{"id":"bgbl2-1992-5-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":5,"date":"1992-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/5#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_5.pdf#page=19","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz archäologischen Kulturguts","law_date":"1992-01-16T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992                       115\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums\nVom 15. Januar 1992\nDie Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883\nzum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-\nholm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober\n1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II 5. 293, 391;\n1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für\nGambia                                  am 21. Januar 1992\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Juni 1991 (BGBI. II 5. 828).\nBonn, den 15. Januar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz archäologischen Kulturguts\nVom 16. Januar 1992\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäolo-\ngischen Kulturguts (BGBI. 1974 II 5. 1285) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nBulgarien                                                  am         1. Mai 1991\nJugoslawien                                                 am     3. Februar 1991\nin Kraft getreten; es trat ferner für die\nSowjetunion                                                am    14. Februar 1991\nin Kraft.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Oktober 1990 (BGBI. II 5. 1459).\nBonn, den 16. Januar 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t","116                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-albanischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 17. Januar 1992\nDie in Tirana am 10. Dezember 1991 unterzeichnete\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweite-\nrung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1\nam 10. Dezember 1991\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Januar 1992\nDer Bundesminlster\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                     (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\ndie Regierung der Republik Albanien                    a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder über ver-\ngleichbare berufliche Fertigkeiten verfügen,\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\neine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nArtikel 1\nälter als 40 Jahre alt sind.\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und\nAlbaner mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung,            (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der\ndie eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer im Sinne des              Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\nverlängert werden.\nArtikels 2 ausüben wollen.\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-      (3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nbemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertrags-\nbarung sind:\npartei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\na) auf deutscher Seite:                                               Arbeitsverhältnis zu vermitteln.\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt-\nlung in Frankfurt/Main);                                                                     Artikel 3\nb) auf albanischer Seite:                                               ( 1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\ndas Komitee für Arbeit und soziale Versorgung.                   migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1992                                             117\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es         Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in qem            gesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die\nGastland zu leben und zu arbeiten.                                     zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-        (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-        Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\ntretung des Gastlands zu beantragen.                                   die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer\nBemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird       Vertragspartei mit.\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts                                           Artikel 7\nerteilt.\nDie Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nfinden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\nArtikel 4                                 die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie                                      Artikel 8\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-\nlands.                                                                    Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nrepublik Deutschland und das Komitee für Arbeit und soziale\nVersorgung der Republik Albanien arbeiten im Rahmen dieser\nArtikel 5                                 Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-    Vertragspartei eine gemischte deutsch-albanische Arbeitsgruppe\nsen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt. Sobald diese        gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser\nZahl erreicht ist, erhöht sie sich auf 1 000.                          Vereinbarung zusammenhängen.\n(2) Eine Änderung der Höchstzahl kann zwischen den Vertrags-                                   Artikel 9\nparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in Kraft.\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-\n(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren.\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-\nDanach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.\nsie nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs\nMonate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich ge-\nkündigt wird.\nArtikel 6                                    (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-        migungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser           gung unberührt.\nGeschehen zu Tirana am 10. Dezember 1991 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Vorwerk\nFür die Regierung der Republik Albanien\nDr. Theodhor Bej"]}