{"id":"bgbl2-1993-1-28","kind":"bgbl2","year":1993,"number":1,"date":"1993-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1993/1#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1993-1-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1993/bgbl2_1993_1.pdf#page=37","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität","law_date":"1992-12-14T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1993            37\nAnhang 2\nQualitätsanforderungen an den Entschwefelungsgips\nfreie Feuchtigkeit                            weniger als 10 %\nGipsgehalt (CaSO4 x 2 H2 O)                      mehrals95%\nMagnesiumoxid (MgO)wasserlöslich             weniger als 0, 1 %\nChlorid (Cl) wasserlöslich                  weniger als 0,01 %\nNatriumoxid (Na2 O) wasserlöslich          weniger als 0,06 %\nSchwefeldioxid (SO2 ) gebunden             weniger als 0,25 %\npH-Wert                                                     5-9\nFarbe                                                     weiß\nWeißgrad (als Erwartungsgrad)                   mehrals80%\nGeruch                                                  neutral\ntoxische Bestandteile                                     keine\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nVom 14. Dezember 1992\nDas in Prag am 13. September 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik über die Zusammen-\narbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist\nnach seinem Artikel 13\nam 29. September 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1992\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nSchreiber","38                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   angegriffenen Objekte, Besonderheiten sowie die verletzten\nund                                      Strafnormen und getroffene Maßnahmen mitteilen, soweit\ndies für die Bekämpfung von Straftaten der organisierten\n. die Regierung der Tschechischen und Slowakischen                  Kriminalität oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden\nFöderativen Republik -                             erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich\nin der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen        ist;\nBeziehungen zu leisten,                                               4. auf Ersuchen polizeiliche Ermittlungen und sonstige nach\ndem Recht der jeweils ersuchten Vertragspartei zulässige\nin der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die wirksame             Maßnahmen durchführen;\nVerhinderung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, ins-\nbesondere der Rauschgiftkriminalität, des Terrorismus und der         5. operativ durch aufeinander abgestimmte polizeiliche Maß-\nunerlaubten Einschleusung von Personen von wesentlicher Be-               nahmen und gegenseitige personelle, materielle und organi-\nsatorische Unterstützung zusammenarbeiten;\ndeutung ist,\n6. Erfahrungen und Informationen, insbesondere über ge-\nim Hinblick auf die internationalen Übereinkommen, die die              bräuchliche Methoden der grenzüberschreitenden Kriminali-\nZusammenarbeit auf diesen Gebieten regeln und durch die beide             tät sowie über besondere, neue Formen der Straftatbege-\nVertragsparteien gebunden sind,                                           hung, austauschen;\n7. kriminalistisch-kriminologische Forschungsergebnisse aus-\nbesorgt über das weltweite Anwachsen des Mißbrauchs von\ntauschen;\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen und ihres unerlaubten\nVerkehrs,                                                             8. einander Muster von Gegenständen, die aus Straftaten er-\nlangt oder für diese verwendet worden sind oder mit welchen\nin dem gemeinsamen Willen, den Terrorismus wirkungsvoll zu             Mißbrauch getrieben wird, zur Verfügung stellen;\nbekäm:,fen,                                                           9. einen Austausch zur gemeinsamen oder gegenseitigen Fort-\nbildung von Fachleuten und Studienaufenthalte von Mitarbei-\nüberzeugt, daß die Bekämpfung der unerlaubten Einschleu-               tern zur höheren professionellen Qualifizierung für den\nsung von Personen vor allem auf dem Luftweg insbesondere an               Kampf gegen die organisierte Kriminalität veranstalten;\nden Abflug- und Transitflughäfen durch Maßnahmen der Luftver-\nkehrsgesellschaften ansetzen muß,                                   10. nach Bedarf und im Rahmen konkreter polizeilicher Maßnah-\nmen zur Vorbereitung und Durchführung gemeinsamen Vor-\nin der Absicht, wirkungsvolle Maßnahmen zur Eindämmung der             gehens Arbeitstreffen abhalten.\nVerwendung von ge- und verfälschten oder mißbräuchlich ver-\nwendeten Grenzübertrittsdokumenten sowie zur Bekämpfung kri-                                      Artikel 2\nmineller Schleuserorganisationen zu ergreifen -                         Die Zusammenarbeit bezieht sich sowohl auf die nachfolgend\naufgeführten Bereiche der Kriminalität, sofern organisierte Struk-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  turen der Tatbegehung erkennbar sind, als auch auf organisierte\nTätergruppen, die in anderen Kriminalitätsbereichen tätig sind:\n- unerlaubter Anbau, unerlaubte Herstellung, Gewinnung, Ein-,\nArtikel 1\nAus- und Durchfuhr sowie unerlaubter Handel mit Suchtstoffen\nDie Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage ihres Rechts         und psychotropen Stoffen;\nbei der Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere bei der\n- Terrorismus;\nBekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität ein-\nschließlich der Verhütung und Aufklärung dieser Straftaten zu-      - unerlaubte Einschleusung von Personen und unerlaubter Han-\nsammen. Sie werden zu diesem Zweck                                      del mit Arbeitskräften;\n1. eine aus leitenden Beamten der Ministerien des Innern bei-     - unerlaubter Handel mit Waffen und Sprengstoff;\nder Vertragsparteien bestehende gemeinsame Kommission        - Zuhälterei und Menschenhandel;\nbilden, die bei Bedarf zusammentritt und die zu ihren Bera-\ntungen auch weitere Fachleute hinzuziehen kann;              - Falschspiel;\n2. Fachleute zum Informationsaustausch über Techniken und         -   Erpressung;\nMethoden der Kriminalitätsbekämpfung und für besondere       - Herstellung und Verbreitung von Falschgeld; Briefmarken-,\nFormen der Kriminalitätsbekämpfung und der Kriminaltech-         Dokumenten-, Scheck- und Wertpapierfälschung;\nnik entsenden;\n-    Eigentumskriminalität;\n3. Personalien von Straftätern und Beteiligten an Straftaten der\norganisierten Kriminalität sowie auch von Hinterleuten und   - Umweltkriminalität.\nDrahtziehern, Informationen über Täterverbindungen, Struk-\nArtikel 3\nturen der Tätergruppen und kriminellen Organisationen, typi-\nsches Täter- und Gruppenverhalten, den Sachverhalt, insbe-       Zum Zwecke der Bekämpfung des unerlaubten Anbaus, der\nsondere die Tatzeit, den Tatort, die Begehungsweise, die     unerlaubten Herstellung, Gewinnung, Ein-, Aus- und Durchfuhr","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1993                                              39\nsowie des unerlaubten Handels mit Suchtstoffen und psychotro-                                    Artikel 7\npen Stoffen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage ihres       Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden alle\nRechts insbesondere                                                Kontakte unmittelbar zwischen Zentralstellen und den von diesen\n1. Personalien von an der unerlaubten Herstellung von und an       jeweils benannten Experten stattfinden.\ndem unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen       Zentralstellen sind:\nStoffen beteiligten Personen, Verstecke und Transportmittel,\nArbeitsweisen, Herkunfts- und Bestimmungsort der Sucht-        in der Bundesrepublik Deutschland für Artikel 1 Nummer 1 der\nstoffe und psychotropen Stoffe sowie besondere Einzelheiten    Bundesminister des Innern, für Artikel 3 Nummern 6 und 7 der\neines Falles mitteilen, soweit dies für die Bekämpfung von     Bundesminister für Gesundheit, für Artikel 5 die Grenzschutzdi-\nStraftaten oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden     rektion, ansonsten das Bundeskriminalamt (insbesondere in Fäl-\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich len der deliktsübergreifenden organisierten Kriminalität), soweit\nist;                                                           Artikel 3 Nummern 1 bis 7 betroffen ist, gemeinschaftlich mit dem\nZollkriminalinstitut;\n2. auf Ersuchen entsprechende Maßnahmen durchführen und            in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik für\nder anderen Vertragspartei die sachdienlichen Erkenntnisse\nArtikel 1 Nummer 1 der Minister des Innern der Tschechischen\nmitteilen;\nund Slowakischen Föderativen Republik, für Artikel 3 Nummern 6\n3. Informationen über gebräuchliche Methoden des unerlaubten       und 7 der Gesundheitsminister der Tschechischen Republik und\ngrenzüberschreitenden Verkehrs mitteilen;                      der Gesundheitsminister der Slowakischen Republik, für Artikel 3\nNummern 2 und 3 und für Artikel 5 die Hauptkommandantur für\n4. kriminalistisch-kriminologische    Forschungsergebnisse aus-\nGrenzbewachung und Grenzschutz der staatlichen Grenzen, das\ntauschen;\nAmt des Föderalen Ministeriums des Innern für Ausländer- und\n5. einander Muster neuer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe       Paßwesen und die Zentrale der Föderalen Polizei, ansonsten die\nund anderer gefährlicher Stoffe sowohl pflanzlicher wie auch   Zentrale der Föderalen Polizei.\nsynthetischer Herkunft, mit welchen Mißbrauch getrieben wird,\nzur Verfügung stellen;\n6. Erfahrungen über die Überwachung des legalen Verkehrs von                                     Artikel 8\nSuchtstoffen und psychotropen Stoffen sowie Grundstoffen\nund Vorläufersubstanzen, die zu ihrer Herstellung benötigt        Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\nwerden, im Hinblick auf deren möglichen Mißbrauch austau-      staatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,\nschen;                                                          gelten die nachfolgenden Bestimmungen:\n7. gemeinsam Maßnahmen durchführen, die zur Verhinderung           1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nvon unerlaubten Abzweigungen aus dem legalen Verkehr                angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nzweckmäßig sind und über die Verpflichtungen der Vertrags-          Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nparteien aufgrund der geltenden Übereinkommen über Sucht-      2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersu-\nstoffe und psychotrope Stoffe hinausgehen;                          chen über die Verwendung der übermittelten Daten und über\n8. gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Herstellung                  die dadurch erzielten Ergebnisse.\nillegaler synthetischer Suchtstoffe und psychotroper Stoffe    3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-\ndurchführen.                                                        folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\nlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der\nübermittelnden Stelle erfolgen.\nArtikel 4\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\nZum Zwecke der Bekämpfung des Terrorismus werden die                 zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVertragsparteien auf der Grundlage ihres Rechts Informationen           Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nund Erkenntnisse austauschen über geplante und begangene                verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili-\nterroristische Akte, Verfahrensweisen und terroristische Gruppie-       gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nrungen, die Straftaten auf dem Gebiet der anderen Seite, zum            zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die nicht\nNachteil der anderen Seite oder gleichwertiger Interessen der           übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies\nanderen Seite planen, begehen oder begangen haben, soweit               dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet,\ndies für die Bekämpfung von Straftaten des Terrorismus oder zur         die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nAbwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für\ndie öffentliche Sicherheit erforderlich ist.                       5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nvorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nArtikel 5                                   zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nZum Zwecke der Bekämpfung der unerlaubten Einschleusung              erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nvon Personen werden die Vertragsparteien auf der Grundlage              lung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nihres Rechts insbesondere                                               fenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft\n1. eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Analyse der mit der               zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags-\nBekämpfung der unerlaubten Einschleusung von Personen               partei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\nzusammenhängenden Fragen und zur Ausarbeitung geeigne-         6. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung auf die\nter Gegenmaßnahmen bilden;                                          nach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden Lö-\n2. Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Bekämp-           schungsfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die\nfung von Straftaten und zur Abwehr der unerlaubten Ein-             übermittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall\nschleusung von Personen erforderlich sind.                          der Erforderlichkeit zu löschen.\n7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nStellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermittlung\nArtikel 6\nund den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkun-\nDie Vorschriften über die justitielle Rechtshilfe in Strafsachen      dig zu machen und die übermittelten personenbezogenen\nsowie über die Amts- und Rechtshilfe in Fiskalsachen bleiben            Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verän-\nunberührt.                                                              derung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.","40                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und TeH II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 9                                           Kooperationsmaßnahme insoweit ganz oder teilweise verweigern\noder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.\nDurch dieses Abkommen werden die aufgrund zweiseitiger\noder mehrseitiger internationaler Übereinkünfte bestehenden Ver-                             (2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Wo-\npflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.                                          chen vor dem Zusammentritt der gemeinsamen Kommission und\nvor dem Austausch von Fachleuten die Namen der Kommissions-\nArtikel 10                                          mitglieder bzw. die Namen der Mitglieder der Expertengruppe mit.\nIst eine der Vertragsparteien der Ansicht, daß der Aufenthalt einer\nDie Vertragsparteien halten nach Vereinbarung und nach                                von der anderen Vertragspartei benannten Person in ihrem\nMaßgabe des Erfordemisses Konsultationen zum Zwecke der                                  Hoheitsgebiet geeignet ist, die eigene Sicherheit oder andere\nSicherstellung der Wirksamkeit der in den Artikeln 1 bis 5 dieses                        wesentlichen Interessen zu gefährden, findet Absatz 1 sinngemäß\nAbkommens festgelegten Zusammenarbeit ab.                                                Anwendung.\nArtikel 11                                                                        Artikel 13\nDieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere                               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nbeiderseits annehmbare Formen und Methoden der Zusammen-                                 Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich\narbeit im Kampf gegen die organisierte Kriminalität einzuführen                          mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\noder zu fördern.                                                                         setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nArtikel 12\nArtikeJ 14\n(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Erfüllung eines\nErsuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme                                  Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren ge-\ngeeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die                          schlossen. Danach vertängert sich die Geltungsdauer auf unbe-\neigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefähr-                          stimmte Zeit, sofern das Abkommen nicht von einer der beiden\nden oder gegen Grundsätze der eigenen Rechtsordnung zu                                   Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich\nverstoßen, so kann sie die Unterstützung beziehungsweise die                            gekündigt wird.\nGeschehen zu Prag am 13. September 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nSchäuble\nFür die Regierung der Tschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik\nLangos"]}