{"id":"bgbl2-1992-5-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":5,"date":"1992-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/5#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_5.pdf#page=17","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-01-15T00:00:00Z","page":113,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992       113\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen\nVom 14. Januar 1992\nSt. Lu c i a hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 14. Oktober 1991 notifiziert, daß es sich mit\nWirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der Erlangung\nseiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen vom\n20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit verheirate-\nter Frauen (BGBI. 1973 II S. 1249) gebunden betrachtet,\ndessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit\ndurch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 842).\nBonn, den 14. Januar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-namlblschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1992\nDas in Windhuk am 20. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 20. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","114                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n[DEG-Beteiligung an der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd.]\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  bilateralen und multilateralen Währungsvereinbarungen die zur\nZeit für ausländische Investitionen und für die Kontrolle des\nund\nDevisenverkehrs zuständigen Behörden und anderen Büros dazu\ndie Regierung der Republik Namibia-                      zu veranlassen, daß sie\n- für die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nZusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und der Darle-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nhensgewährung den freien Transfer von Veräußerungen und\nRepublik Namibia,\nLiquidationserlösen sowie den freien Transfer aller für die\nRückzahlung des Darlehens zu vereinbarenden Tilgungsraten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nnebst Zinsen sorgen;\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            - der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-\nverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen              Weg legen;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n- der Zahlung des Verkaufserlöses an die DEG durch den Käufer\nder Beteiligung, wer es auch sei, keine Hindernisse in den Weg\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nlegen.\nder Republik Namibia beizutragen-\n(2) Die Regierung der Republik Namibia erteilt für die in Arti-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      kel 1 genannten Investitionen der DEG das Certificate of Status\nInvestment gemäß dem Foreign Investment Act, sobald der\nForeign Investment Actin Kraft getreten ist, und sobald die DEG\nArtikel 1\ndie nach diesem Act erforderlichen Antragsformalitäten erfüllt hat.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft\n(DEG) mbH, Köln, eine Beteiligung an der Aussenkehrfarm (Pty)                                       Artikel 4\nLtd. in Höhe des Gegenwerts von 1 000 000,- DM (in Worten:                Die Regierung der Republik Namibia stellt die DEG von sämt-\neine Million Deutsche Mark) in Südafrikanischen Rand zu erwer-         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nben.                                                                   Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\n(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland      Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung oder im Zusam-\nder DEG einen Betrag bis zu 1000000,- DM (in Worten: eine             menhang mit der Gewährung und der Rückzahlung des in Arti-\nMillion Deutsche Mark) zur Verfügung.                                 kel 1 genannten Darlehens oder im Zusammenhang mit den\nErträgen in der Republik Namibia erhoben werden.\n(3) Die DEG beabsichtigt, neben dem Erwerb der vol'Hezeich-\nneten Beteiligung der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. ein Darlehen in\nHöhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche                                          Artikel 5\nMark) zu gewähren.\nDie Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus\nArtikel 2                                der Durchführung des in Artikel 1 bezeichneten Finanzierungsvor-\nhabens ergebenden Transporten von Personen im See- und\n(1) Der in Artikel 1 genannte Erwerb der Beteiligung der DEG        Luftverkehr den Passagieren die freie Wahl der Verkehrsunter-\nwird nach Maßgabe der Satzung der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd.            nehmen.\nund einer zwischen der DEG und Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. zu\nschließenden Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung\nbewirkt.                                                                                             Artikel 6\n(2) Das in Artikel 1 genannte Darlehen der DEG wird nach               Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Investition durch die\nMaßgabe eines mit der Aussenkehrfarm (Pty) Ltd. noch zu schlie-        Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nßenden Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt.                       Republik Namibia in den Artikeln 4 und 5 übernommenen Zu-\nsicherungen auch für die erhöhte Investition.\nArtikel 3\nArtikel 7\n(1) Die Regierung der Republik Namibia verpflichtet sich, nach\nMaßgabe der die Regierung der Republik Namibia bindenden                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Windhuk am 20. Dezember 1991 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHarald Ganns\nFür die Regierung der Republik Namibia\nAmathila","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992                       115\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 15. Januar 1992\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II 5. 293, 391;\n1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nGambia                                  am 21. Januar 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBI. II 5. 828).\nBonn, den 15. Januar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz archäologischen Kulturguts\nVom 16. Januar 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäolo-\ngischen Kulturguts (BGBI. 1974 II 5. 1285) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBulgarien                                                  am         1. Mai 1991\nJugoslawien                                                 am     3. Februar 1991\nin Kraft getreten; es trat ferner für die\nSowjetunion                                                am    14. Februar 1991\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Oktober 1990 (BGBI. II 5. 1459).\nBonn, den 16. Januar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t"]}