{"id":"bgbl2-1992-9-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":9,"date":"1992-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-9-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_9.pdf#page=10","order":8,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen","law_date":"1992-03-20T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["206                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 23. Dezember 1988\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\noder schweren Unglücksfällen\nVom 20. März 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            gen über die Kostentragung innerhalb des Landes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                               bleiben unberührt.\n(2) Zuständig für Hilfeleistungen im grenznahen Gebiet\nArtikel 1                          der Republik Österreich ist das jeweilig angrenzende\nDem in Salzburg am 23. Dezember 1988 unterzeichne-      Land, im übrigen der Bund.\nten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland          (3) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens\nund der Republik Osterreich über die gegenseitige Hilfe-   entsprechend.\nleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\nwird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-           (4) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundes-\nöffentlicht.                                               republik Deutschland in den Fällen des Artikels 1O Abs. 3\nentstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob\nArtikel 2                          die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des\n(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik     Bundes oder der Länder fällt.\nDeutschland bei Hilfeleistungen in Österreich entstehen,\nträgt nach Maßgabe der Aufteilung der Zuständigkeiten                                 Artikel 3\nnach Absatz 2                                                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\n1. der Bund, soweit der Bundesminister des Innern Hilfe    in Kraft.\nzugesagt hat,                                             (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\n2. das jeweilige Land, soweit der Innenminister des Lan-   Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\ndes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmun-    bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. März 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1992                                           207\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen\nDie Bundesrepublik Deutschland                        (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden der\nund                                beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung\ndieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu\ndie Republik Österreich -                     treten.\nüberzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwi-              (4) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen\nschen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei    und Fernmeldeverbindungen der in den Absätzen 1 und 2\nKatastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern -           genannten Behörden bekannt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtlke14\nArtikel 1                                                   Vorgänglge Absprache\nGegenstand                                 Art und Umfang der Hilfeleistung werden von Fall zu Fall im\nEinvernehmen zwischen den in Artikel 3 genannten Behörden\n(1) Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für frei-\nabgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen\nwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücks-\nzu müssen.\nfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, ins-\nbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material.\nArtikel 5\n(2) Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüber-\nschreitenden Nachbarschaftshilfe bleiben unberührt.                                               Einsatzarten\n(1) Die Hilfe wird durch solche Hilfsmannschaften geleistet, die\nArtikel 2                            insbesondere in der Bekämpfung von Bränden, von nuklearen\nund chemischen Gefahren und in Sanitätshilfe, Rettung, Bergung\nDefinitionen                           oder behelfsmäßigen Instandsetzung ausgebildet sind und die\nIm Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:                über das für diese Aufgaben erforderliche Material und Spezial-\ngerät verfügen; falls erforderlich, kann die Hilfe auf jede andere\n,, Einsatzstaat\"\nWeise erbracht werden.\nderjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um\nHilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmann-           (2) Die Hilfsmannschaften können auf dem land-, Luft- oder\nschaften oder -material aus dem anderen, ersuchen;             Wasserweg entsandt werden.\n\"Entsendestaat\"\nderjenige Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem                                     Artikel 6\nErsuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Ent-\nsendung von Hilfsmannschaften oder -material, stattgeben;                         Grenzübertritt und Aufenthalt\n,,Ausrüstungsgegenstände\"                                               (1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paßzwang\nund dem Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung/-erlaubnis oder\ndas Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf     eines Sichtvermerkes befreit. Es kann lediglich vom Leiter der\n(Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmann-\nHilfsmannschaft ein seine Stellung bezeugender Ausweis ver-\nschaften;\nlangt werden.\n,,Hilfsgüter\"\n(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Grenze auch außer-\ndie zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an    halb der zugelassenen Grenzübergangsstellen ohne Beachtung\ndie betroffene Bevölkerung bestimmt sind.                      der sonst hierfür geltenden Vorschriften überschritten werden. In\ndiesem Fall sind die für die Grenzüberwachung zuständigen\nArtikel 3                            Behörden oder der nächste Grenzposten unverzüglich davon zu\nunterrichten.\nZuständigkeiten\n(3) Die Erleichterungen beim Grenzübertritt nach den Absätzen\n(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersu-\n1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe oder\nchen zuständigen Behörden sind:\neinem schweren Unglücksfall evakuiert werden müssen.\n- auf der Seite der Bundesrepublik Deutschland: der Bundes-\nminister des Innern und die Innenminister der Grenzländer;\nArtikel 7\n- auf der Seite der Republik Österreich: der Bundesminister für\nInneres und die Landesregierungen der Grenzländer.                                Grenzübergang des Materials\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können nachgeord-           (1) Die Vertragsstaaten erleichtern den Grenzübergang für die\nnete Behörden bezeichnen, die zur Stellung oder zur Entgegen-        bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und\nnahme von Hilfeersuchen befugt sind.                                 Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontroll-","208                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11\norganen des Einsatzstaats beim Grenzübertritt lediglich ein Ver-                                    Artikel 9\nzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfs-\nKoordination und Gesamtleitung\ngüter zu übergeben; erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der\nGrenzübergang außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen,             (1) Die Koordination und Gesamtleitung der Rettungs- und\nist dem bei der zuständigen Zollstelle bei erster Gelegenheit zu     Hilfsmaßnahmen obliegt in jedem Fall den Behörden des Einsatz-\nentsprechen.                                                         staats.\n(2) Die Hilfsmannschaften dürfen außer den für Hilfseinsätze         (2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des Entsendestaats wer-\nnotwendigen Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine            den ausschließlich an ihre Leiter gerichtet, welche Einzelheiten\nsonstigen Waren mitführen.                                           der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften\nanordnen.\n(3) Für die bei Hilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegen-\nstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für         (3) Die Behörden des Einsatzstaats leisten den Hilfsmann-\nden Warenverkehr über die Grenze keine Anwendung. Die Ausrü-         schaften des Entsendestaats Schutz und Hilfe.\nstungsgegenstände und Hilfsgüter, die bei einer Hilfeleistung\nnicht verbraucht wurden, sind wieder auszuführen. Lassen beson-\ndere Verhältnisse die Wiederausfuhr nicht zu, so sind Art und\nArtikel 10\nMenge sowie der Verbleib dieser Ausrüstungsgegenstände und\nHilfsgüter der für die Hilfeleistung verantwortlichen Behörde                                    Einsatzkosten\nanzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hiervon benachrich-\n( 1) Der Entsendestaat hat gegenüber dem Einsatzstaat keinen\ntigt. In diesem Fall gilt das nationale Recht des Einsatzstaats.\nAnspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Dies gilt auch\n(4) Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Sucht-     für Kosten, die durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust des\ngiften/Betäubungsmitteln in den Einsatzstaat und die Wiederaus-      Materials entstehen. Kosten der Hilfeleistungen durch natürliche\nfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser      und juristische Personen, die der Entsendestaat auf Ersuchen hin\nWarenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der interna-   lediglich vermittelt, trägt der Einsatzstaat.\ntionalen Suchtgift-/Betäubungsmittelübereinkommen. Suchtgifte/\n(2) Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Wiedereinbringung\nBetäubungsmittel dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medi-\nder Kosten der durchgeführten Hilfsmaßnahmen gilt Absatz 1\nzinischen Bedarfs mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizini-\nSatz 1 nicht. Der Entsendestaat wird vorrangig entschädigt.\nsches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Ver-\ntragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft ange-          (3) Die Hilfsmannschaften des Entsendestaats werden wäh-\nhört.                                                                rend der Dauer des Einsatzes im Einsatzstaat auf dessen Kosten\nverpflegt und untergebracht sowie mit Gütern für den Eigenbedarf\n(5) Die Republik Österreich wird bei Gegenseitigkeit die bei\nversorgt, wenn die mitgeführten Bestände aufgebraucht sind. Sie\nHilfeleistungen notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Hilfs-\nerhalten im Bedarfsfall logistische einschließlich medizinischer\ngüter im Einsatzstaat                                                Hilfe.\n- ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicher-\nstellung zur abgabenfreien vorübergehenden Verwendung\nArtikel 11\nzulassen und\nSchadensersatz und Entschädigung\n- diese frei von allen Eingangsabgaben lassen, soweit sie ver-\nbraucht sind.                                                      (1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den ande-\nren Vertragsstaat oder dessen Helfer zustehenden Ansprüche auf\nden Ersatz von\nArtikel 8\na) Vermögensschäden, die von einem Helfer des anderen Ver-\nEinsätze mit Luftfahrzeugen                            tragsstaats im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auf-\ntrages verursacht worden sind;\n(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranfüh-\nrung der Hilfsmannschaften nach Artikel 5 Absatz 2, sondern auch    b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheits-\nunmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.          schädigung oder dem Tod eines Helfers im Zusammenhang\nmit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.\n(2) Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom\nGebiet des anderen Vertragsstaats aus gemäß Absatz 1 einge-            (2) Wird durch einen Helfer des Entsendestaats im Zusammen-\nsetzt werden, sein Gebiet überfliegen und auch außerhalb von        hang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatz-\nZollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abflie-      staats Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für\ngen.                                                                den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines\ndurch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden.\n(3) Die Absicht, bei einem Hilfseinsatz Luftfahrzeuge zu ver-\nEin Regreß des Einsatzstaats, der den Schaden ersetzt hat,\nwenden, ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst\ngegen den Entsendestaat oder dessen Helfer besteht nicht.\ngenauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges,\nBesatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und            (3) Die Behörden der Vertragsstaaten arbeiten eng zusammen,\nLandeort mitzuteilen.                                               um die Erledigung von Schadensersatz- und Entschädigungs-\nansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen\n(4) Sinngemäß werden angewandt:\nzugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses\na) Artikel 6 auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmann-       Artikels aus.\nschaften;\nb) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten                                      Artikel 12\nAusrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.\nUnterstützung und Wiederaufnahme\nSofern dies zur üblichen Ausrüstung zählt, sind die Besatzungen                         von HeHem und Evakuierten\nberechtigt, bei Einsätzen auf dem Gebiet des anderen Vertrags-\n(1) Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren\nstaats Uniform zu tragen, sowie als Dienstwaffen Faustfeuer-\nUnglücksfall als Helfer oder Evakuierte von einem Vertragsstaat\nwaffen (Pistolen und Revolver) samt Munition mit sich zu führen.\nin den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der\n(5) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die     frühesten Rückkehrmöglichkeit Unterstützung nach den Vorschrif-\nluftrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaats anwend-   ten der innerstaatlichen Sozialhilfe. Der Abgangsstaat erstattet\nbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen      die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Perso-\nAngaben über die Flüge zu übermitteln.                              nen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaats sind.\n/","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1992                                              209\n(2) Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Helfer oder                                      Artikel 15\nEvakuierte von seinem Gebiet auf dasjenige des anderen Ver-\nBeilegung von Meinungsverschiedenheiten\ntragsstaats gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen\nhandelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertrags-            Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses\nstaats sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status      Abkommens, die nicht unmittelbar zwischen den in Artikel 3\nwie vor dem Grenzübertritt unterstellt.                                genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplo-\nmatischem Weg bereinigt.\nArtikel 13\nArtikel 16\nWeitere Formen der Zusammenarbeit\nKündigung\n(1) Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe\ndes innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:                       Dieses Abkommen kann jederzeit auf diplomatischem Wege\ngekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Zugang der\na) zur Durchführung von Hilfeleistungen;\nKündigung außer Kraft.\nb) zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder\nschweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen\nArtikel 17\nInformationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen\nund Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übun-                            Andere vertragliche Regelungen\ngen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten          Bestehende vertragliche Regelungen zwischen den Vertrags-\nvorsehen;                                                          staaten bleiben unberührt.\nc) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schä-\nden, die sich auf das Gebiet des anderen Vertragsstaats                                        Artikel 18\nauswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt\nauch die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.                                            Berlin-Klausel\n(2) Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften                Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abkommens über\ndes einen Vertragsstaats auf dem Gebiet des anderen zum Ein-           den Luftverkehr gilt das Abkommen auch für das Land Berlin,\nsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinn-            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngemäß.                                                                 gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 14                               teilige Erklärung abgibt.\nFemmeldeverblndungen\nDie zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemein-                                     Artikel 19\nsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und ins-                                    Inkrafttreten\nbesondere Funkverbindungen zwischen den in Artikel 3 genann-\n(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\nten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen\nurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.\nentsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften\nuntereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften               (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nund der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.                   nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Salzburg, am 23. Dezember 1988 in zwei\n· Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nGraf von Brühl\nFriedrich Zimmermann\nFür die Republik Österreich\nKarl Blecha","210                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nEinundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Besondere Zollsätze gegenüber den Republiken\nBosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien,\nMontenegro und Slowenien - EGKS)\nVom 16. März 1992\nAufgrund des§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes\nvom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der\nBundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 1992\n(BGBI. II S. 74), wird der Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber bestimmten\nLändern des Mittelmeerraumes - EGKS\" wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut erhält die Nummernbezeichnung „ 1.\".\n2. In Nummer 1 werden nach den Worten ,.- der Arabischen Republik Syrien\" die\nWorte ,. - den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugoslawischen\nRepubliken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro\" angefügt.\n3. Folgende Nummer 2 wird angefügt:\n„2. Für die Einfuhr von EGKS-Waren der Positionen 7201 bis 7228 mit\nUrsprung in den Republiken Kroatien und Slowenien sowie den Jugosla-\nwischen Republiken Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro\ngelten jährliche Gemeinschaftsplafonds. Wird ein Gemeinschaftsplafond\nerreicht, so tritt der Besondere Zollsatz gegenüber den in Satz 1 genann-\nten Republiken für den Rest des Kalenderjahres außer Kraft, wenn die\nMitgliedstaaten Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kom-\nmission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der\nWirkung, daß der regelmäßige Zollsatz gegenüber Drittländern von dem in\ndieser Mitteilung genannten Tag an von jedem Mitgliedstaat wieder ange-\nwendet wird.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 16. März 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}