{"id":"bgbl2-1992-7-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":7,"date":"1992-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/7#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_7.pdf#page=8","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-srilankischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-01-13T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["156                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(b)   The Govemment of each Party to             b)   Les Gouvernements de toutes les              b)   Die Regierung jeder Vertragspartei\nthe Convention shall ensure that all                     a\nParties la Convention veillent ce  a              sorgt dafür, daß alle Schiffe, die\nships entitled to fly its flag, before          qu13 tous les navires habilites       a           berechtigt sind, ihre Flagge zu füh-\nentering the Antarctic area, have               battre leur pavillon aient    a   bord,           ren, vor dem Einlaufen in das\nsufficient capacity on board for the            avant de penetrer dans la zone de                 Antarktisgebiet Ober ausreichende\nretention of all garbage while operat-          I' Antarctique, une capacite suffi-               Möglichkeiten verfügen, um allen\ning in the area and have concluded              sante pour conserver toutes leurs                 Müll an Bord zurückzubehalten,\narrangements to discharge such                  ordures pendant qu'ils naviguent                  solange sie das Gebiet befahren,\ngarbage at a reception facility after           dans la zone et aient conclu des                  und daß für diese Schiffe Vereinba-\nleaving the area.                               accords pour rejeter ces ordures                  rungen über die Abgabe solchen\ndans une installation de reception                Mülls nach Verlassen des Gebiets\napres avoir quitte la zone.                       an eine Auffanganlage abgeschlos-\nsen worden sind.\nBekanntmachung\ndes deutsch-srllanklschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1992\nDas in Colombo am 9. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nSozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-\nund\ntragen,\ndie Regierung der Demokratischen sozialistischen Republik Sri\nLanka-                                      unter Bezugnahme auf die Note vom 17. Dezember 1990 -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen sozialistischen Republik Sri Lanka,\nArtikel 1\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nvertiefen,                                                             der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nLanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Main, für die in Artikel 2 genannten Vorhaben Finanzierungsbei-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     träge bis zu insgesamt 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfund-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1992                                           157\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) für selbsthilfeorientierte Maß-        (5) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnahmen zur Armutsbekämpfung zu erhalten.                             nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 2\n(6) Werden die in Absatz 1 genannten Vorhaben durch Vor-\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden nach Maß-      haben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder\ngabe der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels für folgende Vorhaben        selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung ersetzt,\nverwendet:                                                            die die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\na) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten:       eines Finanzierungsbeitrags erfüllen, kann ein Finanzierungsbei-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Armutbekäm-            trag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\npfungsprogramm der Regierung der Demokratischen Soziali-\nstischen Republik Sri Lanka und der Weltbank;                                               Artikel 3\nb) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten:          (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzehn Millionen Deutsche Mark) für entwicklungspolitische         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\nMaßnahmen zur Linderung der Not von internen Flüchtlingen.      das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(2) Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Finanzierungsbeitrag      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nwird gewährt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-        rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ngestellt und bestätigt worden ist, daß das Vorhaben als selbst-       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die besonde-              (2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-        Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nrungsbeitrags erfüllt.                                               gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\n(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten             Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nVorhaben die im Absatz 2 genannte Bestätigung nicht erfolgen,        nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der       garantieren.\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri                                        Artikel 4\nLanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am              Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nMain, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgenannten Finan-       Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.                           Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\n(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzierungsbeitrag     menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-\nwird zur Finanzierung der Devisenkosten verwendet, die srilanki-     ten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nschen oder internationalen Hilfeorganisationen für den Bezug von     Lanka erhoben werden.\nWaren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich die-                                      Artikel 5\nses Abkommens und aus Entwicklungsländern zur Deckung des\nBedarfs der Flüchtlingshilfe und der im Zusammenhang mit der             Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-        Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\nsten für Transport, Versicherung und Montage entstanden sind,        benden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nsowie zur Finanzierung von in Landeswährung (srilankische            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nRupees) anfallenden Kosten dieser Organisationen für Beschaf-        Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nfungen für den gleichen Zweck im Inland. Es muß sich hierbei um      ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als             Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder    nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nLeistungsverträge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 3         erforderlichen Genehmigungen.\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge abgeschlossen werden. An\nder Kostenerstattung können Hilfeorganisationen beteiligt\nArtikel 6\nwerden, die in der diesem Abkommen als Anlage beigefügten\nListe bezeichnet sind.                                                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 9. Dezember 1991 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus M. Franke\nFür die Regierung\nder Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nR. Paskaralingam","158                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen vom 9. Dezember 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozlalistlschen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n(Selbsthllfeorlentlerte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung)\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 b und Absatz 4 des\nRegierungsabkommens vom 9. Dezember 1991 aus dem Finanzierungsbeitrag bis zu\n10 000 000,00 (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) finanziert werden können:\nAusrüstungs- und Verbrauchsgegenstände für den Ausbau der physischen Infrastruktur\n-    Flüchtlingsunterkünfte\n- Notunterkünfte (Zelte, Material und Geräte für den Bau von Hütten)\n- Gemeinschaftseinrichtungen       (Kantinen,   Versammlungsräume,       Verwaltungs-\ngebäude)\n-    für Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen\n- Wasserver- und -entsorgung (Brunnen, Handpumpen, Wasseraufbereitungsan-\nlagen, Wasserversorgungsfahrzeuge, Latrinen)\n- Elektrizitätsversorgung (Generatoren)\n- Müllbeseitigung (Müllcontainer, Fahrzeuge zum Mülltransport)\n-    für das Gesundheitswesen\n- Gesundheitsstationen incl. Erstausstattung (Medikamente, medizinisches Gerät,\nBabynahrung)\n- Krankenwagen\n- Entseuchungsanlagen\nfür das Ausbildungswesen\n- (Provisorische) Bildungseinrichtungen incl. Erstausstattung (Grund- und Haupt-\nschulen, Berufsbildungseinrichtungen)\n- Ausbildungsmaterial (Nähmaschinen, Scheren u.ä.)\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung dieser\nWarenhilfe ausgeschlossen.\n4. Die Maßnahmen entsprechend Artikel 2 (4) des Regierungsabkommens können von\nsrilankischen Nichtregierungsorganisationen und/oder den internationalen Hilfeorgani-\nsationen UNHCR, UNICEF, Liga der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und\nInternationales Komitee des Roten Kreuzes durchgeführt werden.\nBeide Regierungen können geeignete Organisationen nennen, die beteiligt werden,\nsofern die andere Seite keine Einwände erhebt.\n5. Die Auszahlung der Finanzierungsbeiträge erfolgt gegen Verwendungsnachweis Ober\neinen Dispositionsfonds bei der srilankischen Zentralbank direkt an die beteiligten\nHilfeorganisationen."]}