{"id":"bgbl2-1992-7-12","kind":"bgbl2","year":1992,"number":7,"date":"1992-02-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/7#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_7.pdf#page=30","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Abkommens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"1992-02-06T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["178                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-slngapurlschen Abkommens\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nVom 6. Februar 1992\nDas in Bonn am 31. Mai 1990 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Singapur\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 12\nam 23. August 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Februar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Singapur\nüber kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              angehörigen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften im\nGastland alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen\nund\nErleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und\ndie Regierung der Republik Singapur -                 Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie bei der Erteilung der notwendi-\ngen Aufenthaltserlaubnis. Außerdem werden die Vertragsparteien\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen       um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in Absatz 2\nbeiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den          genannten Einrichtungen und die entsandten Mitarbeiter bemüht\nBereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver-         sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Ver-\ntiefen -                                                            ordnungen zulassen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nAuf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens\nArtikel 1                              einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-\nnen und beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen\nBeide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige    der nichtschulischen beruflichen Bildung und Erwachsenenbil-\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei     dung, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen sowie anderer\nder Erreichung dieses Zieles zu helfen.                             Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertrags-\nparteien, um die Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-\nArtikel 2                              gen, bemüht sein,\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils          1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck\ngeltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-         der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller            stützen;\nEinrichtungen der anderen Vertragspartei im eigenen Land\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-\nerleichtern und fördern.                                                personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind           zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungs-\ninsbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil-          zwecken zu unterstützen;\ndungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und\nund kulturelle Einrichtungen.                                          didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-\n(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Mitarbeitern       material und von Lehrfilmen sowie die Veranstaltung ent-\ndieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familien-      sprechender Fachausstellungen zu fördern;","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1992                                             179\n4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder                                           Artikel 7\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen\nDie Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,\nzu fördern.\ndes Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit\nder betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch\nArtikel 4                                 von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen\n(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-           dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils      keiten unterstützen.\nanderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu\nForschungsarbeiten zur Verfügung stellen.                                                           Artikel 8\n(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von             Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, Jugendaustausch-\nAus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu die-           programme sowie die Zusammenarbeit zwischen Jugendorgani-\nsem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemesse-           sationen und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung\nnen Anerkennung der dabei erworbenen formellen Qualifikationen        zu fördern.\nim Heimatland bestimmt wird.\n(3) Sie werden deshalb, falls eine Seite dies wünscht, in Konsul-                                Artikel 9\ntationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und\nWeiterbildungsmaßnahmen erworbenen formellen Qualifikationen             Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern\nim Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang         und Sportmannschaften ihrer Länder (auch von Schulen und\nzu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau            Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit\nermöglicht, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen ent-        zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.\nspricht.\nArtikel 5                                                              Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, das Studium der             Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu           Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden\nfördern.                                                              Staaten zusammentreten, um aus dem aufgrund dieses Abkom-\nmens erfolgten Austausch Bilanz zu ziehen und Empfehlungen für\nArtikel 6                                 die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.\nUm eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-\nwandter Studiengebiete des anderen Landes zu vermitteln,\nwerden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegen-\nArtikel 11\nseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen\nund einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nleisten, insbesondere                                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Singapur innerhalb von drei Monaten\n1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nanstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei\nabgibt.\nanderen künstlerischen Darbietungen;\n2. bei der Organisation von Ausstellungen sowie von Vorträgen                                      Artikel 12\nund Vorlesungen;\nJede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, daß\n3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten         ihre verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nund Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen         dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag der\nund Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen           letzten Notifikation in Kraft.\nLebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-\nrungsaustausch oder zu Informationszwecken;\n4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei                                    Artikel 13\ndem Austausch von Fachleuten und Material;\nDieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; danach\n5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der                verlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, sofern es\nschöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der          nicht von einer Vertragspartei mindestens sechs Monate vor\nFachliteratur.                                                   seinem Außerkrafttreten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Bonn am 31. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Singapur\nWong Kan Seng","180                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bel\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 492. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Januar 1992,\nist im Bundesanzeiger Nr. 34 vom 19. Februar 1992 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 34 vom 19. Februar 1992\nkann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger•• Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}