{"id":"bgbl2-1992-5-8","kind":"bgbl2","year":1992,"number":5,"date":"1992-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/5#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_5.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-01-13T00:00:00Z","page":111,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992                                           111\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Januar 1992\nDas in Bonn am 13. Dezember 1991 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 13. Dezember 1991\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               kosten für Transport, Versicherung und Montage aufzunehmen.\nFür das Darlehen gelten folgende Bedingungen: 40 Jahre Lauf-\nund                                  zeit, davon 10 Freijahre, 0,75 % Zinsen p. a.\ndie Regierung der Republik Albanien -                     (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\ndie die Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem Datum der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             Unterzeichnung dieses Abkommens abgeschlossen worden sind.\nAlbanien,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                                 Artikel 2\nvertiefen,                                                             (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  unterliegt.\nder Republik Albanien beizutragen -\n(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nArtikel 1                              Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Albanien, durch die Albanische\nHandelsbank von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nArtikel 3\nam Main, ejn Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 12 000 000,-\nDM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung         Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus        Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nder Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der         rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien\nfinanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-         erhoben werden.","112                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 4                                                               Artikel 5\nDie Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus          Die Regierung der BundesreRublik Deutschland legt besonde-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine        Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vor-\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-            pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland             bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für        bar sind.\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                         Artikel 6\nGenehmigungen.\nDieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Dezember 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Dahlhoff\nFür die Regierung der Republik Albanien\nCabiri\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. Dezember 1991\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n12. Dezember 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark): Geräte und\nErsatzteile für den privaten landwirtschaftlichen Sektor\nb) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark): Roh-, Hilfs- und\nBetriebsstoffe für die Leichtindustrie.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den zivilen Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}