{"id":"bgbl2-1992-8-13","kind":"bgbl2","year":1992,"number":8,"date":"1992-03-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-8-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_8.pdf#page=7","order":13,"title":"Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Nicaragua","law_date":"1992-02-06T00:00:00Z","page":187,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992                   187\nII.\nDas Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nPolen                                                am 27. September 1991\nRumänien                                            ·am       7. August 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 1991 (BGBI. II S. 739).\nBonn, den 5. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte\nder Deutschen Demokratischen Republik mit Nicaragua\nVom 6. Februar 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch zwei an die Regie-\nrung der Republik Nicaragua gerichtete Verbalnoten vom 23_. und vom 30. Januar\n1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der\nAnlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte\nmit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.\nDiese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der\nDeutschen Demokratischen Republik und der Republik Nicaragua abgeschlos-\nsene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands\nzum selben Zeitpunkt erloschen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Februar 1992 (BG81. II S. 176).\nBonn, den 6. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","188                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAnlage\n1. Gemeinsame Erklärung vorn 20. Juli 1979 der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung Nicaraguas über die\nHerstellung diplomatischer Beziehungen\n2. Handelsabkommen vom 31. März 1980 zwischen der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik\nNicaragua\n3. Abkommen vom 1. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua über\nkulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\n4. Konsularvertrag vom 1. April 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik\nund der Republik Nicaragua (GBI. 1981 II $. 11, 1983 II S. 31)\n5. Abkommen vorn 18. Oktober 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung für Nationale Erneuerung der Republik Nicaragua\nüber die wirtschaftliche, industriella und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\n6. Abkommen vom 16. Juni 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und dem Regierungsrat der Nationalen Emeuerung der Republik\nNicaragua über die Aufhebung der Visapflicht für Inhaber von Diplomaten- und\nDienstpässen\n7. Vereinbarung vom 4. Dezember 1981 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen\nder Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der\nRepublik Nicaragua über die Regelung der Stundung von Seefrachten für den Trans-\nport von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik nach der Republik\nNicaragua\n8. Abkommen vom 30. Januar 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Nationalen Emeuerung der Republik Nicaragua\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Leitung der Wirtschaft\n9. Abkommen vom 26. Mai 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua\nüber den Luftverkehr\n10. Abkommen vom 12. Oktober 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik Nicaragua\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens\n11. Protokoll vom 17. Juli 1984 zwischen der Regierungsdelegation der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierungsdelegation der Republik Nicaragua über\nökonomische Zusammenarbeit\n12. Abkommen vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik und der Regierung der Nationalen Erneuerung der Republik\nNicaragua über die gegenseitige Anerkennung von Studien, Diplomen, Berufsbezeich-\nnungen und akademischen Graden und anderen Zeugnissen der Bildung\n13. Abkommen vom 13. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik und der Regierung der Republik Nicaragua über die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet des. Post- und Femmeldewesens\n14. Vereinbarung vom 23. Mai 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und\nNahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-\nrium für landwirtschaftliche Entwicklung der Agrarreform der Republik Nicaragua über\ndie wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft\n15. Vereinbarung vom 21. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Ange-\nlegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Republik Nicaragua Ober die Zusammenarbeit in den\nJahren 1989 bis 1990\n16. Arbeitsplan vom 12. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und der Regierung der Republik Nicaragua über die kulturelJe und wissen-\nschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis 1991","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992                                        189\nBekanntmachung\nder deutsch-malawlschen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1992\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 3. Dezember\n1991ll. Januar 1992 getroffene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach ihrem Artikel 2\nam 7. Januar 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Linhart\nDer Botschafter          Lilongwe, 3. Dezember 1991    Finanzministerium\nder Bundesrepublik Deutschland     Wi 444.00/112                 P.O. Box 30049\nLilongwe\nMalawi\nRef. Nr. 11/34/29/IV                              7.Januar1992\nHerr Minister,                                                   Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-     ich beehre mich, mich auf Ihre Note Nr. Wi 444.00/112 vom\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom       3. Dezember 1991 zu beziehen, die wie folgt lautet:\n10. März 1988 zwischen unseren beiden Regierungen über\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nFinanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die\nÄnderung dieses Abkommens vorzuschlagen:\n1. Der in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen unseren beiden\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 1O. März 1988 für\ndas Vorhaben „Instandsetzung der Straße Salima-Balaka,\nAbschnitt Salima-Mua\" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird\num 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nDeutsche Mark) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nun-\nmehr ein Gesamtbetrag in Höhe von 15 100 000,-DM (in Worten:\nfünfzehn Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) bereit-\nsteht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nten Abkommens vom 10. März 1988 auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den in den\nNummern 1 und 2 enthaltenden Vorschlägen einverstanden           Die Vorschläge in den Nummern 1 und 2 sind für die Regierung\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer      der Republik Malawi annehmbar, und ich stimme zu, daß Ihre\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz     Note und diese Antwortnote ein übereinkommen zwischen unse-\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,    ren beiden Regierungen bildet, das mit dem heutigen Datum in\ndie mit dem Datum Ihrer Antwortworte in Kraft tritt.             Kraft getreten ist.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung.                                                                (SchluBformel)\nDr. Wilfried Rupprecht                                                       G. B. Chiwaula\nHerm                                                             Seiner Exzellenz\nMinister für Finanzen                                            dem Botschafter der\nL. J. Chimango                                                   Bundesrepublik Deutschland\nP.O. Box 30049                                                   P.O. Box 30046\nLilongwe 3                                                       Lilongwe 3","190                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-peruanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 10. Februar 1992\nDas in Lima am 10. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Peru über Finanzielle Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 10. Juli 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              kräftefonds'\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3,0 Mio. DM (in\nund                                Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Regierung der Republik Peru -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Verwendung des in Artikel 1 genamten Betrags sowie die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nPeru,                                                              der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schrl8Bende Vertrag, der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        den in der Bundesrepubfik Deutschland geltenden Rechtsvor-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   schriften unterliegt.\nvertiefen,                                                                                      Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Peru stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen Offentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Peru erhoben werden.\nPeru beizutragen -\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Peru übertlBt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-\nArtikel 1                               ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der       keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nRegierung der Republik Peru, von der Kreditanstalt für Wiederauf-   Verkehrsuntemehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und Fach-        land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992                                               191\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-         in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nlichen Genehmigungen.                                                 Empfänger zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.\nArtikel 5\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in\nArtikel 6\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lima, am zehnten Juli neunzehnhunderteinund-\nneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Peter Repnik\nParlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDr. Uwe Neubauer\nGeschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Peru\nDr. Carlos Torres y Torres Lara\nAußenminister von Peru\nBekanntmachung\ndes deutsch-manschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Februar 1992\nDas in.Bamako am 13. September 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 13. September 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Schaffer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik ·Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund\ndie Regierung der Republik Mali -                       in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Mali beizutragen -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,\nArtikel 1\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nvertiefen,                                                            es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für","192                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis                                           Artikel 3\nzu insgesamt 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nnen Deutsche Mark) für ein Strukturanpassungsprogramm zu\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\ngestellt worden ist.\ndes in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Mali erhoben\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der               werden, frei.\nWeltbank.\nArtikel 4\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben                  Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten\nersetzt werden.                                                            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nArtikel 2                                      nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-            oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                 gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-            gen.\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                                           Artikel 5\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar, am 13. September 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Bruhn\nFür die Regierung der Republik Mali\nCisse Mariam Khaidama Sidibe\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Sozlalcharta\nVom 12. Februar 1992\nDie Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261) ist\nnach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nPortugal                                                               am 30. Oktober 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n«Conformement        a l'alinea (a) du para-         „Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a\ngraphe 1 de l'article 20, le Portugal s'en-          verpflichtet sich Portugal, Teil I der Charta\na\ngage considerer la Partie I de la Charte             als eine Erklärung der Ziele anzusehen,\ncomme une declaration qui fixe les objectifs         deren Verfolgung entsprechend dem einlei-\ndont la realisation sera assuree par tous les        tenden Absatz jenes Teils mit allen geeig-\nmoyens utiles, conformement aux disposi-             neten Mitteln sichergestellt wird.\ntions du paragraphe introductif de ladite\nPartie;\nConformement       a  l'alinea (b) du para-          Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b\ngraphe 1 de l'article 20, le Portugal se             sieht Portugal die Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16\nconsidere lie par les articles 1, 5, 6, 12, 13,      und 19 des Teils II als für sich bindend an.\n16 et 19 de la Partie II;\nConformement       a  l'alinea (c) du para-          Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c\ngraphe 1 de I' article 20, le Portugal se            sieht Portugal die übrigen Artikel des Teils II\nconsidere lie par les autres articles de la          als für sich bindend an.\nPartie II;\nLe fait d'&tre lie par l'article 6 ne contrarie      Die Tatsache, durch Artikel 6 gebunden\npas, en ce qui concerne le paragraphe 4,             zu sein, steht, was Artikel 6 Absatz 4 betrifft,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1992                                 193\nl'interdiction du clock-Out, consacree au          dem in Artikel 57 Nummer 3 der Verfassung\nnumero 3 de l'article 57 de la Constitution       der Portugiesischen Republik niedergeleg-\nde la Aepublique Portugaise.»                     ten Verbot der Aussperrung nicht ent-\ngegen.\"\nLuxemburg                                                         am 9. November 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n«Conformement aux modalites de l'article         \"Nach Artikel 20 der Charta sieht das\n20 de la Charte, le Grand-Duche de Luxem-         Großherzogtum Luxemburg folgende Be-\nbourg se considere lie par les dispositions       stimmungen der genannten Charta als für\nsuivantes de ladite Charte: les articles 1er,     sich bindend an: Artikel 1, 2, 3 und 4 Absät-\n2, 3, 4 paragraphes 1, 2, 3 et 5; les articles 5  ze 1, 2, 3 und 5; Artikel 5 und 6 Absätze 1, 2\net 6 paragraphes 1, 2 et 3; les articles 7 et 8   und 3; Artikel 7 und 8 Absätze 1, 2 und 3;\nparagraphes 1, 2 et 3; les articles 9, 1o, 11,    Artikel 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18\n12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 et 19.»                und 19.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Juli 1991 (BGBI. II S. 866).\nBonn, den 12. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Vorrechte und lmmunltäten der Vereinten Nationen\nVom 12. Februar 1992\nDas Übereinkommen vom 13..Februar 1946 über die\nVorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen (BGBI.\n1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32 für\nEstland                            am       21. Oktober 1991\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. August 1991 (BGBI. II S. 941 ).\nBonn, den 12. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}