWG der Kommission)\n4. Ausschuß auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur\n(Entscheidung 78/174/EWG des Rates)\n5. Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer\n(Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates)\n6. Kontaktausschuß Geldwäsche\n(Richtlinie 91/308/EWG des Rates)\n7. Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen\n(Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates)\n8. Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen\n(Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates)...,","424                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 38\nüber den Finanzierungsmechanismus\nArtikel 1                            Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemein-\nschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kennt-\n(1) Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden\nnis setzt.\nFinanzhilfen für die Entwick1ung und Strukturanpassung der in\nArtikel 4 genannten Regionen zum einen in Fonn von Zinsermäßi-         (2) Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umwelt-\ngungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zu-             schutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (ein-\nschüsse gewährt.                                                     schließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und\nberuflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei\n(2) Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von\nden Vorhaben, die von Privatuntemehmen vorgelegt werden,\nden EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen\nwerden kleinere und mittlere Untemehmen besonders berück-\nder Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Über-\nsichtigt.\neinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staa-\nten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus              (3) Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch\nein, der die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft,  den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf\nsoweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen.               ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen\nEG-Politiken zu vereinbaren wäre.\nArtikel 2\n( 1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im\nArtikel 5\nZusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank             Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitions-\ngewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.                bank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im\ngegenseitigen Einvemehmen als geeignet angesehen werden,\n(2) Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf\num das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanis-\ndrei Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Euro-\nmus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung\npäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Dar-\ndes Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rah-\nlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.\nmen dieses Verfahrens entschieden.\n(3) Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen\nTranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.\nArtikel 6\n(4) Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des\nDie Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter\nEFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und\nan den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzu-\neiner Stellungnahme der EG-Kommission.\nnehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzie-\n(5) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die während des Zeit-         rungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betref-\nraums von 1993 bis einschließlich 1997 für die in Artikel 1 vorge-  fen, auf der Tagesordnung stehen.\nsehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen und in gleich-\nmäßigen Tranchen gebunden werden, beläuft sich auf 1500 Millio-                                  Artikel 7\nnen ECU.\nÜber weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des\nFinanzierungsmechanismus beschließt, falls erforderlich, der\nArtikel 3\nGemeinsame EWR-Ausschuß.\n(1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse\nbeläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während des Zeitraums\nvon 1993 bis einschließlich 1997 in gleichen Tranchen gebunden\nwerden.                                                                                             Anlage\n(2) Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investi-                                   zu Protokoll 38\ntionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-\nMitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach                     Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen\nZustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungs-\nmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während            Andalusien (Andalucia)\nder Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten.                Asturien (Asturias)\nKastilien und Le6n (Castilla y Le6n)\nKastilien - La Mancha (Castilla - La Mancha)\nArtikel 4\nCeuta - Melilla\n( 1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich  Valencia\nauf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder      Extremadura\nprivaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in     Galicien (Galicia)\nPortugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autono-        Kanarische Inseln (lslas Canarias)\nmen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen         Murcia","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                      425\nProtokoll 39\nüber die ECU\nAls „ECU\" im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschafts-\nbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit\" wird in allen\nRechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch\n,,ECU\" ersetzt.\nProtokoll 40\nüber Svalbard\n(1) Das Königreich Norwegen ist berechtigt, bei der Ratifizierung des EWR-Abkommens\ndas Gebiet Svalbards von der Anwendung des Abkommens auszunehmen.\n(2) Macht das Königreich Norwegen von diesem Recht Gebrauch, so gelten bestehende\nÜbereinkünfte, die für Svalbard gelten, z. B. das Übereinkommen zur Errichtung der\nEuropäischen Freihandelsassoziation, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Freihandelsabkom-\nmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich\nNorwegen andererseits, auch weiterhin für das Gebiet Svalbards.\nProtokoll 41\nüber bestehende Abkommen\nIn Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien\nübereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren\nEFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin ange-\nwendet werden:\n29. 4. 1963 Vereinbarung und Zusatzvereinbarung über die Internationale Kommission\nzum Schutz des Rheins gegen Verunreinigung\n3. 12. 1976 Gemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik\nDeutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden\n3. 12. 1976 Vereinbarung zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung.\nGemischtes Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Bundesrepublik\nDeutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden\n1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nandererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugs-\ngebiet der Donau\n19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen\nvon in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein\" aus der Gemein-\nschaft in Österreich\n6","426                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nProtokoll 42\nzu bilateralen Vereinbarungen\nbetreffend besondere landwlrtschaftllche Erzeugnisse\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden\nAbkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\n't\nunterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien\nweiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemein-\nsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten\nzwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des lnkrafttretens\ndes vorliegenden Abkommens in Kraft.\nProtokoll 43\nüber das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich\nüber den Güterverkehr Im Transit auf der Schiene und der Straße\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden\nAbkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und der Republik Osterreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und\nder Straße unterzeichnet wurde.\nDie Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegen-\nden Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie\ndies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.\nSechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und\nder Straße wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.\nProtokoll 44\nüber das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Güterverkehr auf Straße und Schiene\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden\nAbkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und\nSchiene unterzeichnet wurde.\nDie Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegen-\nden Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie\ndies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.\nSechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und\nSchiene wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.","--------· - - - · - · ··--··-·- ·---------·.  ------------~\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                       427\nProtokoll 45\nüber Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal\nDie Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die\nSpanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften\ngewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens\nunabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen\nbleiben.\nProtokoll 46\nüber die Entwicklung der Zusammenarbeit In der Fischerei\nIm lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit\nin der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf\nharmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fische-\nreipolitik zu entwickeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.\nProtokoll 47\nüber die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein\nDie Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeug-\nnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck\ndieses Abkommens angepaßten und in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Gemein-\nschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfah-\nren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbrin-\ngen und die Vermarktung entsprechen.\nIm Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein\" zu verstehen als\n„Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben\nhergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind\".\nFür alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemein-\nschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.\nDas Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in der Anlage zu diesem\nProtokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten\nerfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.","428                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage\n1. 373 R 2805: Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 der Kommis-               -    391 R 1735: Verordnung (EWG) Nr. 1735/91 des Rates\nsion vom 12. Oktober 1973 zur Aufstellung des Verzeichnis-              vom 13. Juni 1991 (ABI. Nr. L 163vom 26.6.1991, S. 9).\nses der in bestimmten Anbaugebieten erzeugten weißen\n5. 383 R 2510: Verordnung (EWG) Nr. 2510/83 der Kommis-\nQualitätsweine und der eingeführten weißen Qualitätsweine\nsion vom 7. September 1983 Ober eine Ausnahme in bezug\nmit einem außergewöhnlichen Schwefeldioxidgehalt sowie\nauf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure (ABt\nzur Festlegung bestimmter Übergangsmaßnahmen für den\nNr. L 248 vom 8. 9. 1983, S. 16), berichtigt in ABI. Nr. L 265\nSchwefeldioxidgehalt bei vor dem 1. Oktober 1973 erzeugten\nvom 28.9.1983, S. 22.\nWeinen (ABI. Nr. L 289 vom 16.10.1973, S. 21), geändert\ndurch:                                                          6. 384 R 2394: Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommis-\nsion vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungs-\n-   373 R 3548: Verordnung (EWG) Nr. 3548/73 der Kom-\nbedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchfüh-\nmission vom 21. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 361 vom\nrungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem\n29. 12. 1973, s. 35);\nTraubenmostkonzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984185\n-   375 R 2160: Verordnung (EWG) Nr. 2160n5 der Kom-               und 1985/86 (ABI. Nr. L 224 vom 21. 8. 1984, S. 8), geändert\nmission vom 19. August 1975 (ABI. Nr. L 220 vom               durch:\n20. 8. 1975, s. 7);\n-    385 R 0888: Verordnung (EWG) Nr. 888185 der Kommis-\n-    3TT R 0966: Verordnung (EWG) Nr. 966n7 der Kommis-                 sion vom 2. April 1985 (ABI. Nr. L 96 vom 3. 4. 1965,\nsion vom 4. Mai 1977 (ABI. Nr. L 115 vom 6. 5. 19n,                S.14);\nS. TT).\n-    386 R 2751: Verordnung (EWG) Nr. 2751/86 der Kom-\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit                 mission vom 4. September 1986 (ABI. Nr. L 253 vom\nfolgender Anpassung:                                                    5. 9. 1986,  s. 11).\nVon dieser Verordnung betroffene Weine mit Ursprung in den      7. 385 R 3309: Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom\nEFTA-Staaten fallen weiterhin unter Artikel 1 Abschnitt B.         18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die\nBezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und\n2. 374 R 2319: Verordnung (EWG) Nr. 2319n4 der Kommis-                Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. Nr. L 320\nsion vom 10. September 1974 zur Festlegung bestimmter              vom 29. 11. 1985, S. 9), berichtigt in ABI. Nr. L 72 vom\nWeinbauflächen zur Erzeugung von Tafelweinen, die einen            15. 3. 1986, S. 47 und geändert durch:\nnatürlichen Höchst-Gesamtalkoholgehalt von 17 Grad haben\n-    385 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates\nkönnen (ABI. Nr. L 248 vom 11. 9. 1974, S. 7).\nvom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985,\n3. 378 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972n8 der Kommis-                     s. 39);\nsion vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchfüh-            -    386 R 1626: Verordnung (EWG) Nr. 1626/86 des Rates\nrungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI.                  vom 6. Mai 1986 (ABI. Nr. L 144 vom 29.5.1986, S. 3);\nNr. L 226 vom 17. 8. 1978, S. 11), geändert durch:\n-    387 R 0538: Verordnung (EWG) Nr. 538/87 des Rates\n-    380 R 0045: Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der Kommis-                 vom 23. Februar 1987 (ABt Nr. L 55 vom 25. 2. 1987,\nsion vom 1O. Januar 1980 (ABI. Nr. L 7 vom 11. 1. 1980,            S.4);\ns. 12).                                                       -    389 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates\n4. 379 R 0358: Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom                   vom 19. Juni 1989 (ABI. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989,\n5. Februar 1979 Ober in der Gemeinschaft hergestellte                  S. 12), berichtigt in ABI. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989,\nSchaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verord-                   S.37.\nnung (EWG) Nr. 337n9 (ABI. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979,                Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nS. 130), geändert durch:                                           folgenden Anpassungen:\n-   379 R 2383: Verordnung (EWG) Nr. 2383n9 des Rates              a) Artikel 3 Absatz 4 erster Gedankenstrich findet keine\nvom 29. Oktober 1979 (ABI. Nr. L 274 vom 31.10.1979,               Anwendung.\ns. 8);                                                         b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n-    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas-\n,,h) bei einem in Trtel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/\nsungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland\n79 genannten Qualitätsschaumwein mit Ursprung in\nzu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291\nvom 19. 11. 1979, S. 83);                                               -   Österreich: ,,Qualitätsschaumwein\", .,Qualitäts-\nsekt\".\"\n-   380 R 3456: Verordnung (EWG) Nr. 3456/80 des Rates\nvom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L360vom 31.12.1980,           c) Artikel 6 wird wie folgt ergänzt:\ns. 18);                                                            „Sb. Der Begriff „Hauersekt\" ist Qualitätsschaumweinen\n-   384 R 3686: Verordnung (EWG) Nr. 3686/84 des Rates                      vorbehalten, die Qualitätsschaumweinen b. A.\nvom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984,                 gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 358/89\ns. 3);                                                                  und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG)\n-   385 R 3310: Verordnung (EWG) Nr. 3310/85 des Rates                      Nr. 3309/85 gleichwertig sind, sofern sie\nvom 18. November 1985 (ABI. Nr. L 320 vom 29. 12. 1985,                 -   in Österreich hergestellt worden sind;\ns. 19);                                                                 -   aus Trauben gewonnen worden sind, die in dem-\n-   385 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des Rates                          selben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem\nvom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 367 vom 31.12.1985,                      der Erzeuger Wein aus Trauben zur Herstellung\ns. 39);                                                                    von Qualitätsschaumwein gewinnt:\n-   389 R 2044: Verordnung (EWG) Nr. 2044/89 des Rates                      -   vom Erzeuger vermarktet und m,t Etiketten\nvom 19. Juni 1989 (ABI. Nr. l 202 vom 14.7.1989, S. 8);                     angeboten werden, die Angaben über den Wein-\n-   390 R 1328: Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates                          baubetrieb, die Rebsorte und das Jahr enthalten;\nvom 14. Mai 1990 (ABI. Nr. L 132 vom 23.5.1990, S. 74);                 -   den österreichischen Vorschriften entsprechen.\"","-----------        --------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      429\n8. 385 R 3803: Verordnung (EWG) Nr. 3803/85 des Rates vom         Wein (ABI. Nr. L 84 vom 27.3.1974, S. 1), berichtigt in ABI.\n20. Dezember 1985 zur Feststellung des Ursprungs und zur     Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 65 und geändert durch:\nVerfolgung der Handelsbewegungen von spanischem rotem\nTafelwein (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 36).\n-   387 R 1390: Verordnung (EWG) Nr. 1390/87 des Rates\nvom 18. Mai 1987 (ABI. Nr. L 133 vom 22.5.1987, S. 3);\n9. 385 R 3804: Verordnung (EWG) Nr. 3804/85 des Rates vom        -    387 R 1972: Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 des Rates\n20. Dezember 1985 zur Festlegung des Verzeichnisses der          vom 2. Juli 1987 (ABI. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 26);\nRebflächen in bestimmten spanischen Regionen, für die der\nvorhandene Alkoholgehah bei Tafelwein unter den Gemein-      -    387 R 3146: Verordnung (EWG) Nr. 3146187 des Rates\nschaftsanforderungen liegen darf (ABI. Nr. L 367 vom             vom 19. Oktober 1987 (ABI. Nr. l 300 vom 23.10.1987,\n31. 12. 1985, s. 37).                                             s. 4);\n10. 386 R 0305: Verordnung (EWG) Nr. 305/86 der Kommission        -    387 R 3992: Verordnung (EWG) Nr. 3992/87 der Kom-\nvom 12. Februar 1986 über den höchstzulässigen Gesamt-            mission vom 23. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 3n vom\ngehalt an schwefliger Säure in Weinen aus der Gemein-             31. 12. 1987, s. 20);\nschaft, die vor dem 1. September 1986 erzeugt werden,        -    388 R 1441: Verordnung (EWG) Nr. 1441/88 des Rates\nsowie während einer Übergangszeit in eingeführten Weinen          vom 24. Mai 1988 (ABI. Nr. L 132 vom 28.5.1988, S. 1);\n(ABI. Nr. L 38 vom 13. 12. 1986, S. 13).\n-    388 R 2253: Verordnung (EWG) Nr. 2253/88 des Rates\n11. 386 R 1627: Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom             vom 19. Juli 1988 (ABI. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 35);\n6. Mai 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezial-\n-    388 R 2964: Verordnung (EWG) Nr. 2964/88 des Rates\nweine betreffend die Angabe des Alkoholgehalts (ABI. Nr.\nvom 26. September 1988 (ABI. Nr. l 269 vom 29. 9. 1988,\nL 144 vom 29. 5. 1986, S. 4).\ns. 5);\n12. 386 R 1888: Verordnung (EWG) Nr. 1888/86 der Kommis-          -    388 R 4250: Verordnung (EWG) Nr. 4250/88 des Rates\nsion vom 18. Juni 1986 über den Höchstwert für den Gesamt-        vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1988,\nschwefeldioxidgehatt bestimmter vor dem 1. September              s. 55);\n1986 in der Gemeinschaft hergestellter Schaumweine und\neingeführter Schaumweine während einer Übergangszeit         -    389 R 1236: Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 des Rates\n(ABI. Nr. L 163 vom 19. 6. 1986, S. 19).                          vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 128 vom 11.5.1989, S. 31);\n-    390 R 0388: Verordnung (EWG) Nr. 388/90 des Rates\n13. 386 R 2094: Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 der Kommis-\nvom 12. Februar 1990 (ABI. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990,\nsion vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen über\ndie Verwendung von Weinsäure für die Entsäuerung von\ns. 9);\nbestimmten Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten     -    390 R 1325: Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 des Rates\nder Weinbauzone A (ABI. Nr. L 180 vom 4.7.1986, S. 17),           vom 14. Mai 1990 (ABI. Nr. l 132vom 23.5.1990, S. 19);\ngeändert durch:                                              -    390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 35n/90 des Rates\n-   386 R 2736: Verordnung (EWG) Nr. 2736/86 der Kom-             vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17.12.1990,\nmission (ABI. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986, S. 15).               s. 2).\n14. 386 R 2707: Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommis-\nsion vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmun-        Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\ngen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein .      folgenden Anpassungen:\nund Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. Nr.         a) Artikel 1 Absatz 1, Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1\nL 246 vom 30. 8. 1986, S. 71 ), geändert durch:                  Buchstaben c, e und g und Artikel 1 Absatz 4 Unter-\n-    386 R 3378: Verordnung (EWG) Nr. 3378/86 der Kom-            absatz 2 finden keine Anwendung.\nmission vom 4. November 1986 (ABI. Nr. L 310 vom         b) Abweichend von Artikel 1 Absatz 6 beginnt das Weinwirt-\n5. 11. 1986, s. 5);                                          schaftsjahr für die Schweiz am 1. Juli eines jeden Jahres\n-    387 R 2249: Verordnung (EWG) Nr. 2249/87 der Kom-            und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.\nmission vom 28. Juli 1987 (ABI. Nr. L 207 vom            c) Die Titel 1(mit Ausnahme von Artikel 13), III und IV finden\n29. 7. 1987, s. 26);                                         keine Anwendung.\n-    388 R 0575: Verordnung (EWG) Nr. 575/88 der Kommis-      d) Österreich, die Schweiz und Liechtenstein nehmen\nsion vom 1. März 1988 (ABI. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988,         gemäß den Grundsätzen des Artikels 13 eine Klassifizie-\ns. 22);                                                      rung der Rebsorten vor.\n-    388 R 2657: Verordnung (EWG) Nr. 2657/88 der Kom-        e) In Artikel 16 Absatz 7 werden die Worte \"Verschnitt eines\nmission vom 25. August 1988 (ABI. Nr. L 237 vom              aus einem Drittland stammenden Weines\" ersetzt durch\n27. 8. 1988, s. 17);                                         \"Verschnitt eines aus einem Drittland oder einem EFTA-\n-    389 R 0596: Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommis-          Staat stammenden Weines\".\nsion vom 8. März 1989 (ABI. Nr. L 65 vom 9.3.1989,      f) Für in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet hergestellte\ns. 9);                                                       Erzeugnisse dürfen Osterreich, die Schweiz und Liech-\n-    390 R 2n6: Verordnung (EWG) Nr. 2n6/90 der Kom-              tenstein ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hin-\nmission vom 27. September 1990 (ABI. Nr. L 267 vom           sichtlich der in den Artikeln 18, 19, 21, 22, 23 und 24\n29. 9. 1990, s. 30);                                         genannten Verfahren anwenden.\n-    390 R 3826: Verordnung (EWG) Nr. 3826/90 der Kom-       g) Artikel 20 findet keine Anwendung.\nmission vom 19. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 366 vom       h) Abweichend von Artikel 66 Absatz 1 darf der Gehalt an\n29. 12. 1990, s. 58).                                        flüchtiger Säure bei folgenden in Osterreich nach beson-\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit           deren Verfahren hergestellten Qualitätsweinen 18 Milli-\nfolgender Anpassung:                                              äquivalent pro Liter, jedoch nicht 22 Milliäquivalent pro\nLiter überschreiten: \"Ausbruch\", \"Beerenauslese\",\nAnhang II Nummer 1 findet keine Anwendung.                        \"Trockenbeerenauslese\", \"Eiswein\" und \"Strohwein\".\n15. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom         i)   Die Artikel 70, 75, 76, 80 und 85 finden keine Anwen-\n16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für           dung.","430                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nj)  Artikel 78 fällt unter Nummer 3 des Protokotls 1.          19. 388 R 4252: Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom\n21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung\nk) Anhang I wird wie folgt ergänzt:\nvon in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. Nr.\na) \"Strohwein\": das Erzeugnis mit Ursprung in öster-           L 373 vom 31. 12. 1988, S. 59), geändert durch:\nreich, das gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1\n-   390 R 1328: Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates\ndes Österreichischen Weingesetzes von 1985 herge-\nvom 14. Mai 1990 (ABI. Nr. L 132vom 25.3.1990, S. 24).\nstellt wird.\nb) Gemäß Anhang I Nummer 3 in Gärung befindlicher          20. 389 R 0986: Verordnung (EWG) Nr. 986189 der Kommission\nTraubenmost kann eine der fotgenden Bezeichnun-            vom 1O. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport\ngen tragen:                                                von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führen-\nden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989,\n-    ,,Sturm\", wenn er aus Österreich stammt,              S. 1); geändert durch:\n-    ,,Federweiss\" oder „Federweisser\", wenn er aus        -   389 R 2600: Verordnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kom-\nder Schweiz oder Liechtenstein stammt.\nmission vom 25. August 1989 (ABI. Nr. L 261 vom\nAus technischen Gründen darf der vorhandene Alko-              29. 8. 1989, s. 15);\nhotgehalt in vol % jedoch ausnahmsweise drei Fünftel\n-   390 R 2246: Verordnung (EWG) Nr. 2246/90 der Kom-\ndes Gesamtalkoholgehalts in vol % überschreiten.\nmission vom 31. Juli 1990 (ABI. Nr. L 203 vom 1. 8. 1990,\nc) Der Begriff „Tafelwein\" und die entsprechenden                   s. 50);\nBezeichnungen gemäß Nummer 13 werden nicht für\n-   390 R 2n6: Verordnung (EWG) Nr. 2TT6/90 der Kom-\nWeine mit Ursprung in Österreich verwendet.\nmission vom 27. September 1990 (ABI. Nr. L 267 vom\n1)   Die Anhänge III, V und VII finden keine Anwendung.                29. 9. 1990, s. 30);\nm) Im Sinne von Anhang IV gehören Österreich, die Schweiz          -   391 R 0592: Verordnung (EWG) Nr. 592/91 der Kommis-\nund Liechtenstein zur Weinbauzone B.                              sion vom 12. März 1991 (ABI. Nr. L 66 vom 13.3.1991,\nn) Abweichend von Anhang VI\ns. 13).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\n-    darf Österreich das allgemeine Verbot von Sorbin-\nfolgender Anpassung:\nsäure aufrechterhalten,\nArtikel 10 Absatz 4 und Titel II finden keine Anwendung.\n-    dürfen Norwegen und Schweden das allgemeine Ver-\nbot von Metaweinsäure aufrechterhalten,               21. 389 R 2202: Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommis-\n-   dürfen Weine mit Ursprung in österreich, Liechten-         sion vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Wein-\nstein und der Schweiz nach Maßgabe der jeweiligen         bereitung, Abfüller und Abfüllung (ABI. Nr. L 209 vom\nWeingesetze mit Silberchlorid behandelt werden.           21. 7. 1989, s. 31 ).\n16. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom          22. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom\n16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für           24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die\nQualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. Nr. L 84 vom          Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trauben-\n27. 3. 1987, S. 59), geändert durch:                               moste (ABI. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13), geändert durch:\n389 R 2043: Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates             -    389 R 3886: Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 des Rates\nvom 19. Juni 1989 (ABI. Nr. L202vom 14.7.1989, S.1);                vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L378vom 27.12.1989,\ns. 12).\n-   390 R 35TT: Verordnung (EWG) Nr. 35TT/90 des Rates\nvom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17.12.1990,           Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nfolgenden Anpassungen:\ns. 23).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses·Abkommens mit            a) Für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Osterreich, der\nfolgenden Anpassungen:                                                  Schweiz und Liechtenstein gelten die Bezeichnungsvor-\nschriften von Kapitel II anstelle von Kapitel 1.\nWeinbauerzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staatengel-\nten als gleichwertig mit Qualitätsweinen bestimmter Anbau-         b) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d werden die\ngebiete (,,Qualitätsweinen b.A.\"), sofem sie einzelstaatlichen          Bezeichnung \"Tafelwein\" oder „Landwein\" oder andere\nRechtsvorschriften entsprechen, die zum Zweck dieses Pro-               entsprechende Bezeichnungen zusammen mit dem\ntokolls mit den Grundsätzen des Artikels 2 der Verordnung               Namen des Ursprungslandes angegeben.\nübereinstimmen.                                                    c) Für Tafelwein mit Ursprung in der Schweiz bzw. in Liech-\nJedoch dürfen die Bezeichnung „Qualitätswein b. A.\" und die             tenstein darf der Begriff \"Landwein\", \"Vin de pays\" oder\nanderen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bezeichnungen                \"Vino tipico\" verwendet werden, sofem der betreffende\nErzeugerstaat Vorschriften für die Verwendung dieses\nfür diese Weine nicht verwendet werden.\nBegriffs ertassen hat, die mindestens fotgende Bedingun-\nDie von den weinerzeugenden EFTA-Staaten erstellten Ver-               gen umfassen:\nzeichnisse der Qualitätsweine werden im Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften veröffentlicht.                                 -   einen besonderen geographischen Bezug;\n-   bestimmte Anforderungen an die Herstellung, insbe-\n17. 387 R 1069: Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommis-                        sondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen\nsion vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für                  Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der\ndie Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der Spezial-                 organoleptischen Merkmale.\nweine (ABI. Nr. L 104 vom 16. 4. 1987, S. 14).\n23. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 36n/89 des Rates vom\n18. 388 R 33n: Verordnung (EWG) Nr. 33n/88 der Kommis-                  7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und\nsion vom 28. Oktober 1988 zur Ermächtigung des Vereinig-          Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine\nten Königreichs, unter bestimmten Voraussetzungen eine            und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABI.\nzusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine           Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1), geändert durch:\nund bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeug-           -    390 R 2178: Verordnung (EWG) Nr. 2178/90 des Rates\nnisse zu gestatten (ABI. Nr. L 296 vom 29.10.1988, S. 69).             vom 24. Juli 1990 (ABI. Nr. L 198 vom 28.7.1990, s. 9).","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            431\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit                              -  Balzers\nfolgender Anpassung:                                                                 -  Bendem\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 1                                -  Eschen\nBuchstabe c finden keine Anwendung.                                                  -  Mauren\n-  Schaan\n24. 390 R 0743: Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission                                -  Triesen\nvom 28. März 1990 über eine Ausnahme in bezug auf den                                 -  Vaduz.\"\nGehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure (ABI. Nr. L 82\nf)   In Anhang IV wird Nummer 17 (Schweiz) folgender-\nvom 29. 3. 1990, S. 20).\nmaßen ergänzt:\n25. 390 R 2676: Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommis-\ni)   Die linke SpaJte wird um folgende Sorten ergänzt:\nsion vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer ·\nAnalysemethoden für den Weinsektor (ABI. Nr. L 272 vom                            ..-   Reze\n3. 10. 1990, s. 1).                                                                 -   Kerner\n-   Charmont\n26. 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommis-                                -   Bacchus\nsion vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmun-                              -   Gamay\ngen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der                            -   Humagne rouge\nTraubenmoste (ABI. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1),                                -   Comalin\nberichtigt in ABI. Nr. L 28 vom 2. 2. 1991, S. 47.                                  -   Cabemet franc\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit •                           -   Oiolinoir\nfolgenden Anpassungen:                                                              -   Gamaret\n-   Granoir\".\na) In Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedanken-\nstrich werden die Begriffe \"Weinhauer\" und \"Hauer\" hin-                 ii) In der rechten Spalte wird der Name „Humagne blan-\nzugefügt.                                                                   che\" als Synonym für „Humagne• eingefügt.\nb) In Anhang I Nummer 4 (Österreich) werden folgende                    g) Anhang V Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\nAngaben hinzugefügt:                                                    .,4. In Osterreich folgende Weine der Anbaugebiete Bur-\n\"- Strohwein                                                                   genland, Niederösterreich, Steiermark und Wien:\n- Qualitätswein\".                                                            - Qualitätsweine aus den Rebsorten Gewürztrami-\nc) In Anhang I Nummer 12 (Schweiz) werden folgende                                      ner und Muskat-Ottonel,\nAngaben hinzugefügt:                                                           - Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein,\nStrohwein, Ausbruch\" .\n..- La Gerle\n- appellation d'origine controlee                          27. 390 R 3220: Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommis-\n- appellation d'origine\".                                        sion vom 7. November 1990 mit Durchführungsvorschriften\nfür bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung\nd) In Anhang II Nummer 17 (Schweiz) Buchstabe A werden\n(EWG) Nr. 822/87 (ABI. Nr. L 308 vom 8. 11. 1990, S. 22).\nfolgende Angaben hinzugefügt:\n28. 390 R 3825: Verordnung (EWG) Nr. 3825190 der Kommis-\n„19. Kanton Jura\nsion vom 19. Dezember 1990 betreffend die in Portugal im\nName des örtlichen Verwaltungsgebiets:\nWeinsektor vom 1. Januar bis 1. September 1991 geltenden\nBuix\".\nÜbergangsmaßnahmen (ABI. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990,\ne) Anhang II wird wie folgt ergänzt:                                    s. 56).\n„23. Liechtenstein                                                 Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit\nWeine, die den Namen eines der folgenden Wein-              folgender Anpassung:\nbaugebiete, aus dem sie stammen, tragen:                     Die Artikel 2, 4 und 5 finden keine Anwendung.\nProtokoll 48\nzu den Artikeln 105 und 111\nEntscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß den Artikeln 105 und 111\ndürfen nicht die Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-\nten beeinträchtigen.\nProtokoll 49\nbetreffend Ceuta und Melllla\nBei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach\nCeuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie aufgrund des\nProtokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nRepublik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der\nGemeinschaft angewandt wird.\nDie EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren\nmit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im\nEWR, die von dort eingeführt werden.","432                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang 1\nVeterlnärwesen und Pflanzenschutz\n1'\nListe nach Artikel 17\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n- Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 Ober horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nIn bezug auf die in diesem Anhang genannten Rechtsakte werden die Schweiz und Liechtenstein als ein Gebiet betrachtet.\n1. Veterlnirwesen\n1. a) Die Bestimmungen über Beziehungen zu Drittländem in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen werden,\nsind nicht anwendbar. Es gelten jedoch folgende allgemeinen Grundsätze:\n-   Die Vertragsparteien wenden für Einfuhren aus Drittländem keine günstigeren als die aus ~em Abkommen resultierenden\nRegeln an.\nDie EFTA-Staaten können jedoch die nationalen Rechtsvorschriften über Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer\nWirkung für Einfuhren aus Drittländem beibehalten.\n-   Beim Handel zwischen EFTA-Staaten oder zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft müssen Tiere und\nErzeugnisse aus Drittländem oder teilweise oder gänzlich daraus hergestellte Erzeugnisse den für Drittländer geltenden\nRegelungen der einführenden Vertragspartei entsprechen.\nDie ausführende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zuständige Behörde in jedem Fall die notwendigen Maßnahmen trifft,\num sicherzustellen, daß dieser Absatz eingehalten wird.\nb) Die Vertragsparteien werden die Frage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.\n2. Die Bestimmungen über Grenzkontrollen, Tierschutz und Finanzierungsregelungen in den Rechtsakten, auf die in diesem Kapitel\nBezug genommen wird, sind nicht anwendbar. Die Vertragsparteien werden die Frage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.\n3. Damit die EFTA-Überwachungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen kann, werden die Rechtsakte, auf die in diesem\nKapitel Bezug genommen wird, für die Zwecke dieses Abkommens erst neun Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens,\nspätestens jedoch ab 1. Januar 1994, angewandt.\n4. Die Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, gelten - außer die Richtlinien 91/67/EWG, 91/492/EWG und\n91/493/EWG - nicht für Island. Die übrigen Vertragsparteien dürfen beim Handel mit Island ihre für Drittländer geltenden\nRegelungen für diejenigen Bereiche beibehalten, die nicht unter die genannten Rechtsakte fallen. Die Vertragsparteien werden die\nFrage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.\n5. Unbeschadet der Übemahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über BSE in dieses Abkommen und in Erwartung der\nErgebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser\nRechtsvorschriften durch die EFTA-Staaten führen sollen, dürfen die EFTA-Staaten ihre nationalen Regelungen anwenden. Sie\nverpflichten sich jedoch, auf objektiven Kriterien beruhende transparente nationale Regelungen in nicht-diskriminierender Weise\nanzuwenden. Diese nationalen Regelungen werden der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Regeln in Protokoll 1 Nummer 4\nbei Inkrafttreten des Abkommens übermittelt. Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, im Handel mit dem betreffenden EFTA-\nStaat gleichartige Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.\n6. Unbeschadet der Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die neue Schweinekrankheit in dieses Abkommen\nund in Erwartung der Ergebnisse der laufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die\nAnwendung dieser Rechtsvorschriften durch Norwegen führen sollen, darf Norwegen seine eigenen Schutzmaßnahmen für\nlebende Schweine, Frischfleisch, Fleischerzeugnisse und Schweinesamen anwenden, die auf einer Bestimmung nicht betroffener","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       433\nGebiete beruhen. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, im Handel mit Norwegen gleichartige Regelungen\nanzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.\n7. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/68/EWG des Rates zur Regelung der tierseuchenrechtlichen Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der laufenden\nBeratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch\nFinnland, Norwegen und Österreich führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen anwenden. Die\nübrigen Vertragsparteien können ihre für den Handel mit Drittländern in diesem Bereich geltenden Regelungen gegenüber diesen\nVertagsparteien beibehalten. Die Vertragsparteien werden die Lage im laufe des Jahres 1995 überprüfen.\n8. Unbeschadet der Übernahme der Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die\nVermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in dieses Abkommen und in Erwartung der Ergebnisse der\nlaufenden Beratungen, die so bald wie möglich zu einer umfassenden Einigung über die Anwendung dieser Rechtsvorschriften\ndurch Finnland, Island und Norwegen führen sollen, dürfen diese Vertragsparteien ihre nationalen Regelungen über lebende\nFische und Krebstiere sowie über für die Nutzung und Bestandserhaltung bestimmte Eier und Gameten von Fischen und\nKrebstieren anwenden. Die übrigen Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, gegenüber diesen Vertragsparteien ihre für den\nHandel mit Drittländern in den genannten Bereichen geltenden Regelungen anzuwenden. Die Vertragsparteien werden die Lage im\nlaufe des Jahres 1995 überprüfen.\n9. Schutzklausel\n1) a) Die Gemeinschaft und die EFTA-Staaten können - aufgrund wichtiger Gründe betreffend die Gesundheit 'Ion Mensch und\nTier - übergangsweise Schutzmaßnahmen gemäß ihren eigenen Verfahren für die Verbringung von Tieren oder tierischen\nErzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet treffen.\nDiese Maßnahmen werden allen Vertragsparteien sowie der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde\nunverzüglich notifiziert.\nb) Innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Notifizierung finden Beratungen zur Lage statt.\nDie EG-Kommission und/oder die EFTA-Überwachungsbehörde treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die\nnotwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Beratungen angemessen Rechnung zu tragen.\n2) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können Beratungen über alle Gesichtspunkte der gesundheitlichen\nLage von Mensch und Tier abhalten. Absatz 1 Buchstabe b findet Anwendung.\n3) a) Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde alle Entscheidungen über Schutzmaßnahmen im inner-\ngemeinschaftlichen Handel. Hält die EFTA-Überwachungsbehörde diese Entscheidungen für unangemessen, so findet\nAbsatz 2 Anwendung.\nb) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der EG-Kommission alle Entscheidungen über Schutzmaßnahmen im Handel\nzwischen den EFTA-Staaten. Hält die EG-Kommission diese Entscheidungen für unangemessen, so findet Absatz 2\nAnwendung.\n10. Kontrollen vor Ort\n1) In bezug auf die Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz\nvon Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, ist die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten verantwort-\nlich.\n2) Es gelten folgende Grundsätze:\na) Die Kontrollen werden im Rahmen von Programmen durchgeführt, die denen der Gemeinschaft gleichwertig sind.\nb) Die EFTA-Überwachungsbehörde muß für die Kontrollen in den EFTA-Staaten über eine Struktur verfügen, die denen in der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichwertig ist.\nc) Für die Kontrollen gelten dieselben Kriterien.\nd) Der Kontrolleur muß seine Kontrollaufgaben unabhängig durchführen.\ne) Die Kontrolleure müssen einen vergleichbaren Ausbildungs- und Erfahrungsstand haben.\nf)   Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde tauschen Informationen über die Kontrollen aus.\ng) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde koordinieren die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen.\n3) Die notwendigen Regeln zur Durchführung der Bestimmungen betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die\nden Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem Kapitel erfordern, werden in enger Zusammenarbeit zwischen der EG-\nKommission und der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegt.\n4) Die Regeln betreffend Überprüfungen vor Ort, Kontrollen oder Streitfälle, die den Einsatz von Sachverständigen gemäß diesem\nKapitel erfordern, gelten nur für Rechtsakte oder Teile von Rechtsakten, die von den EFTA-Staaten angewendet werden.\n11. Bestimmung der gemeinsamen Referenzlaboratorien\nUnbeschadet der finanziellen Auswirkungen gelten die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien als Referenzlaboratorien für alle\nVertragspartner.\nÜber die Festlegung der Arbeitsbedingungen finden Konsultationen der Vertragsparteien statt.\n12. Der Wissenschaftliche Veteri n äraussch u ß\nDie EG-Kommission benennt zusätzlich zu der in Artikel 3 des Beschlusses 81/651/EWG des Rates 1) festgelegten Anzahl\nPersonen für jeden Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 des Beschlusses zwei hochqualifizierte Wissenschaftler aus den\nEFTA- Staaten, die vollständig in die Arbeit des Wissenschaftlichen Veterinäraussschusses einbezogen werden. Sie nehmen nicht\nan den Abstimmungen teil und ihre Stellungnahmen werden getrennt aufgezeichnet.\n1)  ABI. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32.","434                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. Grundvorschriften\n1.1. Tiergesundheit\n1.1.1. Handel und Inverkehrbringen\nRinder/Schweine\n1. 364 L 0432: Richtlinie 641432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABt Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 19n/64), geändert durch:\n366 L 0600: Richtlinie 661600/EWG des Rates vom 25. Oktober 1966 (ABI. Nr. 192 vom 27. 10. 1966, S. 3294/66)\n-   371 L 0285: Richtlinie 71/285/EWG des Rates vom 19. Juli 1971 (ABI. Nr. L 179        vom 9. 8. 1971, S. 1)\n-  1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76)\n-  372 L 0445: Richtlinie 72/445/EWG des Rates vom 28. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 49)\n-    373 L 0150: Richtlinie 73/150/EWG des Rates vom 5. Juni 1973 (ABI. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 18)\n-    377 L 0098: Richtlinie n/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 81)\n-    379 L 0109: Richtlinie 79/109/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 (ABI. Nr. L 29 vom 3. 2. 1979, S. 20)\n-    379 L 0111: Richtlinie 79/111/EWG des Rates vom 24. Januar 1979 (ABI. Nr. L 29 vom 3. 2. 1979, S. 26)\n-   380 L 0219: Richtlinie 80/219/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 25)\n-    380 L 1098: Richtlinie 80/1098/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABI. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 11)\n-   380 L 1274: Richtlinie 80/1274/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 75)\n-   381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)\n-    382 L 0061: Richtlinie 82/61/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABI. Nr. L 29 vom 6. 2. 1982, S. 13)\n-   382 L 0893: Richtlinie 82/893/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57)\n-   383 L 0642: Richtlinie 83/642/EWG des Rates vom 12. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 358 vom 22. 12. 1983, S. 41)\n-   383 L 0646: Richtlinie 83/646/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 360 vorn 23. 12. 1983, S. 44)\n-   384 L 0336: Richtlinie 84/336/EWG des Rates vom 19. Juni 1984 (ABI. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 22)\n-   384 L 0643: Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27.12.1984, S. 27)\n-   384 L 0644: Richtlinie 84/644/EWG des Rates vorn 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vorn 27. 12. 1984, S. 30)\n-   385 L 0320: Richtlinie 85/320/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 36)\n-   385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44)\n-   387 D 0231: Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABI. Nr. L 99 vom 11.4.1987, S. 18)\n-   387 L 0489: Richtlinie 87/489/EWG des Rates vorn 22. September 1987 (ABI. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28)\n-   388 L 0406: Richtlinie 88/406/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 (ABI. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 1)\n-   389 L 0360: Richtlinie 89/360/EWG des Rates vorn 30. Mai 1989 (ABI. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29)\n-   389 D 0469: Entscheidung 89/469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 (ABI. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51)\n-   389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vorn 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. l 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)\n-   390 L 0422: Richtlinie 90/422/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 9)\n-   390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vorn 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)\n-   390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29)\n-   391 D 0013: Entscheidung 91/13/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 8 vorn 11.1.1991, S. 26)\n-   391 D 0177: Entscheidung 91/177/EWG der Kommission vom 26. März 1991 (ABI. Nr. L 86 vom 6. 4. 1991, S. 32)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 Buchstabe o über die Gebiete werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:\n.,-  in Österreich: .,Bundesland\",\n-  in Finnland: \"Lääni/Län\",\n-  in Liechtenstein: Liechtenstein,\n-   in Norwegen: \"Fylke\",\n-  in Schweden: \"Län\",\n-  in der Schweiz: \"Kanton/Canton/Cantone\".\"\nb) Artikel 4 Buchstabe b findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens\nerlassen.\nc) In Artikel 10 Absatz 2 letzter Satz werden die Daten \"1. Juli 1991\" und \"1. Januar 1992\" für die EFTA-Staaten durch die Daten\n., 1. Januar 1993\" und \"1. Juli 1993\" ersetzt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    435\nd) In Anlage B Nummer 12 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline\nbeauftragt sind:\nm) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling\nn) Finnland: Veterinmrinstituttet, Oslo\no) Norwegen: Veterinmrinstituttet, Oslo\np) Schweden: Institut des Lieferlandes\nq) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern\ne) In Anlage C Nummer 9 werden nachstehende staatliche Institute angefügt, die mit der amtlichen Prüfung der Antigene\nbeauftragt sind:\nm) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling\nn) Finnland: Veterinmrinstituttet, Oslo\no) Norwegen: Veterinmrinstituttet, Oslo\np) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala\nq) Schweiz/Liechtenstein: Institut für Veterinär-Bakteriologie, Bern\nf)   In Anlage F\nMuster I Fußnote 4,\nMuster II Fußnote 5,\nMuster III Fußnote 4 und\nMuster IV Fußnote 5\nwerden folgende Bezeichnungen der tierärztlichen Dienste angefügt:\nm) in Österreich: Amtstierarzt,\nn) in Finnland: Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri Kommunalveterinär/Stadsveterinär/Läns-\nveterinär\no) in Norwegen: Distriktsveterinmr\np) in Schweden: Gränsveterinär/Distrlktsveterinär\nq) in der Schweiz/in Liechtenstein: KontrolltierarzWeterinaire _de contröleNeterinario di controllo\ng) In Anlage G Buchstabe A Nummer 2 werden nachstehende amtliche Institute angefügt:\nm) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, Mödling\nn) Finland: Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors\no) Norwegen: Veterinmrinstituttet, Oslo\np) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstatt, Uppsala\nq) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusern\nSchafe/Ziegen\n2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Verkehr mit Schafen und Ziegen (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n„Haltung: landwirtschaftliche Betriebe oder Räumlichkeiten eines Händlers gemäß den Definitionen des geltenden nationalen\nRechts, die sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates befinden und in dem Rinder, Schweine,\nSchafe, Ziegen, lebendes Geflügel und Hauskaninchen üblicherweise gehalten oder untergebracht werden, sowie Betriebe\ngemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der\ntierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländem\" 2).\nb) Artikel 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:\n,,zugelassener Markt bzw. zugelassene Sammelstelle: jeder Ort, der keine Haltung ist, an dem Schafe oder Ziegen verkauft,\ngekauft und/oder zusammengetrieben oder verladen werden, und der Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates\nentspricht und der zugelassen wurde\".\nc) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n„muß in einer Weise gekennzeichnet und registriert sein, daß der Herkunfts- oder Transitbetrieb, das Zentrum oder die\nEinrichtung festzustellen sind. Die EFTA-Staaten verpflichten sich, ihr Kennzeichnungssystem mit der EG zu koordinieren.\"\nDie EFTA-Staater'l treffen bis zum 1. September 1993 alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Kennzeich-\nnungs- und Registrierungssysteme für den Handel innerhalb des EWR auf die Verbringung von Tieren innerhalb ihrer\nHoheitsgebiete ausgedehnt werden. Die nationalen Kennzeichnungs- und Registrierungssysteme sind der EFTA-Über-\nwachungsbehörde bis zum 1. Juli 1993 zu notifizieren.\n2) ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.","436                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nd) Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:\n\"- im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung der nicht in folgender Liste oder in Anhang B Kapitel I zu dieser\nRichtlinie aufgeführten Krankheiten geschlachtet werden müßten:\n- Maul- und Klauenseuche (MKS)\n- Klassische Schweinepest (ESP)\n- Afrikanische Schweinepest (ASP)\n- Vesikuläre Schweinekrankheit (SVD)\n- Newcastle-Krankheit (ND)\n- Rinderpest\n- Pest der kleinen Wiederkäuer\n- Vesikuläre Stomatitis (VS)\n- Blauzungenkrankheit\n- Afrikanische Pferdepest\n- Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes\n- Teschener Krankheit\n- Geflügelpest\n- Schaf- und Ziegenpocken\n- \"Lumpy Skin Disease\"\n- Rifttalfieber\n- Lungenseuche der Rinder\"\ne) Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:\n\"- aus gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht vermarktet werden dürfen.\"\nf)  Artikel 6 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:\n„aus einer Haltung stammen, die unter Berücksichtigung folgender Anforderungen regelmäßig von den Veterinärbehörden\nkontrolliert wird:\nUnbeschadet der Kontrollaufgaben, die dem amtlichen Tierarzt im Rahmen dieses Abkommens übertragen werden, überwacht\ndie zuständige Behörde die Haltungen, zugelassenen Märkte und Sammelstellen sowie Zentren oder Einrichtungen, um sich zu\nvergewissern, daß die für den Handel bestimmten Tiere und tierischen Erzeugnisse dieser Richtlinie entsprechen und\ninsbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a über die Kennzeichnung und Registrierung erfüllen\nsowie bis zum Bestimmungsort/zu den Bestimmungsorten von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß dieser Richtlinie\nbegleitet werden.\"\ng) In Artikel 8 Absatz 2 letzter Satz werden die Daten „ 1. Januar 1992\" und \"1. Juli 1992\" für die EFTA-Staaten durch die Daten\n,. 1. Januar 1993\" und \"1. Juli 1993\" ersetzt.\nh) Artikel 10 findet keine Anwendung.\ni)  In Anhang A Kapitel 2 Buchstabe D Nummer 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:\n\"bis zum 1. September 1993 nur Schafe oder Ziegen aufgenommen werden, die aus einer anderen Haltung als den unter\nNummer 1 genannten stammen und folgende Bedingungen erfüllen:\"\nj)  Anhang C erhält folgende Fassung:\n,.Testverfahren für die Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)\nSoll eine Haltung als brucellosefrei anerkannt werden, wird die dazu erforderliche Untersuchung auf Brucellose (B. melitensis)\nmittels des Rose-Bengal-Tests oder durch die in nachstehenden Nummern 1 und 2 beschriebene Komplementbindungs-\nreaktion oder jeder anderen Methode, die nach dem in Artikel 15 dieser Richtlinie genannten Verfahren anerkannt wurde,\ndurchgeführt. Die Komplementbindungsreaktion wird bei der Untersuchung einzelner Tiere angewendet.\n1. Rose-Bengal-Test\nDer Rose-Bengal-Test kann bei Reihenuntersuchungen in Schaf- oder Ziegenhaltungen eingesetzt werden, um die\nHaltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.\n2. Komplementbindungsreaktion\na) Die Komplementbindungsreaktion ist bei der Untersuchung einzelner Tiere anzuwenden.\nb) Die Komplementbindungsreaktion kann bei der Untersuchung von Schaf- und Ziegenhaltungen angewandt werden, um\ndie Haltungen als amtlich brucellosefrei oder als brucellosefrei anzuerkennen.\nFällt der Rose-Bengal-Test bei mehr als 5% der Tiere einer Haltung positiv aus, so muß jedes Tier der Haltung zusätzlich\neiner Untersuchung mittels Komplementbindungsreaktion unterzogen werden.\nBei der Komplementbindungreaktion ist ein Serum, das mindestens 20 ICTF-Einheiten pro ml enthält, als positiv\nanzusehen.\nDie verwendeten Antigene müssen von dem nationalen Laboratorium zugelassen und gegenüber dem zweiten internationalen\nBrucella-abortus-Standardserum eingestellt worden sein.\"\nk) In Anhang E finden keine Anwendung:\nMuster 1, III Buchstabe b und V Buchstabe e dritter Gedankenstrich,\nMuster II, III Buchstabe b und V Buchstabe f dritter Gedankenstrich sowie\nMuster 111, III Buchstabe b und V Ziffer i dritter Gedankenstrich.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          437\nEquiden\n3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das\nVerbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 9 findet keine Anwendung.\nb) In Anhang C wird Fußnote 1 wie folgt ergänzt:\nÖsterreich: Amtstierarzt\nFinnland: Kunnaneläinlääkäri/Kaupungineläinlääkäri oder Läänineläinlääkäri\nKommunalveterinär/Stadsveterinär oder Länsveterinär\nNorwegen: Distriktsveterinatr\nSchweden: Gränsveterinär oder Distriktveterinär\nSchweiz/Liechtenstein: Kontrolltierarzt/Veterinaire de contröleNeterinario di controllo\nGeflügel/Bruteier\n4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtiichen Bedingungen für den\ninnergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 3 Absatz 1 erster Satz wird das Datum\" 1. Juli 1991\" für die EFTA-Staaten durch das Datum\" 1. Juli 1993\" ersetzt.\nb) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sind die Vermarktungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der\nKommission3) maßgeblich. Bei der Durchführung dieser Vorschriften gelten für die EFTA-Staaten folgende Abkürzungen:\nAT für österreich\nFI für Finnland\nNO für Norwegen\nSE für Schweden\nCH oder FL für die Schweiz/Liechtenstein.\nc) In Artikel 13 Absatz 2 zweiter Unterabsatz werden die Daten „ 1. Juli 1991\" und „ 1. Januar 1992\" für die EFTA-Staaten durch die\nDaten \"1. Januar 1993\" und \"1. Juli 1993\" ersetzt.\nd) In Artikel 14 Absatz 2 letzter Satz werden die Daten \"1. Juli 1991\" und \"1. Januar 1992\" für die EFTA-Staaten durch die Daten\n.. 1. Januar 1993\" und \"1. Juli 1993\" ersetzt.\ne) Artikel 29 findet keine Anwendung.\nf)  Artikel 30 findet keine Anwendung.\ng) In Anhang I werden nachstehende nationale Referenzlabors für die Geflügelkrankheiten angefügt:\nÖsterreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf\nFinnland: Valtion eläinlääketieteellinen laitos, Helsinki/Statens veterinärmedicinska anstalt, Helsingfors\nNorwegen: Veterimerinstituttet, Oslo\nSchweden: Statens veterinärmedicinska anstatt, Uppsala\nSchweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem\nh) Der Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 in Anhang II Kapitel I Nummer 2 findet keine Anwendung.\nAquakultur\n5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die\nVermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 16 findet keine Anwendung.\nEmbryonen von Rindern\n6. 389 L 0556: Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindem und ihrer Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 302 vom 19. 1O. 1989, S. 1),\ngeändert durch:\n-    390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 14 findet keine Anwendung.\nSamen von Rindern\n7. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vorn 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtliche Anforderungen an den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Aindem und an dessen Einfuhr (ABI. Nr. L 194 vom\n22. 7. 1988, S. 10), geändert durch:\n-    390 L 0120: Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 (ABI. Nr. L 71 vom 17.3.1990, S. 37)\n-     390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)\n3) ABI. Nr. L 209 vom 17. 8. 19TT, S. 1.","438                                         . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 15 findet keine Anwendung.\nSamen von Schweinen\n8. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtliche Anforderungen an den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 6 Absatz 2 findet keine Anwendung.\nb) Artikel 14 findet keine Anwendung.\nc) Artikel 15 findet keine Anwendung.\nFrisches Fleisch\n9. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24), geändert durch:\n-   377 L 0098: Richtlinie n/98/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n,              s. 81)\n-   380 L 0213: Richtlinie 80/213/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 1)\n-   380 L 1099: Richtlinie 80/1099/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABI. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 14)\n-   381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)\n-   382 L 0893: Richtlinie 82/893/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 57)\n-   383 L 0646: Richtlinie 83/646/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 360 vom 23. 12. 1983, S. 44)\n-   384 L 0336: Richtlinie 84/336/EWG des Rates vom 19. Juni 1984 (ABI. Nr. L 1n vom 4. 7. 1984, S. 22)\n-   384 L 0643: Richtlinie 84/643/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 27)\n-   385 L 0322: Richtlinie 85/322/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 41)\n-   387 L 0064: Richtlinie 87/64/EWG des Rates vom 30. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 34 vom 5. 12. 1987, S. 52)\n-   387 D 0231: Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABI. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 18)\n-   387 L 0489: Richtlinie 87/489/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABI. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 28)\n-   389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)\n-   391  L 0266: Richtlinie 91/266/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 (ABI. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 45)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Bezug auf \"Anlage I Kapitel IX\" durch den Bezug auf \"Anlage I Kapitel XI\" ersetzt.\nb) Für die Anwendung von Artikel 8a Absatz 2 wird der Bezug auf „Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates\" durch den\nBezug auf „Anhang I Kapitel I Nummer 9 des EWR-Abkommens\" ersetzt.\nc) Artikel 13 a findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.\nd) Artikel 15 findet keine Anwendung.\ne) Im Anhang Nummer 2 dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:\n\"EFTA\".\nGeflügelfleisch\n10. 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtliche Bedingungen für den\ninnergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländem (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,\ns. 35)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 6 findet keine Anwendung.\nFleischerzeugnisse\n11. 380 L 0215: Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4), geändert durch:\n-    380 L 1100: Richtlinie 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 (ABI. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 16)\n-    381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)\n-   385 L 0321: Richtlinie 85/321/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 39)\n-   387 L 0491: Richtlinie 87/491/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABI. Nr. L 279 vom 2. 10. 1987, S. 27)\n-   388 L 0660: Richtlinie 88/660/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 35)\n-   389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Für die Anwendung von Artikel 7a Absätze 1 und 2 wird der Bezug auf „Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\" durch den Bezug\nauf „Anhang I Kapitel I Nummer 9 des EWR-Abkommens\" ersetzt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    439\nb) Artikel 10 findet keine Anwendung. Neue Rechtsvorschriften werden nach dem Verfahren dieses Abkommens erlassen.\nc) Artikel 15 findet keine Anwendung.\n1.1.2 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen\nMaul- und Klauenseuche\n12. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur\nBekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABI. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11 ), geändert durch:\n-   390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang A werden nachstehende zugelassene Einrichtungen angefügt:\nÖffentliche Unternehmen:\nm) österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien\nn) Finnland: -\no) Norwegen: Veterinatrinstituttet, Oslo\np) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala\nq) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem\nPrivatunternehmen: Keine.\nb) In Anhang B werden nachstehende einzelstaatliche Laboratorien angefügt:\nm) österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wten-Hetzendorf\nn) Finnland: Statens veterinaere Institut for virusforskning, Undholm, Dänemark\nAnimaJ Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey\no) Norwegen: Statens veterinmre Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark\nAnimaJ Virus Reserach Institute, Pirbright, Woking, Surrey\np) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala\nq) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem\n13. 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindem und Schweinen und der Richtlinie\n72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindem und Schweinen, von\nfrischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)\nKlassische Schweinepest\nDie Entscheidung 90/678/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990, mit der bestimmte Teile des Gebiets der Gemeinschaft als\namtlich schweinepestfrei oder als schweinepestfrei anerkannt werden, ist neu gefaßt worden und wird deshalb von den EFTA-\nStaaten nicht übernommen. Die neuen Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich werden gemäß den Bestimmungen des\nAbkommens behandelt werden.\n14. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der\nklassischen Schweinepest (ABI. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11 ), geändert durch:\n-   380 L 1274: Richtlinie 80/1274/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 75)\n-   381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)\n-   384 L 0645: Richtlinie 84/645/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27.12.1984, S. 33)\n-   385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44)\n-   387 L 0486: Richtlinie 87/486/EWG des Rates vom 22. September 1987 (ABI. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 21)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang II werden nachstehende einzelstaatliche, für die Schweinepest zuständige Laboratorien angefügt:\nm) Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien-Hetzendorf\nn) Finnland: Statens veterinaere Institut for virusforskning, Undholm, Dänemark\no) Norwegen: Statens veterincere Institut for virusforskning, Lindholm, Dänemark\np) Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala\nq) Schweiz/Liechtenstein: Eidgenössisches Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, Mittelhäusem\nb) Für die Anwendung von Anhang III schaffen die EFTA-Staaten ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das\ngemäß Protokoll 1 funktioniert und auf das EG-System abgestimmt wird.\n1 .1.3 Seuchennotifizierung\n15. 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 58), geändert durch:\n- . 389 D 0162: Entscheidung 89/162/EWG der Kommission vom 10. Februar 1989 (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 48)","440                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    390 D 0134: Entscheidung 90/134/EWG der Kommission vom 6. März 1990 (ABI. Nr. L 76 vom 22. 3. 1990, S. 23)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens\nfunktioniert und grundsätzlich bis zum 1. September 1993 auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.\n16. 384 D 0090: Entscheidung 84/90/EWG der Kommission vom 3. Februar 1984 zur Festlegung der Code-Form für die Meldung von\nViehseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG (ABI. Nr. L 50 vom 21. 2. 1984, S. 10), geändert durch:\n-    389 D 0163: Entscheidung 89/163/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 49)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens\nfunktioniert und grundsätzlich bis zum 1. September 1993 auf das EG-System (ADNS) abgestimmt worden sein muß.\n17. 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von\nViehseuchen (ABI. Nr. L 227 vom 21. 8. 1990, S. 39).\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares Notifizierungs- und Informationssystem, das gemäß Protokoll 1 des Abkommens\nfunktioniert und grundsätzlich bis zum 1. September 1993 auf das EG-System (AONS) abgestimmt worden sein muß.\n1.2 Öffentliche Gesundheit\nFrisches Fleisch\n18. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64), geändert durch:\n-    391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABt Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 69).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 4 Abschnitt A erster Satz werden die Daten „ 1. Januar 1993\" und „31. Dezember 1991\" für die EFTA-Staaten durch\ndie Daten „1. September 1993\" und „31. Dezember 1992\" ersetzt.\nb) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:\n,.Tieren, bei denen unbeschadet folgender Krankheiten:\n- Maul- und Klauenseuche (MKS),\n- Klassische Schweinepest (ESP),\n- Afrikanische Schweinepest (ASP),\n- Vesikuläre Schweinekrankheit (SVD),\n- Newcastle-Krankheit (ND), ,\n- Rinderpest,\n- Pest der kleinen Wiederkäuer,\n- Vesikuläre Stomatitis (VS),\n- Blauzungenkrankheit,\n- Afrikanische Pferdepest,\n- Infektiöse Enzephalomyelitis des Pferdes,\n- Teschener-Krankheit,\n- Geflügelpest,\n- Schaf- und Ziegenpocken,\n- Lumpy Skin Disease,\n- Rifttalfieber,\n- Lungenseuche der Rinder,\neine der nachfolgend aufgeführten Krankheiten festgestellt wurde:\n- generalisierte Aktinobazillose oder Aktinomykose,\n- Milzbrand und Rauschbrand,\n- generalisierte Tuberkulose,\n- generalisierte Lymphadenitis,\n- Rotz,\n-Tollwut,\n- Tetanus,\n- akute Salmonellose,\n- akute Brucellose,\n- Rotlauf der Schweine (Erysipelas),\n- Botulismus,\n- Septikämie, Pyrämie, Toxämie und Virämie\".\nc) Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ist die Richtlinie TT/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die\nUntersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern•) maßgeblich.\nd) Bei der Durchführung von Artikel 6 Absatz 2 trifft der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bis zum 1. September 1993 die\nnotwendigen Entscheidungen für die EFTA-Staaten.\n4) ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 67.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           441\ne) In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 6 lautet der Anfang des letzten Satzes wie folgt:\n.,Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission werden ... unterrichtet\".\nf)    In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b wird das Datum „ 1. Juli 1991\" für die EFTA-Staaten durch das Datum \"1. Januar 1993\"\nersetzt.\ng) Artikel 18 findet keine Anwendung.\nh) In Anhang I Kapitel VI Nummer 26 Buchstabe b werden die Worte „Gemeinschaftsvorschriften über das Wohlbefinden von\nTieren\" durch die Worte „nationalen Rechtsvorschriften über Tierschutz\" ersetzt.\ni)   Für die Zwecke von Anhang I Kapitel VIII Nummer 42 Abschnitt A Absatz 3 dritter Unterabsatz ist Anhang I Ziffer I der Richtlinie\n77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der\nEinfuhr aus Drittländern 5) maßgeblich.\nj)    In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:\n.,- AT - FI - NO - SE - CH - FL\".\nk) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende\nAbkürzung angefügt:\n.,EFTA\".\n19. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten\nAusnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem\nFleisch (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie\" für die EFTA-Staaten durch das\nDatum „1. Januar 1993\" ersetzt.                                       ·\nb) In Artikel 2 Absatz 2 wird\n-    das Datum „ 1. April 1992\" in Unterabsatz 1 für die EFTA-Staaten durch das Datum „1. April 1993\" ersetzt;\n-    das Datum „ 1. Juli 1992\" in Unterabsatz 4 für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. Juli 1993\" ersetzt;\n-    das Datum „ 1. Januar 1993\" in Unterabsatz 5 für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. September 1993\" ersetzt.\n20. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr\nmit frischem Geflügelfleisch (ABI. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23), geändert durch:\n-    375 L 0431: Richtlinie 75/431/EWG des Rates vom 10. Juli 1975 (ABI. Nr. L 192 vom 24.7.1975, S. 6)\n-    378 L 0050: Richtlinie 78/50/EWG des Rates vom 13. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 15 vom 19. 1. 1978, S. 28)\n-    380 L 0216: Richtlinie 80/216/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 (ABI. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 8)\n-    380 L 0879: Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 (ABI. Nr. L 251 vom 24. 9. 1980, S. 10)\n-    381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)\n-    384 L 0642: Richtlinie 84/642/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 26)\n-    385 L 0324: Richtlinie 85/324/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 45)\n-    385 L 0326: Richtlinie 85/326/EWG des Rates vom 12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168 vom 28. 6. 1985, S. 48)\n-    387 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805/87 des Rates vom 15. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 357 vom 19. 12. 1987, S. 1)\n-    388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3)\n-    389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)\n-    390 D 0484: Entscheidung 90/484/EWG der Kommission vom 27. September 1990 (ABI. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 45)\n-    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\n-    391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 lautet der letzte Satz wie folgt: .,Er teilt den Entzug der Zulassung den anderen\nMitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission mit.\"\nb) Artikel 19 findet keine Anwendung.\nc) In Anhang I Kapitel X Nummer 44 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:\n.,- AT- FI - NO- SE- CH- FL\".\nd) In Anhang I Kapitel X Nummer 44 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:\n.,EFTA\"\nFleischerzeugnisse\n21. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemein-\nschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85), geändert durch:\n-    381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20)\nS) ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 67.","442                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-   385 L 0327: Richtlinie 85/327/EWG des Rates         vom    12. Juni 1985 (ABI. Nr. L 168   vom 28. 6. 1985, S. 49)\n-   385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372               vom  31. 12. 1985, s. 44)\n-   387 R 3805: Verordnung (EWG) Nr. 3805187 des Rates vom 15. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 357 ~ 19. 12. 1987, S. 1)\n-   388 L 0658: Richtlinie 8a/658/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 15)\n-   389 L 0227: Richtlinie 891227/EWG des Rates vom 21. März 1989 (ABI. Nr. L 93 vom 6. 4. 1989, S. 25)\n-   389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989,                s. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 lautet der letzte Satz wie folgt: \"Ein Entzug der Zulassung wird den anderen Mitgliedstaaten,\nder EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission mitgeteilt.\"\nb) Artikel 24 findet keine Anwendung.\nc) In Anhang A Kapitel VI Nummer 39 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:\n\"-AT- FI - NO- SE- CH - FL\"\nd) In Anhang A Kapitel VI Nummer 39 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird\nfolgende Abkürzung angefügt:\n,,EFTA\".\nHackfleisch\n22. 388 L 0657: Richtlinie 8a/675/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den\nHandelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen\nsowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3), geändert\ndurch:\n-   389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 7 Absatz 3 lautet der letzte Satz wie folgt: ,,Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-\nKommission werden über den Entzug der Kennzeichnung gemäß Absatz 1 unterrichtet\".\nb) Artikel 18 findet keine Anwendung.\nEiprodukte\n23. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der\nHerstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87), geändert durch:\n-   389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 wird der erste Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,,Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:\n-    Ei: Hühnereier in der Schale, die zum Direktverzehr oder zur Verarbeitung in der Nahrungsmittelindustrie geeignet sind,\nausgenommen bebrütete Eier, es sei denn:\na) sie werden vor Einlegen in einen Brutapparat gekennzeichnet;\nb) sie sind nicht befruchtet und beim Durchleuchten völlig klar;\nc) ihre Luftkammer ist höchstens 9 mm;\nd) sie haben nicht länger als sechs Tage in einem Brutapparat gelegen;\ne) sie sind nicht mit Antibiotika behandelt worden;\nf)   sie sind für einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt, der pasteurisierte Eiprodukte herstellt;\n-    Industrieeier: Hühnereier in der Schale, außer den im vorstehenden Gedankenstrich genannten.\nFerner gelten folgende Begriffsbestimmungen:\"\nb) Artikel 2 Nummer 11 erhält folgende Fassung:\n„11. Vermarktung: Inverkehrbringen der Eiprodukte, d. h. zum Verkauf vorrätig halten, feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern\nsowie jedes sonstige Inverkehrbringen\".\nc) In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 lautet der letzte Satz wie folgt: ,,Die übrigen Mitgliedstaaten, die EFTA-Überwachungs-\nbehörde und die EG-Kommission werden über den Entzug der Zulassung unterrichtet\".\nd) Artikel 17 findet keine Anwendung.\ne) Kapitel IV Nummer 1 des Anhangs erhält folgende Fassung:\n,, 1. Die zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Eier müssen sich in Verpackungen befinden, die folgenden Anforderun-\ngen genügen:\na)   i)  Verpackungen, einschließlich Innenverpackungen müssen stoßfest, trocken, sauber und in gutem Zustand sein\nund aus Materialien bestehen, die die Eier vor Fremdgeruch und Qualitätseinbußen schützen.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        443\nii)  Großpackungen für den Transport und Versand von Eiern, einschließlich Innenverpackungen, dürfen nur\nwiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und die technischen Anforderungen der Nummer 1 erfüllen.\nWiederverwendete Großpackungen dürfen keine alten Kennzeichnungen tragen, die eine Irreführung bewirken\nkönnten.\niii)  Kleinpackungen dürfen nicht wiederverwendet werden.\nb)    i)  Eier müssen in sauberen, trockenen Räumen gelagert werden, die frei von Fremdgeruch sind\nii)  Die Eier müssen auf dem Transport und während der Lagerung sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen\ngehalten und wirksam vor Stößen, Wetter- und Lichteinflüssen geschützt werden.\niii)  Während des Transports und der Lagerung sind die Eier vor extremen Temperaturen zu schützen.\"\nf) In Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich des Anhangs werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:\n,,- AT- FI - NO- SE - CH - FL\".\ng) In Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich und Ziffer ii dritter Gedankenstrich des Anhangs wird folgende\nAbkürzung angefügt:\n,,EFTA.\"\nFischereierzeugnisse\n24. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die\nVermarktung von Fischereierzeugnissen (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz werden die Daten „31. Dezember 1991\" und\" 1. Juli 1992\" für die EFTA-Staaten durch die\nDaten „31. Dezember 1992\" und „ 1. April 1993\" ersetzt.\nb) Artikel 9 findet keine Anwendung.\nc) Für die Zwecke von Kapitel V Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs sind die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß\nArtikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 maßgeblich.\nMuscheln\n25. 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und\nVermarktung lebender Muscheln (ABI. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 zweiter Satz werden die Daten „31. Dezember 1991\" und „ 1. Juli 1992\" für die\nEFTA-Staaten durch die Daten \"31. Dezember 1992\" und „1. April 1993\" ersetzt.\nb) Artikel 7 findet keine Anwendung.\nHormone\n26. 381 L 0602: Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung\nund von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABI. Nr. L 222 vom 7. 8. 1981, S. 32), geändert durch:\n-   385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 (ABI. Nr. L 191 vom 23. 7. 1985, S. 46)\n27. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von\nbestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABI. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46),\ngeändert durch:\n-   388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABI. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16)\n28. 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit\nhormonaler Wirkung im Tierbereich (ABI. Nr. L 70 vom 16. 3. 1988, S. 16)\nRückstände\n29. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem\nFleisch auf Rückstände (ABI. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 wird der Bezug „Richtlinie 85/649/EWG\" durch den Bezug „Richtlinie 88/146/EWG\" ersetzt.\nb) In Artikel 4 Absatz 1 erster Satz wird das Datum „31. Mai 1987\" für die EFTA-Staaten durch das Datum „1. Januar 1993\"\nersetzt.\nc) In Artikel 4 Absatz 3 dritter Satz wird das Datum „30. September 1987\" für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. September\n1993\" ersetzt.\nd) In Artikel 9 Absatz 1 erster Satz wird das Datum „ 16. September 1986\" für die EFTA-Staaten durch das Datum „ 1. Januar\n1993\" ersetzt.\nBST\n30. 390 D 0218: Entscheidung 90/218/EWG des Rates vom 25. April 1990 über die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST)\n(ABI. Nr. L 116 vom 8. 5. 1990, S. 27)","444                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n1.3. Gemischte Vorschriften\nMilch\n31. 385 L 0397: Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher\nFragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (ABI. Nr. L 226 vom 24.8.1985, S. 13), geändert durch:\n-   389 D 0159: Entscheidung 89/159/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 40)\n-   389 D 0165: Entscheidung 89/165/EWG der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 57)\n-   389 L 0662: Richtlini~ 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Für die Zwecke von Anhang A Kapitel VIII Nummer 4 ist der Bezug auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates8) maßgeblich.\nb) In Anhang A Kapitel VIII Nummer 4 Buchstabe c wird folgende Abkürzung angefügt:\n,,EFTA\".\nTierische Abfälle und Krankheitserreger\n32. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die\nBeseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus\nFisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABI. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte „Gemeinschaftsvorschriften\" und „Gemeinschaftsbestimmungen\" für die\nEFTA-Staaten durch die Worte „nationale Rechtsvorschriften der EFTA-Staaten\" ersetzt.\nb) Artikel 7 Ziffer iii findet keine Anwendung.\nc) Artikel 13 findet keine Anwendung.\nF ü tte ru ngsarz neim itte 1\n33. 390 L 0167: Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das\nInverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 92 vom 7. 4. 1990, S. 42)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz wird der „in Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Zeitpunkt\" für\ndie EFTA-Staaten durch den „ 1. April 1993\" ersetzt.\nb) Artikel 11 findet keine Anwendung.\nKaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild\n34. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrecht-\nlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABI. Nr. L 268 vom\n24. 9. 1991,    s.  41)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 letzter Unterabsatz ist die Richtlinie n/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über\ndie Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern 7) maßgeblich.\nb) In Artikel 6 Absatz 2 sechster Gedankenstrich wird der Bezug „gemäß der Richtlinie 74/STT/EWG\" durch „gemäß den\njeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften\" ersetzt.\nc) Artikel 16 findet keine Anwendung.\nd) Artikel 21 findet keine Anwendung.\ne) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kurzbezeichnungen angefügt:\n,,AT - FI - NO - SE - CH - FL\".\nf)   In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:\n,.EFTA\".\nGegenseitige Unterstützung\n35. 389 L 0608: Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwal-\ntungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße\nAnwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABI. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie EFTA-Staaten schaffen ein vergleichbares System der Zusammenarbeit, das gemäß dieser Richtlinie funktioniert und mit dem\nEG-System koordiniert ist.\n8) ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1.\n7) ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, S. 67.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     445\n1.4. Tierzucht\nRinder\n36. 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABI. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977,\nS. 8), geändert durch:\n-   379 L 0268: Richtlinie 79/268/EWG des Rates vom 5. März 1979 (ABI. Nr. L 62 vom 13. 3. 1979, S. 5)\n-   385 L 0586: Richtlinie 85/586/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 44)\n-   391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 37)\nSchweine\n37. 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine\n(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 36)\nSchafe und Ziegen\n38. 389 L 0361: Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABI. Nr. L 153 vom\n6. 6. 1989, s. 30)\nEquide\n39. 390 L 0427: Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen\nVorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 55)\n40. 390 L 0428: Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der\nBedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABI. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 60)\nReinrassige Tiere\n41. 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogischen Bedingungen für die\nVermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991,\ns. 37)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Artikel 1 finden die Worte \"von Anhang II des Vertrages erfaßten\" keine Anwendung.\n2. Durchführungsvorschriften\n2.1. Tiergesundheit\n42. 373 D 0053: Entscheidung 73/53/EWG der Kommission vom 26. Februar 1973 über von den Mitgliedstaaten anzuwendende\nSchutzmaßnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 43)\n43. 385 D 0445: Entscheidung 85/445/EWG der Kommission vom 31. Juli 1985 über bestimmte tiergesundheitliche Maßnahmen\nbetreffend die enzootische Leukose der Rinder (ABI. Nr. L 260 vom 2. 10. 1982, S. 18)\n44. 389 D 0091: Entscheidung 89/91 /EWG der Kommission vom 16. Januar 1989 zur Ermächtigung des Königreichs Spanien, bei der\nEinfuhr von Zucht- oder Nutzrindern zusätzliche Gesundheitsgarantien zum Schutz gegen die Einschleppung der enzootischen\nLeukose der Rinder zu verfangen (ABI. Nr. L 32 vom 3. 3. 1989, S. 37)\n45. 390 D 0552: Entscheidung 90/552/EWG der Kommission vom 9. November 1990 zur Abgrenzung des von der Pferdepest\nbefallenen Gebietes (ABI. Nr. L 313 vom 13. 11.1 990, S. 38)\n46. 390 D 0553: Entscheidung 90/553/EWG der Kommission vom 9. November 1990 über das Zeichen zur Identifizierung der gegen\nPferdepest geimpften Equiden (ABI. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 40)\n47. 391 D 0093: Entscheidung 91/93/EWG der Kommission vom 11. Februar 1991 zur Festsetzung des Jahresabschnitts, in dem\nPortugal gewisse Equiden aus dem von Pferdepest befallenen Teil seines Hoheitsgebiets ausführen kann (ABI. Nr. L 50 vom\n23. 2. 1991, s. 27)\n48. 388 D 0397: Entscheidung 88/397/EWG der Kommission vom 12. Juli 1988 zur Koordinierung der von den Mitgliedstaaten gemäß\nArtikel 6 der Richtlinie 85/511 /EWG des Rates getroffenen Maßnahmen (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 25)\n49. 389 D 0531: Entscheidung 89/531/EWG des Rates vom 25. September 1989 zur Bestimmung eines Bezugslabors für die\nIdentifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus und zur Festlegung von Funktion und Aufgabe dieses Labors (ABI. Nr. L 279 vom\n28. 9. 1989, s. 32)\n50. 391 D 0042: Entscheidung 91/42/EWG der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der\nNotstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG (ABI. Nr. L 23 vom\n29. 1. 1991, s. 29)\n51. 381 D 0859: Entscheidung 81/859/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 über die Bestimmung und Arbeitsweise eines\nVerbindungslabors für die klassische Sctiweinepest (ABI. Nr. L 319 vom 7. 11 . 1981 , S. 20)\n52. 387 D 0065: Entscheidung 87/65/EWG des Rates vom 19. Januar 1987 zur Verlängerung der in der Entscheidung 81/859/EWG\nüber die Bestimmung und Arbeitsweise eines Verbindungslabors für die klassische Schweinepest vorgesehenen Maßnahme\n(ABI. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 54)","446                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n53. 383 D 0138: Entscheidung 83/138/EWG der Kommission vom 25. März 1983 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die\nafrikanische Schweinepest (ABI. Nr. L 93 vom 13. 4. 1983, S. 17), geändert durch:\n-   383 D 0300: Entscheidung 83/300/EWG der Kommission vom 8. Juni 1983 (ABI. Nr. L 160 vom 18. 6. 1983, S. 44)\n-   384 D 0434: Entscheidung 84/343/EWG der Kommission vom 18. Juni 1984 (ABI. Nr. L 180 vom 7. 7. 1984, S. 38)\n54. 389 D 0021: Entscheidung 89/21/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1988 über eine Ausnahmeregelung für bestimmte Teile\ndes·spanischen Hoheitsgebiets in bezug auf das Verbringungsverbot aufgrund der afrikanischen Schweinepest (ABI. Nr. L 9 vom\n12. 1. 1989, S. 24), geändert durch:\n-   391 D 0112: Entscheidung 91/112/EWG der Kommission vom 12. Februar 1991 (ABI. Nr. L 58 vom 5. 3. 1991, S. 29)\n55. 390 D 0208: Entscheidung 90/208/EWG der Kommission vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die\ninfektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien (ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 102)\n56. 391 D 0052: Entscheidung 91/52/EWG der Kommission vom 14. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die\ninfektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Portugal (ABI. Nr. L 34 vom 6.2.1991, S. 12)\n57. 391 D 0056: Entscheidung 91/56/EWG der Kommission vom 21. Januar 1991 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die\ninfektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Italien (ABI. Nr. L 35 vom 7. 2. 1991, S. 29)\n58. 389 D 0469: Entscheidung 89/469/EWG der Kommission vom 28. Juli 1989 zum Erlaß von Maßnahmen zum Schutz gegen\nspongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABI. Nr. L 225 vom 3. 8. 1989, S. 51), geändert durch:\n-   390 D 0059: Entscheidung 90/59/EWG der Kommission vom 7. Februar 1990 (ABI. Nr. L 41 vom 15. 2. 1990, S. 23)\n-   390 D 0261: Entscheidung 90/261/EWG der Kommission vom 8. Juni 1990 (ABI. Nr. L 146 vom 9. 6. 1990, S. 29)\n59. 390 D 0200: Entscheidung 90/200/EWG der Kommission vom 9. April 1990 über zusätzliche Anforderungen an gewisse Gewebe\nund Organe im Hinblick auf spongiforme Rinderenzephalopathie (ABI. Nr. L 105 vom 25. 4. 1990, S. 24), geändert durch:\n-    390 D 0261: Entscheidung 90/261/EWG der Kommission vom 8. Juni 1990 (ABI. Nr. L 146 vom 9. 6. 1990, S. 29)\n60. 391 D 0237: Entscheidung 91/237/EWG der Kommission vom 25. April 1991 mit weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen eine\nneue Schweinekrankheit (ABI. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 67), geändert durch:\n-    391 D 0332: Entscheidung 91/332/EWG der Kommission vom 8. Juli 1991 (ABI. Nr. l 183 vom 9.7.1991, S. 15)\n2.2. Öffentliche Gesundheit\n61. 384 D 0371: Entscheidung 84/371/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 zur Festlegung des besonderen Kennzeichens für\nfrisches Fleisch gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 46)\n62. 385 D 0446: Entscheidung 85/446/EWG der Kommission vom 18. September 1985 über die beim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit frischem Fleisch an Ort und Stelle vorzunehmenden Kontrollen (ABI. Nr. L 260 vom 2. 10. 1985, S. 19),\ngeändert durch:\n-    389 D 0136: Entscheidung 89/136/EWG der Kommission vom 8. Februar 1989 (ABI. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 36)\n-    390 D 0011 : Entscheidung 90/11 /EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 7 vom 10. 1. 1990, S. 12)\n63. 390 D 0515: Entscheidung 90/515/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Festlegung der Referenzmethoden zum\nNachweis von Schwermetall- und Arsenrückständen (ABI. Nr. L 268 vom 18. 10. 1990, S. 33)\n64. 387 D 0266: Entscheidung 87/266/EWG der Kommission vom 8. Mai 1987, mit der die von (:ien Niederlanden mitgeteilte Regelung\nfür die ärztliche Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird (ABI. Nr. L 126 vom 15. 5. 1987, S. 20)\n65. 390 D 0514: Entscheidung 90/514/EWG der Kommission vom 25. September 1990, mit der die von Dänemark mitgeteilte Regelung\nder ärztlichen Kontrolle des Personals als gleichwertig anerkannt wird (ABI. Nr. L 286 vom 18. 10. 1990, S. 29)\n66. 389 D 0610: Entscheidung 89/610/EWG der Kommission vom 14. November 1990 zur Festlegung der Referenzmethoden und des\nVerzeichnisses der einzelstaatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABI. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 39)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang II werden folgende einzelstaatliche Referenzlaboratorien angefügt:\nMitgliedstaat                       Referenzlaboratorium                                         Rückstandsgruppen\nÖsterreich:                         Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,\nMödling                                                      Alle Gruppen\nFinnland:                           Valtion eläinlääketieteellinen laitos,\nHelsinki/\nStatens veterinär-medicinska anstalt,\nHelsingfors                                                  Alle Gruppen\nV altion maitovalmisteiden tarkastoslaitos,\nHelsinki/\nStatens kontrollanstalt för mjölkprodukter,                  Gruppe A III a, b\nHelsingfors                                                  Gruppe B II c\nNorwegen:                           Norges Veterina!rh0yskole/                                   Gruppe  AI b;\nVeterinrerinstituttet,                                       Gruppe  A III\nOslo                                                         Gruppe  B I a, f;\nGruppe  B II","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         447\nMitgliedstaat                      Referenzlaboratorium                                          Rückstandsgruppen\nHormonlaboratoriet, Aker Sykehus                              Gruppe A I a, c;\nOslo                                                          Gruppe A II\nTiergesundheitsdienst\nBayern, Grub                                                  Gruppe BI b\nSchweden:                          Statens livsmedelverk,\nUppsala                                                       Alle Gruppen\nSchweiz/Liechtenstein:             Bundesamt für Veterinärwesen,\nLiebefeld                                                     Alle Gruppen.\n67. 380 L 0879: Richtlinie 80/879/EWG der Kommission vom 3. September 1980 über die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von\nfrischem Geflügelfleisch in Großpackungen (ABI. Nr. L 251 vom 24. 9. 1980, S. 10)\n68. 383 L 0201: Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestimmungen der Richtlinie\n77/99/EWG des Rates für bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und in denen Fleisch oder Fleischerzeug-\nnisse nur einen geringfügigen Anteil ausmachen (ABI. Nr. L 112 vom 28. 4. 1983, S. 28), geändert durch:\n-    383 L 0577: Richtlinie 83/577/EWG der Kommission vom 15. November 1983 (ABI. Nr. L 334 vom 29. 11. 1983, S. 21)\n69. 387 D 0410: Entscheidung 87/410/EWG der Kommission vom 14. Juli 1987 zur Festlegung der Analyseverfahren zum Nachweis\nvon Rückständen von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABI. Nr. L 223\nvom 11. 8. 1987, S. 18)\n70. 389 D 0153: Entscheidung 89/153/EWG der Kommission vom 13. Februar 1989 über die Beziehung zwischen den zur Feststellung\nvon Rückständen entnommenen Stichproben und den Tieren und ihren Ursprungsbetrieben (ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1989, S. 33)\n71. 389 D 0358: Entscheidung 89/358/EWG der Kommission vom 23. Mai 1989 mit Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie\n85/358/EWG des Rates (ABI. Nr. L 151 vom 3. 6. 1989, S. 39)\n72. 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 zur Festlegung der Befugnisse und Betriebsbedingungen der\nGemeinschaftsreferenzlaboratorien nach der Richtlinie 86/469/EWG des Rates über die Untersuchung von Tieren und von\nfrischem Fleisch auf Rückstände (ABI. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37)\n73. 388 L 0299: Richtlinie 88/299/EWG des Rates vom 17. Mai 1988 über den Handel mit in Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG\ngenannten Tieren, die mit bestimmten Stoffen hormonaler Wirkung behandelt wurden, sowie mit deren Fleisch (ABI. Nr. L 128 vom\n21. 5. 1988, s. 36)\n2.3. Gemischte Vorschriften\n74. 389 L 0362: Richtlinie 89/362/EWG der Kommission vom 26. Mai 1989 über die allgemeinen Hygienevorschriften für Milch-\nerzeugerbetriebe (ABI. Nr. L 156 vom 8. 6. 1989, S. 30)\n75. 389 L 0384: Richtlinie 89/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrollen der Einhaltung\ndes in Anhang Ader Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Gefrierpunkts von unbehandelter Rohmilch (ABI. Nr. L 181 vom\n28. 6. 1989, s. 50)\n76. 391 D 0180: Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991 zur Festlegung bestimmter Analyse- und\nTestverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch (ABI. Nr. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1)\n2.4. Tierzucht\n77. 384 D 0247: Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von\nZüchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABI. Nr. L 125\nvom 12. 5. 1984, S. 58)\n78. 384 D 0419: Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die\nRinderzuchtbücher (ABI. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 11)                                                               '\n79. 386 D 0130: Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwert-\nprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABI. Nr. L 101 vom 17. 4. 1986, S. 37)\n80. 386 D 0404: Entscheidung 86/404/EWG der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des Musters und der Angaben für die\nZuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder (ABI. Nr. L 233 vom 20. 8. 1986, S. 19)\n81. 387 L 0328: Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABI. Nr.\nL 167 vom 26. 6. 1987, S. 54)\n82. 388 D 0124: Entscheidung 88/124/EWG der Kommission vom 21. Januar 1988 über die Muster und Angaben in Zuchtbescheini-\ngungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder (ABI. Nr. L 62 vom 8. 3. 1988, S. 32)\n83. 389 D 0501: Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der\nZüchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABI. Nr.\nL 247 vom 23. 8. 1989, S. 19)\n84. 389 D 0502: Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger\nZuchtschweine in die Herdbücher (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 21)\n85. 389 D 0503: Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine,\nihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 22)","448                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n86.   389 D 0504: Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der\nZüchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder\neinrichten (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 31)\n87.   389 D 0505: Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für\nhybride Zuchtschweine (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 33)\n88.   389 D 0506: Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für hybride Zuchtschweine,\nihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 34)\n89.   389 D 0507: Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der\ngenetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1989, S. 43)\n90.   390 L 0118: Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht\nABI. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 34)\n91.   390 L 0119: Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABI. Nr.\nL 71 vom 17. 3. 1990, S. 36)\n92.   390 D 0254: Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der\nZüchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen\n(ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 30)\n93.   390 D 0255: Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger\nZuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 32)\n94.    390 D 0256: Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der\nZuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 35)\n95.    390 D 0257: Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und\n-ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 38)\n96.   390 D 0258: Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige\nZuchtschafe und -Ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABI. Nr. L 145 vom 8. 6. 1990, S. 39)\n3. Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen\n3.1. Tiergesundheit\n97. 379 D 0837: Entscheidung 79/837/EWG der Kommission vom 25. September 1979 zur Festlegung der Kontrollbestimmungen für\ndie Beibehaltung des Status eines amtlich anerkannt brucellosefreien Rinderbestands in Dänemark (ABI. Nr. L 257 vom\n12. 10. 1979, s. 46)\n98. 380 D 0775: Entscheidung 80/775/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 zur Festlegung der Kontrollmethoden für die\nBeibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik\nDeutschland (ABI. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 14), geändert durch:\n-    389 D 0031: Entscheidung 89/31/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 15 vom 19.1.1989, S. 20)\n-    390 D 0029: Entscheidung 90/29/EWG der Kommission vom 10. Januar 1990 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1990, S. 34)\n99. 380 D 0984: Entscheidung 80/984/EWG der Kommission vom 2. Oktober 1980 über Kontrollmethoden zur Aufrechterhaltung des\namtlich anerkannt tuberkulosefreien Status der Rinderbestände in Dänemark (ABI. Nr. L 281 vom 25. 10. 1980, S. 31)\n100. 388 D 0267: Entscheidung 88/267/EWG der Kommission vom 13. April 1988 zur Festsetzung des Abstands zwischen den\nserologischen Brucelloseuntersuchungen in bestimmten Gebieten des Vereinigten Königreichs (ABI. Nr. L 107 vom 28. 4. 1988,\ns. 51)\n3.2. Öffentliche Gesundheit\n101. 388 D 0196: Entscheidung 88/196/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des vom Vereinigten\nKönigreich vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 22)\n102. 388 D 0197: Entscheidung 88/197/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Dänemark\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 23)\n103. 388 D 0198: Entscheidung 88/198/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik\nDeutschland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 24)\n104. 388 D 0199: Entscheidung 88/199/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 25)\n105. 388 D 0200: Entscheidung 88/200/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Belgien vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 26)\n106. 388 D 0201: Entscheidung 88/201/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 27)\n107. 388 D 0202: Entscheidung 88/202/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 28)\n108. 388 D 0203: Entscheidung 88/203/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Frankreich\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 29)\n109. 388 D 0204: Entscheidung 88/204/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Luxemburg\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 30)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        449\n110. 388 D 0205: Entscheidung 88/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von Griechenland\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 31)\n111. 388 D 0206: Entscheidung 88/206/EWG der Kommission vom 18. Februar 1988 zur Genehmigung des von den Niederlanden\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 94 vom 12. 4. 1988, S. 32)\n112. 388 D 0240: Entscheidung 88/240/EWG der Kommission vom 14. März 1988 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Hormonrückständen (ABI. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 28)\n113. 389 D 0265: Entscheidung 89/265/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Spanien\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom\n19. 4. 1989,  s. 20)\n114. 389 D 0266: Entscheidung 89/266/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Dänemark\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom\n19. 4. 1989, s. 21)\n115. 389 D 0267: Entscheidung 89/267/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Plans\nzur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 22)\n116. 389 D 0268: Entscheidung 89/268/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19.4.1989,\ns. 23)\n117. 389 D 0269: Entscheidung 89/269/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich Belgien\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom\n19. 4. 1989,  s. 24)\n118. 389 D 0270: Entscheidung 89/270/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik\nDeutschland vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung\n(ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 25)\n119. 389 D 0271: Entscheidung 89/271/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Portugal vorgelegten\nPlans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19.4.1989,\ns. 26)\n120. 389 D 0272: Entscheidung 89/272/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Großherzogtum\nLuxemburg vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr.\nL 108 vom 19. 4. 1989, S. 27)\n121. 389 D 0273: Entscheidung 89/273/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Königreich der\nNiederlande vorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung\n(ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 28)\n122. 389 D 0274: Entscheidung 89/274/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des vom Vereinigten Königreich\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom\n19. 4. 1989, s. 29)\n123. 389 D 0275: Entscheidung 89/275/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Griechenland\nvorgelegten Plans zur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom\n19. 4. 1989, s. 30)\n124. 389 D 0276: Entscheidung 89/276/EWG der Kommission vom 30. März 1989 zur Genehmigung des von Irland vorgelegten Plans\nzur Ermittlung von Rückständen von anderen Stoffen als solchen mit hormonaler Wirkung (ABI. Nr. L 108 vom 19. 4. 1989, S. 31)\n4. Rechtsakt, den die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt des folgenden Rechtsakts zur Kenntnis:\n125. 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für\nden innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABI. Nr. L 87 vom 31. 3. 1989, S. 1)","450                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nII. Futtermittel\n1. Unbeschadet der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, ert,ssen die Schweiz und\nLiechtenstein bts spätestens 1. Januar 1995 einzelstaatliche Vorschriften für Heimtierfutter, die mit diesen Rechtsakten in Einklang\nstehen. Ab dem 1. Januar 1993 lassen die Schweiz und Liechtenstein das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu, die den\nBestimmungen der Rechtsakte entsprechen.\n2. Futtermittel, die entsprechend den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, aus Erzeugnissen tierischen\nUrsprungs gewonnen werden, dürfen infolge der Regelungen dieses Kapitels keinerlei Handelsbeschränkungen unt8t'WOf'fen werden.\nRechtsvorschriften, auf die Bezug genommen wird\nZusatzstoffe\n1. 370 L 0524: RichUinie 7Q/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. Nr. L 270 vom\n14. 12. 1970, S. 1), gelndert durch:\n-   373 L 0103: Richtlinie 73/103/EWG des Rates vom 28. April 1973 (ABI. Nr. L 124 vom 10. 5. 1973, S. 17)\n-   384 L 0587: Richtlinie 84/587/EWG des Rates        V0\"'.'1 29. November 1984 (ABI. Nr. L 319 vom 8. 12. 1984, S. 13)\n-   387 L 0153: Richtlinie 871153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 (ABI. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19)\n-   391 L 0248: Richtlinie 91/248/EWG der Kommission vom 12. April 1991 (ABI. Nr. L 124 vom 18.5.1991, S. 1)\n-   391 L 0249: Richtlinie 91/249/EWG der Kommission vom 19. April 1991 (ABI. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 43)\n-   391 L 0336: Richtlinie 91/336/EWG der Kommission vom 10. Juni 1991 (ABI. Nr. L 185 vom 17. 7. 1991, S. 31)\nDie EFTA-Staaten übernehmen ab dem 1. Januar 1993 die Bestimmungen der Richtlinie vorbehaltlich folgender Bedingungen:\n-    In bezug auf Wachstumsförderer können die EFTA-Staaten ihre nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien\nwerden diese Frage im laufe des Jahres 1995 erneut prüfen;\n-   die EFTA-Staaten können ihre nationale Gesetzgebung über sonstige in Anhang I genannte Zusatzstoffe bis 31. Dezember\n1994 anwenden.\nDessen ungeachtet\n-    kann Finnland in bezug auf Antibiotika seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage\n1995 erneut prüfen;\n-    kann Island\n-    in bezug auf Antibiotika seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut\nprüfen;\n-    in bezug auf Antioxidantien, Aromastoffe und Appetitanreger sowie Farbstoffe, einschließlich Pigmente, seine nationale\nGesetzgebung bis 31. Dezember 1995 anwenden;\n-   kann Norwegen\n-    in bezug auf Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige Arzneimittel, die Konservierungsstoffe Schwefelsäure und Salzsäure\nsowie das Spurenelement Kupfer als Wachstumsförderer seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien\nwerden diese Frage 1995 erneut prüfen;\n-    in bezug auf Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung seine nationale Gesetz-\ngebung bis zum 31. Dezember 1994 anwenden. Die Vertragsparteien können diese Frist einvernehmlich verlängern;\n-    kann Schweden in bezug auf Antibiotika, Kokzidiostatika und sonstige Arzneimittel sowie den Konservierungsstoff Ameisen-\nsäure seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nZur Anwendung der Artikel 4 und 5\n-    übermitteln die EFTA-Staaten bis 1. Januar 1993 nach den Leitlinien gemäß der Richtlinie 87/153/EWG erstellte Dossiers über\nZusatzstoffe, die von den EFTA-Staaten genehmigt, in der Gemeinschaft jedoch nicht zugelassen sind.\nDie Dossiers und gegebenenfalls Monographien sind zumindest in englischer Sprache zu übermitteln. Außerdem ist eine zur\nVeröffentlichung bestimmte kurze Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Dossiers und Monographien in englischer,\nfranzösischer und deutscher Sprache vorzulegen;\n-    wird bis 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 23 über die von den EFTA-Staaten erteilten nationalen Zulassungen\nentschieden. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die EFTA-Staaten\nfür in ihrem Hoheitsgebiet vermarktete Erzeugnisse die nationale Zulassung beibehalten.\n2. 387 L 0153: Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von\nZusatzstoffen in der Tierernährung (ABI. Nr. L 64 vom 7. 3. 1987, S. 19)\nEinzel- und Mischfuttermittel\n3. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABI. Nr. l 32 vom\n3. 2. 1977, S. 1), geändert durch:\n-   379 L 0372: Richtlinie 79/372/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABI. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 29)\n-   379 L 0797: Erste Richtlinie 79ll97/EWG der Kommission vom 10. August 1979 (ABI. Nr. L 239 vom Z. 9. 1979, S. 53)\n-   380 L 0510: zweite Richtlinie 80/510/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 (ABI. Nr. L 126 vom 21. ',. 1980, S. 12)","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      451\n-   382 l 0937: Dritte Richtlinie 82/937/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1982 (ABI. Nr. l 383 vom 31.12.1982, S. 11)\n-   386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27)\n-   387 L 0234: Richtlinie 87/234/EWG der Kommission vom 31. März 1987 (ABI. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 31)\n-   390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\nUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie\n-   kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des\nArtikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seine nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden diese\nFrage 1995 erneut prüfen;\n-   können die Schweiz und Liechtenstein ihre nationale Gesetzgebung über das Verbot der Verfütterung von Erdnuß bis\n31. Dezember 1994 beibehalten.\n4. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABI. Nr. L 86 vom\n6. 4. 1979, S. 30), geändert durch:\n-   380 L 0509: Erste Richtlinie 80/509/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 (ABI. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 9)\n-   380 L 0695: Zweite Richtlinie 80/695/EWG der Kommission vom 27. Juni 1980 (ABI. Nr. L 188 vom 22. 7. 1980, S. 23)\n-    382 l 0957: Dritte Richtlinie 82/957/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 386 vom 31.12.1982, S. 42)\n-    386 L 0354: Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27)\n-   387 L 0235: Richtlinie 87/235/EWG der Kommission vom 31. März 1987 (ABI. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 34)\n-    390 L 0044: Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 (ABI. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 35)\nUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie\n-   kann Schweden in bezug auf Tierkörpermehl und sonstige aus hochgefährlichen Stoffen hergestellte Erzeugnisse im Sinne des\nArtikels 3 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates seines nationale Gesetzgebung beibehalten. Die Vertragsparteien werden\ndiese Frage 1995 erneut prüfen;\n-    können die Schweiz und Liechtenstein ihre nationale Gesetzgebung über das Verbot der Verfütterung von Erdnuß bis\n31. Dezember 1994 beibehalten.\n5. 380 L 0511 : Richtlinie 80/511 /EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlos-\nsenen Verpackungen oder Behältnissen (ABI. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 14)\n6. 382 L 0475: Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur\nKennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 27), geändert\ndurch:\n-   391 L 0334: Richtlinie 91/334/EWG der Kommission vom 6. Juni 1991 (ABI. Nr. L 184 vom 10.7.1991, S. 27)\n-   391 L 0336: Richtlinie 91/336/EWG der Kommission vom 10. Juni 1991 (ABI. Nr. L 185 vom 17. 7. 1991, S. 31)\n7. 386 L 0174: Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des\nEnergiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABI. Nr. L 130 vom 6. 5. 1986, S. 53)\n8. 391 L 0357: Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Ausgangserzeugnissen,\ndie zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 193 vom\n17. 7. 1991, s. 34)\nBioproteine und ähnliche Stoffe\n9. 382 L 0471 : Richtlinie 82/471 /EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABI. Nr. L 213\nvom 21. 7. 1982, S. 8), geändert durch:\n-    385 L 0509: zweite Richtlinie 85/509/EWG der Kommission vom 6. November 1985 (ABI. Nr. L 314 vom 23.11.1985,        s. 25)\n-    386 L 0530: Richtlinie 86/530/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1986 (ABI. Nr. L 312 vom 7.11.1986, S. 39)\n-    388 L 0485: Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 (ABI. Nr. L 239 vom 30. 8. 1988, S. 36)\n-    389 L 0520: Richtlinie 89/520/EWG der Kommission vom 6. September 1989 (ABI. Nr. L 270 vom 19. 9. 1989, S. 13)\n-    390 L 0439: Richtlinie 90/439/EWG der Kommission vom 24. Juli 1990 (ABI. Nr. L 227 vom 21. 8. 1989, S. 33)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nZur Anwendung der Richtlinie\n-    übermitteln die EFTA-Staaten bis 1. Januar 1993 nach den Leitlinien der Richtlinie 83/228/EWG erstellte Dossiers über\nErzeugnisse, die in die Gruppe der Mikroorganismen gemäß Nummern 1.1 und 1.2 des Anhangs fallen und die von den EFTA-\nStaaten genehmigt, in der Gemeinschaft jedoch nicht zugelassen sind.\nDie Dossiers sind zumindest in englischer Sprache zu übermitteln. Außerdem ist eine zur Veröffentlichung bestimmte kurze\nZusammenfassung über den wesentlichen Inhalt der Dossiers in englischer, französischer und deutscher Sprache vorzulegen;\n-    wird bis zum 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 13 über die von den EFTA-Staaten erteilten nationalen\nZulassungen entschieden. Bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft können die\nEFTA-Staaten für in ihrem Gebiet vermarktete Erzeugnisse weiterhin die nationale Zulassung beibehalten.\n10. 383 L 0228: Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die\nTierernährung (ABI. Nr. L 126 vom 13. 5. 1983, S. 23)","452                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n11. 385 D 0382: Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 1O. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten\nHefen der Art \"Candida\" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung {ABI. Nr. L 217 vom 14. 8. 1985, S. 27)\nAnalyse- und Kontrollmethoden\n12. 370 L 0373: Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren\nund Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 170 vom 3. 8.-1970, S. 2), geändert durch:\n-    372 L 0275: Richtlinie 72/275/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 39)\n13. 371 L 0250: Erste Richtlinie 711250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden\nfür die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 155 vom 12. 7. 1971, S. 13), geändert durch:\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n14. 371 L 0393: Zweite Richtlinie 71 /393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher\nAnalysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 279 vom 20. 12. 1971, S. 7), geändert durch:\n-    373 L 0047: Richtlinie 73/47/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 35)\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n-    384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28)\n15. 372 L 0199: Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 123 vom 29. 5. 1972, S. 6), geändert durch:\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n-    384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28)\n16. 373 L 0046: Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 21), geändert durch:\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n17. 374 L 0203: Fünfte Richtlinie 74/203/EWG der Kommission vom 25. März 1974 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 108 vom 22. 4. 1974, S. 7), geändert durch:\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n18. 375 L 0084: Sechste Richtlinie 75/84/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1974 zur Festlegung gemeinschaftlicher\nAnalysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 32 vom 5. 2. 1975, S. 26), geändert durch:\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n19. 376 L 0371: Erste Richtlinie 76/371 /EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmever-\nfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 1)\n20. 376 L 0372: Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 102 vom 15. 4. 1976, S. 8), geändert durch:\n-    381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 {ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n21. 378 L 0633: Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 43), geändert durch:\n-   381 L 0680: Richtlinie 81/680/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 32)\n-   384 L 0004: Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1984, S. 28)\n22. 381 L 0715: Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. Nr. L 257 vom 10. 9. 1981, S. 38)\n23. 384 L 0425: Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analyse-\nmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln {ABI. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 34)\nUnerwünschte Stoffe und Erzeugnisse\n24. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der\nTierernährung (ABI. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31 ), geändert durch:\n-   376 L 0934: Richtlinie 76/934/EWG der Kommission vom 1. Dezember 1976 (ABI. Nr. L 364 vom 31. 12. 1976, S. 20)\n-   380 L 0502: Richtlinie 80/502/EWG des Rates vom 6. Mai 1980 (ABI. Nr. L 124 vom 20. 5. 1980, S. 17)\n-   383 L 0381: Dritte Richtlinie 83/381/EWG der Kommission vom 28. Juli 1983 (ABI. Nr. L 222 vom 13. 8. 1983, S. 31)\n-   386 L 0299: Vierte Richtlinie 86/299/EWG der Kommission vom 3. Juni 1986 (ABI. Nr. L 189 vom 11.7.1986, S. 40)\n-   386 L 0354: Richtlinie 861354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 27)\n387 L 0238: Richtlinie 87/238/EWG der Kommission vom 1. April 1987 (ABI. Nr. L 110 vom 25._ 4. 1987, S. 25)\n-   387 L 0519: Richtlinie 87/519/EWG des Rates vom 19. Oktober 1987 (ABI. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 38)\n-   391 L 0126: Richtlinie 91/126/EWG der Kommission vom 13. Februar 1991 (ABI. Nr. L 60 vom 7. 3. 1991, S. 16)\n-   391 L 0132: Richtlinie 91/132/EWG des Rates vom 4. März 1991 (ABI. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 16)\nUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie kann Schweden in bezug auf Aflatoxin seine nationale Gesetzgebung beibehalten.\nDie Vertragsparteien werden diese Frage 1995 erneut prüfen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       453\nIII. Pflanzenschutz\nDie in den Rechtsvorschriften, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, enthaltenen Bestimmungen über Beziehungen zu\nDrittländern und Grenzkontrollen finden keine Anwendung.\nSaatgut\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. Grundvorschriften\n1. 366 L 0400: Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABI. Nr. 125 vom 11. 7.\n1966, S. 2290/66), geändert durch:\n-   369 L 0061: Richtlinie 69/61/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 (ABI. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 4)\n-   371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24)\n-   372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)\n-   372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)\n-   373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)\n-   375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6)\n-   376 L 0331: Erste Richtlinie 76/331/EWG der-Kommission vom 29. März 1976 (ABI. Nr. L 83 vom 30.3.1976, S. 34)\n-   378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 19n (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)\n-   378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)\n-   387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)\n-   388 L 0095: Richtlinie 88/95/EWG der Kommission vom 8. Januar 1988 (ABI. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 42)\n-   388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)\n-   388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)\n-   390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\n2. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABI. Nr. 125 vom\n11. 7. 1966, S. 2298/66), geändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76)\n-  378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)\n-  378 L 0386: Erste Richtlinie 78/386/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABI. Nr. L 113 vom 25.4.1978, S. 1)\n-  378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)\n-  378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27)\n-  379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13)\n-  379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)\n-  380 L 0754: Richtlinie 80n54/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 (ABI. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 36)\n-   381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABI. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36)\n-   382 L 0287: Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24)\n-   385 L 0038: Richtlinie 85/38/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 16 vom 19. 1. 1985, S. 41)\n-   385 D 0370: Entscheidung 85/370/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 (ABI. Nr. L 209 vom 6. 8. 1985, S. 41)\n-   386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 (ABI. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26)\n-   386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)\n-   387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)\n-   387 L 0480: Richtlinie 87/480/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43)\n-   388 L 0332; Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)\n-   388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)\n-   389 L 0100: Richtlinie 89/100/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 (ABI. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 36)\n-  390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\nUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie\na) kann Finnland, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember\n1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung\n-   von in Finnland erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht;\n-   Saatgut anderer Arten der Kategorie „Handelssaatgut\" (,,kauppasiemen\"/,,handelsutsäde\") entsprechend der Definition der\ngeltenden finnischen Gesetzgebung zulassen;","454                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nb) kann Norwegen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember\n1996 in seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung von in Norwegen erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähig-\nkeit den Anforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht.\n3. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABI. Nr. 125 vom\n11.7.1966, S. 2309/66), geändert durch:\n-    369 L 0060: Richtlinie 69/60/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 (ABI. Nr. L 48 vom 26. 2. 1969, S. 1)\n-    371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24)\n1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 76)\n-    372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)\n-    372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)\n-    373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)\n-    375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6)\n-    378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)\n-    378 L 0387: Erste Richtlinie 78/387/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABI. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 13)\n-    378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)\n-    378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27)\n-    379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13)\n-    379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)\n-    381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABI. Nr. L 67 vom 12. 3. 1981, S. 36)\n-    386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 (ABI. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26)\n-    386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)\n-    386 L 0320: Richtlinie 86/320/EWG der Kommission vom 20.Juni 1986 (ABI. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986, S. 38)\n-    387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)\n-    388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)\n-    388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)\n-    388 L 0506: Richtlinie 88/506/EWG der Kommission vom 13. September 1988 (ABI. Nr. L 274 vom 6. 10. 1988, S. 44)\n-    389 D 0101: Entscheidung 89/101/EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 (ABI. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 37)\n-    389 L 0002: Richtlinie 89/2/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 31)\n-    390 L 0623: Richtlinie 90/623/EWG der Kommission vom 7. November 1990 (ABI. Nr. L 333 vom 30.11.1990, S. 65)\n-   390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\nUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie\na) kann Finnland, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 in\nseinem Hoheitsgebiet die Vermarktung\n-   von Saatgut der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Roggen zulassen, das in bezug auf die höchstzulässige Anzahl von\nGenerationen „zertifiziertem Saatgut\" (,,valiosemen\"/,,elitutsäde\") den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspricht;\n-   von in Finnland erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den Anforderungen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht;\n-    von Saatgut anderer Arten der Kategorie „Handelssaatgut\" (,,kauppasiemen\"/,,handelsutsäde\"), entsprechend der Defi-\nnition der geltenden finnischen Gesetzgebung, zulassen;\nb) kann Norwegen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird, für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996\nin seinem Hoheitsgebiet die Vermarktung von in Norwegen erzeugtem Saatgut zulassen, das hinsichtlich der Keimfähigkeit den\nAnforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht entspricht.\n4. 369 L 0208: Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABI. Nr.\nL 169 vom 10. 7. 1969, S. 3), geändert durch:\n-    371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 24)\n-   372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)\n-   372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)\n-   373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79)\n-   375 L 0444: Richtlinie 75/444/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 6)\n-    378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)\n-    378 L 0388: Erste Richtlinie 78/388/EWG der Kommission vom 18. April 1978 (ABI. Nr. L 113 vom 25. 4. 1978, S. 20)\n-    378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)\n-    378 L 1020: Richtlinie 78/1020/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1978, S. 27)\n-    379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 13)","Nr. 11 ·_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                 455\n-    380 L 0304: Richtlinie 80/304/EWG der Kommission vom 25. Februar 1980 (ABI. Nr. L 68 vom 14. 3. 1980, S. 33)\n-    381 L 0126: Richtlinie 81/126/EWG der Kommission vom 16. Februar 1981 (ABI. Nr. L 67 vom 12.3.1981, S. 36)\n-    382 L 0287: Richtlinie 82/287/EWG der Kommission vom 13. April 1982 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24)\n-    382 L 0727: Richtlinie 82/727/EWG des Rates vom 25. Oktober 1982 (ABI. Nr. L 310 vom 6.11.1982, S. 21)\n-    382 L 0859: Richtlinie 82/859/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 31)\n-    386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)\n-    387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)\n-    387 L 0480: Richtlinie 87/480/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 43)\n-    388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)\n-    388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)\n-    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\n5. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-\nliche Pflanzenarten (ABI. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1), geändert durch:\n-    372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)\n-    373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)\n-    376 D 0687: Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 21)\n-    378 D 0122: Entscheidung 78/122/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 34)\n-    379 D 0095: Entscheidung 79/95/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 22 vom 31.1.1979, S. 21)\n-    379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)\n-    379 L 0967: Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (ABI. Nr. L 293 vom 20. 11. 1979, S. 16)\n-    381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 (ABI. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29)\n-    381 D 0888: Entscheidung 81/888/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 324 vom 12.11.1981, S. 28)\n-    382 D 0041: Entscheidung 82/41/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1981 (ABI. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 50)\n-    383 D 0297: Entscheidung 83/297/EWG der Kommission vom 6. Juni 1983 (ABI. Nr. L 157 vom 15. 6. 1983, S. 35)\n-    386 L 0155: Richtlinie 86/155/EWG des Rates vom 22. April 1986 (ABI. Nr. L 118 vom 7. 5. 1986, S. 23)\n-    388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)\n-    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)\nUnbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie\n-   erstellen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen einen gemeinsamen Sortenkatalog, in dem auch\nSorten der EFTA-Staaten aufgeführt sind, die den Anforderungen der Richtlinie genügen. Dieser gemeinsame Sortenkatalog\nsoll möglichst bis 31. Dezember 1995 fertiggestellt sein;\n-    wenden die EFTA-Staaten bis zum Inkrafttreten des zusammen erstellten Sortenkatalogs nationale Sortenkataloge an.\n6. 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABI. Nr. L 225 vom\n12. 10. 1970, S. 7), geändert durch:\n-    371 L 0162: Richtlinie 71/162/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABI. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 24)\n-    372 L 0274: Richtlinie 72/274/EWG des Rates vom 20. Juli 1972 (ABI. Nr. L 171 vom 29. 7. 1972, S. 37)\n-    372 L 0418: Richtlinie 72/418/EWG des Rates vom 6. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 287 vom 26. 12. 1972, S. 22)\n-    373 L 0438: Richtlinie 73/438/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79)\n-    376 L 0307: Richtlinie 76/307/EWG des Rates vom 15. März 1976 (ABI. Nr. L 72 vom 18. 3. 1976, S. 16)\n-    378 L 0055: Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 16 vom 20. 1. 1978, S. 23)\n-    378 L 0692: Richtlinie 78/692/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. Nr. L 236 vom 26. 8. 1978, S. 13)\n-    379 D 0355: Entscheidung 79/355/EWG der Kommission vom 20. März 1979 (ABI. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 23)\n-    379 L 0641: Richtlinie 79/641/EWG der Kommission vom 27. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 13)\n-    379 L 0692: Richtlinie 79/692/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1)\n-    379 L 0967: Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (ABI. Nr. L 293 vom 20.11.1979, S. 16)\n-    381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 (ABI. Nr. L 167 vom 24. 6. 1981, S. 29)\n-    381 D 0888: Entscheidung 81/888/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 324 vom 12.11.1981, S. 28)\n-    387 L 0120: Richtlinie 87/120/EWG der Kommission vom 14. Januar 1987 (ABI. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39)\n-    387 L 0481: Richtlinie 87/481/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987, S. 45)\n-    388 L 0332: Richtlinie 88/332/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)\n-    388 L 0380: Richtlinie 88/380/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)\n-    390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48)","456                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n7. 372 L 0168: Richtlinie 72/168/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen\nfür die Prüfung von Sorten von Gemüsearten (ABI. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 6)\n8. 372 L 0180: Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen\nfür die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABI. Nr. L 108 vom 8. 5. 1972, S. 8)\n9. 374 L 0268: Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf\ndas Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (ABI. Nr. L 141 vom 24. 5. 1974, S. 19),\ngeändert durch:\n-    378 L 0511: Richtlinie 78/511 /EWG der Kommission vom 24. Mai 1978 (ABI. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 34)\n2. Durchführungsvorschriften                                                                                                         ;\n10. 375 L 0502: Richtlinie 75/502/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut von\nWiesenrispe (Poa pratensis L:) auf amtlich als „Basissaatgut\" oder „zertifiziertes Saatgut\" anerkanntes Saatgut (ABI. Nr. L 228\nvom 29. 8. 1975, S. 23)\n11. 380 D 0755: Entscheidung 801755/EWG der Kommission vom 17. Juli 1980 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeich-\nnung der Verpackungen von Getreidesaatgut (ABI. Nr. L 207 vom 9. 8. 1980, S. 37), geändert durch:\n-    381 D 0109: Entscheidung 81/109/EWG der Kommission vom 10. Februar 1981 (ABI. Nr. l 64 vom 11. 3. 1981, S. 13)\n12. 381 D 0675: Entscheidung 81/675/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Feststellung, daß bestimmte Verschlußsysteme\nnicht wiederverwendbare Verschlußsysteme im Sinne der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 69/208/EWG und\n70/458/EWG des Rates sind (ABI. Nr. L 246 vom 29. 8. 1981, S. 26), geändert durch:\n-    386 D 0563: Entscheidung 86/563/EWG der Kommission vom 12. November 1986 (ABI. Nr. L 327 vom 22. 12. 1986, S. 50)\n13. 386 L 0109: Richtlinie 86/109/EWG der Kommission vom 27. Februar 1986 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut\nbestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als „Basissaatgut\" oder „zertifiziertes Saatgut\" anerkanntes\nSaatgut (ABI. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 21 ), geändert durch:\n-    389 L 0424: Richtlinie 89/424/EWG der Kommission vom 30. Juni 1989 (ABI. Nr. L 196 vom 12. 7. 1989, S. 50)\n-    391 L 0376: Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. L 203 vom 26. 7. 1991, S. 108)\n14. 387 D 0309: Entscheidung 87/309/EWG der Kommission vom 2. Juni 1987 zur Genehmigung der vorschriftsmäßigen Kennzeich-\nnung der Verpackungen von Saatgut bestimmter Futterpflanzen (ABI. Nr. L 155 vom 16. 6. 1987, S. 26), geändert durch:\n-    388 D 0493: Entscheidung 88/493/EWG der Kommission vom 8. September 1988 (ABI. Nr. L 261 vom 21. 9. 1988, S. 27)\n15. 389 L 0014: Richtlinie 89/14/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 zur Festlegung der in den Bestandisolierungsbedin-\ngungen der Anlage I der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut genannten Sortengruppen von\nMangold und roten Rüben (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 9)\n16. 389 D 0374: Entscheidung 89/374/EWG der Kommission vom 2. Juni 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten\nVersuchs im Rahmen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut zur Festlegung der Voraus-\nsetzungen, denen der Feldbestand und das Saatgut von Roggenhybriden genügen müssen (ABI. Nr. L 166 vom 16. 6. 1989, S. 66)\n17. 389 D 0540: Entscheidung 89/540/EWG der Kommission vom 22. September 1989 über die Durchführung eines zeitlich befristeten\nVersuchs über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut (ABI. Nr. L 286 vom 4. 10. 1989, S. 24)\n18. 390 D 0639: Entscheidung 90/639/EWG der Kommission vom 12. November 1990 zur Festlegung der Bezeichnungen von Sorten,\ndie aus den in der Entscheidung 8917/EWG der Kommission aufgeführten Gemüsesorten entwickelt worden sind (ABI. Nr. L 348\nvom 12. 12. 1990, S. 1)\n3. Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen\n19. 370 D 0047: Entscheidung 70/47/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969 über die Entbindung der Französischen Republik\nvon der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaat-\ngut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 13 vom 19. 1. 1970, S. 26), geändert durch:\n-    380 D 0301: Entscheidung 80/301/EWG der Kommission vom 25. Februar 1980 (ABI. Nr. L 68 vom 14. 3. 1980, S. 30)\n20. 373 D 0083: Entscheidung 73/83/EWG des Rates vom 26. März 1973 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von\nSaatgutvermehrungsbeständen in Dänemark, in Irland und im Vereinigten Königreich (ABI. Nr. L 106 vom 20. 4. 1973, S. 9),\ngeändert durch:\n-   374 D 0350: Entscheidung 74/350/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 (ABI. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 27)\n21. 373 D 0188: Entscheidung 73/188/EWG der Kommission vom 4. Juni 1973 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland von der Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit\nGemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 16)\n22. 374 D 0005: Entscheidung 74/5/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1973 zur Entbindung des Königreichs Dänemark von der\nVerpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten\nanzuwenden (ABI. Nr. L 12 vom 15. 1. 1974, S. 13)\n23. 374 D 0269: Entscheidung 74/269/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des\nVorhandenseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABI. Nr.\nL 141 vom 24. 5. 1974, S. 20), geändert durch:\n-    378 D 0512: Entscheidung 78/512/EWG der Kommission vom 24. Mai 1978 (ABI. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 35)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         457\n24. 374 D 0358: Entscheidung 74/358/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die\nRichtlinie des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden\n(ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 15), geändert durch:\n-   390 D 0209: Entscheidung 90/209/EWG der Kommission vom 19. April 1990 (ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 104)\n25. 374 D 0360: Entscheidung 74/360/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der\nVerpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich\neiniger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 18)\n26. 374 D 0361: Entscheidung 74/361/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der\nVerpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten\nanzuwenden (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 19)\n27. 374 D 0362: Entscheidung 74/362/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von der\nVerpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich einiger Arten\nanzuwenden (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974, S. 20)\n28. 374 D 0366: Entscheidung 74/366/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur vorläufigen Ermächtigung der Französischen\nRepublik, den Verkehr mit Saatgut der Buschbohnensorte „Sim\" in Frankreich zu untersagen (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974,\ns. 24)\n29. 374 D 0367: Entscheidung 74/367/EWG der Kommission vom 13. Juni 1974 zur vorläufigen Ermächtigung der Französischen\nRepublik, den Verkehr mit Saatgut der Buschbohnensorte „Dustor\" in Frankreich zu untersagen (ABI. Nr. L 196 vom 19. 7. 1974,\ns. 25)\n30. 374 D 0491 : Entscheidung 74/491 /EWG der Kommission vom 17. September 1974 zur Entbindung des Königreichs Dänemark von\nder Verpflichtung, die Richtlinie des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich\neiniger Arten anzuwenden (ABI. Nr. L 267 vom 3. 10. 1974, S. 18)\n31. 374 D 0531: Entscheidung 74/531 /EWG der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Ermächtigung des Königreichs der\nNiederlande, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (ABI. Nr. L 299\nvom 7. 11. 1974, S. 13)\n32. 374 D 0532: Entscheidung 74/532/EWG der Kommission vom 16. Oktober 1974 zur Entbindung Irlands von der Verpflichtung, die\nRichtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut sowie die Richtlinie des\nRates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (ABI. Nr.\nL 299 vom 7. 11. 1974, S. 14)\n33. 375 D 0577: Entscheidung 75/577/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den\nVerkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975,\ns. 41)\n34. 375 D 0578: Entscheidung 75/578/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 253 vom 30. 9. 1975, S. 45),\ngeändert durch:\n-    378 D 0285: Entscheidung 78/285/EWG der Kommission vom 22. Februar 1978 (ABI. Nr. L 74 vom 16. 3. 1978, S. 29)\n35. 375 D 0752: Entscheidung 75/752/EWG der Kommission vom 20. November 1975 zur Entbindung des Vereinigten Königreichs von\nder Verpflichtung, die Richtlinie 70/458/EWG des Rates auf einige Gemüsearten anzuwenden (ABI. Nr. L 319 vom 10.12.1975,\ns. 12)\n36. 376 D 0219: Entscheidung 76/219/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 46 vom\n21. 2. 1976, s. 30)\n37. 376 D 0221: Entscheidung 76/221/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung des Großherzogtums\nLuxemburg, den Verkehr mit Saat- oder Pflanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 46\nvom 21. 2. 1976, S. 33)\n38. 376 D 0687: Entscheidung 76/687/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlich~r Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 21 ),\ngeändert durch:\n-   378 D 0615: Entscheidung 78/615/EWG der Kommission vom 23. Juni 1978 (ABI. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 12)\n39. 376 D 0688: Entscheidung 76/688/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 24)\n40. 376 D 0689: Entscheidung 76/689/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, S. 27)\n41. 376 D 0690: Entscheidung 76/690/EWG der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABt Nr. L 235 vom 26. 8. 1976, s. 29)\n42. 377 D 0147: Entscheidung 77/147/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 47 vom\n18. 2. 1977, s. 66)\n43. 377 D 0149: Entscheidung 77/149/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, s. 70)\n44. 377 D 0150: Entscheidung 77/150/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1976 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einer Sorte von Getreide zu beschränken (ABI. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, s. 72)\n7","458                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n45. 377 D 0282 Entscheidung 77/282/EWG der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 21)\n46. 377 D 0283: Entscheidung 77/283/EWG der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 95 vom 19. 4. 1977, S. 23)\n47. 377 D 0406: Entscheidung 77/406/EWG der Kommission vom 1. Jµni 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 148 vom 16.6.1977, S. 25)\n48. 378 D 0124: Entscheidung 78/124/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung des Großherzogtums\nLuxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 41 vom\n11. 2. 1978, s.  38)\n49. 378 D 0126: Entscheidung 78/126/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 41 vom\n11. 2. 1978, s.  41)\n50. 378 D 0127: Entscheidung 78/127/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einig~r Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 41 vom 11. 2. 1978, S. 43)\n51. 378 D 0347: Entscheidung 78/347/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 26)\n52. 378 D 0348: Entscheidung 78/348/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 99 vom 12. 4. 1978, S. 28)\n53. 378 D 0350: Entscheidung 78/349/EWG der Kommission vom 30. März 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 99 vom 12.4.1978, S. 30)\n54. 379 D 0092: Entscheidung 79/92/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 22 vom\n31.1.1979, S.14)\n55. 379 D 0093: Entscheidung 79/93/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 17)\n56. 379 D 0094: Entscheidung 79/94/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1978 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 22 vom 31. 1. 1979, S. 19)\n57. 379 D 0348: Entscheidung 79/348/EWG der Kommission vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 12)\n58. 379 D 0355: Entscheidung 79/355/EWG der Kommission vom 20. März 1979 zur Befreiung des Königreichs Dänemark von der\nVerpflichtung, die Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden\n(ABI. Nr. L 84 vom 4. 4. 1979, S. 23)\n59. 380 D 0128: Entscheidung 80/128/EWG der Kommission vom 28. Dezember 1979 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 29 vom 6.2.1980, S. 15)\n60. 380 D 0446: Entscheidung 80/446/EWG der Kommission vom 31. März 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 110 vom 29. 4. 1980, S. 23)\n61. 380 D 0512: Entscheidung 80/512/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Ermächti- gung des Königreichs Dänemark, der\nBundesrepublik Deutschland, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten König-\nreichs, die Bestimmungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut hinsichtlich des\nProbegewichts für die Bestimmung von Körnern von Cuscuta nicht anzuwenden (ABI. Nr. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 15)\n62. 380 D 1359: Entscheidung 80/1359/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 384 vom\n31. 12. 1980, s. 42)\n63. 380 D 1360: Entscheidung 80/1360/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Französischen\nRepublik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 384 vom\n31. 12. 1980, s. 44)\n64. 380 D 1361: Entscheidung 80/1361/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung des Vereinigten König-\nreichs, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980,\ns. 46)\n65. 381 D 0277: Entscheidung 81/277/EWG der Kommission vom 31. März 1981 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 32)\n66. 381 D 0436: Entscheidung 81/436/EWG der Kommission vom 8. Mai 1981 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Frist\nfür die Zulassung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten zu verlängern (ABI. Nr. L 167 vom\n24. 6. 1981, s. 29)\n67. 382 D 0041: Entscheidung 82/41/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1981 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 16 vom 22. 1. 1982, S. 50)\n68. 382 D 0947: Entscheidung 82/947/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1982, S. 23),\ngeändert durch:\n-  388 D 0625: Entscheidung 88/625/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 347 vom 16. 12. 1988, S. 74)\n69. 382 D 0948: Entscheidung 82/948/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1982, S. 25)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       459\n70. 382 D 0949: Entscheidung 82/949/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1982 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 383 vom\n31. 12. 1982, s. 27)\n71. 384 D 0019: Entscheidung 84/19/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 18 vom 21. 1. 1984, S. 43)\n72. 384 D 0020: Entscheidung 84/20/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 18 vom 21. 1. 1984, S. 45)\n73. 384 D 0023: Entscheidung 84/23/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 20 vom\n25. 1. 1984, s. 19)\n74. 385 D 0370: Entscheidung 85/370/EWG der Kommission vom 8. Juli 1985 zur Ermächtigung der Niederlande, die Einhaltung der in\nAnlage II der Richtlinie 66/401 /EWG des Rates festgelegten Anforderungen an die Sortenreinheit für Saatgut von apomiktischen\nEinklonsorten von Poa pratensis auch aufgrund der Ergebnisse von Saatgut- und Keimlingsprüfungen zu beurteilen (ABI. Nr. L 209\nvom 6. 8. 1985, S. 41)\n75. 385 D 0623: Entscheidung 85/623/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Französischen Republik,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 379 vom 31.12.1985, S. 18)\n76. 385 D 0624: Entscheidung 85/624/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 379 vom\n31.12.1985, s. 20)\n77. 386 D 0153: Entscheidung 86/153/EWG der Kommission vom 25. März 1986 zur Freistellung Griechenlands von der Anwendung\nder Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut bzw.\nGetreidesaatgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf bestimmte Arten (ABI. Nr. L 115 vom 3. 5. 1986, S. 26)\n78. 387 D 0110: Entscheidung 87/110/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 48 vom\n17. 2. 1987,  s. 27)\n79. 387 D 0111: Entscheidung 87/111/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 48 vom 17.2.1987, S. 29)\n80. 387 D 0448: Entscheidung 87/448/EWG der Kommission vom 31. Juli 1987 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 240 vom 22. 8. 1987, S. 39)\n81. 389 D 0078: Entscheidung 89/78/EWG der Kommission vom 29. Dezember 1988 zur Liberalisierung des Handels mit bestimmten\nlandwirtschaftlichen Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 30 vom 1. 2. 1989, S. 75)\n82. 389 D 0101: Entscheidung 89/101 /EWG der Kommission vom 20. Januar 1989 zur Freistellung Belgiens, Dänemarks, Deutsch-\nlands, Spaniens, Irlands, Luxemburgs und des Vereinigten Königreichs von der Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG,\n66/402/EWG, 69/208/EWG und 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut bzw. Getreidesaatgut bzw.\nSaatgut von Öl- und Faserpflanzen bzw. Gemüsesaatgut auf bestimmte Arten (ABI. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 37)\n83. 389 D 0421: Entscheidung 89/421/EWG der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Griechischen Republik, den\nVerkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 193 vom 8. 7. 1989, S. 41)\n84. 389 D 0422: Entscheidung 89/422/EWG der Kommission vom 22. Juni 1989 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland,\nden Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken und zur Änderung der Entscheidung\n89/77/EWG (ABI. Nr. L 193 vom 8. 7. 1989, S. 43)\n85. 390 D 0057: Entscheidung 90/57/EWG der Kommission vom 24. Januar 1990 zur Liberalisierung des Verkehrs mit Saatgut\nbestimmter landwirtschaftlicher Pflanzenarten zwischen Portugal und anderen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 40 vom 14. 2. 1989,\ns. 13)\n86. 390 D 0209: Entscheidung 90/209/EWG der Kommission vom 19. April 1990 zur Freistellung der Mitgliedstaaten von der\nVerpflichtung zur Anwendung der Richtlinie 70/458/EWG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut auf bestimmte Arten\nsowie zur Änderung der Entscheidungen 73/122/EWG und 74/358/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 7 4/363/EWG\n(ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990, S. 104)\n87. 391 D 0037: Entscheidung 91/37/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1990 zur Ermächtigung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Griechischen Republik, den Verkehr mit Saatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu\nbeschränken und zur Änderung bestimmter Entscheidungen zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit\nSaatgut bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1991, S. 19)","460                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nAnhang II\nTechnische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung\nVerzeichnis nach Artikel 23\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\nPräambeln\ndie Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\nBezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\nBezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\nBezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nDie Bezugnahme auf die Artikel 30 und 36 oder 30 bis 36 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird\ndurch die Bezugnahme auf die Artikel 11 und 13 oder 11 bis 13 und gegebenenfalls Artikel 18 des Abkommens ersetzt.\n1. Kraftfahrzeuge\nDie EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit, aufgrund\nihrer Schadstoffemissionen bei allen Motoren, Partikeln von Dieselmotoren und Lärmemissionen die Zulassung, den Verkauf, die\nInbetriebnahme oder die Benutzung von Kraftfahrzeugen zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden RichUinien fallen\nund die den Anforderungen der Richtlinien 70/157/EWG, 70/220/EWG, 72/306/EWG und 88/77/EWG in ihrer letzten Fassung\nentsprechen, und für die die Betriebserlaubnis gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG erteilt wurde. Vom 1. Januar 1995 an\ndürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage\nder gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen. Alle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwick-\nlung der gemeinschaftlichen Rechtsakte in Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der\nallgemeinen Bestimmungen über die Entscheidungsfindung des Abkommens sein.\nDie EFTA-Staaten sind bis 1. Januar 1995 innerhalb des Geltungsbereichs von Absatz 1 nicht zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis\nfür vollständige Fatirzeuge oder von Bescheinigungen im Rahmen von Einzelrichtlinien für Systeme, Bauteile oder selbständige\ntechnische Einheiten befugt.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1), geändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 115);\n-   378 L 0315: Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1);\n-   378 L 0547: Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);\n-    380 L 01267: Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 34), berichtigt in\nABI. Nr. L 265 vom 19.9.1981, S. 28;\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 211);\n-   387 L 0358: Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 51 );\n-   387 L 0403: Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Ergänzung des Anhangs 1 der Richtlinie 70/156/EWG\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-\nanhänger (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 2 a wird wie folgt ergänzt:\n-    ,.Typengenehmigung\" nach österreichischem Recht,\n-    ,,tyyppihyväksyntä\"/\"typgodkännande\" nach finnischem Recht,\n-    ,.gerarviurkenning\" nach isländischem Recht,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         461\n-   ,. Typengenehmigung\" nach Liechtensteiner Recht,\n-   \"typegodkjenning\" nach norwegischem Recht,\n-   ,,typgodkännande\" nach schwedischem Recht,\n-   ,,Typengenehmigung\"/\"approbation du type\"/,,approvazione del tipo\" nach Schweizer Recht.\n2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16),\ngeändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 115);\n-   373 L 0350: Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 (ABI. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 33);\n-   377 L 0212: Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 (ABI. Nr. L 66 vorn 12. 3. 1977, S. 33);\n-   381 L 0334: Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABI. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 6);\n-   384 L 0372: Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 47);\n-   384 L 0424: Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABI. Nr. L 238 vom 6. 9. 1984, S. 31);\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 211);\n-   389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABt Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang II wird die Fußnote betreffend Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:\n,.A  = Osterreich, CH = Schweiz,     FL  = Liechtenstein, IS = Island, N = Norwegen,    S = Schweden, SF = Finnland\"\nb) In Anhang IV wird die Fußnote betreffend den(die) Kennbuchstabe(n) des die Betriebserlaubnis erteilenden Landes wie folgt\nergänzt:\n,.A  = Osterreich, CH = Schweiz,     FL  = Liechtenstein, IS = Island, N = Norwegen, S = Schweden,      SF = Finnland\"\n3. 370 L 0220: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 1),\ngeändert durch:\n-   1 72  B: Akte Ober die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 115);\n-   374 L 0290: Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974 (ABI. Nr. L 159 vom 15. 6. 1974, S. 61);\n-   377 L 0102: Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 (ABI. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 32);\n-   378 L 0665: Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. JuH 1978 (ABI. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 48);\n-   383 L 0351: Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 (ABI. Nr. L 197 vom 20. 7. 1983, S. 1);\n-   388 L 0076: Richtßnie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 36 vom 9. 2. 1988, S. 1);\n-   388 L 0436: Richtlinie 881436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. Nr. L 214 vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt in ABI. Nr.\nL 303 vom 8. 11. 1988, S. 36;\n-   389 L 0458: Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 270\nvom 19. 9. 1989, S. 16;\n-   389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43);\n-   391 L 0441: Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABJ. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1).\n4. 370 L 0221: Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI. Nr. L 76\nvom 6. 4. 1970, S. 23), geändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 116);\n-   379 L 0490: Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 22), geändert durch\ndie Richtlinie 81/333/EWG der KommissiOn vom 13. April 1981;\n-   381 L 0333: Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABI. Nr. L 131 vom 18. 5. 1981, S. 4).\n5. 370 L 0222: Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\nanhängern (ABI. Nr. L 76 vom 6. 4. 1970, S. 25), geändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972,  s.  116).\n6. 370 L 0311: Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI. Nr. L 133 vom 18. 6. 1970, S. 10), berichtigt in ABI.\nNr. L 196, vom 3. 9. 1970, S. 14, und geändert durch:","·----- ---- - · - · -- - - - - - - - - - - -\n462                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-     1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 116).\n7. 370 L 0387: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nTüren von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABI. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 5), geändert durch:\n-     1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 116).\ne  370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nVorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 227), berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom\n25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:\n-     1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 116);\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 108);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nUnter Nr. 1.4.1 im Anhang I ist der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:\n„12     für Österreich\n17    für Finnland\nIS    für Island\nFL    für Liechtenstein\n16    für Norwegen\n5    für Schweden\n14    für die Schweiz\"\n9. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nRückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1), geändert durch:\n-     1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972,  s. 116);\n-     397 L 0795: Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979 (ABI. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 1);\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);\n-     385 L 0205: Richtlinie 851205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 (ABI. Nr. L 90 vom 29. 3. 1985, S. 1);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 212);\n-     386 L 0562: Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986 (ABI. Nr. L 327 vom 22. 11. 1986, S. 49);\n-     388 L 0321: Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABI. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 77).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie Aufzählung der Kennummern unter Nr. 4.2 der Anlage 2 des Anhangs II ist wie folgt zu ergänzen:\n„ 12    für Österreich\n17    für Finnland\nIS    für Island\nFL    für Liechtenstein\n16    für Norwegen\n5    für Schweden\n14    für die Schweiz\"\n10. 371 L 0320: RichtJinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37), geändert\ndurch:\n- 1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 118);\n-     374 L 0132: Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974 (ABI. Nr. L 74 vom 19. 3. 1974, S. 7);\n-     375 L 0524: Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABI. Nr. L 236 vom 8. 9. 1975, S. 3);\n-     379 L 0489: Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 12);\n-     385 L 0647: Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 380 vom 31. 12. 1985, S. 1);\n-     388 L 0194: Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABI. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 47).","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    463\n11. 372 L 0245: Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABI. Nr. L 152 vom 6. 7. 1972, S. 15), geändert durch:\n-    389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).\n12. 372 L 0306: Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. Nr. L 190\nvom 20. 8. 1972, S. 1), geändert durch:\n-    389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).\n13. 374 L 0060: Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im lnsassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der\nBetätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABI. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 2),\ngeändert durch:\n-     378 L 0632: Richtlinie 78/632/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 26).\n14. 374 L 0061: Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 22).\n15. 374 L 0297: Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (ABI. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16).\n16. 374 L 0408: Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABI. Nr. L 221 vom 12.8.1974,\nS. 1), geändert durch:\n-     381 L 05n: Richtlinie 81/557/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABI. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 34).\n17. 374 L 0483: Richtlinie 7 4/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 226 vom 2. 10. 1974, S. 4), geändert durch:\n-     379 L 0488: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 1).\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang I wird die Fußnote zu Nr. 3.2.2.2 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17   für Finnland\nIS   für Island\nFL   für Liechtenstein\n16   für Norwegen\n5   für Schweden\n14   für die Schweiz\"\n18. 375 L 0443: Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nden Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmeßgerät in Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1975, S. 1).\n19. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI.\nNr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:\n-      378 L 0507: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABI. Nr. L 155 vom 13. 6. 1978, S. 31);\n-      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIm Anhang wird unter Nr. 2.1.2 der Text in Klammem wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Osterreich\n17   für Finnland\nIS    für Island\nFL    für Liechtenstein\n16   für Norwegen\n5   für Schweden\n14    für die Schweiz\"\n20. 376 L 0115: Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 6), geändert durch:\n-     381 L 0575: Richtlinie 81/575/EWG des Rates vorn 20. Juli 1981 (ABI. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 30);\n-      382 L 0318: Richtlinie 821318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABI. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 9).\n21. 376 L 0756: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 262\nvom 27. 9. 1976, S. 1), geändert durch:","464                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    380 L 0233: Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979 (ABI. Nr. L 51 vom 25.2.1980, S. 8), berichtigt in\nABI. Nr. L 111 vom 30. 4. 1980, S. 22;\n-    382 L 0244: Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982 (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 31);\n-    383 L 0276: Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983 (ABt Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 47);\n-    384 L 0008: Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 9 vom 12. 1. 1984, S. 24);\n-    389 L 0278: Richtlinie 89/278/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABI. Nr. L 109 vom 20.4.1989, S. 38), berichtigt in\nABI. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 52.\n22. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nRückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„12    für österreich\n17   für Finnland\n15   für Island\nFL   für Liechtenstein\n16   für Norwegen\n5   für Schweden\n14   für die Schweiz\"\n23. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nUmrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr.\nL 262 vom 27. 9. 1976, S. 54), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Repubfik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 213);\n-    389 L 0516: Richtlinie 89/516/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„12 für österreich\n17   für Finnland\n15   für Island\nFL   für Liechtenstein\n16   für Norwegen\n5   für Schweden\n14   für die Schweiz\"\n24. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nFahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);\n-    389 L 0277: Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABI. Nr. l 109 vom 20. 4. 1989, S. 25), berichtigt in\nABI. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 52.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang III wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n\"12    für österreich\n17   für Finnland\n15   für Island\nFL   für Liechtenstein\n16   für Norwegen\n5   für Schweden\n14   für die Schweiz\"\n25. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 22. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nBeleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem (ABI. Nr. L 262 vom\n27. 9. 1976, S. 85), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);","- ---------------------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    465\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang I wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17      für  Finnland\nIS      für  Island\nFL      für  Liechtenstein\n16      für  Norwegen\n5     für  Schweden\n14      für  die Schweiz\"\n26. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nKraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABI. Nr. L 262 vom\n27. 9. 1976, S. 96), geändert durch:\n-       1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);\n-       1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);\n-      389 L 0517: Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 15).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang VI wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„12       für   Österreich\n17     für   Finnland\nIS     für   Island\nFL     für    Liechtenstein\n16      für   Norwegen\n5    für   Schweden\n14     für   die Schweiz\"\n27. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nNebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122),\ngeändert durch:\n-      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17      für   Finnland\nIS      für   Island\nFL      für   Liechtenstein\n16      für   Norwegen\n5    für   Schweden\n14      für   die Schweiz\"\n28. 377 L 0389: Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nAbschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 41).\n29. 377 L 0538: Richtlinie n/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nNebenschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 19n, S. 60), berichtigt in ABI. Nr.\nL 284 vom 1O. 10. 1978, S. 11 und geändert durch:\n-      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);\n-      389 L 0518: Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 24).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„12       für   Österreich\n17      für   Finnland\nIS      für   Island\nFL      für   Liechtenstein\n16      für   Norwegen\n5    für   Schweden\n14      für   die Schweiz\"","466                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n30. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nRückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 72), berichtigt in ABI. Nr.\nL 284 vom 10. 10. 1978, S. 12 und geändert durch:\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 110);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang II wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n\"12      für  Österreich\n17    für  Finnland\nIS für     Island\nFL für     Liechtenstein\n16 für     Norwegen\n5 für    Schweden\n14 für     die Schweiz\"\n31. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nParkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 83), berichtigt in ABI. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12 und\ngeändert durch:\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (Aßl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang VI wird die Nr. 4.2 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17    für  Finnland\nIS    für  Island\nFL    für  Liechtenstein\n16   für  Norwegen\n5   für   Schweden\n14    für die Schweiz\"\n32. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nSicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95), geändert durch:\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);\n-     381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABI. Nr. L 209 vom 29. 7. 1981, S. 32);\n-     382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABI. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);\n-     390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABI. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 1).\nDie Vertragsparteien dürfen bis zum 1. Juli 1997 das Inverkehrbringen von Fahrzeugen der Klassen M1, M2 und M3 verweigern,\nderen Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme den Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die\nRichtlinie 90/628/EWG, nicht genügen; sie dürfen jedoch nicht das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verweigern, die diesen\nAnforderungen entsprechen. Die EFTA-Staaten sind erst von dem Zeitpunkt an zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis gemäß\ndiesen Richtlinien berechtigt, zu dem die betreffenden Richtlinien von den Vertragsparteien vollständig angewandt werden.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Anhang III wird die Nr. 1.1.1 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17    für  Finnland\nIS    für  Island\nFL    für  Liechtenstein\n16   für  Norwegen\n5    für  Schweden\n14    für die Schweiz\"\n33. 377 L 0649: Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 150 vom\n6. 6. 1978, S. 6 und geändert durch:\n-     381 L 0643: Richtlinie 81/643/EWG der Kommission vom 29. Juli 1981 (ABI. Nr. L 231 vom 15. 8. 1981, S. 41);\n-     388 L 0366: Richtlinie 88/366/EWG der Kommission vom 17. Mai 1988 (ABI. Nr. L 181 vom 12. 7. 1988, S. 40).\n34. 378 L 0316: Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABI.\nNr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 3).","-----------              -------------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    467\n35. 378 L 0317: Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die vergla$ten Flächen von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 27),\nberichtigt in ABI. Nr. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 30.\n36. 378 L 0318: Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 49), berichtigt in ABI.\nNr. L 194 vom 19. 7. 1978, S. 30.\n37. 378 L 0548: Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 40).\n38. 378 L 0549: Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Radabdeckung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 45).\n39. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 329 vom\n25. 11. 1982, S. 31 und geändert durch:\n-      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 110);\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 214).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang VI wird die Nr. 1.1.1 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17     für   Finnland\nIS     für  Island\nFL     für  Liechtenstein\n16     für  Norwegen\n5     für  Schweden\n14     für  die Schweiz\"\n40. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABI. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), geändert\ndurch:\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);\n-     387 L 0056: Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 42);\n-     389 L 0235: Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABI. Nr. L 98 vom 11. 4. 1989, S. 1).\nDie EFTA-Staaten dürfen bis zum 1. Januar 1995 ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden, einschließlich der Möglichkeit,\naufgrund ihres Lärmpegels und Auspuffsystems die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von\nKrafträdern zu verweigern, die in den Geltungsbereich der betreffenden Richtlinie fallen und die den Anforderungen der Richtlinie\n78/1015/EWG in ihrer letzten Fassung entsprechen. Vom 1. Januar 1995 an dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen\nRechtsvorschriften anwenden, müssen jedoch den freien Handel auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Rechtsakte zulassen.\nAlle Vorschläge zur Änderung, Aktualisierung, Erweiterung oder sonstigen Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsakte\nin Verbindung mit den von diesen Richtlinien abgedeckten Bereichen müssen Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen über\ndie Entscheidungsfindung dieses Abkommens sein.\nDie EFTA-Staaten dürfen vor dem 1. Januar 1995 keine Bescheinigungen gemäß der Richtlinie ausstellen.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Der Artikel 2 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:\n-    ,,Typengenehmigung\" nach österreichischem Recht,\n-    ,,tyyppihyväksyntä\"/.,typgodkännande\" nach finnischem Recht,\n-    ,,gerarviurkenning\" nach isländischem Recht,\n-    ,, Typengenehmigung\" nach Liechtensteiner Recht,\n-    .,typegodkjenning\" nach norwegischem Recht,\n-    .,typgodkännande\" nach schwedischem Recht,\n-    \"Typengenehmigung\"/.,approbation du type\"/.,approvazione del tipo\" nach Schweizer Recht.\nb) In Anhang II wird die Nr. 3.1.3 wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17     für   Finnland\nIS     für   Island\nFl     für   Liechtenstein\n16     für   Norwegen\n5     für   Schweden\n14     für   die Schweiz\"\n41. 380 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge (ABI. Nr. L 229 vom\n30. 8. 1980, S. 49), geändert durch:","468                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    380 L 1272: RichtJinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 73);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 8 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:\n-    ..Typengenehmigung\" nach österreichischem Recht,\n-    ,,tyyppihyväksyntä\"/,,typgodkännande\" nach finnischem Recht,\n,,gerarviurkenning\" nach isländischem Recht,\n-    ,,Typengenehmigung\" nach Liechtensteiner Recht,\n-    ,,typegodkjenning\" nach norwegischem Recht,\n-    ,,typgodkännande\" nach schwedischem Recht,\n-    ,,Typengenehmigung\"/,.approbation du type\"/,.approvazione del tipo\" nach Schweizer Recht.\n42. 380 L 1268: Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 36), geändert durch:\n-    389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABI. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).\n43. 380 L 1269: Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 46), geändert durch:\n-    388 L 0195: Richtlinie 88/195/EWG der Kommission vom 24. März 1988 (ABI. Nr. L 92 vom 9. 4. 1988, S. 50);\n-    389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABt Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 43).\n44. 388 L 0077: Richtlinie 88m/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABI. Nr. L 36 vom\n9. 2. 1988, s. 33).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang I wird die Nr. 5.1.3 wie folgt ergänzt:\n„12 für österreich\n17 für Finnland\nIS für Island\nFL für Liechtenstein\n16 für Norwegen\n5 für Schweden\n14 für die Schweiz\"\n45. 389 L 0297: Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nseitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 124 vom\n5. 5. 1989, s. 1).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n46. 377 Y 0726(01): Entschließung des Rates vom 29. Juni 1977 betreffend die vollständige EWG-Betriebserlaubnis für zur\nPersonenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. C 177 vom 26. 7. 1977, S. 1).\n47. C/281/88 S. 9: Mitteilung der Kommission betreffend äae Betriebserlaubnis- und Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die vorher in\neinem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren (ABI. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 9).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          469\nII. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10), geändert\ndurch:\n-    379 L 0694: Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königrejchs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212);\n-    388 L 0297: Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 (ABI. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 52).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDer Artikel 2 a wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:\n- .,Typengenehmigung\" nach österreichischem Recht,\n- .,tyyppihyväksyntä\"/.,typgodkännande\" nach finnischem Recht,\n- ,,gerarviurkenning\" nach isländischem Recht,\n- \"Typengenehmigung\" nach Liechtensteiner Recht,\n- ,.typegodkjenning\" nach norwegischem Recht,\n- .,typgodkännande\" nach schwedischem Recht,\n- ..Typengenehmigung\"/,,approbation du type\"/.,approvazione del tipo\" nach Schweizer Recht.\n2. 374 L 0151: Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ober\nbestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 84 vom\n28. 3. 1974, S. 25), geändert durch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);\n-    388 L 0410: Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 27).\n3. 374 L 0152: Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern\n(ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33), geändert durch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);\n-    388 L 0412: Richtlinie 88/412/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 31).\n4. 374 L 0346: Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 1), geändert\ndurch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).\n5. 374 L 0347: Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 191\nvom 15. 7. 1974, S. 5), geändert durch:\n-    379 L 1073: Richtlinie 79/1073/EWG der Kommission vom 22. November 1979 (ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 20);\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).\n6. 375 L 0321: Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 24), geändert\ndurch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);\n-    388 L 0411: Richtlinie 88/411/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 30).\n7. 375 L 0322: Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1974 zur AngleJChung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 174\nvom 9. 6. 1975, S. 28), geändert durch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).\n8. 376 L 0432: Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 122 vorn 8. 5. 1976, S. 1), geändert\ndurch:\n-   382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).\n9. 376 L 0763: Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädem (ABI. Nr. L 262, vom 27. 9. 1976, S. 135),\ngeändert durch:\n-   382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).","470                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n10. 377 L 0311: Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nden Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 105 vom\n28. 4. 1977, 5. 1), geändert durch:\n-     382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45).\n11. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nUmsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, 5. 1),\ngeändert durch:\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, 5. 110);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, 5. 213);\n-     389 L 0680: Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, 5. 26).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang VI wird wie folgt ergänzt:\n„12     für Österreich\n17   für Finnland\n15   für Island\nFL   für Liechtenstein\n16   für Norwegen\n5   für Schweden\n14   für die Schweiz\"\n12. 377 L 0537: Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMaßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen\nZugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, 5. 38), geändert durch:\n-     382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45).\n13. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nden Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 225 vom 18. 9. 1978, 5. 1), geändert\ndurch:\n- 1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);\n-     382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45);\n-     383 L 0190: Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983 (ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 13);\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);\n-     388 L 0465: Richtlinie 88/465/EWG der Kommission vom 30. Juni 1988 (ABI. Nr. L 228 vom 17. 8. 1988, S. 31).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang II wird die Nr. 3.5.2.1 wie folgt ergänzt:\n„12 für Österreich\n17 für Finnland\nIS für Island\nFL für Liechtenstein\n16 für Norwegen\n5 für Schweden\n14 für die Schweiz\"\n14. 378 L 0933: Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABI.\nNr. L 325 vom 20.11.1978, S. 16), geändert durch:\n-     382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, 5. 45).\n15. 379 L 0532: Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Bauartgenehmigung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf\nRädern (ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, 5. 16), geändert durch:\n-     382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).\n16. 379 L 0533: Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 145\nvorn 13. 6. 1979, S. 20), geändert durch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45).\n17. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nUmsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1),\ngeändert durch:\n-    382 L 0953: Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 31);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 214);","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       471\n-    388 L 0413: Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 32).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nAnhang VI wird wie folgt ergänzt:\n„ 12 für Österreich\n17 für Finnland\nIS für Island\nFL für Liechtenstein\n16 für Norwegen\n5 für Schweden\n14 für die Schweiz\"\n18. 380 L 0720: Richtlinie 80ll20/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nBetätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern\n(ABI. Nr. L 194 vom 28. 7. 1980, S. 1), geändert durch:\n-    382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45);\n-    388 L 0414: Richtlinie 88/414/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABI. Nr. L 200 vom 26. 7. 1988, S. 34).\n19. 386 L 0297: Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 186 vom\n8. 7. 1986, s. 19).\n20. 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land-\nund forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 26), geändert durch:\n-    389 L 0682: Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 29).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nAnhang VI wird wie folgt ergänzt:\n„12 für Österreich\n17 für Finnland\nIS für Island\nFL für Liechtenstein\n16 für Norwegen\n5 für Schweden\n14 für die Schweiz\"\n21. 386 L 0415: Richtlinie 86/415/EWG vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-\neinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 240 vom 26. 8. 1989, S. 1).\n22. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtun-\ngen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 1), geändert durch:\n-    389 L 0681: Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 27).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nAnhang VII wird wie folgt ergänzt:\n„12 für Österreich\n17 für Finnland\nIS für Island\nFL für Liechtenstein\n16 für Norwegen\n5 für Schweden\n14 für die Schweiz\"\n23. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABI. Nr. L 67 vom\n10. 3. 1989, s. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\na) In Anhang III A wird die Fußnote 1 zu Nr. 5.4.1 wie folgt ergänzt:\n\"12 für Österreich\n17 für Finnland\nIS für Island\nFL für Liechtenstein\n16 für Norwegen\n5 für Schweden\n14 für die Schweiz\"\nb) In Anhang V wird unter Nr. 2.1.3 der Text in Klammem wie folgt ergänzt:\n\"12  für Osterreich\n17  für Finnland\nIS  für Island\nFL  für Liechtenstein\n16  für Norwegen\n5  für Schweden\n14  für die Schweiz\"","472                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nIII. Hebezeuge und Fördergeräte\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 373 L 0361: Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Drahtseile, Ketten und Lasthaken (ABI. Nr. L 335 vom\n5. 12. 1973, S. 51), geändert durch:\n-    376 L 0434: Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976 (ABI. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 20).\n2. 384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 72), geändert durch:\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);\n-    388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang I wird unter Nr. 3 der Text in Klammem wie folgt ergänzt:\n.,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland.\"\n3. 384 L 0529: Richtlinie 84/529/EWG des Rates vorn 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über elektrisch betriebene Aufzüge (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86), geändert durch:\n-    386 L 0312: Richtlinie 861312/EWG der Kommission vom 18. Juni 1986 (ABI. Nr. L 196 vom 18. 7. 1986, S. 56);\n-   390 L 0486: Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).\n4. 386 L 0663: Richtlinie 861663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber kraftbetriebene Flurförderzeuge (ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12), geändert durch:\n-    389 L 0240: Richtlinie 89/240/EWG der Kommission vom 16. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 100 vom 12. 4. 1989, S. 1).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                  473\nIV. Haushaltsgeräte\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 379 L 0530: Richtlinie 79/530/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushalts-\ngeräten durch Etikettierung (ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 1).\n2. 379 L 0531: Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 über die Anwendung der Richtlinie 79/530/EWG zur Unterrichtung\nüber den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung auf elektrischen Backöfen (ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1979,\nS. 7), geändert durch:\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 227).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang I wird die Nr. 3.1.1 wie folgt ergänzt:\n,,sähköuuni, auf finnisch (FI)\nrafmagnsbökunarofn, auf isländisch (IS)\nelektrisk stekeovn, auf norwegisch (N)\nelektrisk ugn, auf schwedisch (S)\"\nb) In Anhang I wird die Nr. 3.1.3 wie folgt ergänzt:\n„käyttötilavuus, auf finnisch (Ff)\nnytanlegt rymi, auf isländisch (IS)\nnyttevolum, auf norwegisch (N)\nnyttevolym, auf schwedisch (S)\"\nc) In Anhang     I wird die Nr. 3.1.5.1 wie folgt ergänzt:\n.,esilämmityskulutus 200 °C:een, auf finnisch (FI)\nforhitunamotkun i 200 °C, auf isländisch (IS)\nenergiforbruk ved oppvarming til 200 °C, auf norwegisch (N)\nEnergiförbrukning vid uppvärmning till 200 °C, auf schwedisch (S)\nvakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 °C:ssa), auf finnisch (FI)\njafnstööunotkun (ein klukkustund viö 200 °C), auf isländisch (IS)\nenergiforbruk for ä opprettholde en besternt temperatur (en time pä 200 °C), auf norwegisch (N)\nEnergiförbrukning för att upprätthalla en temperatur (pa 200 °Ci en timme), auf schwedisch (S)\nKOKONAISKULUTUS, auf finnisch (FI)\nALLS, auf isländisch (IS)\nTOTALT, auf norwegisch (N)\nTOTALT, auf schwedisch (S)\"\nd) In Anhang I wird die Nr. 3.1.5.3 wie folgt ergänzt:\n,,puhdistusvaiheen kulutus, auf finnisch (FI)\nhreinsilotunotkun, auf isländisch (IS)\nenergiforbruk for en rengj0ringsperiode, auf norwegisch (N)\nEnergiförbrukning vid en rengöringsprocess, auf schwedisch (S)\"\ne) Die folgenden Anhänge werden hinzugefügt:\nANHANG ll(h)\n(Zeichnungen mit finnischen Textanpassungen)\nANHANG ll(i)\n(Zeichnungen mit isländischen Textanpassungen)\nANHANG ll(j)\n(Zeichnungen mit norwegischen Textanpassungen)\nANHANG ll(k)\n(Zeichnungen mit schwedischen Textanpassungen)\n3. 386 L 0594: Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten (ABI.\nNr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24).","474                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nV. Gasgeräte\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugem zur\nRaumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des\nVerteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABI. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 32). 1)\n2. 390 L 0396: Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nGasverbrauchseinrichtungen (ABI. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15).\n1) Hier nur zur Information aufgeführt; Anwendung siehe Anhang IV über Energie.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        475\nVI. Baumaschinen und Baugeräte\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 15),\ngeändert durch:\n-    381 L 1051: Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981 (ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 49);\n-    385 L 0405: Richtlinie 85/405/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 9).\n2. 384 L 0532: Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: gemeinsame Bestimmungen (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 111 ), korrigiert\ndurch ABI. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 15, geändert durch:\n-    388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. 1 382 vom 31.12.1988, S. 42).\n3. 384 L 0533: Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 123), geändert durch:\n-    385 L 0406: Richtlinie 85/406/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 223 vom 30. 8. 1985, S. 11 ).\n4. 384 L 0534: Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 130), berichtigt in ABI.\nNr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 15 und geändert durch:\n-    387 L 0405: Richtlinie 87/405/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 60).\n5. 384 L 0535: Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 142), geändert\ndurch:\n-    385 L 0407: Richtlinie 85/407/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 16).\n6. 384 L 0536: Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 142), geändert durch:\n-   385 L 0408: Richtlinie 85/408/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 18).\n7. 384 L 0537: Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- .und Spatenhämmer (ABI. Nr.\nL 300 vom 19. 11. 1984, S. 156), berichtigt in ABI. Nr. L 41 vom 12. 2. 1985, S. 17 und geändert durch:\n-    385 L 0409: Richtlinie 85/409/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABI. Nr. L 233 vom 30. 8. 1985, S. 20).\n8. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nÜberrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABI. Nr. L 186 vom 8. 7. 1986, S. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang IV wird-der Text in Klammern wie folgt ergänzt:\n,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland\"\n9. 386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (ABI. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 10).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Anhang IV wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:\n,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland\"\n10. 386 L 0662: Richtlinie 86/662/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von\nHydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern (ABI. Nr. L 384 vom 31.12.1986, S. 1), geändert\ndurch:\n-   389 L 0514: Richtlinie 89/514/EWG der Kommission vom 2. August 1989 (ABI. Nr. L 253 vom 30. 8. 1989, S. 35).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:\n11. Mitteilung der Kommission über die Angleichung der Methoden zur Messung des Lärms von Baumaschinen (am 3. 1. 1981\nangenommen).\n12. 386 X 0666: Empfehlung 86/666/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über den Brandschutz in bestehenden Hotels (ABI. Nr.\nL 384 vom 31. 12. 1986, S. 60).","476                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nVII. Sonstige Maschinen\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 384 L 0538: Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABI. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 171), geändert durch:\n-   387 L 0252: Richtlinie 87/252/EWG der Kommission vom 7. April 1987 (ABI. Nr. L 117 vom 5.5.1987, S. 22), berichtigt in ABI.\nNr. L 158 vom 18.6.1987, S. 31;\n388 L 0180: Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 69);\n-   388 L 0181: Richtlinie 88/181/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 71).","----------          --------------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      477\nVIII. Druckgefäße\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 375 L 0324: Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nAerosolpackungen (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40).\n2. 376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ngemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153),\ngeändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 213);\n-   388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nUnter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1 in Anhang I und unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1.1.1.1 in Anhang II wird\nder Text in Klammern wie folgt ergänzt:\n,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland\"\n3. 384 L 0525: Richtlinie 84/525/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 1).\n4. 384 L 0526: Richtlinie 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 20).\n5. 384 L 0527: Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 48).\n6. 387 L 0404: Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\neinfache Druckbehälter (ABI. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 48), geändert durch:\n-   390 L 0488: Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 25).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n7. 389 X 0349: Empfehlung 89/349/EWG der Kommission vom 13. April 1989 zur freiwilligen Verringerung der Fluorchlorkohlenwas-\nserstoffe durch die europäische Aerosolindustrie (ABI. Nr. L 144 vom 27. 5. 1989, S. 56).","478                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nIX. Meßgeräte\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABI. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1),\ngeändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972,   s. 118);\n-    372 L 0427: Richtlinie 72/427/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);\n-    383 L 0575: Richtlinie 84/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. 1 332 vom 28. 11. 1983, S. 43);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 212);\n-    387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43);\n-    388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\na) Unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1 in Anhang I und unter dem ersten Gedankenstrich der Nr. 3.1.1.1 (a) in Anhang II\nwird der Text in Klammem wie folgt ergänzt:\n,,A für Österreich, CH für die Schweiz, FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen, S für Schweden, SF für Finnland\"\nb) In die Zeichnungen, auf die unter Nr. 3.2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird, sind die Buchstaben für die Zeichen A, CH,\nFL, IS, N, S, SF einzufügen.\n2. 371 L 0317: Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nBlockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 kg und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehler-\ngrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 14).\n3. 371 L 0318: Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nVolumengaszähler (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 21 ), geändert durch:\n-    374 L 0331: Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 (ABI. Nr. l 189 vom 12. 7. 1974, S. 9);\n-    378 L 0365: Richtlinie 78/365/EWG der Kommission vom 31. März 1978 (ABI. Nr. 1 104 vom 18. 4. 1978, S. 26);\n-    382 L 0623: Richtlinie 82/623/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 5).\n4. 371 L 0319: Richtlinie 71/319/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nZähler für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 32).\n5. 371 L 0347: Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 1), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3 .. 1972, s. 119);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 212).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 1 a) wird zwischen den Klammem wie folgt ergänzt:\n,.EY hehtolitrapaino\"                          (auf finnisch)\n,.EB hektolitrapyngd\"                          (auf isländisch)\n,.EF hektolitervekt\"                           (auf norwegisch)\n,.EG hektoliter vikt\"                          (auf schwedisch)\n6. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 9), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands\nund des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 119);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABt Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 212).","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           479\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nKapitel IV des Anhangs wird am Ende des Abschnitts 4.8.1 wie folgt ergänzt:\n,. 1O Groschen                                  (Österreich)\n1O penniä/1 O penni                          (Finnland)\n10 au rar                                    (Island)\n1 Rappen                                    (Liechtenstein)\n10 0re                                       (Norwegen)\n1 öre                                       (Schweden)\n1 Rappen/1 centime/1 centesimo              (Schweiz)\"\n7. 371 L 0349: Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Vermessung von Schiffsbehältern (ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 15).\n8. 373 L 0360: Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür nicht selbsttätige Waagen (ABI. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 1), · geändert durch:\n-     376 L 0696: Richtlinie 76/696/EWG der Kommission vom 27. Juli 1976 (ABI. Nr. 236 vom 27. 8. 1976, S. 26);\n-     382 L 0622: Richtlinie 82/622/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 2);\n-     390 L 0384: Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber nichtselbsttätige Waagen (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 258 vom 22. 9. 1990, S. 35.\n9. 373 L 0362: Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber verkörperte Längenmaße (ABI. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 56), geändert durch:\n-      378 L 0629: Richtlinie 78/629/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 8);\n-      385 L 0146: Richtlinie 85/146/EWG der Kommission vom 31. Januar 1985 (ABI. Nr. L 54 vom 23. 2. 1985, S. 29).\n10. 374 L 0148: Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nWägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABI. Nr. L 84 vom 28.3.1974,\ns. 3).\n11. 375 L 0033: Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Kaltwasserzähler (ABI. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 1).\n12. 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen (ABI. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 1), berichtigt in\nABI. Nr. L 324 vom 16. 12. 1975, S. 31 und geändert durch:\n-     378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABI. Nr. L 311 vom 4.11.1978, S. 21);\n-     379 L 1005: Richtlinie 79/1005/EWG des Rates vom 23. November 1979 (ABI. Nr. L 308 vom 4. 12. 1979, S. 25);\n-     385 L 0010: Richtlinie 85/10/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 4 vom 5. 1. 1985, S. 20);\n-     388 L 0316: Richtlinie 88/316/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABI. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 26);\n-     389 L 0676: Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 18).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die in Anhang III Absatz 1 a) aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, bis\n31. Dezember 1996 in folgenden Volumina in den Verkehr gebracht werden:\nIn der Schweiz und in Liechtenstein: 0,7 Liter;\nin Schweden: 0,7 Liter;\nin Norwegen: 0,35-0,7 Liter;\nin Österreich: 0,7 Liter.\nDie in Anhang III Absatz 3 a) aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in\nNorwegen bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,35-0,7 Litern in den Verkehr gebracht werden.\nDie in Anhang III Absatz 4 aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in Schweden\nbis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,375-0, 75 Litern in den Verkehr gebracht werden.\nDie in Anhang III Absatz 8 (a) und (b) aufgeführten Erzeugnisse dürfen, wenn sie in Rückgabeverpackungen enthalten sind, in\nNorwegen bis 31. Dezember 1996 in Volumina von 0,35 Litern in den Verkehr gebracht werden.\nDie EFTA-Staaten sorgen dafür, daß entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 75/106/EWG in ihrer letzten Fassung in\nden Verkehr gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar 1993 frei gehandelt werden können.\nb) In Anhang III wird die linke Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n„Erzeugnisse in flüssiger Form\n1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, einschließlich Weine aus\nungegorenem Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenommen Weine der Tarifstellen 2205 A und B des GZT/HS\nPositionen 2204.10, 2204.21 und 2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 22 05 C/HS Position ex 22 04); Traubenmost,\nteilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT: 22 04/HS Unterposition 2204.30)\nb) Weine der Sorte \"Vins jaunes\", die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: .,Cötes du Jura\", .,Arbois\", ,.L'Etoile\"\nund „Chäteau-Chalon\".","480                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nc) Apfelwein, Bimenwein, Met und andere gegorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 22 07 B 11/HS Unterposition\n2206.00)\nd) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (GZT: 22 06/\nHS Position 22 05); Likörwein (GZT: ex 22 05 C/HS Position ex 22 04)\n2. a) -       Schaumweine (GZT: 22 05 A/HS Unterposition 2204.10)\n-   Andere Weine als die unter 2204.1 O aufgeführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere\nHaltevorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen, mit einem Überdruck von mindestens\n1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (GZT: 22 05 B/HS Unterpositionen\nex 2204.21 und ex 2204.29)\nb) Apfelwein, Bimenwein, Met und andere gegorene Getränke, schäumend (GZT: 22 07 B 1/HS Position 2206.00)\n3. a) Bier aus Malz (GZT: 22 03/HS Position 2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgärung\nb) Bier mit Selbstgärung, Gueuze\n4. Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS Position 2207 aufgeführten), Likör und andere alkoholische Getränke;\nzusammengesetzte alkoholische Zubereitungen als \"konzentrierte Extrakte\" bezeichnet zum Herstellen von Getränken\n(GZT: 22 09/HS Position 22 08)\n5. Speiseessig (GZT: 22 10/HS Position 2209.00)\n6. Olivenöl (GZT: 15 07 A/HS Positionen 1509.10 und 1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle (GZT: 15 07 D 11/HS\nPositionen 15 07 und 15 08 und 15 11 bis 15 17)\n7. -      Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert (GZT: ex 04 01/HS Position 04 01), ausgenommen Joghurt, Kefir, saure\nMilch, Molke und andere fermentierte oder gesäuerte Milch\n-    Milchgetränke (GZT: 22 02 B/HS Unterpositionen ex 0403.10 und ex 0403.90)\n8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser (GZT: 22 01/HS Position 22 01)\nb) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke, keine Milch\noder kein Milchfett enthaltend (GZT: 22 02 A/HS Position 22 02), ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der\nTarifnummer 22 07 des GZT/HS Position 22 09 sowie Konzentrate\nc) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie Aperitifs bezeichnet werden\n9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz\nvon Zucker, der Tarifstelle 20 07 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar (Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom\n17. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige\nErzeugnisse) 1)\n13. 375 L 0107: Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Flaschen als Maßbehältnisse (ABI. Nr. L 42 vom 15. 2. 1975, S. 14).\n14. 375 L 041 O: Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nselbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABI. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 25).\n15. 376 L 0211: Richtlinie 76/211 /EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABI. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 1),\ngeändert durch:\n-    378 L 0891: Richtlinie 78/891/EWG der Kommission vom 28. September 1978 (ABI. Nr. L 311 vom 4.11.1978, S. 21).\n16. 376 L 0764: Richtlinie 76/764/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nmedizinische Quecksilberglasthermometer mit Maximumvorrichtung (ABI. Nr. l 262 vom 27.9.1976, S. 139), geändert durch:\n-     383 L 0128: Richtlinie 83/128/EWG des Rates vom 28. März 1983 (ABI. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 29);\n-    384 L 0414: Richtlinie 84/414/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 (ABI. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 25).\n17. 376 L 0765: Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nAlkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S 143), geändert durch:\n-    382 L 0624: Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 8).\n18. 376 L 0766: Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nAlkoholtafeln (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 149).\n19. 376 L 0891: Richtlinie 76/891 /EWG des Rates vorn 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Elektrizitätszähler (ABI. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 30), geändert durch:\n-    382 L 0621: Richtlinie 82/621/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27.8.1982, S. 1).\n20. 377 L 0095: Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Taxameter (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 59).\n1) ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40.\"'","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     481\n21. 377 L 0313: Richtlinie 77/313/EWG des Rates vom 7. April 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nMeßanlagen für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABI. Nr. L 105 vom 28. 4. 1977, S. 18), geändert durch:\n-    382 L 0625: Richtlinie 82/625/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABI. Nr. L 252 vom 27. 8. 1982, S. 10).\n22. 378 L 1031: Richtlinie 78/1031/EWG des Rates vom 5. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber selbsttätige Kontrollwaagen und Sortierwaagen (ABI. Nr. L 364 vom 27. 12. 1978, S. 1).\n23. 379 L 0830: Richtlinie 79/830/EWG des Rates vom 11. September 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über Warmwasserzähler (ABI. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 1).\n24. 380 L 0181: Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABI. Nr. L 39 vom 15.2.1980, S. 40), geändert\ndurch:\n-     385 L 0001: Richtlinie 85/1/EWG des Rates vom 18. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3.1.1985, S. 11);\n-     387 L 0355: Richtlinie 87/355/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr~ L 192 vom 11. 7~ 1987, S. 46);\n-     389 L 0617: Richtlinie 89/617/EWG des Rates vom 27. November 1989 (ABI. Nr. L 357 vom 7. 12. 1989, S. 28).\n25. 380 L 0232: Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackun-\ngen (ABI. Nr. L 51 vom 25. 2. 1980, S. 1), geändert durch:\n-    386 L 0096: Richtlinie 86/96/EWG des Rates vom 18. März 1986 (ABI. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 55);\n-    387 L 0356: Richtlinie 87/356/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 48).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang I erhalten die Nummem 1 bis 1.6 folgende Fassung:\n1.     Lebensmittel, Verkauf nach Gewicht (Werte in g)\n1.1    Butter (GZT: 04 03/HS Unterposition 04 05.00), Margarine, tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert, Brotaufstriche\nmit niedrigem Fettgehalt 125 - 250 - 500 - 1000 - 1500 - 2000 - 2500 - 5000\n1.2     Frischkäse, ausgenommen „petits suisses\" und Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 04 04 E I c)/HS Unterposition\n04 06.10) 62,5- 125 - 250- 500- 1000- 2000 - 5000\n1.3    Tafel- und Kochsalz (GZT: 25 01 A/HS Position 25 01) 125 - 250 - 500 - 750 - 1000 - 1500 - 5000\n1.4    Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker 125- 250 - 500- 750- 1000- 1500- 2000- 2500- 3000\n-4000- 5000\n1.5    Getreideerzeugnisse (ausgenommen Baby- und Kleinkindernahrung)\n1.5.1 Getreidemehl, -grütze, -flocken und -grieß, Haferflocken und -mehl (ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 1.5.4)\n125 - 250 - 500 - 1000 - 1500 - 2000 - 2500 1) - 5000 - 10 000\n1.5.2 Teigwaren (GZT: 19 03/HS Position 19 02) 125 - 250 - 500 - 1000 - 1500 - 2000 - 3000 - 4000 - 5000 - 10 000\n1.5.3 Reis (GZT: 10 06/HS Position 10 06) 125 - 250 - 500 - 1000 - 2000 - 2500 - 5000\n1.5.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (Puffreis, Com Flakes\noder ähnliche Erzeugnisse) (GZT 19 05/HS 19 04) 250 - 375 - 500 - 750 - 1000 - 1500 - 2000\n1.6    Gemüse, getrocknet (GZT 07 05/HS 07 12 0713) 2), Obst, getrocknet (GZT Positionen oder Unterpositionen ex 08 01,\n08 03 B, 08 04 B, 08 12/HS Positionen ex 08 03, ex 08 04, ex 08 05, ex 08 06, ex 08 13) 125 - 250 - 500 - 1000 - 1500\n- 2000 - 5000 - 7500 - 10 000.\nb) In Anhang I erhält Punkt 4 folgende Fassung:\n,,4.   Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 32 09 A 11/HS Position 32 08,\n32 09, 32 1o, mit Ausnahme von dispergierten Pigmenten und Lösungen) (Werte in ml) 25- 50- 125- 250 - 375 - 300-\n750 - 1000 - 2000 - 2500 - 4000 - 5000 - 10 000\"\nc) In Anhang I erhält Punkt 6 folgende Fassung:\n„6.    Pflegemittel\n(fest oder pulverförmig in g, flüssig oder pastös in ml) unter anderem: Pflegemittel für Leder und Schuhe, Holz und\nBodenbeläge, Herde und Metalle einschließlich für Automobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich für Automobile\n(GZT 34 05/HS 34 05); Fleckenmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haushalt (GZT Unterpesition 38 12 A und 32 09\nC/HS Unterpositionen 38 09.1 O und ex 3212.90), Haushaltsinsektenmittel (GZT ex 38 11 /HS Unterposition 3808.10),\nEntkalkungsmittel (GZT ex 34 02/HS ex 34 01, ex 34 02), Desodorierungsmittel für den Haushalt (GZT Unterposition\n33 06 B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und 3307.49), nichtpharmazeutische Desinfektionsmittel 25 - 50 - 75\n- 100 - 150 - 200 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1000 - 1500 - 2000 - 5000 - 10 000\"\nd) In Anhang I erhält Punkt 7 folgende Fassung:\n„7.    Körperpflegemittel: Erzeugnisse zur Schönheitspflege, Toilettenartikel (GZT: 33 06 A und B /HS 33 03, ex 33 07) (fest\noder pulverförmig in g, flüssig oder pastös in ml)\"\n1) Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl.\n2) Aus dieser Nummer sind Trockengemüse und Kartoffeln ausgeklammert. N","482                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\ne) In Anhang I erhalten die Punkte 8 bis 8.4 folgende Fassung:\n\"8.    Waschmittel\n8.1    Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (Werte in g) (GZT: ex 34 01/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex 3401.19)\n25 - 50 - 75 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 400 - 500 - 1000\n8.2    Seifen, weich (Werte in g) (GZT: 34 01/HS 34 01(20)) 125 - 250 - 500 - 570 - 1000 - 5000 - 10 000\n8.3    Seifen in Spänen, Flocken und ähnlichem (Werte in g) (GZT: ex 34 01/HS Unterposition ex 3401.20) 250 - 500- 750 -\n1000- 3000- 5000- 10 000\n8.4    Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer-, und Hilfsmittel (GZT 34 02/HS 34 02) sowie Hypochloritzubereitungen (außer\nden unter Nummer 6 genannten Erzeugnissen) (Werte in ml) 125- 250- 500- 750-1000- 1250 1)-1500- 2000- 3000\n- 4000 - 5000 - 6000 - 7000 - 10 000                                                                                     .,\n26. 386 L 0217: Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nLuftdruckmeßgerlte für Kraftfahrzeugreifen (ABI. Nr. L 152 vom 6. 6. 1986, S. 48).\n27. 390 L 0384: Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nnichtselbsttätige Waagen (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 258 vom 22. 9. 1990, S. 35.\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n28. 376 X 0223: Empfehlung 76/223/EWG der Kommission vom 5. Februar 1976 an die Mitgliedstaaten über die in den Patentüberein-\nkommen bezeichneten Maßeinheiten (ABI. Nr. L 43 vom 19. 2. 1976, S. 22).\n29. C/64/73/S. 26: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 64 vom 6. 8. 1973,\ns. 26).\n30. C/29/74/S. 33: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 29 vom 18.3.1974,\ns.  33).\n31. C/108/74/S. 8: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 108 vom 18.9.1974,\ns. 8).\n32. C/50/75/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 50 vom 3.3.1975, S. 1).\n33. C/66/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71 /316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 66 vom 22. 3. 1976, S. 1).\n34. C/247/76/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 247 vom 20.10.1976,\ns.  1).\n35. C/298176/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71 /316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 298 vom 17. 12. 1976,\ns.  1).\n36. C/9ITT/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 9 vom 13. 1. 19TT, S. 1).\n37. C/53/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 53 vom 3.3.1977, S. 1).\n38. C/156/77/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 176 vom 25.7.1977,\ns.  1).\n39. C/79/78/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 711316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 79 vom 3.4.1978, S. 1).\n40. C/221/78/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 221 vom 18.9.1978,\ns.   1).\n41. C/47/79/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 47 vom 21.2.1979, S. 1).\n42. C/194/79/51: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/316/EWG des Rates (ABI. Nr. C 194 vom 31.7.1979,\ns. 1).\n43. C/40/80/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71 /31 &'EWG des Rates (ABI. Nr. C 40 vom 18. 2. 1980, S. 1).\n44. C/349/80/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/31&'EWG des Rates (ABI. Nr. C 349 vom 31.12.1980,\ns. 1).\n45. C/297/81/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 71/31&'EWG des Rates (ABI. Nr. C 297 vom 16. 11. 1981,\ns. 1).\n,,\n1) Nur für Hypochlorite.•","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          483\nX. Elektrische Betriebsmittel\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 373 L 0023: Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973,\ns. 29).\nFinnland, Island und Schweden müssen der Richtlinie ab 1. Januar 1994 nachkommen.\n2. 376 L 0117: Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 45).\n3. 379 L 0196: Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABI. Nr. L 43 vom 20. 2. 1979, S. 20), geändert\ndurch:\n-    384 L 0047: Richtlinie 84/47/EWG der Kommission vom 16. Januar 1984 (ABI. Nr. L 31 vom 2. 2. 1984, S. 19);\n-    388 L 0571: Richtlinie 88/571/EWG der Kommission vom 10. November 1988 (ABI. Nr. L 311 vom 17.11.1988, S. 46);\n-    388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42);\n-    390 L 0487: Richtlinie 90/487/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).\n4. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken\n(ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10), geändert durch:\n-    388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 28);\n-    391 L 0269: Richtlinie 91/269/EWG der Kommission vom 30. April 1991 (ABI. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 51).\n5. 384 L 0539: Richtlinie 84/539/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über die in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984,\ns. 179).\n6. 389 L 0336: Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie elektromagnetische Verträglichkeit (ABI. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19).\n7. 390 L 0385: Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\naktive implantierbare medizinische Geräte (ABI. Nr. L 189 vom 20. 7. 1990, S. 17).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n8. C/184/79/S. 1: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar\n1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nbestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 184 vom 23. 7. 1979, S. 1), geändert durch:\n-    C/26/80/S. 2: Änderung der Mitteilung der Kommission (ABI. Nr. C 26 vom 2. 2. 1990, S. 2).\n9. C/107/80/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar\n1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nbestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 107 vom 30. 4. 1980, S. 2).\n10. C/199/80/S. 2: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar\n1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nbestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 199 vom 5. 8. 1980, S. 2).\n11. C/59/82/S. 2: Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 1981 zur Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom\n19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - die „Niederspannungsrichtlinie\" (ABI. Nr. C 59 vom 9. 3. 1982, S. 2).\n12. C/235/84/S. 2: Vierte Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom\n19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 235 vom 5. 9. 1984, S. 2).\n13. C/166/85/S. 7: Fünfte Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom\n19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung\ninnerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 7).\n14. C/168/88/S. 5: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar\n1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb\nbestimmter Spannungsgrenzen (ABI. Nr. C 168 vom 27. 6. 1988, S. 5), berichtigt in ABI. Nr. C 238 vom 13. 9. 1988, S. 4.\n15. C/46/81/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betnebsmittel zur Verwendung in explosibler\nAtmosphäre (ABI. Nr. C 46 vom 5. 3. 1981, S. 3).\n16. C/149/81/S. 1: Mitteilung der Kommission in Anwendung der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler\nAtmosphäre (ABI. Nr. C 149 vom 18. 6. 1981, S. 1).","484                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n17. 382 X 0490: Empfehlung 82/490/EWG der Kommission vom 6. Juli 1982 betreffend die in der Richtlinie 76/117/EWG des Rates zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel Verwendung in explosibler Atmo-\nsphäre vorgesehenen Konformitätsbescheinigungen (ABI. Nr. C 218 vom 27. 7. 1982, S. 27).\n18. C/328/82/S. 2: Erste Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, die mit\nbestimmten Zündschutzarten versehen sind (ABI. Nr. C 328 vom 14. 12. 1982, S. 2) und Anhang (ABI. Nr. C 328A vom\n14. 12. 1982,  s. 1).\n19. C/356/83/S. 20: Zweite Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 79/196/EWG des Rates vom 6. Februar 1979 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler\nAtmosphäre, die mit bestimmten Zündschutzarten versehen sind (ABI. Nr. C 356 vom 31. 12. 1983, S. 20) und Anhang (ABI.\nNr. C 356A vom 31. 12. 1983, S. 1).\n.,\n20. C/194/86/S. 3: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember\n1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in\nexplosibler Atmosphäre (ABI. Nr. C 194 vom 1. 8. 1986, S. 3).\n21. C/311/87/S. 3: Mitteilung der Kommission infolge der Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen\nin grubengasgefährdeten Bergwerken (ABI. Nr. C 311 vom 21.11.1987, S. 3).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       485\nXI. Textlllen\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 371 L 0307: Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die\nBezeichnung von Textilerzeugnissen (ABI. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 118);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 109);\n-    383 L 0623: Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983 (ABI. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 8);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219);\n-    387 L 0140: Richtlinie 87/140/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABI. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 24);\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:\n,.- uusi villa\n- ny ull\n- ren ull\n- kamull\"\n2. 372 L 0276: Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nbestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (ABI. Nr. L 173 vom 31. 7. 1972, S. 1), geändert\ndurch:\n-    379 L 0076: Richtlinie 79/76/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 17 vom 24.1.1979, S. 17);\n-    381 L 0075: Richtlinie 81/75/EWG des Rates vom 17. Februar 1981 (ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 23);\n-    387 L 0184: Richtlinie 87/184/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABI. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 21).\n3. 373 L 0044: Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 1).\n4. 375 L 0036: Richtlinie 75/36/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Ergänzung der Richtlinie 71/307/EWG zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABI. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 15).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n5. 387 X 0142: Empfehlung 87/142/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend bestimmte Methoden zur Entfernung der\nnicht aus Fasern bestehenden Stoffe vor der quantitativen Analyse der Zusammensetzung der Textilfasergemische (ABI. Nr. L 57\nvom 27. 2. 1987, S. 52).                                                                                     ·\n6. 387 X 0185: Empfehlung 87/185/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 betreffend die Methoden der quantitativen\nBestimmung zum Nachweis der Polyakrylfasern, Modakrylfasern sowie der Polychloridfasem und Trivinylfasem (ABI. Nr. L 75 vom\n17. 3. 1987, s. 28).","486                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXII. Lebensmittel\nDie EG-Kommission ernennt aus einem Kreis hochqualifizierter Wissenschaftler der EFTA-Staaten mindestens einen, der im\nWissenschaftlichen Ausschuß für Lebensmittel anwesend ist und die Befugnis hat, seine Auffassungen dort vorzubringen. Sein\nStandpunkt wird getrennt aufgezeichnet.\nDie EG-Kommission unterrichtet ihn rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt ihm die entsprechenden\nInformationen.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 362 L 2645: Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für färbende\nStoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62), geändert durch:\n-    365 L 0469: Richtlinie 65/469/EWG des Rates vom 25. Oktober 1965 (ABI. Nr. 178 vom 26. 10. 1965, S. 2793/65);\n-    367 L 0653: Richtlinie 67/653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 (ABI. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 4);\n-    368 L 0419: Richtlinie 68/419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 (ABI. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 24);\n-    370 L 0358: Richtlinie 70/358/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 (ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1979, S. 36);\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirtand zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972,  s. 120);\n-    376 L 0399: Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976 (ABI. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 19);\n-    378 L 0144: Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 (ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 20);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 110);\n-    381 L 0020: Richtlinie 81/20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981 (ABI. Nr. L 43 vom 14. 2. 1981, S. 11);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214).\n2. 364 L 0054: Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. 12 vom 27.1.1964, S. 161/64), geändert durch:\n-    371 L 0160: Richtlinie 71/160/EWG des Rates vom 30. März 1971, S. 12);\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirtand zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 121);\n-    372 L 0444: Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 48);\n-    374 L 0062: Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 (ABI. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 29);\n-    374 L 0394: Richtlinie 74/394/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 (ABI. Nr. L 208 vom 30. 7. 1974, S. 25);\n-    376 L 0462: Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABI. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 31);\n-    1 79 H: Akt~ über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-    381 L 0214: Richtlinie 81/214/EWG des Rates vom 16. März 1981 (ABI. Nr. L 101 vom 11.4.1981, S. 10);\n-    383 L 0636: Richtlinie 83/636/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 40);\n-    384 L 0458: Richtlinie 84/458/EWG des Rates vom 18. September 1984 (ABI. Nr. L 256 vom 26. 9. 1984, S. 19);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 215);\n-    385 L 0585: Richtlinie 85/585/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 43).\n3. 365 L 0066: Richtlinie 65/66/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservie-\nrende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 373), geändert durch:\n-    367 L 0428: Richtlinie 67/428/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 (ABI. Nr. 148 vom 11.7.1967, S. 10);\n-    376 L 0463: Richtlinie 76/463/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABI. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 33);\n-   386 L 0604: Richtlinie 86/604/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 352 vom 13. 12. 1986, S. 45).\n4. 367 L 0427: Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Verwendung gewisser konservierender Stoffe für die\nOberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten sowie Ober Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis und zur Bestimmung der\nkonservierenden Stoffe in und auf Zitrusfrüchten (ABI. Nr. L 148 vom 11.7.1967, S. 1).\n5. 370 L 0357: Richtlinie 70/357/EWG des Rates vom 13. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nStoffe mit antioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31),\ngeändert durch:","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       487\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 121);\n-    378 L 0143: Richtlinie 78/143/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 (ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 18);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-    381 L 0962: Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981 (ABI. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 215);\n-    387 L 0055: Richtlinie 87/55/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1987, S. 41).\n6. 373 L 0241 : Richtlinie 73/241 /EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur\nErnährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABI. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23), geändert durch:\n-    374 L 0411: Richtlinie 74/411 /EWG des Rates vom 1. August 1974 (ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17);\n-    374 L 0644: Richtlinie 74/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 (ABI. Nr.         t 349 vom 28. 12. 1974, S. 63);\n-    ~75 L 0155: Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975 (ABI. Nr. L 64 vom 11.3.1975, S. 21);\n-    376 L 0628: Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 (ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1);\n-    378 L 0609: Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 (ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 10);\n-    378 L 0842: Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978 (ABI. Nr. L 291 vom 17. 10. 1978, S. 15);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-    380 L 0608: Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980 (ABI. Nr. L 170 vom 3. 7. 1980, S. 33);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216);\n-    389 L 0344: Richtlinie 89/344/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 19).\n7. 373 L 0437: Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (ABI. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 71 ), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 216).\n8. 374 L 0329: Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nEmulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 189 vom\n12. 7. 1974, S. 1), geändert durch:\n-    378 L 0612: Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 (ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 22);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-    380 L 0597: Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980 (ABI. Nr. L 155 vom 23. 6. 1980, S. 23);\n-    385 L 0006: Richtlinie 85/6/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 21 );\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 216);\n-    386 L 0102: Richtlinie 86/102/EWG des Rates vom 24. März 1986 (ABI. Nr. L 88 vom 3. 4. 1986, S. 40);\n-    389 L 0393: Richtlinie 89/393/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 13).\n9. 374 L 0409: Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend Honig (ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).\n1O. 375 L 0726: Richtlinie 75n26/EWG des Rates vom 17. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40), geändert durch:\n-   379 L 0168: Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979 (ABI. Nr. L 37 vom 12. 2. 1979, S. 27);\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17);\n-   381 L 0487: Richtlinie 81/487/EWG des Rates vom 30. Juni 1981 (ABI. Nr. L 189 vom 11.7.1981, S. 43);","488                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinscha~en (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216 und 217);\n-      389 L 0394: Richtlinie 89/394/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 14).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n,,f) ,,Must\" zusammen mit der Bezeichnung der verwendeten Früchte (auf schwedisch), für Fruchtsäfte.\"\n11. 376 L 0118: Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABI. Nr. l 24 vom 30. 1. 1976, S. 49),\ngeändert durch:\n-      378 L 0030: Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 12);\n-      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 0);\n-      383 L 0635: Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37);\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216 und 217).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 3 Absatz 2 c wird wie folgt ergänzt:\n,, ,,fl0depulver\" in Dänemark, ,,Rahmpulver\" und „Sahnepulver\" in Deutschland und österreich, ,,gräddpulver\" in Schweden,\n„niöurzeydd nymj61k\" in Island, ,,kermajauhe/+ gräddpulver\" in Finnland und „flmepulver\" in Norwegen zur Bezeichnung des unter\nNummer 2 Buchstabe d des Anhangs beschriebenen Erzeugnisses\"\n12. 376 l 0621: Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen\nund -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABI. Nr. L 202 vom 28. 7. 1976, S. 35), geändert durch:\n-      1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 110);\n-      1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216).\n13. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen\nvon Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 26), geändert durch:\n-      380 L 0428: Richtlinie 80/428/EWG der Kommission vom 28. März 1980 (ABI. Nr. L 102 vom 19. 4. 1980, S. 26);\n-      381 L 0036: Richtlinie 81/36/EWG des Rates vom 9. Februar 1981 (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1981, S. 33);\n-      382 L 0528: Richtlinie 82/528/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 (ABI. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 1);\n-      388 L 0298: Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 (ABI. Nr. L 126 vom 20.5.1988, S. 53);\n-      389 L 0186: Richtlinie 89/186/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABI. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 36).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\n,,Anhang I erhält folgende Fassung:\n„Anhang 1\nliste der von Artikel 1 erfaßten Erzeugnisse\nHS                         GZT                  Warenbezeichnung\nPosition                   Nr.\n07.04                   0701 B           Kohl, Blumenkohl und Rosenkohl, frisch oder ge~ühlt\n0709.70                 0701 C           Spinat, frisch oder gekühlt\nex 0709.90                     0701 D           Salate, einschließlich Endivie und Chicoree,\n0705                                     frisch oder gekühlt\nex 0709.90                     0701 E           Mangold und Karde, frisch oder gekühlt\n07.08                   0701 F           Hülsengemüse, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n07.06                   0701 G           Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie,\nRettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt\n0703.10                  0701 H          Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch,\n0703.20                                  frisch oder gekühlt\n0703.90                  0701 IJ         Porree und andere Allium-Arten, frisch oder gekühlt\n0709.20                  0701 K          Spargel, frisch oder gekühlt\n0709.10                  0701 L          Artischocken, frisch oder gekühlt\n07.02                    0701 M          Tomaten, frisch oder gekühlt\n1) Gekühltes Obst wird wie frisches Obst behandelt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       489\nHS                         GZT                 Warenbezeichnung\nPosition                   Nr.\nex 0709.90                     0701 N          Oliven, frisch oder gekühlt\nex 0709.90                     0701 0          Kapern, frisch oder gekühlt\n0707                       0701 P          Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt\n0709.51                    0701 Q          Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt\n0709.52\nex 0709.90                     0701 R          Fenchel, frisch oder gekühlt\nex 0709.60                     0701 S          Gemüsepaprika oder Paprika, ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt\nex 07.09                       0701 T          Andere Gemüse, frisch oder gekühlt\nex 07.10                   ex 0702             Gemüse, nichtgekocht, gefroren\nex 08.01                   ex 0801             Datteln, Bananen, Kokosnüsse, Paranüsse, Cashewnüsse 1), Avokadofrüchte, Mango-\n08.03                                      früchte, Mangostanfrüchte, Guaven, frisch, ohne Schalen oder enthäutet\nex 08.04\n1\nex 08.05                   ex 0802             Zitrusfrüchte, frisch      )\n1\nex 08.04                   ex 0803             Feigen, frisch    )\n1\nex 08.06                   ex 0804             Weintrauben, frisch         )\n1\nex 08.02                   ex 0805             Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnummer 08.01 ), frisch      ), ohne äußere\nSchalen oder enthäutet\n1\n08.08                      0806            Äpfel, Birnen und Quitten, frisch  )\n1\n08.09                      0807            Steinobst, frisch      )\n1\nex 08.10                       0808            Beeren, frisch     )\n0807.20\nex 08.10                       0809            Andere .Früchte, frisch       1\n)\n0807.10\nex 08.11                   ex 08.10            Früchte, nichtgekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker 1)\"\n14. 377 L 0436: Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte (ABI. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 11 O);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 217);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85n/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    385 L 0573: Richtlinie 85/573/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 22).\n15. 378 L 0142: Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu\nkommen (ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 15).\n16. 378 L 0663: Richtlinie 78/663/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren,\nStabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 7),\nberichtigt in ABI. Nr. L 91 vom 10. 4. 1979, S. 7 und geändert durch:\n-   382 L 0504: Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 (ABI. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 35);\n-   390 L 0612: Richtlinie 90/612/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1990 (ABI. Nr. L 326 vom 24. 11. 1990, S. 58).\n17. 378 L 0664: Richtlinie 78/664/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Stoffe mit\nantioxydierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 223 vom 14.8.1978, S. 30), geändert durch:\n-   382 L 0712: Richtlinie 82/712/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 (ABI. Nr. L 297 vom 23. 10. 1982, S. 31).\n18. 379 L 0112: Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1), geändert\ndurch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 218);\n-   386 L 0197: Richtlinie 86/197/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABI. Nr. L 144 vom 29. 5. 1986, S. 38);\n1) Gekühltes Obst wird wie frisches Obst behandelt.\n8","490                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-   389 L 0395: Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17);\n-   391 L 0072: Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABI. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 27).\nLebensmittel, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens nach den derzeit geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften\nder EFTA-Staaten etikettiert wurden, können noch bis zum 1. 1. 1995 auf deren eigenen Märkten abgesetzt werden.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\n.,- auf finnisch „säteilytetty, käsitelty ionisoivalla säteilylfä\"\n- auf isländisch „geislaö, meöhöndlaö meö j6naudi geislun\"\n- auf norwegisch „bestrält, behandlet med ioniserende sträling\"\n- auf schwedisch „besträlad, behandlad med joniserande strälning\"\nb) In Artikel 9 Absatz 6 entspricht die Position 2206 im Harmonisierten System den CN-Kodes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206\n00 99.\nc) Artikel 9 a Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:\n.,- auf finnisch                              .,viimeinen käyttöajankohta\"\n- auf isländisch                            .,siöasti neysludagur\"\n- auf norwegisch                            .,holdbar til\"\n- auf schwedisch                            „sista förbrukningsdagen\"\"\nd) In Artikel 10 a entspricht die Position 2204 im Harmonisierten System den GZT- Positionen 2204 und 2205.\n19. 379 L 0693: Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nKonfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronencreme (ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 5), geändert durch:\n-   380 L 1276: Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77);\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217);\n-   388 L 0593: Richtlinie 88/593/EWG des Rates vom 18. November 1988 (ABI. Nr. L 318 vom 25.11.1988, S. 44).\n20. 379 L 0700: Richtlinie 79/700/EWG der Kommission vom 24. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren\nfür die amtliche Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 207 vom\n15. 8. 1979, s. 26).\n21. 379 L 0796: Erste Richtlinie 79/796/EWG der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden\nfür die Kontrofle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABI. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 24).\n22. 379 L 1066: Erste Richtlinie 79/1066/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher\nAnalysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung von Kaffee-Extrakten und ZichorienExtrakten (ABI. Nr. L 327 vom\n24. 12. 1979, s. 17).\n23. 379 L 1067: Erste Richtlinie 79/1067/EWG der Kommission vom 13. November 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher\nAnalysemethoden zur Prüfung bestimmter Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABI.\nNr. L 327 vom 24. 12. 1979, S. 29).\n24. 380 L 0590: Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und\nGegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 151 vom 19. 6. 1980, S. 21),\ngeändert durch:\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 217).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Der Titel des Anhangs wird wie folgt ergänzt:\n,.LIITE\"                                      (finnisch)\n\"VIDAUKI\"                                     (isländisch)\n.,VEDLEGG\"                                    (norwegisch)\n.,BILAGA\"                                     (schwedisch)\nb) Der Text im Anhang wird wie folgt ergänzt:\n,,tunnus\"                                     (finnisch)\n,,merki\"                                      (isländisch)\n,,Symbol\"                                     (norwegisch)\n,,Symbol\"                                     (schwedisch)\n25. 380 L 0766: Richtlinie 80/766/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die\namtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Momomer in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebens-\nmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 213 vom 16. 8. 1980, S. 42).\n26. 380 L 0777: Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1), geändert durch:","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      491\n-    380 L 1276: Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77);\n-    385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22);\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 217).\n27. 380 L 0891: Richtlinie 80/891/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur\nBestimmung des Eurukasäuregehalts in Speiseöl und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl und Fettzusätzen (ABI. Nr. L 254 vom\n27. 9. 1980, s. 35).\n28. 381 L 0432: Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode\nfür die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist (ABI. Nr. L 167 vom\n24. 6. 1981, s. 6).\n29. 381 L 0712: Erste Richtlinie 81/712/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden\nfür die Überwachung der Reinheitskriterien bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (ABI. Nr. L 257 vom 10. 9. 1981, S. 1).\n30. 382 L 0711: Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus\nMaterialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 297\nvom 23. 10. 1982, S. 26).\n31. 383 L 0229: Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen\n(ABI. Nr. L 123 vom 11. 5. 1983, S. 31), geändert durch:\n-   386 L 0388: Richtlinie 86/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1986 (ABI. Nr. L 228 vom 14. 8. 1986, S. 32).\n32. 383 L 0417: Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nbestimmte Milcherzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 25),\ngeändert durch:\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 217).\n33. 383 L 0463: Richtlinie 83/463/EWG der Kommission vom 22. Juli 1983 mit Übergangsbestimmungen über die Angabe bestimmter\nZutaten in der Etikettierung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (ABI. Nr. L 225 vom 15. 9. 1983, S. 1).\n34. 384 L 0500: Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 277 vom 20.10.1984,\ns. 12).\nNorwegen und Schweden müssen der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachkommen.\n35. 385 L 0503: Erste Richtlinie 85/503/EWG der Kommission vom 25. Oktober 1985 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für\ndie Analysen von Nährkaseinen und Nährkaseinaten (ABI. Nr. L 308 vom 20. 11. 1985, S. 12).\n36. 385 L 0572: Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsun-\ntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu\nkommen (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 14).\n37. 385 L 0591: Richtlinie 851591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren\nund Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50).              ·\n38. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABt Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37), geändert durch:\n-    388 L 0298: Richtlinie 88/298/EWG des Rates vom 16. Mai 1988 (ABI. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 53).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nAnhang I erhält folgende Fassung:\n„Anhang 1\nHS                     GZT              Warenbezeichnung\nPosition               Nr.\nex 1001                ex 1001          Weizen\n1002                  1002         Roggen\n1003                  1003         Gerste\n1004                  1004         Hafer\nex 1005                ex 1005          Mais\nex 1006                ex 1006          Paddy-Reis\nex 1007                ex 1007          Buchweizen, Hirse, Körner, Sorghum, Tricale und anderes Getreide\"\n39. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von\nSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 43).","-- . ·- - - - - - - - - -- - - - -\n492                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nAnhang I erhält folgende Fassung:\n„Anhang 1\nHS                     GZT             Warenbezeichnung\nPosition               Nr.\n0201                ex 0201         Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von\n0202                                Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,\n0203                               Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen,\n0204                                frisch, gekühlt oder gefroren\n0205\n0206\nex 0207                    0202        Hausgeflügel, nicht lebend, (d. h. Hühner, Enten, Gänse, Truthähne, Perlhühner) und\ngenießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren.\n020731,                0203        Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren,\nex 020739,\n020750                             gesalzen oder in Salzlake\nex 021090\n020810,            ex 0204         Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren, von\nex 020890                              Haustauben, Hauskaninchen und Wild\n0209                ex 02.05        Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in\nSalzlake, getrocknet oder geräuchert\n0210                   0206        Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (Ausgenommen Geflügeflebern), gesalzen,\nin Salzlake, getrocknet oder geräuchert\nex 0401,                   0401        Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\nex 0403\nex 0404\nex 0401                    0402        Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert\n0402\nex 0403,\nex 0404\n0405                   0403        Butter\n0406                   0404        Käse und Quark\nex 0407                ex 0405         Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch\nex 0408                                gezuckert, ausgenommen Bruteier sowie Eier und Eigelb, die zu anderen als Ernährungs-\nzwecken bestimmt sind\n1601,                  1601        Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut\nex 1902.20\nex 0210.90                 1602        Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht\"\n1602\nex 1902.20\n40. 386 L 0424: Erste Richtlinie 86/424/EWG der Kommission vom 15. Juli 1986 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für die\nProbenahme von Kaseinen und Kaseinaten (ABI. Nr. L 243 vom 8. 8. 1986, S. 29).\n41. 387 L 0250: Richtlinie 87/250/EWG der Kommission vom 15. April 1987 betreffend die Angabe des Alkoholgehalts als\nVolumenkonzentration in der Etikettierung von alkoholhaltigen, für den Endverbraucher bestimmten Lebensmittel (ABI. Nr. L 113\nvom 30. 4. 1987, S. 57).\n42. 387 L 0524: Erste Richtlinie 87/524/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1987 zur Festlegung der Gemeinschaftsmethoden für\ndie Probenahme von Dauermilcherzeugnissen (ABI. Nr. L 306 vom 28. 10. 1987, S. 24).\n43. 388 L 0344: Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nExtraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABI. Nr. L 157\nvom 24. 6. 1988, S. 28).\n44. 388 L 388: Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nAromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABI. Nr. L 184 vom 15.7.1988, S. 61)\nberichtigt in ABI. Nr. L 345 vom 14. 12. 1988, S. 29 und geändert durch:\n-   391 L 0071: Richtlinie 91/71/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABI. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S. 25).\n45. 388 D 0389: Beschluß 88/389/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 über die von der Kommission vorzunehmende Erstellung eines\nVerzeichnisses der Ausgangsstoffe und sonstigen Stoffe für die Herstellung von Aromen (ABI. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 67).\n46. 389 L 0107: Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27).","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    493\n47. 389 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber tiefgefrorene Lebensmittel {ABI. Nr. l 40 vom 11. 2. 1989, S. 34).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:\n-    .,auf finnisch                             „pakastettu\"\n-    auf isländisch                             „hrafryst\"\n-    auf norwegisch                             „dypfryst\"\n-   auf schwedisch                              „djupfryst\" \"\n48. 389 L 0109: Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 40 vom\n11. 2. 1989, S. 38), berichtigt in ABI. Nr. L 347 vom 28. 11. 1989, S. 37.\n49. 389 L 0396: Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein\nLebensmittel gehört, feststellen läßt (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 21), geändert durch:\n-   391 L 0238: Richtlinie 91/238/EWG des Rates vom 22. April 1991 (ABI. Nr. L 107 vom 27. 4. 1991, S. 50).\n50. 389 l 0397: Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung {ABI. Nr. L 186 vom\n30. 6. 1986, s. 23).\n51. 389 L 0398: Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nLebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABI. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27).\n52. 390 L 0128: Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die\ndazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABI. Nr. L 75 vom 21. 3. 1990, S. 19).\n53. 390 L 0496: Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABI.\nNr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40).\n54. 390 L 0642: Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen\nvon Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse\n(ABI. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 71).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n55. 378 X 0358: Empfehlung 78/358/EWG der Kommission vom 29. März 1978 an die Mitgliedstaaten Ober die Verwendung von\nSaccharin als Lebensmittelzusatzstoff und den Verkauf von Saccharin in Tablettenform an den Endverbraucher (ABI. Nr. L 103\nvom 15. 4. 1978, S. 32).\n56. 380 X 1089: Empfehlung der Kommission 80I1089/EWG vom 11. November 1980 an die Mitgliedstaaten betreffend Untersuchun-\ngen zur Sicherheitsbeurteilung von Lebensmittelzusatzstoffen (ABI. Nr. L 320 vom 11. 11. 1980, S. 36).\n57. Mitteilung der Kommission über den freien Verkehr mit Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft KOM(89) 265 (ABI. Nr. C 271\nvom 24. 10. 1989, S. 3).","494                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXIII. Arznelspezlalltäten\nDie EFTA-Überwachungsbehörde kann entsprechend ihrer Verfahrensordnung zwei Beobachter bestellen, die die Befugnis haben, an\nden Aufgaben des Ausschusses nach Artikel 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates vom 20. Mai 1975\nbetreffend die Einsetzung eines Pharmazeutischen Ausschusses teilzunehmen.\nUnbeschadet von Artikel 101 des Abkommens lädt die EG-Kommission entsprechend Artikel 99 des Abkommens Sachverständige der\nEFTA-Staaten ein, an den in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 75/320/EWG des Rates beschriebenen Aufgaben teil-\nzunehmen.\nDie Kommission unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig über den Zeitpunkt der Ausschußsitzung und übermittelt die\nentsprechenden Unterlagen.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 365 L 0065: Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über\nArzneimittel (ABI. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65), geändert durch:\n-   375 L 0319: Zwette Richtlinie 75/319/EWG des Rates vorn 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten über Arzneispezialitäten (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 13);\n-   383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1);\n-   387 L 0021: Richtlinie 87/21/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 36);\n-   389 L 0341: Richtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 11).\n2. 375 L 0318: Richtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nach-\nweise über Versuche mit Arzneimitteln (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 1), geändert durch:\n-   383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 1);\n-   387 L 0019: Richtlinie 87/19/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 31);\n-   389 L 0341: Richtlinie 84/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25.5.1989, S. 11).\n3. 375 L 0319: Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nüber Arzneispezialitäten (ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 13), geändert durch:\n-   378 L 0420: Richtlinie 78/420/EWG des Rates vom 2. Mai 1978 (ABI. Nr. L 123 vom 11. 5. 1978, S. 26);\n-   383 L 0570: Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 1);\n-   389 L 0341: Richtlinie 84/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1_989, S. 11).\n4. 378 L 0025: Richtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 19n zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen (ABI. Nr. L 11 vom 14. 1. 1978, S. 18),\ngeändert durch:\n-   381 L 0464: Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABI. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 33).\n5. 381 L 0851: Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über Tierarzneimittel (ABI. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1), geändert durch:\n-   390 L 0676: Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 15).\n6. 381 L 0852: Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise\nüber Versuche mit Tierarzneimitteln (ABI. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 16), geändert durch:\n-   387 L 0020: Richtlinie 87/20/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 34).\n7. 386 L 0609: Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftlichen Zwecke verwendeten Tiere (ABI. Nr. L 358 vom\n18. 12. 1986,  s. 1).\n8. 387 L 0022: Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen\nbetreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie (ABI. Nr. L 15 vom\n17. 1. 1987, s. 38).\n9. 389 L 0105: Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung\nder Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversiche-\nrungssysteme (ABI. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 8).\n1o. 389 L 0342: Richtlinie 89/342/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/\nEWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für aus Impfstoffen, Toxinen oder Seren und Allergenen\nbestehende immunologische Arzneimittel (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 14).\n11. 389 L 0343: Richtlinie 89/343/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/\nEWG und 75/319/EWG und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für radioaktive Arzneimittel (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989,\ns. 16).\n12. 389 L 0381: Richtlinie 89/381/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/\nEWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten und zur Festlegung\nbesonderer Vorschriften für Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma (ABI. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 44).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        495\n13. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie\n81 /851 /EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher\nVorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 26).\n14. 390 R 23n: Verordnung (EWG) Nr. 23TT/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die\nFestsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI.- Nr. 224 vom\n18. 8. 1990, s. 1).\n15. 391 L 0356: Richtlinie 91/356/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten\nHerstellungspraxis für zur Anwendüng beim Menschen bestimmte Arzneimittel (ABI. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 30).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n16. C/310/86/S. 7: Mitteilung der Kommission zur Frage der Vereinbarkeit der von den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der\nArzneimittelpreiskontrolle und der -kostenerstattung getroffenen Maßnahmen mit Artikel 30 EWG-Vertrag (ABI. Nr. C 310 vom\n4. 12. 1986,  s. 7).\n17. C/115/82/S. 5: Mitteilung der Kommission über parallele Einfuhren von Arzneispezialitäten, für die bereits eine Genehmigung für\ndas Inverkehrbringen erteilt wurde (ABI. Nr. C 115 vom 6. 5. 1982, S. 5).","496                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nXIV. Düngemittel\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür Düngemittel (ABI. Nr. L 24 vorn 30. 1. 1976, S. 21 ), geändert durch:\n-   388 L 0183: Richtlinie 88/183/EWG des Rates vorn 22. März 1988 (ABI. Nr. L 83 vom 29. 3. 1988, S. 33);\n-   389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG\nhinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABI. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34);\n-   389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richt1inie 76/116/\nEWG in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABI.\nNr. L 281 vom 30. 9. 1989, S. 116).\nEs steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens des Al:)kommens bestehenden Rechtsvorschriften über Kadmium in Düngemitteln zu beschränken. Die Vertrags-\nparteien werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam emeut prüfen.\nDiese Richtlinie wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepaßt:\na) In Anhang 1, Kapitel A II ist in Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz der Text in Klammem wie fotgt zu ergänzen:\n,,Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz\".\nb) In Anhang 1, Kapitel B 1, 2 und 4 ist in der Spalte 9 Nummer 3 der Text in Klammem nach (6b) wie folgt zu ergänzen:\n,,Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden, Schweiz.\"\n2. 377 L 0535: Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln {ABI. Nr. L 213 vom 22. 8. 1977, S. 1), geändert durch:\n-   379 L 0138: Richtlinie 79/138/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1978 {ABI. Nr. L 39 vom 14.2.1979, S. 3), berichtigt in\nABI. Nr. L 1 vom 3. 1. 1980, S. 11;\n-   387 L 0566: Richtlinie 87/566/EWG der Kommission vom 24. November 1987 (ABI. Nr. L 342 vom 4. 12. 1987, S. 32);\n-   389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vorn 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/\nEWG (ABI. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30).\n3. 380 L 0876: Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nbetreffend Ammoniumnitrat - ein Nährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABI. Nr. L 250 vom 23. 9. 1980, S. 7).\n4. 387 L 0094: Richtlinie 87/94/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Verfahren zur Überprüfung der Merkmale, Grenzwerte und der Detonationsfestigkeit von Ammonium - ein\nNährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt- (ABI. Nr. L 38 vorn 7.2.1987, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 63 vom 9.3.1988, S. 16\nund geändert durch:\n-   388 L 0126: Richtlinie 88/126/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABI. Nt. L 63 vom 9. 3. 1988, S. 12).\n5. 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG\nhinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABI. Nr. L 111 vom 22. 4. 1989, S. 34).\n6. 389 L 0519: Richtlinie 89/519/EWG der Kommission vom 1. August 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 77/535/EWG\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (ABI.\nNr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 30).\n7. 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG\nin Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABI. Nr. L 281 vom\n30. 9. 1989, s. 116).","Nr. 11 -.Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          497\nXV. Gefährliche Stoffe\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nEinstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1), geändert und ergänzt durch:\n-   379 L 0831: Richtlinie 791831/EWG des Rates vom 18. September 1979 (ABI. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10);\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17);\n-   384 L 0449: Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25. April 1984 (ABI. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1);\n-   388 L 0302: Richtlinie 88/302/EWG der Kommission vom 18. November 1987 (ABI. Nr. L 133 vom 30. 5. 1988, S. 1), berichtigt\nin ABI. Nr. L 136 vom 2. 6. 1988, S. 20;\n-    390 D 0420: Entscheidung 90/420/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-\nnung von Di(2-ethylhexyl)phthalat nach Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABI. Nr. L 222 vom 17. 8. 1990, S. 49);\n-    391 L 0325: Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 (ABI. Nr. L 180 vom 8. 7. 91);\n-    391 L 0326: Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 (ABI. Nr. L 180 vom 8. 7. 91, S. 79).\nDie Vertragsparteien stimmen mit dem Ziel überein, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe\nund Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten. Finnland wird den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der\nsiebten Änderung der Richtttnie 67/548/EWG des Rates an nachkommen. Infolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung\ndieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im laufe des Jahres 1994 die Lage\neinschließlich der Bereiche, die nicht durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat\nzu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung\nbenötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß einer anderen Lösung\nzustimmt.\nFür den Informationsaustausch gilt folgendes:\ni)  Die EFTA-Staaten, die den Rechtsakten über gefährliche Stoffe und Zubereitungen nachkommen, müssen gleichwertige\nGarantien, wie sie in der Gemeinschaft gelten, abgeben, daß:\n-   soweit Informationen aufgrund industrieller und kommerzieller Geheimhaltung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den\nBestimmungen der Richtlinie als vertraulich behandelt werden, nur jene EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch\nteilnehmen, die die relevanten Rechtsakte übernommen haben,\n-   die Vertraulichkeit in den EFTA-Staaten im gleichen Maße sichergestellt wird wie das innerhalb der Gemeinschaft der Fall\nist.\nii) Alle EFTA-Staaten nehmen an dem Informationsaustausch über alle anderen in der Richtlinie vorgesehenen Aspekte teil.\n2. 373 L 0404: Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Detergenzien (ABI. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51), geändert durch:\n-    382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur\nÄnderung der Richtlinie 73/404/EWG (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1);\n-    386 L 0094: Richtlinie 86/94/EWG des Rates vom 10. März 1986 (ABI. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51).\n3. 373 L 0405: Richtlinie 73/405/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzffächenaktiver Substanzen (ABI. Nr. L 347 vom\n17. 12. 1973, S. 53), geändert durch:\n-    382 L 0243: Richtlinie 82/243/EWG des Rates vom 31. März 1982 (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 18).\n4. 376 L 0769: Richtlinie 76ll69/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201), geändert durch:\n-    379 L 0663: Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG\n(ABI. Nr. L 197 vom 3. 8. 1979, S. 37);\n-    382 L 0806: Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 (ABI. Nr. L 339 vom 1. 12. 1982, S. 55);\n-    382 L 0828: Richtlinie 82/828/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 350 vom 10. 12. 1982, S. 34);\n-    383 L 0264: Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 (ABI. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 9);\n-    383 L 0478: Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19. September 1983 (ABI. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, S.·33);\n-    385 L 0467: Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 (ABI. Nr. L 269 vom 11.10.1985, S. 56);\n-    385 L 0610: Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 1);\n-    389 L 0677: Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 19);\n-    389 L 0678: Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 24);\n-     391 L 01.73: Richtlinie 90/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 (ABI. Nr. L 85 vom 5. 4. 1991, S. 34);\n-     391 L 0338: Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABI. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 59);\n-    391 L 0339: Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 (ABI. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64).","498                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nEs steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über folgende Stoffe zu beschränken:\n- chlorierte organische Lösemittel\n- Asbestfasern\n- Quecksilberverbindungen\n- Arsenverbindungen\n- Organozinnverbindungen\n- Pentachlorphenol\n- Kadmium\n-    Batterien.\nDie Vertragsparteien werden 1995 die Lage erneut gemeinsam überprüfen.\n5. 378 L 0631: Richtlinie 78/631/EWG des Rates vorn 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\ndie Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) (ABI. Nr. L 206 vom\n29. 7. 1978, S. 13), geändert durch:\n-    381 L 0187: Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABI. Nr. L 88 vom 2. 4. 1981, S. 29);\n-    384 L 0291: Richtfinie 841291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABI. Nr. L 144 vorn 30. 5. 1984, S. 1).\nEs steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden gemäß den in den\nArtikeln 97 bis 104 des Abkommens festgelegten Verfahren behandelt.\n6. 379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des lnverkehrbringens und der\nAnwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), geändert durch:\n-    383 L 0131: Richtlinie 83/131/EWG der Kommission vom 14. März 1983 (ABI. Nr. L 91 vom 9.4.1983, S. 35);\n-   385 L 0298: Richtlinie 85/298/EWG der Kommission vom 22. Mai 1985 (ABI. Nr. L 154 vom 13. 6. 1985,         s.  48);\n-   386 L 0214: Richtlinie 86/214/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABI. Nr. L 152 vom 6. 6. 1986, S. 45);\n-   386 L 0355: Richtlinie 86/355/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 (ABI. Nr. L 212 vom 2. 8. 1986, S. 33);\n-   387 L 0181: Richtlinie 78/181/EWG des Rates vom 9. März 1987 (ABI. Nr. L 71 vom 14. 3. ,1987, S. 33);\n-    387 L 0477: Richtlinie 87/477/EWG der Kommission vom 9. September 1987 (ABI. Nr. L 273 vom 26. 9. 1987,          s. 40);\n-    389 L 0365: Richtlinie 89/365/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 (ABI. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58);\n-   390 L 0533: Richtlinie 90/533/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 (ABI. Nr. L 296 vorn 27. 10. 1990);\n-    391 L 0188: Richtlinie 91/188/EWG des Rates vom 19. März 1991 (ABI. Nr. L 92 vom 13. 4. 1991, S. 44).\nEs steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens des Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften zu beschränken. Neue EG-Regelungen werden gemäß den in den\nArtikeln 97 bis 104 des Abkommens festgelegten Verfahren behandelt.\n7. 382 L 0242: Richtlinie 82/242/EWG des Rates vom 31. März 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit nichtionischer grenzflächenaktiver Substanzen und zur Änderung der\nRichtlinie 73/404/EWG (ABI. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1).\n8. 387 L 0018: Richtlinie 87/18/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Anwendung der Grundsätze der guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen\nStoffen (ABI. Nr. L 15 vom 17. 1. 1987, S. 29).\n9. 388 L 0320: Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der guten Laborpraxis (GLP)\n(ABI. Nr. L 145 vom 11. 6. 1988, S. 35), geändert durch:\n-    390 L 0018: Richtlinie 90/18/EWG der Kommission vom 18. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 11 vom 13.1.1990, S. 37).\n10. 388 L 0379: Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. Nr. l 187 vom 16. 7. 1988,\nS. 14), geändert durch:\n-    389 L 0178: Richtlinie 89/178/EWG der Kommission vom 22. Februar 1989 (ABI. Nr. L 64 vom 8. 3. 1989, S. 18);\n-    390 L 0035: Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 19 vom 24. 1. 1990, S. 14);\n-    390 L 0492: Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990 (ABI. Nr. L 275 vom 5. 10. 1990, S. 35);\n-    391 L 0155: Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 (ABI. Nr. L 76 vorn 22. 3. 1991, S. 35).\nDie Vertragsparteien stimmen mit dem Ziel überein, daß die Bestimmungen der Gemeinschaftsrechtsakte über gefährliche Stoffe\nund Zubereitungen ab 1. Januar 1995 gelten sollten. Finnland wird den Bestimmungen der Rechtsakte vom Inkrafttreten der\nsiebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates an nachkommen. Infolge der Zusammenarbeit, die ab der Unterzeichnung\ndieses Abkommens einzuleiten sein wird, um verbleibende Probleme zu lösen, wird im laufe des Jahres 1994 die Lage\neinschließlich der Bereiche die nicht durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften abgedeckt sind, überprüft. Kommt ein EFTA-Staat\nzu dem Schluß, daß er eine Ausnahmeregelung zu den Gemeinschaftsrechtsakten über die Einstufung und Kennzeichnung\nbenötigt, so findet diese auf ihn keine Anwendung, es sei denn, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß einer anderen Lösung\nzustimmt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       499\nFür den Informationsaustausch gilt folgendes\ni)  Die EFTA-Staaten, die den Rechtsakten über gefährliche Stoffe und Zubereitungen nachkommen, müssen gleichwertige\nGarantien, wie sie in der Gemeinschaft gelten, abgeben, daß:\n-   soweit Informationen aufgrund industrieller und kommerzieller Geheimhaltung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den\nBestimmungen der Richtlinie als vertraulich behandelt werden, nur jene EFTA-Staaten an dem Informationsaustausch\nteilnehmen, die die relevanten Rechtsakte übernommen haben,                                                           ·\n-   die Vertraulichkeit in den EFTA-Staaten in gleichen Maße sichergestellt wird wie das innerhalb der Gemeinschaft der Fall\nist.\nii) Alle EFTA-Staaten nehmen an dem Informationsaustausch über alle anderen in der Richtlinie vorgesehenen Aspekte teil.\n11. 391 0157: Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren\n(ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 38).\nEs steht den EFTA-Staaten frei, den Zugang zu ihren Märkten entsprechend den Bestimmungen ihrer zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Rechtsvorschriften über Batterien zu beschränken. Die Vertragsparteien werden\nim Jahre 1995 die Lage gemeinsam erneut prüfen.\n12. 391 R 0594: Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\n(ABI. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 1).\nDie EFTA-Staaten können ihre zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens bestehenden nationalen Rechtsvorschriften\nanwenden. Die Vertragsparteien organisieren die praktische Zusammenarbeit. Sie werden im Jahre 1995 die Lage gemeinsam\nerneut prüfen.\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n13. 389 X 0542: Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und\nReinigungsmitteln (ABI. Nr. L 291 vom 10. 10. 1989, S. 55).\n14. C/79/82/S. 3: Mitteilung zu der Entscheidung 81/437/EWG der Kommission vom 11. Mai 1991 zur Festlegung der Kriterien, nach\ndenen die Mitgliedstaaten der Kommission die Auskünfte für das Verzeichnis der chemischen Stoffe erteilen (ABI. Nr. C 79 vom\n31. 3. 1982, s. 3).\n15. C/146/90/S. 4: Veröffentlichung des EINECS-Verzeichnisses (ABI. Nr. C 146 vom 15. 6. 1990, S. 4).","500                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXVI. Kosmetika\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 376 L 0768: Richtlinie 761768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nkosmetische Mittel (ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169), geändert durch:\n-  379 L 0661: RichtJinie 79/661/EWG d~s Rates vom 24. Juli 1979 (ABI. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 35);\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 108);\n-  382 L 0147: Richtlinie 82/147/EWG der Kommission vom 11. Februar 1982 (ABI. Nr. L 63 vom 6.3.1982, S. 26);\n-  382 L 0368: Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982 (ABI. Nr. L 167 vom 15. 6. 1982, S. 1);\n-  383 L 0191: zweite Richtlinie 83/191/EWG der Kommission vom 30. März 1983 (ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 25);\n-  383 L 0341: Dritte Richtlinie 83/341/EWG der Kommission vom 29. Juni 1983 (ABI. Nr. L 188, vom 13.7.1983, S. 15);\n-  383 L 0496: Vierte Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983 (ABI. Nr. L 275 vom 8.10.1983, S. 20);\n-  383 L 0574: Richtlinie 83/574/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 38);\n-   384 L 0415: Fünfte Richtlinie84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984 (ABI. Nr. L228vom 25.8.1984, S. 31), berichtigt\nin ABI. Nr. L 255 vom 25.9.1984, S. 28;\n-  385 L 0391: Sechste Richtlinie 85/391/EWG der Kommission vom 16. Juli 1985 (ABI. Nr. L 224 vom 22.8.1985, S. 40);\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Repubfik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 218);\n-   386 L 0179: Siebte Richtlinie 86/179/EWG der Kommission vom 28. Februar 1986 (ABI. Nr. L 138 vom 24. 5. 1986,      s. 40);\n-   386 L 0199: Achte Richt1inie 86/199/EWG der Kommission vom 26. März 1986 (ABI. Nr. L 149 vom 3. 6. 1986, S. 38);\n-   387 L 0137: Neunte Richtlinie 87/137/EWG der Kommission    vom  2. Februar 1987 (ABI. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 20);\n-   388 L 0233: Zehnte Richtlinie 881233/EWG der Kommission vom 2. März 1988 (ABI. Nr. L 105      vom  26.4.1988, S. 11);\n-   388 L 0667: Richtlinie 88/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 46);\n-   389 L 0174: Elfte Richtlinie89/174/EWG der Kommission vom 21. Februar 1989 (ABI. Nr. L64 vom 8.3.1989, S. 10), berichtigt\nin ABI. Nr. L 199 vom 13. 7. 1989, S. 23;\n-   389 L 0679: Richtlinie 89/679/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 25);\n-   390 L 0121: Zwölfte Richtlinie 90/121/EWG der Kommission vom 20. Februar 1990 (ABI. Nr. L 71 vom 17. 3. 1990, S. 40);\n-   391 L 0184: Dreizehnte Richtlinie 91/184/EWG der Kommission vom 12. März 1991 (ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1991, S. 59).\n2. 380 L 1335: Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 383 vom\n31. 12. 1980, S. 27), geändert durch:\n-   387 L 0143: Richtlinie 87/143/EWG der Kommission vom 10. Februar 1987 (ABI. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 56).\n3. 382 L 0434: Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten Ober Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 185 vom\n30. 6. 1982, S. 1), geändert durch:\n-   390 L 0207: Richt1inie 90/207/EWG der Kommission vom 4. April 1990 (ABI. Nr. L 108 vom 28. 4. 1990,     s.  92).\n4. 383 L 0514: Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 291 vom\n24. 10. 1983, s. 9).\n5. 385 L 0490: Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel (ABI. Nr. L 295 vom\n7.11.1985, s. 30).","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       501\nXVII. Umweltschutz\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 375 L 0716: Richtlinie 75ll16/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Brennstoffe (ABI. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 22), geändert durch:\n-   387 L 0219: Richtlinie 87/219/EWG des Rates vom 30. März 1987 (ABI. Nr. L 91 vom 3. 4. 1987, S. 19).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIn Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a entspricht die Position ex 271 0 des Harmonisierten Systems der Unterposition 271 o C I des\nGemeinsamen Zolltarifs.\n2. 380 L 0051: Richtlinie 80/51/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschalluft-\nfahrzeugen (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 26), geändert durch:\n-   383 L 0206: Richtlinie 83/206/EWG des Rates vom 21. April 1983 (ABI. Nr. L 117 vom 4. 5. 1983, S. 15).\n3. 385 L 21 0: Richtlinie 85121 OIEWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nden Bleigehalt von Benzin (ABL Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25), geändert durch:\n-   385 L 0581: Richtlinie 851581/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 37);\n-   387 L 0416: Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABI. Nr. L 225 vom 13.8.1987, S. 33).\n4. 385 L 0339: Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel (ABI. Nr. L 176 vom\n6. 7. 1985, s. 18).\n5. 389 L 0629: Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen\nUnterschallstrahlflugzeugen (ABI. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 27).","502                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXVIII. lnformatlonstechnologle, Telekommunlkatlon und Datenverarbeitung\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 386 L 0529: Aichttinie 861529/EWG des Rates vom 3. November 1986 über die Annahme gemeinsamer technischer Spezifikatio-\nnen der MAC/Pakete-Normenfamilie für die Direktausstrahlung von Fernsehsendungen Ober Satelliten (ABI. Nr. L 311 vom\n6. 11. 1986,  s. 28).\n2. 387 L 0095: Beschluß 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik\nund der Telekommunikation (ABI. Nr. L 36 vom 7. 2. 1987, S. 31).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDie „Europäische Norm\", auf die in Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses Bezug genommen wird, bedeutet eine Norm, die vom ETSI,\ndem CEN/CENELEC, der CEPT und anderen Gremien gebilligt wurde, auf welche sich die Vertragsparteien geeinigt haben. Die\n„Europäische Vornorm\", auf die in Artikel 1 Absatz 8 des Beschlusses Bezug genommen wird, bedeutet eine Norm, die von\ndenselben Gremien angenommen wurde.\"\n3. 389 L 0337: Beschluß 89/337/EWG des Rates vom 27. April 1989 über das hochauflösende Fernsehen (ABI. Nr. L 142 vom\n25. 5. 1989, s. 1).\n4. 391 l 0263: Richtlinie 911263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nTelekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. Nr. L 128 vom\n23. 5. 1991, s. 1).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n5. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf\ndem Gebiet des Fernmeldewesens (ABI. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49).\n6. 389 V 0511 (01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informations-\ntechnik und der Telekommunikation (ABI. Nr. C 117 vom 11.5.1989, S. 1).","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                             503\nXIX. Allgemelne Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und\ntechnischen Vorschriften (ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8), geändert durch:\n-     1 85 1: Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 214);\n-   388 L 0182: Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABI. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n,,7. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fisch-\nprodukte.\"\nb) Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:\n„Der vollständige Wortlaut des notifizierten Entwurfs der technischen Vorschrift wird sowohl in der Originalsprache als auch als\nvollständige Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt\".\nc) Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n.,Die Gemeinschaft einerseits und die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Staaten über die EFTA-Überwachungs-\nbehörde andererseits können über einen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift weitere Auskünfte anfordern\".\nd) Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n„Die Bemerkungen der EFTA-Staaten werden durch die EFTA-Überwachungsbehörde in Form einer einzigen abgestimmten\nMitteilung an die EG-Kommission weitergeleitet, und die Bemerkungen der Gemeinschaft werden von der Kommission an die\nEFTA-Überwachungsbehörde übermittelt. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in ähnlicher Weise über eine\nBerufung auf eine sechsmonatige Stillhattefrist gemäß den Regeln ihrer jeweiligen internen Systeme.\"\ne) Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Die aufgrund dieses Artikels gelieferten Informationen sind auf Antrag vertraulich zu behandeln.\"\nf)  Artikel 9 erhält folgende Fassung:\n„Die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten stellen die Verabschiedung von notifizierten\nEntwürfen von technischen Vorschriften um drei Monate nach dem Empfang des Textes des Vorschriftenentwurfs\n-    durch die EG-Kommission im Falle von Entwürfen, die von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft notifiziert wurden,\n-    durch die EFTA-Überwachungsbehörde bei Entwürfen, die von den EFTA-Staaten notifiziert wurden,\nzurück.\nDiese dreimonatige Stillhaltefrist gilt jedoch nicht, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen des allgemeinen\nGesundheitsschutzes oder der Sicherheit gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Frist\ntechnische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Gründe für die Dringlichkeit\nder getroffenen Maßnahme sind anzugeben. Die Begründung der dringenden Maßnahmen ist im einzelnen klar darzulegen,\nwobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und die Bedenklichkeit der Gefahr, der sich die zuständigen Behörden gegenüber-\ngestellt sehen sowie die abs<>Jute Notwendigkeit für sofortige Abhilfemaßnahmen hervorzuheben sind.\"\ng) Die Liste I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:\n\"ON (ÖSterreich)\nÖsterreichisches Normungsinstitut\nHeinestraße 38\nA-1020 Wien\nÖVE (Osterreich)\nösterreichischer Verband für Elektrotechnik\nEschenbachgasse 9\nA-1010 Wien\nSFS (Finnland)\nSuomen Standardisoimisliitto SFS r.y.\nPL 205\nSF-00121 Helsinki\nSESKO (Finnland)\nSuomen Sähk6teknillinen Standardisoimisyhdistys Sesko r.y.\nSArkiniementie 3\nSF-00210 Helsinki\nSTRI (Island)\nStaölaraö lslands\nKeldnaholti\n1S-112 Reykjavik","504                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nSNV (Liechtenstein)\nSchweizerische Normen-Vereinigung\nKirchenweg 4\nPostfach\nCH-8032 Zürich\nNSF (Norwegen)\nNorges Standardiseringsforbund\nPb 7020 Homansbyen\nN-0306 Oslo 3\nNEK (Norwegen)\nNorsk Elektroteknisk Komite\nPb 280 Skoyen\nN-0212 Oslo 2\nSIS (Schweden)\nStandardiseringskommissionen i Sverige\nBox 3295                                 ·\nS-103 66 Stockholm\nSEK (Schweden)\nSvenska Elektriska Kommissionen\nBox 1284\nS-164 28 Kista\nSNV (Schweiz)\nSchweizerische Normen-Vereinigung\nKirchenweg 4\nPostfach\nCH-8032 Zürich\nCES (Schweiz)\nSchweizerisches Elektrotechnisches Komitee\nPostfach\nCH-8034 Zürich\"\nh) Im Rahmen der Richtlinie gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:\n1. Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden;\n2. Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen\nVerfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;\n3. Anfragen nach zusätzlichen Informationen;\n4. Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen;\n5. Bemerkungen;\n6. Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;\n7. Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;\n8. Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes;\n9. Mitteilung, daß eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.\nDie folgenden Mitteilungen können vorerst mit normaler Post gemacht werden:\n10. Der vollständige Text des notifizierten Entwurfes;\n11. Grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;\n12. Der endgültige Text;\ni)  Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.\n2. 389 D 0045: Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über ein gemeinschaftliches System zum raschen\nAustausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (ABI. Nr. L 17 vom 21 . 1. 1989, S. 51 ),\ngeändert durch:\n-   390 D 0352: Entscheidung 90/352/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABI. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49).\nDiese Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie von den EFTA-Staaten benannte Stelle übermittelt der EG-Kommission unverzüglich die Informationen, die sie an die EFTA-\nStaaten oder deren zuständige Behörden sendet. Die EG-Kommission übermittelt der von den EFTA-Staaten benannten Stelle\nunverzüglich die Informationen, die sie an die EFTA-Staaten oder deren zuständige Behörde sendet.\n3. 390 D 0683: Beschluß 90/683/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu\nverwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren (ABI. Nr. L 380 vom 21. 12. 1990,\ns. 13).","Nr. 11-Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        505\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n4. C/136/85/S. 2: Schlußfolgerungen zur Normung, vom Rat am 16. Juli 1984 angenommen (ABI. Nr. C. 136 vom 4. 6. 1985, S. 2).\n5. 385 Y 0604(01): Entschließung des Rates 85/C 136/01 vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der\ntechnischen Harmonisierung und der Normung (ABI. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1).\n6. 386 Y 1001(01): Mitteilung der Kommission betreffend die Einhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des\nRates vom 28. März über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI. Nr. C 245 vom\n1. 10. 1986, s. 4).\n7. C/67/89/S. 3: Mitteilung der Kommission betreffend die Veröffentlichung der Titel der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der\nRichtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG vom 22. März 1988, notifizierten\nEntwürfe technischer Vorschriften im Amtsblatt der EG {ABI. Nr. C 67 vom 17. 3. 1989, S. 3).\n8. 390/Y 0116 (01): Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung\n{ABI. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 1).\n9. 590 DC 0456: Grünbuch der EG-Kommission zur Entwicklung der europäischen Normung: Maßnahmen für eine schnellere\ntechnologische Integration in Europa (ABI. Nr. C 20 vom 28. 1. 1991, S. 1).","506                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teir II\nXX. Freier Warenverkehr - Allgemeines\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n1. 380 Y 1003 (01): Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemein•\nschatten vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (\"Cassis de Oijon\") (ABI. Nr. C 256 vom 3. 10. 1980, S. 2).\n2. 585 PC 0310: Mitteilung der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes KOM(85) 310 endg. (\"Weißbuch\").","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     507\nXXI. Bauprodukte\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 389 L 0106: Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12).\nHinsichtlich der Teilnahme der EFTA-Staaten an den Arbeiten des in Anhang II der Richtlinie erwähnten Europäischen Gremiums\nder technischen Zulassungsstellen gilt Artikel 100 des Abkommens.","508                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXXII. Persönliche Schutzausrüstungen\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 389 L 0686: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür persönliche Schutzausrüstungen (ABI. Nr. l 399 vom 30. 12. 1989, S. 18).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      509\nXXIII. Spielzeug\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 388 L 0378: Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Sicherheit von Spielzeug (ABI. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 1).\nNorwegen kommt der Richtlinie ab 1. Januar 1995 nach.\nDie Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung sowie über die Beschränkungen bei der Vermarktung und Ver-\nwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen in diesem Abkommen gelten auch für die Bestimmungen in Anhang II, Teil II,\nNummer 3 der Richtlinie.","510                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXXIV. Maschinen\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 389 L 0392: Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nMaschinen (ABI. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9), geändert durch\n-  391 L 0368: Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16).\nSchweden kommt der Richtlinie ab 1. Januar 1994 nach.","- - - - - - - - - - --   ...\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                  511.\nXXV. Tabak\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 389 L 0622: Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1).\n2. 390 L 0239: Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten (ABI. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 36).","512                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nXXVI. Energie\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von\n1\nErsatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin (ABI. Nr. 334 vom 12. 12. 1985, S. 20). )\n1) Hier nur zur Information aufgeführt. Bezüglich der Anwendung siehe Anhang IV über Energie.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     513\nXXVII. Spirituosen\nDie Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Spirituosen zu, die den Anforderungen der in diesem Kapitel\ngenannten Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. Für alle anderen Zwecke dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen\nRechtsvorschriften anwenden.                                                                   ·\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die\nBegriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Diese Verordnung berührt nicht das Recht der EFTA-Staaten, auf ihrem Markt das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem\nAlkoholgehalt von über 60 % zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch auf nichtdiskriminierende Weise zu verbieten.\nb) In Artikel 1 Absatz 2 entsprechen den KN-Codes 2203 00, 2204, 2205, 2206 und 2207 die HS-Codes 22.03, 22.04, 22.05, 22.06\nund 22.07.\nc) Zur Definition der Obstspirituosen in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e: Für Österreich darf Äthylalkohol landwirtschaftlichen\nUrsprungs zu jedem Zeitpunkt des Herstellungsverfahrens zugesetzt werden, sofern zumindest 33 % des im Enderzeugnis\nenthaltenen Alkohols von der Frucht stammt, die der Spirituose ihren Namen gibt.\nd) Zu Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe q: Finnland, Island, Norwegen und Schweden dürfen das Inverkehrbringen von Wodka aus\nanderen Ausgangserzeugnissen als Getreide oder Kartoffeln verbieten.\ne) In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 kann die Verkehrsbezeichnung durch folgende Begriffe ergänzt werden:\n-     Für eine Spirituose, deren Ausgangserzeugnis Zuckerrohrdestillat ist, können die Bezeichnungen „Suomalainen punssi/\nFinsk Punsch/Finnish punch\" und „Svensk Punsch/Sweclish punch\" verwendet werden. Sie darf mit Alkohol landwirtschaft-\nlichen Ursprungs und Süßstoff vermischt und mit Wein oder Saft oder natürlichem Aroma von Zitrusfrüchten oder anderen\nFrüchten oder Beeren aromatisiert sein.\n-    Die Bezeichnung „Spritglögg\" kann verwendet werden für eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Äthylalkohol\nlandwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Gewürznelken oder anderen Pflanzen, die im wesentlichen\ndas gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird:\n-    Einmaischen und/oder Destillation,\n-    erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Knospen oder anderen Teilen der vorgenannten Pflanzen,\n-    Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Gewürznelkenpflanzen,\n-    Kombination der drei vorgenannten Methoden.\nAndere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen können ergänzend verwendet werden, jedoch muß der\nNelkengeschmack vorherrschend bleiben.\n-    Für einen Likör mit Ursprung in Österreich, der vor seinem Verbrauch normalerweise mit heißem Wasser oder Tee verdünnt\nwird, kann die Bezeichnung „Jägertee\" verwendet werden. Dieser Likör wird auf der Grundlage von Äthylalkohol\nlandwirtschaftlichen Ursprungs, Essenz aus bestimmten Spirituosen oder Tee hergestellt, dem bzw. der verschiedene\nnatürliche Aromastoffe beigegeben werden. Der Alkoholgehalt beträgt zumindest 22,5 % vol. und der Zuckergehalt,\nausgedrückt als Invertzucker, zumindest 100 g/1.\nDieser Likör darf auch die Bezeichnung „Jagertee\" oder „Jagatee\" tragen.\nf)  In Artikel 3 Absatz 2 muß es statt „Verordnung\" ,.Abkommen\" heißen.\ng) Artikel 7 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 2 sowie die Artikel 11 und 12 finden keine Anwendung.\nh) Anhang II wird wie folgt ergänzt:\n5. Brandy\nWachauer Weinbrand\nWeinbrand Dürnstein\n6. Tresterbrand\nBalzner Marc\nBaselbieter Marc\nBenderer Marc\nEschner Marc\nGrappa del Ticino/Grappa Ticinese\nGrappa della Val Calanca\nGrappa della Val Bregaglila\nGrappa della Val Mesolcina\nGrappa della Valle di Poschiavo\nMarc d'Auvernier\nMarc de Oöle du Valais\nSchaaner Marc\nTriesner Marc\nVaduzer Marc\n7. Obstbrand\nAargauer Bure Kirsch\nAbricotine du Valais/Walliser Aprikosenwasser","514                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nBaselbieterkirsch\nBaselbieter Zwetschgenwasser\nBernbieter Bimenbrand\nBembieter Kirsch\nBernbieter Mirabellen\nBembieter Zwetschgenwasser\nBerudges de Comaux\nEmmentaler Kirsch\nFreiämter Theilersbimenbranntwein\nFreiämter Zwetschgenwasser\nFricktaler Kirsch\nKirsch de la Beroche\nLuzerner Bimenträsch\nLuzerner Kirsch\nLuzerner Theilersbimenbranntwein\nLuzerner Zwetschgenwasser\nMirabetle du VaJais\nRigiKirseh\nSeeländer Pflümliwasser\nUrschwyzerkirsch\nWachauer Marillenbrand\nWilliam du ValaislWalliser Williams\nZuger Kirsch\n9. Enzian\nGentiane du Jura\n11. Spirituosen mit Wacholder\nGenievreduJura\n12. Spirituosen mit Kümmel\nislenskt BrennMn/lcelandic Aquavit\nNorsk Aquavit/Norsk Akvavit/Norwegian Aquavit\nSvensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit\n14. Likör\nBembieter Griottes Liqueur\nBembieter Kirschen Liqueur\nGenepi du Valais\nGroßglockner Alpenbitter\nMariazeller Magenlikör\nMariazeller Jagasaftl\nPuchheimer Bitter\nPuchheimer Schloßgeist\nSteinfelder Magenbitter\nWachauer Marillenlikör\n15. Gemischte Spirituosen\nBembieter Cherry Brandy Liqueur\nBembieter Kräuterbitter\nEau-de-vie d'herbes du Jura\nGotthard Kräuterbranntwein\nLuzerner Chrüter (Kräuterbranntwein)\nSuomalainen punssi/Finsk Punsch/Finnish punch\nSvensk Punsch/Swedish punch\nVieille lie du Mandement\nWalliser Chrüter (Kräuterbranntwein)\nDie in Nummer 15 aufgeführten geographischen Angaben betreffen Erzeugnisse, die in der Verordnung nicht definiert\nsind. Daher müssen sie durch die Verkehrsbezeichnung „gemischte Spirituose\" ergänzt werden.\nDie EFTA-Staaten, die diese gemischten Spirituosen herstellen, unterrichten die übrigen Vertragsparteien über die\nnationalen Begriffsbestimmungen dieser Erzeugnisse.\n16. Wodka\nfslenskt Vodka/lcelandic Vodka\nNorsk Vodka/Norwegian Vodka\nSuomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland\nSvensk Vodka/Swedish Vodka\n2. 390 R 1014: Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die\nBegriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABI. Nr. L 105 vom 24. 4. 1990, S. 9), geanc,ert durch:\n-  391 R 1180: Verordnung (EWG) Nr. 1180/91 der Kommission vom 6. Mai 1991 (ABI. Nr. L 115 vom 8.5.1991, S. 5);\n-  391 R 1781: Verordnung (EWG) Nr. 1781/91 der Kommission vom 19. Juni 1991 (ABI. Nr. L 160 vom 25. 6. 1991, S. 6).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       515\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nFür die Anwendung der Artikel 2 und 6 dürfen Finnland, Island, Norwegen und Schweden einen Höchstgehalt an Methanol von\n1200 g/hl reinen Alkohol vorsehen.\n3. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die\nBegriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter Weine, weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger\nCocktails (ABI. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n.,d) Starkvinsglögg:\naus in Absatz 1 Buchstabe a genanntem Wein hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristisches Aroma durch\nVerwendung von Gewürznelken, die stets zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen, erzielt wird;\ndieses Getränk darf gemäß Artikel 3 Buchstabe a gesüßt werden.\"\nb) In der Überschrift und in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f werden nach dem Wort „Glühwein\" die Worte „oder vinglögg\" eingefügt.\nc) Artikel 8 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 8, Artikel 9 Absatz 2 sowie die Artikel 10 und 11 finden keine Anwendung.","516                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang III\nProdukthaftung\nVerzeichnis nach Artikel 23 Buchstabe c\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlict:,en Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n385 L 0374: Richtlinie des Rates 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABI. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 geregelte Haftung des Importeurs gilt folgendes:\ni)   Unbeschadet der Haftung des Herstellers haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des\nMietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in den EWR einführt, wie der\nHersteller.\nii)  Das gleiche gilt für Importe aus einem EFTA-Staat in die Gemeinschaft und umgekehrt sowie aus einem EFTA-Staat in einen\nanderen EFTA-Staat.\nSobald das Luganer übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung\ngerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für einen EG-Mitgliedstaat oder einen EFTA-Staat in Kraft tritt, ist der\nerste Satz dieses Unterabsatzes insoweit nicht mehr auf die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, anwendbar, als\nein Urteil eines nationalen Gerichts zugunsten des Geschädigten aufgrund der Ratifizierungen gegen den Hersteller oder den\nImporteur im Sinne von Unterabsatz i vollstreckbar ist.\niii)  Die Schweiz und Liechtenstein können untereinander auf die Haftung des Importeurs verzichten.\nb) In bezug auf Artikel 14 gilt folgendes:\nDie Richtlinie ist nicht auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls anwendbar, die in einem von EFTA-Staaten und\nEG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Abkommen erfaßt sind.\nAußerdem gilt die Richtlinie für die Schweiz und Liechtenstein nicht, wenn ihre nationalen Rechtsvorschriften den gleichen Schutz\nwie internationale übereinkommen im obigen Sinne gewähren.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                               517\nAnhang IV\nEnergie\nVerzeichnis nach Artikel 24\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-      Präambeln\n-      die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-      Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-      Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-      Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 372 R 1056: Verordnung (EWG) Nr. 1056/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von\ngemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (ABI. Nr. L 120 vom 25. 5. 1972,\nS. 7), geändert durch:\n-    376 R 1215: Verordnung (EWG) Nr. 1215/76 des Rates vom 4. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) des Rates\nNr. 1056/72 (ABI. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 1)\n2. 375 L 0405: Richtlinie 75/405/EWG des Rates vom 14. April 1975 über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in\nKraftwerken (ABI. Nr. L 178 vom 9. 7. 1975, S. 26)\n3. 376 L 0491: Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und\nKonsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 140 vom 28. 5. 1976, S. 4)\n4. 378 L 0170: Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur\nRaumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des\nVerteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (ABI. Nr. L 052 vom 23. 2. 1978, S. 32), geändert\ndurch:\n-    382 L 0885: Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 19)\n5. 379 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates vom 28. August 1979 zur Schaffung einer Registrierung der Einfuhren von\nRohöl und/oder Mineralölerzeugnissen in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 220 vom 30. 8. 1979, S. 1), geändert durch:\n-    388 R 4152: Verordnung (EWG) Nr. 4152/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 7)\n6. 385 L 0536: Richtlinie 85/536/EWG des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von\nErsatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABI. Nr. L 334 vom 12. 12. 1985, S. 20), geändert durch:\n-    387 L 0441: Richtlinie 87/441/EWG der Kommission vom 29. Juli 1987 betreffend die Einsparung von Rohöl durch die\nVerwendung von Ersatzkraftstoffkomponenten im Benzin (ABI. Nr. L 238 vom 12. 8. 1987, S. 40)\n7. 390 L 03TT: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur\nGewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABI. Nr. L 185 vom\n17. 7. 1990, s. 16) 1)\n8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große\nNetze (ABI. Nr. L 313 vom 13. 11. 1990, S. 30)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,i)   Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transit-\nbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt\nund in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.\nii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedin-\ngungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-\nÜberwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze in der EFTA verantwortlichen Gesellschaften\nvertreten sind.\niii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den\nEFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen\nEWR-Ausschuß festzulegen ist.\"\nb) Anlage 1 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.\n1\n)  Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung siehe Anhang XXI über Statistik.","518                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABI. Nr. L 147\nvom 12. 6. 1991, S. 37)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,i)   Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des innergemeinschaftlichen Handels die Transit-\nbedingungen einer von der Kommission eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der sie den Vorsitz führt\nund in der die für die großen Netze der Gemeinschaft verantwortlichen Gesellschaften vertreten sind.\nii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels innerhalb der EFTA die Transitbedin-\ngungen einer von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzten Schlichtungsstelle unterbreitet werden, in der die EFTA-\nÜberwachungsbehörde den Vorsitz führt und in der die für die großen Netze der EFTA-Länder verantwortlichen\nGesellschaften vertreten sind.\niii) Jede der betroffenen Gesellschaften kann beantragen, daß bezüglich des Handels zwischen der Gemeinschaft und den\nEFTA-Staaten die Transitbedingungen Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sind, das vom Gemeinsamen\nEWR-Ausschuß festzulegen ist.\"\nb) Anlage 2 enthält das Verzeichnis der Gesellschaften und großen Netze für die EFTA-Staaten, die unter diese Richtlinie fallen.\nAnlage 1\nVerzeichnis der Gesellschaften und großen Netze,\ndie unter die Richtlinie 90/547/EWG des Rates vom 29. Oktober 1990\nüber den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze fallen\nEFTA-Staat                             Gesellschaft                                              Netz\nÖsterreich                             Österreichische Elektrizitätswirtschaft AG               Hochspannungsleitungsnetz\nFinnland                               lmatran Voima Oy                                         Hochspannungsleitungsnetz\nTeollisuuden Voimansiirto Oy                             Hochspannungsleitungsnetz\nIsland                                 Landsvirkjun                                             Hochspannungsleitungsnetz\nLiechtenstein                          Liechtensteinische Kraftwerke                            Verbundnetz\nNorwegen                               Statnett SF                                               Hochspannungsleitungsnetz\nSchweden                               Statens Vattenfallsverk                                   Hochspannungsleitungsnetz\nSchweiz                                Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität\nBemische Kraftwerke AG\nL'Energie Ouest-Suisse SA                                 Verbundnetze\nElektrizitätsgesellschaft Laufenburg\nNordostschweizerische Kraftwerke AG\nAnlage 2\nVerzeichnis der Gesellschaften und Hochdruck-Gasleitungsnetze,\ndie unter die Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1990\nüber den Transit von Erdgas über große Netze fallen\nEFTA-Staat                             Gesellschaft                                              Netz\nÖsterreich                             ÖMV Aktiengesellschaft                                    Hochdruck-Gasleitungsnetz\nFinnland                               Neste Oy                                                  Hochdruck-Gasleitungsnetz\nLiechtenstein                         Liechtensteinische Gasversorgung                          Hochdruck-Gasleitungsnetz\nSchweden                              Swedegas AB                                               Hochdruck-Gasleitungsnetz\nSydgas AB                                                 Hochdruck-Gasleitungsnetz\nSchweiz                               Swissgas AG                                               Transit-Netz\nTransitgas AG                                             Transit-Netz","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        519\nAnhang V\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer\nVerzeichnis nach Artikel 28\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-    Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nFür die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)\" neben den in den\nEG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,\nSchweden und die Schweiz.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 364 L 0221: Richtlinie 64/221 /EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und\nden Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind\n(ABI. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, 5. 850/64)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 4 Absatz 3 findet keine Anwendung.\n2. 368 R 1612: Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb\nder Gemeinschaft (ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, 5. 2).\n-   376 R 0312: Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 (ABI. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, 5. 2)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 15 Absatz 2 findet der Satzteil „innerhalb 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\" keine Anwendung.\nb) Artikel 40 findet keine Anwendung.\nc) Artikel 41 findet keine Anwendung.\nd) Artikel 42 Absatz 1 findet keine Anwendung.\ne) In Artikel 42 Absatz 2 wird der Hinweis auf Artikel 51 des EWG-Vertrags durch einen Hinweis auf Artikel 29 dieses Abkommens\nersetzt.\nf)  Artikel 48 findet keine Anwendung.\n3. 368 L 0360: Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkun-\ngen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 257 vom\n19. 10. 1968, 5. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 4 Absatz 2 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG\" ersetzt durch „Aufenthalts-\nerlaubnis\".\nb) In Artikel 4 Absatz 3 wird „Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG\" ersetzt durch „Aufenthalts-\nerlaubnis\".\nc) Artikel 11 findet keine Anwendung.\nd) Artikel 13 findet keine Anwendung\ne) in der Anlage wird\ni)  der erste Absatz des Vermerks durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n.,Diese Aufenthaltserlaubnis wird aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\nten vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richtlinie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen in der in das\nEWR-Abkommen aufgenommenen Fassung ausgestellt.\"","520                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nii) Die Fußnote wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,,Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, griechischen, isländischen, irischen, französi-\nschen, finnischen, italienischen, liechtensteinischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen,\nportugiesischen, spanischen, schwedischen oder schweizerischen.\"\n4. 370 R 1251: Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach\nBeendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABI. Nr. L 142 vom 30. 6. 1970, S. 24)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 9 findet keine Anwendung.\n5. 372 L 0194: Richtlinie Nr. 72/194/EWG des Rates vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie\n64/221/EWG auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitglied-\nstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen (ABI. Nr. L 121 vom 26. 5. 1972, S. 32)\n6. 3n L 0486: Richtlinie Nr. n/486/EWG des Rates vom 25. Juli 19n über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeit-\nnehmern (ABI. Nr. L 199 vom 6.8.19n, S. 32)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       521\nAnhang VI\nZur sozialen Sicherheit\nIn Artikel 29 festgelegtes Verzeichnis\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-     Präambeln\n-    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-     Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-     Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-     Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\n1.   Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)\" neben den in\nden EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein,\nNorwegen, Schweden und die Schweiz.\nII. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen\nwird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit\nder Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäß den\nBestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Paritätischen EWR-Ausschuß über.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und\nSelbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,\naktualisiert durch:\n-  383 R 2001: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 (ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\nund im weiteren geändert durch:\n-   385 R 1660: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1660/85 vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1)\n-    385 R 1661: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1661/85 vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7)\n-   1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den\nEuropäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 170)\n-  386 R 3811: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3811/86 vom 11. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S 5)\n-   389 R 1305: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 1305/89 vom 11. Mai 1989 (ABI. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1)\n-   389 R 2332: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2332/89 vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1)\n-   389 R 3427: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3427/89 vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1)\n-   391 R 2195: Verordnung des Rates (EWG) Nr. 2195/91 vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 3 findet keine Anwendung.\nb) Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung findet bis 1. Januar 1996 keine Anwendung auf das Schweizerische\nBundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.\nc) In Artikel 88 wird \"Artikel 106 des Vertrags\" ersetzt durch \"Artikel 41 des EWR-Abkommens\".\nd) Artikel 94 Absatz 9 findet keine Anwendung.\ne) Artikel 96 findet keine Anwendung.\nf)  Artikel 100 findet keine Anwendung.\ng) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:\n„M. Osterreich\nGegenstandslos\nN. Finnland\nAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die\nArbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.\n9","522                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n0. Island\nAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die\nArbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des\nGesetzes über die soziale Sicherheit ist.\nP. Liechtenstein\nGegenstandslos\nQ. Norwegen\nAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die\nArbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist.\nR. Schweden\nAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die\nArbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist.\nS. Schweiz\nGegenstandslos\"\nh) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:\n„M. österreich\nGegenstandslos\nN. Finnland\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n.,Familienangehöriger\" den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.\n0. Island\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Trtel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n.,Familienangehöriger\" den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.\nP. Liechtenstein\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n,.Familienangehöriger\" den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren.\nQ. Norwegen\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n.,Familienangehöriger\" den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren.\nR. Schweden\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck\n.,Familienangehöriger\" den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren.\nS. Schweiz\n„Familienangehöriger\" ist jeder Familienangehörige gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften des zuständigen\nStaates. Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 31\nder Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger\" jedoch den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes\nKind unter 25 Jahren.\ni) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt:\n„M. Österreich\nGegenstandslos\nN. Finnland\nGegenstandslos\n0. Island\nGegenstandslos\nP. Liechtenstein\nGegenstandslos\nQ. Norwegen\nGegenstandslos\nR. Schweden                                                                                                                ----\nGegenstandslos\ns. Schweiz\nGegenstandslos\"\nj) Anhang II Ziffer II wird wie folgt ergänzt:\n.,M. Österreich\nDer allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        523\nN. Finnland\nDie Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe\n0. Island\nKeine\nP. Liechtenstein\nKeine\na.  Notwegen\nPauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz\nR. Schweden\nKeine\nS. Schweiz\nDie Geburtszulagen gemäß den jeweiligen kantonalen Familienzulagengesetzen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuen-\nburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothum, Uri, Wams, Waadt)\"\nk) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt:\n„67. österreich - Belgien\na) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\nb) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\n68. Osterreich - Dänemark\na) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\nb) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n69. Osterreich - Deutschland\na) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nNr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980\nb) Absatz 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem\nAbkommen\nc) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nd) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen\ne) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und\nBerufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie\nZeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw.\neinen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des\nHoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:\ni)  die Leistungen am Tag des lnkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht.\nwerden könnten,\nii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich\ngenommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten\ndes vorliegenden Abkommens beginnt.\nf) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3\nBuchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht über-\nsteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.\ng) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen\nh) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung\ni) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen\n70. Österreich - Spanien\na) Artikel 4 des Abkommens vom 6. Novem~ 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n71. Österreich - Frankreich\nKeine\n72. Osterreich - Griechenland\na) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen","524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n73. Österreich - Irland\nArtikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\n74. österreich - Italien\na) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit\nb) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nc) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n75. Österreich - Luxemburg\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkom-\nmen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978\nb) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nc) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\n76. Osterreich - Niederlande\na) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n77. österreich - Portugal\nKeine\n78. Österreich - Vereinigtes Königreich\na) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf\nPersonen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können\n79. Österreich - Finnland\na) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n80. österreich - Island\nKein Abkommen\n81. österreich - Liechtenstein\nArtikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n82. österreich - Norwegen\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit\nb) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nc) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n83. Österreich - Sctiweden\na) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das\nZusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n84. österreich - Schweiz\nArtikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1\nvom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 19TT und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n85. Finnland - Belgien\nKein Abkommen\n86. Finnland - Dänemark\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n87. Finnland - Deutschland\na) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 Ober soziale Sicherheit\nb) Nummer 9 Buchstabe a des SchlußprotokoUs zu obengenanntem Abkommen\n88. Finnland - Spanien\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                  525\n89. Finnland - Frankreich\nKein Abkommen\n90. Finnland - Griechenland\nArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit\n91. Finnland - Irland\nKein Abkommen\n92. Finnland - Italien\nKein Abkommen\n93. Finnland - Luxemburg\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit\n94. Finnland - Niederlande\nKein Abkommen\n95. Finnland - Portugal\nKein Abkommen\n96. Finnland - Vereinigtes Königreich\nKeine\n97. Finnland - Island\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n98. Finnland - Liechtenstein\nKein Abkommen\n99. Finnland - Norwegen\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n100. Finnland - Schweden\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n101. Finnland - Schweiz\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit\n102. Island - Belgien\nKein Abkommen\n103. Island - Dänemark\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n104. Island - Deutschland\nKein Abkommen\n105. Island - Spanien\nKein Abkommen\n106. Island - Frankreich\nKein Abkommen\n107. Island - Griechenland\nKein Abkommen\n108. Island - Irland\nKein Abkommen\n109. Island - Italien\nKein Abkommen\n110. Island - Luxemburg\nKein Abkommen\n111 . Island - Niederlande\nKein Abkommen\n112. Island - Portugal\nKein Abkommen\n113. Island - Vereinigtes Königreich\nKeine","526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n114. Island - Liechtenstein\nKein Abkommen\n115. Island - Norwegen\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n116. Island - Schweden\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n117. Island - Schweiz\nKein Abkommen\n118. Liechtenstein - Belgien\nKein Abkommen\n119. Liechtenstein - Dänemark\nKein Abkommen\n120. Liechtenstein - Deutschland\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n121. Liechtenstein - Spanien\nKein Abkommen\n122. Liechtenstein - Frankreich\nKein Abkommen\n123. Liechtenstein - Griechenland\nKein Abkommen\n124. Liechtenstein - lrtand\nKein Abkommen\n125. Liechtenstein - Italien\nArtikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n126. Liechtenstein - Luxemburg\nKein Abkommen\n127. Liechtenstein - Niedertande\nKein Abkommen\n128. Liechtenstein - Portugal\nKein Abkommen\n129. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich\nKein Abkommen\n130. Liechtenstein - Norwegen\nKein Abkommen\n131. Liechtenstein - Schweden\nKein Abkommen\n132. Liechtenstein - Schweiz\nArtikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n133. Norwegen - Belgien\nKein Abkommen\n134. Norwegen - Dänemark\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n135. Norwegen - Deutschland\nKein Abkommen\n136. Norwegen - Spanien\nKein Abkommen\n137. Norwegen - Frankreich\nKeine","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     527\n138. Norwegen - Griechenland\nArtikel 16 Absatz 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit\n139. Norwegen - Irland\nKein Abkommen\n140. Norwegen - Italien\nKeine\n141. Norwegen - Luxemburg\nKein Abkommen\n142. Norwegen - Niederlande\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit\n143. Norwegen - Portugal\nArtikel 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit\n144. Norwegen - Vereinigtes Königreich\nKeine\n145. Norwegen - Schweden\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n146. Norwegen - Schweiz\nArtikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit\n147. Schweden - Belgien\nKein Abkommen\n148. Schweden - Dänemark\nArtikel 14 Absatz 4 des Nordischen Abkommens vom 5. März 1981 über soziale Sicherheit\n149. Schweden - Deutschland\na) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit\nb) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen\n150. Schweden - Spanien\nArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit\n151. Schweden - Frankreich\nKeine\n152. Schweden - Griechenland\nArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das\nZusatzabkommen vom 14. September 1984\n153. Schweden - Irland\nKein Abkommen\n154. Schweden - Italien\nArtikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit\n155. Schweden - Luxemburg\na) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Artikel 30 des obengenannten Abkommens\n156. Schweden - Niederlande\nArtikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in\neinem Drittstaat wohnen\n157. Schweden - Portugal\nArtikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit\n158. Schweden - Vereinigtes Königreich\nArtikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit\n159. Schweden - Schweiz\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit\n160. Schweiz - Belgien\na) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen","528                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil rr\nb) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n161. Schweiz - Dänemark\nKeine\n162. Schweiz - Deutschland\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nNr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in\neinem Drittstaat wohnen\n163. Schweiz - Spanien\nArtikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n164. Schweiz - Frankreich\nKeine\n165. Schweiz - Griechenland\nArtikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n166. Schweiz - Irland\nKein Abkommen\n167. Schweiz - Italien\na) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das\nZusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom\n25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens\n168. Schweiz - Luxemburg\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n26. März 1976\n169. Schweiz - Niederlande\nArtikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit\n170. Schweiz - Portugal\nArtikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n171. Schweiz - Vereinigtes Königreich\nArtikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\"\n1) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt:\n„67. österreich - Belgien\na) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\nb) Nummer III des Sehfußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\n68. österreich - Dänemark\na) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\nb) Nummer I des Sehfußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n69. österreich - Deutschland\na) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nNr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980\nb) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen\nc) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nd) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen\ne) Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und\nBerufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie\nZeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw.\neinen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des\nHoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         529\ni)  die Leistungen am Tag des lnkrafttretens des vorliegenden Abkommens bereits erbracht werden oder erbracht\nwerden könnten,\nii) die betreffende Person vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in österreich\ngenommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten\ndes vorliegenden Abkommens beginnt.\nf)  Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3\nBuchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht über-\nsteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.\n70. Österreich - Spanien\na) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n71. österreich - Frankreich\nKeine\n72. österreich - Griechenland\na) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n73. Östereich - Irland\nArtikel 4 des Abkommens vom      ~o. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\n74. Österreich - Italien\na) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit\nb) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nc) Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n75. Österreich - Luxemburg\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkom-\nmen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978\nb) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nc) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat\nwohnen\n76. Österreich - Niederlande\na) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Dri~staat wohnen\n77. Österreich - Portugal\nKeine\n78. Österreich - Vereinigtes Königreich\na) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n9. Dezember 1985 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf\nPersonen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können\n79. Österreich - Finnland\na) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem\nDrittstaat wohnen\nb) Nummer II des Sehfußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n80. Österreich - Island\nKein Abkommen\n81. Österreich - Liechtenstein\nArtikel 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n16. Mai 1977 und das Zweite Zusatzabkommen vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n82. Österreich - Norwegen\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit\nb) Artikel 4 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nc) Nummer II des Schlußprotokolfs zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen","530                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n83. Österreich - Schweden\na) Artikel 4 und 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das\nZusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n84. Österreich - Schweiz\nArtikel 4 des Abkommens vom 15. November 1967 über soziale Sicherheit. geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1\nvom 17. Mai 1973, Nr. 2 vom 30. November 19n und Nr. 3 vom 14. Dezember 1987 in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n85. Finnland - Belgien\nKein Abkommen\n86. Finnland - Dänemark\nKeine\n87. Finnland - Deutschland\nArtikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit\n88. Finnland - Spanien\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit\n89. Finnland - Frankreich\nKein Abkommen\n90. Finnland - Griechenland\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit\n91. Finnland - Irland\nKein Abkommen\n92. Finnland - Italien\nKein Abkommen\n93. Finnland - Luxemburg\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit\n94. Finnland - Niederlande\nKein Abkommen\n95. Finnland - Portugal\nKein Abkommen\n96. Finnland - Vereinigtes Königreich\nKeine\n97. Finnland - Island\nKeine\n98. Finnland - Liechtenstein\nKein Abkommen\n99. Finnland - Norwegen\nKeine\n100. Finnland - Schweden\nKeine\n101. Finnland - Schweiz\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. Juni 1985 über soziale Sicherheit\n102. Island - Belgien\nKein Abkommen\n103. Island - Dänemark\nKeine\n104. Island - Deutschland\nKein Abkommen\n105. Island - Spanien\nKein Abkommen\n106. Island - Frankreich\nKein Abkommen","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                   531\n107. Island - Griechenland\nKein Abkommen\n108. Island - Irland\nKein Abkommen\n109. Island - Italien\nKein Abkommen\n110. Island - Luxemburg\nKein Abkommen\n111. Island - Niederlande\nKein Abkommen\n112. Island - Portugal\nKein Abkommen\n113. Island - Vereinigtes Königreich\nKeine\n114. Island - Liechtenstein\nKein Abkommen\n115. Island - Norwegen\nKeine\n116. Island - Schweden\nKeine\n117. Island - Schweiz\nKein Abkommen\n118. Liechtenstein - Belgien\nKein Abkommen\n119. Liechtenstein - Dänemark\nKein Abkommen\n120. Liechtenstein - Deutschland\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 7. April 19n über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n121. Liechtenstein - Spanien\nKein Abkommen\n122. Liechtenstein - Frankreich\nKein Abkommen\n123. Liechtenstein - Griechenland\nKein Abkommen\n124. Liechtenstein - Irland\nKein Abkommen\n125. Liechtenstein - Italien\nArtikel 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n126. Liechtenstein - Luxemburg\nKein Abkommen\n127. Liechtenstein - Niederlande\nKein Abkommen\n128. Liechtenstein - Portugal\nKein Abkommen\n129. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich\nKein Abkommen\n130. Liechtenstein - Norwegen\nKein Abkommen\n131. Liechtenstein - Schweden\nKein Abkommen","532                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n132. Liechtenstein - Schweiz\nArtikel 4 des Abkommens vom 8. März 1989 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n133. Norwegen - Belgien\nKein Abkommen\n134. Norwegen - Dänemark\nKeine\n135. Norwegen - Deutschland\nKein Abkommen\n136. Norwegen - Spanien\nKein Abkommen\n137. Norwegen - Frankreich\nKeine\n138. Norwegen - Griechenland\nKeine\n139. Norwegen - Irland\nKein Abkommen\n140. Norwegen - Italien\nKeine\n141. Norwegen - Luxemburg\nKein Abkommen\n142. Norwegen - Nieder1ande\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit\n143. Norwegen - Portugal\nKeine\n144. Norwegen - Vereinigtes Königreich\nKeine\n145. Norwegen - Schweden\nKeine\n146. Norwegen - Schweiz\nArtikel 6 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Februar 1979 über soziale Sicherheit\n147. Schweden - Belgien\nKein Abkommen\n148. Schweden - Dänemark\nKeine\n149. Schweden - Deutschland\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit\n150. Schweden - Spanien\nArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit\n151. Schweden - Frankreich\nKeine\n152. Schweden - Griechenland\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n14. September 1984\n153. Schweden - Irland\nKein Abkommen\n154. Schweden - Italien\nArtikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit\n155. Schweden - Luxemburg\nArtikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die\nin einem Drittstaat wohnen","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        533\n156. Schweden - Niederlande\nArtikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in\neinem Drittstaat wohnen\n157. Schweden - Portugal\nArtikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit\n158. Schweden - Vereinigtes Königreich\nArtikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit\n159. Schweden - Schweiz\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1978 über soziale Sicherheit\n160. Schweiz - Belgien\na) Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Nummer 4 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n161. Schweiz - Dänemark\nKeine\n162. Schweiz - Deutschland\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen\nNr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in\neinem Drittstaat wohnen\n163. Schweiz - Spanien\nArtikel 2 des Abkommens vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n11. Juni 1982 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n164. Schweiz - Frankreich\nKeine\n165. Schweiz - Griechenland\nArtikel 4 des Abkommens vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\n166. Schweiz - Irland\nKein Abkommen\n167. Schweiz - Italien\na) Artikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das\nZusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung Nr. 1 vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom\n25. Februar 1974 und die Zusatzvereinbarung Nr. 2 vom 2. April 1980 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an\nPersonen, die in einem Drittstaat wohnen\nb) Artikel 9 Absatz 1 des obengenannten Abkommens\n168. Schweiz - Luxemburg\nArtikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 3. Juni 1967 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom\n26. März 1976\n169. Schweiz - Niederlande\nArtikel 4 zweiter Satz des Abkommens vom 27. Mai 1970 über soziale Sicherheit\n170. Schweiz - Portugal\nArtikel 3 zweiter Satz des Abkommens vom 11. September 1975 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\n171. Schweiz - Vereinigtes Königreich\nArtikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vom 21. Februar 1968 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von\nGeldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen\"\nm) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:\n\"M. Österreich\nKeine\nN. Finnland\nKeine\n0. Island\nKeine","534                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nP. Liechtenstein\nKeine\nQ. Norwegen\nKeine\nR. Schweden\nKeine\ns. Schweiz\nKeine.\"\nn) Anhang VI wird wie folgt ergänzt:\n\"M. Österreich\n1. Für die Anwendung des Kapitels 1 des Titels III der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als\nRentenberechtigter.\n2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden SteigerungsbetrAge für Beiträge zur Höherver-\nsicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den 6sterreichischen Rechtsvorschriften nicht berück-\nsichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die St8'gerungs-\nbetrAge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.\n3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschrif-\nten der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.\n4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach\nden österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus\nGründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.\nN. Finnland\n1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger\nZeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den\nRechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungs- und\nWohnzeiten für die Vorau5setzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.\n2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während\neiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein,\nund schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem\nEintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den\nRechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die\nForderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versiche-\nrungszeiten.\n3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen\nseitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Staates, für den diese\nVerordnung gilt, eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in\nbezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen\nerfordertichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.\n0. Island\nIst eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer\nBeschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat. für den diese Verordnung gilt, ein, und schließt\ndie Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island\nden Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so\nwerden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versiche-\nrungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Island zurückgelegte\nVersicherungszeiten.\nP. Liechtenstein\nEin Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei\nAnwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser\nVersicherung versichert, wenn:\na) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvor-\nschriften über die Invalidenversicherung:\ni)    Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder\nii)  im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenversicherung eines anderen\nStaates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder\niii)  Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese\nVerordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder\niv)   arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und\nAnspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung\nbezieht; oder\nv)    aufgrund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates,\nfür den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          535\nb) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versiche-\nrungsfalls gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate\nBeiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder\nc) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige ErwerbsU~tigkeit in Liechtenstein infolge Unfall\noder Erkrankung aufgeben muß, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen\nGrundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.\nQ. Norwegen\n1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei\nPersonen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser\nVerordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem\nsechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte\noder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor\n1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.\n2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes ve~icherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte\nMenschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte\nzugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese\nVerordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Ettemurlaub gemäß\ndem norwegischen Arbeitsrecht befindet.\nR. Schweden\n1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Eltembeihilfen gelten unter den\nRechtsvorschriften eines anderen Staates als Schweden, für die diese Verordnung gilt, zurückgelegte Versicherungs-\nzeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungs-\nzeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.\n2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für\ndie Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere\nBerechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs\nihren Wohnsitz in Schweden hatten.\n3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten\nkünftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger\ndurch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, abgesichert ist, die\nVersicherungs- und Einkommerisvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.\n4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen\nals Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betref-\nfende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Staat haben, für den diese Verordnung gilt, sofern die Person, die das\nKind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in\nAnspruch nimmt.\nS. Schweiz\n1. Ist eine Person aufgrund der Bestimmungen der Verordnung berechtigt, die Aufnahme in eine schweizerische\nanerkannte Krankenkasse zu beantragen, so sind auch ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen\nStaates, für den diese Verordnung gilt, wohnen, berechtigt, die Aufnahme in dieselbe Krankenkasse zu beantragen.\n2. Bei Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung werden Versicherungszeiten, die nach\nden Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegt wurden, für den diese Verordnung gilt, so berücksichtigt,\nals handelte es sich bei der betreffenden Person um einen \"Züger\" im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.\nDie Mitversicherung bzw. der Mitanspruch als Familienangehöriger wird der persönlichen Versicherung gleichgestellt.\n3. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung\nnicht mehr untertiegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die Gewährung\nordentlicher Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn:\na) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften über die\nInvalidenversicherung:\ni)   Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht; oder\nii)  im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen\nStaates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder\niii) Anspruch auf eine Rente der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese\nVerordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder\niv)  arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und\nAnspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung\nbezieht; oder\nv)   aufgrund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung eines anderen\nStaates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht;\nb) oder er in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des\nVersicherungsfalls gemäß den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf\nMonate Beiträge gemäß diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder","538                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nc) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge\nUnfall oder Erkrankung aufgeben muß, solange er in der Schweiz vertHibt; dabei muß er Beiträge auf der gleichen\nGrundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person.\"\no) Anhang VII wird wie folgt ergänzt:\n„ 10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Staat, für den diese Verordnung gilt.\n11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.\n12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Staat. für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island.\n13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in\neinem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.\n14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.\n15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.\n16. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in\neinem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 574172 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die\ninnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,\naktualisiert durch:\n-   383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\nund im weiteren geändert durch:\n-   385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1)\n-   385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABI. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7)\n-   1 85 1: Dokumente betreffend den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen\nGemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188)\n-   386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABI. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44)\n-   386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)\n-   389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABI. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)\n-   389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1)\n-   389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)\n-   391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. l 206 vom 29. 7. 1991, S. 2)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt:\n„M. österreich\n1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien\n2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien\nN. Finnland\nSosiaali- ja terveysministeriö- social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki\n0. Island\n1. Heilbrigdis- og tryggingamälarädherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavik\n2. Felagsmalaradherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavfk\n3. Fjärmälarädherra (Minister der Finanzen), Reykjavfk\nP. Liechtenstein\nDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz\na.  Norwegen\n1. Sosialdepartementet (Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten), Oslo\n2. Arbeids- og administrasjonscfepartementet (Ministerium für Arbeit und Allgemeine Verwaltung), Oslo\n3. Bame- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo\nR. Schweden\nRegeringen (Socialdepartementet) (die Regierung [Ministerium für Volksgesundheit und Soziale Angelegenheiten]),\nStockholm","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        537\nS. Schweiz\n1. Bundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale delle\nassicurazioni sociali, Berna\n2. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,\nBerne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri edel lavoro, Berna\"\nb) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt:\n„M. österreich\nSofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den\nBestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:\n1. Krankenversicherung\na) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, und\nist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den\nösterreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt\nbestimmt:\ndie Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder\ndie Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in österreich zuständig war, oder\n-     sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie\nein Wohnsitz in österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.\nb) Für die Anwendung von Titel III, Kapitel 1, Abschnitte 4 und 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der\nDurchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG\n(Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, da_ß der Kostenersatz aus den\nBeiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.\n2. Rentenversicherung\nBei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den\nösterreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.\n3. Arbeitslosenversicherung\na) Für die Arbeitslosmeldung:\ndas für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt\nb) Für die Ausstellung der Formulare Nr. E 301, E 302 und E 303:\ndas für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt\n4. Familienleistungen\na) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:\ndas Finanzamt\nb) Karenzurlaubsgeld:\ndas für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt\nN. Finnland\n1. Krankheit und Mutterschaft:\na) Geldleistungen:\n-    Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros, oder\n-    Krankenkassen\nb) Sachleistungen:\ni)   Rückerstattung unter Krankenversicherung:\n-   Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros, oder\n-   Krankenkassen\nii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:\nlokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen\n2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):\na) Staatliche Renten:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt)\nb) Berufsrenten:\nDer Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt\n3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:\nTapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer) bei\närztlicher Behandlung, in anderen Fällen der Träger, der Leistungen gewährt und auszahlt","538                                       Bundesgesetzblatt, Jahrg~g 1993, Teil II\n4. Leistungen im Todesfalle:\n-    Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), oder\n-    der Träger, der Leistungen aus der Unfallversicherung gewährt und auszahlt\n5. Arbeitslosigkeit:\na) Grundsystem:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros\nb) Zusatzsystem:\ndie zuständige Arbeitslosenversicherung\n6. Familienleistungen:\na) Kinderzulagen\ndie lokale Sozialbehörde der Gemeinde, in der der Berechtigte seinen Wohnsitz hat\nb) Erziehungszulage\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) mit ihren örtlichen Büros\n0. Island\n1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits• und Familienleistungen:\nTryggingastofnun nldsins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik\n2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\nTryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasj6dur (staatliches Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenver-\nsicherung), Reykjavik\n3. Für Familienleistungen:\na) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:\nTryggingastofnun rikisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavi'k\nb) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:\nRikisskattstj6ri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik\nP. Liechtenstein\n1. Krankheit und Mutterschaft\n-    die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder\n-    das Amt für Volkswirtschaft\n2. Invalidität\na) Invalidenversicherung:\nLiechtensteinische Invalidenversicherung\nb) Betriebliche Personalvorsorge\ndie Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist\n3. Alter und Tod (Renten)\na) Alters- und Hinterlassenenversicherung\nLiechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung\nb) Betriebliche Personalvorsorge\ndie Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist\n4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:\n-     die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder\n-     das Amt für Volkswirtschaft\n5. Arbeitslosigkeit\nAmt für Volkswirtschaft\n6. Familienleistungen\nLiechtensteinische Familienausgleichskasse\na.  Norwegen\n1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit\nArbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor pä bostedet eller oppholdsstedet\n(staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthalts-\nort)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          539\n2. Alle andere Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes\nRykstrygderverket, OsJo, fylkesarbeidskontorene og de lokale trygdekontor pä Q.OStedet eller oppholdsstedet (die\nstaatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und örtlichen Versicherungsbüros am\nWohn- oder Aufenthaltsort)\n3. Familienleistungen\nRykstrygderverket, Oslo, og de lokale trygdekontor pä bostedet eller oppholdsstedet (die staatliche Versicherungsver-\nwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)\n4. Rentenversicherung für Seeleute\nPensjonstrygden for sj0menn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo\nR. Schweden\n1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit\na) Generell:\ndie Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist\nb) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:\nGöteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)\nc) Für die Anwendung der Artikel 35 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die\nkeinen Wohnsitz in Schweden haben:\nStockholms läns allmänna försäkringskassa,         utlandsavdelningen    (Sozialversicherungsanstalt    Stockholm,\nAbteilung Ausland)\nd) Für die Anwendung der Artikel 60 bis einschließlich 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit\nAusnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:\n-   die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereig!let hat oder die Berufskrankheit\naufgetreten ist, oder\n-   Stockholms läns allmänna försäkringskassa (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)\n2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\nArbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)\nS. Schweiz\n1. Krankheit und Mutterschaft:\nAnerkannte Krankenkasse - Caisse-maladie reconnue - Cassa malati riconosciuta, bei der die betreffende Person\nversichert ist\n2. Invalidität:\na) Invalidenversicherung:\ni)  Personen, die in der Schweiz wohnen\nlnvalidenversicherungskommission - Commission de l'assurance invalidite - Commissione dell'assicurazione\ninvalidita - des Wohnkantons\nii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di\ncompensazione, Ginevra\nb) Berufliche Vorsorge:\ndie Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist\n3. Alter und Tod:\na) Alters- und Hinterlassenenversicherung:\ni)  Personen, die in der Schweiz wohnen\nAusgleichskasse- Caisse de compensation - Cassa di compensazione, an die zuletzt Beiträge gezahlt wurden\nii) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di\ncompensazione, Ginevra\nb) Berufliche Vorsorge:\ndie Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist\n4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:\na) Arbeitnehmer:\nder Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist\nb) Selbständige:\nder Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person freiwillig versichert ist","540                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n5. Arbeitslosigkeit:\na) Bei Vollarbeitslosigkeit:\ndie vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse\nb) Bei Teilarbeitslosigkeit:\ndie vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse\n6. Familienleistungen:\na) Bundesrechtliche Ordnung:\ni)   Arbeitnehmer:\nKantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione -, der\nder Arbeitgeber angeschlossen ist\nii) Selbständige:\nKantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione - des\nWohnkantons\nb) Kantonale Ordnungen:\ni)   Arbeitnehmer:\nFamilienausgleichskasse - Caisse de compensation familiale- Cassa di compensazione familiale -, der der\nArbeitgeber angeschlossen ist, oder der Arbeitgeber\nii) Selbständige:\nKantonale Ausgleichskasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione -, der\ndie betreffende Person angeschlossen ist\"\nc) Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt:\n„M. Österreich\n1. Krankenversicherung:\na) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der\nDurchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der\nVerordnung:\ndie für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse\nb) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverord-\nnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:\nder zuständige Träger\n2. Rentenversicherung:\na) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung\nvon Artikel 53 der Durchführungsverordnung:\nder zuständige Träger\nb) In allen anderen Fällen mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:\nPensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien\nc) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\n3. Unfallversicherung:\na) Sachleistungen\n-   die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;\n-   oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.\nb) Geldleistungen\ni)  In allen Fällen außer der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:\nAllgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien\nii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\n4. Arbeitslosenversicherung:\ndas für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt\n5. Familienleistungen:\na) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:\ndas für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        541\nb) Karenzurlaubsgeld:\ndas für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt\nN. Finnland\n1. Krankheit und Mutterschaft:\na) Geldleistungen\n-   Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros, oder\n-   die Krankenversicherungen\nb) Sachleistungen:\ni)  Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:\n-  Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros, oder\n-  die Krankenversicherungen\nii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:\ndie örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen\n2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):\nStaatliche Renten:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros\n3. Leistungen im Todesfall:\nAllgemeine Leistungen im Todesfall:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros\n4. Arbeitslosigkeit:\nGrundsystem:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros\n5. Familienleistungen:\na) Kinderzulage:\ndas örtliche Sozialamt der Gemeinde, in der der Begünstigte seinen Wohnsitz hat\nb) Erziehungszulage:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros\n0. Island\n1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:\nTryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik\n2. Arbeitslosigkeit:\nTryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasj6dur (staatliche Sozialversicherungsanstalt, Arbeitslosenversiche-\nrung), Reykjavik\n3. Familienleistungen:\na) Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage:\nTryggingastofnun rikisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik\nb) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:\nRikisskattstj6ri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik\nP. Liechtenstein\n1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:\nAmt für Volkswirtschaft\n2. Alter und Tod\na) Alters- und Hinterlassenenversicherung:\nLiechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung\nb) Betriebliche Personalvorsorge\nAmt für Volkswirtschaft\n3. Invalidität\na) Invalidenversicherung\nLiechtensteinische Invalidenversicherung\nb) Betriebliche Personalvorsorge\nAmt für Volkswirtschaft","542                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n4. Familienleistungen:\nLiechtensteinische Familienausgleichskasse\n0. Norwegen\nDe lokale arbeidskontor og trygdekontor pä bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungs-\nbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort)\nR. Schweden\n1 . Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\ndie Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes\n2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\ndas Arbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes\nS. Schweiz\n1. Invalidität:\na) Invalidenversicherung:\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf- Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-\nzione, Ginevra\n2. Alter und Tod:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung:\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-\nzione, Ginevra\n3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern- Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Luceme\n- Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucema\n. 4. Arbeitslosigkeit:\na) Bei Vollarbeitslosigkeit:\ndie vom Arbeitnehmer gewählte Arbeitslosenkasse\nb) Bei Teilarbeitslosigkeit:\ndie vom Arbeitgeber gewählte Arbeitslosenkasse\"\nd) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt:\n„M. österreich\n1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\n2. Arbeitslosenversicherung:\na) für die Beziehungen zu Liechtenstein und der Schweiz:\nLandesarbeitsamt Vorarlberg, Bregenz\nb) für die Beziehungen zu Deutschland:\nLandesarbeitsamt Salzburg, Salzburg\nc) in allen übrigen Fällen:\nLandesarbeitsamt Wien, Wien\n3. Familienleistungen:\na) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurtaubsgelds:\nBundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien\nb) Karenzurlaubsgeld:\nLandesarbeitsamt Wien, Wien\nN. Finnland\n1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki\n2. Berufsrenten:\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentensicherung), Helsinki\n3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:\nTapaturmavakuutuslaitosten Liitto - Otycksfallsförsäkringsanstaltemas Förbund (Verband der Unfallversicherer),\nHelsinki","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            543\n4. Alle übrigen Fälle:\nSosiaali- ja terveysministeriö - Social- och hälsovärdsministeriet (Ministerium für soziale Angelegenheiten und\nVolksgesundheit), Helsinki\n0. Island\n1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:\nTryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik\n2. Arbeitslosigkeit:\nTryggingastofnun rikisins, Atvinnuleysistryggingasj6dur (das staatliche Institut für soziale Sicherheit, Arbeitslosenver-\nsicherung), Reykjavik\n3. Familienleistungen:\na) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage:\nTryggingastofnun rikisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavik\nb) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage:\nRikisskattstj6ri (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavik\nP. Liechtenstein\n1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit:\nAmt für Volkswirtschaft\n2. Alter und Tod:\na) Alters- und Hinterlassenenversicherung\nLiechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung\nb) Betriebliche Personalvorsorge\nAmt für Volkswirtschaft\n3. Invalidität\na) Invalidenversicherung\nLiechtensteinische Invalidenversicherung\nb) Betriebliche Personalvorsorge\nAmt für Volkswirtschaft\n4. Familienleistungen\nLiechtensteinische Familienausgleichskasse\nQ. Norwegen\n1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\nArbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo\n2. In allen übrigen Fällen:\nRikstrygdevertet (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo\nR. Schweden\n1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\nRiksförsäkringsverket (staatlicher Sozialversicherungsrat)\n2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\nArbetsmarknadsstyrelsen (staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)\nS. Schweiz\n1. Krankheit und Mutterschaft:\nBundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Beme - Ufficio federale degli\nassicurazioni sociali, Bema\n2. Invalidität:\nInvalidenversicherung:\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-\nzione, Ginevra\n3. Alter und Tod:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung:\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensa-\nzione, Ginevra","544                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d' accidents, Luceme\n- Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucema\n5. Arbeitslosigkeit:\nBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bem - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,\nBerne - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri edel lavoro, Bema\n6. Familienleistungen:\nBundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Seme - Ufficio federale degli\nassicurazioni soeiali, Bema\"\ne) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt:\n,,M. Österreich\nUnmittelbare Zahlung\nN. Finnland\nUnmittelbare Zahlung\n0. Island\nUnmittelbare Zahlung\nP. Liechtenstein\nUnmittelbare Zahlung\na. Norwegen\nUnmittelbare Zahlung\nR. Schweden\nUnmittelbare Zahlung\ns. Schweiz\nUnmittelbare Zahlung\"\nf)  Anhang 7 wird wie folgt ergänzt:\n,.M. Österreich\nösterreichische Nationalbank, Wien\nN. Finnland\nPostipankki Or, Helsinki - Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki)\n0. Island\nSedlabanki islands (Zentralbank von Island), Reykjavik\nP. Liechtenstein\nLiechtensteinische Landesbank, Vaduz\na. Norwegen\nSparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo\nR. Schweden\nKeine\nS. Schweiz\nSchweizerische Nationalbank, Zürich - Banque nationale suisse, Zurich - Banca nazionale svizzera, Zurigo\"\ng) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt:\n„M. Österreich\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung folgender Versicherungsträger berech-\nnet:\na) Gebietskrankenkassen und\nb) Betriebskrankenkassen\nN. Finnland\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Systeme der Volksgesundheit und\nKrankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung berechnet.\n0. Island\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen\nSysteme der sozialen Sicherheit in Island berechnet.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       545\nP. Liechtenstein\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Kranken-\nversicherer gemäß den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet.\nQ. Norwegen\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 2\ndes Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die\nkommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und aufgrund\ndes Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet.\nR. Schweden\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der\nSozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet.\nS. Schweiz\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von den anerkannten Kranken-\nkassen gemäß den Bestimmungen der Bundesgesetze über die Krankenversicherung erbrachten Leistungen berechnet.\"\nh) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt:\n„M. Österreich\n1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß\nParagraph 16 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheits-\ngebietes von Österreich:\nWiener Gebietskrankenkasse, Wien\n2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:\nBundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und\nFamilie, Wien\n3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11 a, 12, 12 a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:\na) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:\nder zuständige Krankenversicherungsträger\nb) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:\nder zuständige Unfallversicherungsträger\nc) In allen übrigen Fällen:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\n4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\ndie für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse\n5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\ndas für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige\nArbeitsamt\n6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das\nKarenzurlaubsgeld:\ndas für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige\nArbeitsamt\n7. Für die Anwendung von:\na) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in_bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\nb) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:\nLandesarbeitsamt Wien, Wien\n8. Für die Anwendung von Artikel 11 O der Durchführungsverordnung:\n-   der zuständige Träger, oder\n-   sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes\n9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den\nBeiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden\nN. Finnland\n1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11 a Absatz 1, Artikel 12 a, 13 und 14 der Durchführungsverord-\nnung:\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki","548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n2. für die Anwendung von:\na) Artikel 36 Absätze 1 und 3 und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\n-    Kansaneläkelattos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit örtlichen Büros, und\n-    Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus (Zentralanstalt für Rentensicherheit)\nb) Mikel 36 Absatz 1 zweiter Satz, Mikel 36 Absatz 2 und Mikel 90 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\n-    Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt}, Helsinki\n-    Eläketurvakeskus- Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki, als Wohnortträger\n3. Für die Anwendung von Artikel 37b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:\n-   Kansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), mit ihren örtlichen Büros\n4. Für die Anwendung der Artikel 41 bis einschließlich 59 der Durchführungsverordnung:\na) Staatliche Renten:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki\nb) Berufsrenten:\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki\n5. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71 und 75 der Durchführungsverordnung:\nTapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstaltema Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki,\nals Wohnortträger\n6. Für die Anwendung der Artikel 68 und 69 der Durchführungsverordnung:\nder im jeweiligen Fall für die Unfallversicherung zuständige Träger\n7. Für die Anwendung der Artikel 76 und 78 der Durchführungsverordnung:\nTapaturmavakuutuslaitosten liitto Olycksfallsförsäkringsanstaltema Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki,\nim Falle einer Unfallversicherung\n8. Für die Anwendung der Artikel 80, 81 und 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für die Rentensicherheit), Helsinki\n9. Für die Anwendung der Artikel 96 und 113 der Durchführungsverordnung:\nTapaturmavakuutuslaitosten liitto Olyckfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki,\nim Falle einer Unfallversicherung\n10. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:\na) Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten:\nKansaneläkelaitos - Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki\nb) Berufsrenten:\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki\nc) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:\nTapaturmavakuutuslaitosten Liitto Olycksfallsförsäkringsanstalterna Förbund (Verband der Unfallversicherer),\nHelsinki\nd) In allen übrigen Fällen:\nSosiaali- ja terveysministeriö - Social- och hälsovärdministeriet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und\nVolksgesundheit), Helsinki\n0. Island\nFür alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Artikel 17 der Verordnung und Mikel 102 Absatz 2 der Durchführungs-\nverordnung:\nTryggingastofnun rikisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Reykjavik\nP. Liechtenstein\n1. Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\na) in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung:\nliechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\nb) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:\nAmt für Volkswirtschaft\n2. Für die Anwendung von Artikel 11 a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\na) in bezug auf Artikel 14 a Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 2 der Verordnung:\nliechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            547\nb) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:\nAmt für Volkswirtschaft\n3. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:\nAmt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung\n4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2:\nGemeindeverwaltung des Wohnortes\n5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81:\nAmt für Volkswirtschaft\n6. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36, 63 und 70:\nAmt für Volkswirtschaft\n7. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\nAmt für Volkswirtschaft\nQ. Norwegen\n1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und\nAbsatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14 a\nAbsatz 1 Buchstabe b):\nFolketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo\n2. Für die Anwendung von Artikel 14 a Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt\nwird:\ndas örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat\n3. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen\nentsandt ist:\ndas örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist, oder,\nwenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die\nTätigkeit ausgeübt wird\n4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:\ndas örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat\n5. Für die Anwendung von Artikel 14 a Absatz 2:\ndas örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird\n6. Für die Anwendung von Artikel 14 b Absätze 1 und 2:\nFolketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo\n7. Für die Anpassung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden\nBestimmungen der Durchführungsverordnung:\nRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und\nörtliche Versicherungsbüros)\n8. Für die Anwendung von Kapitel 6 des Teils III der Verordnung und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der\nDurchführungsverordnung:\nArbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen\n9. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute:\na) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat\nb) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland),\nOslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland\n1o. Für Familienleistungen:\nRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbü-\nros)\nA. Schweden\n1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14 a Absatz 1, Artikel 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie\nArtikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\ndie Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist\n2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14 a Absatz 1 Buchstabe bin den Fällen, in denen\neine Person nach Schweden entsandt ist:\ndie Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird\n3. Für die Anwendung von Artikel 14 b Absätze 1 und 2, wenn jemand länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:\nGöteborgs allmänna försäkringskassa, Sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)","548                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 a Absätze 2 und 3 der Verordnung:\ndie Sozialversicherungsanstalt am Wohnort\n5. Für die Anwendung von Artikel 14 a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11 a\nAbsatz 1 Buchstabe b, Artikel 12 a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:\ndie Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird\n6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:\na) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und\nb) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige\n7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:\na) Riksförsäkringsverket (Nationaler Sozialversicherungsrat)\nb) Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen\nS. Schweiz\n1. Für die Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\na) in bezug auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 1 der Verordnung:\ndie zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation\nde l'assuranoe vieillesse, survivants et invalidite- Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti\ne invalidita \".'\" und der zuständige Unfallversicherer\nb) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:\nBundesamt für Sozialversicherung, Bem - Office federal des assurances sociales, Beme - Ufficio federale degli\nassicurazioni sociali, Bema\n2. Für die Anwendung von Artikel 11 a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\na) in bezug auf Artikel 14 a Absatz 1 und Artikel 14 b Absatz 2 der Verordnung:\ndie zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung - Caisse de compensation\nde l'assurance vieillesse, survivants et invalidite- Cassa di compensazione dell'assicurazione vecchiaia, superstiti\ne invalidita\nb) in bezug auf Artikel 17 der Verordnung:\nBundesamt für Sozialversicherung, Bern - Office federal des assurances sociales, Berne - Ufficio federale degli\nassicurazioni sociali, Berna\n3. Für die Anwendung von Artikel 12 a der Durchführungsverordnung:\na) Personen, die in der Schweiz wohnen:\nKantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation - Cassa cantonale di compensazione - des\nWohnkantons\nb) Personen, die außerhalb der Schweiz wohnen:\nDie für den Sitz des Arbeitgebers zuständige Kantonale Ausgleichkasse - Caisse cantonale de compensation -\nCassa cantonale di compensazione\n4. Für die Anwendung von Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:\nEidgenössische Ausgleichskasse, Bern - Caisse federale de cornpensation, Berne -         cassa  federale di compensa-\nzione, Berna - und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Kreisagentur Bern, Bern - Caisse nationale suisse\nd'assurance en cas d'accidents, agence d'arrondissement de Berne, Berne - lstituto nazionale svizzero di assicura-\nzione contro gli infortuni, agenzia circondariale di Berna, Berna\n5. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der\nDurchführungsverordnung:\nGemeindeverwaltung - Administration communale - Amministrazione communale - des Wohnortes\n6. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 81 der Durchführungsverordnung:\nBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,\nBeme - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri edel lavoro, Berna\n7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\na) in bezug auf Artikel 63 der Verordnung:\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern - Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents,\nLuceme - Cassa nazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna\nb) in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:\nBundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern - Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail,\nBeme - Ufficio federale dell'industria, delle arti e mestieri e def lavoro, Berna\n8. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:\nin bezug auf Artikel 62 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzem -Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents, Lucerne\n- Cassa riazionale svizzera di assicurazione contro gli incidenti, Lucerna\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      549\nk) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt:\n\"M. Österreich\nKeine\nN. Finnland\nKeine\n0. Island\nKeine\nP. Liechtenstein\nKeine\na.  Norwegen\nKeine\nR. Schweden\nKeine\nS. Schweiz\nKeine\"\nBeschlüsse, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\n3. 373 Y 0919(02): Beschluß Nr. 74 vom 22. Februar 1973 über die Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt\nnach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und Artikel 21 der Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 4)\n4. 373 Y 0919(03): Beschluß Nr. 75 vom 22. Februar 1973 über die Bearbeitung der Anträge auf Neufeststellung, die gemäß Artikel 94\nAbsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates von Personen eingereicht werden, die zum Bezug von lnvaliditätsrenten\nberechtigt sind (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 19~3. S. 5)\n5. 373 Y 0919(06): Beschluß Nr. 78 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung\n(EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Anwendung der Bestimmungen über die Kürzung und das Ruhen von Leistungen (ABI.\nNr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 8)\n6. 373 Y 0919(07): Beschluß Nr. 79 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408171 des Rates über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten in der Versicherung für\nden Fall der Invalidität, des Alters und des Todes (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 9)\n7. 373 Y 0919(09): Beschluß Nr. 81 vom 22. Februar 1973 über die Zusammenrechnung der in einer bestimmten Beschäftigung\nzurückgelegten Versicherungszeiten und gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABI. Nr. C 075\nvom 19.9.1973, S. 11)\n8. 373 Y 0919(11 ): Beschluß Nr. 83 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates und des Artikels 82 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich der Familienzuschläge zu den\nLeistungen bei Arbeitslosigkeit (ABI. Nr. C 075 vom 19. 9. 1973, S. 14)\n9. 373 Y 0919(13): Beschluß Nr. 85 vom 22. Februar 1973 zur Auslegung des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 und des Artikels 67 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574172 des Rates über die Bestimmung der geltenden\nRechtsvorschriften und des zuständigen Trägers für die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheiten (ABI. Nr. C 075 vom\n19. 9. 1973, s. 17)\n10. 373 Y 1113(02): Beschluß Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungs-\nausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit-\nnehmer (ABI. Nr. C 96 vom 13. 11. 1973, S. 2), geändert durch:\n-   376 Y 0813(02): Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 (ABI. Nr. C 190 vom 13. 8. 1976, S. 2)\n11. 374 Y 0720(06): Beschluß Nr. 89 vom 20. März 1973 zur Auslegung des Artikels 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates bezüglich der Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen\nDienststellen (ABI. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 7)\n12. 374 Y 0720(07): Beschluß Nr. 91 v9m 12. Juli 1973 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des\nRates über die Feststellung der nach Absatz 1 geschuldeten Leistungen (ABI. Nr. C 86 vom 20. 7. 1974, S. 8)\n13. 374 Y 0823(04): Beschluß Nr. 95 vom 24. Januar 1974 zur Auslegung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\ndes Rates über die Berechnung nach dem „Zeitenverhältnis\" (ABI. Nr. C 99 vom 23. 8. 1974, S. 5)\n14. 374 Y 1017(03): Beschluß Nr. 96vom 15. März 1974 über die Neufeststellung der Leistungsansprüche nach Artikel 49 Absatz 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408171 des Rates (ABI. Nr. C 126 vom 17. 10. 1974, S. 23)\n15. 375 Y 0705(02): Beschluß Nr. 99 vom 13. MArz 1975 über die Auslegung des Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 des Rates bezüglich der Verpflichtung zur Neuberechnung laufender Leistungen (ABI. Nr. C 150 vom 5.7.1975, S. 2)\n16. 375 Y 0705(03): Beschluß Nr. 100 vom 23. Januar 1975 über die Erstattung der vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für\nRechnung des zuständigen Trägers gewährte Geldleistungen sowie Ober die Art und Weise der Erstattung dieser Le1stungen\n(ABI. Nr. C 150 vom 5. 7. 1975, S. 3)\n17. 376 Y 0526(03): Beschluß Nr. 105 vom 19. Dezember 1975 zur Anwendung des Artikels 50 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\ndes Rates (ABI. Nr. C 117 vom 26. 5. 1976, S. 3)","550                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n18. 378 Y 0530(02): Beschluß Nr. 109 vom 18. November 19n zur Änderung des Beschlusses Nr. 92 vom 22. November 1973 über\nden Begriff „Sachleistungen\" der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) nach Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22,\nArtikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 28 a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates und die Ermittlung der Erstattungsbeträge nach Artikel 93, 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des\nRates sowie die nach Artikel 102 Absatz 4 dieser Verordnung zu zahlenden Vorschüsse (ABt Nr. C 125 vom 30.5.1978, S. 2)\n19. 383 Y 0115: Beschluß Nr. 115 vom 15. Dezember 1982 über die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und\nanderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die unter Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates\nfallen {ABI. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 7)\n20. 383 Y 0117: Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung\n(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABI. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3)\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„österreich\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\nFinnland\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki\nIsland\nTryggingastotnun riskins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavik\nLiechtenstein\nUechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz\nNorwegen\nRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo\nSchweden\nRiksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm\nSchweiz\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione,\nGinevra\"\n21. 383 Y 1112(02): Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 über die Durchführung des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung\n(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABI. Nr. C 306 vom 12. 11. 1983, S. 2)\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:\n„Österreich\nHauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien\nFinnland\nEläketurvakeskus - Pensionsskyddscent (Zentralanstalt für Rentensicherheit), Helsinki\nIsland\nTryggingastotnun riskins (Nationalrat für Soziale Sicherheit), Reykjavik\nLiechtenstein\nLiechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz\nNorwegen\nRikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo\nSchweden\nRiksförsäkringsverket (Nationalrat für Sozialversicherung), Stockholm\nSchweiz\nSchweizerische Ausgleichskasse, Genf - Caisse suisse de compensation, Geneve - Cassa svizzera di compensazione,\nGinevra\"\n22. 383 Y 1102(03): Beschluß Nr. 119 vom 24. Februar 1983 zur Auslegung des Artikels 76 und des Artikels 79 Absatz 3 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates sowie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates bezüglich\ndes Zusammentreffens von Familienleistungen und -beihiHen (ABI. Nr. C 295 vom 2. 11. 1983, S. 3)\n23. 383 Y 0121: Beschluß Nr. 121 vom 21. April 1983 zur Auslegung des Artikels 17 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des\nRates für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung\n(ABI. Nr. C 193 vom 20. 7. 1983, S. 10)\n24. 383 Y 0802(32): Beschluß Nr. 123 vom 24. Februar 1984 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 des Rates bei Personen, die Nierendialyse benötigen (ABI. Nr. C 203 vom 2. 8. 1984, S. 13)\n25. 386 Y 0125: Beschluß Nr. 125 vom 17. Oktober 1985 über Verwendung der Bescheinigung Ober die geltenden Rechtsvorschriften\n(E 101) bei Entsendungen bis zu drei Monaten (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 3)\n26. 386 Y 0126: Beschluß Nr. 126 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14 a\nAbsatz 1 Buchstabe a), des Artikels 14 b Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (ABI. Nr. C 141 vom\n7. 6. 1986, s. 3)","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          551\n27. 386 Y 0128: Beschluß Nr. 128 vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 14 b\nAbsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvor-\nschriften (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 6)\n28. 386 Y 0129: Beschluß Nr. 129 vom 17. Oktober 1985 zur Anwendung des Artikels n, des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 3\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG)\nNr. 574172 des Rates (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 7)\n29. 386 Y 0130: Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 Ober die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408ll1 und (EWG)\nNr. 574172 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001; E 101 bis 127; E 201 bis 215; E 301 bis 303; E 401 bis 411) (86/303/EWG)\n(ABI. Nr. L 192 vom 15. 7. 1986, S. 1), geändert durch:\n-   391 X 0140: Beschluß Nr. 144 vom 9. April 1990 Ober die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG)\nNr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 - E 401 F) (ABI. Nr. L 071 vom 18. 3. 1991, S. 1)\n30. 386 Y 0131: Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 über den Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen\nArbeitnehmem als Grenzgängem, die während_ ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen\nMitgliedstaats gewohnt haben (ABI. Nr. C 141 vom 7. 6. 1986, S. 10)\n31. 87/C 271/03: Beschluß Nr. 132 vom 23. April 1987 zur Auslegung von Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz ii) der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABI. Nr. C 271 vom 9. 10. 1987, S. 3)\n32. 87/C 284/03: Beschluß Nr. 133 vom 2. Juli 1987 über die Anwendung des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 284 vom 22. 10. 1987, S. 3, und ABI. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 13)\n33. 88/C 64/04: Beschluß Nr. 134 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die\nZusammenrechnung der Versicherungszeiten, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem Beruf zurückgelegt worden\nsind, für den ein Sondersystem gilt (ABI. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 4)\n34. 88/C 281/07: Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60\nAbsatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der\nVerordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 281 vom 9. 3. 1988, S. 7)\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na} Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,i) ÖS 7000 für den Wohnortträger in Österreich;\nj) FIM 3 000 für den Wohnortträger in Finnland;\nk) IKR 35 000 für den Wohnortträger in Island;\n1) SFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein;\nm) NOK 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen;\nn) SEK 3 600 für den Wohnortträger in Schweden;\no) SFR 800 für den Wohnortträger in der Schweiz\"\n35. 88/C 64/07: Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 zur Auslegung des Artikels 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\ndes Rates bezüglich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten\nzurückgelegt worden sind, im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs\n(ABI. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:\n„M. Österreich\nKeine\nN. Finnland\nKeine\n0. Island\nKeine\nP. Liechtenstein\nKeine\na.  Norwegen\nKeine\nR. Schweden\nKeine\nS. Schweiz\nKeine\"\n36. 89/C 140/03: Beschluß Nr. 137 vom 15. Dezember 1988 über die Durchführung des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 574/72 des Rates (ABI. Nr. C 140 vom 6. 6. 1989, S. 3)","552                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n37. 89/C 287/03: Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben\nbiologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die\nUntersuchungen durchgeführt werden (ABI. Nr. C 287 vom 15. 11. 1989, S. 3)\n38. 90/C 94/03: Beschluß Nr. 139 vom 30. Juni 1989 über den Zeitpunkt, der bei der Berechnung einzelner Leistungen und Beiträge für\ndie Bestimmung der in Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vorgesehenen Umrechnungskurse maßgebend ist\n(ABI. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, 5. 3)\n39. 90/C 94/04: Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines\nvollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden\nist (ABI. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, 5. 4)\n40. 90/C 94/05: Beschluß Nr. 141 vom 17. Oktober 1989 zur Änderung des Beschlusses Nr. 127 vom 17. Oktober 1985 über die\nAufstellung der in Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972\nvorgesehenen Verzeichnisse (ABI. Nr. C 94 vom 12. 4. 1990, 5. 5)\n41. 90/C 80/07: Beschluß Nr. 142 vom 13. Februar 1990 zur Durchführung der Artikel 73, 74 und 75 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408171 des Rates (ABI. Nr. C 80 vom 30. 3. 1990, 5. 7)\nDer Beschluß gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Ziffer 1 findet keine Anwendung.\nb) Ziffer 3 findet keine Anwendung.\n42. 391 D 0425: Beschluß Nr. 147 vom 10. Oktober 1990 zur Durchführung des Artikels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des\nRates (ABI. Nr. L 235 vom 23. 8. 1991, 5. 21)\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis:\n43. Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von\nder Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975)\n44. Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der\nVerordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer\n139. Tagung am 23. Januar 1975)\n45. 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12 Dezember 1984 zum Abschluß von Vereinbarungen aufgrund des Artikels 17 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1408/71,des Rates (ABI. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, 5. 3)\n46. 386 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der\nVerwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen (ABI. Nr. C 273 vom 24. 10. 1985, 5. 3)\n47. 386 Y 0028: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen\nMitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (ABI. Nr. C 284 vom 11.11.1986, 5. 4)\n48. 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der\nGemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 139 vom 9. 6. 1980, 5. 1)\n49. 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der\nSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern\n(ABI. Nr. C 143 vom 13. 6. 1981, 5. 1)\n50. 383 Y 1224(01 ): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG)\nNr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren\nFamilien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, 5. 1)\n51. 86/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\n14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der\nGemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 338 vom 31.12.1986, 5. 1)\n52. 87/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die\ninnerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. C 107 vom 22. 4. 1987, 5. 1)\n53. 80/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg an\nden Rat betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen\nSicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur\nAnwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und\nabwandern (ABI. Nr. C 323 vom 11. 12. 1980, 5. 1)\n54. 87/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom\n14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren\nFamilienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, 5. 39)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                   553\nModalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten\nan der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer\nund an den Rechnungsausschuß dieser Verwaltungskommission\ngemäß Artikel 101 Absatz 1 des Abkommens\nÖsterreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz können je einen Vertreter in beratender Funktion\n(Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für\ndie soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission\nentsenden.\n10","554                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang VII\nGegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen\nVerzeichnis nach Artikel 30\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft ~harakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horzizontale Anpassungen Anwendungen, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nFür die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)\" ne~en den in den\nEG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,\nSchweden und die Schweiz.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\nA. Allgemeines System\n1. 389 L 0048: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der\nHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1995 statt am 1. Januar 1993.\nB. Rechtsanwälte\n2. 377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien\nDienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91)\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n,in Österreich:                              ,, Rechtsanwalt\";\nin Finnland:                                 ,,Asianajaja/Advokat\";\nin Island:                                   ,,Lögmaur\";\nin Liechtenstein:                             ,, Rechtsanwalt\";\nin Norwegen:                                 .,Advokat\";\nin Schweden:                                 ,,Advokat\";\nin der Schweiz:                             ,,Avocat/Awocato/Advokat/Rechtsanwalt/ Anwalt/Fürsprecher/Fürsprech\".·\nC. Medizinische und Paramedlzinische Berufe\n3. 381 L 1057: Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981 zur Ergänzung der Richtlinien 75/362/EWG, 77/452/EWG,\n78/686/EWG und 78/1026/EWG über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungs-","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        555\nnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des\nZahnarztes und des Tierarztes hinsichtlich der erworbenen Rechte (ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)\nÄrzte\n4. 375 L 0362: Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\nNiederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. 167 vom 30. 6. 1975, S. 1), geändert durch:\n-     1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 90)\n-    382 L 0076: Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21)\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 158)\n-    389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. NR. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)\n-    390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. NR. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 75/362/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\n,m) in Österreich\n„Doktor der gesamten Heilkunde\", ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und „Bescheinigung über\ndie Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum\", ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nn)     in Finnland\n„todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen\" (Bescheinigung über den Grad des\nLizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die\npraktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;\no)     in Island\n„pr6f r lreknisfrredi fra lreknadeild Hask6Ia fslands\" (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität lslands) und eine\nBescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom\nChefarzt;\np)    in Liechtenstein\nDiplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie\ngilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische\nAusbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nq)    in Norwegen\n„bevis for bestätt medisinsk embetseksamen\" (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische\nFakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen\nGesundheitsbehörden;\nr)    in Schweden\n„läkarexamen\" (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine\nBescheinigung über praktische ·Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;\ns)    in der Schweiz\n,,Eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme federal de medecin/titolare di diploma federale di medico\", aus-\ngestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'\nb) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n,in Österreich\n,,Facharztdiplom\", ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nin Finnland\n,,todistus erikoislääkärin oikeudesta/bevis om specialisträttigheten\" (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt),\nausgestellt von den zuständigen Behörden;\nin Island\n,,serfrredileyfi\" (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt vom Gesundheitsministerium;\nin Liechtenstein\nDiplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt,\nund die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung,\nausgestellt von den zuständigen Behörden;\nin Norwegen\n„bevis for tillatelse til ä benytte spesialisttittelen\" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt\nwerden darf), ausgestellt von den zuständigen Behörden;","556                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nin Schweden\n„bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av socialstyrelsen\" (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines\nFacharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;\nin der Schweiz\n,,Spezialarzt/specialiste/specialista\", ausgestellt von den zuständigen Behörden.'\n~) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\n-   Anästhesiologie\n,,Österreich:                           Anästhesiologie\nFinnland:                               anestesiologia/anestesiologi\nIsland:                                 svrefingalrekningar\nLiechtenstein:                          Anästhesiologie\nNorwegen:                               anestesiologi\nSchweden:                               anestesiologi\nSchweiz:                                Anästhesiologie/anesthesiologie/anestesiologia\"\n-   Chirurgie:\n,, Österreich:                          Chirurgie\nFinnland:                               kirurgia/kirurgi\nIsland:                                 almennar skurdlrekningar\nLiechtenstein:                          Chirurgie\nNorwegen:                               generell kirurgi\nSchweden:                               allmän kirurgi\nSchweiz:                                Chirurgie/chirurgie/chirurgia\"\n-   Neurochirurgie\n,,Österreich:                           Neurochirurgie\nFinnland:                               neurokirurgia/neurokirurgi\nIsland:                                 taugaskurdlrekningar\nLiechtenstein:                          Neurochirurgie\nNorwegen:                               nevrokirurgi\nSchweden:                               neurokirurgi\nSchweiz:                                Neurochirurgie/neurochirurgie/neurochirurgia\"\n-   Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n\"Österreich:                            Frauenheilkunde und Geburtshilfe\nFinnland:                               naistentaudit ja synnytykset/kvinnosjukdomar och förlossningar\nIsland:                                 kvenlmkningar\nLiechtenstein:                          Gynäkologie und Geburtshilfe\nNorwegen:                               fedselshjelp og kvinnesykdornmer\nSchweden:                               kvinnosjukdomar och förlossningar (gynekologi. och obstetrik)\nSchweiz:                                Gynäkologie und Geburtshilfe/gynecologie et obstetrique/ginecologia e ostetricia\"\nInnere Medizin\n\"Österreich:                            Innere Medizin\nFinnland:                               sisätaudit/inremedicin\nIsland:                                 lyflmkningar\nLiechtenstein:                          Innere Medizin\nNorwegen:                               indremedisin\nSchweden:                               allmän intemmedicin\nSchweiz:                                Innere Medizin/medecine inteme/medicina intema\"\nAugenheilkunde:\n,,Österreich:                           Augenheilkunde\nFinnland:                               silmätaudit/ögonsjukdomar\nIsland:                                 augnlmkningar\nLiechtenstein:                          Augenheilkunde\nNorwegen:                               0yesykdommer","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                               557\nSchweden:                          ögonsjukdomar (oftalmologi)\nSchweiz:                           Ophthalmologie/ophthalmologie/oftalmologia\"\n-  Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:\n,,Österreich:                      Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten\nFinnland:                          korva-, nenä- ja kurkkutaudit/öron-, näs- och strupsjukdomar\nIsland:                            hals-, nef- og eymalmkningar\nLiechtenstein:                     Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten\nNorwegen:                          0re-nese-halssykdommer\nSchweden:                          öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhino-laryngologi)\nSchweiz:                           Oto-Ahino-Laryngologie/oto-rhino-laryngologie/otorinolaringoiatria\"\n-  Kinderheilkunde:\n.. Österreich:                     Kinderheilkunde\nFinnland:                           lastentauditlbamsjukdomar\nIsland:                            bamalmkningar\nLiechtenstein:                     Kinderheilkunde\nNorwegen:                           bamesykdommer\nSchweden:                           bamätdems invärtes sjukdomar (pediatrik)\nSchweiz:                            Pädiatrie/pecliatrie/pediatria\"\n-  Lungen- und Bronchialheilkunde:\n.. Österreich:                     Lungenkrankheiten\nFinnland:                          keuhkosairaudet/lungsjukdomar\nIsland:                            lungnalmkningar\nLiechtenstein:                     Lungenkrankheiten\nNorwegen:                          lungesykdommer\nSchweden:                           lungsjukdomar (pneumonologie)\nSchweiz:                            Lungenkrankheiten/maladies des poumons/malattie polmonari\"\n- Urologie:\n,,österreich:                      Urologie\nFinnland:                          urologia/urologi\nIsland:                            pvagfmraskurdlmkningar\nLiechtenstein:                     Urologie\nNorwegen:                          urologi\nSchweden:                          urologisk kirurgi\nSchweiz:                           Urologie/urologie/urologia\"\n- Orthopädie\n,,Österreich:                      Orthopädie und orthopädische Chirurgie\nFinnland:                          ortopedia ja traumatologia/ortopedi och traumatologi\nIsland:                            bmklunarskurdlmkningar\nLiechtenstein:                     Orthopädische Chirurgie\nNorwegen:                          ortopedisk kirurgi\nSchweden:                          ortopedisk kirurgi\nSchweiz:                           Orthopädische Chirurgie/chirurgie orthopedique/chirurgia ortopedica\"\n- Pathologie:\n.,Österreich:                      Pathologie\nFinnland:                          patologia/patologi\nIsland:                            liffmrameinafrcedi\nLiechtenstein:                     Pathologie\nNorwegen:                         patologi\nSchweden:                         klinisk patologi\nSchweiz:                           Pathologie/pathologie/patologia\"","558                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-  Neurologie:\n., Österreich:                        Neurologie\nFinnland:                            neurologia/neurologi\nIsland:                               taugalc:ekningar\nLiechtenstein:                         Neurologie\nNorwegen:                              nevrologi\nSchweden:                              nervsjukdomar (neurologi)\nSchweiz:                              Neurologie/neurologie/neurologia\"\n-   Psychiatrie:\n., Österreich:                        Psychiatrie\nFinnland:                             psykiatria/psykiatri\nIsland:                               gedlc:ekningar\nLiechtenstein:                        Psychiatrie und Psychotherapie\nNorwegen:                             psychiatri\nSchweden:                             allmän psykiatri\nSchweiz:                              Psychiatrie und Psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie/psichiatria\ne psicoterapia\"\nd) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n-   Klinische Biologie:\n,, Österreich:                        Medizinische Biologie\"\n-   Biologische Hämatologie:\n,, Finnland:                          hematologiset laboratoriotutkimukset/hematologiska laboratorieundersökningar\"\n-   Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:\n„Österreich:                          Hygiene und Mikrobiologie\nFinnland:                             kliininen mikrobiologia/klinisk mikrobiologi\nIsland:                               syklafrc:edi\nNorwegen:                             medisinsk mikrobiologi\nSchweden:                             klinisk bakteriologi\"\n-   Biologische Chemie:\n., Österreich:                        Medizinisch-chemische Labordiagnostik\nFinnland:                             kliininen kemia/klinisk kemi\nNorwegen:                             klinisk kjemi\nSchweden:                             klinisk kemi\"\n-   Immunologie:\n,, Österreich:                        Immunologie\nFinnland:                             immunologia/immunologi\nIsland:                               6nc:emisfrc:edi\nNorwegen:                             immunologi og transfusjonsmedisin\nSchweden:                             klinisk immunologi\"\n-  Plastische Chirurgie:\n., Österreich:                        Plastische Chirurgie\nFinnland:                             plastiikkakirugia/plastikkirurgi\nIsland:                               lytalookningar\nNorwegen:                             plastikkirurgi\nSchweden:                             plastikkirurgi\nSchweiz:                              Plastische und Wiederherstellungschirurgie/chirurgie plastique et reconstructive/\nchirurgia plastica e ricostruttiva\"\n-  Thoraxchirugie:\n,,Finnland:                          thorax- ja verisuonikirurgia/thorax- och kärlkirurgi\nIsland:                               brj6stholsskurdlookningar\nNorwegen:                             thoraxkirurgi\nSchweden:                             thoraxkirurgie\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       559\n- Kinderchirurgie:\n,,Finnland:                        lastenkirurgia/bamkirurgi\nIsland:                            bamaskurdlmkningar\nNorwegen:                         bamekirurgi\nSchweden:                          bamkirurgi\nSchweiz:                           Kinderchirurgie/chirurgie infantile/chirurgia infantile\"\n- Gefäßchirurgie:\n,,Island:                        mdaskurdlmkningar\nNorwegen:                         karkirurgi\"\n-  Kardiologie:\n,,Finnland:                      kardiologia/kardiologi\nIsland:                            hjartalmkningar\nNorwegen:                         hjertesykdommer\nSchweden:                         hjärtsjukdomar\"\n- Gastro-Enterologie:\n,,Finnland:                      gastroenterologia/gastroenterologi\nIsland:                           meltingarlmkningar\nNorwegen:                         fordeyelsessykdommer\nSchweden:                         matsmältningsorganens medicinska sjukdomar (medicins gastro-enterologi)\"\n- Rheumatologie:\n,,Finnland:                       reumatologia/reumatologi\nIsland:                           gigtlmkningar\nLiechtenstein:                     Rheumatologie\nNorwegen:                         revmatologi\nSchweden:                         reumatiska sjukdomar\"\n- Allgemeine Hämatologie:\n,,Finnland:                       kliininen hematologia/klinisk hematologi\nIsland:                           bl6dmeinafrmdi\nNorwegen:                         blodsykdommer\nSchweden                          hematologi\"\n- Endokrinologie:\n,,Finnland:                       endokrinologia/endokrinologi\nIsland:                           efnaskipta- og innkirtlalmkningar\nNorwegen:                         endokrinologi\nSchweden:                         endokrina sjukdomar\"\n- Physiotherapie:\n,, Österreich:                    Physikalische Medizin\nFinnland:                         fysiatria/fysiatri\nIsland:                           orku- og endurhmfingarlmkningar\nLiechtenstein:                    Physikalische Medizin und Rehabilitation\nNorwegen:                         fysikalisk medisin og rehabilitering\nSchweden:                         medicinsk rehabilitering\nSchweiz:                          Physikalische Medizin und Rehabilitation/medecine physique et rehabilitation/medi-\ncina fisica e riabilitazione\"\n- Dermatologie und Venerologie:\n,,Österreich:                     Haut- und Geschlechtskrankheiten\nFinnland:                         iho- ja sukupuolitaudit/hud- och könssjukdomar\nIsland:                           hyd- og kynsjukd6malrekningar\nLiechtenstein:                    Dermatologie und Venereologie\nNorwegen:                         hud- og veneriske sykdommer\nSchweden:                         hudsjukdomar och veneriske sjukdomar (dermatologi och venerologi)","560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nSchweiz:                           Dermatologie und Venereologie/dermatologie et venereologie/dermatologia\ne venereologia\"\n-  Radiologie:\n,.Österreich:                      Radiologie\nIsland:                            geislalmkningar\nNorwegen:                          radiologi\"\n-  Radiodiagnose:\n,,Österreich:                      Radiologie-Diagnostik\nFinnland:                          radiologia/radiologi\nLiechtenstein:                     Medizinische Radiologie\nSchw.eden:                         röntgendiagnostik\nSchweiz:                           Medizinische Radiologie - Radiodiagnostik/radiologie medicale - radiodiagnostic/\nradiologia medica - radiodiagnostica\"\n-  Radiotherapie:\n,,Österreich:                      Radiologie-Strahlentherapie\nFinnland:                          syöpätaudit ja sädehoito/cancersjukdomar och radioterapi\nLiechtenstein:                     onkologi\nSchweden:                          tumörsjukdomar (allmän onkologi)\nSchweiz:                           Medizinische Radiologie - Radio-Onkologie/radiologie medicale - radio-oncologie/\nradiologia medica - radio-oncologia\"\n-  Tropenmedizin:\nSchweiz:                           Tropenkrankheiten/maladies tropicales/malattie tropicali\"\n-  Kinder- und Jugendpsychiatrie:\n,,Finnland:                        lasten psykiatria/bamspsykiatri\nIsland:                            barnagedlmkningar\nLiechtenstein:                     Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie\nNorwegen:                          bame- og ungdomspsykiatri\nSchweden:                          barn- och ungdomspsykiatri\nSchweiz:                           Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie/psychiatrie et psychotherapie\nd'enfants et d'adolescents/psychiatria e psicoterapia infantile e dell'adolescenza\"\n-  Geriatrie:\n,,Finnland:                        geriatria/geriatri\nIsland:                            öldrunarlmkningar\nLiechtenstein:                     Geriatrie\nNorwegen:                          geriatri\nSchweden:                          längvärdsmedicin\"\n-  Nierenkrankheiten:\n,,Finnland:                        nefrologia/nefrologi\nIsland:                            nyrnalmkningar\nNorwegen:                          nyresykdommer\nSchweden:                          medicinska njursjukdomar (nefrologi)\"\n-   Ansteckende Krankheiten:\n,,Finnland:                       infektiosairaudet/infektionssjukdomar\nIsland:                           smitsjukd6mar\nNorwegen:                         infeksjonssykdommer\nSchweden:                         infektionssjukdomar\"\n-  ,.Community medicine\":\n,,Österreich:                      Sozialmedizin\nFinnland:                         terveydenhuolto/hälsovärd\nIsland:                            felagslmkningar\nLiechtenstein:                     Prävention und Gesundheitswesen\nNorwegen:                          samfunnsmedisin","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        561\nSchweiz:                             Prävention und Gesundheitswesen/prevention et sante publique/prevenzione e\nsanita pubblica\"\n-  Pharmakologie:\n,,Finnland:                          kliininen farmakologia/klinisk farmakologi\nIsland:                              lyfjafrmdi\nNorwegen:                            klinisk farmakologi\nSchweden:                            klinisk farmakologi\"\n-  ,,Arbeitsmedizin\":\n„ Österreich                         Arbeitsmedizin\nFinnland:                            työterveyshuolto/företagshälsovärd\nIsland:                              atvinnulmkningar\nNorwegen:                            yrkesmedisin\nSchweden:                            yrkesmedicin\"\n-  Allergologie:\n,,Finnland:                          allergologia/allergologi\nIsland:                              ofnmmislmkningar\nSchweden:                            intemmedicinsk allergologi\"\n-  Gastro-enterologische Chirurgie:\n,,Finnland:                          gastroenterologia/gastroenterologi\nNorwegen:                            gastro enterologisk kirurgi\"\n-  Nuklearmedizin:\n,, Österreich:                       Nuklearmedizin\nFinnland:                            isotooppitutkimukset/isotopundersöningar\nSchweiz:                             Medizinische Radiologie - Nuklearmedizin/radiologie medicale - medecine nucle-\naire/radiologia medica - medicina nucleare\"\n-  Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes):\n,.Finnland:                          leukakirurgia/käkkirurgi\nLiechtenstein:                       Kieferchirurgie\nNorwegen:                            kjevekirurgi og munnhulesykdommer\nSchweiz:                             Kieferchirurgie/chirurgie maxillo-faciale/chirurgia mascello-facciale\"\n5. 375 L 0363: Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\ndie Tätigkeiten des Arztes (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 14), geändert durch:\n-   382 L 0076: Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 (ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21)\n-   389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 75/363/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1: Januar 1993.\n6. 386 L 0457: Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin\n(ABI. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 26)\nNorwegen erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie 86/457/EWG in der Fassung gemäß\nvorliegendem Abkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1995 statt am 1. Januar 1993.\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 86/457/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993 bzw. am 1. Januar 1999\nstatt am 1. Januar 1995.\n7. C/268/90/S.2: Liste 90/C 268/02 der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise und\nBerufsbezeichnungen praktischer Ärzte - Veröffentlichung gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 86/457/EWG des Rates (ABI.\nNr. C 268 vom 14. 10. 90, S. 2)\nKranken pfl eg epersonal\n8. 377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege\nverantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des\nRechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 1), geändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19.11.1979, S. 91)\n-   1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)","562                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-   389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. l 341 vom 23.11.1989, S. 19)\n-   389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30)\n-   390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 77/452/EWG in der Fassung gemäß dem vorliegenden\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.                               ·\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n'in Österreich\n,,Diplomierte Krankenschwester/ Diplomierter Krankenpfleger\";\nin Finnland\n,,sairaaanhoitaja/sjukskötare - terveydenhoitaja/hälsövärdare\";\nin Island\n,,hjukrunarfra,dingur\";\nin Liechtenstein\n,,Krankenschwester - Krankenpfleger\"\nin Norwegen\n.,offentlig godkjent sykepleier\";\nin Schweden\n,,sjuksköterska\";\nin der Schweiz\n,,Krankenschwester - Krankenpfleger/infirmiere - infirmier/infermiera - infermiere\". ·\nb) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\n'm) in Österreich\n,,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege\", ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;\nn)    in Finnland\nDiplom „sairaanhoitaja/sjukskötare\" oder „terveyedenhoitaja/hälsovardäre\", ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;\no)    in Island\n„pr6f f hjukrunarfrledum fra Hask61a lslands\" (Diplom der Kranken- pflegeabteilung der medizinischen Fakultät der\nUniversität lslands);\np)    in Liechtenstein\nDie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;\nq)    in Norwegen\n,,bevis for bestätt sykepleiereksamen\" (Diplom in allgemeiner Krankenpflege) ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;\nr)    in Schweden\nDiplom „sjuksköterska\" (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Kranken-\npflege;\ns)    in der Schweiz\n,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/ diplomierter Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/\ninfirmiere diplömee en soins generaux - infirmier diplöme en soins generaux/ infermiera diplomata in eure generali -\ninfermiere diplomato in eure generali\", ausgestellt von der zuständigen Behörde.'\n9. 377 L 0453: Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\ndie Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABI. Nr. L 176\nvom 15. 7. 1977, S. 8), geändert durch:\n-   389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 30)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 77/453/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.\nZahnärzte\n10. 378 L 0686: Richtlinie Nr. 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und f0r Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\ndes Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1), geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 91)\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)\n-    389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)\n-    390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353         vom 17. 12. 1990, S. 73)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            563\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 78/686/EWG in der Fassung des vorliegenden\nAbkommens die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:\n'in Österreich\nder Titel, den Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilt;\n-    in Finnland\nhammaslääkäri/tandläkare;\n-    in Island\ntannl~knir;\n-    in Liechtenstein\nZahnarzt;\n-    in Norwegen\ntannlege;\n-    in Schweden\ntandläkare;\n-    in der Schweiz\nZahnarzt/medecin-dentiste/medico-dentista.'\nb) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\n'm) in Österreich\ndas Diplom, das Österreich den Vertragsparteien innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens\nnotifiziert;\nn)     in Finnland\n,,todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/ bevis om odontologi licentiat examen\" (Zeugnis über das zahnärzt-\nliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über ein\npraktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;\no)     in Island\n,,pr6f fra tannl~knadeild Hask61a slands\" (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität lslands);\np)     in Liechtenstein\nDie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer\npraktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nq)     in Norwegen\n„bevis for bestatt odontologisk embetseksamen\" (Diplom über die Verleihung des Grads cand.odont.), ausgestellt von der\nzahnmedizinischen Fakultät einer Universität;\nr)     in Schweden\n„tandläkarexamen\" (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellte von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit\neiner Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbe-\nhörde;\ns)     in der Schweiz\n„eidgenössisch diplomierter Zahnarztltitulaire du diplöme federal de medecin-dentiste/titolare di diploma federale di\nmedico-dentista\", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'\nc) Die nachstehend genannten Nummern des Artikels 5 werden wie folgt ergänzt:\n1 . Kieferorthopädie\n'- in Finnland:                        ,,todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specia-\nlist-tandläkarrättigheten inom omrädet tandreglering\" (Zeugnis eines Facharztes für\nKieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;\n-    in Norwegen:                       „bevis for gjennomgätt spesialistutdanning i kjeveortopedi\" (Bescheinigung über die\nFachausbildung als Kieferorthopäde), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakul-\ntät einer Hochschule\n-    in Schweden:                       ,,bevis om specialistkompetens i tandreglering\" (Bescheinigung über die Berechti-\ngung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen),\nausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde\n-    in der Schweiz:                    ,,Dr. med. dent., Kieferorthopädie/ diplöme, dr. med. dent., orthodontiste/ diploma,\ndott. med. dent., ortodontista\", ausgestellt von der hierfür anerkannten zuständigen\nBehörde'\n2. Oralchirurgie/Mundchirurgie\n·- in Finnland:                         ,,todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta suukirurgian (hammas- ja suukirurgian)\nalalla/bevis om specialist-tandläkarrättigheten inom omrädet oralkirurgi (tand- och","564                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nmunkirurgi)\" (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirur-\ngie), ausgestellt von den zuständigen Behörden\n-   in Norwegen:                        „bevis for gjennomgätt spesialistutdanning i oralkirurgi\" (Bescheinigung über eine\nFachausbildung in Oralchirurgie), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät\neiner Hochschule\n-   in Schweden:                        .,bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar\" (Bescheini-\ngung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet\nOralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde'\nd) Folgender Abschnitt wird eingefügt:\n'Artikel 19 b\nVon dem Zeitpunkt an, zu dem Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Staaten, für\ndie diese Richtlinie gilt, zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie in der für das EWR-Abkommen angepaßten\nFassung genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in\nÖsterreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens begon-\nnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die\nbetreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang\nununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden\nTätigkeiten gewidmet haben, und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die\nInhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m.\nVon dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges\nerfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten\nAusbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.'\n11. 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nTätigkeiten des Zahnarztes (ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 10)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 78/687/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 6 wird die Formulierung „den von Artikel 19 der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten\" ersetzt durch „den von Artikel 19,\n19a und 19b der Richtlinie 78/686/EWG Begünstigten\" ersetzt.\nZusätzlich gilt bezüglich der Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG (das heißt, der vorstehenden Punkte 10 und 11) nachfolgende\nBestimmung:\nBis zum Abschluß einer Zahnarztausbildung in Österreich unter den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG festgelegten Bedingungen,\nspätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1998, wird das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in\nÖsterreich für qualifizierte Zahnärzte aus den anderen, dieser Richtlinie unterliegenden Staaten, sowie in den anderen dieser Richtlinie\nunterliegenden Staaten für qualifizierte Ärzte aus österreich, die dort die Tätigkeit eines Zahnarztes ausüben, ausgesetzt.\nWährend der vorstehend genannten zeitweiligen Aussetzung behalten allgemeine oder besondere Regelungen über das Niederlas-\nsungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr, die aufgrund österreichischer Bestimmungen oder Vereinbarungen über\ndie Beziehungen zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten bestehen würden, weiterhin ihre Gültigkeit und Anwendbarkeit\nauf der Grundlage der Nichtdiskriminierung gegenüber allen anderen Staaten, für die diese Richtlinie gilt.\nVeterinärmedizin\n12. 378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen\nAusübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 1),\ngeändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 92)\n-   1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 160)\n-   389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)\n-   390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABt Nr. L 353 vom 17. 12: 1990, S. 73)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 3 wird wie folgt ergänzt:\n,m) in Österreich:\n\"Diplom-Tierarzt\", ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin;\nn)   in Finnland\n,,eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licentiat\" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veteri-\nnärmedizin);\no)    in Island:\nDie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung Ober den Abschluß einer\npraktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           565\np)    In Liechtenstein\nDie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer\npraktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nq)    in Norwegen\n„eksamensbevis utstedt av Norges veterinrerh09skole for bestatt veterinrermedisinsk embetseksamen (Diplom über den Grad\ncand. med. vet.), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin;\nr)    in Schweden\n,.veterinärexamen\" (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissen-\nschaften;\ns)    in der Schweiz\n.,eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme federal de veterinaire/titolare di diploma federale di veterinario\",\nausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'\n13. 378 L 1027: Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 7), geändert durch:\n-   389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)\nHebammen\n14. 380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächli-\nchen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1),\ngeändert durch:\n-  380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABI. Nr. 375 vom 31. 12. 1980, S. 74)\n-   1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 161)\n-  389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)\n-  390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 80/154/EWG in der Fassung gemäß vorliegendem\nAbkommen, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:\n, in Österreich\n.,Hebamme\"\nin Finnland\n.,kätilö/barnmorska\";\nin Island\n.,lj6sm6dir\";\nin Liechtenstein\n.,Hebamme•·;\nin Norwegen\n.,jordmor\";\nin Schweden\n.,barnmorska\";\nin der Schweiz\n,.Hebamme/sage-femme/levatrice\". •\nb) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:\n'm) in Österreich\n,.Hebammen-Diplom\", ausgestellt von einer Hebammenschule;\nn)     in Finnland\n„kätilö/barnmorska\" oder „erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och\nmödravärd\" (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;\no)     in Island\n,.pr6f fra Lj6smcBc1rask61a islands (Diplom der isländischen Hebammenschule);\np)     in Liechtenstein\nDie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise;","566                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nq)     in Norwegen\n„bevis for bestätt jordmoreksamen\" (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer\nBescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;\nr)     in Schweden\n.,barnmorska\" (Hebammen-/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege;\ns)     in der Schweiz\n.,diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/ levatrice diplomata\", ausgestellt von der zuständigen Behörde.·\n15. 380 L 0155: Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbetreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme (ABI. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 8), geändert durch:\n-   389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABI. Nr. L 341 vom 23. 11. 1989, S. 19)\nDie Schweiz erfüllt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 80/155/EWG in der Fassung des vorliegenden\nAbkommens, die darin genannten Verpflichtungen spätestens am 1. Januar 1997 statt am 1. Januar 1993.\nPharmazie\n16. 385 L 0432: Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABI. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 34).\n17. 385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächli-\nchen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABI. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 37),\ngeändert durch:\n-   385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 42)\n-   390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:\n'm) in Österreich\n.,Staatliches Apothekerdiplom\", ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nn)     in Finnland\n.,todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen\" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;\no)     in Island\n,,pr6f fra Hask61a islands i lyfjafrredi\" (Diplom in Pharmazie der Universität lslands);\np)     in Liechtenstein\nDie in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer\npraktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;\nq)      in Norwegen\n„bevis for bestätt cand. pharm. eksamen\" (Diplom über den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer\nUniversität;\nr)      in Schweden\n,,apotekarexamen\" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala;\ns)      in der Schweiz\n,,eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du diplöme federal de pharmacien/titolare di diploma federale di farmaci-\nsta\", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren.'\nD. Architektur\n18. 385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsäch-\nlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. L 223 vom 21. 8. 1985,\nS. 15), geändert durch:\n-   385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 376 vom 31.12.1985, S. 1)\n-   386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABI. Nr. L 27 vom 1. 2. 1986, S. 71)\n-   390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 73)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:\n'I) in Österreich\n-     die Diplome der Technischen Hochschulen für Architektur, Bau- ingenieurwesen, Hochbau, Wirtschaftsingenieurwesen-\nBauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;\n-     die Diplome der Meisterschule für Architektur in Wien;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                             567\n-  die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Wien;\n-  die Diplome der Meisterklasse für Architektur in Linz;\n-  die Ingenieurdiplome der Fachschulen oder Fachhochschulen für Bauwesen sowie die Baumeister-Lizenz, die eine\nmindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, abgeschlossen durch eine Prüfung;\n-  die Qualifikationsbescheinigungen für Ingenieure und technische Berater in den Bereichen Hochbau, Bauwesen,\nWirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (Bundes-\ngesetzblatt Nr. 146/1957);\nm) in Finnland\n-   die von den Architekturfachbereichen der Technischen Hochschulen und der Universität Oulu ausgestellten Diplome\n(arkkitehti - arkitekt);\n-  die von den technischen Fachschulen ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti);\nn) in Island\n-   die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß\neiner praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;\no) in Liechtenstein\n-   die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalt: (Architekt HTL);\np) in Norwegen\n-   die vom norwegischen Institut für Technologie ausgestellten Diplome (sivilarkitekt) an der Universität Trondheim, der\nFachhochschule für Architektur in Oslo und der Fachhochschule für Architektur in Bergen;\n-   der Nachweis der Mitgliedschaft im „Norske Arkitekters Landsforbund\" (NAL), sofern die betreffende Person ihre\nAusbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;\nq) in Schweden\n-   die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-lnstitut für Technologie und\ndem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);\n-   der Nachweis der Mitgliedschaft im „Svenska Arkitekters Riksförbund\" (SAR), sofern die betreffende Person ihre\nAusbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt;\nr)  in der Schweiz\n-   die von den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, Ecoles Polytechniques Federales, Politecnici Federali\nausgestellten Diplome (dipl. Arch. ETH, arch. dipl. EPF, arch. dipl. PF) ausgestellten Diplome;\n-   die von der Schule für Architektur der Universität Genf (Ecole d'architecture de l'Universite de Geneve: architecte\ndiplöme EAUG) ausgestellten Diplome;\n-   die Diplome der Höheren Technischen Lehranstalten, Ecoles Techniques Superieures, Scuole Tecniche Superiori\nausgestellten Diplome (Architekt HTL, architecte ETS, architetto STS), sowie eine Bescheinigung über eine mindestens\nvierjährige Berufserfahrung in der Schweiz;\n-   die Bescheinigungen der „Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker/\nFondation des Registres suisses des ingenieurs, des architectes et des techniciens/Fondazione dei Registri svizzeri\ndegli ingegneri, degli architetti e dei tecnici\" (REG): ,,Architekt REG A\", ,,architec:te REG A\", ,,architetto REG A\";\n-   die Bescheinigungen der „Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker/\nFondation des Registres suisses des ingenieurs, des architectes et des techniciens/Fondazione dei Registri svizzeri\ndegli ingegneri, degli architetti e dei tecnici\" (REG): ,,Architekt REG B\", ,,architecte REG B\", ,,architetto REG B\", sowie\neine Bescheinigung über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung in der Schweiz.\"\nb) Artikel 15 findet keine Anwendung.\n19. 89/C 205/05: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur, die von den\nMitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden (Neue Fassung der Mitteilung 88/C 270/03 vom 19. Oktober 1988) (ABI. Nr. C 205\nvom 10. 8. 1989, S. 5)\nE. Handels- und Vermlttlertätlgkelten\nGroßhandel\n20. 364 L 0222: Richtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem\nGebiet der Tätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABI. Nr. L 56 vom\n'+. 4. 1964, s. 857/64)\n21. 364 L 0223: Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel (ABI. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 863/64), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 84)","568                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nVermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk\n22. 364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Ha11del, Industrie und Handwerk (ABI. Nr. L 56 vom 4. 4. 1964, S. 869),\ngeändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 85)\n-    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19.11.1979, S. 89)\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 155)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 3 wird wie folgt ergänzt:\nFür Selbständige                              Für Unselbständige\n'in Österreich:                        Handelsagent                                  Handlungsreisender\nin Finnland:                           Kauppa-agentti/                               Myyntimies/\nHandelsagent                                  Försäljare\nKauppaedustaja/\nHandelsrepresentant\nin Island:                             smasali                                       sölumadur\nheildsali\numbodssali\nfarandsali\nin Liechtenstein:                      Handelsvertreter                              Handelsreisender\nin Norwegen:                           Handelsagent                                  Handelsagent\nKommisjomer                                   Seiger\nGrossist                                      Representant\nin Schweden:                           Handelsagent                                  Handelsresande\nMäklare\nKommissionär\nin der Schweiz:                        Agent/agent/agente                            Handelsreisender/\nrepresentant de commerce/\nrappresentante\nSelbständige Tätigkeiten des Einzelhandels\n23. 368 L 0363: Richtlinie 68/363/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niedertassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus cm-Gruppe 612) (ABI. Nr. L 260 vom\n22.10.1968, s. 1)\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)\n24. 368 L 0364: Richtlinie 68/364/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus cm-Gruppe 612) (ABI. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 6)\nSelbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels\nund Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle\n25. 370 L 0522: Richtlinie 70/522/EWG des Rates vom 30. November 1978 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und für Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor\nKohle (ex cm-Gruppe 6112) (ABI. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 14), geändert durch:\n-     1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)\n26. 370 L 0523: Richtlinie 70/523/EWG des Rates vom 30. November 1970 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlungstätigkeiten auf dem Sektor Kohle (ex cm-\nGruppe 6112) (ABI. Nr. L 267 vom 10. 12. 1970, S. 18)\nHandel mit und Verteilung von Giftstoffen\n27. 374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nder Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe\numfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 1)\n28. 374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien\nDienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von\nGiftstoffen (ABI. Nr. L 307 vom 18. 11. 1974, S. 5)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          569\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDer Anhang wird wie folgt ergänzt:\n-    'Österreich:\nGiftstoffe und Zubereitungen, die als „stark toxisch\" oder „toxisch\" gemäß dem Chemikaliengesetz (Bundesgesetzblatt\n326/1987) und den entsprechenden Verordnungen (§ 224 Gewerbeordnung) eingestuft sind;\n-    Finnland:\n1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz 1989 und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;\n2. Biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel von 1969 und den entspre-\nchenden Verordnungen unterliegen;\n-    Liechtenstein:\n1. Benzol und Tetrachlorkohlenstoff (Verordnung Nr. 23 vom 1. Juni 1964);\n2. Alle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem\nVerzeichnis der Giftstoffe oder Produkte der Klassen 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe\n(SR 814.801) (anzuwenden gemäß Zollvertrag, Mitteilung Nr. 47 vom 28. August 1979) aufgeführt sind;\n-    Norwegen:\n1. Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel vom 5. April 1963 und den entspre-\nchenden Verordnungen unterliegen;\n2. Chemikalien nach Maßgabe der Verordnung vom 1. Juni 1990 über die Kennzeichnung von und den Handel mit\nChemikalien, die für den Menschen gesundheitsschädlich sein können, sowie der entsprechenden Verordnung über das\nVerzeichnis der Chemikalien;\n-   Schweden:\n1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);\n2. Bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und\nzum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);\n3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß Verordnung 1985:836;\n4. Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß Verordnung 1985:841;\n5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß Verordnung 1985:837;\n6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe\n(AFS 1990: 13);\n7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2;\n-   Schweiz:\nAlle Giftstoffe und Produkte gemäß Artikel 2 des Giftstoffgesetzes (SR 814.80), insbesondere diejenigen, die in dem\nVerzeichnis der Giftstoffe oder Produkte, Teil 1, 2 und 3 gemäß Artikel 3 der Verordnung über Giftstoffe (SR 814.801) aufgeführt\nsind.\nReisegewerbe\n29. 375 L 0369: Richtlinie 75/369/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Vereinfachung der tatsächlichen Ausübung\nder Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Reisegewerbes, insbesondere Über-\ngangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 29)\nSelbständige Handelsvertreter\n30. 386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 17)\nF. Industrie und Handwerk\nBe- und verarbeitendes Gewerbe\n31. 364 L 0427: Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet\nder selbständigen Tätigkeiten derbe- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (ABI.\nNr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1863/64), geändert durch:\n-   369 L 0077: Richtlinie 69/77/EWG des Rates vom 4. März 1969 (ABI. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 8)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 5 Absatz 3 findet keine Anwendung.\n32. 364 L 0429: Richtlinie 64/429/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien\nDienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40\n{Industrie und Handwerk) {ABI. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1880/64), geändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83)","570                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nBergbau einschließlich Gewinnyng von Steinen und Erden\n33. 364 L 0428: Richtlinie 64/428/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien\nDienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Bergbaus einschließlich der Gewinnung von Steinen und Erden\n(CITI-Hauptgruppen 11-19 (ABI. Nr. L 117 vom 23. 7. 1964, S. 1871/64), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 81)\nElektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Dienste\n34. 366 L 0162: Richtlinie 66/162/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der selbständigen Berufstätigkeiten der Zweige Elektrizität, Gas, Wasser und\nsanitäre Dienste (Abteilung 5 ISIC) (ABI. Nr. 42 vom 8. 3. 1966, S. 584/66), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82)\nNahrungs- und Genußmittelgewerbe und Getränkeherstellung\n35. 368 L 0365: Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstel-\nlung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (ABI. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 9), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 83)\n36. 368 L 0366: Richtlinie 68/366/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen\n20 und 21) (ABI. Nr. 260 vom 22. 10. 1968, S. 12)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.\nAufsuchen (Schürfen und Bohren) bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung\n37. 369 L 0082: Richtlinie 69/82/EWG des Rates vom 13. März 1969 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien\nDienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Aufsuchens (Schürfens und Bohrens) bei der Erdöl- und Erdgasge-\nwinnung (aus CITI-Hauptgruppe 13) (ABI. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 4), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 82)\nG. Htlfsgewerbetrelbende des Verkehrs\n38. 382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der\nNiederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreiben-\nder des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABI. Nr. L 213 vom\n21.7.1982, s. 1)\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 3 wird wie folgt ergänzt:\n'Österreich\nA. Spediteur\nTransportagent\nB. Reisebüro\nC. Lagerhalter\nTierpfleger\nD. Kraftfahrzeugprüfer\nKraftfahrzeugsachverständiger\nWäger\nFinnland\nA. Huolitsija/Speditör\nLaivanselvittäjä/Skeppsmäklare\nB. Matkanjärjestäjä/Researrangör\nMatkanvälittäjä/Reseagent\nC. -\nD. Autonselvittäjä/Bilmäklare\nIsland\nA. Skipamidlari","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         571\nB. Ferdaskrifstofa\nC. Flutningamidstöd\n0. Bifreidaskodun\nLiechtenstein\nA. Spediteur, Warentransportvermittler\nA. Reisebürounternehmer\nC. Lagerhalter\nD. Fahrzeugsachverständiger, Wäger\nNorwegen\nA. Spedit0r\nSipsmegler\nB Reisebyrä\nC. Oppbevaring\n0. Bilinspekt0r\nSchweden\nA. Speditör\nSkeppsmäklare\nB. Resebyrä\nC. Magasinering\nLagring\nFörvaring\nD. Bilinspektör\nBilprovare\nBilbesiktningsman\nSchweiz\nA. Spediteur/expediteur/spedizioniere\nZolldeklarant/declarant de douane/dichiarante di dogana\nB. Reisebürounternehmer/agent de voyage/agente di viaggio\nC. Lagerhalter/entrepositaire/agente di deposito\nD. Automobilexperte/expert en automobiles/perito in automobili\nEichmeister/verificateur des poids et mesures/verificatore dei pesi e delle misure'\nH. Filmindustrie\n39. 363 L 0607: Richtlinie 63/607/EWG des Rates vom 15. Oktober 1963 zur Durchführung des Allgemeinen Programms zur\nAufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Film-\nwesens (ABI. Nr. 159 vom 2.11.1963, S. 2661/63)\n40. 365 L 0264: zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 zur Durchführung der Allgemeinen Programme zur\nAufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet des Film-\nwesens (ABI. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437/65), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n41. 368 L 0369: Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Filmverleihs (ABI. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 22), geändert\ndurch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88)\n42. 370 L 0451: Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und\ndes freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Filmproduktion (ABI. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37),\ngeändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 88)\n1. Andere Sektoren\nUnternehmen sd ie n stlei stu ngen\nim Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen\n43. 367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der „Immobiliengeschäfte\" (außer 6401)\n(Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger „sonstiger Dienste für das Geschäftsleben\" (Gruppe 839 ISIC) (ABI. Nr. 10 vom 19. 1. 1967,\nS. 140/67), geändert durch:","572                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)\n-    1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89)\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 156)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\n'in Österreich\n-    Immobilienmakler\n-    Immobilienverwaltung\n-   Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)\nin Finnland\n-   kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastighetsmäklare\nin Island\n-    Fasteigna- og skipasala\n-    Leigumidlarar\nin Liechtenstein\n-    Immobilien- und Finanzmakler\n-    Immobilienschätzer, Immobiliensachverständiger\n-    Immobilienhändler\n-    Baubetreuer\n-    Immobilien-, Haus- und Vermögensverwalter\nin Norwegen\n-    Eiendomsmeglere, adokater\n-    Entrepreoorer, utbyggere av fast eiendorn\n-    Eiendomsforvalter\n-    Eiendomsforvaltere\n-    Utleiekontorer\nin Schweden\n-    Fastighetsmäklare\n-    (Fastighets-)Värderingsman\n-    Fastighetsförvaltare\n-    Byggnadsenireprenörer\nin der Schweiz\n-    Liegenschaftenmakler/courtier en immeubles/agente immobiliare\n-    Hausverwalter/gestionnaire en immeubles/amministratore di stabili\n-    lmmobilien-Treuhänder/regisseur et courtier en immeubles/fiduciario immobiliare.'\nPersönliche Dienste\n44. 368 L 0367: Richtlinie 68/367/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des\nfreien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaura-\ntions- und Schankgewerbe (CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABI. Nr. L 260\nvom 22. 10. 1968, S. 16), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 86)\n45. 368 L 0368: Richtlinie 68/368/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem\nGebiet der selbständigen Tätigkeiten der persönlichen Dienste (aus CITI-Hauptgruppe 85); 1. Restaurations- und Schankgewerbe\n(CITI-Gruppe 852); 2. Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (CITI-Gruppe 853) (ABI. Nr. L 260 vom 22. 10. 1968, S. 19)\nVerschiedene Tätigkeiten\n46. 375 L 0368: Richtlinie 75/368/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\nder Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für einige Tätigkeiten (aus ISIC-Hauptgruppe 01 bis ISIC-\nHauptgruppe 85), insbesondere Übergangsmaßnahmen für diese Tätigkeiten (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 22)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          573\nFriseure\n47. 382 L 0489: Richtlinie 82/489/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\nder Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Friseure (ABI. Nr. L 218 vom 27. 7. 1982, S. 24)\nJ. Landwirtschaft\n48. 363 L 0261: Richtlinie 63/261/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-\nfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als\nlandwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (ABI. Nr. 62 vom\n20. 4. 1963, S. 1323/63), geändert durch:\n-     1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n49. 363 L 0262: Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungs-\nfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (ABI. Nr. 62 vom 20.4.1963,\nS. 1326/63), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n50. 365 L 0001: Richtlinie 65/1/EWG des Rates vom 14. Dezember 1964 über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien\nDienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (ABI. Nr. 1 vom 8. 1. 1965, S. 1/65), geändert\ndurch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79)\n51. 367 L 0530: Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats\nund in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (ABI. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 1), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 79)\n52. 367 L 0531: Richtlinie 67/531/EWG vom 25. Juli 1967 über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\nlandwirtschaftliche Pachtverträge auf die Landwirte, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind (ABI. Nr. 190 vom 10. 8. 1967,\nS. 3), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)\n53. 367 L 0532: Richtlinie 67/532/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats\nsind und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Zugang zu den Genossenschaften (ABI. Nr. 190 vom 10. 8. 1967, S. 5),\ngeändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)\n54. 367 l 0654: Richtlinie 67/654/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungs-\nfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten in der Forstwirtschaft und der Holzgewinnung\n(ABI. Nr. 263 vom 30. 10. 1967, S. 6), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)\n55. 386 L 0192: Richtlinie 68/192/EWG des Rates vom 5. April 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats\nsind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von Krediten (ABI.\nNr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 13), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)\n56. 368 L 0415: Richtlinie 68/415/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines\nMitgliedstaats sind und sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, auf Zugang zu den verschiedenen Arten von\nBeihilfen (ABI. Nr. L 308 vom 23. 12. 1968, S. 17)\n57. 371 L 0018: Richtlinie 71/18/EWG des Rates vom 16. Dezember 1970 über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlas-\nsungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste und die Dienste des Gartenbaus (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1971,\nS. 24), geändert durch:\n-    1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 80)\nK. Sonstiges\n58. 385 D 0368: Entscheidung 86/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 über die Entsprechungen der beruflichen Befähigungsnach-\nweise zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 199 vom 31.7.1985, S. 56)","574                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie vertragschließenden Parteien nehmen folgende Rechtsakte zur Kenntnis:\nAllgemein\n59. 74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission betreffend Nachweise, Erklärungen und Bescheinigungen, die in den bis zum\n1. Juni 1973 vom Rat erlassenen Richtlinien auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs\nvorgesehen sind und sich beziehen auf die Zuverlässigkeit, die Konkursfreiheit und die Art und Dauer der in den Herkunftsländern\nausgeübten Berufstätigkeiten (ABI. Nr. C 81 vom 13. 7. 1974, S. 1)\n60. 374 Y 0820(01): Entschließung des Rates vom 6. Juni 1974 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse\nund sonstigen Befähigungsnachweise (ABI. Nr. C 98 vom 20. 8. 1974, S. 1)\nAllgemeines System\n61. 389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission anläßlich des Erlasses der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine\nRegelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19\nvom 24. 1. 1989, S. 23)\nÄrzte\n62. 375 X 0366: Empfehlung 75/366/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums\nLuxemburg, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten ärztlichen Diploms sind (ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 20)\n63. 375 X 0367: Empfehlung 75/367/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur klinischen Ausbildung des Arztes (ABI. Nr. L 167 vom\n30. 6. 1975, s. 21)\n64. 375 Y 0701 (01 ): Erklärungen des Rates bei der Annahme der Texte über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungs-\nverkehr für Ärzte in der Gemeinschaft (ABI. Nr. C 146 vom 1. 7. 1975, S. 1)\n65. 386 X 0458: Empfehlung 86/458/EWG des Rates vom 15. September 1986 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums\nLuxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms als praktischer Arzt sind (ABI. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986,\ns. 30)\n66. 389 X 0601 : Empfehlung 89/601 /EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in\nKrebsfragen (ABI. Nr. L 346 vom 27. 11. 1989, S. 1)\nZahnärzte\n67. 378 Y 0824(01): Erklärung des Rates zur Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeit des\nZahnarztes (ABI. Nr. C 202 vom 24. 8. 1978, S. 1)\nTiermedizin\n68. 378 X 1029: Empfehlung 78/1029/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzog-\ntums Luxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten tierärztlichen Diploms sind (ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978,\ns. 12)\n69. 378 Y 1223(01 ): Erklärungen des Rates zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und\nsonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\nNiederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABI. Nr. C 308 vom 23. 12. 1978, S. 1)\nApotheker\n70. 385 X 0435: Empfehlung 85/435/EWG des Rates vom 16. September 1985 betreffend die Staatsangehörigen des Großherzogtums\nLuxemburg, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Apothekerdiploms sind (ABI. Nr. L 253 vom 24. 9. 1985, S. 45)\nArchitekten\n71. 385 X 0386: Empfehlung 85/386/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 betreffend die Inhaber eines in einem Drittland erteilten\nDiploms auf dem Gebiet der Architektur (ABI. Nr. L 223 vom 21. 8. 85, S. 28)\nGroßhandel\n72. 365 X 0077: Empfehlung 65/77/EWG des Rates vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz 2 der\nRichtlinie 64/222/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der\nTätigkeiten des Großhandels sowie der Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk vorgesehenen Bescheinigungen\nüber die Berufsausübung im Herkunftsland (ABI. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 413/65)\nIndustrie und Handwerk\n73. 365 X 0076: Empfehlung 65/76/EWG der Kommission vom 12. Januar 1965 an die Mitgliedstaaten betreffend die in Artikel 4 Absatz\n2 der Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der\nselbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppe 23 ~is 40 (Industrie- und Handwerk)\nvorgesehenen Bescheinigungen über die Berufsausbildung im Herkunftsland (ABI. Nr. 24 vom 11. 2. 1965, S. 410/65)\n74. 369 X 0174: Empfehlung 69/174/EWG der Kommission vom 24. Mai 1969 an die Mitgliedstaaten betreffend die Bescheinigungen\nüber die Berufsausübung im Her- kunftsland, die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 68/366/EWG des Rates vorgesehen sind (ABI.\nNr. L 146 vom 18. 6. 1969, S. 4)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            575\nAnhang VIII\nNiederlassungsrecht\nVerzeichnis nach Artikel 31\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-    Präambeln\n-    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nIm Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaaten\" neben den in den\nentsprechenden Rechtsakten der Gemeinschaft angesprochenen Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,\nSchweden und die Schweiz.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 361 X 1201 P0032/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (ABI.\nNr. 002 vom 15.1.1962, S. 32; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 3)\nDas Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Abschnitt III Absatz 1 erster Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 55 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis\nauf Artikel 32 dieses Abkommens.\nb) In Abschnitt III Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 56 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis\nauf Artikel 33 dieses Abkommens.\nc) In Abschnitt III Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 61 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis\nauf Artikel 38 dieses Abkommens.\nd) In Abschnitt VI Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 57 Absatz 3 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 30\ndieses Abkommens.\n2. 361 X 1202P0036/62: Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABI. Nr. 2 vom\n15. 1. 1962, S. 36; englische Fassung: englische Sonderausgabe (Reihe 2) IX, S. 7).\nDas Allgemeine Programm gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Abschnitt I Absatz 1 findet der erste Satz bis.,( ... ) nach Inkrafttreten des Vertrages unabhängig gewordenen überseeischen\nLändern und Hoheitsgebieten ... \" keine Anwendung.\nb) Abschnitt I wird um folgenden Absatz ergänzt:\n,Verweise auf überseeische Länder und Hoheitsgebiete gelten im Sinne der Bestimmungen des Artikels 126 des EWR-\nAbkommens.'\nc) In Abschnitt V Absatz 1 wird der Verweis auf Artikel 57 Absatz 3 des EWG-Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 30\ndieses Abkommens.\nd) In Abschnitt VII wird der Verweis auf Artikel 92 ff des Vertrages ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 61 ff dieses Abkommens.\n3. 373 R 0148: Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für\nStaatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsver-\nkehrs (ABI. Nr. L 172 vom 28. 6. 1973, S. 14)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut ,,\"Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der\nEuropäischen Gemeinschaften\" ersetzt durch den Wortlaut „Aufenthaltserlaubnis\".\nb) Artikel 10 findet keine Anwendung.","576                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n4. 375 L 0034: Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,\nnach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verbleiben (ABI.\nNr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 10)\n5. 375 L 0035: Richtlinie 75/35/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie\n64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,\ndie von dem Recht, nach Beendigung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, Gebrauch\nmachen (ABI. Nr. L 14 vom 20. 1. 1975, S. 14)\n6. 390 L 0364: Richtlinie 90/364/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABI. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 26)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte \"Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats\"\nersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis\".\n7. 390 L 0365: Richtlinie 90/365/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen\nArbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABI. Nr. L 180 vom 13. 7. 1990, S. 28)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats\"\nersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis\".\n8. 390 L 0366: Richtlinie 90/366/EWG vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABI. Nr. L 180 vom 13.7.1990,\ns. 30)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaats\"\nersetzt durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis\".\n9. Unbeschadet der Artikel 31 bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island die am Tag der\nUnterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehö-\nrigkeit und eigene Staatsangehörige ohne gesetzlichen Wohnsitz in Island in den Bereichen Fischerei und Fischverarbeitung\nweiterhin anwenden.\n10. Unbeschadet der Artikel 31 bis 35 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen die am Tag der\nUnterzeichnung des Abkommens bestehenden Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Personen fremder Staatsangehö-\nrigkeit, die im Fischereiwesen tätig sind, oder für Unternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Fischereifahrzeugen sind,\nweiterhin anwenden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      sn\nAnhang IX\nFlnanzierungsdlenstlelstungen\nVerzeichnis nach Artikel 36\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfclhren,\nso findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nBei dem Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen der EG-Mitgliedstaaten, wie er in den in diesem Anhang\naufgeführten Rechtsakten vorgesehen ist, findet für die Zwecke dieses Abkommens Protokoll 1 Nummer 7 Anwendung.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. Versicherungen\ni) Versiehe ru ng en mit Ausnahme von Leben sve rsicheru ngen\n1. 364 L 0225: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfrei-\nheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABI._ Nr. 56 vom 4.4.1964,\nS. 878/64).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 3 findet keine Anwendung.\n2. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbetreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI.\nNr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 3); geändert durch\n-   376 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 (ABI. Nr. L 189 vom 13. 7. 1976, S. 13)\n-   384 L 0641 : Richtlinie 84/641 /EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung\nbezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-\nfend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. Nr. L 339\nvom 27. 12. 1984, S. 21)\n-   387 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der\nKautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 72)\n-   387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Rechtsschutzversicherung (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77)\n-   388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung\ndes freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABI. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1)\n-   390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der\nRichtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme\nder Lebensversicherung) insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990,\ns. 44)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:\n„f) in Island\n-   Husatryggingar Reykjavikurborgar\n-   Violagatrygging lslands","--------------------------------\n578                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\ng) in der Schweiz\nAargau: Aargauisches Versicherungsamt, Aarau\n-    Appenzell Ausser-Rhoden: Brand- und Elementarschadenversicherung Appenzell AR, Herisau\n-    Basel-Land: Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Liestal\n-    Basel-Stadt: Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt, Basel\nBem/Berne: Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Bern/Assurance immobiliere du canton de Berne, Berne\n-    Fribourg/Freiburg: Etablissement cantonal d'assurance des bätiments du canton de Fribourg, Fribourg/Kantonale\nGebäudeversicherungsanstalt Freiburg, Freiburg\n-    Glarus: Kantonale Sachversicherung Glarus, Glarus\n-    Graubünden/Grigioni/Grischun: Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Chur/lstituto d'assicurazione\nfabbricati del cantone dei Grigioni, Coira/lnstitut dil cantun Grischun per assicuranzas da baghe\\gs, Cuera\n-    Jura: Assurance immobiliere de Ja Repubfique et canton du Jura, Saignelegier\n-    Luzern: Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Luzern\n-    Neuchätel: Etablissement cantonal d'assurance immobiliere contre l'incendie, Neuchätel\n-    Nidwalden: Nidwaldner Sachversicherung, Stans\n-    Schaffhausen: Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen\nSolothurn: Solothurnische Gebäudeversicherung, Solothurn\nSt. Gallen: Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, St. Gallen\n-    Thurgau: Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, Fn1.uenfeld\n-    Vaud: Etablissement d'assurance contre l'incendie et les elements naturels du canton de Vaud, Lausanne\n-    Zug: Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Zug\nZürich: Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Zürich\"\nb) Artikel 8 wird wie folgt ergänzt:\nin Österreich:\nAktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\n-   in Finnland:\nKeskinäinen Vakuutusyhtiö/Ömsesidigt Försäkringsbolag, Vakuutusosakeyhtiö/Försäkringsaktiebolag, Vakuutusyhdistys/\nFörsäkringsförening\n-   in Island:\nHlutafelag, Gagnkvc:emt felag\n-   in Liechtenstein:\nAktiengesellschaft, Genossenschaft\n-   in Norwegen:\nAksjeselskaper, Gjensidige selskaper\n-   in Schweden:\nFörsäkringsaktiebolag, ömsesidiga försäkringsbolag, Understödsföreningar\n-    in der Schweiz:\nAktiengesellschaft/Societe anonyme/Societa anonima, Genossenschaft/Societe cooperative/Societa cooperativa\"\nc) Artikel 29 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:\nJede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von\nVorschriften vereinbaren, die von den in Artikel 23 bis 28 vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern ihren versicherten\nPersonen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird. Vor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten\nund beraten sich die Vertragsparteien untereinander.\nDie Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunterneh-\nmen, welche ihren Sitz außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Versiche-\nrungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.\nd) Die Artikel 30, 31, 32 und 34 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:\nDie von Finnland, Island und Norwegen gesondert zu bezeichnenden Unternehmen für Versicherungen mit Ausnahme von\nLebensversicherungen werden von den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 ausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde\nverpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den Bestimmungen dieser Artikel ergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995\nnachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß die wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die\ndie Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen. Solange ein Versicherungsunternehmen die\nVerpflichtungen aus den Artikeln 16 und 17 nicht erfüllt, sieht es von der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder der\nErbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ab. Unternehmen, die ihre Tätigkeit\ngemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu berechtigt, wenn sie den\nBestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        579\ne) In der Frage der in Artikel 29b (siehe Artikel 4 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu\nVersicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:\n1) Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu\nerreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 29b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die\nin Artikel 29b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und\nentsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.\n2) Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem\nRecht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach\nden Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen\na) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden,\nwelche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes\nunterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen\neines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die\nes nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen\neigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;\nb) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte\noder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,\nausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß\nEntscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei\ndenn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;\nc) darf die in den Unterabsätzen a) und b) erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich\nnicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertrags-\npartei bereits zugelassen sind.\n3) Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 29b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre\nVersicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzu-\ngang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung\nzu erreichen.\n3. 373 L 0240: Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit\nauf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABI. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 20)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie Artikel 1, 2 und 5 finden keine Anwendung.\n4. 378 L 0473: Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf\ndem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABI. Nr. L 151 vom 7. 6. 1978, S. 25)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 9 findet keine Anwendung.\n5. 384 L 0641 : Richtlinie 84/641 /EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung\nbezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend\ndie Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. Nr. L 339 vom\n27. 12. 1984, s. 21)\n6. 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für\ndie Rechtsschutzversicherung (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 77)\n7. 388 L 0357: Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des\nfreien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABI. Nr. L 172 vom 4. 7. 1988, S. 1); geändert durch\n-   390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der\nRichtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme\nder Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990,\ns. 44)\nii) Kr a ftf a h rze ugve rs i ehe ru n gen\n8. 372 L 0166: Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht\n(ABI. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1); geändert durch\n-    372 L 0430: Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972,            s. 162)\n384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, s. 17)\n-    390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, s. 33)\n-    391 D 0323: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1991 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates (ABI. Nr.\nL 177 vom 5.7.1991, S. 25)\n9. 384 L 0005: Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 8 vom 11. 1. 1984, S. 17); geändert durch","580                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    390 L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33)\n10. 390.L 0232: Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. Nr. L 129 vom 19. 5. 1990, S. 33)\niii) Lebe n s v e r s i c h e r u n g e n\n11. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nüber die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1); geändert\ndurch\n-    390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien\nDienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:\n,,In Finnland betrifft diese Richtlinie nicht die Rentengeschäfte von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Arbeitnehmer-\nrentengesetz (TEL) und andere damit zusammenhängende fimische Rechtsvorschriften. Die finnischen Behörden gestatten\njedoch allen Staatsangehörigen und Unternehmen von Vertragsparteien im Sime der Nichtdiskriminierung, die in Artikel 1\nbezeichneten, mit dieser Ausnahme verbundenen Tätigkeiten nach finnischem Recht auszuüben, mittels\n-    Erwerb von Eigentum oder Beteiligung an einem bestehenden Versicherungsunternehmen oder einer-gruppe bzw. mittels\n-    Gründung oder Beteiligung an neuen Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunter-\nnehmen.\"\nb) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt:\n\"- in Osterreich:\nAktiengesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit\nin Finnland:\nKeskinäinen Vakuutusyhtiö/ömsesidigt Försäkringsbolag, Vakuutusosakeyhtiö/Försäkringsaktiebolag, Vakuutusyhdistys/\nFörsäkringsförening\n-    in Island:\nHlutafelag, Gagnkvmmt felag\n-    in Liechtenstein:\nAktiengesellschaft, Genossenschaft, Stiftung\n-    in Norwegen:\nAksjeselskaper, Gjensidige sefskaper\n-    in Schweden:\nFörsäkringsaktiebolag, ömsesidiga försäkringsbolag, Understödsföreningar\n-     in der Schweiz:\nAktiengesellschaft/Societe anonyme/Societa anonima, Genossenschaft/Societe cooperative/Societa cooperativa, Stiftung/\nFondation/Fondazione\"\nc) Artikel 13 Absatz 5 und die Artikel 33, 34, 35 und 36 finden keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:\nDie von Island gesondert zu bezeichnenden Lebensversicherungsunternehmen werden von den Artikeln 18, 19 und 20\nausgenommen. Die zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet diese Unternehmen, den sich aus den genannten Artikeln\nergebenden Verpflichtungen bis 1. Januar 1995 nachzukommen. Vor Ablauf dieser Frist prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß\ndie wirtschaftliche Lage der Unternehmen, die die Auflagen noch nicht erfüllen, und gibt entsprechende Empfehlungen.\nSolange ein Versicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den Artikeln 18, 19 und 20 nicht erfüllt, sieht es von der\nEröffnung einer Zweigniederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags-\npartei ab.\nUnternehmen, die ihre Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. Artikel 10 auszudehnen beabsichtigen, sind nur dann dazu\nberechtigt, wenn sie den Bestimmungen der Richtlinie unmittelbar nachkommen.\nd) Artikel 32 findet keine Anwendung; es gilt folgende Bestimmung:\nJede Vertragspartei kann in Abkommen, die mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von\nVorschriften vereinbaren, die von den in den Artikeln 27 bis 31 der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen abweichen, sofern\nden versicherten Personen ein angemessener und gleichwertiger Schutz gewährt wird.\nVor Abschluß eines solchen Abkommens unterrichten und beraten sich die Vertragsparteien untereinander.\nDie Vertragsparteien sehen von Bestimmungen ab, die dazu führen, daß Zweigniederlassungen von Versicherungsunterneh-\nmen, welche ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien haben, gegenüber Zweigniederlassungen von Ver-\nsicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bevorzugt behandelt werden.\ne) In der Frage der in Artikel 32b (siehe Artikel 9 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates) behandelten Beziehungen zu\nVersicherungsunternehmen von Drittländern gilt folgendes:\n1) Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Versicherungsunternehmen ein Höchstmaß an Konvergenz zu\nerreichen, unterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 32b Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        581\nin Artikel 32b Absätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und\nentsprechend den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.\n2) Erhält ein Versicherungsunternehmen als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem\nRecht eines Drittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach\nden Bestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen\na) gelten ·Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Versicherungsunternehmen erteilt werden,\nwelche direkte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes\nunterliegen, ausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Versicherungsunternehmen\neines EFTA-Staates mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die\nes nicht gegen Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen\neigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;\nb) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Versicherungsunternehmen erteilt, welche direkte\noder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,\nausschließlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß\nEntscheidungen über die Zulassung solcher Versicherungsunternehmen beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei\ndenn, eine andere Vertragspartei sieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;\nc) darf die in den Unterabsätzen a) und b) erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich\nnicht auf Versicherungsunternehmen oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertrag-\nspartei bereits zugelassen sind.\n3) Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 32b Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre\nVersicherungsunternehmen wie inländische Versicherungsunternehmen behandelt werden und einen effektiven Marktzu-\ngang erlangen, ist die Gemeinschaft bestrebt, für Versicherungsunternehmen von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung\nzu erreichen.\nf)   In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie\" durch „zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des EWR-Abkommens\" ersetzt.\n12. 390 L 0619: Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstlei-\nstungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. Nr. L 330 vom 29. 11. 1990, S. 50)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 9: siehe Anpassung (e) zur Richtlinie 79/267/EWG des Rates\niv) Sonstiges\n13. 377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen\nAusübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und\ndes Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABI. Nr. L 26 vom\n31. 1. 1977, s. 14)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:\nin Österreich:\n-    Versicherungsmakler\n-    Rückversicherungsmakler\nin Finnland:\n-    Vakuutuksenvälittäjä/Försäkringsmäklare\nin Island:\n-    Vatryggingamidlari\nin Liechtenstein:\n-    Versicherungsmakler\nin Norwegen:\n-    Forsikringsmegler\nin Schweden:\n-    Försäkringsmäklare\nin der Schweiz:\n-    Versicherungsmakler\n-    Courtier en assuranoes\n-    Mediatore d'assicurazione\n-    Broker\nb) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:\n,,in Österreich:\n-    Versicherungsvertreter","582                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nin Finnland:\n-      Vakuutusasiamies/Försäkringsombud\nin Island:\n-      Vatryggingaumbodsmadur\nin Liechtenstein:\n-      Versicherungs-Generalagent\n-      Versicherungsagent\n-     Versicherungsinspektor\nin Norwegen:\n-     Assurand0r\n-     Agent\nin Schweden:\n-     Försäkringsombud\nin der Schweiz:\n/\n-     Versicherungs-Generalagent\n-     Agent general d'assurance\n-     Agente generale d'assicurazione\n-     Versicherungsagent\n-     Agent d 'assurance\n-     Agente d'assicurazione\n-     Versicherungsinspektor\n-     lnspecteur d'assurance\n-     lspettore d'assicurazione\"\nc) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:\n,,in Island:\n-     Vatryggingadlölumadur\nin Norwegen:\n-     Underagent\"\nII. Banken und Kreditinstitute\ni) K o o r d i n i e r u n g d e r R e c h t s v o r s c h r i f t e n\nüber die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr\n14. 373 L 0183: Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit\nund des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (ABI.\nNr. L 194 vom 16. 7. 1973, S. 1, berichtigt in ABI. Nr. L 320 vom 21. 11. 1973, S. 26 und ABI. Nr. L 17 vom 22. 1. 1974, S. 22)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die Artikel 1, 2, 3 und 6 der Richtlinie finden keine Anwendung.\nb) In Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Richtlinie werden die Worte „in Artikel 2\" jeweils durch „in Anhang II (mit Ausnahme der\nKategorie 4)\" ersetzt.\n15. 377 L 0780: Erste Richtlinie 77ll80/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30); geändert\ndurch\n-     386 L 0524: Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 zur Änderung der Richtlinie 77ll80/EWG hinsichtlich der\nListe der ständigen Ausklammerungen bestimmter Kreditinstitute (ABI. Nr. L 309 vom 4. 11. 1986, S. 15)\n-      389 L 0646: zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie\n77/780/EWG (ABI. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b bis d, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 1O der Richtlinie finden\nkeine Anwendung.\nb) Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n,,- in Österreich: als gemeinnützige Bausparvereine anerkannte Unternehmen\n-    in Island: ,,Byggingarsjodir rikisins\"\n-    in Liechtenstein: die „Liechtensteinische Landesbank\"\n-    in Schweden: die „Svenska skeppshypotekskassan\"\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           583\nc) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n16. 389 L 0646: Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften über die Aufnahme und -Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie TT/780/EWG (ABI.\nNr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In der Frage der in Artikel 8 und 9 der Richtlinie behandelten Beziehungen zu Kreditinstituten von Drittländern gilt folgendes:\n1) Um bei der Anwendung einer Drittlandregelung in bezug auf Kreditinstitute ein Höchstmaß an Konvergenz zu erreichen,\nunterrichten sich die Vertragsparteien gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 5 gegenseitig und beraten sich über die in Artikel 9\nAbsätze 2, 3 und 4 genannten Angelegenheiten im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und entsprechend den\nvon den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren.\n2) Erhält ein Kreditinstitut als direktes oder indirektes Tochterunternehmen von Mutterunternehmen, die dem Recht eines\nDrittlandes unterliegen, von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei die Zulassung, so gilt diese nach den\nBestimmungen der Richtlinie für das gesamte Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien. Dagegen\na) gelten Zulassungen, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft Kreditinstituten erteilt werden, welche\ndirekte oder indirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,\nausschließlich in der Gemeinschaft, wenn das Drittland Niederlassungen von Kreditinstituten eines EFTA-Staates\nmengenmäßig beschränkt oder diesen Kreditinstituten Beschränkungen auferlegt, die es nicht gegen Kreditinstitute der\nGemeinschaft anwendet, es sei denn, ein EFTA-Staat sieht für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes\nvor;\nb) gelten Zulassungen, die die zuständige Behörde eines EFTA-Staates Kreditinstituten erteilt, welche direkte oder\nindirekte Tochterunternehmen von Mutterunternehmen sind, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, ausschließ-\nlich in dem Zuständigkeitsbereich dieses EFTA-Staates, wenn die Gemeinschaft entschieden hat, daß Entscheidungen\nüber die Zulassung solcher Kreditinstitute beschränkt oder ausgesetzt werden, es sei denn, eine andere Vertragspartei\nsieht für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich etwas anderes vor;\nc) darf die in den Unterabsätzen a) und b) erwähnte Beschränkung bzw. Aussetzung von Zulassungsentscheidungen sich\nnicht auf Kreditinstitute oder deren Tochterunternehmen beziehen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bereits\nzugelassen sind.\n3) Bei Verhandlungen mit einem Drittland auf der Grundlage des Artikels 9 Absätze 3 und 4 mit dem Ziel, daß ihre\nKreditinstitute wie inländische Kreditinstitue behandelt werden und einen effektiven Marktzugang erlangen, ist die Gemein-\nschaft bestrebt, für Kreditinstitute von EFTA-Ländern die gleiche Behandlung zu erreichen.\nb) In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie\" durch „bei Inkrafttreten des EWR-\nAbkommens\" und die Worte „zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie\" durch „zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des\nEWR- Abkommens\" ersetzt.\nc) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen. Während der\nÜbergangszeit erkennt es gemäß den Bestimmungen der Richtlinie die von den zuständigen Behörden der übrigen Vertrag-\nsparteien erteilten Zulassungen für Kreditinstitute an. Von den zuständigen isländischen Behörden erteilte Zulassungen gelten\nvor der vollständigen Anwendung der Richtlinie nicht EWR-weit.\nii) Aufsichts rech tl i ehe Ve rpf I ich tu ng e n und Vorsch ritten\n17. 389 L 0299: Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (ABI. Nr. L 124 vom\n5. 5. 1989, S. 16)\n18. 389 L 0647: Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI.\nNr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Ausleihungen, die vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohneigentumsgesellschaften gesichert sind, welche\nihre Tätigkeit gemäß dem finnischen Gesetz für Wohneigentumsgesellschaften von 1991 oder späteren gleichwertigen\nRechtsvorschriften ausüben, werden nach der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 der Richtlinie festgelegten\nRegelung wie Hypotheken auf Wohneigentum gewichtet.\nb) Artikel 11 Absatz 4 findet ebenfalls auf Österreich und Island Anwendung.\nc) Österreich und Finnland schaffen vor dem 1. Januar 1993 ein System zur Ermittlung der Kreditinstitute, die nicht in der Lage\nsind, der in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Für diese Kreditinstitute leitet die\nzuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen ein, um sicherzustellen, daß der Solvabilitätskoeffizient von 8 % möglichst\nbald und spätestens bis 1. Januar 1995 erreicht wird. Solange die betreffenden Kreditinstitute den Solvabilitätskoeffizienten von\n8 % nicht erreichen, betrachten die zuständigen Behörden in Österreich und in Finnland die Finanzlage dieser Kreditinstitute in\nbezug auf Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 89/646/EWG des Rates als unzureichend.\n19. 391 L 0031: Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 zur technischen Anpassung der Definition der\n,,multilateralen Entwicklungsbanken\" in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts-\nkoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 20)\niii) Beaufsichtigung und Abschlüsse\n20. 383 L 0350: Richtlinie 83/350/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter\nBasis (ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 18)\n21. 386 L 0635: Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß\nvon Banken und anderen Finanzinstituten (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1)","584                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nÖsterreich, Norwegen und Schweden kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995, Liechtenstein und die Schweiz bis 1. Januar 1996\nnach. Während der Übergangszeit werden die von den Kreditinstituten der Vertragsparteien für Zweigniederlassungen veröffent-\nlichten Jahresabschlüsse gegenseitig anerkannt.\n22. 389 L 0117: Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten\nZweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb die~es Mitgliedstaats zur Offenlegung von\nJahresabschlußunterlagen (ABI. Nr. L 44 vom 16. 2. 1989, S. 40)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 3 findet keine Anwendung.\n23. 391 L 0308: Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\n(ABI. Nr. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77)\nModalitäten zur Assoziierung von EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:\nFür jeden EFTA-Staat kann sich ein Sachverständiger an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Aufgaben\ndes Kontaktausschusses für Fragen der Geldwäsche beteiligen. Hinsichtlich der Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-\nStaaten an den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben finden die entsprechenden Bestimmungen des\nAbkommens Anwendung. Zu gegebener Zeit gibt die EG-Kommission den Teilnehmern den Termin für die Sitzung des\nAusschusses bekannt und übermittelt ihnen die sachdienlichen Unterlagen.\nIII. Börse und Wertpapiermärkte\ni) Amtliche Notierung und Transaktionen\n24. 379 L 0279: Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von\nWertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (ABI. Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21 }, geändert durch\n-    388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer\nbedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. Nr. L 348 vom\n17. 12. 1988, s. 62)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland und die Schweiz kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den\nzuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegen-\nheiten sicher.\n25. 380 L 0390: Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die\nKontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer\nWertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABI. Nr. L 100 vom 17. 4. 1980, S. 1), geändert durch\n-    387 L 0345: Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABI. Nr. L 185 vom 4. 7. 1987, S. 81)\n-    390 L 0211: Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der\ngegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekt (ABI. Nr. L 112 vom 3.5.1990, S. 24)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Der mit der Richtlinie 87/345/EWG eingeführte Artikel 25a der Richtlinie findet keine Anwendung.\nb) Island und die Schweiz kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit\nden zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten\nAngelegenheiten sicher.\n26. 382 L 0121: Richtfinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu\nveröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI. Nr. L 48 vom\n20. 2. 1982, s. 26)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland und die Schweiz kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese Staaten mit den\nzuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie geregelten Angelegen-\nheiten sicher.\n27. 388 L 0627: Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden\nBeteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. Nr. L 348 vom 17. 12. 1988, S. 62)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland, die Schweiz und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen diese\nStaaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie\ngeregelten Angelegenheiten sicher.\n28. 389 L 0298: Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle\nund Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABI. Nr. L 124 vom\n5. 5. 1989, s. 8)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 24 der Richtlinie findet keine Anwendung.\nb) Island, die Schweiz und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit stellen\ndiese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der Richtlinie\ngeregelten Angelegenheiten sicher.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     585\n29. 389 L 0592: Richtlinie 89/592/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften bertreffend Insider-\nGeschäfte (ABI. Nr. L 334 vom 18. 11. 1989, S. 30)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) österreich, Island, die Schweiz und Liechtenstein kommen der Richtlinie bis 1. Januar 1995 nach. Während der Übergangszeit\nstellen diese Staaten mit den zuständigen Behörden der übrigen Vertragsparteien den Informationsaustausch über die in der\nRichtlinie geregelten Angelegenheiten sicher.\nb) Artikel 11 findet keine Anwendung.\nii) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)\n30. 385 L 0611: Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1985, S. 3),\ngeändert durch\n-   388 L 0220: Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung\nder Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)\nin bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW (ABI. Nr. L 100 vom 19. 4. 1988, S. 31)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\n-In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte „zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie\" durch „zum Zeitpunkt des\nlnkrafttretens des EWR-Abkommens\" ersetzt.\nRechtsakte, von denen die Vertragsparteien Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen vom Inhalt folgender Rechtsakte Kenntnis:\n31. 374 X 0165: Empfehlung 74/165/EWG der Kommission vom 6. Februar 1974 an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie\ndes Rates vom 24. April 1972 (ABI. Nr. L 87 vom 30. 3. 1974, S. 12)\n32. 381 X 0076: Empfehlung 81/76/EWG der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen\nim Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 27)\n33. 385 X 0612: Empfehlung 85/612/EWG des Rates vorn 20. Dezember 1985 zu Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie\n85/611/EWG des Rates (ABI. Nr. l 375 vom 31.12.1985, S. 19)\n34. 387 X 0062: Empfehlung 87/62/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 über die Überwachung und Kontrolle der\nGroßkredite von Kreditinstituten (ABI. Nr. L 33 vorn 4. 2. 1987, S. 10)\n35. 387 X 0063: Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vorn 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen\nin der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 33 vom 4. 2. 1987, S. 16)\n36. 390 X 0109: Empfehlung 90/109/EWG der Kommission vom 14. Februar 1990 zur Transparenz bei grenzüberschreitenden\nFinanztransaktionen (ABI. Nr. L 67 vom 15. 3. 1990, S. 39)","586                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang X\nAudiovisuelle Dienste\nVerzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations: und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 389L0552: Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABI. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23, berichtigt im ABI.\nNr. L 331 vom 16.11.1989, S. 51)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Im Falle der EFTA-Staaten gelten als Werke im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie auch Werke, die\ngemäß Artikel 6 Absatz 3 von oder mit Herstellern geschaffen wurden, die in europäischen Drittländern ansässig sind, mit\ndenen der betreffende EFTA-Staat diesbezügliche Abkommen geschlossen hat.\nEine Vertragspartei, die den Abschluß eines Abkommens gemäß Artikel 6 Absatz 3 beabsichtigt. unterrichtet hiervon den\nGemeinsamen EWR-Ausschuß. Auf Antrag einer Vertragspartei können über den Inhalt solcher Abkommen Konsultationen\nstattfinden.\nb) Artikel 15 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:\n,,Es bleibt den EFTA-Staaten unbenommen, den in ihrem Gebiet tätigen Kabelfernsehunternehmen vorzuschreiben, Werbe-\nspots für alkoholische Getränke zu verwürfeln oder auf andere Weise zu stören. Diese Ausnahmeregelung darf nicht dazu\nführen, daß die Übertragung von anderen Fernsehprogrammteilen beschränkt wird. Die Vertragsparteien werden diese\nAusnahmeregelung im Jahre 1995 gemeinsam überprüfen.\"","Nr. 11 - Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           587\nAnhang XI\nTelekommunikationsdienste\nVerzeichnis nach Artikel 36 Absatz 2\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-    Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird:\n1. 387 L 0372: Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung\neines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (ABI.\nNr. L 196 vom 17. 7. 1987, S. 87)\n2. 390 L 0387: Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikations-\ndienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ABI. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 3 wird der Verweis auf „Artikel 85 und 86 des Vertrages\" ersetzt durch den Verweis auf „Artikel 53 und 54\ndes EWR-Abkommens\".\nb) Island kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.\n3. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunika-\ntionsdienste (ABI. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10)\n4. 390 L 0544: Richtlinie 90/544/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines\neuropaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 310 vom 9. 11. 1990, S. 28)\n5. 391 L 0287: Richtlinie 91/287/EWG des Rates vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung\neuropäischer schnurloser Digitalkommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (ABI. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 45)\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n6. 388 Y 1004(01): Entschließung 88/C 257/01 des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für\nTelekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (ABI. Nr. C 257 vom 4. 10. 1988, S. 1)\n7. 389 Y 0511(01): Entschließung 89/C 117/01 des Rates vom 27. April 1989 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstech-\nnik und der Telekommunikation (ABI. Nr. C 117 vom 11.5.1989, S. 1)\n8. 389 Y 0801: Entschließung 89 C 196/04 des Rates vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des\ndiensteintegrierenden digitalen Fernmeld~etzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992 (ABI. Nr. C 196 vom\n1. 8. 1989, s. 4)\n9. 390 V 0707(02): Entschließung 90/C 166/02 des Rates vom 28. Juni 1990 zum Ausbau der europaweiten Zusammenarbeit im\nBereich der Funkfrequenzen, insbesondere im Hinblick auf die Einführung europaweiter Dienste (ABI. Nr. C 166 vom 7.7.1990,\ns. 4)\n10. 390 V 3112(01): Entschließung 90 C 329/25 des Rates vom 14. Dezember 1990 über die Schlußphase in der koordinierten\nEinführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABI.\nNr. C 329 vom 31. 12. 1990, S. 25)\n11. 384 X 0549: Empfehlung 84/549/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die Durchführung der Harmonisierung auf\ndem Gebiet des Fernmeldewesens (ABI. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 49)\n12. 384 X 0550: Empfehlung 84/550/EWG des Rates vom 12. November 1984 betreffend die erste Phase der Öffnung der öffentlichen\nFernmeldemärkte (ABI. Nr. L 298 vom 16. 11. 1984, S. 51)\n13. 386 X 0659: Empfehlung 86/659/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die koordinierte Einführung des diensteintegrieren-\nden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1986, S. 36)","---~  ------------\n588                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\n14. 387 X 0371: Empfehlung 87/371/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 für die koordinierte Einführung eines europaweiten\nöffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft (GSM) (ABI. Nr. L 196 vom 17. 7. 1987,\ns. 81)\n15. 390 X 0543: Empfehlung 90/543/EWG des Rates zur koordinierten Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen\nFunkrufsystems in der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 310 vom 9.11.1990, S. 23)\n16. 391 X 0288: Empfehlung 91/288/EWG des Rates zur koordinierten Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation\n(DECT) in der Gemeinschaft (GSM) (ABI. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 47)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         589\nAnhang XII\nFreier Kapitalverkehr\nVerzeichnis gemäß Artikel 40\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 388 L 0361: Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABI. Nr. L 178\nvom 8. 7. 1988, S. 5)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die EFTA-Staaten unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Maßnah-\nmen. Die Gemeinschaft unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuß über die von ihren Mitgliedstaaten getroffenen\nMaßnahmen. Informationen über diese Maßnahmen werden im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ausgetauscht.\nb) Bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 3 der Richtlinie folgen die EFTA-Staaten der in Protokoll 18 niedergeleg-\nten Verfahrensweise. Für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien finden die gemeinsamen Verfahren nach Artikel\n45 des Abkommens Anwendung.\nc) Entscheidungen, die die Gemeinschaft aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie treffen kann, unterliegen nicht den in Titel\nVII Kapitel 2 des Abkommens vorgesehenen Verfahren. Die Gemeinschaft unterrichtet die übrigen Vertragsparteien von diesen\nEntscheidungen. Die Beschränkungen, für die eine Verlängerung der Übergangsfristen gewährt wird, können im Rahmen\ndieses Abkommens unter denselben Bedingungen aufrechterhalten werden wie in der Gemeinschaft.\nd) Die EFTA-Staaten können zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens bestehende innerstaatliche Rechtsvorschriften\nzur Regelung von Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden unter Beachtung der nachstehend\ngenannten Fristen und Bereiche beibehalten:\n-   Island: Vorschriften über kurzfristige Geschäfte des Kapitalverkehrs gemäß Anhang H der Richtlinie bis 1. Januar 1995;\n-   Norwegen: Vorschriften über den Erwerb von inländischen Wertpapieren und die Zulassung von inländischen Wertpapieren\nan einem ausländischen Kapitalmarkt bis 1. Januar 1995;\n-   Vorschriften über Direktinvestitionen im Inland: Norwegen und Schweden bis 1. Januar 1995; Finnland, Island und\nLiechtenstein bis 1. Januar 1996;\n-   Schweiz: Vorschriften über Direktinvestitionen im berufsmäßigen Immobilienhandel im Inland bis 1. Januar 1998;\n-   Vorschriften über Immobilieninvestitionen im Inland: Norwegen bis 1·. Januar 1995; Österreich, Finnland und Island bis\n1. Januar 1996; Liechtenstein und die Schweiz bis 1. Januar 1998;\n-   Österreich: Vorschriften über Direktinvestitionen im Sektor Binnenwasserstraßen bis zu dem Zeitpunkt, an dem der\ngleichberechtigte Zugang zu den Wasserstraßen der EG gewährt ist.\ne) Unbeschadet des Rechts der EFTA-Staaten, Vorschriften zu erlassen, die mit dem Abkommen vereinbar sind, insbesondere\nVorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, welche in ihrer Wirkung den in der Gemeinschaft nach Artikel 6\nAbsatz 4 der Richtlinie aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften entsprechen, behandeln die EFTA-Staaten neue und bestehende\nInvestitionen von Unternehmen oder Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Länder während der\nÜbergangszeit nicht weniger günstig als aufgrund der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden\nRechtsvorschriften.\nf)  Die Bezugnahme im einleitenden Teil des Anhangs I der Richtlinie auf Artikel 68 Absatz 3 des Vertrags wird als Bezugnahme\nauf Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens angesehen.\ng) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Island zum Zeitpunkt der Unterzeichnung\ndes Abkommens bestehende Beschränkungen für Eigentum von Ausländern und/oder Eigentum von Gebietsfremden in den\nBereichen Fischfang und Fischverarbeitung weiterhin anwenden.","590                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDiese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island in\nUnternehmen, die nur mittelbar im Fischfang oder in der Fischverarbeitung tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes\nhaben jedoch das Recht, Unternehmen, die von Ausländern oder Staatsangehörigen ohne rechtmäßigen Wohnsitz in Island\nteilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischverarbeitungstätigkei-\nten oder Fischereifahrzeugen zu trennen.\nh) Ungeachtet Artikel 40 des Abkommens und der Bestimmungen dieses Anhangs kann Norwegen zum Zeitpunkt der Unterzeich-\nnung des Abkommens bestehende Beschränkungen für das Eigentum von Ausländern an Fischereifahrzeugen weiterhin\nanwenden.\nDiese Beschränkungen stehen Investitionen von Ausländern in der Fischverarbeitung auf dem Festland oder in Unternehmen,\ndie nur mittelbar in der Fischerei tätig sind, nicht entgegen. Die Behörden des Landes haben das Recht, Unternehmen, die von\nAusländern teilweise oder vollständig erworben wurden, dazu zu verpflichten, sich von jeglichen Investitionen in Fischereifahr-\nzeugen zu trennen.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        591\nAnhang XIII\nVerkehr\nVerzeichnis nach Artikel 47\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\n1.   Wird in den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, auf den EWG-Vertrag Bezug genommen, so gelten für\ndie Zwecke dieses Abkommens\na) die nachstehenden Bezugnahmen als wie folgt geändert:\n-   Artikel 55 EWG    = Artikel 32 EWR\n-   Artikel 56 EWG    = Artikel 33 EWR\n-   Artikel 57 EWG    = Artikel 30 EWR\n-   Artikel 58 EWG    =  Artikel 34 EWR\n-   Artikel 77 EWG    =  Artikel 49 EWR\n-   Artikel 79 EWG    = Artikel  50 EWR\n-   Artikel 85 EWG    = Artikel  53 EWR\n-   Artikel 86 EWG    = Artikel  54 EWR\n-   Artikel 92 EWG    = Artikel  61 EWR\n-   Artikel 93 EWG    = Artikel  62 EWR\n-   Artikel 214 EWG     = Artikel 122 EWR\nb) die nachstehenden Bezugnahmen als nicht relevant:\n-   Artikel 75 EWG\n-   Artikel 83 EWG\n-   Artikel 94 EWG\n-   Artikel 95 EWG\n-   Artikel 99 EWG\n-   Artikel 172 EWG\n-   Artikel 192 EWG\n-   Artikel 207 EWG\n-   Artikel 209 EWG\nII.   Für die Zwecke dieses Abkommens sind die Verzeichnisse in Anhang II, Abschnitt A.1 der Verordnung (EWG) Nr. 1108n0, in\nArtikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69, in Artikel 1 der Entscheidung 83/418/EWG, in Artikel 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 1192/69, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2830/77, in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 sowie in Artikel 2 der\nEntscheidung 82/529/EWG wie folgt zu ergänzen:\n,,- Österreichische Bundesbahnen\n-   Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna\n-   Norges Statsbaner\n-   Statens Järnvägar\n-   Schweizerische Bundesbahnen/Chemins de fer federaux suisses/Ferrovie federali svizzereNiafiers federalas svizras\"","592                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nIII. Sieht ein Rechtsakt, auf den in diesem Anhang Bezug genommen wird, Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Mitgliedstaaten der\nEG vor, so legen im Falle einer Streitigkeit zwischen EFTA-Staaten diese den Streitfall dem zuständigen EFTA-Organ vor, das ihn\nnach entsprechenden Verfahren beilegt. Im Falle einer Streitigkeit zwischen einem EG-Mitgliedstaat und einem EFTA-Staat legen\ndie betroffenen Vertragsparteien den Streitfall dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor, der ihn nach entsprechenden Verfahren\nbeilegt.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. Landverkehr\ni) Allgemeines\n1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108170 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für\ndie Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr. L 130 vom 15.6.1970, S. 4), geändert durch:\n-   172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Apassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. '3. 1972, s. 90);\n-   373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer\nMitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);\n-   379 R 1384: Verordnung (EWG) Nr. 1384ll9 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABI. Nr. L 167 vom 5. 7. 1979, S. 1);\n-   79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 92);\n-   381 R 3021: Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19, Oktober 1981 (ABI. Nr. L 302 vom 23. 10. 1981, S. 8);\n-   185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 161);\n-   390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nAnhang II wird wie folgt ergänzt:\nA.1. Eisenbahnen - Hauptnetze\nSiehe sektorale Anpassung II.\nA.2. Eisenbahnen - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die an das Hauptnetz angeschlossen sind (ausgenommen Stadtbah-\nnen)\n„österreich\n1. Montafoner Bahn AG\n2. Stubaitalbahn AG\n3. Achenseebahn AG\n4. Zillertaler Verkehrsbetriebe AG\n5. Salzburger Stadtwerke Verkehrsbetriebe (SVB)\n6. Bürmoos - Trimmelkamm AG\n7. Lokalbahn Vöcklamarkt - Attersee AG\n8. Lokalbahn Gmunden - Vorchdorf AG\n9. Lokalbahn Lambach - Vorchdorf - Eggenberg AG\n10. Linzer Lokalbahn AG\n11. Lokalbahn Neumarkt - Walzenkirchen - Peuerbach AG\n12. Lambach - Haag\n13. Steiermärkische Landesbahnen\n14. GKB Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau- Ges.m.b.H.\n15. Raab - Sopron - Ebenfurther Eisenbahn\n16. AG der Wiener Lokalbahnen\nFinnland\nValtionrautatiet/Statsjämvägama\nNorwegen\nNorges Statsbaner\nSchweden\nNordmark-Klarälvens Jämväg (NKLJ)\nMalmö-Limhamns-Jämväg (MLJ)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 593\nVäxjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ)\nJohannesberg-Ljungaverks Järnväg (JW)\nSchweiz\n1. Chemin de fer Vevey-Chexbres\n2. Chemin de fer Pont-Brassus\n3. Chemin de fer Orbe-Chavornay\n4. Chemin de fer regional du Val-de-Travers\n5. Chemins de fer du Jura\n6. Chemin de fer Fribourgeois\n7. Chemin de fer Martigny-Orsieres\n8. Berner Alpenbahn Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon\n9. Bern-Neuenburg-Bahn\n10. Gürbetal-Bern-Schwarzenburg-Bahn\n11. Simmentalbahn, Spiez-Ertenbach-Zweisimmen\n12. Sensetalbahn\n13. Solothurn-Münster-Bahn\n14. Emmental-Burgdorf-Thun-Bahn\n15. Vereinigte Huttwil-Bahnen\n16. Oensingen-Balsthal-Bahn\n17. Wohlen-Meisterschwanden-Bahn\n18. Sursee-Triengen-Bahn\n19. Sihltal-Zürich-Uetliberg-Bahn\n20. Schweizerische Südostbahn\n21. Mittel-Thurgau-Bahn\n22. Bodensee-Toggenburg-Bahn\n23. Chemin de fer Nyon-St Cergue-Morez\n24. Chemin de fer Biere-Apples-Morges\n25. Chemin de fer Lausanne-Echallens-Bercher\n26. Chemin de fer Yverdon-Ste Croix\n27. Chemin de fer des Montagnes Neuchäteloises\n28. Chemins de fer electiques Veveysans\n29. Chemin de fer Montreux-Obertand Bernois\n30. Chemin de fer Aigle-Leysin\n31. Chemin de fer Aigle-Sepey-Diablerets\n32. Chemin ·de fer Aigle-Ollon-Monthey-Champery\n33. Chemin de fer Bex-Villars-Bretaye\n34. Chemin de fer Martigny-Chätelard\n35. Berner Oberland-Bahnen\n36. Meiringen-lnnertkirchen-Bahn\n37. Brig-Visp-Zermatt-Bahn\n38. Furka-Oberalp-Bahn\n39. Biel-Täuffelen-lns-Bahn\n40. Regionalverkehr Bern-Solothurn\n41. Solothurn-Niederbipp-Bahn\n42. Oberaargau-Jura-Bahnen\n43. Basalland-Transport\n44. Waldenburgerbahn\n45. Wynental- und Suhrentalbahn\n46. Bremgarten-Dietikon-Bahn\n47. Luzern-Stans-Engelberg-Bahn\n48. Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi","594                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n49. Ferrovia Lugano-Ponte Tresa\n50. Forchbahn\n51. Frauenfeld-Wil-Bahn\n52. Appenzellerbahn\n53. St. Gallen-Gais-Appenzell-Altstätten-Bahn\n54. Trogenerbahn St. Gallen-Speicher-Trogen\n55. Rhätische BahnNiafier Retica\"\nB. Straße\n„Osterreich\n1. Bundesautobahnen\n2. Bundesstraßen\n3. Landesstraßen\n4. Gemeindestraßen\nFinnland\n1. Päätiet/Huvudvägar\n2. Muut maantiet/ÖVriga landsvägar\n3. Paikallistiet/Bygdevägar\n4. Kadut ja kaavatiet/Gator och planlagda vägar\nIsland\n1. pj6dvegir\n2. Sysluvegir\n3. pj6dvegir f flettbyli\n4. Götur sveitarfelaga\nLiechtenstein\n1. Landesstraßen\n2. Gemeindestraßen\nNorwegen\n1. Riksveger\n2. Fylkesveger\n3. Kommunale vager\nSchweden\n1. Motorvägar\n2. Motortrafikieder\n3. ÖVeriga vägar\nSchweiz\n1. Nationalstraßen/routes nationales/strade nazionali\n2. Kantonsstraßen/routes cantonales/strade cantonali\n3. Gemeindestraßen/routes communales/strade comunali\"\n2. 370 R 2598: Verordnung (EWG) Nr. 2598ll0 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhalts der\nverschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 11 oano des Rates vom\n4. Juni 1970 (ABI. Nr. 278 vom 23. 12. 1970, S. 1), geändert durch:\n-   378 R 2116: Verordnung (EWG) Nr. 2116/78 der Kommission vom 7. September 1978 (ABI. Nr. L 246 vom 8.9.1978, S. 7).\n3. 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281ll1 der Kommission vom 9. Februar 1971 zur Festlegung des in Artikel 3 Buchstabe e) der\nVerordnung (EWG} Nr. 1108ll0 des Rates vom 4. Juni 1970 genannten Verzeichnisses der Seeschiffahrtsstraßen (ABI. Nr. L 33\nvom 1O. 2. 1971, S. 11 ), geändert durch:\n,,\n-   172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);\n-   185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 162).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDer Anhang wird wie folgt ergänzt:\n„Finnland\n-   Saimaan kanava/Saima kanal","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                   595\n-   Saimaan vesistö/Saimens vattendrag\nSchweden\n-   Trollhätte kanal und Göta älv\n-   Vänersee\n-   Södertälje kanal\n-   Mälarsee\"\n4. 369 R 1191: Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem\nBegriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffs-\nverkehrs (ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1), geändert durch:\n-   172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);\n-   373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer\nMitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);\n-   179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nL 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);\n-   185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 161);\n-   390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12);\n-   391 R 1893: Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\n(ABI. Nr. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1).\nii) 1n fr a s t r u kt u r\n5. 378 D 0174: Entscheidung 78/174/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur\nSchaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (ABI. Nr. L 54 vom 25. 2. 1978, S. 16).\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Statt „von gemeinschaftlicher Bedeutung\" heißt es in Artikel 1 Nummer 2 „die für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens\nvon Bedeutung sind\", in Artikel 2 Absatz 1 „für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung\" und in Artikel 5\n,.das für die Vertragsparteien des EWR-Abkommens von Bedeutung ist\";\nb) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c findet keine Anwendung.\nModalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:\nAn den Arbeiten des Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur, die in dieser Entscheidung festgelegt sind, kann ein\nSachverständiger aus jedem EFTA-Staat teilnehmen.\nDie EG-Kommission übermittelt den Teilnehmern rechtzeitig die Sitzungsdaten und die entsprechenden Untertagen.\niii) Wett b e w e r b s reg e I n\n6. 360 R 0011: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebi13t der Frachten und Beförderungs-\nbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. 52\nvom 16. 8. 1960, S. 1121/60), geändert und ergänzt durch:\n-    172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 148);\n-    384 R 3626: Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 4).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nZur Anwendung der Artikel 11 bis 26 siehe Protokoll Nr. 21.\n7. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem\n1\nGebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1) ).\n8. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der\nBeschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABI. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1) 2).\n9. 369 R 1630: Verordnung (EWG) Nr. 1630/69 der Kommission vom 8. August 1969 über die Anhörung nach Artikel 26 Absätze 1\nund 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 (ABI. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 11) 2).\n10. 374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988174 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjäh-\nrung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. Nr. L 319 vom 29. 11. 74, S. 1) 2).\n1) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.\n2) Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe Protokon 21.","596                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\niv) Staatliche Beihilfen\n11. 370 R 1107: Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und\nBinnenschiffsverkehr (ABI. Nr. L 130 vorn 15. 6. 1970, S. 1}, geändert durch:\n-   172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrfands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);\n-   375 R 1473: Verordnung (EWG) Nr. 1473/75 des Rates vom 20. Mai 1975 (ABI. Nr. L 152 vom 12. 6. 1975,          s. 1);\n-   382 R 1658: Verordnung (EWG} Nr. 1658/82 des Rates vorn 10. Juni 1982 zur Ergänzung durch Bestimmungen über den\nkombinierten Verkehr der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr\n(ABI. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 1);\n-   389 R 1100: Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABI. Nr. L 116 vom 28.4.1989,           s.  24}.\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nStatt „Kommission\" heißt es in Artikel 5 „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan\".\nv) Erleichterung des Grenzübertritts\n12. 389 R 4060: Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der\nMitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABI. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 18).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Nach Artikel 17 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den\nGüterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße (im folgenden „Transitabkommen\" genannt) kann Österreich\nGrenzkontrollen durchführen, um die Beachtung des Ökopunkte-Systems gemäß den Artikeln 15 und 16 des Transit-\nabkommens zu überprüfen.\nAlle betroffenen Vertragsparteien können Grenzkontrollen durchführen, um die Einhaltung der Kontingentsregelungen nach\nArtikel 16 des Transitabkommens, die nicht durch das Ökopunkte-System ersetzt wurden, sowie der Kontingentsregelungen\naufgrund bilateraler Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz\nandererseits zu überprüfen. Alle anderen Kontrollen werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.\nb) Die Schweiz kann Grenzkontrollen zur Überprüfung von Genehmigungen durchführen, die gemäß Anhang 6 des Abkommens\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf\nStraße und Schiene erteilt wurden.\nAlle anderen Kontrollen werden nach Maßgabe der Verordnung durchgeführt.\nvi) Kombinierter Verkehr\n13. 375 L 0130: Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte\nBeförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31), geändert durch:\n-   379 L 0005: Richtlinie 79/5/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 33);\n-   382 L 0003: Richtlinie 82/3/EWG des Rates vorn 21. Dezember 1981 (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 12);\n-   382 L 0603: Richtlinie 82/603/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 6);\n-   185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163);\n-   386 L 0544: Richtlinie 86/544/EWG des Rates vom 10. November 1986 (ABI. Nr. L 320 vom 15.11.1986, S. 33);\n-   391 L 0224: Richtlinie 91/224/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABI. Nr. L 103 vom 23. 4. 1991, S. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 8 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:\n,,- Österreich: Straßenverkehrsbeitrag\n-   Finnland: Moottoriajoneuvovero/Motorfordonsskatt\n-   Schweden: Fordonsskatt\"\nDie Schweiz behält anstelle der Einführung von Steuererstattungen ein System von Beihilfen für den kombinierten Verkehr bei\n(zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens: Verordnung des schweizerischen Bundesrates vom 29. Juni 1988 über\ndie Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge).\nII. Straßenverkehr\ni) Technische Harmonisierung und Sicherheit\n14. 385 L 0003: Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere\ntechnische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge (ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 14), geändert durch:\n-   386 L 0360: Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 (ABI. Nr. L 217 vom 5. 8. 1986, S. 19);\n-   388 L 0218: Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988 (ABI. Nr. L 98 vorn 15. 4. 1988, S. 48);\n-   389 L 0338: Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989 (ABI. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 3);\n-   389 L 0460: Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über die Gewichte,\nAbmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung des\nFristablaufs der Ausnahmeregelung für Irland und das Vereinigte Königreich (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 5);","Nr. 11 - Tag der A_usgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     597\n-    389 L 0461: Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG über Gewichte,\nAbmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge hinsichtlich der Festlegung von\nmaximal zulässigen Abmessungen für Sattelfahrzeuge (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 7);\n-    391 L 0060: Richtlinie 91/60/EWG des Rates vom 4. Februar 1991 zur Änderung der Richtlinie 85/3/EWG hinsichtlich der\nFestsetzung zulässiger Höchstabmessungen von Lastzügen (ABI. Nr. L 37 vom 9.2.1991, S. 37), berichtigt in ABI. Nr. L 54\nvom 28. 2. 1991, S. 41.\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nÖsterreich kann seine nationalen Rechtsvorschriften für höchstzulässige Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß\nAnhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 der Richtlinie beibehalten. Bestimmungen, die den Einsatz von Fahrzeugen (Einzelfahrzeuge\noder Fahrzeugkombinationen) gestatten, die diesen nationalen Vorschriften nicht entsprechen, gelten daher in Österreich nicht.\nSechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über\nden Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße erfolgt eine gemeinsame Überprüfung dieser Rechtslage.\nDie Schweiz kann ihre nationalen Rechtsvorschriften für höchstzulässige Gewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern gemäß\nAnhang I Nummern 2.2 und 2.3.3 der Richtlinie beibehalten. Bestimmungen, die den Einsatz von Fahrzeugen (Einzeffahrzeuge\noder Fahrzeugkombinationen) gestatten, die diesen nationalen Vorschriften nicht entsprechen, gelten daher in der Schweiz nicht.\nSechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen\nEidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene erfolgt eine gemeinsame Überprüfung dieser Rechtslage.\nAlle anderen Vorschriften dieser Richtlinie über Gewichte und Abmessungen werden von Österreich und der Schweiz in vollem\nUmfang angewandt.\n15. 386 L 0364: Richtlinie 86/364/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über den Nachweis der Übereinstimmung von Fahrzeugen mit der\nRichtlinie 85/3/EWG über die Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale bestimmter Straßenfahrzeuge\n(ABI. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 48).\n16. 377 L 0143: Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47), geändert\ndurch:\n-    388 L 0449: Richtlinie 88/449/EWG des Rates vom 26. Juli 1988 (ABI. Nr. L 222 vom 12.8.1988, S. 10), berichtigt in ABI. Nr.\nL 261 vom 21. 9. 1988, S. 28;\n-    391 L 0225: Richtlinie 91/225/EWG des Rates vom 27. März 1991 (ABI. Nr. L 103 vom 23. 4. 1991, S. 3).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDie Schweiz kann bis zum 1. Januar 1998 für alle in Anhang I aufgeführten Fahrzeugkategorien längere Intervalle zwischen zwei\nTerminen für die technische Überwachung beibehalten.\n17. 389 L 0459: Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 4).\nii) Steuerwesen\n18. 368 L 0297: Richtlinie 68/297/EWG des Rates vom 19. Juli 1968 zur Vereinheitlichung der Vorschriften über die abgabenfreie\nEinfuhr des in den Treibstoffbehältern der Nutzkraftfahrzeuge enthaltenen Treibstoffs (ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 15),\ngeändert durch:\n-    172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 92);\n-    385 L 0347: Richtlinie 85/347/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABI. Nr. L 183 vom 16. 7. 1985, S. 22).\niii) Harmonisierung der Sozialvorschriften\n19. 377 L 0796: Richtlinie n/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im\nStraßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffen-\nden Verkehrsuntemehmer (ABI. Nr. 334 vom 24. 12. 19n, S. 37), geändert durch:\n-    389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101), berichtigt im\nABI. Nr. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 31.\n20. 385 R 3820: Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 Ober die Harmonisierung bestimmter\nSozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 3 findet keine Anwendung.\nb) Die Schweiz führt Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 bis zum\n1. Januar 1995 durch.\n21. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. Nr. 370 vom\n31. 12. 1985, S. 8), geändert durch:\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).","598                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Österreich kann bis zum 1. Januar 1995 Fahrzeuge, die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, von der\nVerpflichtung zum Einbau eines Kontrollgeräts gemäß Artikel 3 Absatz 1 befreien.\nb) Die Schweiz kann bis zum 1. Januar 1995 Fahrpersonal, das aus mehr als einem Fahrer besteht, von der Verpflichtung gemäß\nAnhang 1, Kapitel mBuchstabe c Nummer 4.3 befreien, die unter Nummer 4.1 genannten Aufzeichnungen auf zwei getrennten\nSchaublättern festzuhalten.\n22. 376 L 0914: Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von\nTransportfahrzeugen im Straßenverkehr (ABI. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 36).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDie Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.\n23. 388 L 0599: Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 55).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nösterreich und die Schweiz kommen der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.\n24. 389 L 0684: Richtlinie 89/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Schulung der Fahrer von Fahrzeugen zur\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ABI. Nr. L 398 vom 30. 12. 1989, S. 33).\niv) Zugang zum Markt (Güter)\n25. 362 L 2005: Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen\nim Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. 70 vom 6. 8. 1962, S. 2005/62), geändert und ergänzt durch:\n-   172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 126);\n-   372 L 0426: Richtlinie 72/426/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 155);\n-   374 L 0149: Richtlinie 74/149/EWG des Rates vom 4. März 1974 (ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 8);\n-   377 L 0158: Richtlinie 77/158/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 (ABI. Nr. L 48 vom 19. 2. 1977, S. 30);\n-   378 L 0175: Richtlinie 78/175/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 (ABI. Nr. L 54 vom 25. 02. 1978, S. 18);\n-   380 L 0049: Richtlinie 80/49/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 23);\n-   382 L 0050: Richtlinie 82/50/EWG des Rates vom 19. Januar 1982 (ABI. Nr. L 27 vom 4. 2. 1982, S. 22);\n-   383 L 0572: Richtlinie 831572/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 33);\n-   384 L 0647: Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten\nFahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die Richtlinie gilt nur für Beförderungen im Werkverkehr.\nb) Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik öster-\nreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße bleiben bestehende gegenseitige Marktzugangsrechte\ngemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik österreich über den\nGüterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße und aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen österreich\neinerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits von der Richtlinie unberührt, sofern die\nbetroffenen Parteien nichts anderes beschließen.\n26. 376 R 3164: Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über den Zugang zum grenzüberschreitenen\nGüterkraftverkehrsmarkt (ABI. Nr. L 357 vorn 29. 12. 1976, S. 1), geändert durch:\n-    388 R 1841: Verordnung (EWG) Nr. 1841/88 des Rates vom 21. Juni 1988 (ABI. Nr. L 163 vom 30.6.1988, S. 1).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Anwendung findet ausschließlich Artikel 4 a, vorbehaltlich der Durchführungsvorschriften nach Artikel 4 b, die im Einklang mit\nden Bestimmungen des Abkommens erlassen wurden.\nb) Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik öster-\nreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße bleiben bestehende gegenseitige Marktzugangsrechte\ngemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik österreich über den\nGüterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße und aufgrund der bilateralen Abkommen zwischen österreich\neinerseits· und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits von der Verordnung unberührt, sofern die\nbetroffenen Parteien nichts anderes beschließen.\nv) Bef örd erungsentg eile (Güter)\n27. 389 R 4058: Verordnung (EWG) Nr. 4058/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 über die Preisbildung im Güterkraftverkehr\nzwischen den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 1).\nvi) Zugang zum Beruf (Güter)\n28. 374 L 0561: Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunter-\n, nehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. Nr. l 308 vom 19.11.1974, S. 18), geändert durch:","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      599\n-    389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101);\n-    390 R 3572: ·verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDie Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.\nvii) Mietfahrzeuge (Güter)\n29. 384 L 0647: Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten\nFahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABI. Nr. l 335 vom 22. 12. 1984, S. 72), geändert durch:\n-    390 L 0398: Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 (ABI. Nr. l 202 vom 31. 7. 1990, S. 46).\nviii) Marktzugang ( Personen)\n30. 366 R 0117: Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den\ngrenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABI. Nr. 147 vom 9. 8. 1966, S. 2688/66),\nDie Verordnung wird für die Zwecke dieses Abkommens folgendermaßen angepaßt:\nArtikel 4 Absatz 2 findet keine Anwendung.\n31. 368 R 1016: Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente\ngemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates (ABI. Nr. l 173 vom 22.7.1968, S. 8), geändert durch:\n-    382 R 2485: Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 der Kommission vom 13. September 1982 (ABI. Nr. L 265 vom 15. 9. 1982, S. 5).\n32. 372 R 0516: Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den\nPendelverkehr mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 13), geändert durch:\n-    378 R 2778: Verordnung (EWG) Nr. 2778/78 des Rates vom 23. November 1978 (ABI. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 4).\n33. 372 R 0517: Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den\nLinienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 67 vom\n20. 3. 1972, S. 19), geändert durch:\n-    377 R 3022: Verordnung (EWG) Nr. 3022/77 des Rates vom 20. Dezember 1977 (ABI. Nr. L 358 vom 31. 12. 1977, S. 1);\n-    378 R 1301: Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 des Rates vom 12. Juni 1978 (ABI. Nr. L 158 vom 16.6.1978, S. 1).\n34. 372 R 1172: Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 zur Festlegung der Dokumente gemäß den\nVerordnungen (EWG) Nr. 517/72 und Nr. 516/72 des Rates (ABI. Nr. L 134 vom 12. 6. 1972, S. 1), geändert durch:\n-    372 R 2778: Verordnung (EWG) Nr. 2778/72 der Kommission vom 20. Dezember 1972 (ABI. Nr. l 292 vom 29. 12. 1972, S. 22);\n-    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nl 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);\n-    185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie Fußnote 1 in Anhang I wird wie folgt ergänzt: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N), Österreich (A), Schweiz (CH),\nFinnland (SF), Schweden (S).\nix) Zugang zum Beruf (Personen)\n35. 374 L 0562: Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrs-\nuntemehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABI. Nr. L 308 vom 19.11.1974, S. 23), geändert durch:\n-    389 L 0438: Richtlinie 89/438/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 101 ).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nÖsterreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.\n36. 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der Herstellung\nder deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nIII. Eisenbahnverkehr\ni) Strukturpolitik\n37. 375 D 0327: Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur\nHarmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten (ABI. Nr. L 152\nvom 12. 6. 1975, S. 3), geändert durch:\n-    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nL 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);\n-    185 l: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163);","600                                           Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1993, Teil II\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 8 findet keine Anwendung.\ni.>) Osterreich wendet diese Entscheidung ab dem 1. Januar 1995 an.\n38. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunter-\nnehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs (ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32),\ngeändert durch:\n-    185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 165);\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\n39. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der\nKonten der Eisenbahnunternehmen (ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8), geändert durch:\n-    172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrfands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 90);\n-    373 D 0101(01): Beschluß des Rates vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer\nMitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 2 vom 1. 1. 1973, S. 19);\n-    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nL 291 vom 19. 11. 1979, S. 92);\n-    185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. l 302 vom 15. 11. 1985, S. 161);\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\n40. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der\nVergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABI. Nr. L 334 vom 24.12.1977,\nS. 13), geändert durch:\n-    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nL 291 vom 19. 11. 1979, S. 93);\n-    185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\n41. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183178 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die\nKostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABI. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978, S. 1), geändert durch:\n-    179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nl 291 vom 19. 11. 1979, S. 93);\n-    185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 162);\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nii) Beförderungsentgelte\n42. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzüberschreitenden Eisenbahn-\ngüterverkehr (ABI. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5), geändert durch:\n-    185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164);\n-    390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nIV. Binnenschiffsverkehr\ni) Zugang zum Markt\n43. 385 R 2919: Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die\nInanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschiffahrtsakte den Schiffen der Rheinschiffahrt vorbehalten\nist (ABI. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 4).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                   601\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die EFTA-Staaten setzen die Kommission gemäß Artikel 2 über alle dort angeführten Informationen in Kenntnis, die sie der\nZKR übermitteln.\nb) Artikel 3 findet keine Anwendung.\nii) Strukturpolitik\n44. 389 R 1101: Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt\n(ABI. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25), geändert durch:\n-   390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung bestimmter Richtlinien,\nEntscheidungen und Verordnungen auf dem Gebiet des Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehrs aufgrund der\nHerstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 12).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDie Kommission berücksichtigt bei ihren Entscheidungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und\nArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe c die Standpunkte der EFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.\n45. 389 R 1102: Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission vom 27. April 1989 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\n(EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABI. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 30),\ngeändert durch:\n-   389 R 3685: Verordnung (EWG) Nr. 3685/89 der Kommission vom 8. Dezember 1989 (ABI. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 20);\n-   391 R 0317: Verordnung (EWG) Nr. 317/91 vom 8. Februar 1991 (ABI. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 27).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie Kommission berücksichtigt bei der Änderung dieser Verordnung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 die Standpunkte der\nEFTA-Staaten in gleicher Weise wie die der EG-Mitgliedstaaten.\niii) Zugang zum Beruf\n46. 387 L 0540: Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im\ninnerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome,\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABI. Nr. L 322 vom 12. 11. 1987, S. 20).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nÖsterreich kommt der Richtlinie bis zum 1. Juli 1994 nach. Die Schweiz kommt der Richtlinie bis zum 1. Januar 1995 nach.\niv) Technische Harmonisierung\n47. 382.L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABI. Nr.\nL 301 vom 28. 10. 1982, S. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDie Liste in Anhang I wird wie folgt ergänzt:\nKapitell\nZone 2\nSchweden\nTrollhätte kanal und Göta älv\nVänersee\nSödertälje kanal\nMälarsee\nFalsterbo kanal\nSotenkanalen\nKapitel II\nZone 3\nÖsterreich\nDonau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei\nSchweden\nGöta kanal\nVättersee\nSchweiz\nRhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deutschen Grenze\nKapitel 111\nZone 4\nSchweden\nAlle anderen, in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten Flüsse, Kanäle und Binnenseen.","602                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n48. 376 L 0135: Richtlinie 76/135/EWG des Rates vorn 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für\nBinnenschiffe (ABI. Nr. L 21 vom 29. 1. 1976, S. 10), geändert durch:\n-     378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABI. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 31 ).\n49. 3TT D 0527: Entscheidung TT/527/EWG der Kommission vorn 29. Juli 19TT zur Aufstellung der Liste der Seeschiffahrtsstraßen im\nSinne der Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABI. Nr. L 209 vom 17. 8. 19TT, S. 29), geändert durch:\n-     185 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 164).\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDas Verzeichnis im Anhang wird wie folgt ergänzt:\nSuomi/Finnland\nSaimaan kanava/Saima kanal\nSaimaan vesistö/Saimens vattendrag\nSverige\nTrollhätte kanal und Göta älv\nVänersee\nMälarsee\nSödertälje kanal\nFalsterbo kanal\nSotenkanalen\nV. Seeverkehr\nFür Beziehungen zu Drittländern im Seeverkehr gilt Protokoll Nr. 19.\n50. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der\nArtikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4).3)\n51. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden,\nAnträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (ABI. Nr. L 376 vom 21. 12. 1988, S. 1). 4 )\n52. 379 R 0954: Verordnung (EWG) Nr. 954/79 des Rates vom 15. Mai 1979 über die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten\nNationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen durch die Mitgliedstaaten oder über den Beitritt der Mitgliedstaaten zu\ndiesem Übereinkommen (ABI. Nr. L 121 vom 17. 5. 1979, S. 1).3)\n53. 386 R 4055: Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien\nDienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABI. Nr.\nL 378 vom 31.12.1986, S. 1), berichtigt in ABI. Nr. L 117 vom 5.5.1988, S. 33 und geändert durch:\n-     390 R 3573: Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG)\nNr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaa-\nten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (ABI. Nr. L 353 vom\n17. 12. 1990, s. 16).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 2 erhält folgende Fassung: \"Es gibt keine einseitigen nationalen Beschränkungen, durch die die Beförderung bestimmter\nGüter ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten wird.\"\nb) Aus Artikel 5 Absatz 1 ergibt sich, daß bei künftigen Abkommen mit Drittländern Ladungsaufteilung im Massengutverkehr\nuntersagt ist.\nc) Für die Durchführung der Artikel 5, 6 und 7 gilt das Protokoll 19 zum EWR-Abkommen.\n54. 379 L 0115: Richtlinie 79/115/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über die Beratung von Schiffen durch Überseelotsen In der\nNordsee und im Englischen Kanal (ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 32).\n55. 379 L 0116: Richtlinie 79/116/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über Mindestanforderungen an das Einlaufen von\nbestimmten Tankschiffen in Seehäfen der Gemeinschaft und das Auslaufen (ABI. Nr. L 33 vorn 8. 2. 1979, S. 33), geändert durch:\n-    379 L 1034: Richtlinie 79/1034/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABI. Nr. L 315 vom 11.12.1979, S. 16).\n56. 391 R 0613: Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der\nGemeinschaft (ABI. Nr. L 68 vorn 15. 3. 1991, S. 1).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:\n57. 386 R 4057: Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der\nSeeschiffahrt (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 14).\n58. 386 R 4058: Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vorn 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des\nfreien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 21).\n59. 383 D 573: Entscheidung 83/573/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 über Gegenmaßnahmen im Bereich der internationalen\nHandelsschiffahrt (ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 37).\n3) Nur informationshalber aufgeführt. Zur Anwendung siehe Anhang XIV.\n\") Nur informationshalber aufgeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                603\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\nVI. Zivilluftfahrt\ni) Wettbewerbsregeln\n60. 387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der\nWettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 1). 5)\n61. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über\ndie Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975 des Rates (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1O). 5)\nii) Zugang zum Markt\n62. 390 R 2343: Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu\nStrecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung\nzwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8.).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nDas Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie folgt ergänzt:\nösterreich:               Wien\nFinnland:                 Helsinki-Vantaa\nIsland:                   Keflavik\nNorwegen:                 Oslo-Fomebu\nOslo-Gardemoen\nSchweden:                 Stockholm-Arlanda\nSchweiz:                  Zürich\nGenf-Cointrin\n63. 389 R 2299: Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit\ncomputergesteuerten Reservierungssystemen (ABI. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 1).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nZur Anwendung der Artikel 7 und 11 bis 20 siehe Protokoll 21.\n64. 391 R 0294: Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen\nMitgliedstaaten (ABI. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 1).\niii) Flugpreise\n65. 390 R 2342: Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über Tarife im Linienflugverkehr (ABI. Nr. L 217 vom\n11.8.1990, s. 1).\niv) Technische Harmonisierung und Sicherheit\n66. 380 L 1266: Richtlinie 80/1266/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige\nUnterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung (ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 32).\nv) Konsultationsverfahren\n67. 380 D 0050: Entscheidung 80/50/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Einführung eines Konsultationsverfahrens\nbetreffend die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern auf dem Gebiet des Luftverkehrs sowie die\ndiesbezüglichen Aktionen in den internationalen Organisationen (ABI. Nr. L 18 vom 24. 1. 1980, S. 24).\nvi) Harmonisierung der Sozialvorschriften\n68. 391 R 0295: Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von\nAusgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABI. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 5).\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt folgender Rechtsakte zur Kenntnis:\n69. C/257188/S. 6: Vermerk der Kommission betreffend Verfahren zur Vorlage von Mitteilungen an die Kommission gemäß den Artikeln\n4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des\nVertrages auf Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder auf-\neinander abgestimmten Verhaltensweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der\nEinnahmen, der Tarifkonsultationen im Fluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABI. Nr. C 257 vom\n4. 10. 1988,   s.  6).\n70. C/119/89/S. 6: Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nNr. 2671/88 der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Verein-\nbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltens-\nweisen zur gemeinsamen Planung und Koordinierung der Kapazität, der Aufteilung der Einnahmen, der Tarifkonsultationen im\nFluglinienverkehr sowie der Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABI. Nr. C 119 vom 13. 5. 1989, S. 6).\n5) Nur informationshalber aufgeführt. Zur Anwendung siehe Protokoll 21.","604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n71. 361 Y 0722(01): Empfehlung der Kommission vom 14. Juni 1961 an die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung Nr. 11\nüber die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Ab-\nsatz 3 des Vertrages (ABI. Nr. L 050 vom 22. 7. 1961, S. 975).'\n72. 485 Y 1231(01): Entschließung Nr. 85/C348/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nstaaten vom 20. Dezember 1985 zur Verbesserung der Anwendung der Sozialverordnungen im Straßenverkehr (ABI. Nr. C 348\nvom 31. 12. 1985, S. 1).\n73. 384 X 0646: Empfehlung 84/646/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 an die nationalen Eisenbahnuntemehmen der\nMitgliedstaaten über die Verstärkung ihrer Zusammenarbeit beim grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr (ABI. Nr.\nL 333 vom 21. 12. 1984, S. 63).\n74. 382 X 0922: Empfehlung 82/922/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1982 an die nationalen Eisenbahnuntemehmen über\ndie Festlegung eines Systems für die qualitativ hochwertige Bedienung im grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABI. Nr. L 381\nvom 31. 12. 1982, S. 38).\n75. 371 Y 0119(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970 über die Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahnuntemeh-\nmen (ABI. Nr. C 5 vom 19.1.1971, S. 1).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        605\nAnhang XIV\nWettbewerb\nVerzeichnis nach Artikel 60\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-    Präambeln\n-    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-    Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendug, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nSofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Anhangs für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden\nAnpassungen:\n1.    Das Wort „Kommission\" wird durch „zuständiges Überwachungsorgan\" ersetzt.\nII.   Der Ausdruck „gemeinsamer Markt\" wird durch „räumlicher Geltungsbereich des EWR-Abkommens\" ersetzt.\nIII.  Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten\" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien\" ersetzt.\nIV. Die Angabe „die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten\" wird durch „die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungs-\nbehörde, die Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten\" ersetzt.\nV.    Bezugnahmen auf Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) oder des Vertrags über\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) werden durch Bezugnahmen auf die folgenden Artikel\ndes EWR-Abkommens (EWR) ersetzt:\nArtikel 85 (EWG)             Artikel 53 (EWR)\nArtikel 86 (EWG)             Artikel 54 (EWR)\nArtikel 90 (EWG)             Artikel 59 (EWR)\nArtikel 66 (EGKS)            Artikel 2 des Protokolls 25 zum EWR- Abkommen.\nArtikel 80 (EGKS)            Artikel 3 des Protokolls 25 zum EWR- Abkommen.\nVI. Der Ausdruck „diese Verordnung\" wird durch „dieser Rechtsakt\" ersetzt.\nVII. Der Ausdruck „die Wettbewerbsregeln des Vertrags\" wird durch „die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens\" ersetzt.\nVIII. Der Ausdruck „Hohe Behörde\" wird durch „zuständiges Überwachungsorgan\" ersetzt.\nUnbeschadet der Vorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wird der in den nachstehend aufgeführten\nRegelungen verwendete Begriff „zuständiges Überwachungsorgan\" durch „das für die Entscheidung gemäß Artikel 56 des EWR-\nAbkommens zuständige Überwachungsorgan\" ersetzt.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\nA. Fusionskontrolle\n1. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusam-\nmenschlüssen (ABI. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1), in der berichtigten Fassung im ABI. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13.\nDie Artikel 1 bis 5 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil „Artikel 22 bleibt unberührt\" folgende Fassung: ,,Artikel 22 oder die entsprechende\nVorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bleibt unberührt\".\nFerner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung\" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeutung\", ersetzt.\nb) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweite Bedeutung\" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weite Bedeutung\"\nersetzt.\nFerner wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz\" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Gesamtumsatz\"\nersetzt.\nIn Artikel 1 Absatz 2, zweiter Satzteil wird das Wort „Mitgliedsstaat\" durch „Staat\" ersetzt.","606                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nc) Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.\nd) In Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung \"Gemeinsamen Markt\" durch \"dem Funktionieren des EWR-Abkommens\"\nersetzt.\ne) In Artikel 2 Absatz 2 (am Ende) wird die Bezeichnung „Gemeinsamen Markt\" durch \"dem Funktionieren des EWR-\nAbkommens\" ersetzt.\nf)  In Artikel 2 Absatz 3 (am Ende) wird die Bezeichnung \"Gemeinsamen Markt\" durch „dem Funktionieren des EWR-\nAbkommens\" ersetzt.\ng) In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Mitgliedstaats\" durch „EG-Mitgliedstaats oder EFTA-Staates\" ersetzt.\nh) In Artikel 4 Absatz 1 wird der Ausdruck „gemeinschaftsweiter Bedeutung\" durch „gemeinschafts- oder EFTA-weiter Bedeu-\ntung\" ersetzt.\nFerner ist im ersten Satz vor den Worten \"bei der Kommission anzumelden\" der Satzteil „gemäß Artikel 57 des EWR-\nAbkommens\" einzufügen.\ni)  Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n\"Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfaßt den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen\nfür Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird. Dasselbe gilt für den Umsatz,\nder in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten oder in einem EFTA-Staat erzielt wird.\"\nj)  In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird der Ausdruck \"in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes\" durch „in\nder Gemeinschaft oder der EFTA erzielten Gesamtumsatzes\" ersetzt.\nFerner wird der Ausdruck \"in der Gemeinschaft ansässigen Kreditinstituten und Kunden\" durch \"in der Gemeinschaft oder der\nEFTA ansässigen Kreditinstituten und Kunden\" ersetzt.\nk) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 wird das Wort \"Mitgliedstaat\" durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat\"\nersetzt.\n1)  In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b erhält der letzte Satz ,, .. .ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft\nbzw. in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden.\" folgende Fassung und wird wie folgt ergänzt:\n,, ... ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw. in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Personen\ngezahlt werden. Das gleiche gilt für die Bruttoprämien, die von in dem gesamten Gebiet der EFTA-Staaten bzw. in einem\nEFTA-Staat ansässigen Personen gezahlt werden\".\nB. Ausschlleßllchkeltsverträge\n2. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des\nVertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:\n-    1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck „des Vertrages\" durch „des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft\" ersetzt.            ·\nb) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 6 wird die Angabe \"gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG\" ersetzt durch\n„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs\noder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,\".\nc) Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:\n„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.\"\nd) Artikel 7 findet keine Anwendung.\ne) Artikel 10 erhält folgende Fassung:\n.,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.\"\n3. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des\nVertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:\n-   1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 1 wird der Ausdruck \"des Vertrages\" durch \"des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft\" ersetzt.\nb) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 14 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG\" ersetzt durch\n\"entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder\nauf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,\".\nc) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:\n„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Untemehmen ist nicht erforderlich.\"","------------------------        -- ----------------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      607\nd) Artikel 15 findet keine Anwendung.\ne) Artikel 19 erhält folgende Fassung:\n,.Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.\"\n4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3\ndes Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABI. Nr. L 15 vom 18.1.1985,\nS. 16), geändert durch:\n-    1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 167).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird das Wort „Mitgliedstaat\" durch „EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat\" ersetzt.\nb) Artikel 7 findet keine Anwendung.\nc) Artikel 8 findet keine Anwendung.\nd) Artikel 9 findet keine Anwendung.\ne) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG\" ersetzt durch\n„entweder von Amts wegen, auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs oder\nauf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,\".\nf)   In Artikel 10 Nummer 3 wird das Wort „Mitgliedstaaten\" durch \"Vertragsparteien\" ersetzt.\ng) Dem Artikel 10 wird am Ende folgender Absatz angefügt:\n„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben: eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.\"\nh) Artikel 14 erhält folgende Fassung:\n,,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 30. Juni 1995.\"\nC. Patentlizenzvereinbarungen\n5. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des\nVertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABI. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:\n-   1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 166).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der\nVerordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/75, bei der Kommission\nangemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt\" folgende Fassung: ,,unter der Bedingung, daß diese\nVereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung\n(EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-\nKommission oder der EFTA-Über-wachungsbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen\nWiderspruch ... erhebt\".\nb) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission\" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\" ersetzt.\nc) Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.\nd) In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung\neiner Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.\"\ne) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen\nAntrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen\nzurückgenommen werden.\"\nf)  Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgende Angabe angefügt:\n,,oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.\"\ng) Artikel 6 findet keine Anwendung.\nh) Artikel 7 findet keine Anwendung.\ni)  Artikel 8 findet keine Anwendung.\nj)  In dem einleitenden Satzteil von Artikel 9 wird die Angabe \"gemäß Artikel 7 der Verordung Nr. 19/65/EWG\" ersetzt durch\n„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs\noder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,\".\nk) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:\n„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.\".","608                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n1)  Artikel 14 erhält folgende Fassung:.\n\"Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1994.\"\nD. Spezlallsterungsverelnbarungen\nsowie Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung\n6. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3\ndes Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABI. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:\n-   1 85 1: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge-Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 167).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil \"unter der Bedingung.daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen\nder Verordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch\n... erhebt\" folgende Fassung: \"unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der\nVerordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden\nBestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\nangemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch erhebt\".\nb) In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort „Kommission\" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\" ersetzt.\nc) Artikel 4 Absatz 4 findet keine Anwendung.\nd) In Artikel 4 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung\neiner Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.\"\ne) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen\nAntrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen\nzurückgenommen werden.\"\nf)  Dem Artikel 4 Absatz 9 wird am Ende folgender Satzteil angefügt:\n.,oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.\"\ng) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71\" ersetzt durch\n\"entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs\noder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen\".\nh) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:\n\"Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Untemehmen ist nicht erforderlich.\"\ni)  Artikel 10 erhält folgende Fassung:\n.,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.\"\n7. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3\ndes Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABI. L 53 vom 22.2.1985, S. 5), geändert durch:\n-   1 851: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge- Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 167).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen\nder Verordung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch\n... erhebt\" folgende Fassung: .,unter der Bedingung, daß die betreffenden Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der\nVerordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden\nBestimmungen des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\nangemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt\".\nb) In Artikel 7 Absatz 2 wird das Wort „Kommission\" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\" ersetzt.\nc) Artikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung.\nd) In Artikel 7 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung\neiner Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.\"\ne) In Artikel 7 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen\nAntrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen\nzurück- genommen werden.\"\nf)  Dem Artikel 7 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:\n,.oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         609\ng) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 10 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2821n1\" ersetzt durch\n„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs\noder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,\".\nh) Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:\n„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung 17/62\noder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.\"\ni)  Artikel 11 findet keine Anwendung.\nj)  Artikel 13 erhält folgende Fassung:\n,,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1997.\"\nE. Franchlseverelnbarungen\n8. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85\nAbsatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABI. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 6 Absatz 1 erhält der Satzteil „sofern diese Vereinbarungen gemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission\nangemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch ... erhebt\" folgende Fassung: .,sofern diese Vereinbarungen\ngemäß der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den\nentsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungs-\nbehörde angemeldet werden und das zuständige Überwachungsorgan ... keinen Widerspruch ... erhebt\".\nb) In Artikel 6 Absatz 2 wird das Wort „Kommission\" durch „EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\" ersetzt.\nc) Artikel 6 Absatz 4 findet keine Anwendung.\nd) In Artikel 6 Absatz 5 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binneri drei Monaten nach Übermittlung einer\nAnmeldung im Sinne von Absatz 1 an diesen Staat einen entsprechenden Antrag erhält.\"\ne) In Artikel 6 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen\nAntrag aufrecht, so kann der Widerspruch erst nach Anhörung ihres Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopotfragen\nzurückgenommen werden.\"\nf)  Dem Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Satzteil angefügt:\n,,oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.\"\ng) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 8 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG\" ersetzt durch\n„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs\noder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen,\".\nh) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:\n„Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.\"\ni)  In Artikel 8 Buchstabe c wird das Wort „Mitgliedstaaten\" durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten\" ersetzt.\nj)  Artikel 9 erhält folgende Fassung:\n.,Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.\"\nF. Know-how-Verelnbarungen\n9. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des\nVertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABI. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1).\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „der Europäischen Gemeinschaft\" durch „des räumlichen Geltungsbereichs des\nEWR-Abkommens\" ersetzt.\nb) Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n„Sofern die in Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 genannten Verpflichtungen Gebiete betreffen, die EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten\neinschließen, in denen dieselbe Technologie durch notwendige Patente geschützt ist, gilt die Freistellung nach Absatz 1 für\ndiese Staaten so lange, wie das Vertragserzeugnis oder -verfahren in diesen Staaten durch derartige Patente geschützt ist,\nsofern diese Schutzdauer länger als die in Absatz 2 genannten Zeiträume ist.\"\nc) In Artikel 1 Absatz 7 Nummern 6 und 8 wird „Mitgliedstaaten\" bzw . .,Mitgliedstaat\" durch „EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-\nStaaten\" bzw. \"EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat\" ersetzt.\nd) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Satzteil „unter der Bedingung, daß diese Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der\nVerordnung Nr. 27/62 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission ... keinen Widerspruch\nerhebt\" folgende Fassung: ,,unter der Bedingung, daß dieSf' Vereinbarungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung\nNr. 27/62, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85, sowie den entsprechenden Bestimmungen des","610                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokolls 21 zum EWR-Abkommen bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und\ndas zuständige Überwachungsorgan •.• keinen Widerspruch ••• erhebt\".\ne) In Artikel 4 Absatz 3 wird das Wort „Kommission\" durch „bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde\"\nersetzt.\nf)   Artikel 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.\ng) In Artikel 4 Absatz 6 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n„Sie erhebt Widerspruch, wenn sie von einem Staat ihres Zuständigkeitsbereichs binnen drei Monaten nach der Übermittlung\neiner Anmeldung im Sinne von Absatz 1 an den Staat einen entsprechenden Antrag erhält.\"\nh) In Artikel 4 Absatz 7 erhält der zweite Satz folgende Fassung:\n\"Ist jedoch der Widerspruch auf Antrag eines Staates ihres Zuständigkeitsbereichs erhoben worden und hält dieser seinen\nAntrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen\nzurückgenommen werden.\"\ni)   Dem Artikel 4 Absatz 1o wird folgender Satzteil angefügt:\n\"oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen.\"\nj)   In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 wird die Angabe „gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG\" ersetzt durch\n„entweder von Amts wegen oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans, eines Staates seines Zuständigkeitsbereichs\noder auf Antrag von natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen\".\nk) Dem Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe          a (vor „oder\") und b wird ein Semikolon und jeweils folgender Wortlaut angefügt:\n„das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäß den Artikeln 6 und 8 der Verordnung\nNr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen abgeben; eine Anmeldung durch die\nbetreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.•\n1)   Artikel 8 findet keine Anwendung.\nm) Artikel 9 findet keine Anwendung.\nn) Artikel 10 finctet keine  Anwendung.\no) Artikel 12 erhält folgende Fassung:\n,.Dieser Rechtsakt gilt bis zum 31. Dezember 1999.\"\nG. Verkehr\n10. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem\nGebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1).\nDie Artikel 1 bis 5 und die Artikel 7 bis 9 der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Der einleitende Satzteil von Artikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 6 und der dem Artikel 6 entsprechenden Vorschrift des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen sind\nmit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar und verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf,\nalle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nVerhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,\nEinschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des unter das EWR-Abkommen fallenden Gebiets bezwecken\n_ oder bewirken, insbesondere\".\nb) Artikel 3 Absatz 2 findet keine Anwendung.\nc) Artikel 6 findet keine Anwendung.\nd) In Artikel 8 Absatz 1 wird die Angabe „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar\" durch „Mit dem Funktionieren des\nEWR-Abkommens unvereinbar\" ersetzt.\ne) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,.Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Verkehrs in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen,\ndenen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den vorstehenden\nArtikeln widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.\"\nf)   In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaft\" durch „Vertragsparteien\" ersetzt.\ng) Artikel 9 Absatz 3 erhält die Fassung:\n\"Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten auf die Anwendung dieses Artikels und richten erforder-\nlichenfalls geeignete Maßnahmen an die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Staaten.\"\n11. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der\nArtikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4), berichtigt im ABI. Nr. L 117 vom\n5. 5. 1988, s. 34.\nAbschnitt I der Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck „Häfen der Gemeinschaft\" durch \"Häfen im räumlichen Geltungsbereich des\nEWR-Abkommens\" ersetzt.\nb) Artikel 2 Absatz 2 findet keine Anwendung.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      611\nc) In dem einleitenden Satzteil von Artikel 7 Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt II\" ersetzt durch „Abschnitt II oder den\nentsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen\".\nFerner wird im zweiten Gedankenstrich die Angabe „Artikel 11 Absatz 4\" durch „Artikel 11 Absatz 4 oder den entsprechenden\nVorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen\" ersetzt.\nd) In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „des Abschnitts II\" durch „des Abschnitts II oder der entsprechenden\nVorschriften des Protokrnls 21 zum EWR-Abkommen\" ersetzt.\ne) Dem Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i werden folgende Absätze angefügt:\n„Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet sie\nden Gemeinsamen EWR-Ausschuß.\nDie Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesen\nVerfahren auffordern.\nSofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem\nGemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wird zwischen den Vertragsparteien keine\nEinigung erzielt, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.\"\nf) In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte „auf Antrag eines Mitgliedstaates\" ersetzt durch „auf Antrag eines Staates ihres\nZuständigkeitsbereichs\".\nFerner wird „Artikel 10\" durch „Artikel 10 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommen\"\nersetzt.\ng) In Artikel 9 Absatz 1 wird der Ausdruck „handels- und seeschiffahrtsbezogene Belange der Gemeinschaft\" durch „handels- und\nseeschiffahrtsbezogene Belange der Vertragsparteien\" ersetzt.\nh) Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Wenn eine der Vertragsparteien gemäß dieser Verordnung Konsultationen mit einem Drittland aufnehmen will, unterrichtet\nsie den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.\nDie Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann gegebenenfalls die anderen Vertragsparteien zur Teilnahme an diesem\nVerfahren auffordern.\nSofern eine oder mehrere der anderen Vertragsparteien gegen das beabsichtigte Vorgehen Einwände erheben, ist in dem\nGemeinsamen EWR-Ausschuß nach einer zufriedenstellenden Lösung zu suchen. Wenn zwischen den Vertragsparteien keine\nEinigung erzielt wird, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um spätere Wettbewerbsverzerrungen zu ver-\nmeiden.\"\nH. Öffentliche Unternehmen\n12. 388 L 0301: Richtlinie 88/301/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunika-\ntions-Endgeräte (ABI. Nr. L 131 vom 27. 5. 1988, S. 73).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 Absatz 2 wird der Ausdruck „Bekanntgabe dieser Richtlinie\" durch „Inkrafttreten des EWR-Abkommens\" ersetzt.\nb) Artikel 10 findet keine Anwendung.\nc) Ferner gilt folgendes:\nFür die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldun-\ngen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind.\nFür die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs\nMonaten ab Jnkrafttreten des EWR-Abkommens.\n13. 390 L 0388: Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunika-\ntionsdienste (ABI. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Je nach Zuständigkeit obliegt es der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde, die Entwürfe vor ihrer\nVerwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu prüfen.\"\nb) In Artikel 6 Absatz 2 wird der Satzteil \"vom Rat für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs erlassenen einheitlichen\nGemeinschaftsregeln\" ersetzt durch „für die Bereitstellung des offenen Netzzugangs geltenden einheitlichen Vorschriften des\nEWR-Abkommens\".\nc) Artikel 10 Satz 1 findet keine Anwendung.\nd) Ferner gilt folgendes:\nFür die EFTA-Staaten ist die EFTA-Überwachungsbehörde Adressat aller Informationen, Mitteilungen, Berichte und Anmeldun-\ngen, die nach dieser Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft an die EG-Kommission zu richten sind. Desgleichen ist die EFTA-\nÜberwachungsbehörde im Hinblick auf die EFTA-Staaten dafür zuständig, die erforderlichen Berichte abzufassen oder\nBewertungen vorzunehmen.\nFür die in diesem Rechtsakt vorgesehenen unterschiedlichen Übergangszeiten gilt eine allgemeine Übergangszeit von sechs\nMonaten ab Inkrafttreten des EWR-Abkommens.","612                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n1. Kohle und Stahl\n14. 354 D 7024: Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestands-\nmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (ABI. der EGKS Nr. 9 vom 11. 5. 1954,\ns. 345/54).\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 4 findet keine Anwendung.\n15. 367 D 7025: Entscheidung Nr. 25/67 der Hohen Behörde vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom\nErfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 § 3 des Vertrages (ABI. Nr. 154 vom 14. 7. 1967, S. 11), geändert\ndurch:\n-   378 S 2495: Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 (ABI. Nr. L 300 vom 27. 1O. 1978, S. 21 ).\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 1 Nummer 2 wird nach „in der Gemeinschaft\" die Angabe „und in den EFTA-Staaten\" eingefügt.\nb) In der Überschrift von Artikel 2 werden die Worte „der Gemeinschaft unterstehenden\" durch „dem Protokoll 25 zum\nEWR-Abkommen unterliegenden\" ersetzt.\nc) In der Überschrift von Artikel 3 wird der Ausdruck „der Gemeinschaft unterstehenden\" durch „dem Protokoll 25 zum\nEWR-Abkommen unterliegenden\" ersetzt.\nd) Artikel 11 findet keine Anwendung.\nRechtsakte, die die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend berücksichtigen müssen\nDie EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 53 bis 60 des Abkommens und der\nVorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend\nzu berücksichtigen:\nKontrolle von Zusammenschlüssen\n16. C/203/90/S. 5: Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABI. Nr. C 203 vom 14. 8. 1990,\ns. 5).\n17. C/203/90/S. 1O: Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung\n(EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABI. Nr. C 203\nvom 14. 8. 1990, S. 10).\nAu ssch I ießl ichkeitsverträge\n18. C/101/84/S. 2: Bekanntmachung der Kommission zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 der\nKommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsverein-\nbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen (ABI. Nr. C 101 vom 13. 4. 1984, S. 2).\n19. C/17/85/S. 4: Bekanntmachung der Kommission zu der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die\nAnwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahr-\nzeuge (ABI. Nr. C 17 vom 18. 1.. 1985, S. 4).\nWeitere Rechtsakte\n20. 362 X 1224 (01): Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern (ABI. Nr. 139 vom\n24. 12. 1962, s. 2921/62).\n21. C/75/68/S. 3: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltens-\nweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen (ABI. Nr. C 75 vom 29.7.1968, S. 3), berichtigt in ABI. Nr. C 84\nvom 28. 8. 1968, S. 14.\n22. C/111172/S. 13: Bekanntmachung der Kommission betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der\nVertrag von Rom anwendbar ist (ABI. Nr. C 111 vom 21. 10. 1972, S. 13).\n23. C/1 /79/S. 2: Bekanntmachung der Kommission vom 18. Dezember 1978 über die Beurteilung von Zulieferverträgen nach Artikel 85\nAbsatz 1 EWG-Vertrag (ABI. Nr. C 1 vom 3. 1. 1979, S. 2).\n24. C/231/86/S. 2: Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABI. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2).\n25. C/233/91/S. 2: Leitlinien für die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln im Telekommunikationsbereich (ABI. Nr. C 233 vom\n6. 9. 1991, s. 2).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       613\nAnhang XV\nStaatliche Beihilfen\nVerzeichnis nach Artikel 63\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n- Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\nÖffentliche Unternehmen\n1. 380 L 0723: Richtlinie 801723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen\nzwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABI. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch:\n-   385 L 0413: Richtlinie 85/413/EWG der Kommission vom 24. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die\nTransparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABI. Nr. L 229\nvom 28. 8. 1985, S. 20)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Das Wort „Kommission\" wird durch „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan\" ersetit.\nb) Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten\" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien\" ersetzt.\nRechtsakte, die die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend berücksichtigen müssen\nDie EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 61 bis 63 des Abkommens und der\nVorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend\nzu berücksichtigen:\nÜberprüfung durch die Kommission\nVorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen\nund andere Verfahrensregeln\n2. C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag - Nicht-\nerfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABI. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2)\n3. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740)\n4. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521)\n5. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2\nEWG-Vertrag - Fristen\n6. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen - Unterrichtung der\nMitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden\n7. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die\nVerfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter\nVerstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird.\nBewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung\n8. C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABI. Nr. C 40 vom 20. 2. 1990, S. 2)\nStaatliche Beteiligungen\n9. Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG ~1984)\nMißbräuchlich gewährte Beihilfen\n10. C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABI. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3)\nStaatliche Bürgschaften\n11 . Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328)\n12. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772)","614                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nRahmen für sektorale Beihllferegelungen\nTextil- und Bekleidungsindustrie\n13. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textil-\nindustrie (SEK(71) 363 endg. - Juli 1971)\n14. Schreiben der Kommission an die Migliedstaaten vom 4. Februar 19n (SG(77) 0/1190) und Anhang (SEK(77) 317 vom\n25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie\nKunstfaserindustrie\n15. C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABI. Nr. C 173\n· vom 8. 7. 1989, S. 5)\nKraftfahrzeugindustrie\n16. C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie (ABI. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3)\n17. C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeug-Industrie (ABI. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4)\nRahmen für allgemeine regionale Beihitteregelungen\n18. 471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung\n(ABI. Nr. C 111 vom 4.11.1971, S. 1)\n19. C/111171 /S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelun-\ngen mit regionaler Zwecksetzung (ABI. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7)\n20. Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)n endg.)\n21. C/31/79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABI. Nr. C 31 vom 3.2.1979,\ns. 9)\n22. C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 a) und c) auf Regional-\nbeihilfen (ABI. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2)\n23. C/10/90/S. 8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABI. Nr. C 1O vom 16. 1. 1990,\nS. 8)\n24. C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) auf Regionalbeihilfen\n(ABI. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5)\n25. C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) auf Regionalbeihilfen\n(ABI. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6)\nHorizontale Rahmen\nGemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich\n26. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807)\n27. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) 0/8287)\n28. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980)\n29. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795)\nGemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen\n30. C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABI. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2)\n31. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) 0/01620)\nAllgemeine Belhilferegeiungen\n32. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478)\n33. Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228)\nKumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zlelsetzungen\n34. C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABI. Nr. C 3 vom\n5. 1. 1985, s. 2) .\nBeschäftigungsbeihilfen\n35. Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253\n36. Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280\nKontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahllndustrle\n37. C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABI. Nr. C 320 vom\n13. 12. 1988, s. 3)","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            615\nAnhang XVI\nÖffentliches Auftragswesen\nVerzeichnis nach Artikel 65 Absatz 1\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n- Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n- Hinweise auf Gebiete oder Sprachen der EG\n- Verweise auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anders bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\n1. Für die Anwendung der Richtlinien 71/305/EWG, 89/440/EWG und 90/531/EWG, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird,\ngilt folgendes:\nBis die Freizügigkeit der Arbeitskräfte gemäß Artikel 28 des Abkommens hergestellt ist, sorgen die Vertragsparteien für\n-    den effektiven freien Zugang für Beschäftigte, die bei Auftragnehmern der Vertragsparteien, die öffentliche Bauaufträge erhalten\nhaben, Schlüsselstellungen bekleiden;\n-    den nichtdiskriminierenden Zugang zu Arbeitsbewilligungen für Auftragnehmer der jeweils anderen Vertragsparteien, die\nöffentliche Bauaufträge erhalten haben.\n2. Wenn aufgrund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Bekanntmachungen oder Schriftstücke\nveröffentlicht werden müssen, gilt folgendes:\na) Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und anderen Schriftstücken aufgrund der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang\nBezug genommen wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im \"Tenders Electronic Daily\" erfolgt durch das Amt\nfür amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.\nb) Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind mindestens in einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für amtliche Veröffent-\nlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuzusenden. Sie sind in den Gemeinschaftssprachen in der Reihe S des\nAmtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und im \"Tenders Electronic Daily\" zu veröffentlichen. EG-Bekanntmachungen\nbrauchen nicht in die Sprachen der EFTA-Staaten übersetzt zu werden.\n3. Wird Teil VII Kapitel 3 des Abkommens zur Überwachung im Sinne dieses Anhangs angewandt, so ist die EG-Kommission für die\nÜberwachung vermutlicher Verstöße zuständig, die von einem Auftraggeber in der Gemeinschaft begangen werden, und die EFTA-\nÜberwachungsbehörde für vermutliche Verstöße, die von einem Auftraggeber in einem EFTA-Staat begangen werden.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. 371 L 0304: Richtlinie 71 /304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsver-\nkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen\noder Zweigniederlassungen vergeben werden (ABI. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Das Verzeichnis der Berufstätigkeiten wird durch Anhang II der Richtlinie 89/440/EWG ersetzt.\nb) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in\nKraft;\ndie in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in\nKraft;\nwährend dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen\nVertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\n2. 371 L 0305: Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nBauaufträge (ABI. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5), geändert durch:\n-    389 L 0440: Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 210 vom 21.7.1989, S. 1);","616                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    390 D 0380: Entscheidung 90/380/EWG der Kommission vom 13. Juli 1990 betreffend die Aktualisierung von Anhang I der\nRichtlinie 89/440/EWG des Rates (ABI. Nr. L 187 vom 19. 7. 1990, S. 55).\nDie Richttinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in\nKraft;\ndie in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in\nKraft;\nwährend dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richttinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen\nVertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\nb) In Artikel 4 Buchstabe a wird \"gemäß dem EWG-Vertrag\" durch „gemäß dem EWR-Abkommen\" ersetzt.\nc) Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 4  a Absatz 1\nund Absatz 3 statt „MWSt\"\n-    ,,liikevaihtovero/omsättningsskatt\" in Finnland;\n-    .,Warenumsatzsteuer\" in Liechtenstein\n-    ,,Warenumsatzsteuer/ impöt sur le chiffre d'affaires/ imposta sulla cifra d'affari\" in der Schweiz.\nd) Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 4a Absatz 2 zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet, mit\nWirkung vom 1. Januar 1995 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nveröffentlicht.\ne) Artikel 24 wird wie folgt ergänzt:\nfür Österreich das „Firmenbuch\", das „Gewerberegister\", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern\",\nfür Finnland das „Kaupparekisteri\"-\"Handelsregistret\",\nfür Island die „Firmaskra\",\nfür Liechtenstein das Gewerberegister,\nfür Norwegen das \"Foretaksregisteret\",\nfür Schweden das „Aktiebolagsregistret\", das „Handelsregistret\",\nfür die Schweiz das „Handelsregister\" - \"Registre du Commerce» - \"Registro di Commercio»,\nf)   In Artikel 30 a Absatz 1 wird das Datum des 31. Oktober 1993 durch den 31. Oktober 1995 ersetzt.\ng) Anhang I wird durch Anlage 1 zu diesem Anhang ergänzt.\n3. 377 L 0062: Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher\nLieferaufträge (ABI. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1), geändert und ergänzt durch:\n-    380 L 0767: Richtlinie 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Anpassung und Ergänzung der Richttinie 77/62/EWG über\ndie Koordinierung zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hinsichtlich bestimmter öffentlicher Auftraggeber (ABI. Nr. L 215 vom\n18. 8. 1980, S. 1), geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG;\n-    388 L 0295: Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 77/62/EWG über die\nKoordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentticher Lieferaufträge und zur Aufhebung einiger Bestimmungen der Richtlinie\n80/767/EWG (ABI. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in\nKraft;\ndie in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in\nKraft;\nwährend dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen\nVertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\nb) In Artikel 2a wird die Bezugnahme auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags ersetzt durch die Bezugnahme auf\n,,Artikel 123 des EWR-Abkommens\".\nc) Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 5 Absatz 1\nBuchstabe a statt „MWSt\"\n-    ,,liikevaihtovero/omsättningsskatt\" in Finnland,\n-    ,,Warenumsatzsteuer\" in Liechtenstein,\n-    ,,Warenumsatzsteuer/impöt sur le chiffre d'affaires/ imposta sulla cifra d'affari\" in der Schweiz.\nd) Mit der Maßgabe, daß der Schwellenwert in ECU nur innerhalb des EWR gilt, werden in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c folgende\nWorte gestrichen:\n-    Satz 1: ,,und der Schwellenwert des GATT-Übereinkommens in ECU\";\n-    Satz 2: ,,und der ECU in SZR\".\ne) Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten\nberechnet.\nf)  In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum des 1. Januar 1989 durch den 1. Januar 1993 ersetzt.\ng) Die Frist nach Artikel 20 Absatz 4 endet am 1. Januar 1993.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                             617\nh) Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:\nfür Österreich das „Firmenbuch\", das „Gewerberegister\", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern\",\nfür Finnland das „Kaupparekisteri\"-\"Handelsregistret\",\nfür Island die „Firmaskra\",\nfür Liechtenstein das „Gewerberegister\",\nfür Norwegen das „Foretaksregisteret\",\nfür Schweden das „Aktiebolagsregistret\", das „Handelsregistret\",\nfür die Schweiz das „Handelsregister\" - «Registre du Commerce» - «Registro di Commercio»,\ni)   In Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b wird das Datum des 31. Oktober 1991 durch den 31. Oktober 1994 ersetzt.\nj)   Anhang I der Richtlinie 80/767/EWG wird durch Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt.\nk) Anhang I der Richtlinie 88/295/EWG wird durch Anlage 3 zu diesem Anhang ergänzt.\n4. 390 L 0531: Richtlinie 90/531/EWG des Rates vom 17. September 1990 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im\nBereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABI. Nr. L 297 vom 29. 10. 1990,\ns. 1).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in\nKraft;\ndie in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in\nKraft;\nwährend dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen\nVertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\nb) Die in Norwegen erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten am 1. Januar 1995 oder früher in Kraft,\nwenn Norwegen mitgeteilt hat, daß es dieser Richtlinie nachgekommen ist. Während dieser Übergangszeit wird die Anwendung\nder Richtlinie im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen Vertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\nc) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e wird die Bezugnahme auf Artkel 36 des Vertrages ersetzt durch die Bezugnahme auf\n,,Artikel 13 des EWR-Abkommens.\"\nd) In Artikel 11 Nummer 1 werden die Worte „gemäß dem Vertrag\" durch die Worte „gemäß dem EWR-Abkommen\" ersetzt.\ne) Soweit in Finnland, in Liechtenstein und in der Schweiz die Mehrwertsteuer nicht eingeführt ist, heißt es in Artikel 12 Absatz 1 und\nAbsatz 6 statt „MWSt\"\n-    ,,liikevaihtovero/omsättningsskatt\" in Finnland,\n-    ,, Warenumsatzsteuer\" in Liechtenstein,\n-    ,.Warenumsatzsteuer/impöt sur le chiffre d'affaires/ imposta sulla cifra d'affari\" in der Schweiz.\nf)   In Artikel 27 Absatz 5 wird die Bezugnahme auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages ersetzt durch die Bezugnahme auf „Artikel 62\ndes EWR-Abkommens\".\ng) ,,Drittländer\" im Sinne des Artikels 29 sind solche, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind.\nh) In Artikel 29 Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaft\" durch die Worte „Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Einrichtungen bzw. der\nEFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Einrichtungen\" ersetzt.\ni)  In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft\" durch die Worte „Unternehmen der Gemeinschaft\nhinsichtlich der Abkommen der Gemeinschaft bzw. der EFTA-Staaten hinsichtlich der Abkommen der EFTA-Staaten\" ersetzt.\nj)  In Artikel 29 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern\" durch die\nWorte „entweder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber den Drittländern bzw. der EFTA-Staaten gegenüber\nden Drittländern\" ersetzt.\nk) In Artikel 29 Absatz 5 werden die Worte \"durch einen Beschluß des Rates\" durch die Worte „durch einen Beschluß im Rahmen\ndes allgemeinen Beschlußfassungsverfahrens des EWR-Abkommens\" ersetzt.\n1)  Artikel 29 Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n„Im Rahmen der allgemeinen institutionellen Vorschriften des EWR-Abkommens werden Jahresberichte vorgelegt über die\nFortschritte bei den multilateralen bzw. bilateralen Verhandlungen hinsichtlich des Zugangs der Unternehmen der Gemeinschaft\nund der EFTA-Staaten zu den Märkten von Drittländern in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen, über alle durch diese\nVerhandlungen erzielten Ergebnisse und über die tatsächliche Anwendung aller geschlossenen Übereinkünfte.\nAufgrund dieser Entwicklungen können die Bestimmungen dieses Artikels im Rahmen des allgemeinen Beschlußfassungs-\nmechanismus des EWR-Abkommens geändert werden.\"\nm) Damit die Auftraggeber des EWR Artikel 29 Absatz 2 und Absatz 3 anwenden können, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß\ndie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten den Ursprung der Waren, die in ihren im Hinblick auf\nöffentliche Lieferaufträge eingereichten Angeboten enthalten sind, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom\n27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1)\nbestimmen.\nn) Um die größtmögliche Konvergenz zu erreichen, gilt Artikel 29 im Rahmen des EWR mit der Maßgabe, daß\n-    das Vorgehen gemäß Absatz 3 den bestehenden Liberalisierungsgrad gegenüber Drittländern unberührt läßt;\n-    die Vertragsparteien sich bei ihren Verhandlungen mit Drittländern eng miteinander abstimmen.\n12","- -------     ------------\n618                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Anwendung dieser Regelung wird 1996 gemeinsam überprüft.\no) Der Schwellenwert wird gemäß Artikel 30 zum 1. Januar 1993 in den Währungen der EFTA-Staaten berechnet. Er wird mit\nWirkung vom 1. Januar 1995 grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft.\np) Die Anhänge I bis X werden durch die Anlagen 4 bis 13 zu diesem Anhang ergänzt.\n5. 389 L 0665: Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nfür die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Uefer- und Bauaufträge (ABI. Nr. L 395 vom\n30. 12. 1989, s. 33).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in\nKraft;\ndie in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richttinie nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in\nKraft;\nwährend dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Richtlinie im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen\nVertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\nb) In Artikel 2 Absatz 8 werden die Worte \"des Artikels 1                   n   des Vertrages\" durch die Worte „der vom Gerichtshof in seiner\nn\nRechtsprechung zu Artikel 1 des Vertrages entwickelten Kriterien• 1) ersetzt.\n6. 371 R 1182: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und\nTermine (ABI. Nr. L 124 vom 8. 6. 1971, S. 1).2)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die in Liechtenstein erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1995 in\nKraft;\ndie in der Schweiz erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, treten spätestens am 1. Januar 1994 in\nKraft;\nwährend dieser Übergangszeiten wird die Anwendung der Verordnung im Verhältnis zwischen diesen Staaten und den anderen\nVertragsparteien gegenseitig ausgesetzt.\nb) Rechtsakte des Rates und der Kommission sind solche, auf die in diesem Anhang verwiesen wird.\nDokumente, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nBei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien von den folgenden Dokumenten Kenntnis:\n7. Vademekum über öffentliches Auftragswesen in der Gemeinschaft (ABI. Nr. C 358 vom 21. 12. 1987, S. 1).\n8. Mitteilung der Kommission (KOM(89)400 vom 27.7.1989) über regionale und soziale Aspekte (ABI. Nr. C 311 vom 12. 12. 1989,\ns. 7).\n1) Belapiele:\nAs. 61/65 - Vaasaen/Beambten Mijnbedrijf, Slg. 1966, 261; CMLR 1966, 508;\nAs. 36173 - Nedenandae Spoofwegen/Minia1ar van Verkeef an Waterstaat, Slg. 1973, 1299; 2 CMLR 1974, 148;\nAs. 2-46180- Broe1cmeu1erVHu Registratie Commlssie, Slg. 1981, 2311; 1 CMLR 1982, 91.\n2) Da Artikel 30 der Richtlinie 71/305IEWG und Artikel 28 der Richtlinie n/62/EWG auf diese Verordnung verweisen, gehört diese zu den geltenden Vorschriften.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                             619\nAnlage 1\nListe der Körperschaften\nund Kategorien von Körperschaften des öffentlichen Rechts\n1.    In Österreich:\nAlle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.\nII.   In Finnland:\nÖffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.\nIII.  In Island:\nKategorien\nFjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)\nlnnkaupastofnun rfkisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög nr. 63 1970 um skipan opinberra framkvmmda\nLyfjaverslun rfkisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)\nSamgönguräduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)\nP6st- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)\nVegagerd rfkisins (Öffentliche Straßenverwaltung)\nFlugmalastj6m (Direktorat für zivile Luftfahrt)\nMenntamalaräduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)\nHask6li slands (Universität Island)\nUtanrfkisräduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)\nFelagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales)\nHeilbrigdis- og tryggingamalaräduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)\nRfkisspitalar (Reichskrankenhäuser)\nSveitarfelög (Stadtverwaltungen)\nStadt Reykjavfk\nlnnkaupastofnun Reykjavikurborgar (Reykjaviker Beschaffungszentrum)\nIV.  In Liechtenstein:\nDie öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.\nV.   In Norwegen:\nOffentlige eller offentlig kontrollerte organer aller virksomheter som ikke har en industriell aller kommersiell karakter. (Öffentliche\noder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter)\nKörperschaften\n-     Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)\n-     Norges Bank (Zentralbank)\n-    Statens Länekasse for Utdanning (Staatliche Fonds für Erziehungsdarlehen)\n-     Statistisk Sentralbyrä (Zentrales Statistikbüro)\n-     Den Norske Stats Husbank (Staatliche Norwegische Wohnungsbaubank)\n-     Statens lnnvandrar- og Flyktningeboliger (Staatliche Einwanderungs- und Flüchtlingswohnungen)\n-     Medisinsk lnnovasjon Rikshospitalet (Reichskrankenhaus für medizinische Innovation)\n-     Norges Teknisk Naturvitenskapelig Forskningsräd (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)\n-     Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse)\nKategorien\n-    Statsbedrifter i h.h.t lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsuntemehmen)\n-    Statsbanker (Staatliche Banken)\n-    Universiteter of h0yskoler etter lov av 16. juni 1989 nr. 77 (Universitäten oder Hochschulen)\nVI.  In Schweden:\nAlla icke-kommersiella organ vars upphandling stär under tillsyn av riksrevisionsverket. (Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren\nBeschaffungswesen der Aufsicht des Nationalen Rechnungshofes untersteht.)\nVII. In der Schweiz:\nDie öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes-, kantonaler, Bezirks- und Gemeindeebene.","620                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 2\nÖsterreich\nListe der zentralen Beschaffungsstellen\n1. Bundeskanzleramt\n2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten\n3. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz\n4. Bundesministerium für Finanzen\na) Amtswirtschaftsstelle\nb) Abteilung Vl/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)\nc) Abteilung 111/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)\n5. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Amtswirtschaftsstelle\n6. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Abteilung Präsidium 1\n7. Bundesministerium für Inneres\na) Abteilung 1/5 (Amtswirtschaftsstelle)\nb) EDV-Zentrale (Beschaffung von EDV-Hardware)\nc) Abteilung 11/3 (Beschaffung von technischen Geräten und Einrichtungen für die Bundespolizei)\nd) Abteilung 1/6 (Beschaffung aller Sachgüter für die Bundespolizei, soweit sie nicht von der Abteilung 11/3 beschafft werden)\ne) Abteilung IV/8 (Beschaffung von Flugzeugen)\n8. Bundesministerium für Justiz (Amtswirtschaftsstelle)\n9. Bundesministerium für Landesverteidigung (Nichtkriegsmaterial ist in Anhang 1, Teil II, ÖSterreich, des GATT Übereinkommens\nüber das öffentliche Beschaffungswesen enthalten)\n10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft\n11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Amtswirtschaftsstelle)\n12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst\n13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr\n14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung\n15. österreichisches Statistisches Zentralamt\n16. Österreichische Staatsdruckerei\n17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen\n18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal (BVFA)\n19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten\n20. Bundesamt für Zivilluftfahrt\n21. Amt für Schiffahrt\n22. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge\n23. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Einrichtungen für das Postwesen)\nFinnland\nListe der internen Beschaffungsstellen\n1. Oikeusministeriö, Justitieministeriet (Ministerium für Justiz)\n2. Suomen rahapaja, Myntverket i Finland (Finnisches Münzamt)\n3. Valtion painatuskeskus, Statens tryckericentral (Staatliches Druckereizentrum)\n4. Valtion ravitsemuskeskus, Statens maltidscentral (Staatliches Verpflegungszentrum)\n5. Metsähallitus, Forststyrelsen (Forstverwaltung)\n6. Maanmittaushallitus, Lantmäteristyrelsen (Vermessungsamt)\n7. Maatalouden tutkimuskeskus, Lantbrukets forskningscentral (landwirtschaftliches Forschungszentrum)\n8. Valtion margariinitehdas, Statens margarinfabrik (Staatliche Margarinefabrik)\n9. llmailulaitos, Luftfartsverket (Luftfahrtamt)\n10. llmatieteen laitos, Meteorologiska institutet (Meteorologisches Institut)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                               621\n11. Merenkulkuhallitus, Sjöfarststyrelsen (Seefahrtsamt)\n12. Valtion teknillinen tutkimuskeskus, Statens tekniska forskningscentral (Staatliches, Technisches Forschungszentrum)\n13. Valtion Hankintakeskus, Statens upphandlingscentral (Staatliches Beschaffungszentrum)\n14. Vesi-ja ympäristöhallitus, Vatten- och miljöstyrelsen (Amt für Gewässer und Umwelt)\n1S. Opetushallitus, Utbildningstyrelsen (Amt für Erziehung)\nIsland\nListe der zentralen Beschaffungsstellen,\ndie denen des GATT-Abkommens über öffentliches Beschaffungswesen entsprechen\nZentrale Beschaffungsstellen gemäß dem lög um opinber innkaup 18. mars 1987, und reglugerd 14. april 1988.\nLiechtenstein\nListe der zentralen Beschaffungsstellen,\ndie denen des GAIT-Abkommens über öffentliches Beschaffungswesen entsprechen\n1. Regierung des Fürstentums Liechtenstein\n2. Liechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT)\nNorwegen\nListe der zentralen Beschaffungsstellen\n1. Statens vegvesen (Staatliches Straßenwesen)\n2. Postverket (Postverwaltung)\n3. Rikshospitalet (Reichskrankenhaus)\n4. Universitetet i Oslo (Universität Oslo)\n5. Politiet (Polizei)\n6. Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)\n7. Universitetet i Trondheim (Universität Trondheim)\n8. Universitetet i Bergen (Universität Bergen)\n9. Kystdirektoratet (Küstendirektorat)\n1O. Universitetet i TromS0 (Universität Tromso)\n11. Statens forurensingstilsyn (Staatliche Kontrollbehörde für Umweltverschmutzung)\n12. Luftfartsverket (Zivilluftfahrtverwaltung)\n13. Forsvarsdepartementet (Ministerium für Verteidigung)\n14. Forsvarets Sanitet (Heeressanitätsdienst)\n15. Luftforsvarets Forsyningskommando (Luftfahrts-Materialkommando)\n16. H~rens Forsyningskommando (Heeres-Materialkommando)\n17. Sj0forsvarets Forsyningskommando (Marine-Materialkommando)\n18. Forsvarets Felles Materielltjeneste (Gemeinsames Verteidigungs-Materialamt)\n19. Norges Statsbaner (Staatliche Eisenbahn), für die Beschaffung von\n-   Zementschwellen\n-   Bremsausrüstung für rollendes Material\n-   Ersatzteile für Eisenbahnzugmaschinen\n-   Autodiesel\n-   Personen- und Lastkraftwagen\nSchweden\nListe der zentralen Beschaffungsstellen\nDie aufgeführten Stellen beinhalten regionale und örtliche Unterabteilungen\n1. Försvarets materielverk (Materialverwaltung der Landesverteidigung)\n2. Vägverket (Straßenverwaltung)\n3. Byggnadsstyrelsen (Amt für Bauwesen)\n4. Postverket (Postverwaltung)\n5. Domänverket (Forstdienst)","622                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n6. Luftfartsverket (Zivilluftfahrtverwaltung)\n7. Fortifikationsförvaltningen (Verwaltung für Befestigungen)\n8. Skolverket (Amt für Erziehungswesen)\n9. Rikspolisstyrelsen (Reichspolizeileitung)\n10. Statskontoret (Agentur für Verwaltungsentwicklung)\n11. Kriminalvärdsstyrelsen (Verwaltung des Gefängniswesens)\n12. Sjöfartsverket (Seefahrtsverwaltung)\n13. Riksskatteverket (Reichsfinanzamt)\n14. Skogsstyrelsen (Forstverwaltung)\n15. Försvarets sjukvärdsstyrelse (Gesundheitswesen der Armee)\n16. Statens trafiksäkerhetsverk (Staatliches Amt für Straßensicherheit)\n17. Civilförsvarsstyrelsen (Zivilverteidigungsamt)\n18. Närings- och teknikutvecklingsverket (Amt für Entwicklung im Ernährungswesen und auf dem Gebiet der Technik)\n19. Socialstyrelsen (Sozialverwaltung)\n20. Statistiska centralbyrän (Zentrales Amt für Statistik)\nSchweiz\nListe der zentralen Beschaffungsstellen\n1. Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale\nOffice central federal des imprimes et du material\nUfficio centrale federale degli stampati e del materiale\n2. Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek\nBibliotheque centrale du Parlament et de l'administration federate\nBiblioteca centrale del Parlamento e dell'amministrazione federale\n3. Amt für Bundesbauten\nOffice des constructions federales\nUfficio delle costruzioni federali\n4. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich\nEcole polytechnique federale de Zurich\nPolitecnico federale di Zurigo\n5. Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne\nEcole polytechnique federale de Lausanne\nPolitecnico federale di Losanna\n6. Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt\nInstitut suisse de meteorologie\nlnstituto svizzero di meteorologia\n7. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz\nInstitut federal pour l'amenagement, l'epuration et la protection des eaux\nlnstituto federale per l'approwigionamento, la depurazione e la protezione delle acque\n8. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft\nInstitut federal de recherches sur la for6t, la neige et le paysage\nlstituto federale di recerca per la foresta, la neve e il paesaggio\n9. Bundesamt für Gesundheitswesen\nOffice federal de la sante publique\nUfficio federale della sanita pubblica\n10. Schweizerische Landesbibliothek\nBibliotheque nationale suisse\nBiblioteca nazionale svizzera\n11 . Bundesamt für Zivilschutz\nOffice federal de la protection civile\nUfficio federale della protezione civile\n12. Eidgenössische Zollverwaltung\nAdministration federale des douanes\nAmministrazione federale delle dogane\n13. Eidgenössische Alkoholverwaltung\nRegie federale des alcools\nRegia federale degli alcool\n14. Münzstätte\nMonnaie\nZecca","- - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - - - - - - - - - - ~\nNr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 623\n15. Eidgenössisches Amt für Meßwesen\nOffice federal de metrologie\nUfficio federale di metrologia\n16. Paul Scharrer Institut\nInstitut Paul Scharrer\nlstituto Paul Scharrer\n17. Bundesamt für Landwirtschaft\nOffice federal de l'agriculture\nUfficio federale dell'agricoltura\n18. Bundesamt für Zivilluftfahrt\nOffice federal de l'aviation civile\nUfficio federale dell'aviazione civile\n19. Bundesamt für Wasserwirtschaft\nOffice federal de l'economie des eaux\nUfficio federale dell'economia delle acque\n20. Gruppe für Rüstungsdienste\nGroupement de l'armement\nAggruppamento dell'armamento\n21. Postbetriebe\nEntreprise des postes\nAzienda delle poste","624                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 3\nListe der Körperschaften\nund Kategorien von Körperschaften des öffentlichen Rechts\n1.    In Österreich:\nAlle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.\nII.   In Finnland:\nÖffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.\nIIL   In Island:\nKategorien\nFjarmalaraduneytid (Ministerium der Finanzen)\nlnnkaupastofnun rfkisins (Staatliche Ankaufsstelle) gemäß lög um opinber innkaup 18. mars 1987 and Reglugerd 14. aprfl 1988\nLyfjaverslun rfkisins (Staatliche Einfuhrgesellschaft für Arzneimittel)\nSamgönguraduneytid (Ministerium für Kommunikationswesen)\nP6st- og simamalastofnunin (Post- und Telekommunikationsverwaltung)\nVegagerd rfkisins (Öffentliche Straßenverwaltung)\nFlugmalastj6m (Direktorat für zivile Luftfahrt)\nMenntamalaraduneytid (Ministerium für Kultur und Erziehung)\nHask61i islands (Universität Island)\nUtanrfkisraduneytid (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)\nFelagsmalaraduneytid (Ministerium für Soziales)\nHeilbrigdis- og tryggingamalaraduneytid (Ministerium für Gesundheit und Sozialversicherung)\nRikisspftalar (Reichskrankenhäuser)\nSveitarfelög (Stadtverwaltungen)\nStadt Reykjavik\nlnnkaupastofnun Reykjavikurborgar (Reykjaviker Beschaffungszentrum)\nIV. In Liechtenstein:\nDie öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes- und Gemeindeebene.\nV;    In Norwegen:\nOffentlige eller offentlig kontrollerte organer eller virksomheter som ikke har en industriell aller kommersiell karakter. (Öffentliche\noder öffentlich kontrollierte Stellen oder Unternehmen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter).\nKörperschaften\n-    Norsk Rikskringkasting (Norwegische Reichsrundfunkgesellschaft)\n-    Norges Bank (Zentralbank)\n-    Statens Länekasse for Utdanning (Staatlicher Fonds für Erziehungsdarlehen)\n-    Statistisk SentralbyrA (Zentrales Statistikbüro)\n-    Den Norske Stats Husbank (Staatliche Norwegische Wohnungsbaubank)\n-    Statens lnnvandrar- og Flyktningeboliger (Staatliche Einwanderungs- und Flüchtlingswohnungen)\n-    Medisinsk lnnovasjon Rikshospitalet (Reichskrankenhaus für medizinische Innovation)\n-    Norges Teknisk Naturvitenskapelig Forskningsrld (Norwegischer Rat für technische und naturwissenschaftliche Forschung)\n-    Statens Pensjonskasse (Staatliche Pensionskasse)\nKategorien\n-    Statsbedrifter i h.h.t. lov om statsbedrifter av 25. juni 1965 nr. 3 (Staatsuntemehmen)\n-    Statsbanker (Staatliche Banken)\n-    Universiteter og heyskoler etter lov av 16. juni 1989 nr.   n   (Universitäten oder Hochschulen)\nVI. In Schweden:\nAlle icke-kommersiella organ vars upphandling stär under tillsyn av riksrevisionsverket. (Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren\nBeschaffungswesen der Aufsicht des Nationalen Rechnungshofes untersteht.)\nVII. In der Schweiz:\nDie öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen auf Landes-, kantonaler, Bezirks- und Gemeindeeberie.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                            625\nAnlage 4\nGewinnung, Weiterleitung oder Verteilung von Trinkwasser\nÖsterreich\nGemeinden und Gemeindeverbände gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder.\nFinnland\nStellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß Artikel 1 Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom\n23. Dezember 19n.\nIsland\nStädtische Wasserwerke von Reykjavik und andere städtische Wasserwerke, gemäß lög nr. 15 fra 1923.\nLiechtenstein\nGruppenwasserversorgung Liechtensteiner Oberland.\nWasserversorgung Liechtensteiner Unterland.\nNorwegen\nStellen, die Wasser gewinnen und verteilen, gemäß Forskrift om Drikkevann og Vannforsyning (FOR 1951-09-28 9576 SO).\nSchweden\nÖrtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß Lag\n(1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar.\nSchweiz\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Gewinnung, Weiterleitung und Verteilung von Wasser.\nDiese gebietlichen Verwaltungsstellen und Unternehmen werden gemäß örtlichem oder kantonalem Recht oder darauf beruhenden\nEinzelvereinbarungen tätig.","626                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 5\nErzeugung, Weiterleitung oder Verteilung von Strom\nösterreich\nStellen gemäß dem zweiten Verstaatlichungsgesetz ·(BGBI. 81/47, zuletzt geändert durch BGBI. 321/87) und dem Elektrizitätswirt-\nschaftsgesetz (BGBI. 260n5, in der Fassung des BGBI. 131n9), sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.\nFinnland\nStellen, die Strom aufgrund einer Konzession erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79) vom\n16. März 1979.\nIsland\nDie nationale Elektrizitätsgesellschaft, gemäß dem lög nr. 59 arid 1965.\nDie Staatlichen Elektrizitätswerke, gemäß dem 9. kafli orkulaga nr. 58 arid 1967.\nStädtische Reykjaviker Elektrizitätswerke.\nSudurnes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid 1974.\nVestfjord Elektrizitätsgesellschaft gemäß dem lög nr. 66 arid 1976.\nLiechtenstein\nLiechtensteinische Kraftwerke.\nNorwegen\nStellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem lov om bygging og dritt av elektriske anlegg (LOV 1969-06-19) Lov\nom erverv av vannfall, bergverk og annen fast eiendom m.v., Kap. l, jf.kap.V (LOV 1917-12-1416, kap. l), oder dem Vassdragsregule-\nringslov (LOV 1917-12-14 17) oder dem Energilov (LOV 1990-06-29 50).\nSchweden\nStellen, die Strom weiterleiten oder verteilen aufgrund einer Konzession, gemäß dem Lag (1902:71 s.1) innefattande vissa bestämmel-\nser om elektriska anläggningar.\nSchweiz\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, die nach Enteignungsermächtigun-\ngen tätig werden, gemäß dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen zur Erzeugung von Elektrizität, die den vorstehend genannten gebietlichen Verwal-\ntungsstellen und Unternehmen geliefert wird, gemäß dem Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der\nWasserkräfte und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlen-\nschutz.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       627\nAnlage 6\nWeiterleitung oder Verteilung von Gas und Wärme\nÖsterreich\nGas: Vertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz 1935.\nWärme: Vertraglich ermächtigte Stellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß der Gewerbeordnung (BGBI. 50/74, zuletzt\ngeändert durch BGBI. 233/80).\nFinnland\nStädtische Energieverwaltungen (kunnalliset energialaitokset), oder deren Zusammenschlüsse oder andere Stellen, die Gas oder\nWärme aufgrund einer von den städtischen Verwaltungsbehörden erteilten Konzession verteilen.\nIsland\nSudumes Regionale Heizungsgesellschaft gemäß dem lög nr. 100 arid 1974.\nStädtische Reykjaviker Distrikt-Heizungsgesellschaft und andere städtische Distrikt-Heizungsgesellschaften.\nLiechtenstein\nLiechtensteinische Gasversorgung.\nNorwegen\nStellen, die Wärme weiterleiten oder verteilen, gemäß dem Lov om bygging og dritt av fjemvarmeanlegg (LOV 1986-04-18 10) oder\nEnergiloven (LOV 1990-06-29 50).\nSchweden\nStellen, die Gas oder Wärme weiterleiten oder verteilen, aufgrund einer Konzession gemäß dem Lag (1978:160) om vissa rörledningar.\nSchweiz\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen, die eine Rohrleitung betreiben, gemäß dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über\nRohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.\nAnlage 7\nSchürfen nach und gewinnen von Öl oder Gas\nÖsterreich\nStellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBI. 259/75, zuletzt geändert durch BGBI. 355/90).\nFinnland\nStellen, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß den Artikeln 1 und 2 des laki oikeudesta luovuttaa valtion\nmaaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78).\nIsland\nNationale Energiebehörde gemäß lög nr. 58 arid 1967.\nLiechtenstein\nNorwegen\nVertraglich ermächtigte Stellen gemäß dem Petroleumslov (LOV 1985-03-22 11) und Verordnungen aufgrund des Petroleumgesetzes\noder gemäß dem Lov om unders0kelse etter og utvinning av petroleum i grunnen under norsk landomräde (LOV 1973-05-04 21 ).\nSchweden\nStellen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen, aufgrund einer Konzession gemäß dem Lag (1974:890) om vissa\nmineralfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.\nSchweiz\nTerritoriale Verwaltungsstellen oder Unternehmen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen, gemäß den kantonalen\nRechtsvorschriften über die Nutzung des Unterbodens, gemäß den Verfassungen der Kantone oder dem Erdölkonkordat vom\n24. September 1955 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Zug, Schaffhausen, Appenzell lnnerrhoden, Appenzell Ausserrhoclen,\nSt. Gallen, Aargau und Thurgau oder den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch der Kantone oder den Spezialgesetzgebungen der\nKantone.","628                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 8\nSchürfen nach und gewinnen von Kohle und anderen festen Brennstoffen\nÖsterreich\nStellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBI. 259/75, zuletzt geändert durch BGBI. 355/90).\nFinnland\nIsland\nNationale Energiebehörde gemäß dem lög nr. 58 arid 1967.\nLiechtenstein\nNorwegen\nSchweden\nStellen, die nach Kohle oder anderen festen Brennstoffen schürfen oder diese gewinnen, aufgrund von Konzessionen gemäß dem Lag\n(1974:890) om vissa mineralfyndigheter oder dem Lag (1985:620) om vissa torvfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt\nworden ist, gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln.\nSchweiz\nAnlage 9\nVertraglich ermächtigte Stellen im Bereich der Eisenbahndienste\nösterreich\nStellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBI. 60/57, zuletzt geändert durch BGBI. 305/76).\nFinnland\nValtion rautatiet, Statsjämvägarna (Staatsbahnen).\nIsland\nLiechtenstein\nNorwegen\nNorges Statsbaner (NSB) und Stellen, die tätig sind gemäß dem Lov inneholdende smrskilte Bestemmelser angaaende Anta,g af\nJernveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jernveie til almindelig\nAfbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillmg til Jernveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23).\nSchweden\nÖffentliche Stellen, die Eisenbahndienste betreiben, gemäß der Förordning (1988:1339) om statens sparanläggningar und dem Lag\n(1990:1157) om järnvägssäkerhet.\nRegionale und örtliche öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Eisenbahnverbindungen betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om\nhuvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik.\nPrivate Stellen, die Eisenbahndienste betreiben in Ausübung einer Genehmigung nach der Förordning (1988:1339) om statens\nsparanläggningar, sofern diese Genehmigungen dem Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen.\nSchweiz\nSchweizerische Bundesbahnen (SBB)/Chemins de Fer Federaux (CFF)/Ferrovie federali svizzere (FFS).\nAlle anderen Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         629\nAnlage 10\nVertraglich ermächtigte Stellen\nim Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste\nÖsterreich\nStellen gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBI. 60/57, zuletzt geändert durch BGBI. 305ll6) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952\n(BGBI. 84/52, geändert durch BGBI. 265/66).\nFinnland\nStädtische Verkehrsämter (kunnalliset liikennelaitokset) oder Stellen, die öffentliche Busdienste aufgrund einer Konzession betreiben,\ndie von den städtischen Behörden erteilt wurden.\nIsland\nDer Reykjaviker Städtische Busdienst.\nLiechtenstein\nLiechtensteinische Posi._ Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).\nNorwegen\nNorges Statsbaner (NSB) und Stellen für Landtransport, betrieben gemäß dem Lov inneholdende sa,rskilte Bestemmelser angaaende\nAnlteg af Jemveie til almindelig Benyttelse (LOV 1848-08-12) oder dem Lov inneholdende Bestemmelser angaaende Jemveie til\nalmindelig Afbenyttelse (LOV 1854-09-07) oder dem Lov om Tillmg til Jemveisloven af 12te August 1848 (LOV 1898-04-23) oder dem\nLov om samferdsel (LOV 1976-06-04 63) oder dem Lov om anlmg av taugbaner og I0ipestrenger (LOV 1912-06-14 1).\nSchweden\nÖffentliche Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om huvudmannaskap\nför viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1990:1157) om jämvägssäkerhet.\nÖffentliche oder private Stellen, die einen Oberleitungsbus- oder einen Busdienst betreiben, gemäß dem Lag (1978:438) om\nhuvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1988:263) om yrkestrafik.\nSchweiz\nSchweizerische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen, die Straßenbahndienste anbieten, gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Eisenbahngesetzes\nvom 20. Dezember 1957.\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die Dienste anbieten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des\nBundesgesetzes vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen.\nGebietliche Verwaltungsstellen und Unternehmen, die fahrplanmäßigen Passagiertransport vornehmen, gemäß Artikel 1 Absatz 1\nBuchstabe a und Artikel 3 Absatz 1 des Postverkehrsesetzes vom 2. Oktober 1924.","630                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnlage 11\nVertraglich ermächtigte Stellen im Bereich der Flughafendienste\nÖsterreich\nStellen gemäß der Definition der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBI. 253/57).\nFinnland\nFlughäfen verwaltet von „llmailulaitos\" gemäß llmailulaki (595/64).\nIsland\nDirektorat für Zivilluftfahrt.\nLiechtenstein\nNorwegen\nStellen, die Flughafendienste anbieten, gemäß dem Lov om luftfart (LOV 1960-12-16 1).\nSchweden\nFlughafen im öffentlichen Eigentum und öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1957:297) om luftfart.\nFlughafen im privaten Eigentum mit einer Betriebsgenehmigung nach dem Rechtsakt, insoweit als diese Genehmigung dem Kriterium\ndes Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht.\nSchweiz\na                  a\nFlughafen Bäle-Mulhouse, eingerichtet gemäß der Convention Franco-Suisse du 4 juillet 1949 relative la construction et I' exploitation\na\nde l'aeroport de Bäle-Mulhouse, Blotzheim.\nFlughäfen, die aufgrund einer Bewilligung betrieben werden, gemäß Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die\nLuftfahrt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       631\nAnlage 12\nVertraglich ermächtigte Stellen\nauf dem Gebiet der Seehafen- oder Inlandshafen- oder anderer Terminaldienste\nÖsterreich\nInlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden.\nFinnland\nHäfen im Eigentum oder unter der Verwaltung von städtischen Behörden gemäß dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja\nliikennemaksuista (955/76).\nSaimaa Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta).\nIsland\nStaatliche Leuchtturm- und Hafenbehörde, gemäß dem hafnalög nr. 69 arid 1984.\nHafen Reykjavik.\nLiechtenstein\nNorwegen\nNorges Statsbaner (NSB) (Eisenbahnterminals).\nStellen, die tätig sind gemäß dem Havneloven (LOV 1984-06-08 51).\nSchweden\nHäfen und Terminaldienste in öffentlichem Eigentum und/oder unter öffentlicher Verwaltung, gemäß dem Lag (1988:293) om inrättande,\nutvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, der Förordning (1983:744) om trafiken pä Göta kanal, der Kungörelse\n(1970:664) om trafik pä Södertälje kanal sowie der Kungörelse (1979:665) om trafik pä Trollhätte kanal.\nSchweiz\nRheinhäfen beider Basel: für den Kanton Basel-Stadt geschaffen gemäß dem Gesetz vom 13. November 1919 betreffend Verwaltung\nder baselstädtischen Rheinhafenanlagen, für den Kanton Basel-Land geschaffen gemäß dem Gesetz vom 26. Oktober 1936 über die\nErrichtung von Hafen-, Geleise- und Strassenanlagen auf dem „Sternenfeld\", Birsfelden, und in der „Au\", Muttenz.\nAnlage 13\nBetrieb von Telekommunikationsnetzen\nund Anbieten von Telekommunikationsdiensten\nÖsterreich\nÖsterreichische Post- und Telegraphenverwaltung (PTV).\nFinnland\nStellen, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß Artikel 4 des Teletoimintalaki (183/87) vom 16. Juli 1990.\nIsland\nDie Post- und Telekommunikationsverwaltung gemäß dem lög um fjarskipti nr. 73 arid 1984 und dem lög um stj6m og starfsemi p6st-og\nsimamata nr. 36 arid 1977.\nLiechtenstein\nLiechtensteinische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).\nNorwegen\nStellen, die tätig sind gemäß dem Telegrafloven (LOV 1899-04-29).\nSchweden\nPrivate Stellen, die aufgrund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen.\nSchweiz\nSchweizerische Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT).","632                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang XVII\nGeistiges Eigentum\nVerzeichnis nach Artikel 65 Absatz 2\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n- Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte,\n- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG,\n- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird:\n1. 387 L 0054: Richtlinie 87/54/EWG des Rates über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABI. Nr. L 24\nvom 27. 1. 1987, S. 36)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c wird der Verweis auf Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag durch den Verweis auf\nArtikel 123 des EWR-Abkommens ersetzt.\nb) Artikel 3 Absätze 6 bis 8 finden keine Anwendung.\nc) Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: \"Das ausschließliche Recht zur Zustimmung oder zum Verbot der in Absatz 1\nBuchstabe b genannten Handlungen erstreckt sich nicht auf Handlungen, welche vorgenommen werden, wenn die Topographie\noder das Halbleitererzeugnis von dem zur Erteilung der Zustimmung für das Inverkehrbringen Berechtigten selbst oder mit seiner\nZustimmung in einem Vertragsstaat in Verkehr gebracht worden ist\".\n2. 390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleiter-\nerzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABI. Nr. L 285 vorn 17. 10. 1990, S. 29)\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Im Anhang entfallen die Verweise auf Österreich und Schweden.\nb) Zusätzlich gilt folgende Bestimmung:\nGewährt ein im Anhang aufgeführtes Land oder Gebiet den Angehörigen eines Vertragsstaates nicht den in der Entscheidung\nvorgesehenen gleichen Schutz, so bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften darum sicherzustellen, daß das fragliche\nLand oder Gebiet der betreffenden Vertragspartei diesen Schutz spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens\ngewährt.\n3. a) 390 D 0541: Zweite Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von\nHalbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern oder Gebieten (ABI. Nr. L 285 vom 17. 10. 1990, S. 31)\nb) Entscheidung 90/541/EWG der Kommission gemäß Entscheidung 90/511/EWG des Rates zur Bestimmung der Länder, auf\nderen Unternehmen oder sonstige juristische Personen der Rechtsschutz für Topographien von Halbleitererzeugnissen\nausgedehnt wird (ABI. Nr. L 307 vom 7. 11. 1990, S. 21)\nZusätzlich zu diesen beiden Entscheidungen gilt folgend~s:\nDie EFTA-Staaten verpflichten sich, zur Anwendung dieses Abkommens die Entscheidung 90/511/EWG des Rates und die nach\nMaßgabe dieser Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Kommission zu übernehmen, wenn deren Geltungsdauer über\nden 31. Dezember 1992 hinaus verlängert wird. Von der EG im Anschluß hieran vorgenommene Änderungen oder Ersetzungen\nmüssen von den EFTA-Staaten vor Inkrafttreten des Abkommens angenommen werden.\n4. 389 L 0104: Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken\n(ABI. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 3 Absatz 2 ist unter „Markenrecht\" das in einem Vertragsstaat geltende Markenrecht zu verstehen.\nb) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, Artikel 9 und 14 gelten die Bestimmungen über die\nGemeinschaftsmarke für die EFTA-Staaten nur, soweit die Gemeinschaftsmarke auf sie ausgedehnt worden ist.\nc) Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter\ndieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat in den Verkehr gebracht worden sind\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      633\n5. 391 L 0250: Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABI. Nr. L 122\nvom 17. 5. 1991, S. 42)\nArtikel 4 Absatz c erhält folgende Fassung:\n,,jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon einschließlich der Vermietung.\nMit dem Erstverkauf einer Programmkopie in einem Vertragsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft\nsich im Gebiet der Vertragsparteien das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf\nKontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon\".","634                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang XVIII\nSicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,\nArbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen\nVerzeichnis nach den Artikeln 67 bis 70\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n-   die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-   Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-   Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-   Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\nSicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz\n1. 377 L 0576: Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (ABI. Nr. L 229 vom 7. 9. 1977, S. 19), geändert durch:\n-    379 L 0640: Richtlinie Nr. 79/640/EWG des Rates vom 21. Juni 1979 (ABI. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 11)\n-     1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nL 291 vom 19. 11. 1979, S. 108)\n-     1 85 l:Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 208,209)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nAnhang II wird wie folgt ergänzt:\nLiite II - II. vidauki - Vedlegg II - Bilaga II\nErityinen turvamerkintä - Serstök öryggisskilti - Spesiell sikkerhetsskiltning - Särskilda Säkerhetsskyltar\n1. Kieltomerkit - Bannskilti - Forbudsskilt - Förbudsskyltar\na) Tupakointi kielletty\nReykingar bannadar\nR0}'king forbudt\nRökning förbjuden\nb) Tupakointi ja avotulen teko kielletty\nReykingar og opinn eldur bannadur\nlld, äpen varme og r0}'king forbudt\nFörbud mot rökning och öppen eld\nc) Jalankulku kielletty\nUmferd gangandi vegfarenda bönnud\nForbudt for gäende\nFörbjuden ingäng\nd) Vedellä sammuttaminen kielletty\nBannad ad slökkva med vatni\nVann er forbudt som slokkingsmiddel\nFörbud mot släckning med vatten\ne) Juomakelvotonta vettä\nEkki drykkjarhmft\nlkke drikkevann\nEj dricksvatten\n2. Varoitusmerkit - Vidvörunarskilti - Fareskilt - Varningsskyltar\na) Syttyvää ainetta\nEldfim efni\nForsiktig, brannfare\nBrandfarliga ämnen\nb) Räjähtävää ainetta\nSprengifim efni","----- ------------ ------------\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993 635\nForsiktig, eksplosjonsfare\nExplosiva ämnen\nc) Myrkyllistä ainetta\nEiturefni\nForsiktig, fare for forgiftning\nGiftiga ämnen\nd) Syövyttävää ainetta\n~tandi efni\nForsiktig, fare for korrosjon eller etsing\nFrätande ämnen\ne) Radioaktiivista ainetta\nJ6nandi geislun\nForsiktig, ioniserende sträling\nRadioaktiva ämnen\nf) Aiippuva taakka\nKrani ad vinnu\nForsiktig, kran i arbeid\nHängande last\ng) Liikkuvia ajoneuvoja\nFlutningatceki\nForsiktig, truckkj0ring\nArbetsfordon i rörelse\nh) Vaarallinen jännite\nHcettuleg rafspenna\nForsiktig, farlig spenning\nFarlig spänning\ni) Yleinen varoitusmerkki\nHcetta\nAlminnelig advarsel, forsiktig, fare\nVarning\nj) Lasersäteilyä\nLeysigeislar\nForsiktig, lasersträling\nLasersträlning\n3. Käskymerkit - Bodskilti - Päbudsskilt - Päbudsskyltar\na) Silmiensuojaimien käyttöpakko\nNotid augnhlifar\nPäbudt med 0yevern\nSkyddsglasögon\nb) Suojakypärän käyttöpakko\nNotid öryggishjalma\nPäbudt med vernehjelm\nSkyddshjälm\nc) Kuulonsuojainten käyttöpakko\nNotid heyrnarhlrfar\nPäbudt med h0rselvern\nHörselskydd\nd) Hengityksensuojainten käyttöpakko\nNotid öndunargrimur\nPabudt med änderdettsvern\nAndningskkydd\ne) Suojajalkineiden käyttöpakko\nNotid öryggissk6\nPäbudt med vernesko\nSkyddsskor\nf) Suojakäsineiden käyttöpakko\nNotid hlifdarhanska\nPäbudt med vernehansker\nSkyddshandskar\n4. Hätätilanteisiin tarkoitetut merkit - Neydarskilti - Aedningsskilt - Aäddningsskyltar\na) Ensiapu\nSkyndihjalp\nF0rstehjelp\nFörsta hjälpen\nc) tai\neda","636                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\naller\neller\nd) Poistumistie\nLeid ad neydarutgangi\nRetninsangivelse til nedutgang\nNödutgäng i denna riktning\ne) Poistumistie (asetetaan uloskäynnin yläpuolelle)\nNeydarutgangur (setjist yfir neydarutganginn)\nNedutgang (plasseras over utgangen)\nNödutgäng (placeras ovanför utgängen)\n2. 378 L 0610: Richtlinie 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\nMitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt sind (ABI. Nr. L 197 vom\n22. 7. 1978, s. 12)\n3. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch\nchemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 209)\n-    388 L 0642: Richtlinie (88/642/EWG) des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABI. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74)\n4. 382 L 0605: Richtlinie 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch\nmetallisches Blei und seine Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie\n80/1107/EWG) (ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 12)\n5. 383 L 04n: Richtlinie 83/4n/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung\ndurch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABI. Nr. L 263\nvom 24. 9. 1983, S. 25), geändert durch:\n-    391 L 0382: Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABI. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 16)\n6. 386 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm\nam Arbeitsplatz (ABI. Nr. L 137 vom 24. 5. 1986, S. 28)\n7. 388 L 0364: Richtlinie 88/364/EWG des Rates vom 9. Juni 1988 zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter\nArbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (ABI. Nr. L 179\nvom 9. 7. 1988, S. 44)\n8. 389 L 0391: Richtlinie 89/391 /EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der\nSicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1)\n9. 389 L 0654: Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits•\nschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels ·16 Absatz 1 der RlchtJinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 393\nvom 30. 12. 1989, S. 1)\n10. 389 L 0655: Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-\nschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Ab·\nsatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13)\n11. 389 L 0656: Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-\nschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichttinie im Sinne des\nArtikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 18)\n12. 390 L 0269: Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29 . Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des\nGesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der\nLendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr.\nL 156 vom 21. 06. 1990, S. 9)\n13. 390 L 0270: Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des\nGesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/\n391/EWG) (ABI. Nr. L 156 vom 21. 06. 1990, S. 14)\n14. 390 L 0394: Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch\nKarzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 196\nvom 26. 07. 1990, S. 1)\n15. 390 L 679: Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch\nbiologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI.\nNr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1)\n16. 391 L 0383: Richtlinie 91 /383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit\nund des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABI. Nr. L 206 vom\n29. 7. 1991,  s.  19)\nGleichbehandlung von Männern und Frauen\n17. 375 L 0117: Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABI. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 1 gilt der Verweis auf „Artikel 119 des Vertrags\" als Verweis auf „Artikel 69 des EWR-Abkommens\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                          637\n18. 376 L 207: Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von\nMännern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug\nauf die Arbeitsbedingungen (ABI. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie Schweiz und Liechtenstein setzen die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum\n1. Januar 1995 in Kraft.\n19. 379 L 0007: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der\nGleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABI. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nÖsterreich setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1994 in Kraft.\n20. 386 L 0378: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von\nMännern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABI. Nr. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 40)\n21. 386 L 0613: Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung\nvon Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den\nMutterschutz (ABI. Nr. L 359 vom 19. 12. 86, S. 56)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nÖsterreich setzt die zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zum 1. Januar 1994 in Kraft.\nArbeitsrecht\n22. 375 L 0129: Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber Massenentlassungen (ABI. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 29)\n23. 377 L 0187: Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABI. Nr.\nL 61 vom 5. 3. 1977, S. 26)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 1 Absatz 2 ist „des territorialen Geltungsbereichs des Vertrages\" zu ersetzen durch \"des territorialen Geltungsbereichs\ndes EWR-Abkommens\".\n24. 380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nüber den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABI. Nr. L 283 vom 20.10.1980, S. 23), geändert\ndurch:\n-    387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987 (ABI. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Abschnitt I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:\n\"F. Osterreich\n1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung dieser berufen ist.\n2. Gesellschafter, die befugt sind, einen bestimmenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser Einfluß auf\neiner treuhändigen Verfügung beruht.\nG. Liechtenstein\nTeilhaber oder Aktionäre, die in einer Personen- oder Handelsgesellschaft befugt sind, ausschlaggebenden Einfluß auszuüben.\nH. Island\n1. Diejenigen, die Mitglieder des Vorstandes einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft waren, nachdem die finanzielle\nSituation der Gesellschaft sich wesent1ich verschlechtert hat.\n2. Alle Personen, die mindestens 5 % des Kapitals einer in Konkurs gegangenen GmbH halten.\n3. Der Generaldirektor einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft beziehungsweise alle anderen Personen, die aufgrund ihrer\nTätigkeit für das Unternehmen einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens hatten, so daß ihnen der\nbevorstehende Konkurs zum Zeitpunkt der Gehaltszahlungen nicht verborgen bleiben konnte.\n4. Der Ehegatte einer Person, auf die eine der in den Ziffem 1 bis 3 beschriebenen Situationen zutrifft, sowie Verwandte ersten\nGrades dieser Person und Verwandte ersten Grades des Ehegatten.\n1. Schweden\nBeschäftigte bzw. Hinterbliebene von Beschäftigten, die alleine oder zusammen mit nahen Verwandten Eigentümer eines\nwesentlichen Teils des Unternehmens bzw. Geschäftsbetriebes des Arbeitgebers waren und wesentlichen Einfluß auf die\nBetriebstätigkeit hatten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen bzw.\nGeschäftsbetrieb ist.\"\nb) Abschnitt II des Anhangs wird wie folgt ergänzt:\n\"E. Liechtenstein\nVersicherte, die Leistungen aus der Altersversicherung beziehen.\nF. Schweiz\nVersicherte, die Leistungen aus der Altersversicherung beziehen.\"","638                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang XIX\nVerbraucherschutz\nVerzeichnis nach Artikel 72\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-    Präambeln\n-    die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n-    Bezugnahme auf Gebiete oder Sprachen der EG\n-    Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n-    Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\nIm Sinne dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)\" neben den in den\nEG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Osterreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen,\nSchweden und die Schweiz.\nRechtsakte, auf die bezug genommen wird\n1. 379 L 0581: Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der\nLebensmittelpreise (ABI. Nr. L 158 vom 26. 6. 1979, S. 19) geändert durch:\n-   388 L 0315: Richtlinie 88/315/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 (ABI. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 23)\n2. 384 L 0450: Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABI. Nr. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17)\n3. 385 L 05n: Richtlinie 85/5TT/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb\nvon Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 31)\n4. 387 L 01202: Richtlinie Nr. 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABI. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 48), geändert durch:\n-   390 L 0088: Richtlinie Nr. 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABI. Nr. L 61 vom 10. 3. 1990, S. 14)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 5 Buchstabe a) wird das Datum 1. März 1990 ersetzt durch den 1. März 1992.\n5. 387 L 0357: Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für\nErzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher\ngefährden (ABI. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 49)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nIn Artikel 4 Absatz 2 gilt der Verweis auf die Entscheidung 84/133/EWG als Verweis auf die Entscheidung 89/45/EWG.\n6. 388 L 0314: Richtlinie 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von\nanderen Erzeugnissen als Lebensmitteln (ABI. Nr. L 142 vom 9. 6. 1988, S. 19)\n7. 390 L 0314: Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABI. Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 59)\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der nachstehenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n8. 388 X 0590: Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den\nBeziehungen zwischen Karteninhabem und Kartenausstellem (ABI. Nr. L 317 vom 24. 11. 1988, S. 55)\n9. 388 Y 0611(01): Entschließung 88/C 153/01 des Rates vom 7. Juni 1988 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der\nLebensmittelpreise und der Preise bei anderen Erzeugnissen (ABI. Nr. C 153 vom 11. 6. 1988, S. 1)","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       639\nAnhang XX\nUmweltschutz\nVerzeichnis nach Artikel 74\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n-   Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nicht anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassung\nFür die Zwecke dieses Anhangs und ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 ist der Begriff \"Mitgliedstaat(en)\" in den\nRechtsakten, auf die Bezug genommen wird, so zu verstehen, daß er zusätzlich zu seiner Bedeutung in den entsprechenden\nEG-Rechtsakten Finnland, Island, Liechtenstejn, Norwegen, österreich, Schweden und die Schweiz einschließt.\nRechtsakte, auf die Bezug genommen wird\n1. Allgemelnes\n1. 385 L 0337: Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten\nöffentlichen und privaten Projekten (ABI. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40)\n2. 390 L 0313: Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt\n(ABI. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56)\nII. Wasser\n3. 375 L 0440: Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die\nTrinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26), geändert durch:\n-   379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 (ABI. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44)\n4. 376 L 0464: Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter\ngefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n5. 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie Ober die Häufigkeit der\nProbenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 271\nvom 29. 10. 1979, S. 44), geändert durch:\n-   381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 219)\n6. 380 L 0068: Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung\ndurch bestimmte gefährliche Stoffe (ABI. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 14 findet keine Anwendung.\n7. 380 L 0778: Richtlinie 80m8/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch\n(ABI. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 11), geändert durch:\n-   381 L 0858: Richtlinie 81/858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 19)\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219, 397)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nArtikel 20 findet keine Anwendung.","640                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n8. 382 L 0176: Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilber-\nableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (ABI. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n9. 383 L 0513: Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmium-\nableitungen (ABI. Nr. L 291 vom 24. 1O. 1983, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n10. 384 L 0156: Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitun-\ngen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (ABI. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n11. 384 L 0491: Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von\nHexachlorcyclohexan (ABI. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n12. 386 L 0280: Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung\nbestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (ABI. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 16),\ngeändert durch:\n-    388 L 0347: Richtlinie 88/347/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Äflderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG\n(ABI. Nr. L 158 vom 25. 6. 1988, S. 35)\n-    390 L 0415: Richtlinie 90/415/EWG des Rates vom 27. Juli 1990 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 86/280/EWG\n(ABI. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 49)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n13. 391 L 0271: Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung vom kommunalem Abwasser (ABI. Nr. L 135\nvom 30. 5. 1991, S. 40)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richt1inie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\nIII. Luft\n14. 380 L 0779: Richtlinie 80m9/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid\nund Schwebestaub (ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30), geändert durch:\n-    381 L 0857: Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABI. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 18)\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219)\n-    389 L 0427: Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABI. Nr. L 201 vom 14. 7. 1989, S. 53)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n15. 382 L 0884: Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n16. 384 L 0360: Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen\n(ABI. Nr. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richt1inie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n17. 385 L 0203: Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABI. Nr. L 87 vom\n27.3.1985, S. 1), geändert durch:\n-    385 L 0580: Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 36)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n18. 387 L 0217: Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung\ndurch Asbest (ABI. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 9 wird „der Vertrag\" durch „das EWR-Abkommen\" ersetzt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       641\nb) Island setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n19. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von\nGroßfeuerungsanlagen in die Luft (ABI. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n\"a) Sollte eine wesentliche und unerwartete Änderung der Energienachfrage oder der Verfügbarkeit bestimmter Brennstoffe\noder bestimmter Energieerzeugungsanlagen zu schwerwiegenden technischen Problemen bei der Einhaltung der Emis-\nsionshöchstmengen durch eine Vertragspartei führen, kann diese Vertragspartei eine Änderung der in den Anhängen 1\nund II festgelegten Emissionshöchstmengen und/oder Termine beantragen. Das in Buchstabe b beschriebene Verfahren\nist anzuwenden.\nb) Die Vertragspartei unterrichtet unter Angabe der Gründe über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß umgehend die anderen\nVertragsparteien von einer solchen Maßnahme. Auf Antrag einer Vertragspartei wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß\nüber die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen konsultiert. Teil VII des Abkommens findet Anwendung.\"\nb) Die Tabelle für die Höchstmengen und Verringerungen in Anhang I sind wie folgt zu ergänzen:\n0          1        2         3          4         5          6        7         8            9\nFinnland:                 171        102       68        51      - 40      - 60       - 70      -40       -60·        -70\nÖsterreich:                00         M        ~         V       -40       -60        -ro       -40       -60         -70\nSchweden:                 112         67       45        34      - 40      - 60       - 70      -40       -60         -70\nSchweiz:                   28         14       14        14      - 50      - 50       - 50      -50       - 50        - 50\nc) Die Tabelle für die Höchstmengen und Verringerungen in Anhang II sind wie folgt zu ergänzen:\n0         1         2         3         4          5         6\nFinnland:                         81       65        48      -20        -40       -20        -40\nÖsterreich:                       19        15        11     -20        -40       -20        -40\nSchweden:                         31       25         19     -20        -40       -20        -40\nSchweiz:                           9         8         5     -10        -40       - 10       -40\nd) Zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens verfügen Island, Liechtenstein und Norwegen über keine Großfeuerungs-\nanlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1. Diese Staaten werden der Richtlinie nachkommen, falls und wenn sie\nsolche Anlagen beschaffen.\n20. 389 L ~9: Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung durch neue\nVerbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABI. Nr. L 163 vom 14. 6. 1989, S. 32)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nIsland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n21. 389 L 0429: Richtlinie 89/429/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 über die Verringerung der Luftverunreinigung durch bestehende\nVerbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABI. Nr. L 203 vom 15. 7. 1989, S. 50)\nIV. Chemische Stoffe, Industrielle Risiken und Biotechnologie\n22. 376 L 0403: Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die· Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle\n(ABI. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer\nÜberprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.\n23. 382 L 0501: Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten\nIndustrietätigkeiten (ABI. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1), geändert durch:\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219)\n-   387 L 0216: Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 28. März 1987 (ABI. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 36)\n-   388 L 0610: Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 (ABI. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 14)\n24. 390 L 0219: Richtlinie 00/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in\ngeschlossenen Systemen (ABI. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 1)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser\nRichtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.\n25. 390 L 0220: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter\nOrganismen in die Umwelt (ABI. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, österreich und Schweden setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser\nRichtlinie ab 1. Januar 1995 nachzukommen.","642                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nb) Artikel 16 erhält folgende Fassung:\n\"(1) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, daß ein Produkt, das nach dieser Richtlinie vorschriftsmäßig\nangemeldet wurde und für das eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder\ndie Umwelt darstellt, so kann sie den Einsatz und/oder Verkauf dieses Produkts in ihrem Gebiet einschränken oder verbieten.\nSie unterrichtet hiervon unter Angabe von Gründen durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich die anderen\nVertragsparteien.\n(2) Auf Antrag einer Vertragspartei wird der Gemeinsame EWR-AusschuB über die Angemessenheit der getroffenen\nMaßnahmen konsultiert. Teil VII des Abkommens findet Anwendung.\"\nc) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Richtlinie nur Aspekte betrifft, die sich auf die potentiellen Gefahren für\nMenschen, Pflanzen, Tiere und die Umwelt beziehen.\nDie EFTA-Staaten behalten sich daher das Recht vor, im Zusammenhang mit anderen Problemen als der Gesundheit und der\nUmwelt ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich anzuwenden, sofern das mit diesem Abkommen vereinbar ist.\nV. Abfälle\n26. 375 L 0439: Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23),\ngeändert durch:\n-    387 L 0101: Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 (ABI. Nr. L 42 vom 12. 2. 1987, S. 43)\n27. 375 L 0442: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 Ober Abfälle (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39), geändert\ndurch:\n-    391 L 0156: Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nNorwegen setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer\nÜberprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.\n28. 378 L 0176: Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion (ABI. Nr. L 54\nvom 25. 2. 1978, S. 19), geändert durch:\n-    382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle\nder durch die Ableitungen der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1)\n-    383 L 0029: Richtlinie 83/29/EWG des Rates vom 24. Januar 1983 (ABI. Nr. L 32 vom 3. 2. 1983, S. 28)\n29. 378 L 0319: Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABI. Nr. L 84 vom\n31. 3. 1978, S. 43) geändert durch:\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 111)\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 219, 397)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie von 1. Januar 1995 an - vorbehaltlich einer\nÜberprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.\n30. 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der\ndurch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1), geändert\ndurch:\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaten (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 219)\n31. 384 L 0631: Richtlinie 84/631/EWG vom 6. Dezember 1984 über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (ABI. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31 ), geändert durch:\n-   385 L 0469: Richt1inie 85/469/EWG der Kommission vom 22. Juli 1985 (ABI. Nr. L 272 vom 12. 10. 1985, S. 1)\n-   386 L 0121: Richtlinie 86/121/EWG des Rates vom 8. April 1986 (ABI. Nr. L 100 vom 16.4.1986, S. 20)\n-   386 L 0279: Richtlinie 86/279/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 (ABI. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 13)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Das Kästchen 36 des Anhangs I wird wie folgt ergänzt:\nlslenska:         duft, duftkennt, fast, limkennt, seigflj6tandi, punnflj6tandi, vökvi, loftkennt\nNorsk:             pulverformet, st0vformet, fast, pastaformet, viskest (tyktflytende), slamformet, flytende, gassformet\nSuomeski:          jauhemainen, pölymäinen, kiinteä, tahnamainen, siirappimainen, lietemäinen, nestemäinen, kaasumainen\nSvenska:           pulverformigt, stoft, fast, pastöst, visköst, slamformigt, flytande, gasformigt\nb) Der letzte Satz der Bestimmung 6 des Anhangs III wird durch folgende neue Eintragungen ergänzt: AU für österreich, SF für\nFinnland, IS für Island, LI für Liechtenstein, NO für Norwegen, SE für Schweden und CH für die Schweiz.\nc) Die EFTA-Staaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie vom 1. Januar 1995 an- vorbehaltlich\neiner Überprüfung vor diesem Termin - nachzukommen.\n32. 386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der\nVerwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABI. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 6)","----------------             ---\nNr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     643\nRechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen\nDie Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:\n33. 375 X 0436: Empfehlung 75/436/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die\nIntervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 1).\n34. 379 X 0003: Empfehlung 79/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur\nBerechnung der Umweltschutzkosten der Industrie (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 28)\n35. 380 Y 0830(01): Entschließung des Rates vom 15. Juli 1980 über grenzüberschreitende Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid\nund Schwebestaub (ABI. Nr. C 222 vom 30. 8. 1980, S. 1)\n36. 389 Y 1026(01): Entschließung des Rates (89/C273/01) vom 16. Oktober 1989 über Leitlinien für die Verhütung technischer und\nnatürlicher Risiken (ABI. Nr. C 273 vom 26. 10. 1989, S. 1)\n37. 390Y0518(01): Entschließung des Rates 90/C 122/02vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik (ABI. Nr. C 122vom 18.5.1990, S. 2)\n38. SEC (89) 934 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 18. September 1989.\nGemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft.","644                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang XXI\nStatistik\nVerzeichnis nach Artikel 76\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n- Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.\nSektorale Anpassungen\n1. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als „Mitgliedstaat(en)\" neben den in\nden EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein,\nNorwegen, Schweden und die Schweiz.\n2. Bezugnahmen auf die „Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE)\"\nsowie auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE)\" sind, sofern nicht etwas\nanderes bestimmt ist, als Bezugnahmen auf die „Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft\n(NACE Rev. 1)\" zu verstehen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die\nstatistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, sowie gemäß den für dieses Abkommen\nvorgenommen Änderungen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE\nRev. 1 zu verstehen.\n3. Bestimmungen darüber, wer die Kosten für die Durchführung von Erhebungen und ähnliche Kosten zu tragen hat, sind für die\nZwecke dieses Abkommens nicht von Belang.\nRechtsakte bezüglich:\nlndustriestatlstlk\n1. 364 L 0475: Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über\nInvestitionen im produzierenden Gewerbe (ABI. Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64), geändert durch:\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 121, 159)\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 112)\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Der Anhang ist nicht von Belang.\nb) Die nach dieser Richtlinie geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.\nc) Die EFTA-Staaten führen die erste Erhebung nach dieser Richtlinie bis spätestens 1995 durch.\nd) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten\nmindestens bis zur dreistelligen Ebene, wenn möglich bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.\ne) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern über die zuständigen nationalen Statistikbehörden\n- unter gebührender Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990\nüber die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           645\nGemeinschaften, geändert für das vorliegende Abkommen - Informationen über Unternehmen, die durch die Verordnung\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der\nEuropäischen Gemeinschaft, unter der Kennzahl 27 .10 eingeordnet sind. Diese Informationen entsprechen denjenigen, die mit\nFragebogen 2.60 und 2.61 des Anhangs der Entscheidung 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 über die\nAuskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen (ABI. Nr. L 333 vom\n20. 11. 1981, S. 35) angefordert werden.\n2. 372 L 0211: Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der\nIndustrie und im warenproduzierenden Handwerk (ABI. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28), geändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L291 vom 19.11.1979, S.112)\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 231)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 3 Absatz 1 entfällt Nummer 5 „die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter\".\nb) Island und Liechtenstein sind von der Erfassung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.\nc) Die Schweiz erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Die Daten sind jedoch bereits ab 1995\nvierteljährlich zu liefern.\nd) Finnland erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1997. Monatliche Daten über den Index der\nindustriellen Produktion sind jedoch spätestens ab 1995 zu liefern.\ne) Österreich, Norwegen und Schweden erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.\n3. 372 L 0221: Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die\nTätigkeit der Industrie (ABI. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, 5. 57), geändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, 5. 112)\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, 5. 23)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 3 gilt der Verweis auf „NACE\" als Verweis auf „NACE, Ausgabe 1970\".\nb) Die nach der Richtlinie geforderten Daten Liechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.\nc) Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.\nd) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach den Artikeln 2 und· 5 der Richtlinie\ngeforderten Daten mindestens bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1.\ne) Die Schweiz und Liechtenstein sind von der Lieferung der Daten über die Einheit der Wirtschaftstätigkeit und die örtliche Einheit\nfür alle Variablen außer Umsatz und Beschäftigung ausgenommen.\nf)  Die EFTA-Staaten sind von der Lieferung von Daten über die Variablen der Kennziffern 1.21, 1.21.1, 1.22 und 1.22.1 des\nAnhangs ausgenommen.\n4. 378 L 0166: Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken im\nBaugewerbe (ABI. Nr. L 52 vom 23. 1. 1978, S. 17), geändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 113)\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 231)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 Absatz 2 gilt der Verweis auf.Teil I der NACE\" als Verweis auf \"Teil I der NACE, Ausgabe 1970\". In Absatz 3 gilt der\nVerweis auf „NACE\" als Verweis auf „NACE Rev. 1\".\nb) Die Daten nach Artikel 3 Buchstabe a sind mindestens vierteljährlich einzuholen.\nc) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „den vorhergehenden Monat oder\" gestrichen.\nd) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der nach der Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.\ne) Österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab\n1995.\nVerkehrsstatistik\n5. 378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer\nRegionalstatistik (ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, 5. 29), geändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, 5. 29)\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163)\n-   389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABI. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 8)","646                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die nach der Verordnung geforderten Daten Uechtensteins werden in die Daten der Schweiz aufgenommen.\nb) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:\n\"Österreich\nBurgenland\nKämten\nNiederösterreich\nOberösterreich\nSalzburg\nSteiermark\nTirol\nVorarlberg\nWien\nFinnland\nSuomi/Finland\nIsland\nIsland\nNorwegen\nNorge/Noreg\nSchweden\nSverige\nSchweiz und Liechtenstein\nSchweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein\"\nc) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:\n„Verzeichnis der Länder\nBelgien\nDänemark\nFrankreich\nDeutschland\nGriechenland\nIrland\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nPortugal\nSpanien\nVereinigtes Königreich\nÖsterreich\nFinnland\nIsland\nNorwegen\nSchweden\nSchweiz und Liechtenstein\nBulgarien\nTschechoslowakei\nUngarn\nPolen\nRumänien\nTürkei\nUdSSR\nJugoslawien\nSonstige europäische Länder\nLänder Nordafrikas\nLänder des Nahen und Mittleren Ostens\nSonstige Länder\"\nd) In den Tabellen B, C 2 und C 4 des Anhangs IV ist der Ausdruck \"Mitgliedstaaten\" durch \"EWR-Staaten\" zu ersetzen.\ne) n den Tabellen C 1, C 2, C 3, C 5 und C 6 des Anhangs IV ist der Ausdruck \"EUR\" durch \"EWR\" zu ersetzen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                     647\nf)   In Tabelle C 2 des Anhangs IV muß die letzte Länderkennziffer unter \"Empfang aus\" und „Versand nach\" 18 lauten.\ng) Österreich, Finnland, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten\nspätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998.\nh) Bis 1997 darf die Schweiz die nach der Richtlinie geforderten vierteljähr1ichen Daten über den innerstaatlichen Verkehr\n(einschließlich Versand nach und Empfang aus Liechtenstein) im Rahmen der jährlichen Daten übermitte4n.\ni)   Island erfaßt die nach der Richtlinie geforderten Daten über den innerstaatlichen Verkehr mindestens ane drei Jahre.\n6. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf\nBinnenwasserstraßen (ABI. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30), geändert durch:\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien    und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 163)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:\n„Österreich\nBurgenland\nKärnten\nNiederösterreich\nOberösterreich\nSalzburg\nSteiermark\nTirol\nVorarlberg\nWien\nFinnland\nSuomi/Finland\nIsland\nIsland\nNorwegen\nNorge/Noreg\nSchweden\nSverige\nSchweiz und Liechtenstein\nSchweiz/Suisse/Svizzera und Liechtenstein\"\nb) Anhang III wird wie folgt geändert:\nZwischen der Überschrift \"Verzeichnis der ... \" und Ziffer I wird der Zusatz eingefügt:\n.. A. EWR-Länder\"\nZiffern II - VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:\n„II. EFTA-Länder\n13. Osterreich\n14. Finnland\n15. Island\n16. Norwegen\n17. Schweden\n18. Schweiz und Liechtenstein\nB. Nicht-EWR-Länder\nIII.    Europäische Nicht-EWR-Länder\n19. UdSSR\n20. Polen\n21. Tschechoslowakei\n22. Ungarn\n23. Rumänien\n24. Bulgarien\n25. Jugoslawien\n26. Türkei\n27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder\nIV. 28. Vereinigte Staaten von Amerika\nV.      29. Sonstige Länder\"","648                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nc) In Anhang IV Tabellen 1 a und 1 b wird der Ausdruck \"darunter: EWG\" ersetzt durch „darunter: EWR\".\nd) In Anhang IV Tabellen 7a, 7b, 8 a und 8 b werden die Spalten mit den Überschriften \"Staatshandelsländer\" und \"Sonstige\nLänder\" ausgetauscht; die Überschrift \"Sonstige Länder\" wird ersetzt durch \"EFTA-Länder\"; die Überschrift „Staatshandels-\nländer\" wird ersetzt durch \"Sonstige Länder\".\ne) In Anhang IV Tabellen 10 a und 10 b werden die in der Spalte „Staatszugehörigkeit des Schiffes\" aufgeführten Länder durch\ndas „ Verzeichnis der Länder und Ländergruppen\" des geänderten Anhangs III ersetzt. Der Ausdruck „darunter: EWG\" wird\nersetzt durch „darunter: EWR\".\nf)  Die EFTA-Länder führen die in der Richtlinie vorgesehenen Erhebungen spätestens ab 1995 durch.\n7. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüter-\nverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23), geändert durch:\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 164)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Folgender Zusatz wird an Artikel 1 Ziffer 2 Buchstabe a angefügt:\n\"ÖBB:                  Österreichische Bundesbahnen\nVA:                   Valtionrautatiet/Statsjärnvägama\nNSB:                  Norgens Statsbaner\nSJ:                   Statens Jämvägar\nSBB/CFF/FFS:          Schweizerische Bundesbahnen/Chemins de fer federaux/Ferrovie federali svizzere\nBLS:                 Bem-Lötschberg-Simplon\"\nb) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Länder angefügt:\n„Österreich\nÖsterreich\nFinnland\nSuomi/Finland\nIsland\nIsland\nNorwegen\nNorge/Noreg\nSchweden\nSverige\nSchweiz\nSchweiz/Suisse/Svizzera\"\nc) Anhang III wird wie folgt geändert:\nZwischen der Überschrift „ Verzeichnis der ... \" und Buchstabe a wird der Zusatz eingefügt:\n,,A. EWR-Länder\"\nBuchstabe b wird durch folgende Eintragung ersetzt:\n„b) EFTA-Länder\n13.  Österreich\n14.  Finnland\n15.  Norwegen\n16.  Schweden\n17.  Schweiz\nB. Nicht-EWA-Länder\n18.  UdSSR\n19. Polen\n20.  Tschechoslowakei\n21.  Ungarn\n22.  Rumänien\n23.  Bulgarien\n24.  Jugoslawien\n25.  Türkei\n26.  Länder des Nahen und Mittleren Ostens\n27.  Sonstige Länder\"\nd) Die EFTA-Länder erfassen die nach der Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                        649\nStatistiken des Außenhandels und des lnnergemelnachaftllchen Handels\n8. 375 R 1736: Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 Ober die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft\nund des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3), geändert durch:\n-   3n R 2845: Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 19n (ABI. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3)\n-   384 R 3396: Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984 (ABI. Nr. L 314 vom 4.12.1984, S. 10)\n-   387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten\nNomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75\nüber die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 321 vom\n11. 11. 1987, s. 3)\n-   387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des\nAußenhandels der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12)\n-   388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 Ober die statistische Schwelle in der\nStatistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988,\ns. 19)\n-   388 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 des Rates vom 27. Mai 1988 (ABI. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1)\n-   391 R 0091: Verordnung (EWG) Nr. 91/91 der Kommission vom 15. Januar 1991 (ABI. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 5)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 2 Absatz 2 erhalten Buchstaben a und b folgende Fassung:\n\"a) in die Zollager eingehen oder sie verlassen, mit Ausnahme der im Anhang A genannten Zollager;\nb) in die im Anhang A genannten Freizonen eingehen oder sie ver1assen.\"\nb) Artikel 3 erhält folgende Fassung:\n\"{1) Das statistische Erhebungsgebiet des EWR umfaßt grundsätzlich die Zollgebiete der Vertragsparteien. Die Vertrags-\nparteien bestimmen ihre jeweiligen statistischen Erhebungsgebiete.\n(2) Das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft umfaßt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wie es in der Verordnung\n(EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft, zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EWG) Nr. 4151/88, festgelegt ist.\n(3) Das statistische Erhebungsgebiet der EFTA-Staaten umfaßt deren Zollgebiet. Das statistische Erhebungsgebiet Norwegens\nschließt jedoch den Archipel Svalbard und die Insel Jan Mayen ein. Die Schweiz und Liechtenstein bilden zusammen ein\neinziges statistisches Erhebungsgebiet.\"\nc) Für die in Artikel 5 Absätze 1 und 3 vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer\nzu verwenden.\nd) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:\n\"Unbeschadet von Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 müssen die statistischen Anmeldungen der\neinzelnen KN-Unterpositionen die folgenden Angaben in wenigstens sechsstelliger Form enthalten:\"\ne) An Artikel 9 wird der folgende Absatz angefügt:\n.,(3) Für die EFTA-Staaten gilt als „Ursprungsland\" das Herkunftsland der Waren gemäß den nationalen Ursprungsregeln.\"\nf)  In Artikel 17 Absatz 1 gilt der Verweis auf die \"Verordnung (EWG) Nr. 808/68 des Rates vom ... zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EWG) Nr. 1028/75\" als Verweis auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der\nWaren (ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1)\".\ng) Artikel 34 erhält folgende Fassung:\n\"Die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Angaben werden für alle KN-Unterpositionen in der derzeit gültigen Fassung der ersten\nsechs Stellen der Kombinierten Nomenklatur erfaßt.\nh) Anhang C wird wie folgt geändert:\nDie folgende Überschrift wird zwischen „Europa\" und \"Gemeinschaft\" eingefügt:\n,,Europäischer Wirtschaftsraum\"\nNach dem Ländercode „022 Ceuta und ... \" und der Überschrift „Übrige Länder und Gebiete Europas\" wird· folgendes\neingefügt:\n„EFTA-Länder\n024 Island\n028 Norwegen Einschließtich Archipel Svalbard und Insel Jan Mayen\n030 Schweden\n032 Finnland       Einschließlich Aland-Inseln\n036 Schweiz        Einschließlich Liechtenstein, die deutsche Exklave Büsingen und die italienische Gemeinde Campione d'ltalia\n038 Österreich Ohne die Gebiete Jungholz und Mittelberg.\"\nDie Ländercodes 024, 025, 028, 030, 032, 036 und 038 unter „Übrige Länder ... Europas\" werden ersetzt durch „041 Färöer\".\ni)  Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.\n9. 3n R 0546: Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977 über die statistischen Verfahren im Außenhandel\nder Gemeinschaft (ABI. Nr. L 70 vom 17. 3. 19n, S. 13), geändert durch:\n13","650                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n-    1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge- Beitritt der Republik Griechenland (ABI. Nr.\nL 291 vorn 19.11.1979, S. 112)\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik (ABI. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 230)\n-    387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des\nAußenhandels der Gemeinschaft {ABI. Nr. L 346 vorn 10. 12. 1987, S. 12)\nDie Verordnung gilt fOr die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) An Artikel 1 werden folgende Angaben angefügt:\n\"Österreich:     - Aktiver Veredelungsverkehr;\nFinnland:       - Vientietumenettely/Exportförmänsförfarandet;\nIsland:         - Vinnsla innanlands fyrir erledan athila;\nNOfWegen:       - Foredling innenlandsk {aktiv);\nSchweden:       - lndustrirestitution;\nSchweiz:        - Aktiver Eigen-/Lohnveredelungsverkehr\n- Traffic de perfectionnement actif A facon/commerciaVRegime economico di perfezionamento attivo a\ncottimo;\"\nb) An Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:\n\"Osterreich:     - Passiver Veredelungsverkehr;\nFinnland:       - Tullinafennusmenettely/Tullnedsättningsförfarandet;\nIsland:        - Vinnsla erlendis fyrir innlendan athila;\nNorwegen:       - Foredling utenlands (passiv);\nSchweden:       - Aterinförsel efter annan bearbetning än reparation;\nSchweiz:        - Passiver Eigen-/lohnveredelungsverkehr\n- Traffic de perfectionnement passif A facon/commercial/Regime economico di perfezionamento passivo a\ncottimo;\"\n10. 379 R 0518: Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 über die Erfassung der Ausfuhr vollständiger\nFabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI.\nNr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10), geändert durch:\n-    387 R 3521: Verordnung (EWG) Nr. 3521/87 der Kommission vom 24. November 1987 (ABI. Nr. L 335 vom 25.11.1987, S. 8)\n11. 380 R 3345: Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes\nin der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 351 vom\n24. 12. 1980,    s. 12)\n12. 383 R 0200: Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels\nder Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren fOr die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von\nWaren in den zollrechttich freien Verkehr (ABI. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1)\n13. 387 R 3367: Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten\nNomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75\nüber die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 321 vom\n11.11.1987, s. 3)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die Kombinierte Nomenklatur {KN) wird wenigstens bis zur sechsstelligen Ebene angewendet.\nb) In Artikel 1 Absatz 2 findet der letzte Satz keine Anwendung.\n14. 387 R 3522: Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission vom 24. November 1987 über die Erfassung des Verkehrszweigs in\nder Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten {ABI. Nr. L 335 vorn 25. 11. 1987, S. 10)\n15. 387 R 3678: Verordnung (EWG) Nr. 3678/87 der Kommission vorn 9. Dezember 1987 über die statistischen Verfahren des\nAußenhandels der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 346 vom 10. 12. 1987, S. 12)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 3 findet keine Anwendung.\n16. 388 R 0455: Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission vom 18. Februar 1988 über die statistische Schwelle in der Statistik\ndes Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 46 vom 19. 2. 1988, S. 19)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nAn Artikel 2 werden folgende Angaben angefügt:\n„österreich:                AS                    11 500\nFinnland:                  FMk                    4 000\nIsland:                    IKr                   60 000\nNorwegen:                  NKr                    6 300\nSchweden:                  SKr                    6 000\nSchweiz:                   SFrs                   1 000\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         651\nStatistische Geheimhaltung\n17. 390 R 1588: Verordnung {Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die\nGeheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 151 vom\n15. 6. 1990, s. 1)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) An Artikel 2 wird die folgende Nummer angefügt:\n\"11. Personal des Büros des EFTA-Beraters für Statistik: in den RäumHchkeiten des SAEG tätiges Personal des EFTA-\nSekretariats.\"\nb) In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 wird der Ausdruck \"SAEG\" durch „SAEG und des Büros des EFTA-Beraters für Statistik\" ersetzt.\nc) An Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:\n\"Die über das Büro des EFTA-Beraters für Statistik an das SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind auch dem\nPersonal dieses Büros zugänglich.\"\nd) In Artikel 6 schließt der Ausdruck \"SAEG\" im Sinne dieses Abkommens das Büro des EFTA-Beraters für Statistik ein.\nBevölkerungs- und Sozlalatatlstlk\n18. 376 R 0311: Verordnung (EWG) Nr. 311ll6 des Rates vom 9. Februar 1976 über die Erstellung von Statistiken über ausländische\nArbeitnehmer (ABI. Nr. l 39 vom 14. 2. 1976, S. 1)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind nicht an die in Artikel 1 festgelegte regionale\nGliederung gebunden.\nb) Die EFTA-Staaten erfassen die nach dieser Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.\nVolkswlrtschaftllche Gesamtrechnungen - BIP\n19. 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des\nBruttosozialprodukts zu Marktpreisen (ABI. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten Daten ausgenommen.\nb) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach dieser Richtlinie geforderten Daten\nspätestens ab 1995.\nNomenklaturen\n20. 390 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der\nWirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABI. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nÖsterreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz verwenden die „NACE Rev. 1\" oder eine gemäß Artikel 3\ndavon abgeleitete Systematik spätestens ab 1995. Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an.\nLandwirtschaftsstatistik\n21. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden\nstatistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2), geändert durch:\n-   373 L 0358: Richtlinie 73/358/EWG des Rates vom 19. November 1973 (ABI. Nr. l 326 vom 27.11.1973, S. 17)\n-   378 L 0320: Richtlinie 7~20/EWG des Rates vom 30. März 1978 (ABI. Nr. l 84 vom 31. 3. 1978, S. 49)\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. l 291 vom 19. 11. 1979, S. 67 u. 88)\n-   386 L 0081: Richtlinie 86/81/EWG des Rates vom 25. Februar 1986 (ABI. Nr. L 77 vom 22. 3. 1986, S. 29)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Absatz 2 findet keine Anwendung.\nb) Die Gebietseinteilung in Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Eintragungen ergänzt:\n\"Osterreich               Bundesländer\nFinnland\nIsland\nNorwegen\nSchweden\nSchweiz\nc) Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten\nspätestens ab 1995_.\nd) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach dieser Richtlinie geforderten statistischen Daten ausgenommen.","652                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\ne) Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind von der Lieferung der nach Artikel 4 Nummer 1 dieser Richtlinie\ngeforderten wöchentlichen Daten ausgenommen.\nf)  Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz sind von der Lieferung von Daten über den Eigenverbrauch von Milch\nausgenommen.\n22. 372 D 0356: Entschefdung 72/356/EWG der Kommission vom 19. Oktober 1972 über Durchführungsbestimmungen bezüglich der\nstatistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 246 vom 30. 10. 1972, S. 1), geändert durch:\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABI.\nNr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 88)\n-   386 D 0180: Entscheidung 86/180/EWG der Kommission vom 19. März 1986 (ABI. Nr. L 138                  vom 24. 5. 1986, S. 49)\nDie Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Die Gebietseinteilung in Anhang II Tabelle 4 Fußnote 1 wird durch folgende Eintragungen ergänzt:\n„Osterreich:                 Bundesländer\nRnnland:                   ein Gebiet,\nIsland:                    ein Gebiet,\nNorwegen:                  ein Gebiet,\nSchweden:                  ein Gebiet,\nSchweiz:                   ein Gebiet\"\nb) In Anhang II Tabelle 5 Teil B wird bei der Position 1 a „Eigenverbrauch\" eine neue Fußnote eingefügt:\n• 1) Auegenommen für Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz.•\nDie beiden anderen Fußnoten werden entsprechend umnumeriert.\n23. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft\nüber die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABI. Nr. l 56 vom 2. 3. 1988, S. 1), geändert durch:\n-   389 R 0807: Verordnung (EWG) Nr. 807/89 des Rates vom 20. März 1989 (ABI. Nr. l 86 vom 31. 03. 1989, S. 1)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 4 findet der Text ab den _Worten „soweit sie örtlich von Bedeutung sind,• bis zum Ende des Artikels keine Anwendung.\nb) In Artikel 6 Buchstabe b werden die Worte „Standarddeckungsbeitrag im Sinne der Entscheidung 85/3n/EWG\" ersetzt durch:\n„Standarddeckungsbeitrag - im Sinne der Entscheidung 85/3n/EWG oder zum Wert der gesamten landwirtschaftlichen\nErzeugung\"\nc) In Artikel 8 Absatz 2 wird der Verweis auf die „Entscheidung 83/461/EWG der Kommission, geändert durch die Entscheidungen\n85/622/EWG und 85/643/EWG\" durch einen Verweis auf die „Entscheidung 89/651/EWG\" ersetzt. Die neue Fußnote lautet:\n,,ABI. Nr. L 391 vom 30. 12. 1989, S. 1\".\nd) Artikel 1o, 12 und 13 sowie Anhang II finden keine Anwendung.\ne) In Anhang I werden zur Kennzeichnung der folgenden Variablen als fakultativ für die bezeichneten Länder entsprechende\nFußnoten angefügt:\n,,B. 02:                      Fakultativ für Island.\nB. 03:                      Fakultativ für Finnland, Island und Schweden.\n8. 04:                      Fakultativ für Osterreich, Fimland und die Schweiz.\nC. 04:                      Fakultativ für Island.\nC. 03:                     Fakultativ für Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden.\nE:                         Fakultativ für österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz.\nG. 05:                     Fakultativ für Finnland.\n01:                     Fakultativ für Norwegen.\n01 a):                  Fakultativ für Norwegen.\n01 b):                  Fakultativ für Norwegen.\n01 c):                  Fakultativ für Norwegen.\n01 d):                  Fakultativ für Norwegen.\n02:                     Fakultativ für Norwegen.\n03:                     Fakultativ für österreich, Finnland und Schweden.\n03 a:                   Fakultativ für Osterreich, Finnland und Schweden.\nJ. 03:                     Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.\nJ. 04:                     Untergliederung nach männlichen und weiblichen Tieren fakultativ für Island.\nJ.  09 a:                  Fakultativ für Finnland.\nJ.  09 b:                  Fakultativ für Finnland.\nJ.  11:                    Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.\nJ.  12:                    Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.\nJ.  13:                    Untergliederung nach Ferkeln, Zuchtsauen und anderen Schweinen fakultativ für Island.\nJ.  17:                    Fakultativ für Österreich und die Schweiz.\nK:                         Fakultativ für Island und Schweden.\nK:                         Fakultativ für österreich.\nL:                         Finnland, Island und Schweden dürfen die Variablen der Tabelle auf einer höheren Aggregationsebene\nliefern.\nL. 10:                     Fakultativ für Österreich.\"\nf)  Für Liechtenstein werden die nach der Verordnung geforderten Daten in die Daten der Schweiz aufgenommen.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                         653\ng) Die in den Artikeln 4 und 8 sowie im Anhang I der Verordnung festgelegte geographische Gliederung der Daten gilt nicht für\nFinnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz. Diese Staaten stellen jedoch sicher, daß durch die\nStichprobengröße eine reprAsentative Gliederung der Daten, ausgenommen die regionalen Daten, gewonnen wird.\nh) Die in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und im Anhang I der Verordnung genannte Typologie gilt nicht für Finnland, Island, Liechtenstein,\nNorwegen, Schweden und die Schweiz. Diese Staaten liefern jedoch die nötigen Zusatzinfonnationen, die eine Neuklassifizie-\nrung entsprechend dieser Typologie erlauben.\ni)  Die EFTA-Staaten sind von der Verpflichtung befrett, die in Artikel 3 Buchstabe c festgelegten Erhebungen durchzuführen.\nj)  Die EFTA-Staaten erfassen die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995.\n24. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden\nstatistischen lnfonnationen über die Getreideerzeugung (ABI. Nr. L 88 vom 3. 8. 1990, S. 1)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Artikel 8 Absatz 4 entfallen die Worte \"zweimal jährlich\".\nb) In Anhang III wird nach dem Vereinigten Königreich folgender ZUsatz angefügt:\n\"ÖSterreich                     Bundesländer\nFinnland\nIsland\nNorwegen\nSchweden\nSchweiz\nc) Liechtenstein ist von der Lieferung der nach der Verordnung geforderten Daten ausgenommen.\nd) Osterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die nach der Verordnung geforderten Daten\nspätestens ab 1995.\nFischereistatistik\n25. 391 R 1382: Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die\nAnlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 133 vom 28. 5. 1991, S. 1)\nDie Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) In Anhang III wird der Aufbau der Tabelle wie folgt geändert:\nEG                                              EFTA*)\nArt\nMenge/Preis                                     Menge/Preis\nFür den menschlichen Verbrauch:\nKabeljau (C02)\nganz, frisch\n*) Die Spalte ist auszufüllen von den EFTA-Staaten und denjenigen EG-Milgliedstaatan, In denen EFTA-Schiffe registriert sind.\nb) Die EFTA-Staaten liefern die nach der Verordnung geforderten Daten spätestens ab 1995. Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte\nBericht und, erforderlichenfalls, der in Artikel 5 Absatz 6 genannte Antrag auf Ausklammerung von kleinen Häfen sind im laufe\ndes Jahres 1995 vorzulegen.\nEnergiestatistik\n26. 390 L 03n: Richtlinie 90/3n/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur\nGewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABI. Nr. L 185 vom\n17. 7. 1990, s. 16)\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) An Artikel 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils folgender Zusatz angefügt:\n\"Die Daten für Osterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz werden dem SAEG über die zuständigen\nnationalen Behörden übem1ittelt...\nb) Ungeachtet der Artikel 4 und 5 gilt für die Behandung der aus Osterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz\nstammenden vertraulichen Daten ausschließlich die an das vorliegende Abkommen angepaßte Verordnung (Euratom, EWG)\nNr. 1588190 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fal1enden Informationen\nan das Statistische Amt der Europlischen Gemeinschaften.\nc) Island und Liechtenstein sind von der Lieferung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationen ausgenommen.\nd) österreich, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz liefern die in der Richt1inie vorgesehenen lnfonnationen\nspätestens ab 1995. Sie geben dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß\nAnhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden.","654                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAnhang XXII\nGesellschaftsrecht\nVerzeichnis nach Artikel 77\nEinleitung\nFalls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die\nRechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie\n- Präambeln\n- die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte\n- Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG\n- Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder\nEinzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und\n- Verweise auf Informations- und Notifizierungsverfahren,\nso findet Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist\nSektorale Anpassungen\nEinbeziehung von Gesellschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Paraphierung des EWR-Abkommens nicht existierten:\nWird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so\nkann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für Privatgesellschaften gelndert werden. Die Einführung\nderartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind dem Gemeinsamen EWR-\nAusschuß spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.\nÜbergangsfristen\nDie EFTA-Staaten führen die in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen vollständig durch, und zwar die Schweiz und\nLiechtenstein bis spätestens in drei Jahren und Finnland, lsJand, Norwegen, Osterreich und Schweden bis spätestens in zwei Jahren\nnach Inkrafttreten des EWR-Abkommens.\nVerweise auf Rechtsakte\n1. 368 L 0511: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den\nMitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter\nvorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABt Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 41); geändert durch\n-   1 72 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, lrtands und\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 73 vom\n27. 3. 1972, s. 89);\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);\n-   1 85 1: Akte Ober die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15. November 1985, S. 157).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 1 wird wie folgt ergänzt:\n\"- in Osterreich:\ndie Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\n- in Finnland:\nosakeyhtiö, aktiebolag;\n- in Island:\nalmenningshlutafelag, einkahlutafelag, sarnlagsfelag;\n- in Liechtenstein:\ndie Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Kommanditaktiengesellschaft;\n- in Norwegen:\naksjeselskap;\n- in Schweden:\naktiebolag;","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       655\n- in der Schweiz:\ndie Aktiengesellschaft, la societe anonyme, la societa anonima,\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1a societe a responsabilite limitee, societa a garanzia limitata;\ndie Kommanditaktiengesellschaft, 1a societe en commandite par actions, 1a societa in aocomandita per azioni.\"\n2. 376 L 0091: Zweite Richtlinie n/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in\nden Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie\nDritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese\nBestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 19n, s. 1); geändert durch\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäisch9!1 Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157)..\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:\n-    in Osterreich:\ndie Aktiengesellschaft\n-    in Finnland:\nosakeyhtiö, aktiebolag\n-    in Island:\nalmenningshlutafelag\n-    in Liechtenstein:\ndie Aktiengesellschaft\n-    in Norwegen:\naksjeselskap\n-    in Schweden:\naktiebolag\n-    in der Schweiz:\ndie Aktiengesellschaft,\nla societe anonyme,\nla societa anonima\nb) In Artikel 6 wird der Begriff \"Europäische Rechnungseinheit\" durch \"ECU\" ersetzt.\nc) Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 43 Absatz 2 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.\n3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages\nbetreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABI. Nr. L 295 vom 20. 10. 1978, S. 36); geändert durch\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:\n\"- in Osterreich:\ndie Aktiengesellschaft\n- in Finnland:\nosakeyhtiö, aktiebolag\n- in Island:\nalmennigshlutafelag\n- in Liechtenstein:\ndie Aktiengesellschaft\n- in Norwegen:\naksjeselskap\n- in Schweden:\naktiebolag\n- in der Schweiz:\ndie Aktiengesellschaft,\nla societe anonyme,\nla societa anonima.\"\nb) Die Übergangsmaßnahmen des Artikels 32 Absätze 3 und 4 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.","656                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des\nVertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11);\ngeändert durch\n-   1 79 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland zu den\nEuropäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 89);\n-   383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des\nVertrages über den konsolidierten Abschluß (ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1);\n-   1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrlge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157);\n-   389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen,\ndie in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen\nStaates unterliegen (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36);\n-   390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der RichUinie 78/660/EWG über den\nJahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG Ober den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme fOr kleine und\nmittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABI. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 57);\n-   390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und\n83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABI.\nNr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\na) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:\n,.- in Osterreich:\ndie Aktiengesellschaft,\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n- in Finnland:\nosakeyhtiö, aktiebolag\n- in Island:\nalmenningshlutafelag,\neinkahlutafelag\n- in Liechtenstein:\ndie Aktiengesellschaft,\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\ndie Kommanditaktiengesellschaft\n- in Norwegen:\naksjeselskap\n- in Schweden:\naktiebolag\n- in der Schweiz:\ndie Aktiengesellschaft,\nla societe anonyme,\nla societa anonima\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\n1a societe • responsabilite limitee,\nla societa a garanzia limitata\ndie Kommanditaktiengesellschaft,\nla societe en commandite par actions,\n1a societa in accomandita per azioni...\nb) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:\num) in Osterreich:\ndie offene Handelsgesellschaft,\ndie Kommanditgesellschaft\nn) in Finnland:\navoin yhtiö, öppet bolag,\nkommandiittiyhtlö\nkommanditbolag\no) in Island:\nsameignarfelag,\nsamlagsfelag","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                    657\np) in Liechtenstein:\ndie offene Handelsgesellschaft, die Einzelfirma, die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft\nq) in Norwegen:\npartrederi,\nansvarlig selskap,\nkommanditselskap\nr)   in Schweden:\nhandelsbolag,\nkommanditbolag.\"\n5. 382 L 0891: Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des\nVertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 47).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:\nDie Übergangsbestimmungen des Artikels 26 Absätze 4 und 5 gelten ebenfalls für die EFTA-Staaten.\n6. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des\nVertrages über den konsolidierten Abschluß (ABI. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1); geändert durch\n-    1 85 1: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der\nPortugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABI. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 157);\n-    390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den\nJahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und\nmittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu (ABI. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 57);\n-    390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und\n83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABI.\nNr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:\n,,m) in Osterreich:\ndie Aktiengesellschaft,\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nn) in Finnland:\nosakeyhtiö, aktiebolag\no) in Island:\nalmenningshlutafelag,\neinkahlutafelag,\nsamlagsfelag\np) in Liechtenstein:\ndie Aktiengesellschaft,\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\ndie Kommanditaktiengesellschaft\nq) in Norwegen:\naksjeselskap\nr)  in Schweden:\naktiebolag\ns) in der Schweiz:\ndie Aktiengesellschaft,\nla societe anonyme, la societa anonima\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nla societe a responsabilite limitee,\nla societa a garanzia limitata\ndie KommanditaktiengeseUschaft,\nla societe en commandite par actions,\nla societa in accomandita per azioni.\"\n7. 384 L 0253: Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des\nVertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABI. Nr. L 126\nvom 12. 5. 1984, S. 20).\n8. 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die\nin einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates\nunterliegen (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 36).","658                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\n9. 389 L 0667: Zwölfte Richttinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend\nGesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 40).\nDie Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:\nArtikel 1 wird wie folgt ergänzt:\n..- Osterreich:\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n- Finnland:\nosakeyhtiö, aktiebolag\n- Island:\neinkahlutafelag\n- Liechtenstein:\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n- Norwegen:\n- aksjeselskap\n- Schweden:\naktiebolag\n- Schweiz:\ndie Gesellschaft mit beschränkter Haftung,\nla societe a responsabilit6 limitN,\n1a societa a garanzia limitata.•\n10 385 R 2137: Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. JuH 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen\nInteressenvereinigung (EWIV) (ABf. Nr. L 199 vom 31.7.1985, S. 1).","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                  659\nSchlußakte\nDie Bevollmlchtigten                                               Protokoll 12    Ober Vereinbarungen mit Oritttlndem Ober\nder EuropAischen Wirtschaftsgemeinschaft,                                          die Konformitltsbewertung\nder Europlischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,                 Protokoll 13    Ober die Nichtanwendung von Antidumping-\nnachstehend „Gemeinschaft• genannt, und                                            und Ausgleichsmaßnahmen\ndes K6nigreichs Belgien,                                           Protokoll 14    Ober den Handel mit Kohle- und Stahl-\ndes K6nigreichs DAnernark.                                                         erzeugnissen\nder BundesrepubHk Deutschland,\nProtokoll 15    Ober Übergangszeiten für die Freizügigkeit\nder Griechischen Republik.\n(Schweiz und Liechtenstein)\ndes KOnigreichs Spanien,\nder Französischen Republik,                                        Protokoll 16    Ober Maßnahmen auf dem Gebiet der\nIrlands,                                                                           sozialen Sicherheit in bezug auf Über-\nder Italienischen Republik,                                                        gangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                                      und Liechtenstein)\ndes K6nigreichs der Niederlande,\nder Portugiesischen Republik,                                      Protokoll 17    betreffend Artll<el 34\ndes Vereinigten KOnigrek:hs Großbritannien und Nordirland,         Protokoll 18    Ober interne Verfahren zur Durchführung\nVertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen                        von Artikel 43\nWirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags Ober die Gründung der     Protokoll 19    Ober den Seeverkehr\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,\nProtokoll 20    über den Zugang zu Binnenwasserstraßen\nnachstehend „die EG-Mitgliedstaaten\" genannt,\nProtokoll 21    über die Durchführung der Wettbewerbs-\nund                                                                                regeln für Unternehmen\ndie Bevollmächtigten                                               Protokoll 22    über die Definition der Begriffe „Unterneh-\nder Republik Osterreich,                                                           men\" und „Umsatz\" (Artikel 56)\nder Republik Finnland,                                             Protokoll 23    Ober die Zusammenarbeit zwischen den\nder Republik Island,                                                               Überwachungsorganen (Artikel 58)\ndes Fürstentums Liechtenstein,\ndes Königreichs Norwegen,                                          Protokoll 24    Ober die Zusammenarbeit im Bereich der\ndes Königreichs Schweden,                                                          Kontrolle von Unternehmenszusammen-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft,                                             schlüssen\nnachstehend „EFTA-Staaten\" genannt,                                Protokoll 25    über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl\nProtokoll 26    Ober die Befugnisse und Aufgaben der\ndie in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur\nUnterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirt-                           EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich\nschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusam-                              der staatlichen Beihilfen\nmengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:                 Protokoll 27    über die Zusammenarbeit im Bereich der\nstaatlichen Beihilfen\n1. das Abkommen Ober den Europäischen Wirtschaftsraum;\nProtokoll 28    über geistiges Eigentum\nII. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen Ober den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind:                       Protokoll 29    Ober die berufliche Bildung\nA. Protokoll 1        Ober horizontale Anpassungen,                Protokoll 30    mit besonderen Bestimmungen für die\nGestaltung der Zusammenarbeit im Bereich\nProtokoll 2       Ober die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a\nder Statistik\nvom Anwendungsbereich des Abkommens\nausgeschlossenen Waren                       Protokoll 31    Ober die Zusammenarbeit in bestimmten\nProtokoll 3       Ober Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buch-                     Bereichen außerhalb der vier Freiheiten\nstabe b des Abkommens                        Protokoll 32    Ober Finanzbestimmungen zur ~wendung\nProtokoll 4       Ober die Ursprungsregeln\nvon Artikel 82\nProtokoll 33    Ober das Schiedsverfahren\nProtokoll 5       Ober FiskalzOHe (Schweiz/Liechtenstein)\nProtokoll 6                                                    Protokoll 34    zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichts-\nOber das Anlegen von Pflichtlagern durch\nhOfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof\ndie Schweiz und Liechtenstein\nder EuropAischen Gemeinschaften um Ent-\nProtokoll 7       Ober mengenmlßige Beschränkungen, die                        scheidung Ober die Auslegung von EWR-\nIsland beibehalten darf                                      Bestimmt.N1gen zu ersuchen, die EG-\nProtokoll &       Ober staatliche Monopole                                     Bestimmungen entsprechen\nProtokoll 9       Ober den Handel mit Fisch und anderen        Protokoll 35   zur Durchführung der EWR-Bestimmungen\nMeereserzeugnissen                           Protokoll 36   Ober die Satzung des Gemeinsamen Parla-\nProtokoll 10      Ober die Vereinfachung der Kontrollen und                   mentarischen EWR-Ausschusses\nFormalitäten im Güterverkehr                 Protokoll 37   mit der Uste gemäß Artikel 101\nProtokoll 11      Ober Amtshilfe in Zollsachen                 Protokoll 38   über den Finanzierungsmechanismus","680                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nProtokoll 39      über die ECU                                  3. Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Ertei-\nüber Svalbard                                    lung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungs-\nProtokoll 40\nnachweis\nProtokofl 41      Ober bestehende Abkommen\n4. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz 1\nProtokoll 42      zu bilateralen Vereinbarungen betreffend         des Protokolls 11 zum Abkommen\nbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse\n5. Gemeinsame Erklärung Ober elektromedizinische Gerlte\nProtokoll 43      über das Abkommen zwischen der EWG\nund der Republik Osterreich über den          6. Gemeinsame Erklärung betreffend StaatsangehOrige der\nGüterverkehr im Transit auf der Schiene          Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten\nDiploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Taerarzt, Apotheker,\nund der Straße\npraktischer Arzt oder Architekt sind\nProtokoll 44      Ober das Abkommen zwischen der EWG\nund der Schweizerischen Eidgenossen-          7. Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der\nschaft über den Güterverkehr auf Straße          Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten\nHochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijlhrige\nund Schiene\nBerufsausbildung abschließt\nProtokofl 45      über Übergangszeiten betreffend Spanien\nund Portugal\n8. Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr\nüber die Entwicklung der Zusammenarbeit       9. Gemeinsame Erklärung Ober Wettbewerbsregeln\nProtokoll 46\nin der Fischerei                             1o. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b\nOber die Beseitigung technischer Handels-        des Abkommens\nProtokoll 47\nhemmnisse für Wein                           11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c\nProtokoll 48      betreffend die Artikel 105 und 111               des Abkommens\n12. Gemeinsame ErklArung Ober Beihilfen aus den EG-Struktur-\nProtokoll 49      über Ceuta und Melilla\nfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten\nB. Anhang 1          Veterinärwesen und Pflanzenschutz\n13. Gemeinsame Erklärung zu Protokolf 27 Buchstabe c des\nAnhang II         Technische Vorschriften, Normen, Prüfung         Abkommens\nund Zertifizierung\n14. Gemeinsame Erkllrung zum Schiffbau\nAnhang III        Produkthaftung\n15. Gemeinsame Erkllrung Ober die anwendbaren Verfahren in\nAnhang IV         Energie                                          FAiien, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und\nAnhang V          Freizügigkeit der Arbeitnehmer                   Teil VI des Abkommens und den entsprechenden Protokol-\nlen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen\nAnhang VI         Soziale Sicherheit\n16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturel-\nAnhang VII        Gegenseitige Anerkennung         beruflicher     len Angelegenheiten\nQualifikationen\n17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der\nAnhang VIII       Niederlassungsrecht                              Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern\nAnhang IX         Finanzdienstleistungen                       18. Gemeinsame Erklärung Ober die Beteiligung von Sachver-\nAnhang X          Audiovisuelle Dienste                            ständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen\nder EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTA-\nAnhang XI         Telekommunikationsdienste                        Überwachungsbehörde eingesetzt werden\nAnhang XII         Freier Kapitalverkehr                       19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens\nAnhang XIII       Verkehr                                     20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen\nAnhang XIV       Wettbewerb                                   21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus\nAnhang XV         Staatliche Beihilfen                        22. Gemeinsame Erklärung zum Verhlltnis zwischen dem EWR-\nAnhang XVI        Öffentliches Auftragswesen                      Abkommen und bestehenden Abkommen\nAnhang XVII       Geistiges Eigentum                          23. Gemeinsame Erkllrung zur vereinbarten Auslegung von Arti-\nkel 4 Absätze 1 und 2 des Protokofls 9 über den Handel mit\nAnhang XVIII      Sicherheit und Gesundheitsschutz am              Fisch und anderen Meereserzeugnissen\nArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbe-\nhandlung von Männern und Frauen             24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständ-\nnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse\nAnhang XIX        Verbraucherschutz\n25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz\nAnhang XX         Umwettschutz\n26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden\nAnhang XXI        Statistik                                        in bezug auf Spirituosen\nAnhang XXII       Gesellschaftsrecht                          27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 Ober die Beseitigung\ntechnischer Handelshemmnisse fQr Wein\nDie Bevollmichtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-       28. Gemeinsame Erklärung zur Anderung von Zollzugeständnis-\nschaft und die Bevollmlchtigten der EFTA-Staaten haben die             sen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal\nnachstehenden Gemeinsamen ErklArungen angenommen, die\ndieser Schlußakte beigefügt sind:                                 29. Gemeinsame Erkllrung zum Tierschutz\n1. Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer          30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System\nBerichte nach Nummer 5 des Protokoils 1 Ober horizontale\nAnpassungen\nDie Bevoßmlchtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-\n2. Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen Ober die gegen-        schaft und die BevoUmlchtigten der EFTA-Staaten haben die\nseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von     nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte\nWein und Spirituosen                                         beigefügt sind:","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                      661\n1. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der       14. Erklärung der Regierungen Uechtensteins und der Schweiz\nEFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen           zur Amtshilfe\n2. Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der       15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft\nEFTA-Staaten über den politischen Dialog\n16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der\nDie Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-             Schutzklausel im Kapitalverkehr\nschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner      17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft\ndie Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interims-\ngruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens        18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Voll-\nzur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie         streckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die\nsind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Inte-            in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflich-\nrimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens               tungen auferlegt werden\nüber die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegi- 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft\nscher und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte ent-\n20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von\nscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen Bezug\nEntscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Ver-\ngenommen wird.\npflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs\nDie Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-        21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft\nschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner\ndie Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die  22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau\nfür den EWR von Bedeutung sind, zur Kenntnis genommen, die         23. Erklärung der Regierung lrfands zu Protokoll 28 über geisti-\ndieser Schlußakte beigefügt ist.                                       ges Eigentum - Internationale Übereinkommen\nDie Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-        24. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der\nschaft und die Bevotlmächtigten der EFTA-Staaten haben auch            sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer\ndie Vereinbarung Ober dif Veröffentlichung von EFTA-Bekannt-       25. Erklärung der Regierung Osterreichs zur Umsetzung des\nmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genom-             Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nacht-\nmen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.                              arbeit\nDie Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-        26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft\nschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des         27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten\nweiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen ange-         der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof\nnommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte\nNiederschrift hat verbindlichen Charakter.                         28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten\nvon Anwälten aus ·den EFTA-Staaten nach dem Gemein-\nDie Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemein-            schaftsrecht\nschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließ-\n29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung\nlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die\nvon Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR\ndieser Schlußakte beigefügt sind:\nrelevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Ab-\n1. Erklärung der Regierungen Finnlands, lslands, Norwegens           kommens\nund Schwedens zu Alkoholmonopolen\n30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des\n2. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz          Abkommens\nzu Alkoholmonopolen\n31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103\n3. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur AmtshiHe in           Absatz 1 des Abkommens\nZollsachen\n32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transit-\n4. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien             verkehr im Fischereisektor\nVerkehr leichter Nutzfahrzeuge\n33. Erklärung der_ Europäischen Gemeinschaft und der Regie-\n5. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung         rungen Finnlands, Uechtensteins, Osterreichs, Schwedens\nund der Schweiz zu Walerzeugnissen\n6. Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen\nLage des Landes                                              34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle\n7. Erklärung der Regierung Osterreichs zu Schutzmaßnahmen        35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen\nAbkommen\n8. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft\n9. Erklärung der Regierung lslands zur Anwendung von Schutz-\n36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwi-\nschen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossen-\nmaßnahmen nach dem Abkommen\nschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene\n1 o.  Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen\n37. Erklärung der Regierung Osterreichs zu dem Abkommen\n11. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft                            zwischen der EWG und der Republik Osterreich über den\n12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von             Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße\nNachdiplom-StudiengAngen für Architektur an den Höheren      38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzie-\nTechnischen Lehranstalten                                        rungsmechanismus der EFTA\n13. Erklärung der Regierungen Osterreichs und der Schweiz          39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem\nüber audiovisuelle Dienste                                       Gericht erster Instanz","662                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemelnume Erldirungen\nder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wlrachaftaraum\nGemeinsame Erklärung\nüber die Erstellung Gemeinsamer Berichte\nnach Nummer 5 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen\nBetleffa 1d das Berichtsverfahren geml8 Absctwdtt 5 des Protokolls 1 Ober horizontale\nAnpassungen wurde Einvernehmen erzielt, da8 der 8emeinsame EWR-Ausschuß um die\nErstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.\nGemeinsame Erkllrung\nzu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung\nund den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen\nDie Vertragsparteien kommen Oberein, bis zum 1. JuH 1993 unter 8erücksichtigun der\nbestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen Ober die gegenseitige\nAnerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.\nGemeinsame Erklärung\nzu einer Übergangszeit fOr die Erteilung oder Ausstellung\nvon Dokumenten Ober den Ursprungsnachweis\na) In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zustAn-\ndigen ZolfbehOrden der Gemeinschaft sowie Finnlands, lslands, Norwegens, Oster-\nreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, In Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zu\nden Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten\nerwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum\nEWR-Abkommen an:\ni)   Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, einschließlich Langzeitbescheinigungen,\ndie zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates\nversehen wurden,\nii)   Warenverkehrsbesc EUR.1, einschffeßlich Langzeitbescheinigungen,\ndie von einem zugelassenen Ausführer mit einem besonderen, von den Zollbehör-\nden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden, und\nHi)   Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.\nb) In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die\nzustAndigen ZolfbehOrden der Gemeinschaft sowie Fannlands, lslands, Norwegens,\nOsterreichs, Schwedens und der Schweiz cle folgenden, in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3\nzu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten\nerwlhnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachwei im Sinne des Protokolls 4 zum\nEWR-Abkommen an:\ni)    Rechnungen mit der AusfOhrererklAr geml8 Anhang V zum Protokoll 3, die\nnach Maßgabe des Artikels 13 jenes Protokolls abgegeben wurde, und\nii)   Rechnungen mit der AusfOhrerertdlrng geml8 Anhang V zum Protokoll 3, die von\neinem Ausführer abgegeben wurde.\nc) Antrlge auf nachtrlgliche ÜberprOfung der unter den Buchstaben a und b genannten\nDokumente bei den zustlndigen ZoHbeh6rden der Gemeinschaft sowie F111nlands,\nlslands, Nofwegens. Osterreichs, Schwedens und der Schweiz sind in einem Zeitraum\nvon zwei Jahren nach Erteilung und Ausstellung des betreffenden Ursprungsnach-\nweises zullssig. Diese ÜberprOfungen werden nach Maßgabe des Titels VI des Proto-\nkolls 4 zum EWR-Abkommen durchgeführt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                        663\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 1O und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 11 zum Abkommen\nDie Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener\nDaten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemeSS&\nnen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das\nmindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.\nGemeinsame Erklärung\nüber elektromedizinische Geräte\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag\nfür eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in\nden Geltungsbereich der Richttinie 84/539/EWG (ABt Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 179)\n(Anhang II) fallen.\nDer Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und\nDritter, indem auf harmonisierte Nonnen verwiesen wird, die von CEN-CENELEC gemäß\nden gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten\nKonformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine\nPrüfung durch Dritte einschließen.\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend Staatsangehörige der Republik Island,\ndie Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms\nals Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker,\npraktischer Arzt oder Architekt sind\nMit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG,\n85/384/EWG, 851433/EWG und 861457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR\nangepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeug-\nnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;\nin dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Repubtik Island\nRechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island\nselbst keine vollstAndige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder\nArchitekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer\nspezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fach-\nrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollstlndige Universitäts-\nausbildung zum Apotheker angeboten wird;\nempfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der\nRepublik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen\nBehörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein\nDiplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer\nanderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem\nHoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahn-\narzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und\nauszuüben.","664                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärung\nbetreffend Staatsangehörige der Republik Island,\ndie Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind,\ndas eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt\nMit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über\neine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens\ndreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16), in der für\ndie Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien\nerteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft;\nin dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island\nRechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbil-\ndung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr\nStudium in einem Drittland absolviert haben;\nempfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der\nRepublik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes\nund von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen,\ndurch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäi-\nschen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstitigkeit aufzunehmen und auszuüben.\nGemeinsame Erklärung\nzum Güterkraftverkehr\nArbeitet die Europäische Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften aus zur Änderung, Ab-\nlösung oder Vertängerung der Vorschriften Ober den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt\n(Erste Richtlinie des Rates vom 23. JuH 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für\nbestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 70\nvom 6. 8. 1962, S. 2005/62), Richtlinie 65/269/EWG des Rates (ABI. Nr. L 88 vom\n24.5.1965, S. 1469/65), Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates (ABI. Nr. L 357 vom\n29.12.1976, S. 1), Entscheidung 80/48/EWG des Rates (ABI. Nr. L 18 vom 24.1.1980,\nS. 21), Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates (ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 3),\nso fassen die Vertragsparteien gemlß den gemeinsam vereinbarten Verfahren einen\nBeschluß über die Änderung des diesbezüglichen Anhangs, so daß die Verkehrsunterneh-\nmen der Vertragsparteien zu gleichen Bedingungen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt\nder anderen Vertragsparteien erhalten.\nWährend der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und Osterreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der\nStraße berühren künftige Änderungen des Abkommens nicht die bestehenden gegenseiti-\ngen Marktzugangsrechte gemA8 Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und Osterreich über den Güterverkehr auf der Schiene und auf der\nStraße und gemäß den bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland,\nNorwegen, Schweden und der Schweiz andererseits, sofern zwischen den betreffenden\nParteien nichts anderes vereinbart wird.\nGemeinsame Erklärung\nüber Wettbewerbsregeln\nDie Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den\nFällen, die in den ZUStAndigkeitsbereich der EG-Kommission fallen, auf den bestehenden\nZuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen d~ Abkommens\nergänzt werden. In den Fällen, die in den Zustindigkeitsbereich der EFTA-Uberwachungs-\nbehörde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkom-\nmen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                         665\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens\nDie Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61\nAbsatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-\nStaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung\nträgt.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens\nDie Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61\nAbsatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c\n(siehe Mitteilung der Kommission Ober die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Ab-\nsätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABI. Nr. C 212 vom 12.8.1988, S. 2)\nnicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel\nbesonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.\nGemeinsame Erklärung\nüber Beihilfen aus den EG-Strukturfonds\noder anderen Finanzierungsinstrumenten\nDie Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds\nsowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungs-\ninstrumente oder Fonds den Untemehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkom-\nmens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Über-\nwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe\nstattfinden soll.\nGemeinsame Erklärung\nzu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens\nDie Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betref-\nfenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller\nMerkmale, die für eine ordnungsgemlße Bewertung des Programms oder der Beihilfe\nerforderlich sind (ie nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, z. B. Art der staatlichen\nBeihilfe, bewilligte Mittel, BegOnstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen\nÜberwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Ab-\nsatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des\nentsprechenden Verfahrens gemlß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der\nEFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden\nÜberwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.","666                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärung\nzum Schiffbau\nDie Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-\nRichtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten\nallgemeinen Regeln für die staattichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.\nArtikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden\nauf den Schiffbau Anwendung.\nGemeinsame Erklärung\nüber die anwendbaren Verfahren in Fällen,\nin denen die EFTA-Staaten\ngemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens\nund den entsprechenden Protokollen\nuneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen\nDie EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und\nTeil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teil-\nnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei\netwaigen Abstimmungsverfahren. Bei ihrer Beschlußfassung berOcksichtigt die EG-Kom-\nmission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise,\nebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.\nIn Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der\nEG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit\ngemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.\nGemeinsame Erklärung\nüber die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten\nDie Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf\nder Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der\nStaaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg ver-\nabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-,\nDienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschafts-\nraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht,\ndie Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitem, um zu\neinem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas\nbeizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäi-\nsche Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördem.\nGemeinsame Erklärung\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung\ndes illegalen Handels mit Kulturgütern\nDie Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammen-\narbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgotem sowie Regelungen über\ndie Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütem einzuführen.\nUnbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer intemationaler Ver-\npflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung,\ndie die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                          667\nGemeinsame Erklärung\nüber die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft\nan der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen,\ndie von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden\nIn der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Proto-\nkofl 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige\nder Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien\nder EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungs-\nbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die\nin Protokoll 37 aufgeführten EG-Ausschüsse.\nGemeinsame Erklärung\nzu Artikel 103 des Abkommens\nZwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die\nErfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens\nund die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine prakti-\nschen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.\nGemeinsame Erklärung\nzu Protokoll 35 zum Abkommen\nZwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender\ninnerstaatlicher Regelungen, die die_ unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang inter-\nnationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.\nGemeinsame Erklärung\nzum Finanzierungsmechanismus\nTritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind\ngeeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß den übrigen EFTA-Staaten\ndaraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammen-\nhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre\njeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu\nMarktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat\nsind im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte LOsungen zu\nfinden.","668                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärung\nzum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen\nund bestehenden Abkommen\nRechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitglied-\nstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite\noder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewlhrteistet werden, welche zum Beispief\nEinzelpersonen, Wtrtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsver-\neinbarungen betreffen, bleiben vom EWA-Abkornrnen unberührt, bis auf seiner Grundlage\nmindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden kömen.\nGemeinsame Erklärung\nzur vereinbarten Auslegung\nvon Artikel 4 Absitze 1 und 2\ndes Protokolls 9 zum Handel mit Fisch\nund anderen Meereserzeugnissen\n1. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die\nFischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, da8 auf aus staatlichen Mitteln gewährte\nBeihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertrags-\nparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem\neinschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Ascherei und der Gemeinsamen Erklärung zu\nArtikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.\n2. Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die\nFischereipolitik Obemehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Markt-\norganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende\nWettbewerbsverfälschung gemäß den Grundsitzen der· geltenden Gemeinschaftsvor-\nschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.\nBehält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fische-\nreisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vomherein als mit\nden im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofem sie folgende\nMindestanforderungen erfüllen:\na) Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grund-\nsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich\n-   der Gründung auf Initiative der Erzeuger,\n-   der Freiheit, aJs Mitglied ein- oder auszutreten,\n-   des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofem diese nicht für die Verfol-\ngung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags\nentsprechen.\nb) Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeuger-\norganisationen ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen\ndenen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.\nc) Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige\nBestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung\n(EWG) Nr. 3687/91.","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                        669\nGemeinsame Erklärung\nzur Anwendung von Zollzugeständnissen\nfür bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse\nDie Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß\nProtokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen\nerwähnten bilateralen Vereinbarung Ober den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\neingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung\ngewährt wird.\nDie Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.\nGemeinsame Erklärung\nzum Pflanzenschutz\nDie Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf\ndiesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-\nStaaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkom-\nmens behandelt.\nGemeinsame Erklärung\nzur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden\nin bezug auf Spirituosen\nDie Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amts-\nhilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten,\ndie für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestim-\nmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.\nGemeinsame Erklärung\nzu Protokoll 47 über die Beseitigung\ntechnischer Handelshemmnisse für Wein\nDie in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der\nBezeichnungen \"Federweiß\" und \"Federweißer\" erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen\nder einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung\nderselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten\nWein aufgenommen werden kOnnen.\nDie Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die\nZwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikations-\nsystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkom-\nmens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen\ndes Abkommens behandelt.","670                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nGemeinsame Erklärung\nzur Änderung von Zol~estAndnissen\nund zu den Sonderregelungen fOr Spanien und Portugal\nDie volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hingt für einige Vertrags-\nparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssyst geändert wird. Diese Änderun-\ngen sind ohne Änderungen von Zollzugestlndnissen nicht l110glich. Diese Änderungen\nwürden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.\nDas in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen\nÜbergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der\nGemeinschaft- in ihrer Zusammensetzung vorn 31. Dezember 1985- nicht dazu, daß einer\nVertragspartei des EWR-Abkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den\nneuen EG-Mitgliedstaaten. Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreis-\nausgleichsbeträge gemäß der Akte Ober den Beitritt Spaniens und Portugals.\nGemeinsame Erklärung\nzum Tierschutz\nUnbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit)\nnehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem\nBereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in\nihren gesetzlichen Vorschriften Ober den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenver-\nkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu\nverfolgen.\nGemeinsame Erklärung\nzum harmonisierten System\nDie Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum\n31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten\nSystem, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen\nenthalten ist, zu harmonisieren.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                         671\nErklärungen\nder Regierungen der EG-Mltgllec:lstaaten und der EFTA-Staaten\nErklärung\nder Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten\nüber die Erleichterung der Grenzkontrollen\nZur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten\nvorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten\nzusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehöri-\ngen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.\nErklärung\nder Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten\nüber den politischen Dialog\nDie Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog\nüber die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen\nbeiderseitigen Interesses zu verstärken.\nSie vereinbarten diesbezüglich:\n- anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf\nMinisterebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf\nden Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden;\n- bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der\nHauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der\nEFTA-Länder, voll auszuschöpfen;\n- sich bei Konferenzen und in internationalen Organisationen informell zu konsultieren;\n- daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt\noder ersetzt.","672                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nlnterlmsverelnbarung\nzur Vorbereitung eines geordneten lnkrafttretens des Abkommens\nKommission                                                       Isländische Mission\nder Europäischen Gemeinschaften                 Brüssel, den     bei den Europäischen Gemeinschaften\nGeneraldirektion                                                  Aue Archimede 5\nAuswärtige Beziehungen                                            1040 Brüssel                                  Brüssel,den\nDer Generaldirektor\nHerrn H. Hafstein\nBotschafter\nLeiter der EFTA-Delegation\nEFTA-Sekretariat\nAue d'Arlon 118\n1040 Brüssel\nSehr geehrter Herr Hafstein!                                     Sehr geehrter Herr Krenzlerl\nIch nehme auf unsere Erörterungen der EWR-lnterimsphase          Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu\nBezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine       bestätigen, das wie folgt lautet:\nInterimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geord-    \"Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-lnterimsphase\nneter Weise in Kraft treten kann.                                Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine\nIm Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und          Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geord-\nVerfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen         neter Weise in Kraft treten kann.\nbegründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von       Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und\nInterimsgruppen von Sachverständigen unterstützt wird, wird      Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen\nnach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungs-      begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von\ngruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der            Interimsgruppen von Sachverstlndigen unterstützt wird, wird\nGemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und       nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungs-\nim EWR-Aahmen unter anderem den Besitzstand der Gemein-          gruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der\nschaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und .~em Inkraft- Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und\ntreten des Abkommens angenommen wurde. Die Ubereinstim-          im EWR-Rahmen unter anderem den Besitzstand der Gemein-\nmung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht      schaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und _dem Inkraft-\nentweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder         treten des Abkommens angenommen wurde. Die Ubereinstim-\n- nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene           mung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht\nBeschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige              entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder\nwesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der         - nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene\nInterimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten      Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige\ndes Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behan-            wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der\ndelt.                                                            Interimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten\nEs wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsulta-   des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behan-\ntionsverfahren des EWR-Abkommens erst nach Inkrafttreten des     delt.\nAbkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird         Es wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsulta-\ndie EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge       tionsverfahren des EWR-Abkommens erst nach Inkrafttreten des\nfür einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten,       Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird\nsobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.             die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser  für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten,\nInterimsvereinbarung bestätigen würden.                          sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser\nHochachtungsvoll\nInterimsvereinbarung bestätigen würden.\"\nHorst G. Krenzler\nIch beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu dieser Interims-\nvereinbarung zu bestätigen.\nHochachtungsvoll\nHannes Hafstein,\nBotschafter\nLeiter der Mission lslands\nbei den Europäischen Gemeinsct:-atten","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                           673\nVereinbarung\nüber die Veröffentlichung der Informationen,\ndie für den EWR von Bedeutung sind\nIsländische Mission\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nAue Archimede 5\n1040 Brüssel                                      Brüssel, den\nBetr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von\nBedeutung sind\nSehr geehrter Herr      •   !\nHinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den        Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses\nEWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des               über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeich-\nEWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusam-                nis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägi-\nmenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:                          gen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.\nb) Die EG betreffende EFTA-Daten\nEs wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem\nAmtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem             Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwa-\nAmtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG       chungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staa-\nals auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch       ten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Berei-\nsind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt            che Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswe-\ngleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen               sen und technische Normen betreffen, werden in den neun\nEG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den               Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt\nübrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch            des Amtsblatts der EG veröffentlicht.\nund Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG                 Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten\nveröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeig-          gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen\nnete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforder-       Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der\nlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen                 EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die\nrechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die         Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Bei-\nBereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage            lage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Infor-\nverantwortlich.                                                         mation seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.\nDas Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen           c) Die EFTA betreffende EG-Daten\nbestehen:                                                               Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die\na) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über                  beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen,\nden Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte,              öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen,\nBekanntgaben usw. der EWR-Organe                                    werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der\nEG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als\nDie den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des                 Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsa-\nGemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amts-                men Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in\nsprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblat-            der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hin-\ntes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleich-     weise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen\nzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Spra-           seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde,\nchen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-              des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des\nBeilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten             EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.\nveröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren\neigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage       Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in\ngegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in     einer gesonderten Vereinbarung geregelt.\nihrer Arbeitssprache vorzunehmen.                               Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu\nDies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte,           bestätigen könnten.\nBekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des              Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr       • ,den Ausdruck meiner\nEWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.                  ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHannes Hafstein\nBotschafter\nLeiter der isländischen Mission\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nHerrn Horst Krenzler\nGeneraldirektor\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\nGeneraldirektion 1\nAvenue d'Auderghem 35\nBrüssel\n14","674                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nKommission\nder Europäischen Gemeinschaften                   Brüssel, den\nGeneraldirektion\nAuswärtige Beziehungen\nDer Generaldirektor\nHerrn H. Hafstein\nBotschafter\nLeiter der EFTA-Delegation\nEFTA-Sekretariat\nAue d'Arlon 118\n1040 Brüssel\nSehr geehrter Herr      •   !\nIch beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu        Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses\nbestätigen, das wie folgt lautet:                                      über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem lnhaltsverzeich~\nnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägi-\n„Hinsichtlich der Veröffenttichung von Informationen, die für den      gen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.\nEWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des\nb) Die EG betreffende EFTA-Daten\nEWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusam-\nmenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben:                         Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwa-\nchungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staa-\nEs wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem          ten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise cf10 Berei-\nAmtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beüage zu diesem             che Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswe-\nAmtsblaU bestehl Falls die Informationen, die sowohl für die EG        sen und technische Normen betreffen, werden in den neun\nals auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen. identisch      Amtssprachen der EG in einem be9oncleren EWR-Abschnitt\nsind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amts-               des Amtsblatts der EG veröffentlichl\nblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen\nEG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den              Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten\nübrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch           gleichzeitig als Veröffenttichung in den drei gemeinsamen\nund Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG                Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der\nveröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeig-          EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die\nnete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforder-       Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Bei-\nlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen                 lage Verweise darOber enthalten, wo die entsprechende Infor-\nrechtzeitig zur Verfügung stehan. Die EFTA-Staaten sind für die         mation seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.\nBereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage        c) Die EFTA betreffende EG-Daten\nverantwortlich.\nInformationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die\nDas Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen               beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen,\nbestehen:                                                              öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen,\nwerden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der\na) Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Ober                  EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als\nden Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte,             Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsa-\nBekanntgaben usw. der EWR-Organe                                    men Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in\nDie den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des                der EWR-Beilage erscheinen. Erforderfichenfalls werden\nGemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amts-                Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informatio-\nsprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblat-            nen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungs-\ntes der EG veröffentticht. Diese Veröffentlichung dient gleich-     behörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und\nzeitig als Veröffenttichung in den drei gemeinsamen Spra-          des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.\nchen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-          Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in\nBeilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten         einer gesonderten Vereinbarung geregelt.\nveröffentlicht; zudem besteht für die EFTA-Staaten in deren\neigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage       Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu\ngegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in     bestätigen könnten.\"\nihrer Arbeitssprache vorzunehmen.                               Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schrei-\nDies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte,           bens zu bestätigen.\nBekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des              Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr       • ,den Ausdruck meiner\nEWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.                  ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHorst G. Krenzler","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                       675\nVereinbarung\nüber die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen\nbetreffend das Auftragswesen\nKommission\nder Europäischen Gemeinschaften                    Brüsset, den\nGeneraldirektion\nAuswärtige Beziehungen\nDer Generaldirektor\nHerm Hannes Hafstein\nBotschafter\nLeiter der EFTA-Oelegation\nEFTA-Sekretariat\nAue d'Arlon 118\n1040 Brüssel\nBetr.: Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend\ndas Auftragswesen\nSehr geehrter Herr Hafsteinl\nWas die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-                  Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die\nStaaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbe-                    Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im\nsondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft,            Amtsblatt und im \"Tenders Electronic Daily\" innerhalb eines\ndarf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:             Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen)\nzu veröffentlichen.\na) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens\neiner der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche             e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem For-\nVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften                   mat der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechts-\n(EUROFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzu-               akten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu\ngeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeb-              übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf\nlich ist;                                                            die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Überset-\nzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen\nb) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als          empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für\nmaßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im              jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung\n,.Tenders Electronic Daily\"; eine Zusammenfassung der wich-          91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 für jeden der zwölf Mit-\ntigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der                 gliedstaaten empfohlen werden;\nGemeinschaften veröffentlicht;\nf)  die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-\nc) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom                      Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von\nEUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit               Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und österreich\nanderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im                   benannten Stellen unterzeichnet wurden Ober die Veröffent-\nRahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die       lichung von EFTA-Ueferverträgen, die dem GATT-Abkommen\nin Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;                   über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit\nInkrafttreten des EWR-Abkommens aus;\nd) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekannt-\ng) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems\nmachungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der\nwerden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für\nGemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die\nalle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR fest-\nZeit, die den Lieferanten und Auftragnehmem zur Verfügung\ngelegt wird.\nsteht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzu-\ntun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie\ndies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine         dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.\nHochachtungsvoll\nHorst G. Krenzler","876                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nIsländische Mission\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nAue Archimede 5\n1040 Brüssel                                        Brüssel, den\nSehr geehrter Herr       • r\nIch beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu                 Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im\nbestätigen, das wie folgt lautet:                                         Amtsblatt und im „Tenders Electronic Daily\" imerhalb eines\n.Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-                  Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen)\n&taaten gemäß Anhang XVI des EWR-Abkommens und insbe-                     zu veröffentlichen.\nsondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft,         e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem For-\ndarf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen:              mat der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechts-\na) Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens               akten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu\neiner der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Ver-             übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf\nöffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EURO-                die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Überset-\nFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in             zungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen\nwelcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist;                 empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für\njeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung\nb) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als           91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 für jeden der zwölf Mit-\nmaßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im               gliedstaaten empfohlen werden;\n,, Tenders Electronic Daily\"; eine Zusammenfassung der wich-\ntigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der             f)  die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-\nGemeinschaften veröffenlicht;                                         Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von\nSchweden, Norwegen, Fennland, der Schweiz und Osterreich\nc) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom                       benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffent-\nEUROFICE in der Reihe S des EG-Amtsblatts zusammen mit                lichung von EFTA„Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen\nanderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im                    über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit\nRahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die        Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;\nin Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind;\ng) die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems\nd) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntma-                werden durch eine getremte Vereinbarung geregelt, die für\nchungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der                    alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festge-\nGemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, da8 die             legt wird.\nZeit, die den Lieferanten und Auftragnehmem zur Verfügung\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie\nsteht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzu-\ndem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.\"\ntun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen;\ndies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine         Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens\nVerpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die         zu bestätigen.\nHochachtungsvoll\nHannes Haf stein,\nBotschafter\nLeiter der Isländischen Mission\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nHerrn Horst Krenzler\nGeneraldirektor","---------------------\nNr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                                              677\nVereinbarte Niederschrift\nder Verhandlungen über ein Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nund Ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:\nzu Artikel 26 und Protokoll 13\nVor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzun-\ngen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes 1 des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der\nGemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.\nzu Artikel 56 Absatz 3\nDas Wort „spürbar\" in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über\nVereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft fallen (ABI. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S. 2).\nzu Artikel 90\nDie Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme\nsprechen.\nzu Artikel 91\nDer EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden\nkönnen.\nzu Artikel 91 Absatz 2\nDie Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte „so oft die Umstände dies erfordern\" in Artikel 91 Absatz 2 sich auch\nauf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht.\nzu Artikel 94 Absatz 3\nDer Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die\nEinsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf\ndem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.\nzu Artikel 102 Absatz 5\nIm Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102 Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise\nbekanntgemacht.\nzu Artikel 102 Absatz 6\nArtikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige\nBeispiele für derartige erworbene Rechte:\n-   Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im\nHoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt\nhat.\n-   Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederfassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet\neiner Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.\n-   Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor\ndem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.\nEine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der\nvorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.\n-   Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen\nDiploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht\nerteilt hat.\nzu Artikel 103\nFaßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz 1.\nzu Artikel 109 Absatz 3\nDas Wort „Anwendung\" in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.","678                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nzu Artikel 111\nDie vorfäufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen\nunternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden.\nzu Artikel 112 Absatz 1\nArtikel 112 Absatz 1 bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.\nzu Artikel 123\nDie Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.\nzu Artikel 129\nSollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.\nzu Artikel 129\nSollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz\nzusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines\nergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald\nfeststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des\nAbkommens nicht eingehalten wird.\nzu Protokoll 3\nDie Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet. Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie\nmöglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der\ndem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des\nAbkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.\nzu Protokoll 3 Artikel 11\nUm die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu\nden jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungswaren\" und die Verfahren der Zusammenarbeit der\nVerwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmun-\ngen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen\ndes Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der „diagonalen\" Kumulierung und die zur Zeit im\nRahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den\ndurch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein.\nzu Protokoll 9\nVor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTA-Staaten ihre Erörterungen über die\nAngleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung\nzu finden.\nzu Protokoll 11 Artikel 14 Absatz 3\nWie in der Arbeitsunterlage XXl/201 /89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der\nkoordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und\neffizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.\nz u P rot ok o 11 16 u n d An h an g VI\nDie Schweiz und die interessierten Staaten können bilateral die Möglichkeit erörtern, ob bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der\nsozialen Sicherheit nach dem Ende der Übergangszeiten für die Freizügigkeit beibehalten werden sollen.\nzu Protokoll 20\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen de.- zuständigen internationalen Organisationen die Regeln für die Anwendung von\nStrukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an\ndem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen\nÖsterreichs aus den Strukturverbesserungsmaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.\nzu den Protokollen 23 und 24\n(jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen)\nDie EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine\nandere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.\nzu Protokoll 30\nFolgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-\nStaaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:\n1. Ausschuß für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, eingesetzt durch:\n389 D 0382: Beschluß des Rates 89/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische\nProgramm der Europäischen Gemeinschaften (Abi. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47),","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Aprµ 1993                                      679\n2. Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, eingesetzt durch:\n391 D 0115: Beschluß des Rates 91 /115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz-\nund Zahlungsbilanzstatistiken (Abi. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19),\n3. Ausschuß für die statistische Geheimhaltung, eingesetzt durch:\n390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die\nGeheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Abi. Nr. L 151 vom\n15. 6. 1990, s. 1),\n4. Ausschuß für die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen, eingesetzt durch:\n389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozial-\nprodukts zu Marktpreisen (Abi. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26),\n5. Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich, eingesetzt durch:\n391 D 0116: Beschluß 91 /116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses\nfür statistische Informationen im Wirtschaft- und Sozialbereich (Abi. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21 ).\nDie Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erklärung zu den\nVerfahren für die Fälle festgelegt, in denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den\nentsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.\nzu Protokoll 36 Artikel 2\nDie EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im\nGemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.\nz u P rot o k o II 37\nGemäß Artikel 6 des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen (Verordnung\n(EWG) Nr. 17/62 des Rates) auch für:\n-    den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des\nRates),\n-    den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des\nRates),\n-    den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des\nRates).\nz u P rot o k o 11 37\nGemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des\nAbkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen:\ndie Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).\nDie Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt.\nzu Protokoll 47\nDie Vertragsparteien erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates\nvom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den\nBehörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben.\nDie Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines\nsolchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz\nsowie zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend.\nzu den An hängen VI und VII\nWeitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe III vom 11. November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem\nGebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch\nvor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden.\nzu Anhang VII\nVom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 21 der Richtlinie 75/362/EWG des\nRates vom 16. Juni 1975 (Abi. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S.1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen\ngilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verfangen.\nzu Anhang VII\nVom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des\nRates vom 25. Juli 1978 (Abi. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen\ngilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vor- bereitungszeit zu verlangen.\nzu Anhang VII\nIngenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker (REG) fallen unter Artikel 1\nBuchstabe d erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (Abi. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16)\nüber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul~iplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-\nßen, soweit sie die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe a dieser Richtlinie erfüllen.","680                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nzu Anhang IX\nBis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf,\ndie von den Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABI. Nr. l 228 vom 16. 8. 1973, S. 3) freigestellt\nsind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.\nzu Anhang IX\nBis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel\n18, 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (Abi. Nr. l 63 vom 13. 3. 1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den\nanderen Vertragsparteien.\nzu Anhang XIII\nDie Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die RichUinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli\n1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang XIII über den Verkehr einzubeziehen.\nzu Anhang XIII\nDie EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden\nKraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend:\n„Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im\nDurchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Drittstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist.\"\nDie Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern.\nzu Anhang XVI\nArtikel 100 des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.","--------- ------------ - - - -\nNr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                    881\nErklärungen\neiner oder mehrerer Vertragsparteien\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nErklärung\nder Regierung Finnlands, lslands, Norwegens und Schwedens\nzu Alkoholmonopolen\nUnbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwe-\ngen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und\nsozialpolitischen Erwägungen beruhen.\nErklärung\nder Regierungen Liechtensteins und der Schweiz\nzu Alkoholmonopolen\nUnbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkt'mmen erklären die Schweiz und Liech-\ntenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen\nErwägungen beruhen.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzur Amtshilfe in Zollsachen\nDie Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Ab-\nsatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf\nArtikel 11 Absatz 1 letzter Satz dieses Protokolls bezieht.\nErklärung\nder Regierungen der EFTA-Staaten\nzum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge\nDer in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil 1:\nKraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem\n1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis\ndahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entspre-\nchen.\nErklärung\nder Regierung Liechtensteins\nzur Produkthaftung\nDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG\ndes Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens\nsoweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfällen eingeführt\nhaben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig\nsind.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nErklärung\nder Regierung Uechtensteins\nzur besonderen Lage des Landes\nDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein,\nbezugne;thrriend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf\nder Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der\nStaaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde,\nunter emeuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des\nEWR-Abkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden,\nerwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des\nEWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird,\nist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-\nAbkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzu-\nsehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer a n ~ Vertragspartei geeignet sind, den\nZugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenri die\nZahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl\nder von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im\nVergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhn-\nlichem Maße zunimmt.\nErklärung\nder Regierung Österreichs\nzu Schutzmaßnahmen\nÖsterreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare\nBauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurch-\nschnitt1ich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten\nGebieten zu ernstrichen wirtschaftlichen, geseUschaftlichen oder ökologischen Schwierig-\nkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und\nMaßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nDie Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Oster-\nreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem\nAbkommen unberührt läßt.\nErklärung\nder Regierung lslands\nzur Anwendung von Schutzmaßnahmen\nnach dem Abkommen\nIsland stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der\nEinseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutz-\nmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere\n-    durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte\ngeographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen\nStörungen des Arbeitsmarktes oder\n-    zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes führt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 16. April 1993                          683\nErklärung\nder Regierung der Schweiz\nzu Schutzmaßnahmen\nDie Schweiz stellt fest, daß sie aus Gründen ihrer besonderen geographischen und\ndemographischen Gegebenheiten bei Ungleichgewichten demographischer, sozialer oder\nökologischer Natur, die sich aus Wanderbewegungen von Angehörigen der EWR-Staaten\nergeben, Maßnahmen ergreifen kann, um die Einwanderung aus EWR-Staaten zu begren-\nzen.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\n.,/\nDie Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der\nSchweiz zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem\nAbkommen unberührt läßt.\nErklärung\nder Regierung der Schweiz\nzur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen\nfür Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten\nMit dem Antrag, die von den Höheren Technischen Lehranstalten erteilten Diplome im\nStudiengang Architektur in Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG einzubeziehen, erklärt sich\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft bereit, auf akademischem Niveau ein einjähriges,\nmit einer Prüfung abzuschließendes Nachdiplom-Studium einzurichten, damit der Studien-\ngang insgesamt den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a entspricht.\nDieses Nachdiplom-Studium wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum\nBeginn des Studienjahres 1995/96 eingeführt.\nErklärung\nder Regierungen Österreichs und der Schweiz\nüber audiovisuelle Dienste\nMit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung\nbestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung\nder Fernsehtätigkeit stellen die Regierung Österreichs und die Regierung der Schweiz fest,\ndaß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umge-\nhung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.","684                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nErklärung\nder Regierungen Liechtensteins und der Schweiz\nzur Amtshilfe\nMit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich\nder Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel} befassen,\nunterstreichen die Regierungen der Schweiz und liechtensteins die Bedeutung, welche sie\nden Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die\nAuskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten,\ngemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind. Unbeschadet der in den einschlägigen\nRechtsvorschriften festgelegten FäJle bedeutet dies:\n-   Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet\nhaben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte\nwerden entsprechend behandelt.\n-    Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur\nErfüllung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwen-\nden.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nDie Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierungen der\nSchweiz und liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\naus dem Abkommen unberührt läßt.\nErklärung\nder Regierung der Schweiz\nzur Anwendung der Schutzklausel\nim Kapitalverkehr\nAngesichts der Tatsache, daß das Angebot an nutzbarem Land in der Schweiz besonders\ngering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionefl groß und außerdem der\nAnteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Eigentum bewohnt, im Vergleich\nzum übrigen Europa niedrig ist, stelh die Schweiz fest, daß sie insbesondere dann\nSchutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzuflüsse aus dem Gebiet anderer Ver-\ntragsparteien zu Störungen des Immobilienmarktes führen, die unter anderem den Zugang\nder gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nDie Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der\nSchweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr die Rechte und Pflichten der\nVertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                           685\nErklärung\nder Regierung Norwegens\nzur unmittelbaren Vollstreckbarkeit\nvon Entscheidungen der EG-Organe,\ndurch die in Norwegen ansässigen Unternehmen\nfinanzielle Verpflichtungen auferlegt werden\nDie Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Nor-\nwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwe-\ngen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar\nvollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch\nweiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Ver-\npflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungs-\nrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der\nEG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften\nund Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unterneh-\nmen gehören.\nSollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und\nauf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung\nNorwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwe-\ngen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.\nErklärung\nder Regierung Österreichs\nzur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe\nbezüglich finanzieller Verpflichtungen\nim Hoheitsgebiet Österreichs\nösterreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die\nfinanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur\nsolche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkom-\nmens fallen.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nDie Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstrek-\nkung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt\nwerden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen,\ndurch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, - selbst dann, wenn nicht ausschließ-\nlich - auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.\nDie Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um\nbefriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.","686                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzum Schiffbau\nDie Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produk-\ntionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die\nBeihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebten Richtlinie (90/684/\nEWG) möglich zu senken.\nDie Siebte Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie\nerforderlich ist, überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim\nAbbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im\nSchiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den\nEFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren\ninternationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen\nWettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.\nErklärung\nder Regierung Irlands\nzu Protokoll 28 über geistiges Eigentum\n- Internationale Übereinkommen\nIrland versteht Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands\nsich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die\nEinhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.\nErklärung\nder Regierungen der EFTA-Staaten\nzur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer\nDie Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche\nZusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger\nZusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen\naktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsrau-\nmes leisten. Sie begrüßen daher, daß dio Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren\nMitgliedstaaten auf sozialem Gebiet aufgrund dieses Abkommens verstärkt wird. Die\ngenannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer\nGarantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen\ndie in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989\nfestgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiari-\ntätsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche\nPraxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der\nKollektiwerträge, gebührend berücksichtigt werden muß.\nErklärung\nder Regierung Österreichs\nzur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG\nhinsichtlich der Nachtarbeit\nDie Republik Österreich,\nin Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung,\nangesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtli-\nchen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen,\nim Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen österreichs,\nmit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die\nbesondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer,\nerklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu\ntragen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                       687\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nDie Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung\nÖsterreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der\nNachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt\nläßt.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzu den Rechten der EFTA-Staaten\nvor dem EG-Gerichtshof\n1. Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die\nArtikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der\nEuropäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-\nÜberwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-\nten eröffnet wird.\n2. Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die\nEFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und\ndes Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die\nEG-Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten\nnach dem Gemeinschaftsrecht\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster\nInstanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache\nernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-\nÜberwachungsbehörde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen kön-\nnen, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet\nsich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines\nEFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof\nund dem Gericht erster .Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen.\nTreten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem\nGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in\nden Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und\nlmmunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\nFerner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den\nEFTA- Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt\nwerden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.","688                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzur Beteiligung der Sachverständigen der EFTA-Staaten\nan für den EWR relevanten EG-Ausschüssen\ngemäß Artikel 100 des Abkommens\nDie Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der\nGrundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine\neigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständi-\ngen aus den EG-Mitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-\nAusschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für\nnotwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzu Artikel 103 des Abkommens\nDie Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in\nArtikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschus-\nses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz 1 genannten\nverfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.\nErklärung\nder Regierungen der EFTA-Staaten\nzu Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens\nIn dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeits-\nweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften\ndafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend\nArtikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EWR-Abkommens erfüllt werden.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzum Transitverkehr im Fischereisektor\nNach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung,\nwenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende\nLösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                           689\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nund der Regierungen Finnlands, Liechtensteins,\nÖsterreichs, Schwedens und der Schweiz\nzu Walerzeugnissen\nDie Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Öster-\nreichs, Schwedens und der Schweiz erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9\nihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.\nErklärung\nder Regierung der Schweiz\nüber Fiskalzölle\nDas interne Verfahren für die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern ist\neingeleitet worden.\nUnbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen und vorbehaltlich der Zustimmung zu den\nerforderlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen gemäß ihren innerstaatlichen\nRechtsvorschriften schafft die Schweiz die Zölle auf die Positionen in der dem Protokoll 5\nbeigefügten Tabelle ab, sobald die innerstaatliche Besteuerung in Kraft tritt.\nVor Ende 1993 findet eine Volksabstimmung über diese Frage statt.\nBei einem positiven Ausgang der Volksabstimmung werden alle Anstrengungen unternom-\nmen werden, damit die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern bis Ende\n1996 vollzogen wird.\nErklärung\nder Europäischen Gemeinschaft\nzu bilateralen Abkommen\nDie Gemeinschaft ist der Ansicht, daß\n- die bilateralen Abkommen über den Straßen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz,\n- die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten,\n- die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund Schweden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen sowie der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island\nzwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts\nder Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum\nEWR-Abkommen darstellen.\nDie Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so\nlange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den\nbetreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft\ndie Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser\nAbkommen zu ziehen sind.","898                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nErklärung\nder Regierung der ·Schweiz\nzum Abkommen zwischen der EWG\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Güterverkehr auf Straße und Schiene\nDie Schweiz bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene rechtzeitig für\ndie Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber ihren Standpunkt,\ndaß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechts-\ninstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.\nErklärung\nder Regierung Österreichs\nzum Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich\nüber den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße\nÖsterreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik\nÖsterreich über den Güterverkeftr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für\ndie Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt,\ndaß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechts-\ninstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.\nErklärung\nder Regierungen der EFTA-Staaten\nzum Finanzierungsmechanismus der EFTA\nDie EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den\nFinanzierungsmechanismus genannten „zweckdienlichen und gerechten Lösungen\" dazu\nführen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem\nBeitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finan-\nzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entspre-\nchend angepaßt werden.\nErklärung\nder Regierungen der EFTA-Staaten\nzu einem Gericht erster Instanz\nDie EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz für Wettbewerbssachen\neinsetzen."]}