{"id":"bgbl2-1992-8-7","kind":"bgbl2","year":1992,"number":8,"date":"1992-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_8.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-02-10T00:00:00Z","page":190,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["190                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1992\nDas in Lima am 10. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Peru über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 10. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              kräftefonds'\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3,0 Mio. DM (in\nund                                Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des in Artikel 1 genamten Betrags sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nPeru,                                                              der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schrl8Bende Vertrag, der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        den in der Bundesrepubfik Deutschland geltenden Rechtsvor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   schriften unterliegt.\nvertiefen,                                                                                      Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen Offentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Peru erhoben werden.\nPeru beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Peru übertlBt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-\nArtikel 1                               ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der       keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nRegierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederauf-   Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Fach-        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls"]}