{"id":"bgbl2-1993-11-1","kind":"bgbl2","year":1993,"number":11,"date":"1993-04-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/11#page=427","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_11.pdf#page=427","order":1,"title":"Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS)","law_date":"1993-03-27T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":427,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. April 1993                   691\nDreiundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS)\nVom 27. März 1993\nAuf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 1993 (BGBI. II\nS. 218), wird im Abschnitt \"Besondere Zollsätze gegenüber Island - EGKS\" die\nAngabe \"31. Januar 1993\" geändert in „31. Dezember 1993\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1993 in Kraft.\nBonn, den 27. März 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Januar 1993\nDas in Bonn am 19. Januar 1993 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 19. Januar 1993\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Januar 1993\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchaffer","692                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Übergangsregierung von Äthiopien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben \"Sektorales Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               und der Übergangsregierung von Äthiopien durch ein anderes\nund                                  Vorhaben ersetzt werden.\ndie Übergangsregierung von Äthiopien -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen,\nzwischen der Bundesrepubfik Deutschland und Äthiopien,               zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftragsver-\ngabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende Fi-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     nanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                           geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                  Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nÄthiopien durch Hilfe zur Förderung der Privatwirtschaft beizutra-   chen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und\ngen,                                                                 der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\ntrags in Äthiopien erhoben werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 12. Dezember 1992\nüber die äthiopisch-deutschen Konsultationen über die Entwick-                                   Artikel 4\nlungszusammenarbeit -\nDie Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nsind wie folgt übereingekommen:\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nArtikel 1                               Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nes der Übergangsregierung von Äthiopien, von der Kreditanstalt       nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Sektora-      erforderlichen Genehmigungen.\nles Einfuhrprogramm zur Förderung der Privatwirtschaft II\"\nin Kofinanzierung mit dem Strukturanpassungsprogramm 1\nder Weltbank für Äthiopien einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                     Artikel 5\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungsfähigkeit         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nfestgestellt worden ist.                                             zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nÜbergangsregierung von Äthiopien zu einem späteren Zeitpunkt         Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des       und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung\nin Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wie-       bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkom-\nmen Anwendung.                                                                                   Artikel 6\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 19. Januar 1993 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nC. D. Spranger\nKastrup\nFür die Übergangsregierung von Äthiopien\nDr. Abdulmejid Hussein"]}