{"id":"bgbl2-1992-47-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":47,"date":"1992-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/47#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-47-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_47.pdf#page=7","order":9,"title":"Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union","law_date":"1992-12-28T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":7,"num_pages":76,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                1251\nGesetz\nzum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union\nVom 28. Dezember 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            tikel 1O4c des Vertrags zur Gründung der EuropäischeA\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des        Gemeinschaft sind in den Hausharten von Bund und Län-\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                dern unter Beachtung des Artikels 109 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes und gemäß der ihnen nach Artikel 109 Abs. 2 des\nArtikel 1                             Grundgesetzes obliegenden Berücksichtigung der Erfor-\nDem in Maastricht am 7. Februar 1992 von der Bundes-        dernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts auf\nrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag Ober die         der Grundlage einer Abstimmung zwischen Bund und Län-\nEuropäische Union einschließlich der 17 Protokolle sowie      dern zu erfüllen.\nden Erklärungen, wie sie in der Schlußakte vom selben\nTage aufgeführt sind, wird zugestimmt. Der Vertrag, die                                  Artikel 3\nProtokolle und die Schlußakte einschließlich der Erklärun-       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\ngen werden nachstehend veröffentlicht.                        in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag Ober die Europäische\nArtikel 2                             Union nach seinem Artikel R Abs. 2 für die Bundesrepublik\nVerpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus          Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Ar-            bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er-Schnarren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1252                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nDer Bundesminister                                    Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung                       für Post und Telekommunikation\nNorbert Blüm                                  Christian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister der Verteidigung                           Die Bundesministerin\nVolker Rühe                         für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDie Bundesministerin für Familie und Senioren\nHannelore Aönsch                                      Der Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHeinz Riesenhuber\nDie Bundesministerin für Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nDer Bundesminister für Gesundheit                                   Rainer Ortleb\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nDer Bundesminister für Verkehr                     für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nGünther Krause                                               Spranger\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit                   für besondere Aufgaben\nKlaus Töpfer                                             Friedrich Bohl","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                           1253\nVertrag\nüber die Europäische Union\nSeine Majestät der König der Belgier,                              gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört. die zu gegebener Zeit\nzu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die\nIhre Majestät die Königin  von Dänemark,                           Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden,\nSicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,\nin Bekräftigung ihres Ziels, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger\nDer Präsident der Griechischen Republik,                           Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch die Einfügung\nvon Bestimmungen über Justiz und        lmeres in diesen Vertrag zu\nSeine Majestät der König von Spanien,                              fördern,\nDer Präsident der Französischen Repu_blik,                            entschlossen, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren\nUnion der Völker Europas, in der die Entscheidungen entspre-\nDer Präsident Irlands,                                             chend dem Subsidiaritltsprinzip möglichst bOrgemah getroffen\nwerden, weiterzuführen,\nDer Präsident der ltaJienischen Republik,\nim Hinblick auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg.              die europäische Integration voranzutreiben,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                            haben beschlossen, eine Europäische Union zu gründen; sie\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Portugiesischen Republik,\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs               Seine Majestät der König der Belgier:\nGroßbritannien und Nordirland,                                         Mark Eyskens,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nentschlossen, den mit der Gründung der Europäischen\nPhilippe Maystadt,\nGemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integra-\nMinister der Fmanzen;\ntion auf eine neue Stufe zu heben,\neingedenk der historischen Bedeutung der Überwindung der         Ihre Majestät die Königin   von  Dänemark:\nTeilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit,\nUffe E lleman n-Jen sen,\nfeste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nschaffen,\nAnders Fogh Rasmussen,\nin Bestätigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der           Minister für Wirtschaft;\nFreiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,                    Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nin dem Wunsch, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter         Hans-Dietrich G e n scher,\nAchtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu        Bundesminister des AuswArtigen;\nstärken,                                                               Theodor Waigel,\nBundesminister der Finanzen;\nin dem Wunsch, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der\nOrgane weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt wer-\nden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen         Der Präsident der Griechischen Republik:\ninstitutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,                           Antonios Samaras,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nentschlossen, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirt-\nEfthymios Christo d o u I o u,\nschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungs-\nMinister für Wirtschaft;\nunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine\neinheitliche, stabile Währung einschließt,\nSeine Majestät der König von Spanien:\nin dem festen Willen, im Rahmen der Verwirklichung des Bin-        Francisco Fern andez Ord6flez,\nnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des                Minister für Auswärtige Angelegenheiten:\nUmweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt\nihrer Völker zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewähr-       Carlos Solchaga Catalan,\nleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit    Minister für Wirtschaft und Finanzen;\nparallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,\nDer Präsident der Französischen Republik:\nentschlossen, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die\nStaatsangehörigen ihrer Linder einzuführen,                           Roland Dumas,\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nentschlossen, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik        Piene Beregovoy,\nzu verfolgen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer        Minister für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt;","1254                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nDer Präsident Irlands:                                                des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch\nErrichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion, die auf län-\nGerard Co II i n s ,\ngere Sicht auch eine einheitliche Währung nach Maßgabe\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\ndieses Vertrags umfaßt;\nBertie Ahern,\n- die Behauptung ihrer Identität auf internationaler Ebene, ins-\nMinister der Finanzen;\nbesondere durch eine gemeinsame Außen- und Sicherheits-\npolitik, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer\nDer Präsident der Italienischen Republik:\ngemeinsamen Verteidigungspofüik gehört, die zu gegebener\nGianni de Michelis,                                                Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kOnnte;\nMinister für Auswlrtige Angelegenheiten;\n- die StArkung des Schutzes der Rechte und Interessen der\nGuido Carli,                                                       Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten durch Einführung einer\nSchatzminister;                                                    Unionsbürgerschaft;\n- die Entwicklung einer engen ZUsammenarbeit in den Bereichen\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nJustiz und Inneres;\nJacques F. Poos,\n- die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und\nVizepremierminister.\nseine Weiterentwicklung, wobei nach dem Verfahren des Arti-\nMinister für Auswlrtige Angelegenheiten;\nkels N Absatz 2 geprOft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag\nJean.Claude J u n c k er,                                           eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit\nMinister der Finanzen;                                            dem Ziel zu revidieren sind, die Wirksamkeit der Mechanismen\nund Organe der Gemeinschaft sicherzustellen.\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nDie Ziele der Union werden nach Maßgabe dieses Vertrags\nHans van den Broek,                                            entsprechend den darin enthaltenen Bedingungen und der darin\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;                       vorgesehenen Zeitfolge unter Beachtung des Subsidiaritätsprin-\nWillem Kok,                                                     zips, wie es in Artikel 3b des Vertrags zur Gründung der Euro-\nMinister der Finanzen;                                         päischen Gemeinschaft bestimmt ist, verwirklicht.\nDer Präsident der Portugiesischen Republik:\nArtikel C\nJoäo de Deus Pinheiro,\nDie Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rah-\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten;\nmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur\nJorge Braga de Macedo,                                          Erreichung ihrer Ziele unter gleichzeitiger Wahrung und Weiter-\nMinister der Finanzen;                                          entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherstellt.\nDie Union achtet insbesondere auf die Kohlrenz aller von ihr\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer\nGroßbritannien und Nordirtand:\nAußen-, Sicherheits-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik. Der\nAt. Hon. Douglas H ur d,                                        Rat und die Kommission sind für diese Kohlrenz verantwortlich.\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten                         Sie stellen jeweils in ihrem Zustlndigkeitsbereich die Durchfüh-\nund Commonwealth-Fragen;                                        rung der betreffenden Politiken sicher.\n· Hon. Francis Maude,\nFinancial Secretary im Schatzamt.                                                           Artikel D\nDiese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befunde-      Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung\nnen Vollmachten wie folgt übereingekommen:                          erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Ziel-\nvorstellungen für diese Entwicklung fest.\nIm Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs\nTitel 1                               der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Kommission zusam-\nmen. Sie werden von den Ministern für auswärtige Angelegenhei-\nGemeinsame Bestimmungen                            ten der Mitgliedstaaten und einem Mitglied der Kommission unter-\nstützt. Der Europäische Rat tritt mindestens zweimal jährlich unter\ndem Vorsitz des Staats- oder Regierungschefs des Mitgliedstaats\nArtikel A                              zusammen, der im Rat den Vorsitz innehat.\nDurch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien        Der Europäische Rat erstattet dem Europäischen Parlament nach\nuntereinander eine Europäische Union, im folgenden als \"Union\"     jeder Tagung Bericht und legt ihm alljährlich einen schriftlichen\nbezeichnet.                                                        Bericht über die Fortschritte der Union vor.\nDieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer\nimmer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entschei-\ndungen möglichst bürgemah getroffen werden.                                                      Artikel E\nGrundlage der Union sind die Europäischen Gemeinschaften,              Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der\nergänzt durch die mit diesem Vertrag eingeführten Politiken und     Gerichtshof üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne\nFormen der Zusammenarbeit. Aufgabe der Union ist es, die            der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nBeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren       sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung\nVölkern kohärent und solidarisch zu gestalten.                      oder Ergänzung einerseits und der übrigen Bestimmungen des\nvorliegenden Vertrags andererseits aus.\nArtikel B\nDie Union setzt sich folgende Ziele:                                                         Artikel F\n- die Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirt-               (1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten,\nschaftlichen und sozialen Fortschritts, insbesondere durch      deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen\nSchaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung       beruhen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1255\n(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am                f)   eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;\n4. November 1950 in. Rom unterzeichneten Europäischen Kon-\ng) ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnen-\nvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nmarkts vor Verfälschungen schützt;\ngewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfas-\nsungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grund-            h) die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,\nsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.                                         soweit dies für das Funktionieren des Gemeinsamen\nMarktes erforderlich ist;\n(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen\nihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind.       i)   eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;\nj)    die Stlrkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusam-\nmenhalts;\nk) eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt;\nTitel II\n1)   die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der\n„           Bestimmungen                                         Gemeinschaft;\nzur Anderung des Vertrags zur Gründung                            m) die Förderung der Forschung und technologischen Ent,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                                wicklung;\nim Hinblick auf die Gründung                              n} die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer\nder Europäischen Gemeinschaft                                   Netze;\no) einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheits-\nArtikel G                                        schutzniveaus;\nDer Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-               p) einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemei-\ngemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels im Hinblick auf                nen und beruflichen Bildung sowie zur Entfaltung des\ndie Gründung einer Europäischen Gemeinschaft geändert.                        Kultur1ebens in den Mitgliedstaaten;\nq) eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammen-\nA.   Im gesamten Vertrag gilt folgendes:                                      arbeit;\nr) die Assoziien.lng der Oberseeischen linder und Hoheits-\n1. Der Ausdruck „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\" wird\ngebiete, um den Handelsverkehr zu steigern und die\ndurch „Europäische Gemeinschaft• ersetzt.\nwirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemein-\nsame Bemühungen zu fOrdern;\nB. Im Ersten Teil „Grundsätze\" gilt folgendes:\ns) einen Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschut-\n2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:                                        zes;\nt)    Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophen-\n,.Artikel 2\nschutz und Fremdenverkehr...\nAufgabe der Gemeinschaft Ist es, durch die Errichtung\neines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und           4. Folgender Artikel wird eingefügt:\nWährungsunion sowie durch die Durchführung der in den\nArtikeln 3 und 3a genannten gemeinsamen Politiken oder                                         \"Artikel 3a\nMaßnahmen eine harmonische und ausgewogene Entwick-\n(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nlung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, ein\n.im Sinne des Artikels 2 umfaßt nach Maßgabe dieses Ver-\nbeständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches\ntrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge die Einführung\nWachstum, einen hohen Grad an Konvergenz der Wirt-\neiner Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung\nschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein\nder Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt\nhohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshal-\nund der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem\ntung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozia-\nGrundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-\nlen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitglied-\nwerb verpflichtet ist.\nstaaten zu fördern.\"\n(2) Parallel dazu umfaßt diese Tätigkeit nach Maßgabe\n3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:                                  dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und\nVerfahren die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse\n\"Artikel 3                             im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung,\nDie Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2          der ECU, sowie die Festlegung und Durchführung einer\numfaßt nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vor-             einheitiichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vor-\ngesehenen Zeitfolge                                                rangig das Zeel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet\ndieses Zieles <fie allgemeine Wirtschaftspolitik in der\na} die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Be-                 Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offe-\nschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie          nen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sol-\naller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen            len.\nden Mitgliedstaaten;\n(3) Diese Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nb) eine gemeinsame Handelspolitik;                                 schaft setzt die Einhaltung der folgenden richtungweisenden\nc) einen Btnnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hinder-        Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche\nnisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs-       Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine\nund Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten                dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.\"\ngekennzeichnet ist;\n5. Folgender Artikel wird eingefügt:\nd) Maßnahmen hinsichtlich der Einreise in den Binnenmarkt\nund des Personenverkehrs im Binnenmarkt gemäß Arti-                                        \"Artikel 3b\nkel 100c;\nDie Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der ihr in\ne) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirt-           diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und gesetzten\nschaft und der Fischerei;                                     Ziele tätig.","1256                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nIn den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständig•   trag und in den Durchführungsvorschritten vorgesehenen\nkeit fallen, wird die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritäts•      Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und\nprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht   aufzuhalten.\ngezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht\nausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres            (2) Der Rat kann Vorschriften ertassen, mit denen die\nUmfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschafts-           Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern\nebene erreicht werden können.                                    in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er\neinstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustim-\nDie Maßnahmen der Gemeinschaft gehen nicht über das für          mung des Europlischen Parlaments.\ndie Erreichung der Ziele dieses Vertrags erfordertiche Maß\nhinaus.\"\nArtikel 8b\n6. Artikel 4 erhält folgende Fassung:                                    ( 1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitglied-\nstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem\n,.Artikel 4                          Mitgliedstaat, In dem er seinen Wohnsitz hat. das aktive und\n(1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden         passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn die-\ndurch folgende Organe wahrgenommen:                              selben Bedingungen gelten wie fOr die Angehörigen des\nbetreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich\n- ein Europäisches Parlament,                                    der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem 31. Dezem-\n- einen Rat,                                                     ber 1994 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\nnach Anh6rung des Europlischen Parlaments festzulegen\n- eine Kommission,                                                sind; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen\n- einen Gerichtshof,                                             werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines\nMitgliedstaats gerechtfertigt ist.\n- einen Rechnungshof.\nJedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem                   (2) Unbeschadet des Artikels 138 Absatz 3 und der\nVertrag zugewiesenen Befugnisse.                                 Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder\nUnionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen\n(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirt-\nStaatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in\nschafts- und Sozialausschuß sowie einem Ausschuß der\ndem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahl-\nRegionen mit beratender Aufgabe unterstützt.\"                    recht bei den Wahlen zum Europlischen Parlament, wobei\nfür ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehöri-\n7. Folgende Artikel werden eingefügt:                                 gen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vor-\nbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat vor dem\n-\n.Artikel 4a\n31. Dezember 1993 einstimmig auf Vorschlag der Kommis-\nNach den in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren wer-        sion und nach Anhörung des Europäischen Partaments fest-\nden ein Europlisches System der Zentralbanken (im folgen-         zulegen sind; in diesen kOnnen Ausnahmeregelungen vorge-\nden als .Esze· bezeichnet) und eine Europlische Zentral-          sehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme\nbank (im folgenden als „EZB• bezeichnet) geschaffen, die         eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist.\nnach Maßgabe der Befugnisse handeln, die ihnen in diesem\nVertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB\n(im folgenden als „Satzung des Esze· bezeichnet) zugewie-                                   Artikel 8c\nsen werden.                                                          Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten\nArtikel 4b                            Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörig-\nkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und\nEs wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die\nkonsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter den•\nnach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem\nselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates.\nVertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.•\nDie Mitgliedstaaten vereinbaren vor dem 31. Dezember 1993\ndie notwendigen Regeln und leiten die für diesen Schutz\n8. Artikel 6 wird gestrichen, und Artikel 7 wird Artikel 6. Der       erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.\nneue Artikel 6 Absatz 2 erhllt folgende Fassung:\n.,Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Rege-\nlungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.•                                   Artikel 8d\nJeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Euro-\n9. Die Artikel 8, Ba, 8b und Be werden Artikel 7, 7a, 7b und 7c.      päischen Parlament nach Artikel 138d.\nJeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 138 e\nC. Folgender Teil wird eingefügt:                                       eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden .\n.zweiter Teil\nArtikel Se\nDie Unionsbürgerschaft\nDie Kommission erstattet dem Europäischen Parlament,\nArtikel 8                            dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vor dem\n31. Dezember 1993 und sodann alle drei Jahre über die\n( 1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt.               Anwendung dieses Teiles Bericht. In dem Bericht wird der\nUnionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-     Fortentwicklung der Union Rechnung getragen.\nstaats besitzt.\nAuf dieser Grundlage kann der Rat unbeschadet der anderen\n(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorge-        Bestimmungen dieses Vertrags zur Ergänzung der in diesem\nsehenen Rechte und Pflichten.                                     Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der\nKommission und nach Anhörung des Europäischen Parla-\nArtikel Ba                             ments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten\n(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheits•        zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif.\ngebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Ver·      ten empfiehlt.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1257\nD.   Der Zweite und der Dritte Teil werden unter folgender                                        Artikel 73b\nÜberschrift zusammengefaßt:                                         (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind\n„Dritter Teil                          alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mit-\ngliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten\nDie Politiken der Gemeinschaft\",\nLändern verboten.\nund in diesem Teil gilt folgendes:                                   (2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapjtels sind\nalle Beschrlnkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den\n10. In Artikel 49 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:      Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und drit-\n„Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat ten LAndem verboten.\ngemAß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhörung                                     Artikel 73c\ndes Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien\n(1) Artikel 73b berührt nicht die Anwendung derjenigen\noder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die\nBeschränkungen auf dritte Linder, die am 31. Dezember\nFreizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 48 fort-\nschreitend herzustellen, insbesondere\"\n1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher\nRechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten l.Andem\nin Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlic~\n11. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       Anlagen in Immobilien, mit der Nieder1assung, der Erbrin-\n,.(2) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b     gung von Fmanzdienstleistungen oder der Zulassung von\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses          Wertpapieren zu den Kapitalmlrkten bestehen.\nRichtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms             (2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags\noder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung         sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende\neiner Stufe der Niederlassungsfreiheit fOr eine bestimmte        Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwi-\nTätigkeit.\"                                                      schen den Mitgliedstaaten und dritten Lindem kann der Rat\nauf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit\n12. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Lindem im\nZusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anla-\n,.(2) Vor dem Ende der Übergangszeit erläßt der Rat ein-\ngen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von\nstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung\nFmanzdienstteistungen oder der Zulassung von Wertpapie-\ndes Europäischen Partaments Richtlinien für die Koordinie-\nren zu den Kapitalmlrkten beschließen. Maßnahmen nach\nrung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Hinsicht-\ndiesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für\nlich der Koordinierung der Rechtsverordnungen und Verwal-\ndie Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Lindem\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten erläßt er jedoch die\neinen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.\nRichtlinien nach dem Ende der zweiten Stufe gemäß dem\nVerfahren des Artikels 189 b.\"\nArtiket 73d\n13. Artikel 57 erhält folgende Fassung:                                   (1) Artikel 73b berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,\n.Artikel 57                           a) cfte einschllgigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzu-\nwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem\n(1) Um die Aufnahme und AusObung selbständiger Tätig-               Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behan-\nkeiten zu erleichtem, erläßt der Rat nach dem Verfahren des            deln,\nArtikels 189 b Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung\nder Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähi-             b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwider-\ngungsnachweise.                                                        handlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des\n(2) Zu dem gleichen Zweck erläßt der Rat vor dem Ende               Steuerrechts und der Aufsicht Ober Finanzinstitute, zu\nder Übergangszeit Richtlinien zur Koordinierung der Rechts-            verhindem, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die               zwecks administrativer oder statistischer Information vor-\nAufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat               zusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen\nbeschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und                 der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments über Richtli-                sind.\nnien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedstaat\neine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der                (2) Dieses Kapitel berührt nteht die Anwendbarkeit von\nBerufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedin-         Beschränkungen des Niedertassungsrechts, die mit diesem\ngungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf             Vertrag vereinbar sind.\numfaßt. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren             (3) Die in den Absitzen 1 und 2 genannten Maßnahmen\ndes Artikels 189 b.                                              und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskri-\n(3) Die schrittweise Aufhebung der Beschrlnkungen für        mnerung noch eine verschleierte Beschränkung des freien\ndie ärztlichen, arztlhnlichen und pharmazeutischen Berufe        Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 73 b\nsetzt die Koordinierung der Bedingungen für die Ausübung         darstellen.\ndieser Berufe in den einzelnen Mitgliedstaaten voraus.\"                                      Artikel 73e\nAbweichend von Artikel 73b können die Mitgliedstaaten,\n14. Im bisherigen zweiten Teil Titel III erhält die Überschrift des   für die am 31. Dezember 1993 eine Ausnahmeregelung\nKapitels 4 folgende Fassung:                                     aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts gilt,\nBeschränkungen des Kapitalverkehrs aufgrund der zu dem\n\"Kapitel 4\ngenannten Zeitpunkt bestehenden Ausnahmeregelungen\nDer Kapital- und Zahlungsverkehr\"                  längstens bis 31. Dezember 1995 beibehalten.\n15. Folgende Artikel werden eingefügt:                                                            Artikel 73f\nFalls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern\n\"Artikel 73 a\nunter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der\nMit Wirkung vom 1. Januar 1994 werden die Artikel 67 bis     Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend stören oder\n73 durch die Artikel 73 b bis 73 g ersetzt.                      zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf","1258                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nVorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB                  dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung des\ngegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Gel-            Wirtschafts- und Sozialausschusses\ntungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn                a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem\ndiese unbedingt erforderlich sind.                                       Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder für den Durch-\ngangsverkehr durch das Hoheitsgebiet     anes oder meh-\nrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;\nArtikel 73g\nb) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Ver-\n( 1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in\nkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht\nArtikel 228a vorgesehenen FAiien für erfordertich erachtet\nwird, kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 228 a die\nanslssig sind, die Bedingungen festlegen;\nnotwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital-             c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit\nund Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Lindem                  erlassen;\nergreifen.\nd) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften ertassen.\n(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1\nergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Arti-          (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vor-\nkels 224 bei Vortiegen schwerwiegender politischer                  schriften werden im laufe der Übergangszeit ertassen:\nUmstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten\nLindem einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital-                (3) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Ver-\nund Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die                fahren werden die Vorschriften Ober die Grundsätze der\nVerkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und\nanderen Mitgliedstaaten sind Ober diese Maßnahmen späte-\nstens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.                      die BeschAftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den\nBetrieb der Verkehrseinrichtungen emstfich beeinträchtigen\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der          könnte, vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach\nKommission entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat           Anhörung des Europäischen Partaments und des Wirt-\ndiese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Prä-             schafts- und Sozialausschusses einstimmig ertassen; dabei\nsident des Rates unterrichtet das Europäische Partament             berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die\nüber die betreffenden Entscheidungen des Rates.                     sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes erge-\nbende wirtschaftliche Entwickung.•\nArtikel 73h\nBis zum 1. Januar 1994 gelten folgende Bestimmungen:         17. Im bisherigen Dritten Teil wird „Tltef 1 - Gemeinsame\nRegeln· durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des\nMitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begün-\n„Titel V\nstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die\nsich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr                            Gemeinsame Regeln\nbeziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und                        betreffend Wettbewerb, Steuerfragen\nArbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienst-                 und Angleichung der Rechtsvorschriften•\nleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den\nMitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist.    18. In Artikel 92 Absatz 3\nDie Mitgliedstaaten sind bereit, Ober die in vorstehendem\n- wird folgender Buchstabe eingefügt:\nUnterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungs-\nverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im            „d) Beihilfen zur FOrderung der Kultur und der Erhaltung\nallgemeinen und der Stand Ihrer Zahlungsbilanz im be-                  des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und\nsonderen dies zulassen.                                                Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht\n2. Soweit der Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr                   in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen\nInteresse zuwiderläuft;\"\nnur durch Beschränkungen der diesbezüglichen Zahlun-\ngen begrenzt ist, werden diese Beschränkungen durch\nentsprechende Anwendung dieses Kapitels und der Kapi-\n- wird der bisherige    Buchstabe d Buchstabe e.\ntel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschrän-\nkungen und die Liberalisierung der Dienstleistungen       19. Artikel 94 erhält folgende Fassung:\nschrittweise beseitigt.\n3. Die Mitgliedstaaten führen untereinander keine neuen                                       .,Artike194\nBeschränkungen für die Transferierung ein, die sich auf           Der Rat kam auf Vorschlag der Kommission und nach\ndie in der Liste des Anhangs III zu diesem Vertrag aufge-      Anhörung des Europäischen Partaments mit qualifizierter\nführten unsichtbaren Transaktionen beziehen.                   Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen\nDie bestehenden Beschränkungen werden gemäß den                zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die\nArtikeln 63 bis 65 schrittweise beseitigt, soweit hierfür      Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3\nnicht die Nummern 1 und 2 oder die sonstigen Bestim-          sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von die-\nsem Verfahren ausgenommen sind.\"\nmungen dieses Kapitels maßgebend sind.\n4. Im Bedarfsfall verständigen sich die Mitgliedstaaten über\ndie Maßnahmen, die zur Gewährteistung der in diesem       20. Artikef 99 erhält folgende Fassung:\nArtikel vorgesehenen Zahlungen und Transferierungen\n„Artikel 99\nzu treffen sind; diese Maßnahmen dürfen die in diesem\nVertrag genannten Ziele nicht beeintrlchtigen.•                   Der Rat erllBt auf Vorschlag der Kommission und nach\nAnhörung des Europlischen Parlaments und des Wirt-\nschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmun-\n16. Artikel 75 erhält folgende Fassung:                                  gen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften Ober die\nUmsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indi-\n\"Artikel 75\nrekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errich-\n(1) Zur Durchführung des Artikels 74 wird der Rat unter          tung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der\nBerücksichtigung der Besonderheiten des Verkehrs gemäß              in Artikef 7 a gesetzten Frist notwendig ist.\"","r✓ r. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, cm 3J. C,cz0.;mt:c~r 19~2                                       1259\n21. Art;kel 100 erhä:t foigende Fassung:                                       kels 151 zur VorlJcrc1:l 1:~g der Arbeiten des Rates in den in\nArtikel 100 c ger.annten Bereichen bei.\"\n„Artikel 100\nDer Rat erläßt einstimmig auf Vorschlag der Kommission          25. Im bisherigen Dritten Teil werden „Titel II - Die Wirtschafts-\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des                   politik\" sowie die Kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden Wortlaut\nWirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die                    ersetzt:\nAngleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errich-                                          „Titel VI\ntung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes\nDie Wirtschafts- und Währungspolitik\nauswirken.\"\nKapitel 1\n22. Artikel 100a Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                                   Die Wirtschaftspolitik\n.(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,\ngift abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der                                          Artikel 102 a\nZiele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat                   Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so\ner1äßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach                   aus, daß sie im Rahmen der in Artikel 103 Absatz 2 genann~\nAnhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maß-                 ten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Gemein-\nnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-                   schaft im Sinne des Artikels 2 beitragen. Die Mitgliedstaaten\nschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das            und die Gemeinschaft handeln im Einklang mit dem Grund-\nFunktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.\"                    satz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb,\nwodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert\nwird, und halten sich dabei an die In Artikel 3a genannten\n23. Folgender Artikel wird eingefügt:                                         Grundsätze.\n„Artikel 100 c\nArtikel 103\n(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und\n(1) Die Mitgliedstaaten betrachten ihre Wirtschaftspolitik\nnach Anhörung des Europäischen Par1aments einstimmig die\nals eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und\ndritten linder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten\nkoordinieren sie im Rat nach Maßgabe des Artikels 102 a.\nder Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines\nVisums sein mOssen.                                                          (2) Der Rat erstellt mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-\nlung der Kommission einen Entwurf fOr die GrundzOge der\n(2) Bei einer Notlage in einem dritten Land, die zu einem\nWirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft\nplOtzlichen Zustrom von Staatsangehörigen dieses Landes in\nund erstattet dem Europlischen Rat hierüber Bericht.\ndie Gemeinschaft zu führen droht, kann der Rat jedoch auf\nEmpfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für                 Der Europäische Rat erOrtert auf der Grundlage dieses\neinen Zeitraum von höchstens sechs Monaten den Visum-                   . Berichts des Rates eine Schlußfolgerung zu den Grundzügen\nzwang für Staatsangehörige des betreffenden Landes ein-                   der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemein-\nführen. Der nach diesem Absatz eingeführte Visumzwang                     schaft.\nkann nach dem Verfahren des Absatzes 1 ver1Angert werden.\nAuf der Grundlage dieser Schlußfolgerung verabschiedet der\n(3) Vom 1. Januar 1996 an trifft der Rat Entscheidungen im            Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese\nSinne des Absatzes 1 mit qualifazierter Mehrheit. Vor diesem              Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Euro-\nZeitpunkt erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-             päische Parlament über seine Empfehlung.\nschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-\n(3) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik\nschen Parlaments die Maßnahmen zur einheitlichen Visa-\nund eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen\ngestaltung.\nder Mitgliedstaaten zu gewähr1eisten, überwacht der Rat\n(4) In den in diesem Artikel genannten Bereichen hat die              anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche\nKommission jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag                Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft\nzu prüfen, in dem sie ersucht wird, dem Rat einen Vorschlag               sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in\nzu unterbreiten.                                                          Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen\nAbständen eine Gesamtbewertung vor.\n(5) Dieser Artikel läßt die Ausübung der Verantwortung der\nMitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen                Zum Zwecke dieser muftilateralen Überwachung übennitteln\nOrdnung und den Schutz der inneren Sicherheit unberührt.                  die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben zu wichtigen\neinzelstaatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet ihrer Wirt-\n(6) Dieser Artikel gilt für weitere Bereiche, falls ein entspre-\nschaftspolitik sowie weitere von ihnen für erforderlich erach-\nchender Beschluß nach Artikel K. 9 der die Zusammenarbeit\ntete Angaben.\nin den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestim-\nmungen des Vertrags Ober die Europäische Union gefaßt                        (4) Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festge-\nwird; dies gilt vorbehaltlich des gleichzeitig festgelegten               stellt, daß die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit\nAbstimmungsverfahrens.                                                    den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder\ndas ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und\n(7) Die Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten\nWährungsunion zu gefährden droht, so kann der Rat mit\ngeltenden Abkommen, die durch diesen Artikel erfaßte Sach-\nqualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission die\nbereiche regeln, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch\nerforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitglied-\nRichtlinien oder Maßnahmen aufgrund dieses Artikelsinhalt-\nstaat richten. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf\nlich ersetzt worden sind.\"\nVorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlun-\ngen zu veröffentlichen.\n24. Folgender Artikel wird eingefügt:                                          Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem\nEuropäischen Parlament über die Ergebnisse der multilatera-\n„Artikel 100 d\nlen Überwachung Bericht. Der Präsident des Rates kann\nDer aus hohen Beamten bestehende Koordinierungsaus-                   ersucht werden, vor dem zuständigen Ausschuß des Euro-\nschuß, der durch Artikel K. 4 des Vertrags über die Europäi-              päischen Parlaments zu erscheinen, wenn der Rat seine\nsche Union eingesetzt wird, trägt unbeschadet des Arti-                   Empfehlungen veröffentlicht hat.","1260                                         Bundc~;e:s'?tzblatt, Jahrgang 1982. Te:l II\n(5) Der Rat kann nach dem Verfahren des Ar.ikcls 189 c               (2) Der Rat kann erfordEr:ichen:alis r,ach ceni \\'<.}ria!·.rer.\ndie Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Über-             des Artikels 169c Oefini:ior.en für die Anwrndung d,:?r in\nwachung im Sinne der Absätze 3 und 4 festlegen.                      Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote\nnäher bestimmen.\nArtikel 103 a                                                        Artikel 104 c\n(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbescha-             (1) Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche\ndet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren           Defizite.\neinstimmig über die der Wirtschaftslage angemessenen\n(2) Die Kommission überwacht die Entwicklung der Haus-\nMaßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende\nhaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstands in\nSchwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren\nden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Feststellung schwer-\nauftreten.\nwiegender Fehler. Insbesondere prüft sie die Einhaltung der\n(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Ereig-      Haushaltsdisziplin anhand von zwei Kriterien, nämlich daran,\nnisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkei-\na) ob das Verhältnis des geplanten oder tatsächlichen\nten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernst-\nöffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt einen\nlich bedroht, so kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der\nbestimmten Referenzwert überschreitet. es sei denn, daß\nKommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat\nunter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand                  - entweder das Verhältnis erheblich und laufend zurück-\nder Gemeinschaft zu gewähren. Sind die gravierenden                          gegangen ist und einen Wert in der Nähe des Refe-\nSchwierigkeiten auf Naturkatastrophen zurückzuführen, so                     renzwerts erreicht hat       ·\nbeschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Der Präsident\n- oder der Referenzwert nur ausnahmsweise und vor-\ndes Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den\nübergehend überschritten wird und das Verhältnis in\nBeschluß.\nder Nähe des Referenzwerts bleibt,\nArtikel 104                             b) ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum\n(1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der\nBruttoinlandsprodukt einen bestimmten Referenzwert\nEZB oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgen-                überschreitet, es sei denn, daß das Verhältnis hinrei-\nchend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenz-\nden als „nationale Zentralbanken\" bezeichnet) für Organe\noder Einrichtungen der Gemeinschaft, Zentralregierungen,                  wert nähert.\nregionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere              Die Referenzwerte werden in einem diesem Vertrag bei-\nöffentlich-recht1iche KOrperschaften, sonstige Einrichtungen         gefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßi-\ndes öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der             gen Defizit im einzelnen festgelegt.\nMitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare\n(3) Erfüllt ein Mitgliedstaat keines oder nur eines dieser\nErwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die\nKriterien, so erstellt die Kommission einen Bericht. In diesem\nnationalen Zentralbanken.\nBericht wird berücksichtigt. ob das Offentliche Defizit die\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für             öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksich-\nKreditinstitute im öffentlichen Eigentum; diese werden von           tigt werden femer alle sonstigen einschllgigen Faktoren,\nder jeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die           einschließlich der mitteHristigen Wirtschafts- und Haushalts-\nBereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kredit-     lage des Mitgliedstaats.\ninstitute behandelt.\nDie Kommission kann ferner einen Bericht erstellen, wenn\nArtikel 104 a                            sie ungeachtet der Erfüllung der Kriterien der Auffassung ist,\ndaß in einem Mitgliedstaat die Gefahr eines übermäßigen\n(1) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Grün-\nDefizits besteht.\nden getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der\nOrgane und Einrichtungen der Gemeinschaft, der Zentral-                  (4) Der Ausschuß nach Artikel 109 c gibt eine Stellung-\nregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper-              _nahme zu dem Bericht der Kommission ab.\nschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,            (5) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem\nsonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffent-         Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich erge-\nlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstitu-         ben könnte, so legt sie dem Rat eine Stellungnahme vor.\nten schaffen, sind verboten.\n(6) Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf\n(2) Der Rat legt vor dem 1. Januar 1994 nach dem Verfah-         Empfehlung der Kommission und unter Berücksichtigung der\nren des Artikels 189 c die Begriffsbestimmungen für die              Bemerkungen, die der betreffende Mitgliedstaat gegebenen-\nAnwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Verbots fest.                 falls abzugeben wünscht, nach Prüfung der Gesamtlage, ob\nein übermäßiges Defizit besteht.\nArtikel 104 b                                (7) Wird nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest-\n(1) Die Gemeinschaft haftet nicht für die Verbindlichkeiten     gestellt, so richtet der Rat an den betreffenden Mitgliedstaat\nder Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebiets-        Empfehlungen mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer\nkörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körper-          bestimmten Frist abzuhelfen. Vorbehaltlich des Absatzes 8\nschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts           werden diese Empfehlungen nicht veröffentficht.\noder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt             (8) Stellt der Rat fest, daß seine Empfehlungen innerhalb\nnicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbescha•      der gesetzten Frist keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst\ndet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemein•        haben, so kann er seine Empfehlungen veröffentlichen.\nsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mit-\ngliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der. Zentral-         (9) Falls ein Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates\nregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörper-             weiterhin nicht Folge leistet, kann der Rat beschließen, den\nschaften oder anderen öffentüch-rechttichen Körperschaften,         Mitgliedstaat mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, innerhalb\nsonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffent-        einer bestimmten Frist Maßnahmen für den nach Auffassung\nlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt           des Rates zur Sanierung ertorderlichen Defizitabbau zu\nnicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbescha-      treffen.\ndet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemein-        Der Rat kann in diesem Fall den betreffenden Mitgliedstaat\nsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.                       ersuchen, nach einem koniueten Zeitplan Berichte vorzulo-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1261\ngen, um die Anpas5ungsbemühungen des Mitgliedstaats              - die Geldpoli1ik der Gemeinschaft festzulegen und auszu-\nüberprüfen zu können.                                                führen,\n( 10) Das Recht auf Klageerhebung nach den Artikeln 169       - Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 durchzu-\nund 170 kann im Rahmen der Absitze 1 bis 9 dieses Artikels           führen,\nnicht ausgeübt werden.\n- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu\n(11) Solange ein Mitgliedstaat einen Beschluß nach Ab-            halten und zu verwalten,\nsatz 9 nicht befolgt, kann der Rat beschließen, eine oder\nmehrere der nachstehenden Maßnahmen anzuwenden oder               - das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu\ngegebenenfalls zu verschlrfen, nlmlich                                fördem.\n- von     dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, vor der          (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Hal-\nEmission von Schuldverschreibungen und sonstigen Wert-        tung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährun-\npapieren vom Rat näher zu bezeichnende zusätzliche             gen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten.\nAngaben zu veröffentlichen,                                       (4) Die EZB wird gehört\n- die Europäische Investitionsbank ersuchen, ihre Dar-             - zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im\nlehenspolitik gegenüber dem Mitgliedstaat zu überprüfen,          Zuständigkeitsbereich der EZB,\n- von dem Mitgliedstaat verfangen, eine unverzinsliche Ein-        - von den nationalen BehOrden zu allen Entwürfen für\nlage in angemessener HOhe bei der Gemeinschaft zu                  Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und\nhinterlegen, bis das übermißige Defizit nach Ansicht des          zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,\nRates korrigiert worden ist,                                      die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6\n- Geldbußen in angemessener         Höhe verhängen.                   festlegt.\nDer Präsident des Rates unterrichtet das EuropAische Parfa-        Die. EZB kann gegenüber den zuständigen Organen und\nment von den Beschlüssen.                                          Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den natio-\nnalen BehOrden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeits-\n(12) Der Rat hebt einige oder slmtliche Entscheidungen         bereich fallenden Fragen abgeben.\nnach den Absitzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das                (5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der\nObermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach         von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht\nAnsicht des Rates korrigiert worden ist. Hat der Rat zuvor        über die Kreditinstitute und der Stabilitlt des Finanzsystems\nEmpfehlungen veröffentlicht, so stellt er, sobald die Entschei-   ergriffenen Maßnahmen bei.\ndung nach Absatz 8 aufgehoben worden ist, in einer Offent-\nlichen Erklärung fest. daß in dem betreffenden Mitgliedstaat         (6) Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß auf Vor-\nkein übermäßiges Defizit mehr besteht                             schlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach\nZustimmung des Europlischen Parlaments der EZB beson-\n(13) Die Beschlußfassung des Rates nach den Absätzen 7         dere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht Ober\nbis 9 sowie 11 und 12 erfolgt auf Empfehlung der Kommis-          Kreditinstitute und sonstige Ftnanzinstitute mit Ausnahme\nsion mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gernlß Arti-        von Versicherungsunternehmen Obertragen.\nkel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgrtedstaaten\nmit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen                                    Artikel 105a\nMitgliedstaats.\n(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe\n(14) Weitere Bestimmungen über die Durchführung des in         von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen.\ndiesem Artikel beschriebenen Verfahrens sind in dem die-          Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe\nsem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei          von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationa-\neinem übermäßigen Defizit enthalten.                              len Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzi-\nDer Rat verabschiedet einstimmig auf Vorschlag der Kom-           gen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches\nmission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments             Zahlungsmittel gelten.\nsowie der EZB die geeigneten Bestimmungen, die sodann                (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von\ndas genannte Protokoll ablösen.                                   Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmi-\nDer Rat beschtießt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmun-         gung durch die EZB bedarf. Der Rat kann nach dem Verfah-\ngen dieses Absatzes vor dem 1. Januar 1994 mit qualifizier-       ren des Artikels 189c und nach Anhörung der EZB Maßnah-\nter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-          men erlassen, um die Stückelung und die technischen Merk-\nrung des EuropAischen Parfaments nAhere Einzelheiten und          male aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu\nBegriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten           harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf\nProtokolls.                                                       innerhalb der Gemeinschaft erforderlich ist.\nKapitel 2                                                       Artikel 106\nDie Währungspolitik                            (1) Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen\nZentralbanken.\nArtikel 105\n(2) Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.\n( 1) Das vorrangige Ziel des ESZB ist es, die Preisstabilität\nzu gewährfeisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des              (3) Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB,\nZieles der Preisstabilität möglich ist. unterstützt das ESZB     nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.\ndie allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft, um zur       (4) Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag\nVerwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele der Gemein-   beigefügten Protokoll festgelegt.\nschaft beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem\nGrundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbe-           (5) Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22,\nwerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen geför-      23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung\ndert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 3 a genannten   des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-\nGrundsätze.                                                      lung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstim-\nmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB\n(2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen              indem. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist\ndarin,                                                           dabei jeweils erforderlich.","1262                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(6) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf     treffen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Empfeh-\nVorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäi-             lung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der\nschen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der                EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabili-\nEZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und              tät im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, die ECU-\nder Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1,          Leitkurse innerhalb des Wechselkurssystems festlegen,\n29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten                  ändern oder aufgeben. Der Präsident des Rates unterrichtet\nBestimmungen.                                                       das Europäische Parlament von der Festlegung, Änderung\nArtikel 107                             oder Aufgabe der ECU-Leitkurse.\n(2) Besteht gegenOber einer oder mehreren DrittJandswäh-\nBei der Wahrnehmung der ihnen durch diesen Vertrag und\ndie Satzung des ESZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben             rungen kein Wechselkurssystem nach Absatz 1, so kann der\nund Pflichten darf weder die EZB noch eine nationale Zen-          Rat mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Empfehlung der\ntralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane Weisungen          Kommission und nach Anhörung der EZB oder auf Empfeh-\nvon Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, Regie-            lung der EZB allgemeine Orientierungen für die Wechsel-\nrungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen           kurspolitik gegenüber diesen Währungen aufstellen. Diese\nallgemeinen Orientierungen dürfen das vorrangige Ziel des\noder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der\nGemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten             ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeintrAchti-\n~~                                                          .\nverpflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu\n. versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder              (3) Wenn von der Gemeinschaft mit einem oder mehreren\nder nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer              Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarun-\nAufgaben zu beeinflussen.                                          gen im Zusammenhang mit WAhrungsfragen oder Devisen-\nregelungen auszuhandeln sind, beschlfeßt der Rat abwei-\nArtikel 108                             chend von Artikel 228 mit qualifazierter Mehrheit auf Empfeh-\nlung der Kommission und nach Anhörung der EZB die Moda-\nJeder Mitgliedstaat stelh sicher, daß spätestens zum Zeit-\npunkt der Errichtung des ESZB seine innerstaatlichen                litäten für die Aushandlung und den Abschluß solcher Verein-\nbarungen. Mit diesen Modalitäten wird gewährleistet, daß die\nRechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentral-\nGemeinschaft einen einheitlichen Standpunkt vertritt. Die\nbank mit diesem Vertrag sowie mit der Satzung des ESZB im\nKommission wird an den Verhandlungen in vonem Umfang\nEinklang stehen.\nbeteiligt.\nArtikel 108 a\nDie nach diesem Absatz getroffenen Vereinbarungen si.nd für\n(1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben\ndie Organe der Gemeinschaft. die EZB und die Mitgliedstaa-\nwerden von der EZB gemäß diesem Vertrag und unter den in\nten verbindlich.\nder Satzung des ESZB vorgesehenen Bedingungen\n(4) Vorbehalt1ich des Absatzes 1 befindet der Rat auf\n- Verordnungen erfassen, insoweit dies für die Erfüllung der\nVorschlag der Kommission und nach AnhOrung der EZB mit\nin Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22\nquaflfiziefter Mehrheit Ober den Standpunkt der Gemein-\noder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB festgelegten\nschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonde-\nAufgaben erforderflCh ist; sie er1Aßt Verordnungen femer in\nrer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind,\nden Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Arti-\nsowie einstimmig Ober ihre Vertretung unter Einhahung der in\nkel 106 Absatz 6 vorgesehen werden,\nden Artikeln 103 und 105 vorgesehenen Zuständigkeitsver-\n- Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB            teilung.\nnach diesem Vertrag und der Satzung des ESZB übertra-\n(5) Die Mitgliedstaaten haben das Recht, unbeschadet der\ngenen Aufgaben erfordertich sind,\nGemeinschaftszustlndigkeit und der Gemeinschaftsverein-\n- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.                         barungen Ober die Wirtschafts- und Währungsunion in inter-\n(2) Die Verordnung hat allgemeine Gebung. Sie ist in allen        nationalen Gremien Verhandlungen zu führen und internatio-\nihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied-     nale Vereinbarungen zu treffen.\nstaat.\nDie Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbind-\nlich.                                                                                            Kapitel 3\nDie Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen\nlnstiMionelle Bestimmungen\nverbindlich, an die sie gerichtet ist.\nDie Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten für die                                       Artikel 109 a\nVerordnungen und Entscheidungen der EZB.\n(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direkto-\nDie EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen,             riums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentral-\nEmpfehlungen und Stellungnahmen beschließen.                        banken.\n(3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die            (2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten,\nder Rat nach dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6                           dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.\nfestlegt, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung\nb) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren\nder Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und\nMitglieder des Direktoriums werden von den Regie-\nEntscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßi-\nrungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der\ngen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen.\nStaats- und Regierungschefs auf Empfehlung des\nRates, der hierzu das Europäische Parlament und\nArtikel 109\nden EZB-Rat anhört, aus dem Kreis der in Wäh-\n( 1) Abweichend von Artikel 228 kann der Rat einstimmig                     rungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahre-\nauf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach                            nen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt\nAnhörung der EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel                         und ernannt.\nder Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelan-\nIhre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung\ngen, nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß\nist nicht zulässig.\nden in Absatz 3 für die Festlegung von Modalitäten vorgese-\nhenen Verfahren förmliche Vereinbarungen über ein Wech-                        Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können\nselkurssystem für die ECU gegenüber Drittlandswährungen                        Mitglieder des Direktoriums werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgc,be: Bonn, den 30. Dezember 1992                                     1263\nArtikel 109 b                              Absätze 2 und 3, Artikel 109 k Absatz 2, Artikel 1091\nAbsätze 4 und 5 genannten Arbeiten des Rates mitzuwir-\n(1) Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommis-\nken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Bera-\nsion können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-\ntungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten auszuführen,\nRates teilnehmen.\n- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapi-\nDer Präsident des Rates kann dem EZB-Rat einen Antrag\ntalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie\nzur Beratung vorlegen.\nsich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnah-\n(2) Der Präsident der EZB wird zur Teilnahme an den                men des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt\nTagungen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im                  sich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem\nZusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des ESZB                     Kapital- und Zahlungsverkehr: der Ausschuß erstattet der\nerörtert.                                                             Kommission und dem Rat Bericht Ober das Ergebnis die-\n(3) Die EZB unterbreitet dem Europäischen Parlament,               ser Prüfung.\ndem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen             Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB\nRat einen Jahresbericht Ober die Titigkeit des ESZB und die        ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschus-\nGeld- und Wlhrungspofitik im vergangenen und im laufen-            ses.\nden Jahr. Der Prlsident der EZB legt den Bericht dem Rat              (3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag\nund dem Europäischen Parlament vor, das auf dieser Grund-          der Kommission und nach Anhörung der EZB und des in .\nlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann.                  diesem Artikel genannten Ausschusses im einzelnen fest,\nDer Präsident der EZB und die anderen Mitglieder des Direk-        wie sich der Wirtschafts- und Fmanzausschuß zusammen-\ntoriums können auf Ersuchen des Europäischen Parlaments            setzt. Der Prlsident des Rates unterrichtet das Europäische\noder auf ihre Initiative hin von den zuständigen Ausschüssen       Parlament Ober cfiesen Beschluß.\ndes Europäischen Parlaments gehört werden.                            (4) Sofem und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine\nAusnahmeregelung nach den Artikeln 109 k und 1091 gilt, hat\nArtikel 109 c                           der Ausschuß zusltzlich zu den in Absatz 2 beschriebenen\n(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten      Aufgaben die WlhnM,gs- und Finanzlage sowie den allge-\nin dem für das Funktionieren des Binnenmar1<ts erforderli-         meinen Zahlungsverkehr der betreffenden Mitgliedstaaten zu\nchen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsaus-           beobachten und dem Rat und der Kommission regelmlßig\nschuß eingesetzt.                                                  darOber Bericht zu erstatten.\nDieser hat die Aufgabe,                                                                      Artikel 109 d\n- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der           Bei Fragen, die in den Geltungsbereich von Artikel 103\nGemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr              Absatz 4, Artikel 104c mit Ausnahme von Absatz 14, Arti-\nder Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der           kel 109, Artikel 109j, Artiket 109k und Artikel 1091 Absätze 4\nKommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,             und 5 fallen, kann der Rat oder ein Mitgliedstaat die Kommis-\n- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von              sion ersuchen, je nach Zweckmlßigkeit eine Empfehlung\nsich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben,              oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Kommission prOft\ndieses Ersuchen und unterbreitet dem Rat umgehend ihre\n- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in          Schlußfolgerungen.\nArtikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5,\nArtikel 103a, Artikel 104a, Artikel 104b, Artikel 104c,\nArtikel 109e Absatz 2, Artikel 109f Absatz 6, Artikel 109h,                                 Kapitel 4\nArtikel 109 i, Artikel 109 j Absatz 2 sowie Artikel 109 k                           Übergangsbestimmungen\nAbsatz 1 genannten Arbeiten des Rates mitzuwirken,\n- mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapi-                                 Artikel 109e\ntalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie         (1) Die zweite Stufe für die Verwirklichung der Wirtschafts-\nsich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnah-          und Währungsunion beginnt am 1. Januar 1994.\nmen des Rates ergeben, zu prüfen; die Prüfung erstreckt\n(2) Vor diesem Zeitpunkt wird\nsich auf alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem\nKapital- und Zahlungsverkehr; der Ausschuß erstattet der        a) jeder Mitgliedstaat\nKommission und dem Rat Bericht über das Ergebnis die-\n- soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen erlassen,\nser Prüfung.\num die Beachtung der Verbote sicherzustellen, die in\nJeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei                     Artikel 73 b - unbeschadet des Artikels 73e - sowie\nMitglieder des Währungsausschusses.                                        Artikel 104 und Artikel 104 a Absatz 1 niedergelegt\nsind,\n(2) Mit Beginn der dritten Stufe wird ein Wirtschafts- und\nFinanzausschuß eingesetzt. Der in Absatz 1 vorgesehene                 - erforderlichenfalls im Hinblick auf die unter Huch-\nWährungsausschuß wird aufgelöst.                                          stabe b vorgesehene Bewertung mehrjährige Pro-\ngramme festlegen, die die für die Verwirklichung der\nDer Wirtschafts- und Finanzausschuß hat die Aufgabe,\nWirtschafts- und Währungsunion notwendige dauer-\n- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von                     hafte Konvergenz, insbesondere hinsichtlich der Preis-\nsich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben,                    stabilitlt und gesunder 0ffentlicher Finanzen, gewähr-\nleisten sollen,\n- die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und\nder Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der             b) der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommis-\nKommission regelmäßig darOber Bericht zu erstatten, ins-           sion die Fortschritte bei der Konvergenz im Wirtschafts-\nbesondere Ober die finanziellen Beziehungen zu dritten             und Wlhrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der\nLindem und internationalen Einrichtungen,                          Preisstabilitlt und gesunder öffentlicher Finanzen, sowie\nbei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvor-\n- unbeschadet des Artikels 151 an der Vorbereitung der in              schriften Ober den Binnenmarkt bewerten.\nArtikel 73f, Artikel 73g, Artikel 103 Absätze 2, 3, 4 und 5,\nArtikel 103 a, Artikel 104 a, Artikel 104 b, Artikel 104 C,      (3) Artikel 104, Artikel 104 a Absatz 1, Artikel 104 b Ab-\nArtikel 105 Absatz 6, Artikel 105a Absatz 2, Artikel 106       satz 1 und Artikel 104c mit Ausnahme der Absätze 1, 9, 11\nAbsätze 5 und 6, Artikel 109, Artikel 109 h, Artikel 109 i     und 14 gelten ab Beginn der zweiten Stufe.","1264                                          Bundcsgesetzb!a!t. ._'.2.!1rg2.r,~ 1992. \"Te:i II\nArtikel 103 a Absatz 2, Artikel 104 c Absätze 1, 9 und 11.               - c;;e tecr:rnschen Vorarbeiten für die ECU-ßanknoten zu\nArtikel 105, Artikel 105a, Artikel 107, Artikel 109, Arti-                    überwachen.\nkel 109 a, Artikel 109 b und Artikel 109 c Absätze 2 und 4                Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulatorischer,\ngelten ab Beginn der dritten Stufe.                                      organisatorischer und logistischer Hinsicht den Rahmen fest,\n(4) In der zweiten Stufe sind die Mitgliedstaaten bemüht,             den das ESZB zur Erfüllung seiner Aufgaben in der dritten\nübermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden.                             Stufe benötigt. Dieser wird der EZB zum Zeitpunkt ihrer\nErrichtung zur Beschlußfassung unterbreitet.\n(5) In der zweiten Stufe leitet jeder Mitgliedstaat, soweit\nangezeigt, nach Artikel 108 das Verfahren ein, mit dem die                   (4) Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der\nUnabhängigkeit seiner Zentralbank herbeigeführt wird.                    Mitglieder seines Rates\n- Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der aJlgemeinen\nOrientierung der Geld- und der Wechselkurspolitik der\nArtikel 109 f                                    einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezüglichen\n( 1) Zu Beginn der zweiten Stufe wird ein Europäisches                    Maßnahmen abgeben,\nWährungsinstitut (im folgenden als \"EWI\" bezeichnet) errich-              - den Regierungen und dem Rat Stellungnahmen oder\ntet und nimmt seine Tätigkeit auf; es besitzt RechtspersOn-                    Empfehlungen zu Maßnahmen unterbreiten, die die\nlichkeit und wird von einem Rat geleitet und verwaltet; dieser                interne oder externe Währungssituation in der Gemein-\nbesteht aus einem Präsidenten und den Präsidenten der                          schaft und insbesondere das Funktionieren des Europäi-\nnationalen Zentralbanken, von denen einer zum Vizepräsi-                       schen Währungssystems beeinflussen könnten,\ndenten bestellt wird.\n- den Währungsbehörden der Mitgliedstaaten Empfehlun-\nDer Präsident wird von den Regierungen der Mitgliedstaaten                     gen zur Durchführung ihrer Währungspolitik geben.\nauf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf Empfeh-\nlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken                        (5) Das EW1 kann einstimmig beschließen, seine Stellung-\nder Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß der Präsi-                nahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.\ndenten der Zentralbanken\" bezeichnet) bzw. des Rates des                      (6) Das EWI wird vom Rat zu aJlen Vorschlägen für Rechts-\nEWI und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und                    akte der Gemeinschaft in seinem Zuständigkeitsbereich\ndes Rates einvernehmlich ernannt. Der Präsident wird aus                  angehört.\ndem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten\nund erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt. Nur Staats-                   Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der\nangehörige der Mitgliedstaaten können Präsident des EWI                   Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\nsein. Der Rat des EWI ernennt den Vizepräsidenten.                        und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des\nEWI festlegt, wird das EWI von den Behörden der Mitglied-\nDie Satzung des EWI ist in einem diesem Vertrag beigefüg-                 staaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften in seinem\nten Protokoll festgelegt.                                                 Zuständigkeitsbereich angehört.\nDer Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit                       (7) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach\nBeginn der zweiten Stufe aufgelöst.                                       Anhörung des Europäischen Parlaments und des EWI die-\nsem durch einstimmigen Beschluß weitere Aufgaben im Rah-\n(2) Das EWI hat die Aufgabe,                                          men der Vorbereitung der dritten Stufe Obertragen.\n- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralban-                      (8) In den FAiien, in denen dieser Vertrag eine beratende\nken zu verstärken;                                                    Funktion für die EZB vorsieht. ist vor der Errichtung der EZB\n- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten mit             unter dieser das EWI zu verstehen.\ndem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität aufrechtzuer-             In den FAiien, in denen dieser Vertrag eine beratende Funk-\nhalten;                                                              tion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter\n- das Funktionieren des Europäischen Währungssystems                     diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu\nzu überwachen;                                                       verstehen.\n- Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die                         (9) Für die Dauer der zweiten Stufe bezeichnet der Aus-\nZuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und die            druck „EZB\" in den Artikeln 173, 175, 176, 1n, 180 und 215\nStabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren;                  das EWI.\n- die Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspoliti-                                            Artikel 109 g\nsche Zusammenarbeit, der aufgelöst wird, zu überneh-\nmen; die Einzelheiten der Auflösung werden in der Sat-                    Die Zusammensetzung des ECU-Währungskorbs wird\nzung des EWI festgelegt;                                              nicht geändert.\n- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren Ent-                    Mit Beginn der dritten Stufe wird der Wert der ECU nach\nwicklung einschließlich des reibungslosen Funktionierens              Artikel 1091 Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.\ndes ECU-Verrechnungssystems zu überwachen.\n(3) Bei der Vorbereitung der dritten Stufe hat das EWI die                                        Artikel 109 h\nAufgabe,\n(1) Ist ein Mitgliedstaat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz\n- die Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die zur                    von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich\nDurchführung einer einheitlichen Geld- und Währungs-                  entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzah-\npolitik in der dritten Stufe erforderlich sind,                       lungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehen-\n- bei Bedarf die Harmonisierung der Bestimmungen und                      den Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeig-\nGepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusam-                   net, insbesondere das Funktionieren des Gemeinsamen\nmenstellung und Weitergabe statistischer Oc1,en in seinem             Marktes oder die schrittweise Verwirklichung der gemeinsa-\nZuständigkeitsbereich zu fördern,                                     men Handelspolitik zu gefährden, so prüft die Kommission\nunverzüglich die Lage dieses Staates sowie die Maßnahmen,\n- die Regeln für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken              die er getroffen hat oder unter Einsatz aller ihm zur Verfü-\nim Rahmen des ESZB auszuarbeiten,                                     gung stehenden Mittel nach diesem Vertrag treffen kann. Die\n- die Effizienz des grenzüberschreitenden Zahlungsver-                   Kommission gibt die Maßnahmen an, die sie dem betreffen-\nkehrs zu fördern,                                                     den Staat empfiehlt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1fi92                                    1265\nErweisen sich die von einem Mitgliedstaat ergriffenen und die     108 dieses Vertrags sowie der Satzur.g des ESZ3 vcre:r.;).1r\nvon der Kommission angeregten Maßnahmen als unzurei-              sind. Ferner wird darin geprüft, ob ein hoher Grad an dauer-\nchend, die aufgetretenen oder drohenden Schwierigkeiten zu        hafter Konvergenz erreicht ist; Maßstab hierfür ist, ob die\nbeheben, so empfiehlt die Kommission dem Rat nach Anhö-          einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erfüllen:\nrung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses einen\n- Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität, ersicht-\ngegenseitigen Beistand und die dafür geeigneten Methoden.\nlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener\nDie Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die              - höchstens drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf\nLage und ihre Entwicklung.                                           dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt\n(2) Der Rat gewährt den gegenseitigen Beistand mit quali-         haben;\nfizierter Mehrheit; er erläßt Richtlinien oder Entscheidungen,   - eine auf Dauer tragbare Finanzlage der Offentlichen Hand,\nwelche die Bedingungen und Einzelheiten hierfür festlegen.           ersichtlich aus einer öffentlichen Haushaltslage ohne über-\nDer gegenseitige Beistand kann insbesondere erfolgen                 mäßiges Defizit im Sinne des Artikels 104c Absatz 6;\na) durch ein abgestimmtes Vorgehen bei anderen intema-           - Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkurs-\ntionalen Organisationen, an die sich die Mitgliedstaaten        mechanismus des EuropAischen Wihrungssysterns seit\nwenden können;                                                  mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber der\nb) durch Maßnahmen, die notwendig sind, um Verlage-                  Währung eines anderen Mitgliedstaats;\nrungen von Handelsströmen zu vermeiden, falls der in        - Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat erreichten Kon-\nSchwierigkeiten befindliche Staat mengenmäßige                  vergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanis-\nBeschränkungen gegenüber dritten Lindem beibehält               mus des Europäischen Währungssystems, die im Niveau\noder wieder einführt;                                           der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt.\nc) durch Bereitstellung von Krediten in begrenzter Höhe           Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforder-\nseitens anderer Mitgliedstaaten; hierzu ist ihr Einver-     liche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem diesem Vertrag\nstlndnis erforderlich.                                      beigefOgten Protokoll nlher festgelegt. Die Berichte der\nKommission u~ des EWI berOcksichtigen auch die Entwick-\n(3) Stimmt der Rat dem von der Kommission empfohlenen\ngegenseitigen Beistand nicht zu oder sind der gewahrte\nlung der ECU, die Ergebnisse bei der Integration der Märkte,\nBeistand und die getroffenen Maßnahmen unzureichend, so\nden Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die\nEntwicklung bei den Lohnstückkosten und andere Preis-\nermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befind-\nlchen Staat, Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingun-         indizes.\ngen und Einzelheiten sie festlegt.\n(2) Der Rat beurteilt auf der Grundlage dieser Berichte auf\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit diese Ermächtigung       Empfehlung der Kommission mit qualif1Zierter Mehrheit,\naufheben und die Bedingungen und Einzelheiten Indem.\n- ob die einzelnen Mitgliedstaaten die notwendigen Voraus-\n(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die              setzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung\nGeltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns              erfüllen,\nder dritten Stufe.                                                - ob eine Mehrheit der Mitgliedstaaten die notwendigen\nVoraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen\nWährung erfüllt,\nArtikel 109 i ·\nund empfiehlt seine Feststellungen dem Rat, der in der\n(1) Gerät ein Mitgliedstaat in eine plötzliche Zahlungs-      Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt.\nbilanzkrise und wird eine Entscheidung im Sinne des Arti-        Das Europäische Parlament wird angehört und leitet seine\nkels 109 h Absatz 2 nicht unverzüglich getroffen, so kann der    Stellungnahme dem Rat in der Zusammensetzung der\nbetreffende Staat vorsorglich die erforderlichen Schutzmaß-\nStaats- und Regierungschefs zu.\nnahmen ergreifen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störun-\ngen im Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hervorru-              (3) Unter gebührender Berücksichtigung der Berichte nach\nfen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetrete-    Absatz 1 sowie der Stellungnahme des Europäischen Parla-\nnen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus-       ments nach Absatz 2 verfährt der Rat, der in der Zusammen-\ngehen.                                                           setzung der Staats- und Regierungschefs tagt, spätestens\n(2) Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten wer-       am 31. Dezember 1996 mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:\nden Ober die Schutzmaßnahmen spätestens bei deren                - er entscheidet auf der Grundlage der in Absatz 2 genann-\nInkrafttreten unterrichtet. Die Kommission kann dem Rat den          ten Empfehlungen des Rates, ob eine Mehrheit der Mit-\ngegenseitigen Beistand nach Artikel 109 h empfehlen.                 gliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die\n(3) Nach Stellungnahme der Kommission und nach Anhö-              Einführung einer einheitlichen Währung erfüllt;\nrung des in Artikel 109 c bezeichneten Ausschusses kann der      - er entscheidet, ob es für die Gemeinschaft zweckmäßig ist,\nRat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden, daß der betref-         in die dritte Stufe einzutreten;\nfende Staat diese Schutzmaßnahmen zu ändern, auszuset-\nzen oder aufzuheben hat.                                          sofern dies der Fall ist,\n(4) Unbeschadet des Artikels 109k Absatz 6 endet die          - bestimmt er den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe.\nGeltungsdauer dieses Artikels zum Zeitpunkt des Beginns              (4) Ist bis Ende 1997 der Zeitpunkt für den Beginn der\nder dritten Stufe.                                                dritten Stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte\nStufe am 1. Januar 1999. Vor dem 1. Juli 1998 bestätigt der\nRat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regie-\nArtikel 109 j                          rungschefs tagt, nach einer Wiederholung des In den Absät-\n(1) Die Kommission und das EWI berichten dem Rat,              zen 1 und 2 - mit Ausnahme von Absatz 2 zweiter Gedan-\ninwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirt-    kenstrich -vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung\nschafts- und Währungsunion Ihren Verpflichtungen bereits          der Berichte nach Absatz 1 sowie der Stellungnahme des\nnachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage         Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit auf der\ngeprüft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der    Grundlage der Empfehlungen des Rates nach Absatz 2,\neinzelnen Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der          welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen\njeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 107 und Artikel     für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.","1266                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 109 k                             Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das\nESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen\n(1) Falls der Zeitpunk1 nach Artikel 109j Absatz 3 bestimmt\nfür die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses\nwurde, entscheidet der Rat auf der Grundlage der in Ar-\nVertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen\ntikel 109 j Absatz 2 genannten Empfehlungen mit qualifizier-\nihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem\nter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission, ob - und\nUmfang wahr.\ngegebenenfalls welchen - Mitgliedstaaten eine Ausnahme-\nregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt wird. Die betref-              (2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese\nfenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als .Mit-            erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach\ngliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt\" bezeich-           Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelhei-\nnet.                                                                 ten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.\nFalls der Rat nach Artikel 109j Absatz 4 bestätigt hat, welche          (3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine\nMitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die              Ausnahmeregelung gilt. wird unbeschadet des Artikels 106\nEinführung einer einheitlichen Währung erfüllen, wird den            Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete\nMitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfOllen, eine        Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB\nAusnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die                errichtet.\nbetreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag\n(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund\nebenfalls als .Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmerege-\neines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die\nlung gilt\" bezeichnet.\nkeine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission\n(2) Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag            und nach AnhOrung der EZB dje Umrechnungskurse, auf die\neines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt,            ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die\nberichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem                unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen\nVerfahren des Artikels 109 j Absatz 1. Der Rat entscheidet           durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach                   eigenstlndigen Wlhrung. Diese Maßnahme Andert als sol-\nAussprache im Rat, der in der Zusammensetzung der Staats-            che nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft femer nach\nund Regierungschefs tagt. auf Vorschlag der Kommission mit           dem gleichen Verfahren alle sonstigen Maßnahmen, die für\nqualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die         die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung\neine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Arti-          dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind.\nkels 109 j Absatz 1 beruhenden Voraussetzungen erfüllen,\n(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2\nund hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mit-\nbeschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt\ngliedstaaten auf.\nder Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mit-\n(3) Eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 hat zur Folge,           gliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des\ndaß die nachstehenden Artikel für den betreffenden Mitglied-         betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission\nstaat nicht gelten: Artikel 104c Absätze 9 und 11, Artikel 105       und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen\nAbsätze 1, 2, 3 und 5, Artikel 105 a, Artikel 108 a, Artikel 109     Währung durch die ECU ersetzt wird, fest und ergreift die\nsowie Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe b. Der Ausschluß des          sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung der\nbetreffenden Mitgliedstaats. und seiner Zentralbank von den          ECU als einheitlicher Währung in dem betreffenden Mitglied-\nRechten und Verpflichtungen im Rahmen des ESZB wird in               staat.\nKapitel IX der Satzung des ESZB geregelt.\nArtikel 109 m\n(4) In Artikel 105 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 105a, Arti-\nkel 108 a, Artikel 109 sowie Artikel 109 a Absatz 2 Buch-               (1) Bis zum BegiM der dritten Stufe behandelt jeder Mit-\nstabe b bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten\" die Mit-           gliedstaat seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit\ngliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt.                   von gemeinsamem Interesse. Er berücksichtigt dabei die\nErfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des\n(5) Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, für die eine Aus-\nEuropäischen Währungssystems (EWS) und bei der Ent-\nnahmeregelung gilt, ruht bei Beschlüssen des Rates gemäß\nden in Absatz 3 genannten Artikeln. In diesem Fall gelten\nwicklung der ECU gesammelt worden sind, und respektiert\ndie bestehenden Zustlndigkeiten.\nabweichend von Artikel 148 und Artikel 189 a Absatz 1 zwei\nDrittel der gemäß Artikel 148 Absatz 2 gewogenen Stimmen                (2) Mit Beginn der dritten Stufe sind die Bestimmungen des\nder Vertreter der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahme-           Absatzes 1 auf die Wechselkurspolitik eines Mitgliedstaats,\nregelung gilt, aJs qualifizierte Mehrheit; ist für die Änderung      für den eine Ausnahmeregelung gilt, für die Dauer dieser\neines Rechtsakts Einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die           Ausnahmeregelung sinngemäß anzuwenden.\"\nEinstimmigkeit dieser Mitgliedstaaten erforderlich.\n(6) Artikel 109 h und Artikel 109 i finden weiterhin auf     26. Im bisherigen Dritten Teil Trtel II wird \"Kapitel 4 - Die Han-\nMitgliedstaaten Anwendung, für die eine Ausnahmeregelung             delspolitik\" durch folgenden Wortlaut ersetzt:\ngilt.\nArtikel 1091                                                           \"Titel VII\n( 1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 109 j Absatz 3                           Gemeinsame Handelspolitik\"\ngefaßten Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der\ndritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998\n27. Artikel 111 wird aufgehoben.\n- verabschiedet der Rat die in Artikel 106 Absatz 6 genann-\n. ten Bestimmungen;\n28. Artikel 113 erhält folgende Fassung:\n- ernennen die Regierungen der          Mitgliedstaaten, für die\nkeine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des                                         .Artikel 113\nArtikels 50 der Satzung des ESZB den Prlsidenten, den               (1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen\nVaepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direkto-          Grundsitzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Ände-\nriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahme-            rung von Zollsltzen, den Abschluß von Zoll- und Handels-\nregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger             abkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaß-\nMitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB             nahmen, die Au$fuhrpolitik und die handelspolitischen\nvorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es               Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und\njedoch aus weniger als 4 Mitgliedern bestehen.                   Subventionen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                        1267\n(2) D,e Kommission untf:rbreitet dem Rat Vorschläge für           Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgen-\ndie Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.                     den Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet,\n(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internatio-         dessen Ziel es ist, innerhalb der Gemeinschaft die berufliche\nnalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die              Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der\nKommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt               Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die indu-\ndie Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhand-            striellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der\nlungen.                                                              Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung\nund Umschulung zu erleichtern.\"\nDie Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen\nmit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten beson-\n35. Artikel 125 erhält folgende Fassung:\nderen Ausschuß nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der\nRat erteilen kann.                                                                            .Artikef 125\nDie einschlägigen Bestimmungen des Artikels 228 finden                  Der Rat ertäßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c\nAnwendung.                                                           und nach AnhOrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\n(4) Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel 0bertrage-         die den Europlischen Sozialfonds betreffenden Durchfüh-\nnen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehr-           rungsbeschlOsse.\"\nheit.•\n36. Die Artikel 126, 127 und 128 werden durch folgenden Wort-\n29. Artikel 114 wird aufgehoben.                                         laut ersetzt:\n.Kapitel 3\n30. Artikel 115 erhält fotgende Fassung:\nAllgemeine und berufliche Bildung und Jugend\n.Artikel 115\nArtikel 126\nUm sicherzustellen, daß die Durchführung der von den\nMitgliedstaaten im Einklang mit diesem Vertrag getroffenen              (1) Die Gemeinschaft trigt zur Entwicklung einer qualitativ\nhandelspolitischen Maßnahmen nicht durch Verlagerungen               hochstehenden Bildung dadurch bei, daß sie die Zusammen-\nvon Handelsströmen verhindert wird, oder wenn Unter-                 arbeit zwischen den Mitgliedstaaten fOrdert und die Tätigkeit\nschiede zwischen diesen Maßnahmen zu wirtschaftlichen                der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwor-\nSchwierigkeiten in einem oder mehreren Staaten führen,               tung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestal-\nempfiehlt die Kommission die Methoden für die erforderliche          tung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen\nZusammenarbeit der Mitgliedstaaten. GenOgt dies nicht. so            und Sprachen erforderlichenfalls unterstOtzt und ergänzt.\nkann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, die notwendigen\n(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:\nSchutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Ein-\nzelheiten sie festfegt.                                              - Entwicldung der europiischen Dimension im Bildungs-\nwesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der\nIm Dringlichkeitsfall ersuchen die Mitgliedstaaten die Kom-\nSprachen der Mitgliedstaaten;\nmission, die umgehend entscheidet. um die Ermächtigung,\nselbst die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und setzen           - F6rderung der Mobilitlt von Lemenden und lehrenden,\nsodann die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die                auch durch die Förderung der akademischen Anerken-\nKommission kann jederzeit entscheiden, daß die betreffen-                nung der Diplome und Studienzeiten:\nden Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zu ändern oder auf-\n- Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungs-\nzuheben haben.\neinrichtungen;\nEs sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das\n- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches\nFunktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten\nüber gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungs-\nstören.\"\nsysteme der Mitgliedstaaten;\n31. Artikel 116 wird aufgehoben.                                         - Förderung des Ausbaus des Jugendaustausches und des\nAustausches sozialpädagogischer Betreuer;\n32. Im bisherigen Dritten Teil wird \"Titel III - Die Sozialpolitik\"      - Förderung der Entwicklung der Fernlehre.\ndurch folgenden Wortlaut ersetzt:\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nZusammenarbeit mit dritten Lindem und den für den Bil-\n\"Titel VIII\ndungsbereich zuständigen intemationalen Organisationen,\nSozialpolitik,                             insbesondere dem Europarat.\nallgemeine und berufliche Bildung und Jugend\"\n(4) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels\nerläßt der Rat\n33. Artikel 118a Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fas-\nsung:                                                              - gemäß dem Verfahren des Artikels 189 b und nach Anhö-\nrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des\n\"(2) Als Beitrag zur Verwirklichung des Ziels gemäß Ab-\nAusschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-\nsatz 1 erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c\nschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwal-\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten;\nunter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten\nbestehenden Bedingungen und technischen Regelungen                 - mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\ndurch Richtlinien Mindestvorschriften, die schrittweise anzu-         Empfehlungen.\nwenden sind.\"\nArtikel 127\n34. Artikel 123 erhält folgende Fassung:                                   ( 1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen\nBildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter\n\"Artikel 123                              strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für\nUm die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im         Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und\nBinnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der                 ergänzt.","1268                                         Bundesgesetzblat1, Jahrgang 1992, Teil II\n(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:       38. Im bisherigen Dritten Teil werden die Titel IV, V, VI und VII\n- Erleichterung der Anpassung an die industriellen Wand-             durch folgenden Wortlaut ersetzt:\nlungsprozesse, insbesondere durch berufliche Bildung und                                      „Titel X\nUmschulung;\nGesundheitswesen\n- Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiter-\nbildung zur Er1eichterung der beruflichen Eingliederung                                      Artikel 129\nund Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt;\n(1) Die Gemeinschaft leistet durch Förderung der Zusam-\n- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung               menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erfordertichen-\nsowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in          fans durch Unterstützung ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur\nberuflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere         Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus.\nder Jugendlichen;\nDie Tätigkeit der Gemeinschaft ist auf die Verhütung von\n- Förderung der Zusammenarbeit in Fragen der beruflichen             Krankheiten, insbesondere der weitverbreiteten schwerwie-\nBildung zwischen Unterrichtsanstalten und Unternehmen;          genden Krankheiten einschließlich der Drogenabhängigkeit,\n- Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustausches                 gerichtet; dabei werden die Erforschung der Ursachen und\nüber gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbil-               der Übertragung dieser Krankheiten sowie die Gesundheits-\ndungssysteme der Mitgliedstaaten.                               information und -erziehung gefördert.\nDie Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes sind\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nBestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft.\nZusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die beruf-\nliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen.               (2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander im\nBenehmen mit der Kommission ihre Politiken und Pro-\n(4) Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c         gramme in den in Absatz 1 genannten Bereichen. Die Kom-\nund nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses              mission kann in enger Fühlungnahme mit den Mitgliedstaa-\nMaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels          ten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förder-\nbeitragen, unter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der               lich sind.\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.\"\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nZusammenarbeit mit dritten lindem und den für das\n37. Folgender Wortlaut wird eingefügt:                                    Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisatio-\nnen .\n• Trtel IX\n(4) AJs Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels\nKultur\nerläßt der Rat\nArtikel 128                               - gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhö-\n(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung\nrung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des\nder Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer natio-\nAusschusses der Regionen Fördermaßnahmen unter Aus-\nnalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhe-\nschluß jeglicher Hannonisierung der Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten;\nbung des gemeinsamen kulturellen Erbes.\n- mit qualifazierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\n(2) Die Gemeinschaft fördert durch ihre Tätigkeit die                 Empfehlungen.\nZusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unter-\nstützt und ergänzt erforderlichenfaJls deren Tätigkeit in fol-                                     Titel XI\ngenden Bereichen:                                                                            Verbraucherschutz\n- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und\nGeschichte der europäjschen Völker,                                                         Artikel 129 a\n- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäi-                 ( 1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Erreichung\nscher Bedeutung,                                                 eines hohen Verbraucherschutzniveaus durch\na) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung des\n- nichtkommerzieller Kulturaustausch,\nBinnenmarkts nach Artikef 100 a er1Aßt;\n- künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im       b) spezifische Aktionen, welche die Politik der Mitgliedstaa-\naudiovisuellen Bereich.                                                ten zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der\nwirtschaftlichen Interessen der Verbraucher und zur\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern die\nSicherstellung einer angemessenen Information der Ver-\nZusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Kultur-\nbraucher unterstützen und ergänzen.\nbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbe-\nsondere mit dem Europarat.                                              (2) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Ar-\ntikels 189b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-\n(4) Die Gemeinschaft trägt den kulturellen Aspekten bei          ausschusses die spezifischen Aktionen im Sinne des Absat-\nihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen dieses Ver-            zes 1 Buchstabe b.\ntrags Rechnung.                                                          (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Aktionen hindern die\neinzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaß-\n(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels\nnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen\nerläßt der Rat\nmüssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der\n- gemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhö-               Kommission notifrziert.\nrung des Ausschusses der Regionen Fördermaßnahmen\nTitel XII\nunter Ausschluß jeglicher Harmonisierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten. Der Rat                                  Transeuropäische Netze\nbeschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b\neinstimmig;                                                                                 Artikel 129 b\n- einstimmig auf Vorschlag der Kommission Empfehlun-                     (1) Um einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der\ngen.\"                                                           Artikel 7a und 130a zu leisten und den Bürgern der Union,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                    1269\nden Wirtschahsbeteiligten sowie den regionalen und lokalen         bewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährlei-\nGebietskörperschaften in vollem Umfang die Vorteile zugute         stet sind.\nkommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Rau-\nZu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem\nmes ohne Binnengrenzen ergeben, trägt die Gemeinschaft\nSystem offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf fol-\nzum Auf- und Ausbau transeuropAischer Netze in den Berei-\ngendes ab:\nchen der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfra-\nstruktur bei.                                                     - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die struktu-\n(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft zielt im Rahmen eines          rellen Veränderungen;\nSystems offener und wettbewerbsorientierter Märkte auf die       - F6rderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung\nFörderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzel-          der Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft, insbe-\nstaattichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab.              sondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günsti-\nSie trlgt insbesondere der Notwendigkeit Rechnung, insu-              gen Umfelds:\nlare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit\n- Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unter-\nden zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.\nnetvnen günstigen Umfefds;\nArtikel 129 c                          - Förderung einer besseren Nutzung des industriellen\n(1) Zur Erreichung der Ziele des Artikels 129b geht die\nPotentials der Politik in den Bereichen Innovation, For- ·\nschung und technologische Entwicklung.\nGemeinschaft wie folgt vor:\n- Sie stellt eine Reihe von Leitlinien auf, in denen die Ziele,      (2) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander in Verbin-\ndie Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der          dung mit der Kommission und koordinieren, soweit erforder-\ntranseuropiischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen        lich, ihre Maßnahmen. Die Kommission kann alle Initiativen\nerfaßt werden; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von       ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.\ngemeinsamem Interesse ausgewiesen;                               (3) Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maß-\n- sie führt jede Aktion durch, die sich gegebenenfalls als        nahmen, die sie aufgrund anderer Bestimmungen dieses\nnotwendig erweist, um die lnteroperabilltlt der Netze zu      Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1\ngewlhr1etsten, insbesondere im Bereich der Harmonisie-        bei. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach\nrung der technischen Normen;                                  Anhörung des Europlischen Partaments und des Wirt-\nschafts- und Sozialausschusses einstimmig spezifische\n- sie kann die finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaa-\nMaßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten\nten für von ihnen finanzierte Vorhaben von gemeinsamem\ndurchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirk-\nInteresse, die im Rahmen der Lettlinien gemiß dem ersten\nlichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.\nGedankenstrich ausgewiesen sind, insbesondere in Form\nvon Durchführbarkeitsstudien, AnleihebOrgschaften oder        Dieser Trtel bietet keine Grundlage dafür, daß die Gemein-\nZinszuschüssen unterstützen; die Gemeinschaft kann            schaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbs-\nauch Ober den Kohlsionsfonds, der nach Artikel 130d bis       verzerrungen führen könnte.\nzum 31. Dezember 1993 zu errichten ist, zu spezifischen\nVerkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten\nfinanziell beitragen.                                                                      Titel XIV\nDie Gemeinschaft berücksichtig't bei ihren Maßnahmen die                   Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt\npotentielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben.\n(2) Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander in Ver-                               Artikel 130 a\nbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken,         Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre\ndie sich erheblich auf die Verwirklichung der Ziele des Arti-    Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen\nkels 129b auswirken können. Die Kommission kann in enger         Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der\nZusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen          Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.\nergreifen, die dieser Koorcfinierung förderlich sind.\nDie Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die\n(3) Die Gemeinschaft kann beschließen, mit dritten län·       Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen\ndem zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Inter-            Regionen und den Rückstand der am stlrksten benachteilig-\nesse sowie zur Sicherstellung der Interoperabilität der Netze   ten Gebiete, einschließlich der IAndlichen Gebiete, zu verrin-\nzusammenzuarbeiten.                                             gern.\nArtikel 129 d\nArtikel 130 b\nDie Leitlinien nach Artikel 129 c Absatz 1 werden vom Rat\ngemäß dem Verfahren des Artikels 189b und nach Anhörung              Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirt-\ndes Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus-         schaftspolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 130a\nses der Regionen festgelegt.                                     genannten Ziele erreicht werden. Die Festlegung und Durch-\nführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie\nLeitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die           die Errichtung des Binnenmarkts berücksichtigen die Ziele\ndas Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen       des Artikels 130a und tragen zu deren Verwirklichung bei.\nder Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.                    Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch\nDer Rat ertäßt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und         die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (Europäischer\nnach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und         Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -\ndes Ausschusses der Regionen die übrigen Maßnahmen               Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäi-\nnach Artikel 129 c Absatz 1.                                     scher Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen\nInvestitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzie-\nrungsinstrumente führt.\nTitel XIII\nDie Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem\nIndustrie\nRat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Aus-\nschuß der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fort-\nArtikel 130\nschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und\n( 1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen          sozialen Zusammenhalts und über die Art und Weise, in der\ndafür, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wett-         die in diesem Artikel vorgesehenen Mittel hierzu beigetragen","1270                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nhaben. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls entspre-              (3) Alle Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund dieses\nchende Vorschläge beigefügt.                                       Vertrags auf dem Gebiet der Forschung und der technologi-\nschen Entwicklung, einschließlich der Demonstrationsvorha-\nFalls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und\nben, werden nach Maßgabe dieses Titels beschlossen und\nunbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der\ndurchgeführt.\nGemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich\nerweisen, so können sie vom Rat auf Vorschlag der Kommis-\nArtikel 130 g\nsion und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des\nWirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses                 Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Gemeinschaft fol-\nder Regionen einstimmig beschlossen werden.                        gende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durch-\ngeführten Aktionen ergänzen:\nArtikel 130c                            a) Durchführung von Programmen für Forschung, technolo-\nAufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwick-                gische Entwicklung und Demonstration unter Förderung\nlung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der              der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen,\nstrukturellen Anpassung der rückstAndigen Gebiete und an                  Forschungszentren und Hochschulen;\nder Umstellung der Industriegebiete mit rOcklAufiger Entwick-      b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Lindem und\nlung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichge-                 internationalen Organisationen auf dem Gebiet der\nwichte in der Gemeinschaft beizutragen.                                   gemeinschaftlichen Forschung, technologischen Ent-\nwicklung und Demonstration;\nArtikel 130d\nc) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätig-\nUnbeschadet des Artikels 130 e legt der Rat auf Vorschlag            keiten auf dem Gebiet der gemeinschaftlichen For-\nder Kommission und nach Zustimmung des Europäischen                       schung, technologischen Entwicklung und Demonstra-\nParlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und                       tion;\nSozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ein-\nstimmig die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organi-        d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher\nsation der Strukturfonds fest, was ihre Neuordnung einschlie-             aus der Gemeinschaft.\nßen kann. Nach demselben Verfahren legt der Rat ferner die\nfür die Fonds geltenden allgemeinen Regeln sowie die                                          Artikel 130 h\nBestimmungen fest, die zur Gewährleistung einer wirksamen\nArbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds sowohl unter-             ( 1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren\neinander als auch mit den anderen vorhandenen Finanzie-            ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und der tech-\nrungsinstrumenten erforderlich sind.                              nologischen Entwicklung, um die Kohlrenz der einzelstaat-\nlichen Politiken und der Politik der Gemeinschaft sicherzu-\nDer Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem                 stellen.\n31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu\nVorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäJsche                  (2) Die Kommission kann in enger ZUsammenarbeit mit\nNetze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur finanziell          den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die der Koordi-\nbeigetragen wird.                                                  nierung nach Absatz 1 förderlich sind.\nArtikel 130 e                                                       Artikel 130 i\nDie den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung               (1) Der Rat stellt gemäß dem Verfahren des Artikels 189b\nbetreffenden Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat                und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses\ngemäß dem Verfahren des Artikels 189c und nach Anhörung             ein mehrjähriges Rahmenprogramm auf, in dem alle Aktio-\ndes Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschus-            nen der Gemeinschaft zusammengefaßt werden. Der Rat\nses der Regionen gefaßt.                                           beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikels 189 b\nFür den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für           einstimmig.\ndie Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, und den Europäi-        In dem Rahmenprogramm werden\nschen Sozialfonds sind die Artikel 43 bzw. 125 weiterhin\nanwendbar.                                                        - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit\nden Maßnahmen nach Artikel 130g erreicht werden sollen,\nTitel XV                                   sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt;\nForschung und technologische Entwicklung                - die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben;\n- der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finan-\nArtikel 130 f\nziellen Beteiligung der Gemeinschaft am Rahmenpro-\n(1) Die Gemeinschaft hat zum Ziel, die wissenschaftlichen           gramm sowie die jeweiligen Anteile der vorgesehenen\nund technologischen Grundlagen der mdustrie der Gemein-                Maßnahmen festgelegt.\nschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen\n(2) Das Rahmenprogramm wird je nach Entwicklung der\nWettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaß-\nLage angepaßt oder ergänzt.\nnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel dieses\nVertrags für erforderlich gehalten werden.                            (3) Die Durchführung des Rahmenprogramms erfolgt\ndurch spezifische Programme, die innerhalb einer jeden\n(2) In diesem Sinne unterstützt sie in der gesamten\nAktion entwickelt werden. In jedem spezifischen Programm\nGemeinschaft die Unternehmen - einschließlich der kleinen\nwerden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit\nund mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und\nund die für notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die\ndie Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der\nSumme der in den spezifischen Programmen für notwendig\nForschung und technologischen Entwicklung von hoher Qua-\nerachteten Beträge darf den für das Rahmenprogramm und\nlität; sie fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen, damit\nfür jede Aktion festgesetzten Gesamthöchstbetrag nicht\ndie Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnen-\nüberschreiten.\nmarkts voll nutzen können, und zwar insbesondere durch\nÖffnung des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens,             (4) Die spezifischen Programme werden vom Rat mit\nFestlegung gemeinsamer Normen und Beseitigung der die-             qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und\nser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und               nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirt-\nsteuerlichen Hindernisse.                                          schafts- und Sozialausschusses beschlossen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1992                                    1271\nArtikel 130 j                         - Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung\nZur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms                ihrer Qualität;\nlegt der Rat folgendes fest:                                   - Schutz der menschlichen Gesundheit;\n- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der For-     - umsichtige und rationelle Verwendung der natü!'lichen\nschungszentren und der Hochschulen;                              Ressourcen;\n- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.     - Förderung von Maßnahmen auf intemationaler Ebene zur\nBewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.\nArtikel 130 k\n(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berück-\nBei der Durchführung des mehrjihrigen Rahmenpro-             sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den ein-\ngramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an             zelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzni-\ndenen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie         veau ab. Sie beruht auf den Grundsitzen der Vorsorge und\nvorbehalttich einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft        Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeintrlchtigungen\nauch finanzjeren.                                                mit Vorrang an ihrem Ursprung zu beklmpfen, sowie auf\ndem Verursacherprinzip. Die Erfordemisse des Umwelt-\nDer Rat legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbe-\nschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung\nsondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des\nZugangs anderer Mitgliedstaaten.                                 anderer Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.\nIm Hinblick hierauf umfassen die derartigen Erfordernissen\nArtikel 1301                           entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenen-\nDie Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betref-         falls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermäch-\nfenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjähri-       tigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweftpoliti-\ngen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs-              schen Gründen vor1äufige Maßnahmen zu treffen, die einem\nund Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten,\ngemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.\neinschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung         (3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt\ngeschaffenen Strukturen, vorsehen.                              die Gemeinschaft\n- die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen\nArtikel 130 m\nDaten;\nDie Gemeinschaft kann bei der Durchführung des mehr-\n- die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der\njährigen Rahmenprogramms eine Zusammenarbeit auf dem\nGemeinschaft;\nGebiet der gemeinschaftlichen Forschung, technologischen\nEntwicklung und Demonstration mit dritten Lindem oder           - die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens\nintemationalen Organisationen vorsehen.                              bzw. eines Nichttätigwerdens;\nDie Einzelheiten dieser Zusammenarbeit können Gegen-             - die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ~er Gemein:\nstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den                 schaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung\nbetreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228 aus-        ihrer Regionen.\ngehandelt und geschlossen werden.\n(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im\nRahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten ländem und\nArtikel 130 n                           den zuständigen intemationalen Organisationen zusammen.\nDie Gemeinschaft kann gemeinsame Unternehmen grün-            Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft\nden oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsge-     können Gegenstand von Abkommen %Wischen dieser und\nmäße Durchführung der Programme für gemeinschaftliche            den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228\nForschung, technologische Entwicklung und Demonstration          ausgehandelt und geschlossen werden.\nerforderlich sind.\nUnterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitglied-\nArtikel 130 o                           staaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und inter-\nDer Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach            nationale Abkommen zu schließen.\nAnhörung des EuropAischen Parlaments und des Wirt-\nschafts- und Sozialausschusses einstimmig die in Arti-\nkel 130n vorgesehenen Bestimmungen fest.                                                   Artikel 130 s\nDer Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c und               (1) Der Rat beschließt gemiß dem Verfahren des Ar-\nnach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die         tikels 189c und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-\nin den Artikeln 130 j, 130 k und 1301 vorgesehenen Bestim-       ausschusses über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur\nmungen fest. Für die Verabschiedung der Zusatzprogramme          Erreichung der in Artikel 130r genannten Ziele.\nist die Zustimmung der daran beteiligten Mitgliedstaaten             (2) Abweichend von dem Beschlußverfahren des Ab-\nerforderlich.                                                    satzes 1 und unbeschadet des Artikels 100 a erläßt der Rat\nArtikel 130 p                           auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des\nEuropäischen Par1aments und des Wirtschafts- und Sozial-\nZu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem       ausschusses einstimmig\nEuropäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Dieser\nBericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf      - Vorschriften überwiegend steuerlicher Art,\ndem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung         - Maßnahmen im Bereich der Raumordnung. der Bodennut-\nund der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten wäh-           zung - mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung und allge-\nrend des Vorjahrs sowie auf das Arbeitsprogramm des lau-             meiner Maßnahmen - sowie der Bewirtschaftung der Was-\nfenden Jahres.                                                       serressourcen,\nTrtel XVI                            - Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwi-\nschen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine\nUmwelt\nStruktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.\nArtikel 130 r\nDer Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1\n(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfol-     festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Berei-\ngung der nachstehenden Ziele bei:                               che mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.","1272                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(3) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Ar-                  (3) Dieser Artikel berührt nicht die Zusammenarbeit mit\ntikels 189 b und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial-        den Ländern Afrikas, des Karibischen Raumes und des\nausschusses in anderen Bereichen allgemeine Aktionspro-            Pazifischen Ozeans im Rahmen des AKP-EWG-Abkom-\ngramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden.          mens.\nDer Rat legt nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 die zur Durchfüh-\nArtikel 130x\nrung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen fest.\n( 1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten koordinieren\n(4) Unbeschadet bestimmter Maßnahmen gemeinschaft-\nihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit\nlicher Art tragen die Mitgliedstaaten für die Finanzierung und\nund stimmen ihre Hilfsprogramme, auch in internationalen\nDurchführung der Umwel~itik Sorge.\nOrganisationen und auf internationalen Konferenzen, ab. Sie\n(5) Sofern eine Maßnahme nach Absatz 1 mit unverhältnis-       können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. Die Mitglied-\nmäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats           staaten tragen erforoer1ichenfalls zur Durchführung der Hilfs-\nverbunden ist, sieht der Rat unbeschadet des Verursacher-          programme der Gemeinschaft bei.\nprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme\n(2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der\ngeeignete Bestimmungen in folgender Form vor:\nin Absatz 1 genannten Koordinierung f0rder1ich sind.\n- vorübergehende Ausnahmeregelungen und/oder\nArtikel 130y\n- eine finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds,\nder nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu                  Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im\nerrichten ist.                                                 Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Lindem und\nden zustlndigen internationalen Organisationen zusammen.\nArtikel 130 t                           Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft\nkönnen Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und\nDie Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 130s\ngetroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht     den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 228\ndaran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu             ausgehandelt und geschlossen werden.\nergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem            Absatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten,\nVertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifi-          in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale\nziert.                                                             Abkommen zu schließen ...\nTitel XVII\nE. Im Fünften Teil \"Die Organe der Gemeinschaft\" gilt\nEntwicklungszusammenarbeit                       folgendes:\nArtikel 130 u\n39. Artikel 137 erhllt folgende Fassung:\n(1) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Ent-\nwicklungszusammenarbeit, die eine Ergänzung der entspre-                                       ,.Artikel 137\nchenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt, fördert                  Das Europlische Par1ament besteht aus Vertretern der\n- die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der       Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen\nEntwicklungsländer, insbesondere der am meisten                Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem\nbenachteiligten Entwicklungsländer;                            Vertrag zustehen.·\n- die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwick-\nlungsländer in die Weltwirtschaft;                        40. Artikel 138 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n- die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern.                .,(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allge-\nmeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfah-\n(2) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt        ren in allen Mitgliedstaaten aus.\ndazu bei, das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und\nFestigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das             Der Rat er1Aßt nach Zustimmung des Europäischen Par1a-\nZiel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten             ments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,\nzu verfolgen.                                                       einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und emp-\nfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren\n(3) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten kommen den         verfassungsrechtlichen Vorschriften.\"\nim Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger\ninternationaler Organisationen gegebenen Zusagen nach\nund berücksichtigen die in diesem Rahmen gebilligten Ziel-    41. Folgende Artikel werden eingefügt:\nsetzungen.\n„Artikel 138 a\nArtikel 130 v                                  Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig\nDie Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Arti-             als Faktor der Integration in der Union. Sie tragen dazu bei,\nkels 130 u bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die         ein europäisches Bewußtsein herauszubilden und den politi-\nEntwicklungsländer berühren können.                                 schen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen.\nArtikel 138 b\nArtikel 130 w                                 Das Europäische Parlament ist an dem Prozeß, der zur\n(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Ver-            Annahme der Gemeinschaftsakte führt, in dem in diesem\ntrags erläßt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 189c           Vertrag vorgesehenen Umfang durch die Ausübung seiner\ndie zur Verfolgung der Ziele des Artikels 130u erforderlichen       Befugnisse im Rahmen der Verfahren der Artikel 189 b und\nMaßnahmen. Diese Maßnahmen können die Form von Mehr-                189 c sowie durch die Erteilung seiner Zustimmung oder die\njahresprogrammen annehmen.                                          Abgabe von Stellungnahmen beteiligt.\n(2) Die Europäische Investitionsbank trägt nach Maßgabe         Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner\nihrer Satzung zur Durchführung der Maßnahmen im Sinne              Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge\ndes Absatzes 1 bei.                                                zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auttassung die","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1992                                         1273\nAuszrbctung eines Gemeinscl1aftsak!s zur D:.irchführung                t·~J 0~s Europäische Parlament legt nach Stellungnahme\ndieses Vertrags erfordern.                                         der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter\nZustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen\nArtikel 138 c                              Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbe-\nauftragten fest.\"\nDas Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner\nAufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die\nEinsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschus-          42. Artikel 144 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:\nses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die ande-            In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger\nren Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertra-        ;mannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu\ngen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschafts-              dem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsniederlegung\nrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft;             verpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte.\"\ndies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sach-\nverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht       43. Folgender Artikel wird eingefügt:\nabgeschlossen ist.\nMit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Unter-                                   .Artikel 146\nsuchungsausschuß auf zu bestehen.                                       Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats\nauf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des\nDie Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts\nwerden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der              Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.\nKommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.                Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-\nder für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgen-\nder Reihenfolge der Mitgliedstaaten:\nArtikel 138 d\n- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,\nJeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristi-           Dänemark. Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-\nsche Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in                    reich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,\neinem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen               Vereinigtes Königreich;\nBürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätig-\n. keitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie          - während der folgenden Periode von sechs Jahren: Däne-\nunmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Par-            mark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,\nlament richten.                                                         Spanien, Italien, lr1and, Niederlande, Luxemburg, Verei-\nnigtes Königreich, Portugal.•\nArtikel 138 e\n44. folgender Artikel wird eingefügt:\n(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbe-\nauftragten, der ·befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger                                       .Artikel 147\nder Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person           Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Ent-\nmit Wohnort oder satzungsmlßigem Sitz In einem Mitglied-\nschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der\nstaat Ober Mißstände bei der Tltigkeit der Organe oder\nKommission einberufen.\"\nInstitutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichts-\nhofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer\n45. Artikel 149 wird aufgehoben.\nRechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.\nDer Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von      46. folgender Artikel wird eingefügt:\nsich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittel-\nbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments                                          „Artikel 151\nzugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt\n(1) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern\nhält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte\nder Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die\nGegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat\nArbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat\nder Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt\nübertragenen Aufträge auszuführen.\ner das betreffende Organ, das über eine Frist von drei\nMonaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermit-                (2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\nteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäi-         das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär •\nschen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht           wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.\nvor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser\nUntersuchungen unterrichtet.                                       Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalse-\nkretariats.\nDer Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament\njährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersu-             (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\"\nchungen vor.\n(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Euro-    47. folgender Artikel wird eingefügt:\npäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt.\n.Artikel 154\nWiederernennung ist zulässig.\nDer Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-\nDer Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen\ngütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die\nParlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-\nMitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die\nden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines\nRichter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichts-\nAmtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung\nhofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als\nbegangen hat.\nEntgelt gezahlten Vergütungen fest.\"\n(3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unab-\nhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von 48. folgende Artikel werden eingefügt:\nkeiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.\nDer Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine                                       \"Artikel 156\nandere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus-           Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar späte-\nüben.                                                              stens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Euro-","1274                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil il\npäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit                                     Artikel 159\nder Gemeinschaft.\nAbgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und\nvon Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-\nArtikel 157\nsion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.\n(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die\nFür das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende\naufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden\nAmtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-\nund volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.\nseitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat\nDie Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat ein-            kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger\nstimmig geändert werden.                                            nicht zu ernennen.\nNur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder          Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird\nder Kommission sein.                                                für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die\nErsetzung findet das Verfahren des Artikels 158 Absatz 2\nDer Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger\nAnwendung.\njedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als\nzwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörig-            Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 160 bleiben\nkeit besitzen.                                                      die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres\nSitzes im Amt.\n(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in\nvoller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-\nschaft aus.\nArtikel 160\nJedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von\nfür die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine\neiner Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern\nschwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des\nnoch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-\nRates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines\nlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mit-\nAmtes enthoben werden.\ngliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und\nnicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der\nArtikel 161\nErfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.\nDie Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei\nDie Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amts-\nVizepräsidenten ernennen.\nzeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätig-\nkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen\nArtikel 162\nsie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und\nnach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt erge-           ( 1) Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate\nbenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der     und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusam-\nAnnahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf              menarbeit.\ndieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Wer-\n(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um\nden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf\nihr ordnungsgemABes Arbeiten und das ihrer Dienststellen\nAntrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach\nnach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt\nLage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben\nfür die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.\noder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer\nStelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.\nArtikel 163\nDie Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit\nArtikel 158                               der in Artikel 157 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.\n(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls           Die Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in\nvorbehaltlich des Artikels 144, nach dem Verfahren des               ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern\nAbsatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.                anwesend ist.\"\nWiederernennung ist. zulässig.\n49. Artikel 165 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach\nAnhörung des Europäischen Parlaments im gegenseitigen                                            „Artikel 165\nEinvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissions-\nDer Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.\npräsidenten zu ernennen beabsichtigen.\nDer Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsulta-\nseiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden,\ntion mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich-\ndie bestimmte vorbereitende Aufgaben er1edigen oder\nkeiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen\nbestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür\nbeabsichtigen.                                                       gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,\nDer Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat\ndie auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als\noder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens\nKollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Par-               dies verlangt.\nlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments\nwerden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kom-              Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die\nmission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-            Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassun-\nseitigen Einvernehmen ernannt.                                       gen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 167 Absatz 2\nvornehmen.\"\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsiden-\nten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung,\nderen Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.                        50. Artikel 168  a  erhält folgende Fassung:\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,                                       \"Artikel 168a\nderen Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den                (1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für\nRegierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver-             Entscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte\nnehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.              Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1275\ngegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen                    und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kom-\nbeschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe             mission und der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen\nder Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster               oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des\nInstanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 1    n      Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber\nzuständig.                                                          Dritten.\n(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des            Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig,\nEuropäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat             die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen\neinstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1           Unzuständigkeit. Verletzung wesentlicher Fonnvorschriften,\nund die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest            Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfüh-\nund beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestim-              rung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessens-\nmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs               mißbrauchs erhebt.\nnotwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt,           Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nfinden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen die-\nzuständig für Klagen des Europäischen Parlaments und der\nses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Pro-\nEZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.\ntokolls Ober die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht\nerster Instanz Anwendung.                                           Jede natürliche oder juristische Person kann unter den glei-\nchen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Ent- ·\n(3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Perso-       scheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage\nnen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bie-            erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an\nten und Ober die Befähigung zur Ausübung richterlicher              eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind,\nTätigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der\nsie unmittelbar und individuell betreffen.\nMitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs\nJahre ernannt. AJle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu       Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei\nbesetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist          Monaten zu erheben; diese Frist liuft je nach Lage des\nzulAssig.                                                           Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung,\nihrer Mitteilung an den Kllger oder in Ermangelung dessen\n(4) Das Gericht erster Instanz erlAßt Setne Verfahrensord-       von dem Zeitpunkt an, zu dem der KIAger von dieser Hand-\nnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der\nlung Kenntnis erlangt   hat.·\neinstimmigen Genehmigung des Rates.\"\n51. Artikel 171 erhält folgende Fassung:                            54. Artikel 175 erhllt folgende Fassung:\n.Artikel 171                                                       .,Artikel 175\n(1) Stellt der Gerichtshof fest. daß ein Mitgliedstaat gegen        Unterläßt es das EuropAische Parlament, der Rat oder die\neine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat         KommissJon unter Verletzung dieses Vertrags, einen\ndieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem           Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die\nUrteil des Gerichtshofs ergeben.                                    anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage\nauf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.\n(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende\nMitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie,         Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende\nnachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat,               Organ zuvor aufgefordert worden ist. tätig zu werden. Hat es\neine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie             binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stel-\naufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat          lung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren\ndem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.                 Frist von zwei Monaten erhoben werden.\nHat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich           Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe\naus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der        der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde dar-\nvon der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die           über führen, daß ein Organ der Gemeinschaft es untertassen\nKommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie             hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stel-\ndie Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlen-          lungnahme an sie zu richten.\nden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den                   Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nUmständen nach für angemessen hält.                                 zuständig für Klagen, die von der EZB in ihrem Zuständig-\nSteift der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat      keitsbereich erhoben oder gegen sie angestrengt werden.\"\nseinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zah-\nlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.\n55. Artikel 176 erhält folgende Fassung:\nDieses Verfahren läßt den Artikel 170 unberührt.\"\n„Artikel 176\nDas oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Han-\n52. Artikel 172 erhält folgende Fassung:\ndeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig\n„Artikel 172                              erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des\nAufgrund dieses Vertrags vom Europäischen Parlament              Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.\nund vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verord-               Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtun-\nnungen können hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangs-           gen, die sich aus der Anwendung des Artikels 215 Absatz 2\nmaßnahmen dem Gerichtshof eine Zuständigkeit übertragen,            ergeben.\nwelche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprü-\nfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnah-               Dieser Artikel gilt auch für die EZB.\"\nmen umfaßt.\"\n56. Artikel 1n erhält folgende Fassung:\n53. Artikel 173 erhält folgende Fassung:                                                         „Artikel 177\n„Artikel 173                                Der Gerichtshof entscheidet im Weg der Vorabentschei-\ndung\nDer Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der\ngemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments                  a) über die Auslegung dieses Vertrags,","1276                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nb) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen           organen angehören oder angehört haben oder die fur dieses\nder Organe der Gemeinschaft und der EZB,                      Arr.t besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr fur\nUnabhängigkeit bieten.\nc) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat\ngeschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen                (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat\ndies vorsehen.                                                nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig\nauf sechs Jahre ernannt.\nWird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats\ngestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber        Vier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt\nzum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese       werden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf\nFrage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.                  vier Jahre begrenztes Mandat.\nWird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren          Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt\nbei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Ent-         werden.\nscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-        Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungs-\nstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses       hofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.\nGericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.\"\n(4) Die Mitglieder des Rechnunghofs Oben ihre Tätigkeit jn\nvoller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-\n57. Artikel 180 erhält folgende Fassung:                               schaft aus.\n\"Artikel 180                             Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von\neiner Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern\nDer Gerichtshof ist nach Maßgabe der folgenden Bestim-\nnoch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-\nmungen zuständig in Streitsachen Ober\nlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.\na) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus\n(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während\nder Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Ver-\nihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche\nwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der Kommission\nBerufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit\nin Artikel 169 übertragenen Befugnisse;\nübemehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der\nb) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäi-           Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus\nschen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommis-      ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere\nsion und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu            die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vor-\nnach Maßgabe des Artikels 173 Klage erheben;                  teile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal-\nc) die Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen             tend zu sein.\nInvestitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Arti-              (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und\nkels 173 nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission           von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rech-\nund lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des         nungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch\nArtikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der               den Gerichtshof gemäß Absatz 7.\nInvestitionsbank angefochten werden;\nFür das ausscheidende Mitgüed wird für die verbleibende\nd) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Sat-           Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen durch die\nnationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hier-        Außer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des\nbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befug-          Rechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.\nnisse, die der Kommission in Artikel 169 gegenüber den             (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines\nMitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichts-        Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder\nhof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine Ver-       anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlu-\npflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese      stig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des\nBank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem              Rechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforderli-\nUrteil des Gerichtshofs ergeben.\"                              chen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt\nergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.\n58. Artikel 184 erhält folgende Fassung:\n(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäfti-\n\"Artikel 184                             gungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder\nUngeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 5               des Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergü-\ngenannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei        tungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit\ndem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament            alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.\nund vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer                  (9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestim-\nVerordnung des Rates, der Kommission oder der EZB                  mungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen\nankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser            der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mit-\nVerordnung aus den in Artikel 173 Absatz 2 genannten               glieder des Rechnungshofs.\nGründen geltend machen.\"\nArtikel 188 c\n59. Folgender Abschnitt wird eingefügt:                                      ( 1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Ein-\n\"Abschnitt 5                             nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls\ndie Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von\nDer Rechnungshof                             der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der\nGründungsakt dies nicht ausschließt.\nArtikel 188 a\nDer Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und\nDer Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.               dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rech-\nnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-\nArtikel 188 b                             ßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.\n(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.                  (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ord-\n(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkei-         nungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und über-\nten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungs-            zeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.","Nr. ~7 - Tn~ der Ausg2t,e: Senn, den 30. Dezember 1992                                     1277\nDie Prü1ung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststeilun-                                       Artikel 189 b\ngen und der Zahlungen der Einnahmen an d,e Gemeinschaft.\n( 1) Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines\nDie Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindun-            Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt das\ngen und der Zahlungen.                                               nachstehende Verfahren.\nDiese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des                   (2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parla-\nbetreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.                     ment und dem Rat einen Vorschlag.\n(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen               Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit und nach Stellung-\nund erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen            nahme des Europlischen Parlaments einen gemeinsamen .\nOrganen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-           Standpunkt fest. Dieser gemeinsame Standpunkt wird dem\ngeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfotgt in Verbin-       Europlischen Parlament zugeteitet Der Rat unterrichtet das\ndung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen              Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die\noder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit         Gründe, aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt\nverfügen, mit den zustlndigen einzelstaatlichen Dienststel-         festgelegt hat Die Kommission unterrichtet das Europäische\nlen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungs-           Parlament in allen Einzelheiten Ober Ihren Standpunkt.\nhof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.\nHat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach\nDie anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaatli-          der Übennittlung\nchen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht Ober\ndie erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständigen            a) den gemeinsamen Standpunkt gebilligt, so erllßt der Rat\neinzelstaatlichen Dienststellen Obennitteln dem Rechnungs-                den betreffenden Rechtsakt endgültig entsprechend die-\nhof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner Aufgabe               sem gemeinsamen Standpunkt;\nerforderliche Unterlage oder Information.                            b) nicht Stellung genommen, so erllßt der Rat den betref-\n(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden               fenden Rechtsakt entsprechend seinem gemeinsamen\nHaushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den               Standpunkt;\nanderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amts-             c) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Absicht\ntütt der EuropAischen Gemeinschaften zusammen mit den                     geäußert, den gemeinsamen Standpunkt abzulehnen, so\nAntworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rech-                     unterrichtet -es den Rat unverzüglich hiervon. Der Rat\nnungshofs verOffentticht.                                                 kann den in Absatz 4 genannten Vennittlungsausschuß\nDer Rechnungshof kann femer jederzeit seine Bemerkungen                   einberufen, um seinen Standpunkt ausführlicher darzule-\nzu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von                   gen. Daraufhin bestltigt das Europlische Parlament mit\nSonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe                  der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder die Ablehnung\nder Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.                                  des gemeinsamen Standpunkts, womit der vorgeschla-\ngene Rechtsakt als nicht angenommen gilt, oder es\nEr nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder                   schlägt nach Buchstabe d Ablnderungen vor;\nStellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.\nd) mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderun-\nEr unterstützt das Europlische Parlament und den Rat bei                  gen an dem gemeinsamen Standpunkt vorgeschlagen,\nder Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\"                         so wird die abgelnderte Fassung dem Rat und der\nKommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stel-\nlungnahme zu diesen Ablnderungen ab.\n60. Artikel 189 erhält folgende Fassung:\n(3) Billigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit binnen drei\n,.Artikel 189\nMonaten nach Eingang der Ablnderungen des EuropAi-\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses            . sehen Parlaments alle diese Ablnderungen, so ändert er\nVertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat              seinen gemeinsamen Standpunkt entsprechend und erläßt\ngemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen,                  den betreffenden Rechtsakt: über Abänderungen, zu denen\nRichtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen                die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben\naus oder geben Stellungnahmen ab.                                    hat, beschließt der Rat jedoch einstimmig. Erlaßt der Rat den\nDie Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren        betreffenden Rechtsakt nicht, so beruft der Präsident des\nTeilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.      Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäi-\nschen Parlaments unverzüglich den VennittJungsausschuß\nDie Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet     ein.\nwird, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich,\nüberläßt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der              (4) Der Vennittlungsausschuß, der aus den Mitgliedem des\nForm und der Mittel.                                                 Rates oder- deren Vertretem und ebenso vielen Vertretem\ndes Europäischen Parlaments besteht, hat die Aufgabe, mit\nDie Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen            der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder\nverbindlich, die sie bezeichnet.                                    deren Vertretem und der Mehrheit der Vertreter des Europäi-\nDie Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbind-             schen Parlaments eine Einigung Ober einen gemeinsamen\nlich.\"                                                               Entwurf zu erzielen. Die Kommission nimmt an den Arbeiten\ndes Vennittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderli-\nchen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte\n61. Folgende Artikel werden eingefügt:                                  des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.\n.Artikel 189 a                               (5) Billigt der Vermittlungsausschuß binnen sechs Wochen\nnach seiner Einberufung einen gemeinsamen Entwurf, so\n(1) Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der\nverfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser\nKommission tätig, so kann er vorbehaltlich des Artikels 189b\nBilligung über eine Frist von sechs Wochen, um den betref-\nAbsitze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstim-\nfenden Rechtsakt entsprechend dem gemeinsamen Entwurf\nmig beschließen.\nzu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die absolute\n(2) Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist,           Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifi-\nkann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf            zierte Mehrheit erforderlich ist. Nimmt eines der beiden\nder Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemein-              Organe den vorgeschlagenen Rechtsakt nicht an, so gilt er\nschaft ändern.                                                      als nicht angenommen.","1278                                         Bundesgesetzblat1. Jahrg2ng 1992, T E:il i 1\n(6) Bi!l1gt der Vermittlungsausschuß keinen gemeinsamen               Der Rat kann den von der Kommission überprüften Vor-\nEntwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht ange-            schlag nur einstimmig ändern.\nnommen, sofern nicht der Rat binnen sechs Wochen nach              f)    In den unter den Buchstaben c, d und e genannten Fällen\nAblauf der dem Vermittlungsausschuß gesetzten Frist mit                  muß der Rat binnen drei Monaten beschließen. Ergeht\nqualifizierter Mehrheit den gemeinsamen Standpunkt, den er               innerhalb dieser Frist kein Beschluß, so gilt der Vorschlag\nvor Eröffnung des Vermittlungsverfahrens gebilligt hatte,                der Kommission als nicht angenommen.\ngegebenenfalls mit vom Europäischen Parlament vorge-\nschlagenen Abänderungen bestätigt. In diesem Fall ist der          g) Die unter den Buchstaben b und f genannten Fristen\nbetreffende Rechtsakt endgültig erlassen, sofem nicht das                können im gegenseitigen Einvernehmen Zwischen dem\nEuropäische Parlament die Vorlage binnen sechs Wochen                    Europäischen Parlament und dem Rat um höchstens\nnach dem Zeitpunkt der Bestätigung durch den Rat mit der                 einen Monat verlängert werden ...\nabsoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt; der vorge-\nschlagene Rechtsakt gilt dann als nicht angenommen.            62. Artikel 190 erhält folgende Fassung:\n(7) Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Mona-                                  „Artikel 190\nten bzw. sechs Wochen können im gegenseitigen Einverneh-\nmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat                    Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, qie\num höchstens einen Monat bzw. zwei Wochen verlängert               vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam oder\nwerden. Die in Absatz 2 genannte Dreimonatsfrist verlängert        vom Rat oder von der Kommission angenommen werden,\nsich im Fall der Anwendbarkeit des Absatzes 2 Buchstabe c          sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vor-\nautomatisch um zwei Monate.                                        schläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Ver-\ntrag eingeholt werden müssen.\"\n(8) Der Anwendungsbereich des in diesem Artikel\nbeschriebenen Verfahrens kann nach dem Verfahren des\nArtikels N Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union    63. Artikel 191 erhält folgende Fassung:\nauf der Grundlage eines dem Rat von der Kommission                                             „Artikel 191\nspätestens 1996 zu unterbreitenden Berichts erweitert wer-\nden.                                                                   (1) Die nach dem Verfahren des Artikels 189b angenom-\nmenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen wer-\nArtikel 189 c                          den vom Präskfenten des Europäischen Parlaments und\nvom Präsidenten des Rates unterzeichnet und im Amtsblatt\nWird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines            der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie\nRechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt               festgelegten Zeitpunkt oder andemfaHs am zwanzigsten Tag\nfolgendes Verfahren:                                                nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.\na) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der          (2) Die Verordnungen des Rates und der Kommission\nKommission und nach Stellungnahme des Europäischen             sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten Richtlinien die-\nParlaments einen gemeinsamen Standpunkt fest.                  ser Organe werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffent-\nb) der gemeinsame Standpunkt des Rates wird dem Euro-               licht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder\npäischen Parlament zugeleitet. Der Rat und die Kommis-         andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung\nsion unterrichten das Europäische Parlament in allen           in Kraft.\nEinzelheiten über die Gründe, aus denen der Rat seinen            (3) Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen wer-\ngemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, sowie über den          den denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben\nStandpunkt der Kommission.                                     und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.\"\nHat das Europäische Parlament diesen gemeinsamen\nStandpunkt binnen drei Monaten nach der Übermittlung\n64. Artikel 194 erhält folgende Fassung:\ngebilligt oder hat es sich innerhalb dieser Frist nicht\ngeäußert, so erläßt der Rat den betreffenden Rechtsakt                                     ,.Artikel 194\nendgültig entsprechend dem gemeinsamen Standpunkt.\nDie Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialaus-\nc) Das Europäische Parlament kann innerhalb der unter               schusses wird wie folgt festgesetzt:\nBuchstabe b vorgesehenen Dreimonatsfrist mit der\nBelgien                                12\nabsoluten Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an\ndem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorschlagen.                 Dänemark                                9\nEs kann ferner den gemeinsamen Standpunkt des Rates               Deutschland                           24\nmit der gleichen Mehrheit ablehnen. Das Ergebnis der              Griechenland                           12\nBeratungen wird dem Rat und der Kommission zugelei-               Spanien                               21\ntet.\nFrankreich                           24\nHat das Europäische Parlament den gemeinsamen                      Irland                                 9\nStandpunkt des Rates abgelehnt, so kann der Rat in\nzweiter Lesung nur einstimmig beschließen.\nItalien                               24\nLuxemburg                              6\nd) Die Kommission überprüft innerhalb einer Frist von einem             Niederlande                           12\nMonat den Vorschlag, aufgrund dessen der Rat seinen\nPortugal                              12\ngemeinsamen Standpunkt festgelegt hat, unter Berück-\nsichtigung der vom Europäischen Parlament vorgeschla-              Vereinigtes Königreich                24\ngenen Abänderungen.                                             Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch\nDie Kommission übermittelt dem Rat zusammen mit dem             einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernen-\nvon ihr überprüften Vorschlag die von ihr nicht übernom-        nung ist zulässig.\nmenen Abänderungen des Europäischen Parlaments                  Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen\nund nimmt dazu Stellung. Der Rat kann diese Abände-             gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit\nrungen einstimmig annehmen.                                     zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.\ne) Der Rat verabschiedet mit qualifizierter Mehrheit den von         Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für\nder Kommission überprüften Vorschlag.                           die Mitglieder des Ausschusses fest.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Sonn, den 30. Dezember 1992                                     1279\n65. Artikel 196 erhält folgende Fassung:                              Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des\nRates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von\n„Artikel 196                            sich aus zusammentreten.\nDer Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten\nund sein Präsidium auf zwei Jahre.                                                         Artikel 198c\nEr gibt sich eine Geschäftsordnung.                                 Der Ausschuß der Regionen wird vom Rat oder von der\nKommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen\nDer Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des          und in allen anderen Fällen gehört, in denen eines dieser\nRates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von          beiden Organe dies für zweckmäßig erachtet.\nsich aus zusammentreten.\"\nWenn der Rat oder die Kommission es für notwendig er-\nachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner\n66. Artikel 198 erhält folgende Fassung:\nStellungnahme eine Frist; diese betrlgt mindestens einen\n.Artikel 198                            Monat. vom Eingang der diesbezüglichen Mitteilung beim\nPrlsidenten des AUS$Chusses an gerechnet. Nach Ablauf\nDer Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in        der Frist kann das fehlen einer Stellungnahme unberück-\ndiesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann        sichtigt bleiben.\nvon diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen\ndiese es für zweckmlßig erachten. Er kann von sich aus eine      Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 198\nStellungnahme in den FäJlen abgeben, in denen er dies für        gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Rat oder\nzweckmäßig erachtet.                                             von der Kommission über dieses Ersuchen um Stellung-\nnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn\nWenn der Rat oder äie Kommission es für notwendig erach-         er der Auffassung ist, daß spezifische regionale Interessen\nten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stel-        berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme ab-\nlungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat,      geben.\nvom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschus-\nses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das fehlen          Er kann, wenn er dies fOr zweckdienlich erachtet, von sich\neiner Stellungnahme 1.11berücksichtigt bleiben.                  aus eine Stetlungnahme abgeben.\nDie Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen           Die Stellungnahme des Ausschusses sowie ein Bericht über\nfachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen          die Beratungen werden dem Rat und der Kommission über-\nwerden dem Rat und der Kommission übermittelt.\"                  mittett.•\n68. folgendes Kapitel wird eingefügt:\n67. folgendes Kapitel wird eingefügt:\n.Kapitet 5\n.Kapitel 4\nDie Europäische Investitionsbank\nDer Ausschuß der Regionen\nArtikel 198 d\nArtikel 198a\nDie Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersön-\nEs wird ein beratender Ausschuß aus Vertretern der regio-     lichkeit.\nnalen und lokalen Gebietskörperschaften, nachstehend\nMitglieder der Europlischen Investitionsbank siod die Mit-\n.Ausschuß der Regionen\" genannt, errichtet.\ngliedstaaten.\nDie Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird\nDie Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem\nwie folgt festgesetzt:\nVertrag als Protokoll beigefügt.\nBelgien                            12\nDänemark                            9                                                    Artikel 198 e\nDeutschland                        24                            Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer\nGriechenland                       12                         ausgewogenen und reibungslosen EntwickJung des Gemein-\nSpanien                            21                         samen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen;\nhierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eige-\nFrankreich                         24                         nen Mittel. In diesem Sinne er1eichtert sie ohne Verfolgung\nIrland                              9                         eines Erwerbszwecks durch Gew~hrung von Darlehen und\nItalien                            24                         Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichne-\nLuxemburg                           6                         ten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:\nNiederlande                        12                         a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten\nPortugal                           12                              Gebiete;\nVereinigtes Königreich             24                         b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von\nUnternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglich-\nDie Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl\nkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung de~\nvon Stellvertretern werden vom Rat auf Vorschlag der jewei-\nGemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres\nligen Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluß auf vier\nUmfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitglied-\nJahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.\nstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert\nDie Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen                werden können;\ngebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit\nc) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mit-\nzum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.\ngliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit\nden in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mit-\nArtikel 198 b\nteln nicht vollständig finanziert werden können.\nDer Ausschuß der Regionen wählt aus seiner Mitte seinen\nIn Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzie-\nPräsidenten und sein Präsidium auf zwei Jahre.\nrung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der\nEr gibt sich eine Geschäftsordnung und legt sie dem Rat zur      Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzie-\nGenehmigung vor; der Rat beschließt einstimmig.                  rungsinstrumenten der Gemeinschaft.\"","1280                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n69. Artikel 199 erhält folgende Fassung:                                  troll1erten Organe auf dessen Bemerkungen und die ein-\nschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs.\n„Artikel 199\n(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung\nAlle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft ein-                der Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusam-\nschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds werden          menhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die\nfür jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushalts-          Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der\nplan eingesetzt.                                                    Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme\nDie für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im               zu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parla-\nZusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und                      ment auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen\nSicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen          vor.\nJustiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags              (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnah-\nüber die Europiische Union gehen zu Lasten des Haushalts.           men, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen\nDie aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen ent-              und anderen Bemerkungen des EuropAischen Parlaments\nstehenden operativen Ausgaben k6nnen unter den in diesen            zur Vornahme der Ausgaben sowie den Er1Auterungen, die\nBestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haus-                 den EntlastungsempfehJungen des Rates beigefügt sind,\nhalt angelastet werden.                                             nachzukommen.\nDer Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszu-               Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates\ngleichen.\"                                                           erstattet die Kommission Bericht Ober die Maßnahmen, die\naufgrund dieser Bemerkungen und Er11uterungen getroffen\n70. Artikel 200 wird aufgehoben.                                           wurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die\nAusführung des Haushaltsplans zuständigen Dienststellen\n71. Artikel 201 erhält folgende Fassung:                                   erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rech-\nnungshof zuzuleiten.\"\n.Artikel 201\nDer Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen        75. Die Artikel 206a und 206b werden aufgehoben.\nvollständig aus Eigenmitteln finanziert.\nDer Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-        76. Artikel 209 erhält folgende Fassung:\nrung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestim-\nmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft                                        „Artikel 209\nfest und empftehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme                   Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\"                    nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellung-\nnahme des Rechnungshofs folgendes fest:\n72. Folgender Artikel wird eingefügt:                                      a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-\nlung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die\n,.Artikel 201 a\nRechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen\nDamit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbrei-             geregelt werden;\ntet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der\nb) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die\nGemeinschaft, Andert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine\nHaushaltseinnahmen, die in der Regetung über die\nDurchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf\nEigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kom-\nden Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bie-\nmission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maß-\nten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende\nnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erfor-\nMaßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft\nderlichen Kassenmittel bereitzustellen:\nfinanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach\nArtikel 201 festgelegten Bestimmungen ergeben.\"                       c) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-\ntrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der\n73 Artikel 205 erhält folgende Fassung:                                         Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-\nmaßnahmen.\"\n,.Artikel 205\nDie Kommission führt den Haushaltsplan nach der gemäß         n.   Folgender Artikel wird eingefügt:\nArtikel 209 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verant-\nwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend                                        \"Artikel 209 a\nden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung              Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die\naus.                                                                 finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen\nDie Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vomahme ihrer           die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch\nAusgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen ge-               zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen\nregelt.                                                              ihre eigenen finanziellen Interessen richten.\nDie Kommission kann nach der gemäß Artikel 209 festgeleg-            Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen\nten Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von          Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finan-\nUntergliederung zu Untergliederung übertragen.\"                      ziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie\nsorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommission\nfür eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den\n74. Artikel 206 erhält folgende Fassung:\nzuständigen Dienststellen ihrer Behörden.\"\n\"Artikel 206\n(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-   78. Artikel 215 erhält folgende Fassung:\nheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament der Kom-\n„Artikel 215\nmission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu\ndiesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 205 a                  Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich\ngenannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht             nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwen-\ndes Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kon-               den ist.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                        1281\nlm Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die                den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft,\nGemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in             bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren\nAusübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach               des Artikels 189 b oder des Artikels 189 c anzuwenden ist.\nden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnun-             Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme inner-\ngen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.                             halb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit\nfestlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellung-\nAbsatz 2 gilt in gleicher Weise für den durch die EZB oder\nnahme, so kann der Rat einen Beschluß fassen.\nihre Bediensteten in Ausübung ihrer AmtstAtigkeit verursach-\nten Schaden.                                                         Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von\nAbkommen im Sinne des Artikels 238 sowie sonstiger\nDie persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der\nAbkommen, die durch EinfOhroog von Zusammenarbeitsver-\nGemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres\nfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen,\nStatuts oder der für sie geltenden Beschlftigungsbedingun-\nvon Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die\ngen.\"\nGemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines\nnach dem Verfahren des Artikels 189 b angenommenen\n79. Artikel 227 wird wie folgt gelndert:                                 Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europlischen\nParlaments.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDer Rat und das Europäische Parlament können in dringen-·\n.(2) Für die französischen überseeischen Departements\nden FAiien eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.\ngelten mit Inkrafttreten dieses Vertrags seine besonderen\nund allgemeinen Bestimmungen Ober                                  (4) Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommis-\nsion bei Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderun-\n- den freien Warenverkehr,\ngen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten\n- die Landwirtschaft, mit Ausnahme        des Artikels 40       Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffe-\nAbsatz 4,                                                   nes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft\n- den freien Dienstleistungsverkehr,                            zu billigen; der Rat kann diese ErmAchtigung gegebenenfalls\nmit besonderen Bedingungen verbH Iden.\n- die Wettbewerbsregeln,\n(5) Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das\n- die in den Artikeln 109h, 1091 und 226 vorgesehenen           Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderun-\nSchutzmaßnahmen,                                             gen zuvor nach dem Verfahren des Artikels N des Vertrags\n- die Organe.                                                   Ober die EuropAische Union anzunehmen.\nDie Bedingungen für die Anwendung der anderen                      (6) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann\nBestimmungen dieses Vertrags werden binnen zwei Jah-            ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines\nren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Ent-            geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist die-\nscheidungen des Rates auf Vorschlag der Konimission             ses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach\nbeschlossen.                                                    Maßgabe des Artikels N des Vertrags Ober die Europäische\nUnion in Kraft treten.\nDie Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in\ndiesem Vertrag, insbesondere in Arb1<el 226, vorgesehe-            (7) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen\nnen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwick-      Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die\nlung dieser Gebiete.\";                                          Mitgliedstaaten verbindlich.\"\nb) Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:                 81. Folgender Artikel wird eingefügt:\n,.a) Dieser Vertrag findet auf die FArOer keine Anwen-\ndung.\"                                                                               .Artikel 228 a\nIst in gemeinsamen Standpunkten oder gemeinsamen\n80. Artikel 228 erhält folgende Fassung:                                 Aktionen, die nach den Bestimmungen des Vertrags Ober die\nEuropäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und\n.,Artikel228                              Sicherheitspolitik angenommen worden sind, ein Tätigwer-\nden der Gemeinschaft vorgesehen, um die Wirtschaftsbezie-\n(1) Soweit dieser Vertrag den Abschluß von Abkommen\nhungen zu einem oder mehreren dritten Lindern auszuset-\nzwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staa-\nzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen, so trifft\nten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die\nder Rat die erfordertichen Sofortmaßnahmen; der Rat\nKommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermAchtigt\nbeschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter\ndie Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhand-\nMehrheit.\"\nlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen im\nBenehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten\nbesonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinien, die         82. Artikel 231 erhält folgende Fassung:\nihr der Rat erteilen kann.\n.,Artikel 231\nBei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen\nZuständigkeiten beschließt der Rat, außer in den Fällen des             Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit\nAbsatzes 2 Satz 2, in denen er einstimmig beschließt, mit            der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nqualifizierter Mehrheit.                                             Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseiti-\ngen Einvernehmen festgelegt.\"\n(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommis-\nsion auf diesem Gebiet besitzt, werden die Abkommen vom\nRat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission     83. Die Artikel 236 und 237 werden aufgehoben.\ngeschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das\nAbkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme          84. Artikel 238 erhält folgende Fassung:\ninterner Vorschriften die Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie\nim Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.                                                  „Artikel 238\n(3) Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Arti-                    Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten\nkels 113 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach                 oder einer oder mehreren internationalen Organisationen\nAnhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in               Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseiti-","1282                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\ngen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und                lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mit-\nbesonderen Verfahren herstellen.\"                                  gliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und\nnicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.\nF.    In Anhang III gilt folgendes                                      Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amts-\nzeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätig-\nkeit ausüben. Bei ~r Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen\n85. Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nsie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und\n„Liste der unsichtbaren Transaktionen                  nach Abtaut ihrer Amtstltigkeit die sich aus ihrem Amt erge-\nzu Artikel 73h dieses Vertrags\".                    benden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht. bei der\nAnnahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf\ndieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Wer-\nden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf\nG. In dem Protokoll über die Satzung der Europäischen                    Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach\nInvestitionsbank gilt folgendes:                                    Lage des Falles gemA8 Artikel 12 a seines Amtes entheben\noder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an Ihrer\n86. Die Bezugnahme auf die Artikel 129 und 130 wird durch die            Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.\nBezugnahme auf die Artikel 198 d bzw. 198 e ersetzt.\nArtikel 10\n(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls\nTitel III                                 vort>ehaltlich des Artikels 24, nach dem Verfahren des Absat-\nzes 2 fOr eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.\nBestimmungen\nWiederernennung Ist zullssig.\n· zur Änderung des Vertrags über die Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                          (2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach\nAnhörung des Europlischen Parlaments im gegenseitigen\nEinvernehmen die Persönlichkeit, die sie zum Kommissions-\nArtikel H                                  präsidenten zu ernennen beabsichtigen.\nDer Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-                Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsulta-\nschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels            tion mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich-\ngeändert.                                                                keiten, die sie zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen\nbeabsichtigen.                                   ·\n1. Artikel 7 erhält fofgende Fassung:\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,\n.Artikel 7                              die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als\nKollegium einem ZUstimmungsvotum des Europäischen Par-\nDie Organe der Gemeinschaft sind:\nlaments. Nach ZUstimmung des Europäischen Par1aments\n- die Hohe Behörde, im folgenden als „Kommission\"                   werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kom-\nbezeichnet;                                                      mission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-\nseitigen Einvernehmen ernannt.\n- die Gemeinsame Versammlung, im folgenden als „Euro-\npäisches Parlament· bezeichnet;                                    (3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsiden-\nten und die Obrigen Mitglieder der Kommission Anwendung,\n- der Besondere Ministerrat, im folgenden als „Rat\"\nderen Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.\nbezeichnet;\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,\n- der Gerichtshof;\nderen Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den\n- der Rechnungshof.                                                 Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver-\nDer Kommission steht ein Beratender Ausschuß zur Seite.•            nehmen emannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.\n2. Folgende Artikel werden eingefügt:                                                            Artikel 11\n„Artikel 9                                 Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei\n(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die        V12epräsidenten ernennen.\naufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden\nund volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.                                       Artikel 12\nDie Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat ein-              Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und\nstimmig geändert werden.                                           von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-\nsion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.\nNur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder\nder Kommission sein.                                               Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende\nAmtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-\nDer Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger                seitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat\njedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als       kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger\nzwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörig-           nicht zu ernennen.\nkeit besitzen.\nBei Rücktritt. Amtsenthebung oder Tod des Prlsidenten wird\n(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in        für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die\nvoller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-             Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 1o Absatz 2\nschaft aus.                                                        Anwendung.\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von      Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 12 a bleiben\neiner Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern          die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres\nnoch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-            Sitzes im Amt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                     1283\nArtikel 12a                                                       Artikel 20c\nJedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen            Jeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristi-\nfür die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine        sche Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in\nschwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des              einem Mitgliedstaat kann allein oder zusammen mit anderen\nRates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines            Bürgem oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätig-\nAmtes enthoben werden.                                            keitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie\nunmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Par-\nArtikel 13                             lament richten:\nArtikel 20d\nDie Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit\nder in Artikel 9 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder gefaßt.          (1) Das Europlische Parlament ernennt einen Bürgerbe-\nauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger\nDie Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in\nder Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person\nihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern\nmit Wohnort oder satzungsmlßigem Sitz in einem MitgUed-\nanwesend ist.\"\nstaat Ober Mißstlnde bei der Tltigkeit der Organe oder\nInstitutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichts-\n3. Artikel 16 erhält folgende Fassung:                               hofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer\nRechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen .\n• Artikel 16\nDer Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von\nDie Kommission trifft alle Maßnahmen des inneren                sich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittel-\nGeschäftsbetriebs, die geeignet sind, das ordnungsgemäße          bar oder Ober ein Mitglied des Europäischen Par1aments\nArbeiten ihrer Dienststellen sicherzustellen.                     zugehen, Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt\nSie kann Studienausschüsse, insbesondere einen wirt-              hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte\nschaftswissenschaftlichen Ausschuß, einsetzen.                    Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat\nder BOrgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt\nDer Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und\ner das betreffende Organ, das Ober eine Frist von drei\nregeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammen-\nMonaten verfügt. um ihm seine SteUungnahme zu Obermit-\narbeit.                                                           teln. Der BOrgerbeauftragte legt anschließend dem EuropAi-\nDie Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr            schen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht\nordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach         vor. Der Beschwerdeführer wird Ober das Ergebnis dieser\nMaßgabe dieses Vertrags zu gewlhrteisten. Sie sorgt für die       Untersuchungen unterrichtet.\nVeröffentlichung dieser Geschlftsordnung.•                        Der BOrgerbeauftragte legt dem Europlischen Parlament\njährlich einen Bericht Ober die Ergebnisse seiner Untersu-\n4. Folgender Artiket wird eingefügt:                                 chungen    vor.\n.,Artikel 17                               (2) Der BOrgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Euro-\nplischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt.\nDie Kommission veröffentlicht jlhrlich, und zwar späte-          Wl8deremennung ist zullssig.\nstens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Euro-\npäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit       Der BQrgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen\nPar1aments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-\nder Gemeinschaft.\"\nden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines\nAmtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung\n5. Dem Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:                    begangen hat.\n.Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit alle als Entgelt         (3) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unab-\ngezahlten Vergütungen fest.\"                                     hängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von\nkeiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.\nDer Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine\n6. folgende Artikel werden eingefügt:\nandere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus-\n• Artikel 20 a                          Oben .\nDas Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner           (4) Das Europlische Parlament legt nach Stellungnahme\nMitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge       der Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter\nzu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die        Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen\nAusarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung            Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbe-\ndieses Vertrags erfordern.                                       auftragten fest.\"\nArtikel 20b                         7. Artikel 21 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDas Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner          (3) Das EuropAische Parlament arbeitet Entwürfe für allge-\nAufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die         meine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfah-\nEinsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschus-           ren in allen Mitgliedstaaten aus.\nses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die ande-\nDer Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parla-\nren Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertra-\nments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,\ngen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschafts-\neinstimmig die entsprechenden Bestimmungen und emp-\nrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft;\nfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren\ndies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sach-\nverfassungsrechtlichen Vorschriften.\"\nverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht\nabgeschlossen ist.\n8. Artikel 24 erhält folgende Fassung:\nMit der Vortage seines Berichts hört der nichtständige Unter-\nsuchungsausschuß auf zu bestehen.                                                          .Artikel 24\nDie Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts               Das Europäische Parlament erOrtert in öffentlicher Sitzung\nwerden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der           den Gesamtbericht, der ihm von der Kommission vorgelegt\nKommission im gegenseitigen Einvemehmen festgelegt.             wird.","1284                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil II\nWird wegen der Tat1gkeit der Kommission ein Mißtrauensan-            bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür\ntrag eingebracht, so dar1 das Europäische Parlament nicht            gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.\nvor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in         Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat\noffener Abstimmung darüber entscheiden.                              oder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens\nWird der Mißtrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln         dies verlangt.\nder abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglie-            Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die\nder des Europäischen Parlaments angenommen, so müssen                Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassun-\ndie Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederle-          gen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 32b Absatz 2\ngen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur Ernennung            vornehmen.•\nihrer Nachfolger gemäß Artikel 10 wetter. In diesem Fall\nendet die Amtszeit der als Nachfolger ernannten Mitglieder      12. Artikel 32 d erhält folgende Fassung:\nder Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der\ngeschlossen zur Amtsniederlegung verpflichteten Mitglieder                                      .Artikel 32 d\nder Kommission geendet hätte.•\n( 1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für\nEntscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte .\n9. Folgende Artikel werden eingefügt:                                   Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zustAndig ist und\ngegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen\n„Artikel 27                               beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe\nDer Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats       der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster\nauf Ministerebene, der befugt ist. für die Regierung des             Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 41\nMitgliedstaats verbindlich zu handeln.                               zuständig.\nDer Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-               (2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des\nder für je sechs.Monate wahrgenommen, und zwar in folgen-            Europäischen Parlaments und der Kommission legt der Rat\nder Reihenfolge der Mitgliedstaaten:                                 einstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1\nund die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest\n- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,            und beschließt die Anpassungen und ergAnzenden Bestim-\nDänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-              mungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs\nreich, lr1and, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal,         notwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt,\nVereinigtes Königreich;                                           finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen die-\n- während der folgenden Periode von sechs Jahren: Däne-              ses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Pro-\nmark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,             tokolls über äte Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht\nSpanien, Italien, lr1and, Niederlande, Luxemburg, Verei-          erster Instanz Anwendung.\nnigtes Königreich, Portugal.                                          (3) Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Perso-\nnen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bie-\nArtikel 27a                                ten und Ober die Befähigung zur Ausübung richterlicher\nDer Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Ent-              Tätigkeiten verfOgen; sie werden von den Regierungen der\nschluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der               Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs\nKommission einberufen.\"                                              Jahre ernannt Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu\nbesetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist\nzulässig.\n10. Folgende Artikel werden eingefügt:\n(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensord-\n„Artikel 29                               nung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der\neinstimmigen Genehmigung des Rates.\"\nDer Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-\ngütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die\nMitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die        13. Artikel 33 erhält folgende Fassung:\nRichter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichts-\n.Artikel 33\nhofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als\nEntgelt gezahlten Vergütungen fest.                                      Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeits-\nklagen zuständig, die ein Mitgliedstaat oder der Rat gegen\nArtikel 30                                Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen\nUnzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,\n(1 ) Ein Ausschuß, der sich aus den Ständigen Vertretern\nVerletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durch-\nder Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die\nführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermes-\nArbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat\nsensmißbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den\nübertragenen Aufträge auszuführen.\nGerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus\n(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstütz1,          den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich erge-\ndas einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär             benden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen\nwird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.                     Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei\ndenn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie\nDer Rat entscheidet über die Organisation des Generalse-\nhabe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des\nkretariats.\nVertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwen-\n(3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\"                       denden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.\nDie Unternehmen oder die in Artikel 48 genannten Verbände\n11. Artikel 32 erhält folgende Fassung:                                    können unter denselben Bedingungen Klage gegen die sie\nindividuell betreffenden Entscheidungen und Empfehlungen\n\"Artikel 32                                oder gegen die allgemeinen Entscheidungen und Empfeh-\nDer Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.                     lungen erheben, die nach ihrer Ansicht einen Ermessensmiß-\nbrauch ihnen gegenüber darstellen.\nDer Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus\nseiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden,           Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten\ndie bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder                   Klagen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung der","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                    1285\nindividuellen Entscheidung oder Empfehlung oder nach Ver-        tungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit\nöffentlichung der allgemeinen Entscheidung oder Empf eh-         alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.\nlung zu erheben.\n(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestim-\nDer Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen           mungen des Protokofls über die Vorrechte und Befreiungen\nzuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf        der Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mit-\ndie Wahrung seiner Rechte abzielen.\"                             glieder des Rechnungshofs.\n14. Fofgendes Kapitel wird eingefügt:\nArtikel 45c\n„Kapitet V\n(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung Ober alle Ein-\nDer Rechnungshof                          nahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls\ndie Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von\nArtikel 45a                           der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der\nDer Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.            Gründungsakt dies nicht ausschließt.\nDer Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und\nArtikel 45b                           dem Rat eine Erklärung über die Zuvertlssigkeit der Rech-\n(1) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.          nungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-\nßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.\n(2) Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkei-\nten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungs-            (2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ord-\norganen angehören oder angehört haben oder die für dieses        nungsmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Einnahmen und\nAmt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für          Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der\nUnabhängigkeit bieten.                                          Haushaltsführung.\n(3) Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Rat          Die Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststel-\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig             lungen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemein-\nauf sechs Jahre ernannt.                                         schaft.\nVier Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt        Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindun-\nwerden, erhalten jedoch bei der ersten Ernennung ein auf         gen und der Zahlungen.\nvier Jahre begrenztes Mandat.                                    Diese Prüfungen kl>nnen vor Abschluß der Rechnung des\nDie Mitglieder des Rechnungshofs können wiederernannt           betreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.\nwerden.                                                             (3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen\nSie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungs-       und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen\nhofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.                    Organen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-\ngeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt In Verbin-\n(4) Die Mitglieder des Rechnungshofs Oben ihre Tätigkeit     dung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen\nin voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-        oder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit\nschaft aus.                                                      verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststel-\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von    len. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungs-\neiner Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern        hof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.\nnoch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-          Die anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaat-\nlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.                 lichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht\n(5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während          über die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständi-\nihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltJiche    gen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-\nBerufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit       nungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner\nübernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der        Aufgabe erforderliche Unterlage oder Information.\nAusübung und nach Ablauf ihrer Amtstltigkeit die sich aus          (4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden\nihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere        Haushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den\ndie Pflicht, bei der Annahme gewisser Tltlgkeiten oder Vor-      anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amts-\nteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal-      blatt der Europlischen Gemeinschaften zusammen mit den\ntend zu sein.                                                   Antworten dieser Organe auf die Bemeri<ungen des Rech-\n(6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und            nungshofs veröffentlicht.\nvon Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rech-         Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen\nnungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch        zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von\nden Gerichtshof gemäß Absatz 7.                                 Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe\nFür das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende        der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.\nAmtszeit ein Nachfolger ernannt.                                Er nimmt seine jährtichen Berichte, Sonderberichte ode~\nAußer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des      Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.\nRechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.         Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei\n(7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines      der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\nAmtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder               (5) Der Rechnungshof erstellt ferner jährlich einen geson-\nanderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für ver-      derten Bericht über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs-\nlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des      vorgänge, die sich nicht auf die in Absatz 1 genannten\nRechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforder-       Ausgaben und Einnahmen beziehen, und des Finanzgeba-\nlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt     rens der Kommission hinsichtlich dieser Rechnungsvor-\nergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.                gänge. Er faßt diesen Bericht spätestens sechs Monate nach\n(8) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Beschäfti- Schluß des Haushaltsjahrs ab, auf das sich der Abschluß\ngungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder         bezieht, und leitet ihn der Kommission und dem Rat zu. Die\ndes Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergü-       Kommission übermittelt ihn dem Europäischen Parlament. ..","1286                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n15. Artikel 78c erhält folgende Fassung:                                    Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-\nmaßnahmen.\"\n„Artikel 78 c\nDie Kommission führt den Verwaltungshaushaltsplan nach\n19. Folgender Artikel wird eingefügt:\nder gemäß Artikel 78 h festgelegten Haushaltsordnung in\neigener Verantwortung im Rahmen der zugewiesenen Mittel                                     „Artikel 78 i\nentsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der\nZur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die\nHaushaltsführung aus.\nfinanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen\nDie Beteiligung der einzelnen Organe bei der Vornahme ihrer        die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch\nAusgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen gere-           zur BekAmpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen\ngelt.                                                              ihre eigenen finanziellen Interessen richten.\nDie Kommission kann nach der gemäß Artikel 78 h festgeleg-         Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen\nten Haushattsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von        Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der\nUntergliederung zu Untergliederung des Verwaltungshaus-            finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien.\nhaltsplans Obertragen.\"                                            Sie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis-\nsion für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen\n16. Die Artikel 78e und 78f werden aufgehoben.                         den zuständigen Dienststellen ihrer Behörden.\"\n17. Artikel 78g erhält folgende Fassung:                          20. Artikel 79 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n.Artikel 78g                             ,.a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.\"\n(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-\nheit beschließt, erteilt das Europäische Par1ament der Kom-\n21. Die Artikel 96 und 98 werden aufgehoben.\nmission Entlastung zur Ausführung des Verwaltungshaus-\nhaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die in\nArtikel 78 d genannte Rechnung und Übersicht sowie den                                     Titel IV\nJahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Ant-\nworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen                                Bestimmungen\nund die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs:\nzur Änderung des Vertrags zur Gründung\n(2) Das Europäische Par1ament kann vor der Entlastung                 der Europäischen Atomgemeinschaft\nder Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusam-\nmenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die\nKommission auffordem, Auskunft Ober die Vomahme der                                        Artikel 1\nAusgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme         Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nzu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parla-      schaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.\nment auf dessen Ersuchen alle notwendigen lnfonnationen\nvor.\n1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnah-\nmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen                                         „Artikel 3\nund anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments                   (1) Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden\nzur Vornahme der Ausgaben sowie den Erläuterungen, die             durch folgende Organe wahrgenommen:\nden Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,\nnachzukommen.                                                      - ein Europäisches Parlament,\nAuf Ersuchen des Europäischen Partaments oder des Rates            - einen Rat,\nerstattet die Kommission Bericht über die Maßnahmen, die           - eine Kommission,\naufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen\nwurden, insbesondere über die Weisungen, die den fOr die           - einen Gerichtshof,\nAusführung des Verwaltungshaushaltsplans zuständigen               - einen Rechnungshof.\nDienststellen erteilt worden sind. Diese Berichte sind auch\nJedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem\ndem Rechnungshof zuzuleiten.\"\nVertrag zugewiesenen Befugnisse.\n(2) Der Rat und die Kommission werden von einem Wirt-\n18. Artikel 78h erhält folgende Fassung:                                schafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unter-\n.Artikel 78 h                             stützt.\"\nDer Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellung-         2. Folgende Artikel werden eingefügt:\nnahme des Rechnungshofs folgendes fest:\n\"Artikel 107 a\na) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-\nDas Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner\nlung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans\nMitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge\nsowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im              zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die\neinzelnen geregelt werden;                                     Ausarbeitung eines Gemeinschaftsakts zur Durchführung\nb) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die               dieses Vertrags erfordern.\nHaushaltseinnahmen, die in der Regelung über die\nEigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der                                     Artikel. 107 b\nKommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die\nDas Europäische Par1ament kann bei der Erfüllung seiner\nMaßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die\nAufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die\nerforder1ichen Kassenmittel bereitzustellen;\nEinsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschus-\nc) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-           ses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die ande-\ntrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der              ren Organen oder Institutionen durch diesen Vertrag übertra-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                        1287\ngen sind, behauptete Verstöße gegen das Gemeinschafts-              Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parla-\nrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft;            ments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird,\ndies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sach-        einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und emp-\nverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht          fiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren\nabgeschlossen ist.                                                 verfassungsrechtlichen Vorschriften.\"\nMit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Unter-\nsuchungsausschuß auf zu bestehen.\n4. Artikel 114 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:\nDie Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts\n\"In diesem Fall endet die Amtszeit der als Nachfolger\nwerden vorn Europijschen Parlament. vom Rat und von der\nernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu\nKommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.\ndem die Amtszeit der geschlossen zur Amtsnieder1egung\nverpflichteten Mitglieder der Kommission geendet hätte ...\nArtikel 107 c\nJeder Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristi-\nsche Person mit Wohnort oder satzungsmlßigem Sitz in            5. Folgende Artikel werden eingefügt:\neinem Mitgliedstaat kam allein oder zusammen mit anderen\n\"Artikel 116\nBürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätig-\nkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen und die ihn oder sie             Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats\nunmittelbar betreffen. eine Petition an das Europäische Par-        auf Ministerebene. der befugt ist, für die Regierung des\nlament richten.                                                     Mitgliedstaats verbindlich zu handeln.\nDer Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-\nArtikel 107 d\nder für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgen-\n(1) Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbe-            der Reihenfolge der Mitgliedstaaten:\nauftragten, der befugt ist, Beschwerden von jedem Bürger\n- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,\nder Union oder von jeder natürlichen oder juristischen Person\nDänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-\nmit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied-\nreich, Irland. Italien, Luxemburg. Niederlande, Portugal,\nstaat Ober Mißstinde bei der Jltigkeit der Organe oder\nVereinigtes KOnigreich;\nInstitutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichts-\nhofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer             - wihrend der f ~ Periode von sechs Jahren: Däne-\nRechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.                           mark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich,\nSpanien, ltatien, Irland, Niederlande, Luxemburg. Verei-\nDer Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von              nigtes Königreich, Portugal.\nsich aus oder aufgrund von Beschwerden, die ihm unmittel-\nbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments\nArtikel 117\nzugehen, Untersuchungen durch, die der für gerechtfertigt\nhält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte               Der Rat wird von seinem Präsidenten aus eigenem Ent-\nGegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren. Hat           schluß oder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der\nder Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt       Kommission einberufen.•\ner das betreffende Organ. das Ober eine Frist von drei\nMonaten verfügt. um ihm seine Stellungnahme zu übennit-        6. Folgender Artikel wird eingefügt:\nteln. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäi-\nschen Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht                                       \"Artikel 121\nvor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser\n(1) Ein Ausschuß. der sich aus den Stlndigen Vertretern\nUntersuchungen unterrichtet.\nder Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat die Aufgabe, die\nDer Bürgerbeauftragte legt dem Europäischen Parlament              Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat\njährlich einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersu-         übertragenen Aufträge auszuführen.\nchungen vor.\n(2) Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt,\n(2) Der Bürgerbeauftragte wird nach jeder Wahl des Euro-        das einem Generalsekretär untersteht. Der Generalsekretär\npäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt.         wird vom Rat durch einstimmigen Beschluß ernannt.\nWiederernennung ist zulässig.\nDer Rat entscheidet Ober die Organ~tion des Generalse-\nDer Bürgerbeauftragte kann auf Antrag des Europäischen             kretariats.\nParlaments vorn Gerichtshof seines Amtes enthoben wer-\nden, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines              (3) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.\"\nAmtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung\nbegangen hat.                                                  7. Folgender Artikel wird eingefügt:\n(3) Der Bürgerbeauftragte Obt sein Amt in VOlliger Unab-\nhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von                                ,.Artikel 123\nkeiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen.              Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Ver-\nDer Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine           gütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die\nandere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit aus-       Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die\nüben.                                                              Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichts-\n(4) Das Europäische Parlament legt nach Stellungnahme           hofs fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als\nder Kommission und nach mit qualifizierter Mehrheit erteilter      Entgelt gezahlten Vergütungen fest.\"\nZustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen\nBedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbe-\nauftragten fest.\"                                              8. Folgende Artikel werden eingefügt:\n„Artikel 125\n3. Artikel 108 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDie Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar späte-\n\"(3) Das Europäische Parlament arbeitet Entwürfe für allge-      stens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Euro-\nmeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfah-         päischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit\nren in allen Mitgliedstaaten aus.                                  der Gemeinschaft.","1288                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 126                              Für das ausscheidende Mitg!ied wird für die verb!eibende\n( 1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedem, die         Amtszeit von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-\naufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden              seitigen Einvernehmen ein neues Mitglied ernannt. Der Rat\nund volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.              kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger\nnicht zu emennen.\nDie Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat ein-\nstimmig geändert werden.                                             Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird\nfür die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die\nNur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder           Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2\nder Kommission sein.                                                 Anwendung.\nDer Kommission muß mindestens ein Staatsangehöriger                  Außer im Fall der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben\njedes Mitgliedstaats angehören, jedoch dürfen nicht mehr als         die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres\nzwei Mitglieder der Kommission dieselbe Staatsangehörig-            Sitzes im Amt.\nkeit besitzen.\n(2) Die Mitglieder der Kommission Oben ihre Tätigkeit in                                   Artikef 129\nvoller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-                  Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen\nschaft aus.                                                          für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine\nSie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von        schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des\neiner Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordem             Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines\nnoch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-              Amtes enthoben werden.\nlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mit-\ngliedstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und                                  Artikel 130\nnicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der              Die Kommission kann aus ihrer Mitte einen oder zwei\nErfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.                           Vizepräsidenten ernennen.\nDie Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amts-\nzeit keine andere entgetttiche oder unentgeltliche Berufstätig-                               Artikef 131\nkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit Obemehmen               Der Rat und die Kommission ziehen einander zu Rate und\nsie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und          regeln einvemehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenar-\nnach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt erge-        beit.\nbenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der\nAnnahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf              Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr\ndieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Wer-          ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach\nden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf           Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die\nAntrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach           Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.\nLage des Falles gemäß Artikel 129 seines Amtes entheben\noder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer                                      Artikel 132\nStelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.                            Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit\nder in Artikel 126 bestimmten Anzaht ihrer Mitglieder gefaßt.\nArtikel 127\nDie Kommission kann nur dann wirksam tagen, wenn die in\n(1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls         ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedem\nvorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des               anwesend ist.\"\nAbsatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren emannt.\nWiederemennung ist zulässig.                                     9. Artikel 133 wird aufgehoben.\n(2) Die Regierungen der Mitgliedstaaten benennen nach\nAnhörung des Europäjschen Parlaments im gegenseitigen           1O. Artikel 137 erhält folgende Fassung:\nEinvemehmen die Persönlichkeit. die sie zum Kommissions-\npräsidenten zu ernennen beabsichtigen.                                                        „Artikel 137\nDie Regierungen der Mitgliedstaaten benennen in Konsulta-              Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.\ntion mit dem benannten Präsidenten die übrigen Persönlich-           Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus\nkeiten, die sie zu Mitgliedem der Kommission zu emennen              seiner Mitte Kammem mit je drei oder fünf Richtem bilden,\nbeabsichtigen.                                                       die bestimmte vorbereitende Aufgaben erledigen oder\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,             bestimmte Gruppen von Rechtssachen entscheiden; hierfür\ndie auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als            gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.\nKollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Par-\nDer Gerichtshof tagt in Vollsitzungen, wenn ein Mitgliedstaat\nlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments\noder ein Organ der Gemeinschaft als Partei des Verfahrens\nwerden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kom-\ndies verlangt.\nmission von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegen-\nseitigen Einvemehmen emannt.                                         Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die\nZahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassun-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden erstmals auf den Präsiden-\ngen der Absätze 2 und 3 und des Artikels 139 Absatz 2\nten und die übrigen Mitglieder der Kommission Anwendung,\nvornehmen.\"\nderen Amtszeit am 7. Januar 1995 beginnt.\nDer Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission,        11. Artikel 140a erhält folgende Fassung:\nderen Amtszeit am 7. Januar 1993 beginnt, werden von den\nRegierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einver-                                     „Artikel 140 a\nnehmen ernannt. Ihre Amtszeit endet am 6. Januar 1995.\n(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für\nEntscheidungen über einzelne, nach Absatz 2 festgelegte\nArtikel 128\nGruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und\nAbgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und                gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen\nvon Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommis-           beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe\nsion durch Rücktritt oder Amtsenthebung.                             der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster","t,Jr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                     1289\nInstanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 150          scheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage\nzustandig.                                                          erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an\neine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind,\n(2) Auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des\nsie unmittelbar und individuell betreffen.\nEuropäischen Partaments und der Kommission legt der Rat\neinstimmig die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1           Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei\nund die Zusammensetzung des Gerichts erster Instanz fest            Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des\nund beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestim-              Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung,\nmungen, die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofs               ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen\nnotwendig werden. Wenn der Rat nichts anderes beschließt,           von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Hand-\nfinden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen die-           lung Kenntnis erlangt hat.\"\nses Vertrags und insbesondere die Bestimmungen des Pro-\ntokolls über die Satzung des Gerichtshofs auf das Gericht       14. folgender Abschnitt wird eingefügt:\nerster Instanz Anwendung.\n.Abschnitt V\n(3) Zu Mitgliedem des Gerichts erster Instanz sind Perso-\nnen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bie-                                  Der Rechnungshof\nten und Ober die Befähigung zur Ausübung richter1icher\nTAtigkeiten verfügen; sie werden von den Regierungen der                                     Artikel 160 a\nMitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs                Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.\nJahre emannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu\nbesetzt. Die Wiederemennung ausscheidender Mitglieder ist                                    Artikel 160 b\nzulässig.\n(1) Der Rechnungshof besteht    aus   zw6lf Mitgliedem.\n(4) Das Gericht erster Instanz erläßt seine Verfahrensord-\nnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der               (2) Zu Mitgliedem des Rechnungshofs sind Persönlichkei-\neinstimmigen Genehmigung des Rates.•                                ten auszuwählen, die in ihren Lindem RechnungsprOfungs-\norganen angehOren oder angehört haben oder die für dieses\nAmt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für\n12. Artikel 143 erhält folgende Fassung:\nUnabhängigkeit bieten .\n..Artikel 143                                (3) Die Mitglieder des Rechnungshofs· werden vom Rat\n(1) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Mitgliedstaat gegen     nach AnhOrung des Europäischen Parlaments einstimmig\neine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat         auf sechs Jahre emannt.\ndieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem           Vter Mitglieder des Rechnungshofs, die durch Los bestimmt\nUrteil des Gerichtshofs ergeben.                                    werden, erhalten jedoch bei der ersten Emennung ein auf\n(2) Hat nach Auffassung der Kommission der betreffende           vier Jahre begrenztes Mandat.\nMitgliedstaat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie,         Die Mitglieder des Rechnungshofs können wiederemannt\nnachdem sie ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben hat,               werden.\neine mit Gründen versehene Stenungnahme ab, in der sie\naufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat          Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungs-\ndem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.                 hofs für drei Jahre. Wtederwahl ist zulässig.\nHat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich              (4) Die Mitglieder des Rechnungshofs Oben ihre TAtigkeit\naus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der        in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemein-\nvon der Kommission gesetzten Frist getroffen, so kann die           schaft aus.\nKommission den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie             Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von\ndie Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlen-          einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordem\nden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den                   noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unter-\nUmstlnden nach für angemessen hält.                                 lassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.\nStellt der Gerichtshof fest. daß der betreffende Mitgliedstaat         (5) Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während\nseinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zah-           ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche\nlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhAngen.              Berufstltigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit\nDieses Verfahren läßt den Artikel 142 unberührt.\"\nübernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der\nAusübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus\n13. Artikel 146 erhält folgende Fassung:                                ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere\ndie Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vor-\n,.Artikel 146                             teile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhal-\nDer Gerichtshof überwacht die Rechtmäßigkeit der Hand-           tend zu sein.\nlungen des Rates oder der Kommission, soweit es sich nicht             (6) Abgesehen von regelmäßigen Neubesetzungen und\num Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der                von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Rech-\nHandlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswir-               nungshofs durch Rücktritt oder durch Amtsenthebung durch\nkung gegenüber Dritten.                                             den Gerichtshof gemAB Absatz 7.\nZu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig,           Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende\ndie ein Mitgliedstaat, der Rat oder die Kommission wegen            Amtszeit ein Nachfolger ernannt.\nUnzuständigkeit, Vertetzung wesentlicher Formvorschriften,\nAußer im Fall der Amtsenthebung bleiben die Mitglieder des\nVerletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchfüh-\nRechnungshofs bis zur Neubesetzung ihres Sitzes im Amt.\nrung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessens-\nmißbrauchs erhebt.                                                     (7) Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines\nAmtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder\nDer Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen\nanderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlu-\nzuständig für Klagen des Europäischen Parlaments, die auf\nstig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des\ndie Wahrung seiner Rechte abzielen.\nRechnungshofs feststellt, daß es nicht mehr die erforder-\nJede natürliche oder juristische Person kann unter den glei-        lichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt\nchen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Ent-              ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.","1290                                          Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992, Teil II\n(8) Der Rat setzt mit quallfiziert€r Mehrheit die Beschätt,-        Griechenland                        12\ngungsbedingungen für den Präsidenten und die Mitglieder                Spanien                            21\ndes Rechnungshofs fest, insbesondere die Gehälter, Vergü-                                                 24\nFrankreich\ntungen und Ruhegehälter. Er setzt mit derselben Mehrheit\nIrland                               9\nalle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.\nItalien                            24\n(9) Die für die Richter des Gerichtshofs geltenden Bestim-\nLuxemburg                            6\nmungen des Protokolls Ober die Vorrechte und Befreiungen\nder Europäischen Gemeinschaften gelten auch für die Mit-               Niederlande                         12\nglieder des Rechnungshofs.                                             Portugal                            12\nVeretnigtes Königreich             24\nArtikel 160 c\nDie Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch\n( 1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Ein-          einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernen-\nnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prOft ebenfalls            nung ist zulässig.\ndie Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von\nder Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der               Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen\nGründungsakt dies nicht ausschließt.                                gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit\nzum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.\nDer Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und\ndem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rech-           Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für\nnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmä-               die Mitglieder des Ausschusses fest.\"\nßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor.\n(2) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ord-       16. Artikel 168 erhält folgende Fassung:\nnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und über-\n,.Artikel 168\nzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.\nDer Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten\nDie Prüfung der Einnahmen erfolgt anhand der Feststellun-\nund sein Präsidium auf zwei Jahre.\ngen und der Zahlungen der Einnahmen an die Gemeinschaft.\nEr gibt sich eine Geschäftsordnung.\nDie Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindun-\ngen und der Zahlungen.                                              Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des\nRates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von\nDiese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des\nsich aus zusammentreten.\"\nbetreffenden Haushaltsjahrs durchgeführt werden.\n(3) Die Prüfung wird anhand der Rechnungsunterlagen          17. Artikel 170 erhält folgende Fassung:\nund erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen\nOrganen der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten durch-                                    \"Artikel 17P\ngeführt. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbin-\nDer Ausschuß muß vom Rat oder der Kommission in den in\ndung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen\ndiesem Vertrag vorgesehenen FAiien gehört werden. Er kann\noder, wenn diese nicht über die erforderliche Zuständigkeit\nvon diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen\nverfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Dienststel-\ndiese es für zweckmäßig erachten. Er kann von sich aus eine\nlen. D!ese O~gane oder Dienststellen teilen dem Rechnungs-\nStellungnahme in den Fällen abgeben, in denen er dies für\nhof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.\nzweckmäßig erachtet.\nDie anderen Organe der Gemeinschaft und die einzelstaat-\nWenn der Rat oder die Kommission es für notwendig erach-\nlichen Rechnungsprüfungsorgane oder, wenn diese nicht\nten, setzen sie dem Ausschuß für die Vortage seiner Stel-\nüber die erforderliche Zuständigkeit verfügen, die zuständi-\nlungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat\ngen einzelstaatlichen Dienststellen übermitteln dem Rech-\nvom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschus~\nnungshof auf seinen Antrag jede für die Erfüllung seiner\nses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen\nAufgabe erforderliche Unterlage oder Information.\neiner Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.\n(4) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden\nDie Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen\nHaushaltsjahrs einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den\nfachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen\nanderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amts-\nwerden dem Rat und der Kommission übermittelt.\"\nblatt der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den\nAntworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rech-\nnungshofs veröffentlicht.                                       18. In Artikel 172 werden die Absätze 1, 2 und 3 aufgehoben.\nDer Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen\nzu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von         19. Artikel 173 erhält folgende Fassung:\nSonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe                                     .Artikel 173\nder Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.\nDer Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Ein-\nEr nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder             nahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert.\nStellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.\nDer Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-\nEr unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei            rung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestim-\nder Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.\"                   mungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft\nfest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme\n15. Artikel 166 erhält folgende Fassung:\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\"\n\"Artikel 166\nDie Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialaus-      20. Folgender Artikel wird eingefügt:\nschusses wird wie folgt festgesetzt:                                                         \"Artikel 173 a\nBelgien                              12                              Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, unterbrei-\nDänemark                              9                           tet die Kommission keine Vorschläge für Rechtsakte der\nDeutschland                         24                           Gemeinschaft, ändert nicht ihre Vorschläge und erläßt keine","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                    1291\nDurchführungsmaßnahme, die erhebliche Auswirkungen auf              b) die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die\nden Haushaltsplan haben könnte, ohne die Gewähr zu bie-                 Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die\nten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende                 Eigenmittel der Gemeinschaft vorgesehen sind, der Kom-\nMaßnahme im Rahmen der Eigenmittel der Gemeinschaft                     mission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maß-\nfinanziert werden kann, die sich aufgrund der vom Rat nach              nahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erfor-\nArtikel 173 festgelegten Bestimmungen ergeben.\"                         derlichen Kassenmittel bereitzustellen;\nc) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkon-\n21. Artikel 179 erhält folgende Fassung:                                    trolleure, der anweisungsbefugter Personen und der\nRechnungsführer sowie die entsprechenden Kontroll-\n.Artikel 179                                 maßnahmen.•\nDie Kommission führt die Haushaltspläne nach der gemäß\nArtikel 183 festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verant-  25. Folgender Artikel wird eingefügt:\nwortll'lg im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend\nden Grundsitzen der Wirtschafflichkeit der Haushaltsführung                                  \"Artikel 183 a\naus.                                                                   Zur Bekämpfung von BetrOgereien, die sich gegen di~\nDie Betetligung der etnzelnen Organe bei der Vornahme ihrer         finanziellen Interessen der Gemeinschaft richten, ergreifen\nAusgaben wird in der Haushaltsordnung im etnzelnen gere-            die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch\ngelt.                                                               zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen\nihre eigenen finanziellen Interessen richten.\nDie Kommission kann nach der gemlß Artikel 183 festgeleg-\nten Haushaltsordnung innerhalb eines jeden Haushaltsplans           Ote Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen\nMittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu           Bestimmungen dieses Vertrags ihre Tätigkeit zum Schutz der\nUntergliederung übertragen.•                                        finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien.\nSie sorgen zu diesem Zweck mit Unterstützung der Kommis-\nsion für eine enge, regetmA8ige Zusammenarbeit zwischen\n22. Die Artikel 180 und 180a werden aufgehoben.                         den zustAndigen Dienststellen ihrer Behörden.\"\n26. Artikel 198 Buchstabe a erhllt folgende Fassung:\n23. Artikel 180 b erhAJt folgende Fassung:\n.a) Dieser Vertrag findet auf die Flröer keine Anwendung.•\n„Artikel 180 b\n(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehr-  27. Artikel 201 erhält folgende Fassung:\nheit beschließt. erteilt das Europäische Parlament der Kom-\nmission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu                                      \"Artikel 201\ndiesem Zweck prüft es nach dem Rat die in Artikel 179a                 Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit\ngenannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht             der Organisation für Wirtschaftliche ZUsammenarbeit und\ndes Rechnungshofs mit den Antworten der kontrollierten              Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseiti-\nOrgane auf dessen Bemerkungen und die einschllgigen                 gen Einvemehmen festgelegt.•\nSonderberichte des Rechnungshofs.\n(2) Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung      28. Die Artikel 204 und 205 werden aufgehoben.\nder Kommission sowie auch zu anderen Zwecken im Zusam-\nmenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die        29. Artikel 206 erhält folgende Fassung:\nKommission auffordern, Auskunft Ober die Ausführung der\n.Artikel 206\nAusgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme\nzu erteilen. Die Kommission legt dem Europäischen Parla-               Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten\nment auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen             oder einer oder mehreren internationalen Organisationen\nvor.                                                                Abkommen schließen, die etne Assoziierung mit gegenseiti-\ngen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und\n(3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnah-\nbesonderen Verfahren herstellen.\nmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen\nund anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments                 Diese Abkommen werden nach Anhörung des Europäischen\nzur Ausführung der Ausgaben sowie den Er1Auterungen, die            Parlaments einstimmig vom Rat geschlossen.\nden Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind,\nWerden durch diese Abkommen Änderungen dieses Ver-\nnachzukommen.\ntrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem Verfah-\nAuf.Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates             ren des Artikels N des Vertrags Ober die Europäische Union\nerstattet die Kommission Bericht Ober die Massnahmen, die           angenommen werden.\"\naufgrund dieser Bemerkungen und ErfAuterungen getroffen\nwurden, insbesondere über die Weisungen, die den für die\nAusführung der Haushaltspläne zuständigen Dienststellen                                      Titel V\nerteilt worden sind. Diese Berichte sind auch dem Rech-\nnungshof zuzuleiten.\"                                                                   Bestimmungen\nüber die gemeinsame\n24. Artikel 183 erhält folgende Fassung:                                          Außen- und Sicherheitspolitik\n\"Artikel 183\nArtikel J\nDer Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und\nnach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellung-          Hiermit wird eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nnahme des Rechnungshofs folgendes fest:                       eingeführt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt\nwird.\na) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstel-\nlung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die                                       Artikel J.1\nRechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen           (1) Die Union und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirk-\ngeregelt werden;                                          lichen eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik nach Maß-","1292                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\ngabe dieses Titels, die sich auf alle Bereiche der Außen- und                   Gründung der Europäischen Geme,nschatt gewogen. Be-\nSicherheitspolitik erstreckt.                                                   schlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von vierund-\nfünfzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von min-\n(2) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik hat zum Ziel\ndestens acht Mitgliedern umfassen.\n- die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden\nInteressen und der Unabhängigkeit der Union; ,,,                      3. Tritt eine Änderung der Umstände mit erheblichen Auswirkun-\ngen auf eine Angelegenheit ein, die Gegenstand einer\n- die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten               gemeinsamen Aktion ist, so überprüft der Rat die Grundsätze\nin allen ihren Formen;                                                    und Ziele dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entschei-\n- die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen                 dungen. Solange der Rat keinen Beschluß gefaßt hat, bleibt\nSicherheit entsprechend den Grundsätzen der Charta der Ver-               die gemeinsame Aktion bestehen.\neinten Nationen sowie den Prinzipien der Schlußakte von Hel-\n4. Die gemeinsamen Aktionen sind für die Mitgliedstaaten bei\nsinki und den Zielen der Charta von Paris;\nihren Stetlungnahmen und ihrem Vorgehen bindend.\n- die Förderung der internationalen Zusammenarbeit;\n5. Jede einzelstaaUiche Stellungnahme oder Maßnahme, die im\n- die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechts-                       Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so recht-\nstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und                    zeitig mitgeteilt, daß erforderlichenfalls eine vorherige Abstim-\nGrundfreiheiten.                                                          mung im Rat stattfinden kann. Die Pflicht zur vorherigen\n(3) Die Union verfolgt diese Ziele                                         Unterrichtung gilt nicht für Maßnahmen, die eine bloße prakti-\nsche Umsetzung der Entscheidungen des Rates auf einzel-\ngemäß Artikel J.2 durch Einrichtung einer regelmäßigen                   staatlicher Ebene darstellen.\nZusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer\nPolibl<;                                                             6. Bei zwingender Notwendigkeit aufgrund der Entwicklung der\nLage und mangels einer Entscheidung des Rates können die\ngemäß Artikel J.3 durch stufenweise Durchführung gemeinsa-\nMitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele\nmer Aktionen in den Bereichen, in denen wichtige gemeinsame\nder gemeinsamen Aktion die erforderlichen Sofortmaßnah-\nInteressen der Mitgliedstaaten bestehen.\nmen ergreifen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet den\n(4) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicher-                Rat sofort Ober die von ihm getroffenen Maßnahmen.\nheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geist der Loyalität\nund gegenseitigen Solidarität. Sie enthalten sich jeder Handlung,          7. Ein Mitgliedstaat befaßt den Rat, wenn sich bei der Durchfüh-\ndie den Interessen der Union zuwidertäuft oder ihrer Wirksamkeit                rung einer gemeinsamen Aktion größere Schwierigkeiten\nals kohärente Kraft in den internationalen Beziehungen schaden                  ergeben; der Rat berät darüber und sucht nach angemesse-\nkönnte. Der Rat trägt für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.               nen Lösungen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den\nZielen der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit\nschaden.\nArtikel J.2\n(1) Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von aHge-                                       Artikel J.4\nmeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung\n(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt\nund Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit\nsämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union\ngewährleistet ist, daß ihr vereinter Einfluß durch konvergierendes\nbetreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer ge-\nHandeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.\nmeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu\n(2) In allen Fällen, in denen er dies als erforderlich erachtet, legt einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.\nder Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest.\n(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die\nDie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche          integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union\nPolitik mit den gemeinsamen Standpunkten im Einklang steht.                ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidi-\n(3) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationa-     gungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzufüh-\nlen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie tre-           ren. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die\nten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein.                              erforderlichen praktischen Regelungen.\nIn den internationalen Organisationen und auf internationalen                 (3) Die Fragen, die verteidigungspolitische Bezüge haben und\nKonferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind,          die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen nicht den\nsetzen sich diejenigen, die dort vertreten sind, für die gemein-           Verfahren des Artikels J.3.\nsamen Standpunkte ein.\n(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den\nArtikel J.3                                besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik\nbestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger\nFür die Annahme einer gemeinsamen Aktion in den Bereichen\nMitgliedstaaten aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit\nder Außen- und Sicherheitspolitik gilt folgendes Verfahren:\nder in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits-\n, . Der Rat beschließt auf der Grundlage allgemeiner Leitlinien            und Verteidigungspolitik.\ndes Europäischen Rates, daß eine Angelegenheit Gegen-\nstand einer gemeinsamen Aktion wird.                                   (5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusam-\nmenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweisei-\nBeschließt der Rat grundsätzlich eine gemeinsame Aktion, so\ntiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der Atlantischen\nlegt er den genauen Umfang der Aktion, die allgemeinen und\nAllianz nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgese-\nbesonderen Ziele, welche die Union bei dieser Aktion verfolgt,\nhenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behin-\nsowie die Mittel, Verfahren und Bedingungen sowie erforder-\ndert.\nlichenfalls den Zeitraum für ihre Durchführung fest.\n(6) Zur Förderung der Ziele dieses Vertrags und im Hinblick auf\n2. Bei der Annahme einer gemeinsamen Aktion und in jedem\nden Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII des Brüsseler\nStadium ihres Verlaufs bestimmt der Rat die Fragen, Ober die\nVertrags in seiner geänderten Fassung kann dieser Artikel nach\nmit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden ist.\nArtikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines dem Europäischen Rat\nBei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1           1996 vom Rat vorzulegenden Berichts, der eine Bewertung der\neine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen   bis dahin erzielten Fortschritte und gesammelten Erfahrungen\nder Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur          enthalten wird, revidiert werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1293\nArtikel J.5                          sion oder eines Mitgliedstaats innerhalb von achtundvierzig Stun-\nden, bei absoluter Notwendigkeit in kürzerer Zeit, eine außer-\n( 1) Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der\nordentliche Tagung des Rates ein ..\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.\n(5) Unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung\n(2) Der Vorsitz ist für die Durchführung ·der gemeinsamen\nder Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee,\nAktionen verantwortlich; daher wird in internationalen Organisatio-\ndas sich aus den Politischen Direktoren zusammensetzt, die\nnen und auf internationalen Konferenzen der Standpunkt der\ninternationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen-\nUnion grundsätzlich vom Vorsitz dargelegt.\nund Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von\n(3) Bei den Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 wird der        sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festle-\nVorsitz gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den vorherge-     gung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung\nhenden Vorsitz innehatte, und dem Mitgliedstaat, der den nachfol-   vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten\ngenden Vorsitz wahrnimmt. unterstützt. Die Kommission wird an       des Vorsitzes und der Kommission.\ndiesen Aufgaben in vollem Umfang beteiligt.\n(4) Unbeschadet des Artikels J.2 Absatz 3 und des Artikels J.3\nNummer 4 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen                                Artikel J.9\nOrganisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten          Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten im\nsind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten laufend Ober alle  Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt.\nFragen von gemeinsamem Interesse.\nDie Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der\nVereinten Nationen sind, werden sich abstimmen und die übrigen                                   Artikel J.10\nMitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten. Die Mitgliedstaa-       Bei einer etwaigen Revision der sicherheitspolitischen Bestim-\nten, die stAndige Mitglieder des Sicherheitsrats sind, werden sich  mungen nach Artikel J.4 prüft die dafür einberufene Konferenz\nbei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verant-        auch, ob weitere Änderungen der Bestimmungen über die\nwordichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolrul< erforderlich sind.\nStandpunkte und Interessen der Union einsetzen.\nArtikel J.6                                                       Artikel J.11\nDie diplomatischen und konsularischen· Vertretungen der Mit-       (1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157\ngliedstaaten und die Delegationen der Kommission in dritten         bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nLindem und auf internationalen Konferenzen sowie ihre Vertre-       Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem\ntungen bei internationalen Organisationen stimmen sich ab, um       Titel genannten Bereiche Anwendung.\ndie Einhaltung und Umsetzung der vom Rat festgelegten gemein-          (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den\nsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen zu gewähr-               Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheits-\nleisten.\npolitik entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäi-\nSie intensivieren ihre Zusammenarbeit durch Informationsaus-        schen Gemeinschaften.\ntausch, gemeinsame Bewertungen und Beteiligung an der Durch-        Der Rat kann ferner\nführung des Artikels Sc des Vertrags zur Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft.                                                 - entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausga-\nben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten\nArtikel J.7                              Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen\nGemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag\nDer Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene\nAspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der\nHaushaltsverfahren Anwendung;\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und achtet darauf,\ndaß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend          - oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfans nach\nberücksichtigt werden. Das Europäische Partament wird vom               einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitglied-\nVorsitz und von der Kommission regelmäßig über die Entwicklung          staaten gehen.\nder Außen- und Sicherheitspolitik der Union unterrichtet.\nDas Europäische Parlament kam Anfragen oder Empfehlungen\nan den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über                                  Titel VI\ndie Fortschritte bei der Durchführung der Gemeinsamen Außen-\nund Sicherheitspolitik.                                                                       Bestimmungen\nüber die Zusammenarbeit\nArtikel J.8                                      in den Bereichen Justiz und Inneres\n(1) Der Europäische Rat bestimmt die Grundsätze und die\nallgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-                                   Artikel K\npolitik.\nDie Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres wird\n(2) Der Rat trifft die für die Festlegung und Durchführung der\ndurch die nachstehenden Bestimmungen geregelt.\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlichen Ent-\nscheidungen auf der Grundlage der vom Europäischen Rat fest-\ngelegten allgemeinen Leitlinien. Er trägt für ein einheitliches,                                 Artikel K.1\nkohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.                    Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Frei-\nAußer in Verfahrensfragen und außer im Fall des Artikels J.3        zügigkeit, betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der\nNummer 2 beschließt der Rat einstimmig.                             Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende Berei-\nche als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse:\n(3) Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat mit\neiner Frage der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik           1. die Asylpolitik;\nbefassen und ihm Vorschläge unterbreiten.                           2. die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der\n(4) In den Fällen, in denen eine rasche Entscheidung notwendig      Mitgliedstaaten durch Personen und die Ausübung der ent-\nist, beruft der Vorsitz von sich aus oder auf Antrag der Kommis-        sprechenden Kontrollen;","1294                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den                  Sofern in den Übereinkommen nichts anderes bestimmt 1st,\nStaa:sangehörigen dritter Länder:                                    werden etwaige Maßnahmen zur Durchführung der Überein-\nkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-\na) die Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von          men der Hohen Vertragsparteien angenommen.\nStaatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der\nMitgliedstaaten;                                                 In diesen Übereinkommen kann vorgesehen werden, daß der\nGerichtshof für die Auslegung der darin enthaltenen Bestim•\nb) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsange-            mungen und für alle Streitigkeiten über ihre Anwendung\nhörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaa-        zuständig ist; entsprechende Einzelheiten können in diesen\nten, einschließlich der Familienzusammenführung und des          Übereinkommen festgelegt werden.\nZugangs zur Beschäftigung;\nc) die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen                                   Artikel K.4\nAufenthalts und der illegalen Arbeit von Staatsangehöri-\ngen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;       (1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender Koordinie-\nrungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungs-\n4. die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, soweit dieser               tätigkeit hat er die Aufgabe,\nBereich nicht durch die Nummern 7, 8 und 9 erfaßt ist;\n-   auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an\n5. die Bekämpfung von Betrügereinen im internationalen Maß-               den Rat zu richten;\nstab, soweit dieser Bereich nicht durch die Nummern 7, 8\nund 9 erfaßt ist;                                               -   unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft zur Vorbereitung der Arbeiten des\n6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen;                         Rates in den in Artikel K.1 und - nach Maßgabe des Artikels\n7. die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen;                         100 d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nschaft - in Artikel 100 c jenes Vertrags genannten Bereichen\n8. die Zusammenarbeit im Zollwesen;\nbeizutragen.\n9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämp-\n(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in\nfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und son-\nden in diesem Titet genannten Bereichen beteiligt.\nstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminali-\ntät, erforderlichenfalls einschließlich bestimmter Aspekte der     (3) Außer in Verfahrensfragen und den Fällen, in denen Artikel\nZusammenarbeit im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau       K.3 ausdrücklich eine andere Abstimmungsregel vorsieht,\neines unionsweiten Systems zum Austausch von lnfonnatio-        beschließt der Rat einstimmig.\nnen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europof).         Ist für einen Beschluß des Rates die qualif12ierte Mehrheit erfor-\nder1ich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148\nAbsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nArtikel K.2                            schaft gewogen; Beschlüsse kommen mtt einer Mindeststimmen-\nzahl von vierundfünfzig Stimmen zustande, welche die Zustim-\n( 1) Die in Artikel K.1 genannten Angelegenheiten werden unter\nmung von mindestens acht Mitgliedern umfassen.\nBeachtung der EuropAischen Konvention vom 4. November 1950\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der                                            Artikel K.5\nFlüchtlinge sowie unter Berücksichtigung des Schutzes, den die          Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen Organisationen\nMitgliedstaaten politisch Verfolgten gewähren, behandelt.            und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind,\n(2) Dieser Titel berührt nicht die Ausübung der den Mitglied-     die im Rahmen dieses Titels festgelegten gemeinsamen Stand-\nstaaten obliegenden Verantwortung für die Aufrechterhaltung der      punkte.\nöffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.\nArtikel K.6\nDer Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische\nArtikel K.3                             Par1ament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels\ndurchgeführten Arbeiten.\n(1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten und konsultie-\nren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu           Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten\nkoordinieren. Sie begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwi-          Aspekten der Tätigkeit in den in diesem Titel genannten Berei-\nschen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.                           chen und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen\nParlaments gebührend berücksichtigt werden.\n(2) Der Rat kann\nDas Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen\n- in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 1 bis 6 auf Initiative\nan den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über\neines Mitgliedstaats oder der Kommission,\ndie Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in\n-   in Bereichen des Artikels K.1 Nummern 7, 8 und 9 auf Initiative   diesem Titel genannten Bereichen.\neines Mitgliedstaats\na) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form                                       Artikel K.7\nund nach geeigneten Verfahren jede Art der Zusammenarbeit\nDieser Titel steht der Begründung oder der Entwicklung einer\nfördern, die den Zielen der Union dient;\nengeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaa-\nb) gemeinsame Maßnahmen annehmen, soweit sich die Ziele               ten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehe-\nder Union aufgrund des Umfangs oder der Wirkungen der            nen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.\ngeplanten Maßnahme durch gemeinsames Vorgehen besser\nverwirklichen lassen als durch Maßnahmen der einzelnen\nMitgliedstaaten: er kann beschließen, daß Maßnahmen zur\nArtikel K.8\nDurchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit qualifizier-           (1) Die Artiket 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157\nter Mehrheit angenommen werden;                                 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nc) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der         Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem\nEuropäischen Gemeinschaft Übereinkommen ausarbeiten,            Titel genannten Bereiche Anwendung.\ndie er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verf as-        (2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den\nsungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.                         Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche ent-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                            1295\nstehen. gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen                Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und\nGemeinschaften.                                                       gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten\nDer Rat kann :erner                                                    des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierun-\ngen der Mitgliedstaaten ab, so wird diese vom Präsidenten des\n- entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausga-           Rates einberufen, um die an den genannten Verträgen vorzuneh-\nben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten             menden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Ände-\nBestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen              rungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentral-\nGe~einschaften gehen: in diesem Fall findet das im Vertrag         bank gehört.\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene\nHaushaltsverfahren Anwendung;                                      Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitglied•\nstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifi-\n- oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach        ziert worden sind.\neinem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitglied-\nstaaten gehen.                                                        (2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regie-\nrungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen\nArtikel K.9                               dieses Vertrags, für die eine Revision vorgesehen ist, in Überein-\nDer Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitglied-     stimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen.\nstaats einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in                                              Artikel 0\nden in Artikel K.1 Nummern 1 bis 6 genannten Bereichen anwend-\nbar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen.            Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union\nEr empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren          zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt\nverfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.                        einstimmig nach AnhOrung der Kommission und nach Zustim-\nmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehr-\nheit seiner Mitglieder beschließt.\nDie Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erfor-\nTitel VII                                derlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die\nUnion beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mit-\nSchlußbestimmungen                                 gliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das\nAbkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten\ngemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nArtikel L\nDie Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäi-                                           Artikel P\nschen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur            (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 iri\nGründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die              Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemein-\nZuständigkeit des Gerichtshofs der Europlischen Gemeinschaf-           samen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäi-\nten und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende      schen Gemeinschaften werden aufgehoben.\nBestimmungen dieses Vertrags:                                             (2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar\na) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung             1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die      unterzeichneten Einheitlichen Europlischen Akte werden aufge-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags Ober         hoben.\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und                                        Artikel Q\nStahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atom-\ngemeinschaft;                                                        Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.\nb) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3;\nArtikel R\nc) die Artikel L bis 5.\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen\nArtikel M                                 Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschrif-\nten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der\nVorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags\nItalienischen Republik hinter1egt.\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hin-\nblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des                 (2) Dieser Vertrag tritt am 1.. Januar 1993 in Kraft, sofem alle\nVertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für           Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am\nKohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäi-             ersten Tag des auf die Hinter1egung der letzten Ratifikationsur-\nschen Atomgemeinschaft sowie dieser Schlußbestimmungen läßt            kunde folgenden Monats.\nder vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäi-                                       Artikel S\nschen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und\nAkte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge                   Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nunberührt.                                                             englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-\nderländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nArtikel N\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist: er wird im\n(1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission          Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese\nkann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die         übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats\nUnion beruht, vorlegen.                                                eine beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten\nihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhun-\ndertzweiundneunzig.","1296                      Bundesgesetzblatt, Janrgarig 1992. Teil II\nProtokolle\nProtokoll\nbetreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark\nDie Hohen Vertragsparteien -\nvon dem Wunsch geleitet. gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt wird:\nUr.geachtet des Vertrags kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den\nErwerb von Zweitwohnungen beibehalten.\nProtokoll\nzu Artikel 119 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien -\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt wird:\nIm Sinne des Artikels 119 gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der\nsozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor\ndem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder\nderen anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht\noder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig\ngemacht haben.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                            1297\nProtokoll\nüber die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nDie Hohen Vertragsparteien -                                       3.2.      Nach Artikel 105 Absatz 3 dieses Vertrags berührt Artikel\n3.1 dritter Gedankenstrich nicht die Haltung und Verwal-\nin dem Wunsch, die in Artikel 4 a des Vertrags zur Gründung der              tung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die\nEuroplischen Gemeinschaft vorgesehene Satzung des Europäi-                      Regierungen der Mitgliedstaaten.\nschen Systems der Zentralbanken und der Europljschen Zentral-\n3.3.      Das ESZB trlgt nach Artikel 105 Absatz 5 dieses Vertrags\nbank festzulegen,                               ·\nzur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen\nBehörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinsti- ·\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem\ntute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maß-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt\nnahmen bei.\nsind:\nArtikel 4\nKapitel 1                                                       Beratende Funktionen\nErrichtung des ESZB                                Nach Artikel 105 Absatz 4 dieses Vertrags\na) wird die EZB gehört\nArtikel 1\n- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im\nDas Europäische System der Zentralbanken                              Zustlndigkeitsbereich der EZB;\n1.1.    Das Europäische System der Zentralbanken (.,ESZB\") und             - von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für\ndie Europäische Zentralbank (.,EZB\") werden gemäß Arti-                Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und\nkel 4 a dieses Vertrags errichtet; sie nehmen ihre Aufgaben           zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen,\nund ihre Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und                   die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt;\ndieser Satzung wahr.\nb) kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Ein-\n1.2.    Das ESZB besteht nach Artikel 106 Absatz 1 dieses Ver-             richtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen\ntrags aus der EZB und den Zentralbanken der Mitglied-              Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich\nstaaten (.,nationale Zentralbanken\"). Das Luxemburgische           fallenden Fragen abgeben.\nWlhrungsinstitut wird die Zentralbank Luxemburgs sein.\nArtikel 5\nErhebung von statistischen Daten\nKapitel II                               5.1.      Zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB holt die EZB\nZiele und Aufgaben des ESZB                                     mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken die erfor-\nderlichen statistischen Daten entweder von den zuständi-\nArtikel 2                                         gen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirt-\nschaftssubjekten ein. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit\nZiele                                           den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und\nden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder dritter\nNach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags ist es das vorrangige\nLänder sowie mit internationalen Organisationen zusam-\nZiel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies\nohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist,\nmen.\nunterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der         5.2.      Die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben werden so weit\nGemeinschaft, um zur Verwirklichung der in Artikel 2 dieses                     wie möglich von den nationalen Zentralbanken ausgeführt.\nVertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaft beizutragen. Das\n5.3.      Soweit erforderlich fördert die EZB die Hannonisierung der\nESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen\nBestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der\nMarktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter\nErhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von stati-\nEinsatz der Ressourcen gefördert wird, und hAJt sich dabei an die\nstischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Berei-\nin Artikel 3a dieses Vertrags genannten Grundsätze.\nchen.\n5.4.      Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristi-\nArtikel 3\nschen Personen, die Bestimmungen über die Vertraulich-\nAufgaben                                           keit sowie die geeigneten Vorkehrungen zu ihrer Durchset-\nzung werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 42\n3.1.    Nach Artikel 105 Absatz 2 dieses Vertrags bestehen die\nfestgelegt.\ngrundlegenden Aufgaben des ESZB darin,\n- die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und aus-                                       Artikel 6\nzuführen,\nInternationale Zusammenarbeit\n- Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 109 dieses\nVertrags durchzuführen,\n6.1.      Im Bereich der Internationalen Zusammenarbeit, die die\ndem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, entscheidet die\n- die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu               EZB, wie das ESZB vertreten wird.\nhalten und zu verwalten,\n6.2.      Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zen-\n- das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme                    tralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungs-\nzu fördern.                                                          einrichtungen zu beteiligen.","1298                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n6.3     Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels             der EZB-Rat nicht beschlußfah1g, so kann der Pr asIdent\n109 Absatz 4 dieses Vertrags Anwendung.                             eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der fur die\nBeschlußfähigkeit die Mindestteilnahmequote nicht erfor-\nderlich ist.\nKapitel III                            10.3.  Für alle Beschlüsse im Rahmen der Artikel 28, 29, 30, 32,\n33 und 51 werden die Stimmen im EZB-Rat nach den\nOrganisation des ESZB\nAnteilen der nationalen Zentralbanken am gezeichneten\nKapital der EZB gewogen. Die Stimmen der Mitglieder des\nArtikel 7                                    Direktoriums werden mit Null gewogen. Ein Beschluß, der\nUnabhängigkeit                                   die qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordert, gilt als\nangenommen, wenn die abgegebenen Ja-Stimmen min-\nNach Artikel 107 dieses Vertrags darf bei der Wahrnehmung                destens zwei Drittel des gezeichneten Kapitals der EZB\nder ihnen durch diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen               und mindestens die Hälfte der Anteilseigner vertreten. Bei\nBefugnisse, Aufgaben und. Pflichten weder die EZB noch eine                 Verhinderung eines Präsidenten einer nationalen Zentral-\nnationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane                bank kann dieser einen Stellvertreter zur Abgabe seiner\nWeisungen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,                  gewogenen Stimme benennen.\nRegierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen\noder entgegennehmen. Die Organe und Einrichtungen der                10.4.  Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertraulich.\nGemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten ver-                 Der EZB-Rat kann beschließen, das Ergebnis seiner Bera-\npflichten sich, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versu-            tungen zu veröffentlichen.\nchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der natio-      10.5.  Der EZB-Rat tritt mindestens zehnmal im Jahr zusammen.\nnalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu\nbeeinflussen.\nArtikel 11\nArtikel 8\nDas Direktorium\nAllgemeiner Grundsatz\n11.1.  Nach Artikel 109 a Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrags\nDas ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB geleitet.                  besteht das Direktorium aus dem Präsidenten, dem Vize-\npräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.\nArtikel 9                                    Die Mitglieder erfüllen ihre Pflichten hauptamtlich. Ein Mit-\nDie Europäische Zentralbank                               glied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer ande-\nren Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der EZB-Rat\n9.1.    Die EZB, die nach Artikel 106 Absatz 2 dieses Vertrags mit          erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.\nRechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mit-\ngliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfä-       11.2.  Nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b dieses Vertrags\nhigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvor-           werden der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren\nschriften zuerkannt ist: sie kann insbesondere bewegli-             Mitglieder des Direktoriums von den Regierungen der Mit-\nches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräu-                 gliedstaaten auf der Ebene der Staats• und Regierungs-\nßern sowie vor Gericht stehen.                                      chefs auf Empfehlung des Rates, der hierzu das Europäi-\n9.2.    Die EZB stellt sicher, daß die dem ESZB nach Artikel 105            sche Parlament und den EZB-Rat anhört, aus dem Kreis\nAbsätze 2, 3 und 5 dieses Vertrags übertragenen Aufga-              der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfah-\nben entweder durch ihre eigene Tätigkeit nach Maßgabe               renen Persönlichkeiten einvernehmlich ausgewählt und\ndieser Satzung oder durch die nationalen Zentralbanken              ernannt.\nnach den Artikeln 12.1 und 14 erfüllt werden.                       Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist\n9.3.    Die Beschlußorgane der EZB sind nach Artikel 106 Absatz             nicht zulässig.\n3 dieses Vertrags der EZB Rat und das Direktorium.                  Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglie-\nder des Direktoriums sein.\nArtikel 10\n11 .3. Die Beschäftigungsbedingungen für die Mitglieder des\nDer EZB-Rat                                    Direktoriums, insbesondere ihre Gehälter und Ruhegehäl-\n10.1.   Nach Artikel 109a Absatz 1 dieses Vertrags besteht der             ter sowie andere Leistungen der sozialen Sicherheit, sind\nEZB-Rat aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB               Gegenstand von Verträgen mit der EZB und werden vom\nund den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.                  EZB-Rat auf Vorschlag eines Ausschusses festgelegt, der\naus drei vom EZB-Rat und drei vom Rat ernannten Mitglie-\n10.2.   Vorbehaltlich des Artikels 10.3 sind nur die persönlich            dern besteht. Die Mitglieder des Direktoriums haben in den\nanwesenden Mitglieder des EZB-Rates stimmberechtigt.               in diesem Absatz bezeichneten Angelegenheiten kein\nAbweichend von dieser Bestimmung kann in der in Artikel            Stimmrecht.\n12.3 genannten Geschäftsordnung vorgesehen werden,\ndaß Mitglieder des EZB-Rates im Wege einer Telekonfe-       11 .4. Ein Mitglied des Direktoriums, das die Voraussetzungen\nrenz an der Abstimmung teilnehmen können. In der                   für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine\nGeschäftsordnung wird ferner vorgesehen, daß ein für                schwere Verfehlung begangen hat. kann auf Antrag des\nlängere Zeit an der Stimmabgabe verhindertes Mitglied              EZB-Rates oder des Direktoriums durch den Gerichtshof\neinen Stellvertreter als Mitglied des EZB-Rates benennen           seines Amtes enthoben werden.\nkann.\n11 .5. Jedes persönlich anwesende Mitglied des Direktoriums ist\nVorbehaltlich der Artikel 10.3 und 11.3 hat jedes Mitglied         berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen, und hat zu\ndes EZB-Rates eine Stimme. Soweit in dieser Satzung                diesem Zweck eine Stimme. Soweit nichts anderes\nnichts anderes bestimmt ist, beschließt der EZB-Rat mit            bestimmt ist, beschließt das Direktorium mit der einfachen\neint acher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme          Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleich-\ndes Präsidenten den Ausschlag.                                      heit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Die\nDer EZB-Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei                 Abstimmungsmodalitäten werden in der in Artikel 12.3\nDrittel seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ist         bezeichneten Geschäftsordnung geregelt.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1299\n1 1 .6.  Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der EZB.              Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Entscheidung\nKenntnis erlangt hat.\n11 .7.   Freiwerdende Sitze im Direktorium sind durch Ernennung\neines neuen Mitglieds nach Artikel 11.2 zu besetzen.        14.3.   Die nationalen Zentralbanken sind integraler Bestandteil\ndes ESZB und handeln gemäß den Leitlinien und Weisun-\ngen der EZB. Der EZB-Rat trifft die notwendigen Maßnah-\nArtikel 12                                       men, um die Einhaltung der Leitlinien und Weisungen der\nAufgaben der Beschlußorgane                                 EZB sicherzustellen, und kann verlangen, daß ihm hierzu\nalle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt\n12. 1.  Der EZB-Rat erfißt die Leilinien und Entscheidungen, die             werden.\nnotwendig sind, um die Erfüllung der dem ESZB nach\ndiesem Vertrag und dieser Satzung Obertragenen Aufga-        14.4.   Die nationalen Zentralbanken können andere als die in\nben zu gewährleisten. Der EZB-Rat legt die Geldpoütik der           dieser Satzung bezeichneten Aufgaben wahrnehmen, es\nGemeinschaft fest, gegebenenfalls einschließlich von Ent-           sei denn, der EZB-Rat ateflt mit Zweidrittelmehrheit der\nscheidungen in bezug auf geldpolitische Zwischenziele,              abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit\nLeitzinssätze und die Bereitstellung V(?ft Zentralbankgeld          den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derar-\nIm ESZB, und erläßt die für ihre Ausführung notwendigen             tige Aufgaben werden von den nationalen Zentralbanken\nLeitlinien.                                                         in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung wahr-\ngenommen und gelten nicht als Aufgaben des ESZB.\nDas Direktorium führt die Geldpolitik gemäß den Leitlinien\nund Entscheidungen des EZB-Rates aus. Es erteilt hierzu\nden nationalen Zentralbanken die erforderlichen Weisun-\nArtikel 15\ngen. Ferner können dem Direktorium durch Beschluß des                                 Berichtspflichten\nEZB-Rates bestimmte Befugnisse übertragen werden.\n15.1.   Die EZB erstellt und verOffentlicht mindestens vierteljähr-\nUnbeschadet dieses Artikels nimmt die EZB die nationalen            lich Berichte Ober die Tltigkeit des ESZB.\nZentralbanken zur Durchführung von Geschäften, die zu\nden Aufgaben des ESZB gehören, in Anspruch, soweit          15.2.    Eln konsolidierter Ausweis des ESZB wird wöchentlich\ndies möglich und sachgerecht erscheint.                             verOffentlicht.\n12.2.   Die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates obliegt        15.3.   Nach Artikel 109 b Absatz 3 dieses Vertrags unterbreitet\ndem Direktorium.                                                    die EZB dem Europlischen Parlament, dem Rat und der\nKommission sowie auch dem Eun,plischen Rat einen\n12.3.   Der EZB-Rat beschließt eine Geschlftsordnung, die die               Jahresbericht Ober die Tltigkeit des ESZB und die Getd-\ninterne Organisation der EZB· und ihrer Beschlußorgane              und Währungspolitik Im vergangenen und Im laufenden\nregelt.                                                             Jahr.\n12.4.   Der EZB-Rat nimmt die in Artikel 4 genannten beratenden     15.4.   Die in diesem Artikel bezeichneten Berichte und Ausweise\nFunktionen wahr.                                                    werden Interessenten kostenlos zur Verfügung gestellt.\n12.5.   Der EZB-Rat trifft die Entscheidungen nach Artikel 6.\nArtikel 16\nArtikel 13                                                           Banknoten\nDer Präsident                                Nach Artikel 105 a Absatz 1 dieses Vertrags hat der EZB-Rat\ndas ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb\n13.1.   Den Vorsitz im EZB-Rat und im Direktorium der EZB führt\nder Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB ood die nationalen\nder Präsident oder, bei seiner Verhinderung, der Vize-\nZentralbanken sind zur Au~ von Banknoten berechtigt. Die\npräsident.\nvon der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen\n13.2.   Unbeschadet des Artikels 39 vertritt der Präsident oder     Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft\neine von ihm benannte Person die EZB nach außen.            als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.              .            .\nDie EZB berOcksichtigt so weit wie möglich die Gepflogenheiten\nArtikel 14                              bei der Ausgabe und der Gestaltung von Banknoten.\nNationale Zentralbanken\n14.1.   Nach Artikel 108 dieses Vertrags stellt jeder Mitgliedstaat                              Kapitel IV\nsicher, daß spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des                     Währungspolitlache Aufgaben\nESZB seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein-\nund Operationen des ESZB\nschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit diesem\nVertrag und dieser Satzung im Einklang stehen.\n14.2.   In den Satzungen der nationalen Zentralbanken ist insbe-\nArtikel 17\nsondere vorzusehen, daß die Amtszeit des Präsidenten         Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken\nder jeweiligen nationalen Zentralbank mindestens fünf\nJahre beträgt.                                                Zur Durchführung ihrer Geschäfte können die EZB und die\nnationalen Zentralbanken für Kreditinstitute, Offentliche Stellen\nDer Präsident einer nationalen Zentralbank kann aus sei-    und andere Marktteilnehmer Konten eröffnen und Vermögens-\nnem Amt nur entlassen werden, wenn er die Vorausset-        werte, einschließlich Schuldbuchforderungen, als Sicherheit her-\nzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt     eimehmen.\noder eine schwere Verfehlung begangen hat. Gegen eine\nArtikel 18\nentsprechende Entscheidung kann der betreffende Präsi-\ndent einer nationalen Zentralbank oder der EZB-Rat                          Offenmarkt- und Kreditgeschäfte\nwegen Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner\nDurchführung anzuwendenden Rechtsnorm den Gerichts-         18. 1 . Zur Erreichung der Ziele des ESZB und zur Erfüllung\nhof anrufen. Solche Klagen sind binnen zwei Monaten zu              seiner Aufgaben können die EZB und die nationalen Zen-\ntralbanken\nerheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der\nBekanntgabe der betreffenden Entscheidung, ihrer Mittei-            - auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf\nlung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem                   Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende","1300                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nForderungen und börsengängige Wertpapiere sowie          erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zah-\nEdelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im    lungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit\nRahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und ver-       dritten Ländern zu gewährleisten.\nkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte täti-\ngen;                                                                                   Artikel 23\n- Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Markt-                      Geschäfte mit dritten Ländern\nteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausrei-\nund internationalen Organisationen\nchende Sicherheiten zu stellen sind.\nDie EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt,\n18.2.   Die EZB stellt allgemeine Grundsätze für· _ihre eigenen\nOffenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen      - mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Lindem und,\nZentralbanken auf; hierzu gehören auch die Grundsätze          soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen\nfür die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie           Beziehungen aufzunehmen;\nbereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen.\n- alle Arten von Devisen und Edelmetalle per Kasse und per ·\nTermin zu kaufen und zu verkaufen; der Begriff .Devisen\"\nArtikel 19                              schließt Wertpapiere und alle sonstigen Vermögenswerte, di~\nauf beliebige Währungen oder Rechnungseinheiten lauten,\nMindestreserven\nunabhängig von deren Ausgestaltung ein;\n19.1.   Vorbehaltlich des Artikels 2 kann die EZB zur Verwirkli-\ndie in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte zu halten\nchung der geldpolitischen Ziele verlangen, daß die in den\nund zu verwalten;\nMitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute Minde-\nstreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen            alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme\nZentralbanken unterhalten. Verordnungen über die                und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern\nBerechnung und Bestimmung des MindestreservesoHs                sowie internationalen Organisationen zu tätigen.\nkönnen vom EZB-Rat erlassen werden. Bei Nichteinhal-\ntung kam die EZB Strafzinsen erheben und sonstige\nSanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.                                          Artikel 24\n19.2.   Zum Zwecke der Anwendung dieses Artikels legt der Rat                                 Sonstige Geschäfte\nnach dem Verfahren des Artikels 42 die Basis für die\nDie EZB und die nationalen Zentralbanken sind befugt, außer\nMindestreserven und die höchstzulässigen Relationen\nden mit ihren Aufgaben verbundenen Geschlften auch Geschäfte\nzwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie\nfür ihren eigenen Betrieb und für ihre Bediensteten zu tätigen.\ndie angemessenen Sanktionen fest, die bei Nichteinhal-\ntung anzuwenden sind.\nArtikel 20                                                         Kapitel V\nSonstige geldpolitische Instrumente                                                 Aufsicht\nDer EZB-Rat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der                                          Artikel 25\nabgegebenen Stimmen über die Anwendung anderer Instrumente\nder Geldpolitik entscheiden, die er bei Beachtung des Artikels 2                                    Aufsicht\nfür zweckmäßig hält.\n25.1.    Die EZB kann den Rat, die Kommission und die zuständi-\n, Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 42 den Anwen-                    gen Behörden der Mitgliedstaaten in Fragen des Geltungs-\ndungsbereich solcher Instrumente fest, wenn sie Verpflichtungen               bereichs und der Anwendung der Rechtsvorschriften der\nfür Dritte mit sich bringen.                                                  Gemeinschaft hinsichtlich der Aufsicht über die Kredit-\ninstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems beraten\nArtikel 21                                     und von diesen konsultiert werden.\nGeschäfte mit öffentlichen Stellen                   25.2.    Aufgrund von Beschlüssen des Rates nach Artikel 105\nAbsatz 6 dieses Vertrags kann die EZB besondere Aufga-\n21.1.    Nach Artikel 104 dieses Vertrags sind Überziehungs- oder\nben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kredit-\nandere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen\nZentralbanken für Organe oder Einrichtungen der Gemein-              institute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von\nschaft, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebiets-           Versicherungsuntemehmen wahrnehmen.\nkörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körper-\nschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts\noder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten ebenso                                  Kapitel VI\nverboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von\ndiesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken.                       Finanzvorschriften des ESZB\n21.2.   Die EZB und die nationalen Zentralbanken können als\nFiskalagent für die in Artikel 21.1 bezeichneten Stellen\nArtikel 26\ntätig werden.                                                                         Jahresabschlüsse\n21.3.    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kredit-   26.1.    Das Geschäftsjahr der EZB und der nationalen Zentral-\ninstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der             banken beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.\njeweiligen nationalen Zentralbank und der EZB, was die\nBereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private    26.2.    Der Jahresabschluß der EZB wird vom Direktorium nach\nKreditinstiMe behandelt.                                             den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt. Der\nJahresabschluß wird vom EZB-Rat festgestellt und sodann\nveröffentlicht.\nArtikel 22\n26.3.    Für Analyse- und Geschäftsführungszwecke erstellt das\nVerrechnungs- und Zahlungssysteme                               Direktorium eine konsolidierte Bilanz des ESZB, in der die\nDie EZB und die nationalen Zentralbanken können Einrichtun-                zum ESZB gehörenden Aktiva und Passiva der nationalen\ngen zur Verfügung stellen und die EZB kann Verordnungen                      Zentralbanken ausgewiesen werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1S92                                     1301\n26.4. Zur Anwendung dieses Artikels erläßt der EZB-Rat die              Artikels 29.1 angepaßt. Der neue Schlüssel gilt jeweils\nnotwendigen Vorschriften für die Standardisierung der             vom ersten Tag des folgenden Jahres an.\nbuchmäßigen Erfassung und der Meldung der Geschäfte\n29.4. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur\nder nationalen Zentralbanken.\nAnwendung dieses Artikels erforderlich sind.\nArtikel 27\nArtikel 30\nRechnungsprüfung\nÜbertragung von Währungsreserven auf die EZB\n27.1. Die Jahresabschlüsse der EZB und der nationalen Zentral-\nbanken werden von unabhängigen externen Rechnungs-         30.1.  Unbeschadet des Artikels 28 wird die EZB von den natio-\nprüfem, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat aner-               nalen Zentralbanken mit Währungsreserven, die jedoch\nkannt wurden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt,           nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, ECU, IWF-\nalle Bücher und Konten der EZB und der nationalen                 Reservepositionen und SZR gebildet werden dürfen, bis\nZentralbanken zu prüfen und alle Auskünfte über deren             zu einem Gegenwert von 50 Milliarden ECU ausgestattet.\nGeschäfte zu verfangen.                                           Der EZB-Rat entscheidet Ober den von der EZB nach ihrer\nErrichtung einzufordernden Teil sowie die zu spltere!\"I\n27.2. Artikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der         Zeitpunkten einzufordernden Beträge. Die EZB hat das\nEffizienz der Verwaltung der EZB anwendbar.                       uneingeschränkte Recht, die ihr übertragenen Währungs-\nreserven zu halten und zu verwalten sowie für die in dieser\nArtikel 28                                  Satzung genannten Zwecke zu verwenden.\nKapital der EZB                          30.2.  Die 8eitrAge der einzelnen nationalen Zentralbanken wer-\nden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gezeichne-\n28.1. Das Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit              ten Kapital der EZB bestimmt.\nbeträgt 5 Milliarden ECU. Das Kapital kann durch einen\nBeschluß des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 vorgesehe-  30.3.  Die EZB schreibt jeder nationalen Zentralbank eine ihrem\nnen quaflfizierten Mehrheit innerhalb der Grenzen und             Beitrag entsprechende Forderung gut. Der EZB-Rat ent-\nunter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren             scheidet Ober die Denominierung und Verzinsung dieser\ndes Artikels 42 festlegt, erhöht werden.                          Forderungen.\n28.2. Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und   30.4. Die EZB kann nach Artikel 30.2 Ober den in Artikel 30.1\nInhaber des Kapitals der EZB. Die Zeichnung des Kapitals          festgelegten Betrag hinaus innerhalb der Grenzen und\nerfolgt nach dem gemäß Artikel 29 festgelegten Schlüssel.         unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren\ndes Artikels 42 festlegt, die Einzahlung weiterer Wäh-\n28.3. Der EZB-Rat bestimmt mit der in Artikel 10.3 vorgesehe-           rungsreserven fordem.\nnen qualifizierten Mehrheit, in welcher Höhe und welcher\nForm das Kapital einzuzahlen ist.                          30.5.  Die EZB kann IWF-Reservepositionen und SZR halten und\nverwalten sowie die Zusammenlegung solcher Aktiva vor-\n~ 28.4. Vorbehatdich des Artikels 28.5 können die Anteile der             sehen.\nnationalen Zentralbanken am gezeichneten Kapital der\nEZB nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.    30.6. Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur\nAnwendung dieses Artikels erfordertich sind.\n28.5. Im Falle einer Anpassung des in Artikel 29 bezeichneten\nSchlüssels sorgen die nationalen Zentralbanken durch\nÜbertragungen von Kapitalanteilen untereinander dafür,                                  Artikel 31\ndaß die Verteilung der Kapitalanteile dem angepaßten\nSchlüssel entspricht. Die Bedingungen für derartige Über-        Währungsreserven der nationalen Zentralbanken\ntragungen werden vom EZB-Rat festgelegt.                   31.1.   Die nationalen Zentralbanken sind befugt, zur Erfüllung\nihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisa-\nArtikel 29                                   tionen nach Artl'kel 23 Geschäfte abzuschließen.\nSchlüssel für die Kapitalzeichnung                   31.2.  Alle sonstigen Geschäfte mit den Währungsreserven, die\nden nationalen Zentralbanken nach den in Artikel 30\n29.1. Nach Errichtung des ESZB und der EZB gemäß dem                    genannten Übertragungen verbleiben, sowie von Mitglied-\nVerfahren des Artikels 109 1Absatz 1 dieses Vertrags wird         staaten ausgeführte Transaktionen mit ihren Arbeits-\nder Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB              guthaben in Fremdwährungen bedürfen oberhalb eines\nfestgelegt. In diesem Schlüssel erhält jede nationale Zen-        bestimmten im Rahmen des Artikels 31.3 festzulegenden\ntralbank einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender            Betrags der Zustimmung der EZB, damit Übereinstimmung\nProzentsätze entspricht:                                          mit der Wechselkurs- und der Währungspolitik der\n- 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der           Gemeinschaft gewährleistet ist.\nBevOfkerung der Gemeinschaft im vortetzten Jahr vor     31.3.  Der EZB-Rat ertAßt Richtlinien mit dem Ziel, derartige\nder Errichtung des ESZB;                                       Geschäfte zu erfeichtem.\n- 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Brut-\ntoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in                                 Artikel 32\nden fünf Jahren vor dem vorletzten Jahr vor der Errich-\ntung des ESZB.                                                       Verteilung der monetären Einkünfte\nDie Prozentsätze werden zum nächsten VteHachen von\nder nationalen Zentralbanken\n0,05 Prozentpunkten aufgerundet.                           32.1.  Die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der\n29.2. Die zur Anwendung dieses Artikels zu verwendenden stati-          Erfüllung der wlhrungspolitischen Aufgaben des ESZB\nstischen Daten werden von der Kommission nach den                 zufließen (im folgenden als \"monetäre Einkünfte\" bezeich-\nRegeln bereitgestellt, die der Rat nach dem Verfahren des         net), werden am Ende eines jeden Geschäftsjahrs nach\nArtikels 42 festlegt.                                             diesem Artikel verteilt.\n29.3. OJe den nationalen Zentralbanken zugeteilten Gewichtsan-   32.2.  Vorbehaltlich des Artikels 32.3 entspricht der Betrag der\nteile werden nach Errichtung des ESZB alle fünf Jahre             monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank\nunter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des                  ihren jährlichen Einkünften aus Vermögenswerten, die sie","1302                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil ll\nals Gegenposten zum Bargeldumlauf und zu ihren Ver-                      Artikel 22 oder Artikel 25.2 festgelegten Au1ga::,,;;n erfor-\nbindlichkeiten aus Einl3gen der Kreditinstitute hält. Diese             derlich ist; sie erläßt Verordnungen ferner in den Failen,\nVermögenswerte werden von den nationalen Zentralban-                    die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 42 vorge-\nken gemäß den vom EZB-Rat zu erlassenden Richtlinien                     sehen werden,\ngesondert erfaßt.\n- die Entscheidungen erlassen, die zur Erfüllung der dem\n32.3.  Wenn nach dem Übergang zur dritten Stufe die Bilanz-                     ESZB nach diesem Vertrag und dieser Satzung übertra-\nstrukturen der nationalen Zentralbanken nach Auffassung                  genen Aufgaben erforderlich sind,\ndes EZB-Rates die Anwendung des Artikels 32.2 nicht\n- Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben.\ngestatten, kann der EZB-Rat mit qualifizierter Mehrheit\nbeschließen, daß die monetären Einkünfte für einen Zeit-     34.2.  Eine Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen\nraum von höchstens fünf Jahren abweichend von Arti-                 ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mit-\nkel 32.2 nach einem anderen Verfahren bemessen                      gliedstaat. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht\nwerden.                                                             verbindlich.\n32.4.  Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationa-             Eine Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen\nlen Zentralbank vermindert sich um den Betrag etwaiger              verbindlich, an die sie gerichtet ist.\nZinsen, die von dieser Zentralbank auf ihre Verbindlichkei-         Die Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags gelten für die\nten aus Einlagen der Kreditinstitute nach Artikel 19 gezahlt        Verordnungen und Entscheidungen der EZB.\nwerden.\nDie EZB kann die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen,\nDer EZB-Rat kann beschließen, daß die nationalen Zen-               Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen.\ntralbanken für Kosten in Verbindung mit der Ausgabe von\nBanknoten oder unter außergewöhnlichen Umständen für         34.3.  Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die\nspezifische Verluste aus für das ESZB unternommenen                 der Rat nach dem Verfahren des Artikels 42 festlegt, ist die\nwährungspolitischen Operationen entschädigt werden. Die             EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Ver-\nEntschädigung erfolgt in einer Form, die der EZB-Rat für            pflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Ent-\nangemessen hält; diese Beträge können mit den monetä-               scheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßi-\nren Einkünften der nationalen Zentralbanken verrechnet              gen Abständen zu zahlenden Strafgeldem zu belegen.\nwerden.\n32.5.  Die Summe der monetären Einkünfte der nationalen Zen-                                        Artikel 35\ntralbanken wird vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse des                                Gerichtliche Kontrolle\nEZB-Rates nach Artikel 33.2 unter den nationalen Zentral-                und damit verbundene Angelegenheiten\nbanken entsprechend ihren eingezahlten Anteilen am\nKapital der EZB verteilt.                                    35.1.   Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen\nin den FAiien und unter den Bedingungen, die in diesem\n32.6.  Die Verrechnung und den Ausgleich der Salden aus der\nVertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung\nVerteilung der monetären Einkünfte nimmt die EZB gemäß\ndurch den Gerichtshof. Die EZB ist in den Fällen und unter\nden Richtlinien des EZB-Rates vor.\nden Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind,\n32.7.  Der EZB-Rat trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur                  klageberechtigt.\nAnwendung dieses Artikels erforderlich sind.                 35.2.   Über Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB einerseits und\nihren Gläubigem, Schuldnern oder dritten Personen ande-\nArtikel 33                                     rerseits entscheiden die zuständigen Gerichte der einzel-\nnen Staaten vorbehaltlich der Zuständigkeiten, die dem\nVerteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB                        Gerichtshof zuerkannt sind.\n33. 1.  Der Nettogewinn der EZB wird in der folgenden Reihen-       35.3.   Die EZB unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215\nfolge verteilt:                                                    dieses Vertrags. Die Haftung der nationalen Zentral-\na) Ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 %                 banken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen\ndes Nettogewinns nicht übersteigen darf, wird dem               Recht.\nallgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze        35.4.   Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer\nvon 100 % des Kapitals zugeführt;                               Schiedsklausel zuständig, die in einem von der EZB oder\nfür ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen\nb) der verbleibende Nettogewinn wird an die Anteils-\noder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.\neigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten An-\nteilen ausgeschüttet.                                   35.5.   Für einen Beschluß der EZB, den Gerichtshof anzurufen,\nist der EZB-Rat zuständig.\n33.2.   Falls die EZB einen Verlust erwirtschaftet, kann der Fehl-\nbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB und          35.6.   Der Gerichtshof ist für Streitsachen zuständig, die die\nerforderlichenfalls nach einem entsprechenden Beschluß               Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Satzung durch\ndes EZB-Rates aus den monetären Einkünften des betref-               eine nationale Zentralbank betreffen. Ist die EZB der Auf-\nfenden Geschäftsjahrs im Verhältnis und bis in Höhe der              fassung, daß eine nationale Zentralbank einer Verpflich-\nBeträge gezahlt werden, die nach Artikel 32.5 an die                 tung aus dieser Satzung nicht nachgekommen ist, so legt\nnationalen Zentralbanken verteilt werden.                            sie in der betreffenden Sache eine mit Gründen versehene\nStellungnahme vor, nachdem sie der nationalen Zentral·\nbank Gelegenheit zur Vorlage von Bemerkungen gegeben\nKapitel VII                                      hat. Entspricht die nationale Zentralbank nicht innerhalb\nder von der EZB gesetzten Frist deren Stellungnahme, so\nAllgemeine Bestimmungen                                    kann die EZB den Gerichtshof anrufen.\nArtikel 34                                                             Artikel 36\nRechtsakte                                                               Personal\n34.1.  Nach Artikel 108a dieses Vertrags werden von der EZB\n36.1.   Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die\n- Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung             Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB\nder in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19 .1,          fest.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                             1303\n36.2.   Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB     in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 dieser\nund deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter         Satzung genannten Bestimmungen.\nden Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäfti-\ngungsbedingungen ergeben.\nKapitel IX\nArtikel 37                                                  Übergangsbestimmungen\nSitz                                         und sonstige Bestimmungen für das ESZB\nVor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaa-\nten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseiti-\nArtikel 43\ngen Einvernehmen Ober den Sitz der EZB.                                                   Allgemeine Bestimmungen\n43.1.   Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 die-\nArtikel 38                                       ses Vertrags bewirkt, da8 folgende Artikel dieser Satzung\nGeheimhaltung                                        fQr den betreffenden Mitgliedstaat keinerlei Rechte oder\nVerpflichtungen entstehen lassen: Artikel 3, 6, 9.2, 12.1.,\n38.1.   Die Mitglieder der Leitungsgremien und des Personals der               14.3,16,18,19,20,22,23,26.2,27,30,31,32,33,34,50\nEZB und der nationalen Zentralbanken dürfen auch nach                  und 52.\nBeendigung ihres Dienstverhältnisses keine der Geheim-\nhaltungspflicht unterliegenden Informationen weitergeben.      43.2.   Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, fOr die eine Aus-\nnahmeregelung nach Artikel 109 k Absatz 1 dieses Ver-\n38.2.   Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemein-                    trags gilt, behalten ihre währungspolitischen Befugnisse\nschaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur                 nach innerstaatlichem Recht.\nGeheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschaftsvor-\nschriften Anwendung.                                            43.3.   In den Artikeln 3, 11.2, 19, 34.2 und 50 bezeichnet der\nAusdruck .Mitgliedstaaten• gemäß Artikel 109 k Absatz 4\ndieses Vertrags die .Mitgliedstaaten, fQr die keine Ausnah-\nArtikel 39                                       meregelung gilt...\nUnterschriftsberechtigte                          43.4.   In den Artikeln 9.2, 10.1, 10.3, 12.1, 16, 17, 18, 22, 23, 27,\n30, 31, 32, 33.2 und 52 dieser Satzung ist der Ausdruck\nDie EZB wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder\n.nationale Zentralbanken• im Sinne von .Zentralbanken\nzwei Direktoriumsmitglieder oder durch die Unterschriften zweier\nder Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt„\nvom Präsidenten zur Zeichnung im Namen der EZB gehörig                         zu verstehen.\nermächtigter Bediensteter der EZB rechtswirksam verpflichtet.\n43.5.   In den Artikeln 10.3 und 33.1 bezeichnet der Ausdruck\nArtikel 40                                       ,.Anteilseigner- die .Zentralbanken der Mitgliedstaaten, für\ndie keine Ausnahmeregelung gilt'\".\nVorrechte und Befreiungen\n43.6.   In den Artikeln 10.3 und 30.2 ist der Ausdruck .gezeichne-\nDie EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur                tes Kapital der EZB• im Sinne von .Kapital der EZB, das\nErfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen               von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten gezeichnet\nnach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen                 wurde, fOr die keine Ausnahmeregelung gitt• zu verstehen.\nder Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur\nEinsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen\nKommission der Europäischen Gemeinschaften.                                                          Artikel 44\nVorübergehende Aufgaben der EZB\nKapitel VIII\nDie EZB übernimmt diejenigen Aufgaben des EWI, die infolge\nÄnderung der Satzung                              der fQr einen oder mehrere Mitgliedstaaten geltenden Ausnahme-\nund erginzende Rechtavorachrlflen                          regelungen in der dritten Stufe noch erfOllt werden mOssen.\nBei der Vorbereitung der Aufhebung der Ausnahmeregelungen\nArtikel 41                               nach Artikel 109 k dieses Vertrags nimmt die EZB eine beratende\nVereinfachtes Änderungsverfahren                         Funktion wahr.\n41.1.   Nach Artikel 106 Absatz 5 dieses Vertrags kann der Rat                                       Artikel 45\ndie Artikel 5.1. 5.2. 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24. 26, 32.2.\n32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser Satzung entweder                           Der Erweiterte Rat der EZB\nmit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach        45.1.   Unbeschadet des Artikels 106 Absatz 3 dieses Vertrags\nAnhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag                  wird der Erweiterte Rat als drittes Beschlußorgan der EZB\nder Kommission nach Anhörung der EZB Andern. Die                       eingesetzt.\nZustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei\njeweils erforderlich.                                          45.2.    Der Erweiterte Rat besteht aus dem Präsidenten und dem\nVizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der natio-\n41.2.  Eine Empfehlung der EZB nach diesem Artikel erfordert                  nalen Zentralbanken. Die weiteren Mitglieder des Direkto-\neinen einstimmigen Beschluß des EZB-Rates.                             riums können an den Sitzungen des Erweiterten Rates\nteilnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.\nArtikel 42                               45.3.   Die Verantwortlichkeiten des Erweiterten Rates sind in\nErgänzende Rechtsvorschriften                                  Artikel 47 dieser Satzung vollständig aufgeführt.\nNach Artikel 106 Absatz 6 dieses Vertrags er1Aßt der Rat\nunmittelbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den                                            Artikel 46\nBeginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit entweder auf\nGeschäftsordnung des Erweiterten Rates\nVorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen\nParlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB nach               46.1.   Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsi-\nAnhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die                   dent der EZB führt den Vorsitz im Erweiterten Rat der EZB.","1304                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n46.2.   Der Prcs,c:ent des Rates und ein Mitglied der Kommission              ü8ertragen wurden. mit dem Faktor, der das Ve~haltn,s\nkönnen an den Sitzungen des Erweiterten Rates teil-                   zwischen der Anzahl der von der betreffenden nationale:,\nnehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.                                Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von\nden anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahl-\n46.3.   Der Präsident bereitet die Sitzungen des Erweiterten\nten Anteile ausdrückt.\nRates vor.\n49.2.   Zusätzlich zu der Einzahlung nach Artikel 49.1 leistet die\n46.4.   Abweichend von Artikel 12.3 gibt sich der Erweiterte Rat\nbetreffende Zentralbank einen Beitrag zu den Reserven\neine Geschäftsordnung.\nder EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen\n46.5.   Das Sekretariat des Erweiterten Rates wird von der EZB               Rückstellungen sowie zu dem Betrag, der gemäß dem\ngestellt.                                                            Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezem-\nber des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung\nArtikel 47                                     noch für die Reserven und RücksteUungen bereitzustellen\nVerantwortlichkeiten des Erweiterten Rates                         ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich\ndurch Multiplikation des in der genehmigten Bilanz der\n47 .1.  Der Erweiterte Rat                                                   EZB ausgewiesenen Betrags der Reserven im Sinne der\n- nimmt die in Artikel 44 aufgeführten Aufgaben wahr,                obigen Definition mit dem Faktor, der das Verhältnis zwi-\nschen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank\n- wirkt bei der Erfüllung der Beratungsfunktionen nach               gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen\nden Artikeln 4 und 25.1 mit.                                      Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt.\n47.2.   Der Erweiterte Rat wirkt auch mit bei\n- der Erhebung der statistischen Daten im Sinne von                                        Artikel 50\nArtikel 5;\nErstmalige Ernennung\n- den Berichtstätigkeiten der EZB im Sinne von Artikel 15;\nder Mitglieder des Direktoriums\n- der Festlegung der .erforderlichen Regeln für die Anwen-\ndung von Artikel 26 gemäß Artikel 26.4;                      Bei der Einsetzung des Direktoriums der EZB werden der\nPräsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des\n- allen sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Anwen-        Direktoriums auf Empfehlung des Rates und nach Anhörung des\ndung von Artikel 29 gemäß Artikel 29.4;                   Europäischen Parlaments und des Rates des EWI von den Regie-\n- der Festlegung der Be::iChäftigungsbedingungen für das     rungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regie-\nPersonal der EZB gemäß Artikel 36.                        rungschefs einvernehmlich ernannt. Der Präsident des Direkto-\nriums wird für acht Jahre ernannt. Abweichend von Artikel 11.2\n47.3.    Der Erweiterte Rat trägt zu den Vorarbeiten bei, die erfor- werden der Vizepräsident für vier Jahre und die weiteren Mitglie-\nderlich sind, um für die Währungen der Mitgliedstaaten, für der des Direktoriums für eine Amtszeit zwischen 5 und 8 Jahren\ndie eine Ausnahmeregelung gilt, die Wechselkurse gegen-      ernannt. Wiederernennung ist in keinem Falle zulässig. Die\nüber den Währungen oder der einheitlichen Währung der        Anzahl der Mitglieder des Direktoriums kann geringer sein als in\nMitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt,       Artikel 11.1 vorgesehen, darf jedoch auf keinen Fall weniger als\ngemäß Artikel 1091 Absatz 5 dieses Vertrags unwider-         vier betragen.\nruflich festzulegen.\nArtikel 51\n47 .4. Der Erweiterte Rat wird vom Präsidenten der EZB über die\nBeschlüsse des EZB-Rates unterrichtet.                                          Abweichung von Artikel 32\n51.1.   Steift der EZB-Rat nach dem Beginn der dritten Stufe fest,\nArtikel 48                                      daß die Anwendung von Artikel 32 für den relativen Stand\nder Einkünfte der nationalen Zentralbanken wesentliche\nÜbergangsbestimmungen für das Kapital der EZB                             Änderungen zur Folge hat, so wird der Betrag der nach\nNach Artikel 29.1 wird jeder nationalen Zentralbank ein                     Artikel 32 zu verteilenden Einkünfte nach einem einheit-\nGewichtsanteil in dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals                lichen Prozentsatz gekürzt, der im ersten Geschäftsjahr\nder EZB zugeteilt. Abweichend von Artikel 28.3 zahlen Zentral-                nach dem Beginn der dritten Stufe 60 % nicht übersteigen\nbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,               darf und in jedem darauffolgenden Geschäftsjahr um min-\ndas von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, daß der             destens 12 Prozentpunkte verringert wird.\nErweiterte Rat mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des     51.2.    Artikel 51.1 ist für höchstens fünf Geschäftsjahre nach\ngezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der                    dem Beginn der dritten Stufe anwendbar.\nAnteilseigner beschließt, daß als Beitrag zu den Betriebskosten\nder EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muß.\nArtikel 52\nUmtausch\nArtikel 49                              von auf Gemeinschaftswährungen lautenden Banknoten\nZurückgestellte Einzahlung von Kapital,                      Im Anschluß an die unwiderrufliche Festlegung der Wechsel-\nReserven und Rückstellungen der EZB                       kurse ergreift der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um\nsicherzustellen, daß Banknoten, die auf Währungen mit unwider-\n49.1.    Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahme-\nruflich festgelegten Wechselkursen tauten, von den nationalen\nregelung aufgehoben wurde, zahlt den von ihr gezeichne-\nZentralbanken zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden.\nten Anteil am Kapital der EZB im selben Verhältnis wie die\nZentralbanken von anderen Mitgliedstaaten ein, für die\nkeine Ausnahmeregelung gilt, und überträgt der EZB Wäh-                                    Artikel 53\nrungsreserven gemäß Artikel 30.1. Die Höhe der Übertra-\nAnwendbarkeit der Übergangsbestimmungen\ngungen bestimmt sich durch Multiplikation des in ECU zum\njeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Wäh-            Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Aus-\nrungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1          nahmeregelung gilt, sind die Artikel 43 bis 48 anwendbar.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1305\nProtokoll\nüber die Satzung des Europäischen Währungsinstituts\nDie Hohen Vertragsparteien -                                           - das Funktionieren des europlischen Währungssystems\n(.,EWS\") zu überwachen,\nIn dem Wunsch, die Satzung des Europäischen Währungsinsti-             - Konsultationen zu Fragen durchzuführen, die in die\ntuts festzulegen -                                                           Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fallen und\ndie Stabilität der f'ananzinstitute und -mlrkte berühren,\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt              - die Aufgaben des EFWZ zu Obernehmen; Insbesondere\nsind:                                                                        erfüllt es die In den Artikeln 6.1 bis 6.3 genannten\nAufgaben,                                              ·\nArtikel 1\n- die Verwendung der ECU zu erleichtern und deren\nErrichtung und Name                                   Entwicklung einschließlich des reibungslosen Funktio-\nnierens des ECU-Verrechnungssystems zu über-\n1.1.    Das Europäische Währungsinstitut (.,EWI\") wird nach Arti-\nwachen.\nkel 109f dieses Vertrags errichtet: es nimmt seine Aufga-\nben und seine TAtigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags              Das EWI hat ferner folgende Funktionen:\nund dieser Satzung wahr.\n- Es führt regelmlßige Konsultationen Ober den geldpoliti-\n1.2.    Mitglieder des EWI sind die Zentralbanken der Mitglied-              schen Kurs und die Anwendung geldpolitischer Instru-\nstaaten (.,nationale Zentralbanken\"). Das Luxemburgische             mente durch;\nWährungsinstitut gilt Im Sinne dieser Satzung als die\n- es wird In der Regel im Kontext des gemeinsamen\nZentralbank Luxemburgs.\nRahmens fOr die Vorabkoordinierung gehört, bevor\n1.3.    Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und der               die nationalen WlhrungsbehOrden geldpolitische\nEuropäische Fonds fOr währungspolitische Zusammen-                   Beschlüsse fassen.\narbeit (.,EFWZ\") werden nach Artikel 109f dieses Vertrags\naufgelöst. Sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ gehen       4.2.  Das EWI legt bis zum 31. Dezember 1996 in regulato-\nautomatisch auf das EWI über.                                     rischer, organisatorischer und logistischer Hinsicht den\nRahmen fest, den das ESZB zur ErfOllung seiner Aufgaben\nArtikel 2                                   unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirt-\nschaft mit freiem Wettbewerb in der dritten Stufe benOtigt\nZiele                                    Dieser Rahmen· wird der EZB vom Rat des EWI zum\nZeitpunkt ihrer Errichtung zur Beschlußfassung unter-\nDas EWI trägt zur Schaffung der fOr den Übergang zur dritten\nbreitet.\nStufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Voraus-\nsetzungen Insbesondere dadurch bei, daß es                                 In Einklang mit Artikel 109f Absatz 3 dieses Vertrags\ngehören zu den diesbezüglichen TAtigkeiten des EWI ins-\n- die Koordinierung der Geldpolitiken mit dem Ziel verstärkt.\nbesondere\nPreisstabilität sicherzustellen:\n- die Entwicklung der Instrumente und Verfahren, die zur\n-   die Vorarbeiten leistet, die für die Errichtung des Europäischen\nDurchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der\nSystems der Zentralbanken (.,ESZB\") und die Verfolgung einer\ndritten Stufe erforderlich sind,\neinheitlichen Währungspolitik und die Schaffung einer einheitli-\nchen Währung in der dritten Stufe erforderlich sind;                   - soweit erforderlich die FOrderung der Harmonisierung\nder Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem\n-   die Entwicklung der ECU überwacht.\nGebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weiter-\ngabe statistischer Daten In den In seine Zuständigkeit\nArtikel 3                                       fallenden Bereichen,\nAllgemeine Grundsätze                                - die Ausarbeitung der Regeln fOr die Geschäfte der natio-\nnalen Zentralbanken im Rahmen des ESZB,\n3.1.     Das EWI erfüllt die ihm durch diesen Vertrag und diese\nSatzung übertragenen Aufgaben unbeschadet der Verant-              - die Forderung der Effizienz des grenzüberschreitenden\nwortlichkeit der für die Geldpolitik in den einzelnen Mit-            Zahlungsverkehrs,\ngliedstaaten zuständigen Behörden.                                 - die Überwachung der technischen Vorarbeiten für die\n3.2.    Das EWI übt seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen              ECU-Banknoten.\nund Grundsätzen aus, die in Artikel 2 der Satzung des\nESZB festgelegt sind.\nArtikel 5\nArtikel 4                                                 Beratende Funktionen\nVorrangige Aufgaben                            5.1. Der Rat des EWI kann nach Artikel 109f Absatz 4 dieses\n4.1.    Das EWI hat nach Artikel 109f Absatz 2 dieses Vertrags             Vertrags Stellungnahmen oder Empfehlungen zu der all-\ndie Aufgabe,                                                       gemeinen Orientierung der Geld• und der Wechselkurs-\npolitik sowie zu den diesbezüglichen Maßnahmen in den\n- die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentral-\neinzelnen Mitgliedstaaten abgeben. Es kann den Regie-\nbanken zu verstärken,\nrungen und dem Rat Stellungnahmen oder Empfehlungen\n- die Koordinierung der Geldpolitiken der Mitgliedstaaten          zu Maßnahmen unterbreiten, die die interne oder externe\nmit dem Ziel zu verstärken, die Preisstabilität sicherzu-       Währungssituation in der Gemeinschaft und insbesondere\nstellen,                                                        das Funktionieren des EWS beeinflussen könnten.","1306                                         Bundesgesetzblatt Jahr:;;3.:-ig 1992, Teil I!\n5.2   Der Rai ces EWi ~:ar,r; f8~ner den Wc:hrungsbehörden                                       Artikel 7\nder Mitgliedstaaten Emp~ehlungen zur Durchfuhrung ihrer\nWährungspolitik geben.                                                                Sonstige Aufgaben\n5.3.  Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 6 dieses Vertrags    7.1.     Das EWI legt dem Rat alljährlich einen Bericht über den\nvom Rat zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemein-              Stand der Vorbereitung der dritten Stufe vor. Diese\nschaft in seinem Zuständigkeitsbereich angehört.                     Berichte enthalten eine Bewertung der Fortschritte auf\ndem Wege zur Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft\nInnerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die\nund behandeln insbesondere die Anpassung der geldpoli-\nder Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom-\ntischen Instrumente und die Vorbereitung der für die\nmission und nach Anhörung des Europäischen Partaments                Durchführung einer einheitlichen Währungspolitik in der\nsowie des EWI festlegt, wird das EWI von den Behörden                dritten Stufe erforderlichen Verfahren sowie die rechtlichen\nder Mitgliedstaaten zu allen Entwürfen für Rechtsvorschrif-\nVoraussetzungen, denen die nationalen Zentralbanken\nten in seinem Zuständigkeitsbereich insbesondere im Hin-\ngenügen müssen, um in das ESZB einbezogen zu werden.\nblick auf Artikel 4.2 angehört.\n7.2.     Aufgrund von Beschlüssen des Rates nam Artikel 109 f\n5.4.  Nach Artikel 109f Absatz 5 dieses Vertrags kann das EWI\nAbsatz 7 dieses Vertrags kann das EWI weitere Aufgaben\nbeschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu\nim Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe wahrneh-\nveröffentlichen.\nmen.\nArtikel 6                                                             Artikel 8\nOperationelle und technische Aufgaben                                                Unabhängigkeit\n6.1 . Dem EWI obliegt                                                 Die Mitglieder des Rates des EWI, die die Vertreter ihrer\n-    die Multilateralisierung der aus den Interventionen der Institutionen sind, handeln bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in\nnationalen Zentralbanken in Gemeinschaftswährungen      eigener Verantwortung. Bei der Wahrnehmung der ihm durch\nentstehenden Salden und die Multilateralisierung des    diesen Vertrag und diese Satzung übertragenen Befugnisse, Auf-\ninnergemeinschaftlichen Saldenausgleichs;               gaben und Pflichten darf der Rat des EWI keinerlei Weisungen\nvon Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft oder von\n-    die Verwaltung des im Abkommen vom 13. März 1979        Regierungen der Mitgliedstaaten einholen oder entgegennehmen.\nzwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der      Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regie-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Funk-     rungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Grundsatz zu\ntionsweise des Europäischen Währungssystems (im         beachten und nicht zu versuchen, den Rat des EWI bei der\nfolgenden als \"EWS-Abkommen\" bezeichnet) vorge-         Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.\nsehenen Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung\nsowie des Systems des kurzfristigen Währungsbei-\nstands, das in der geänderten Fassung des Abkom-                                       Artikel 9\nmens vom 9. Februar 1970 zwischen den Zentralban-\nken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-                                 Verwaltung\ngemeinschaft vorgesehen ist;                            9.1.      Das EWI wird nach Artikel 109 f Absatz 1 dieses Vertrages\n-    die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 11 der Verord-           vom Rat des EWI geleitet und verwaltet.\nnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988      9.2.      Der Rat des EWI besteht aus dem Präsidenten sowie den\nzur Einführung eines einheitlichen Systems des mittel-            Präsidenten der nationalen Zentralbanken, von denen\nfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zah-           einer zum Vizepräsidenten bestellt wird. Ist ein Präsident\nlungsbilanzen der Mitgliedstaaten.                               einer nationalen Zentralbank an der Teilnahme an einer\n6.2.  Das EWI kann von den nationalen Zentralbanken Wäh-                     Sitzung verhindert, so kann er einen anderen Vertreter\nrungsreserven entgegennehmen und zum Zwecke der                        seiner Institution benennen.\nDurchführung des EWS-Abkommens ECU als Gegenwert             9.3.      Der Präsident wird auf Empfehlung des Ausschusses der\nfür diese Reserveaktiva ausgeben. Diese ECU können                     Präsidenten der Zentralbanken bzw. des Rates der EWI\nvom EWI und den nationalen Zentralbanken zum Salden-                   nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des\nausgleich und für Geschäfte zwischen den Zentralbanken                 Rates von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der\nund dem EWI verwendet werden. Das EWI trifft die erfor-                Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich\nderlichen Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung die-                   ernannt. Der Präsident wird aus dem Kreis der in Wäh-\nser Bestimmung.                                                        rungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Per-\n6.3.  Das EWI kann den Währungsbehörden dritter Länder                       sönlichkeiten ausgewählt. Nur Staatsangehörige der Mit-\nsowie internationalen Währungseinrichtungen den Status                 gliedstaaten können Präsident des EWI sein. Der Rat des\neines „sonstigen Halters\" von ECU verleihen und die                    EWI ernennt den Vizepräsidenten. Der Präsident und der\nBedingungen festlegen, zu denen ECU von sonstigen                      Vizepräsident werden für eine Amtszeit von drei Jahren\nHaltern erworben, verwahrt oder verwendet werden kön-                  ernannt.\nnen.                                                         9.4.      Der Präsident erfüllt seine Pflichten hauptamtlich. Er\n6.4.  Das EWI ist befugt, auf Ersuchen nationaler Zentralbanken              darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer anderen\nals deren Agent Währungsreserven zu halten und zu ver-                 Beschäftigung nachgehen, es sei denn, der Rat des EWI\nwalten. Gewinne und Verluste bei diesen Reserven gehen                 erteilt hierzu ausnahmsweise seine Zustimmung.\nzugunsten bzw. zu Lasten der nationalen Zentralbank, die     9.5.      Der Präsident\ndie Reserven einlegt. Das EWI erfüllt diese Aufgabe auf\nder Grundlage bilateraler Verträge gemäß den Vorschrif-                - bereitet die Sitzungen des Rates des EWI vor und führt\nten, die in einer Entscheidung des EWI festgelegt sind.                   bei diesen Sitzungen den Vorsitz;\nDiese Vorschriften stellen sicher, daß die Geschäfte mit              - vertritt unbeschadet des Artikels 22 die Auffassungen\ndiesen Reserven die Währungs- und die Wechselkurspoli-                   des EWI nach außen;\ntik der zuständigen Währungsbehörden der Mitgliedstaa-\n- ist verantwortlich für die laufende Verwa!tung des EWI.\nten nicht beeinträchtigen und den Zielen des EWI und dem\nreibungslosen Funktionieren des Wechselkursmechanis-                  Bei Verhinderung des Präsidenten werden seine Aufgaben\nmus des EWS entsprechen.                                              vom Vizepräsidenten wahrgenommen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                         1307\n9.6.    Die Beschäftigungsbedingungen für den Präsidenten, ins-                                    Artikel 13\nbesondere sein Gehalt und sein Ruhegehalt sowie andere\nLeistungen der sozialen Sicherheit, sind Gegenstand\nSitz\neines Vertrags mit dem EWI und werden vom Rat des EWI           Vor Ende 1992 beschließen die Regierungen der Mitgliedstaa-\nauf Vorsehtag eines Ausschusses festgelegt, der aus drei     ten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs im gegenseiti-\nvorn Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken bzw.         gen Einvernehmen Ober den Sitz des EWI.\nvom Rat des EWI sowie drei vom Rat emannten Mitglie-\ndem besteht. Der Präsident hat in Angelegenheiten des\nSatzes 1 kein Stimmrecht.                                                                   Artikel 14\n9.7     Ein Präsident. der die Voraussetzungen für die Ausübung                                  Rechtsfähigkeit\nseines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfeh-\nDas EWI, das nach Artikel 109f Absatz 1 dieses Vertrags mit\nlung begangen hat. kann auf Antrag des Rates des EWI\nRechtspersönlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem Mitglied-\ndurch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.\nstaat die weitestgehende Rechts- und Geschlftsflhigkeit, die\n9.8.    Der Rat des EWI beschließt die Geschäftsordnung des          juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt\nEWI.                                                         ist. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Ver-\nmögen erwerben und veräußem sowie vor Gericht stehen.               ·\nArtikel 10\nArtikel 15\nSitzungen des Rates des EWI\nund Abstimmungsverfahren                                                       Rechtsakte\n10.1.   Der Rat des EWI tritt mindestens zehnmal im Jahr zusam-       15.1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das EWI nach Maß-\nmen. Die Aussprachen in den Ratssitzungen sind vertrau-               gabe dieser Satzung\nlich. Der Rat des EWI kann einstimmig beschließen, das                - Stellungnahmen abgeben;\nErgebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.\n- Empfehlungen aussprechen;\n10.2.   Jedes Mitglied des Rates des EWI bzw. sein Stellvertreter\nhat eine Stimme.                                                      - Leitlinien verabschieden und Entscheidungen erlassen,\ndie jeweils an die nationalen Zentralbanken gerichtet\n10.3.   Sofem in dieser SatzuAg nichts anderes bestimmt ist, faßt                 sind.\nder Rat des EWI seine Beschlüsse mit der einfachen\nMehrheit seiner Mitglieder.                                   15.2.   Die Stellungnahmen und Empfehlungen des EWI sind\nnicht verbindlich.\n10.4.   Für Beschlüsse im Zusammenhang mit den Artikeln 4.2,\n5.4, 6.2 und 6.3 ist Einstimmigkeit der Mitglieder des Rates  15.3.   Der Rat des EWI kann Leitlinien verabschieden, in denen\ndes EWI erforder1ich.                                                 die Verfahren für die Verwirk1ichung der Bedingungen\nfestgelegt werden, die erforderlich sind, damit das ESZB in\n--~          Für die Annahme von Stellungnahmen und Empfehlungen                  der dritten Stufe seine Aufgaben 8ff011en kann. Die Leit-\ngemäß den Artikeln 5.1 und 5.2, von Entscheidungen                    linien des EWI sind nicht verbindlich; sie werden der EZB\ngemäß den Artikeln 6.4, 16 und 23.6 sowie der Leitlinien              zur Beschlußfassung vorgelegt.\nnach Artikel 15.3 Ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei\nDritteln der Mitglieder des Rates des EWI erforder1ich.     15.4.    Unbeschadet des Artikels 3.1 ist eine Entscheidung des\nEWI in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, an die\nsie gerichtet ist. Die Artikel 190 und 191 dieses Vertrags\nArtikel 11                                     sind auf diese Entscheidungen anwendbar.\nlnterinstitutionelle Zusammenarbeit\nArtikel 16\nund Berichtspflichten\nFinanzmittel\n11.1.   Der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission\nkönnen an den Sitzungen des Rates des EWI teilnehmen,        16. 1. Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet. Der Rat des\nbesitzen aber kein Stimmrecht.                                        EWI legt den Umfang der Eigenmittel so fest, daß die\nEinkOnfte erzielt werden kOnnen, die zur Deckung der bei\n11.2.   Der Präsident des EWI wird zur Teilnahme an den Tagun-\nder Erfüllung der Aufgaben des EWI anfallenden Aus-\ngen des Rates eingeladen, wenn dieser Fragen im Zusam-\ngaben für erforderlich gehalten werden.\nmenhang mit den Zielen und Aufgaben des EWI erörtert.\n16.2.    Die nach Artikel 16.1 festgelegten Mittel des EWI werden\n11 .3.  Das EWI erstellt zu einem in der Geschäftsordnung festzu-\naus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem in\nlegenden Zeitpunkt einen Jahresbericht Ober seine Tätig-\nArtikel 29.1 der Satzung des ESZB VOf'g858henen Schlüs-\nkeit sowie Ober die Währungs- und Finanzlage in der\nsel aufgebracht und bei der Errichtung des EWI eingezahlt.\nGemeinschaft. Der Jahresbericht wird zusammen mit dem\nDie für die Festlegung des Schlüssels benötigten statisti-\nJahresabschluß des EWI dem Europäischen Par1ament,\nschen Angaben werden von der Kommission nach Maß-\ndem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäi-\ngabe der Bestimmungen zur Verfügung gestellt, die der\nschen Rat vorgelegt.\nRat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung\nDer Präsident des EWI kann auf Ersuchen des Europäi-                  des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Prä-\nschen Parlaments oder auf seine Initiative hin von den                sidenten der Zentralbanken sowie des in Artikel 109 c\nzuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments                   dieses Vertrags bezeichneten Ausschusses mit qualifizier-\ngehört werden.                                                        ter Mehrheit beschließt.\n11.4.   Die vom EWI veröffentlichten Berichte werden Interessen-     16.3.    Der Rat des EWI legt fest, in welcher Form die Beiträge\nten kostenlos zur Verfügung gestellt.                                 einzuzahlen sind.\nArtikel 17\nArtikel 12                                       Jahresabschlüsse und Rechnungsprüfung\nWährungsbezeichnung                            17. 1.   Das Haushaltsjahr des EWI beginnt am 1. Januar und\nDie Geschäftsvorgänge des EWI werden in ECU ausgedrückt.                   endet am 31. Dezember.","1308                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n17.2.  Der Rat des EWI beschließt vor Beginn eines jeden Haus-                                  Artikel 20\nhaltsjahres den Jahreshaushaltsplan.\nGeheimhaltung\n17.3.  Der Jahresabschluß wird nach den vom Rat des EWI\n20. 1. Die Mitglieder des Rates und des Personals des EWI\naufgestellten Grundsätzen erstellt. Der Jahresabschluß\ndürfen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses\nwird vom Rat des EWI festgestellt und sodann veröffent-\nlicht.                                                              keine der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informa-\ntionen weitergeben.\n17.4.  Der Jahresabschluß wird von unabhängigen extemen\nRechnungsprüfem, die vorn Rat des EWI anerkannt wur-        20.2.   Auf Personen mit Zugang zu Daten, die unter Gemein-\nden, geprüft. Die Rechnungsprüfer sind befugt, aHe Bücher           schaftsvorschriften fallen, die eine Verpflichtung zur\nGeheimhaltung vorsehen, finden diese Gemeinschafts-\nund Konten des EWI zu prüfen und alle Auskünfte Ober\ndessen Geschäfte zu ver1angen.                                      vorschriften Anwendung.\nArtikel 188c dieses Vertrags ist nur auf eine Prüfung der\noperationellen Effizienz der Finanzverwaltung des EWI\nanwendbar.                                                                               Artikel 21\n17.5.  Ein Überschuß des EWI wird in der folgenden Reihenfolge                        Vorrechte und Befreiungen\nverteilt:\nDas EWI genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur\na) Ein vom Rat des EWI zu bestimmender Betrag wird          Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiun-\ndem angemeinen Reservefonds des EWI zugeführt;        gen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befrei-\nb) ein verbleibender Überschuß wird nach dem in Artikel     ungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag\n16.2 genannten Schlüssel an die nationalen Zentral-   zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsa-\nbanken ausgeschüttet.                                 men Kommission der Europäischen Gemeinschaften.\n17.6.  Falls das EWI einen Verlust erwirtschaftet, wird der Fehl-\nbetrag aus dem allgemeinen Reservefonds des EWI\ngezahlt. Ein noch verbleibender Fehlbetrag wird durch                                    Artikel 22\nBeiträge der nationalen Zentralbanken nach dem in Arti-                           Unterschriftsberechtigte\nkel 16.2 genannten Schlüssel ausgeglichen.\nDas EWI wird Dritten gegenüber durch den Präsidenten oder\nden Vizepräsidenten oder durch die Unterschriften zweier vorn\nArtikel 18\nPräsidenten zur Zeichnung im Namen des EWI gehörig ermäch·\nPersonal                             tigter Bediensteter des EWI rechtswirksam verpflichtet.\n18.1.  Der Rat des EWI legt die Beschäftigungsbedingungen für\ndas Personal des EWI fest.\nArtikel 23\n18.2.  Der Europäische Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwi-\nschen dem EWI und seinen Bediensteten innerhalb der                                 Liquidation des EWI\nGrenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich\naus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.                   23. 1. Nach Artikel 1091 dieses Vertrags wird das EWI bei Errich-\ntung der EZB liquidiert. AJle Vermögenswerte und Verbind-\nlichkeiten des EWI gehen dann automatisch auf die EZB\nüber. Letztere liquidiert das EWI gemäß diesem Artikel.\nArtikel 19                                     Die Liquidation muß bei Beginn der dritten Stufe abge-\nGerichtliche Kontrolle                                schlossen sein.\nund damit verbundene Angelegenheiten                    23.2.   Der in Artikel 17 des EWS-Abkommens vorgesehene\nMechanismus für die Schaffung von ECU gegen Einbrin-\n19. 1.  Die Handlungen und Unterlassungen des EWI unterliegen\ngung von Gold und US-Dollars wird am ersten Tag der\nin den Fällen und unter Bedingungen, die in diesem Ver-\ndritten Stufe nach Artikel 20 des genannten Abkommens\ntrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung\nabgewickelt.\ndurch den Gerichtshof. Das EWI ist in den Fällen und unter\nden Bedingungen, die in diesem Vertrag vorgesehen sind,     23.3.   Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aufgrund\nklageberechtigt.                                                    des Systems der sehr kurzfristigen Finanzierung und des\nSystems des kurzfristigen Währungsbeistands gemäß den\n19.2.  Über Rechtsstreitigkeiten zwischen dem EWI einerseits\nin Artikel 6.1 genannten Abkommen werden bis zum\nund seinen Gläubigem, Schuldnern oder dritten Personen\nersten Tag der dritten Stufe ausgeglichen.\nandererseits entscheiden die zuständigen Gerichte der\neinzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zuständigkei-   23.4.   Alle verbleibenden Vermögenswerte des EWI werden ver-\nten, die dem Gerichtshof zuerkannt sind.                            äußert, und alle verbleibenden Verbindlichkeiten des EWI\nwerden ausgeglichen.\n19.3.   Das EWI unterliegt der Haftungsregelung des Artikels 215\ndieses Vertrags.                                            23.5.    Der Erlös aus der Liquidation gemäß Artikel 23.4 wird an\ndie nationalen Zentralbanken nach dem in Artikel 16.2\n19.4.   Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer\ngenannten Schlüssel verteilt.\nSchiedsklausel zuständig, die in einem vom EWI oder für\nseine Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen      23.6.   Der Rat des EWI kann die für die Anwendung der Artikel\noder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.                      23.4 und 23.5 erforderlichen Maßnahmen erlassen.\n19.5.   Für einen Beschluß des EWI, den Gerichtshof anzurufen,     23. 7.   Mit Errichtung der EZB legt der Präsident des EWI sein\nist der Rat des EWI zuständig.                                     Amt nieder.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember H~~::>                                     1309\nProtokoll\nüber das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit\nDie Hohen Vertragsparteien -                                      -    .. Defizit• das Finanzierungsdefizit im Sinne des EuropAischen\nSystems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;\nin dem Wunsch, die Einzelheiten des in Artikel 104 c des          -    .,Investitionen· die Brutto-Anlageinvestitionen im Sinne des\nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genann-                Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-\nten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit festzulegen -                 gen;\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem          -    ,.Schuldenstand· den Brutto-Gesamtschuldenstand zum N~i-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt               nalwert am Jahresende nach Konsolidierung innerhalb und\nsind:                                                                      zwischen den einzelnen Bereichen des Staatssektors im Sinne\ndes ersten Gedankenstrichs.\nArtikel 1\nDie in Artikel 104c Absatz 2 dieses Vertrags genannten Refe-\nrenzwerte sind:                                                                                       Artikel 3\n- 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsäch-              Um die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen\nlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu       Defizit zu gewAhrteisten, sind die Regierungen der Mitgliedstaa-\nMarktpreisen,                                                    ten im Rahmen dieses Verfahrens für die Defizite des Staatssek-\ntors im Sinne von Artikel 2 erster Gedankenstrich verantwortlich.\n- 60 % für das Verhältnis zwischen dem öffenttichen Schulden•\nDie Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die innerstaatlichen Ver-\nstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.\nfahren im Haushaltsbereich sie in die Lage versetzen, ihre sich\naus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in diesem\nArtikel 2                             Bereich zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen Ihre geplanten\nIn Artikel 104 c dieses Vertrags und in diesem Protokoll be-       und tatslchlichen Defizite und die Höhe ihres Schuldenstands der\ndeutet                                                                 Kommission unverzüglich und regelmäßig mitteilen.\n-    ,.öffentlich\" zum Staat, d. h. zum Zentralstaat (Zentralregie-\n•\nrung), zu regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder                                     Artikel 4\nSozjalversicherungseinrichtungen gehörig, mit Ausnatvne von\nkommerziellen Transaktionen, im Sinne des Europlischen                Die zur Anwendung dieses Protokolls erforderlichen statisti-\nSystems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;                    schen Daten werden von der Kommission zur Verfügung gestellt.\nProtokoll\nüber die Konvergenzkriterien\nnach Artikel 109 j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Hohen Vertragsparteien -                                       tigung der unterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mit-\ngliedstaaten gemessen.\nin dem Wunsch, die in Artikel 109j Absatz 1 des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Konver-                                           Artikel 2\ngenzkriterien, welche die Gemeinschaft bei der Beschlußfassung\nDas in Artikel 109 j Absatz 1 ZWeiter Gedankenstrich dieses\nOber den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungs-\nVertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand\nunion leiten sollen, näher festzulegen -\nbedeutet, daß zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung\nnach Artikel 104c Absatz 6 dieses Vertrags vorliegt, wonach in\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem\ndem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt\nsind:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDas in Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses\nDas in Artikel 109 j Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses         Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursme-\nVertrags genannte Kriterium der Preisstabilität bedeutet, daß ein     chanismus des Europlischen Währungssystems bedeutet, daß\nMitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während        ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus\ndes letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche        des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen\nInflationsrate aufweisen muß, die um nicht mehr als 1½ Prozent·       Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung\npunkte über der Inflationsrate jener - höchstens drei - Mitglied-     ohne starke Spannungen eingehalten haben muß. Insbesondere\nstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste       dar1 er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des\nErgebnis erzielt haben. Die Inflation wird anhand des Verbrau-        gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mit·\ncherpreisindexes auf vergleichbarer Grundlage unter Berücksich-        g!iedstaats nicht von sich aus abgewertet haben.","13m                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992, Teil II\n/..rtik(;I 4                                                            Artikel 5\nDas in Artikel 109 j Absatz 1 vierter Gedankenstrich dieses              Die zur Anwendung dieses Protokolls ertorderlichen statisti-\nVertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze                schen Daten werden von der Kommission zur Vertügung gestellt.\nbedeutet, daß im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem\nMitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzinssatz                                     Artikel 6\num nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden\nSatz in jenen - höchstens drei - Mitgliedstaaten liegt, die auf dem        Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhö-\nGebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Die        rung des Europäischen Parlaments und des EWI bzw. der EZB\nZinssätze werden anhand langfristiger Staatsschuldverschreibun-         sowie des in Artikel 109 c genannten Ausschusses einstimmig\ngen oder vergleichbarer Wertpapiere unter Berücksichtigung der          geeignete Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten der in\nunterschiedlichen Definitionen in den einzelnen Mitgliedstaaten         Artikel 109 j dieses Vertrags genannten Konvergenzkriterien, die\ngemessen.                                                               dann an die Stelle dieses Protokolls treten.\nProtokoll\nzur Änderung des Protokolls\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften\nDie Hohen Vertragsparteien -\nin der Erwägung, daß die Europlische Zentralbank und das Europäische Währungsinsti-\ntut nach Artikel 40 der Satzung des EuropAischen Systems der Zentralbanken und der\nEuropäischen zentralbank und nach Artikel 21 der Satzung des Europäischen Währungsin-\nstituts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder1ichen\nVorrechte und Befreiungen genießen sollen -\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, cfie dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt sind:\nEinziger Artikel\nDas Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europlischen Gemeinschaften im\nAnhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen\nKommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch folgende Bestimmungen\nergänzt:\n„Artikel 23\nDieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschluß-\norgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des\nEuropäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben\nhiervon unberührt.\nDie Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonsttgen Abgaben\nanläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten\nbefreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt\ndie Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des\nEuropäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt\nwird, nicht der Umsatzsteuer.\nDie vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei\nseiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.\"","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                           1311\nProtokoll\nbetreffend Dänemark\nDie Hohen Vertragsparteien -\nin dem Wunsch, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt sind:\nArtikel 14 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken\nund der Europäischen Zentralbank berührt nicht das Recht der Nationalbank Dänemarks,\nihre derzeitigen Aufgaben hinsichtlich der nicht der Gemeinschaft angehörenden Teile des\nKönigreichs Dänemark wahrzunehmen.\nProtokoll\nbetreffend Portugal\nDie Hohen Vertragsparteien -\nin dem Wunsch, gewisse besondere Probleme betreffend Portugal zu regeln -\nsind über fofgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt sind:\n1. Portugal wird hiermit ermächtigt, die den Autonomen Regionen Azoren und Madeira\neingeräumte Möglichkeit beizubehalten, die zinsfreie Kreditfazilität des Banco de Portu-\ngal zu den im geltenden portugiesischen Recht festgelegten Bedingungen in Anspruch\nzu nehmen.\n2. Portugal verpflichtet sich, nach Kräften darauf hinzuwirken, die vorgenannte Regelung\nso bald wie möglich zu beenden.\nProtokoll\nüber den Übergang zur dritten Stufe\nder Wirtschafts- und Währungsunion\nDie Hohen Vertragsparteien\nerklären mit der Unterzeichnung der neuen Vertragsbestimmungen über die Wirtschafts-\nund Währungsunion die Unumkehrbarkeit des Übergangs der Gemeinschaft zur dritten\nStufe der Wirtschafts- und Währungsunion.\nAlle Mitgliedstaaten respektieren daher unabhängig davon, ob sie die notwendigen Voraus-\nsetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, den Willen der Gemein-\nschaft, rasch in die dritte Stufe einzutreten, und daher behindert kein Mitgliedstaat den\nEintritt in die dritte Stufe.\nFalls der Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe Ende 1997 noch nicht festgelegt ist,\nbeschleunigen die betreffenden Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftsorgane und die sonSti-\ngen beteiligten Gremien im Lauf des Jahres 1998 alle vorbereitenden Arbeiten, damit die\nGemeinschaft am 1. Januar 1999 unwiderruflich in die dritte Stufe eintreten kann und die\nEZB und das ESZB zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit in vollem Umfang aufnehmen\nkOnnen.\nDieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beige-\nfügt.","1312                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil II\nProtokoll\nüber einige Bestimmungen\nbetreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland\nDie Hohen Vertragsparteien -                                         8. Die Artikel 3, 4, 6, 7, 9.2, 10.1, 10.3, 11.2, 12.1, 14, 16, 18,\n19, 20, 22, 23, 26, 27, 30, 31, 32, 33, 34, 50 und 52 des\nin der Erkenntnis, daß das Vereinigte Königreich nicht gezwun-           Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der\ngen oder verpflichtet ist, ohne einen gesonderten diesbezüglichen           Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (\"die Sat-\nBeschluß seiner Regierung und seines Parfaments in die dritte               zung\") gelten nicht für das Vereinigte Königreich.\nStufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten,                       In diesen Artikeln enthaltene Bezugnahmen auf die Gemein-\nschaft oder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte\nin Anbetracht der Gepflogenheit der Regierung des Vereinigten            Königreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentral-\nKönigreichs, ihren Kreditbedarf durch Verkauf von Schuldtiteln an           banken oder die Anteilseigner betreffen nicht die Bank of\nden Privatsektor zu decken -                                                England.\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem                 In den Artikeln 10.3 und 30.2 der Satzung enthaltene Bezug-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt                nahmen auf das \"gezeichnete Kapital der EZB\" betreffen\nsind:                                                                       nicht das von der Bank of England gezeichnete Kapital.\n9. Artikel 1091 Absatz 3 dieses Vertrags und die Artikel 44\n1. Das Vereinigte Königreich notifiziert dem Rat, ob es den                bis 48 der Satzung gelten unabhängig davon, ob es Mitglied-\nÜbergang zur dritten Stufe beabsichtigt, bevor der Rat die            staaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, vorbehalt-\nBeurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses Vertrags vor-          lich folgender Änderungen:\nnimmt.\na) Bezugnahmen in Artikel 44 auf die Aufgaben der EZB\nSofern das Vereinigte Königreich dem Rat nicht notifiziert,               und des EWI schließen auch die Aufgaben ein, die im Fall\ndaß es zur dritten Stufe überzugehen beabsichtigt, ist es                 einer etwaigen Entscheidung des Vereinigten König-\ndazu nicht verpflichtet.                                                  reichs, nicht zur dritten Stufe überzugehen, in der dritten\nWird kein Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe nach                 Stufe noch erfüllt werden müssen.\nArtikel 109 j Absatz 3 dieses Vertrags festgelegt, so kann das        b) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 47 berät die EZB\nVereinigte Königreich seine Absicht, zur dritten Stufe überzu-            ferner bei der Vorbereitung von Beschlüssen des Rates\ngehen, vor dem 1. Januar 1998 notifizieren.                               betreffend das Vereinigte Königreich nach Nummer 10\nBuchstaben a und c dieses Protokolls und wirkt an deren\n2. Die Nummern 3 bis 9 gelten für den Fall, daß das Vereinigte                 Ausarbeitung mit.\nKönigreich dem Rat notifiziert, daß es nicht beabsichtigt, zur\ndritten Stufe überzugehen.                                            c) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapi-\ntal der EZB als Beitrag zu den EZB-Betriebskosten auf\n3. Das Vereinigte Königreich wird nicht zu der Mehrheit der                    derselben Grundlage ein wie die nationalen Zentralban-\nMitgliedstaaten gezählt, welche die notwendigen Vorausset-                ken der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung\nzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich                 gilt.\nund Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.\n10. Geht das Vereinigte Königreich nicht zur dritten Stufe über,\n4. Das Vereinigte Königreich behält seine Befugnisse auf dem               so kann es seine Notifikation nach Beginn dieser Stufe\nGebiet der Währungspolitik nach seinem innerstaatlichen               jederzeit ändern. In diesem Fall gilt folgendes:\nRecht.                                                               a) Das Vereinigte Königreich hat das Recht, zur dritten\nStufe überzugehen, sofern es die notwendigen Voraus-\n5. Die Artikel 3 a Absatz 2, 104 c Absätze 1, 9 und 11, 105                     setzungen erfüllt. Der Rat entscheidet auf Antrag des\nAbsätze 1 bis 5, 105a, 107, 108, 108a, 109, 109a Absätze 1                 Vereinigten Königreichs unter den Bedingungen und\nund 2 Buchstabe b und 1091 Absätze 4 und 5 dieses Vertrags                 nach dem Verfahren des Artikels 109 k Absatz 2 dieses\ngelten nicht für das Vereinigte Königreich. In diesen Bestim-              Vertrags, ob das Vereinigte Königreich die notwendigen\nmungen enthaltene Bezugnahmen auf die Gemeinschaft                         Voraussetzungen erfüllt.\noder die Mitgliedstaaten betreffen nicht das Vereinigte König-\nreich, und Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken               b) Die Bank of England zahlt das von ihr gezeichnete Kapi-\nbetreffen nicht die Bank of England.                                      tal ein, überträgt der EZB Währungsreserven und leistet\nihren Beitrag zu den Reserven der EZB auf derselben\n6. Die Artikel 109e Absatz 4, 109h und 109i dieses Vertrags                    Grundlage wie die nationalen Zentralbanken der Mitglied-\ngelten auch weiterhin für das Vereinigte Königreich. Arti-                staaten, deren Ausnahmeregelung aufgehoben worden\nkel 109c Absatz 4 und Artikel 109m werden so auf das Ver-                 ist.\neinigte Königreich angewandt, als gelte für dieses eine Aus-          c) Der Rat faßt unter den Bedingungen und nach dem\nnahmeregelung.                                                            Verfahren des Artikels 1091 Absatz 5 dieses Vertrags alle\nweiteren Beschlüsse, die erforderlich sind, um dem Ver-\n7. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs in bezug auf die\neinigten Königreich den Übergang zur dritten Stufe zu\nRechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 5 dieses\nermöglichen.\nProtokolls aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, wird\nausgesetzt. Zu diesem Zweck bleiben die gewogenen Stim-               Geht das Vereinigte Königreich nach den Bestimmungen\nmen des Vereinigten Königreichs bei der Berechnung einer              dieser Nummer zur dritten Stufe über, so treten die Num-\nqualifizierten Mehrheit nach Artikel 109 k Absatz 5 dieses            mern 3 bis 9 dieses Protokolls außer Kraft.\nVertrags unberücksichtigt.                                      11. Unbeschadet des Artikels 104 und des Artikels 109 e Ab-\nDas Vereinigte Königreich ist ferner nicht berechtigt, sich an        satz 3 dieses Vertrags sowie des Artikels 21.1 der Satzung\nder Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und                kann die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre „Ways\nder weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB nach den             and Means\"-Fazilität bei der Bank of England beibehalten,\nArtikeln 109 a Absatz 2 Buchstabe b und 1091 Absatz 1                 sofern und solange das Vereinigte Königreich nicht zur drit-\ndieses Vertrags zu beteiligen.                                        ten Stufe übergeht.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                           1313\nProtokoll\nüber einige Bestimmungen betreffend Dänemark\nDie Hohen Vertragsparteien -\nin dem Wunsch, einige derzeit bestehende Sonderprobleme im Einklang mit den allge-\nmeinen Zielen des Vertrags zur Gründung der EuropAischen Gemeinschaft zu regeln,\nmit Rücksicht darauf, daß die dlnische Verfassung Bestimmungen enthält. die vor der\nTeilnahme DAnemarks an der dritten SMe der Wirtschafts- und Währungsunion in Däne-\nmark eine Volksabstimmung erfordern könnten -\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt sind:\n1. Die dänische Regierung notifiziert dem Rat ihren Standpunkt bezüglich der Teilnahme\nan der dritten Stufe, bevor der Rat seine Beurteilung nach Artikel 109 j Absatz 2 dieses\nVertrags vornimmt.\n2. Falls notifiziert wird, daß DAnemark nicht an der dritten Stufe teilnehmen wird, gilt für\nDänemark eine Freistellung. Die Freistellung hat zur Folge, daß alle eine Ausnahme-\nregelung betreffenden Artikel und Bestimmungen dieses Vertrags und der Satzung des\nESZB auf DAnemartc Anwendung finden.\n3. In diesem Fall wird Dänemark nicht zu der Mehrheit der Mitgliedstaaten gezählt, welche\ndie notwendigen Voraussetzungen nach Artikel 109 j Absatz 2 zweiter Gedankenstrich\nund Absatz 3 erster Gedankenstrich dieses Vertrags erfüllen.\n4. Zur Aufhebung der Freistellung wird das Verfahren nach Altikel 109k Absatz 2 nur dann\neingeleitet, wenn Dlnemark einen entsprechenden Antrag stellt.\n5. Nach Aufhebung der Freistellung ist dieses Protokoll nicht mehr anwendbar.\nProtokoll\nbetreffend Frankreich\nDie Hohen Vertragsparteien -\nin dem Wunsch, einen besonderen Punkt im Zusammenhang mit Frankreich zu berück-\nsichtigen -\nsind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt sind:\nFrankreich behält das Recht, nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in\nseinen Übersee-Territorien Geldzeichen auszugeben, und ist allein befugt, die Paritlt des\nCFP-Franc festzusetzen.\nProtokoll\nüber die Sozialpolitik\nDie Hohen Vertragsparteien -\nin Anbetracht dessen, daß elf Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Belgien, das\nKönigreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das\nKönigreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das\nGroßherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Portugiesische Repu-\nblik, auf dem durch die Sozialcharta von 1989 vorgezeichneten Weg weitergehen wollen;\ndaß sie zu diesem Zweck untereinander ein Abkommen beschlossen haben; daß dieses\nAbkommen diesem Protokoll beigefügt ist: daß durch dieses Protokoll und das genannte\nAbkommen dieser Vertrag, insbesondere die Bestimmungen, welche die Sozialpolitik\nbetreffen und Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands sind, nicht berührt wird -\n1. kommen überein, diese ett Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Organe, Verfahren und\nMechanismen des Vertrags in Anspruch zu nehmen, um die Etrforderlichen Rechtsakte","1314                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nund Beschlüsse zur Umsetzung des genannten Abkommens unte~eir.andcr anz~neh-\nmen und anzuwenden, soweit sie betroHen sind.\n2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist nicht beteiligt, wenn der\nRat über die Vorschläge, welche die Kommission aufgrund dieses Protokolls und des\ngenannten Abkommens unterbreitet, berät und diese annimmt.\nAbweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates\nnach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer\nMindeststimmenzahl von vierundvierzig Stimmen zustande. Einstimmig anzunehmende\nRechtsakte des Rates sowie solche Rechtsakte, die eine Änderung des Kommissions-\nvorschlags bedeuten, bedürfen der Stimmen aller Müglieder des Rates mit Ausnahme\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordir1and.\nRechtsakte des Rates und finanzielle Folgen mit Ausnahme von Verwaltungskosten für\ndie Organe gelten nicht für das Vereinigte KOnigreich Großbritannien und Nordirland.\n3. Dieses Protokoll wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nbeigefügt.\nAbkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nmit Ausna~me des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nüber die Sozialpolitik\nDie unterzeichneten eH Hohen Vertragsparteien, nämlich das        - berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausge-\nKönigreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepu-            grenzten Personen unbeschadet des Artikels 127 des Vertrags\nblik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spa-         zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden\nnien, die Französische Republik, lr1and, die Italienische Republik,     als „Vertrag\" bezeichnet).\ndas Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande\nund die Portugiesische Republik, (im folgenden als „Mitgliedstaa-       (2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der\nten\" bezeichnet) -                                                   in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und\ntechnischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften\nin dem Wunsch, die Sozialcharta von 1989 ausgehend vom            erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien\ngemeinschaftlichen Besitzstand umzusetzen,                           sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen\nAuflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von\nin Anbetracht des Protokolls über die Sozialpolitik -             kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.\nDer Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des\nsind wie folgt übereingekommen:\nVertrags nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschus-\nses.\n(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat dagegen einstim-\nArtikel 1\nmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäi-\nDie Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben folgende          schen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:\nZiele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der        - soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,\nLebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen\nSchutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräfte-     - Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,\npotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungs-      - Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer-\nniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. Zu diesem                  und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,\nZweck führen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten Maßnah-           vorbehaltlich des Absatzes 6,\nmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten,\ninsbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Not-       - Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter\nwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemein-         Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft auf-\nschaft zu erhalten, Rechnung tragen.                                    halten,\n- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur\nSchaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der\nArtikel 2                                  Bestimmungen über den Sozialfonds.\n(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 1 unterstützt und     (4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren\nergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf       gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Ab-\nfolgenden Gebieten:                                                  sätze 2 und 3 angenom1Tienen Richtlinien übertragen.\n- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der         In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die\nGesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,                  Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie\n- Arbeitsbedingungen,                                                nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung\ndie erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der\n- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,                       Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jeder-\n- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeits-          zeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie\nmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,                      vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                           1315\n(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen              ten Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erfor-\nhindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaß-            derlich ist. beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.\nnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag ver-\neinbar sind.\nArtikel 5\n(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitions-\nrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.                        Unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags fördert\ndie Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des\nArtikel 3                                Artikels 1 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und\nerleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in den durch dieses\n(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die AnhOrung der Sozial-          Abkommen erfaßten Bereichen der Sozialpolitik.\npartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern, und erläßt alle\nzweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den\nSozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei                                       Artikel 6\nder Unterstützung der Parteien sorgt.\n(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes\n(2) Zu diesem Zweck hOrt die Kommission vor Unterbreitung             des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit\nvon Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu        sicher.\nder Frage, wie eine Gemeinschaftsaktion gegebenenfalls ausge-\n(2) Unter „Entgelt• im Sinne dieses Artikels sind die üblichen\nrichtet werden sollte.\nGrund- oder MindestlOhne und -gehllter sowie alle sonstigen\n(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine Gemein-             Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des\nschaftsmaßnahme für zweckmäßig, so hOrt sie die Sozialpartner            Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar\nzum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozial-            in bar oder in Sachleistungen zahlt.\npartner Obermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder\nGleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des\ngegebenenfalls eine Empfehlung.\nGeschlechts bedeutet,\n(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner der Kommis-\na) daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit\nsion mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 4 in Gang setzen\naufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,\nwollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun Monate\nbetragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommis-           b} daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem\nsion nicht gemeinsam eine Vertängerung beschließen.                          Arbeitsplatz gleich ist.\n(3) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur\nArtikel 4                               Erleichterung der Berufstätigkeit der Frauen oder zur Verhinderung\nbzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in ihrer beruflichen\n(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschafts-\nLaufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu\nebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher\nbeschließen.\nBeziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarun-\ngen, führen.\nArtikel 7\n(2) Die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlosse-\nDie Kommission erstellt jährlich einen Bericht Ober den Stand der\nnen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Ver-\nfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitglied-           Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele sowie Ober die\ndemographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen\nstaaten oder - in den durch Artikel 2 erfaßten Bereichen - auf\ngemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen                 Bericht dem EuropAischen Parlament, dem Rat und dem Wirt-\nBeschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.                         schafts- und Sozialausschuß.\nSofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere              Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu\nBestimmungen betreffend einen der in Artikel 2 Absatz 3 genann-          Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.\nErklärungen\n1. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2\nDie elf Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß in den Erörterungen über Artikel 2\nAbsatz 2 dieses Abkommens Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft\nbeim Erlaß von Mindestvorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der\nArbeitnehmer nicht beabsichtigt, Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in\neiner den Umständen nach nicht gerechtfertigten Weise zu benachteiligen.\n2. Erklärung zu Artikel 4 Absatz 2\nDie elf Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste der Durchführungsvorschriften zu\nden Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Arti-\nkel 4 Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhand-\nlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift\nmithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar\nanzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflich-\ntung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen\nVorschriften zu ändern.","1316                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nProtokoll\nüber den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt\nDie Hohen Vertragsparteien -                                      streichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen\nund sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Ver-\neingedenk dessen, daß sich die Union zum Ziel gesetzt hat, den    trags zukommt;\nwirtschaftlichen und sozialen Fortschritt unter anderem durch\nStärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu               bekrlftigen ihre Überzeugung, daß die Strukturfonds bei der\nfördem;                                                               Erreichung der Gemeinschaftsziele hinsichtlich des Zusammen-\nhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;\nunter Hinweis darauf, daß in Artikel 2 des Vertrags zur Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft auch die Aufgabe der                   bekräftigen ihre Überzeugung, daß die EIB weiterhin den Groß-\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und         teil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen\nder Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und daß      Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit. den\ndie Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts zu       Kapitalbedarf der EIS zu überprüfen, sobald dies für diesen\nden in Artikel 3 dieses Vertrags aufgeführten Tätigkeiten der         Zweck notwendig ist;\nGemeinschaft gehört;\nbekräftigen die Notwendigkeit einer gründlichen Überprüfung\nunter Hinweis darauf, daß der Dritte Teil Trtel XIV über den      der Tätigkeit und Wirksamkeit der Strukturfonds im Jahr 1992 und\nwirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt insgesamt die              die Notwendigkeit, bei dieser Gelegenheit erneut zu prüfen,\nRechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung          welchen Umfang dieser Fonds in Anbetracht der Gemeinschafts-\nder Gemeinschaftstätigkeit im Bereich des wirtschaftflchen und        aufgaben im Bereich des wirtschaftlichen und sozialen Zusam-\nsozialen Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines            menhalts haben sollte;\nneuen Fonds, darstellt;\nvereinbaren, daß der vor dem 31. Dezember 1993 zu schaf-\nunter Hinweis darauf, daß im Dritten Teil in den Titeln XII über  fende Kohäsionsfonds finanzielle BeitrAge der Gemeinschaft für\ntranseuropäische Netze und XVI über die Umwelt in Aussicht            Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropAische Netze\ngenommen ist, vor dem 31. Dezember 1993 einen KohAsions-              in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als\nfonds zu schaffen;                                                    90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts bereitstellt, die ein\nProgramm zur Erfüllung der in Artikel 104c dieses Vertrags ge-\nnannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorwei-\nin der Überzeugung, daß Fortschritte auf dem Weg zur Wirt-        sen;\nschafts- und Währungsunion zum Wirtschaftswachstum aller\nMitgliedstaaten beitragen werden;\nbekunden ihre Absicht, ein grOßeres Maß an Flexibilität bei der\nZuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für beson-\nin Anbetracht dessen, daß sich die Strukturfonds der Gemein-       dere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Struk-\nschaft zwischen 1987 und 1993 real verdoppeln, was hohe Trans-         turfonds abgedeckt werden;\nferleistungen, insbesondere gemessen am BIP der weniger wohl-\nhabenden Mitgliedstaaten, zur Folge hat;                                  bekunden ihre Bereitschaft, die Höhe der Gemeinschaftsbeteili-\ngung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Struktur-\nin Anbetracht dessen, daß die EIS erhebliche und noch stei-       fonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haus-\ngende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht;                 haltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu\nvermeiden;\nin Anbetracht des Wunsches nach größerer Flexiblität bei den\nRegelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;                    erkennen an, daß die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaft-\nlichen und sozialen Zusammenhalt laufend überwacht werden\nin Anbetracht des Wunsches nach einer Differenzierung der         müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erfordertichen\nHöhe der Gemeinschaftsbeteiligung an den Programmen und               Maßnahmen zu prüfen;\nVorhaben in bestimmten Ländern;\nerklären ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mit-\nangesichts des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mit-       gliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker\ngliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker         Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohl-\nRechnung zu tragen -                                                  habenden Mitgl~aten regressive Elemente im derzeitigen\nSystem der Eigenmittel korrigiert werden können;\nbekräftigen, daß die Förderung des sozialen und wirtschaft-\nlichen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den              kommen überein, dieses Protokoll dem Vertrag zur Gründung\ndauerhaften Erfolg der Gemeinschaft wesentlich ist, und unter-        der Europäischen Gemeinschaft beizufügen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezembfö 1992                                   1317\nProtokoll\nbetreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß\nund den Ausschuß der Regionen\nDie Hohen Vertragsparteien -\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft beigefügt wird:\nDer Wirtschafts- und SozlalausschuB und der Ausschuß der Regionen verfügen Ober\neinen gemeinsamen organisatorischen Unterbau.\nProtokoll\nzum Vertrag über die Europäische Union\nund zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften\nDie Hohen Vertragsparteien -\nsind über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäi-\nsche Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt\nwird:\nDer Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaften sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten\nVerträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in\nlr1and.\nSchlußakte\n1. Die Konferenzen der Vertreter der Regierungen der Mitglied-          3. Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems\nstaaten, die am 15. Dezember 1990 in Rom einberufen wur-                 der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank\nden, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu\nbeschließen, die an dem Vertrag zur Gründung der Europäi-            4. Protokoll über die Satzung des Europlischen Währungs-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Verwirk-               instituts\nlichung der Politischen Union und im Hinblick auf die Schluß-        5. Protokoll Ober das Verfahren bei einem übermäßigen\nphasen der Wirtschafts- und Währungsunion vorzunehmen                    Defizit\nsind, sowie die Konferenzen, die am 3. Februar 1992 in\n6. Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j\nBrüssel einberufen wurden, um an den Verträgen über die\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nschaft\nStahl und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft\ndie Änderungen vorzunehmen, die sich aus den für den Ver-            7. Protokoll zur Änderung des Protokolls Ober die Vorrechte\ntrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft               und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften\nvorgesehenen Änderungen ergeben, haben folgende Texte\nbeschlossen:                                                         8. Protokoll betreffend Dänemark\n9. Protokoll betreffend Portugal\n1.                                 1O. Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirt-\nVertrag über die Europäische Union                             schafts- und Währungsunion\n11. Protokoll Ober einige Bestimmungen betreffend das Ver-\neinigte KOnigreich Großbritannien und Nordirland\nII.\n12. Protokoll Ober einige Bestimmungen betreffend Däne-\nProtokolle                                   mark\n1. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Däne-        13. Protokoll betreffend Frankreich\nmark                                                           14. Protokoll über die Sozialpolitik, dem ein Abkommen zwi-\n2. Protokoll zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der              schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nEuropäischen Gemeinschaft                                           schaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Groß-","1318                                          Eur.desgesctzb!att, Jahrgang 1992, Teil II\nbritannien und Nordirland über d:e Sozialpolitik beigefügt     10. Erklärung zu den Artikeln 1C-S, i 30 r u~;d 1 ~ü y des\nist, welchen:, zwei Erklärungen beigefügt sind                      Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n15. Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusam-         11. Erklärung zur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emis-\nmenhalt                                                             sionen)\n12. Erklärung zum Europäischen Entwicklungsfonds\n16. Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß\nund den Ausschuß der Regionen                                  13. Erklärung zur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in\nder Europäischen Union\n17. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu\nden Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein-            14. Erklärung zur Konferenz der Parlamente\nschaften                                                       15. Erklärung zur Zahl der Mitglieder der Kommission und\nDie Konferenzen sind übereingekommen, daß die in den                     des Europäischen Parlaments\nvorstehenden Nummem 1 bis 16 genannten Protokolle dem               16. Erklärung zur Rangordnung der Rechtsakte der Gemein-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beige-                schaft\nfügt werden und daß das in vorstehender Nummer 17\ngenannte Protokoll dem Vertrag über die Europäische Union           17. Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen\nund den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemein-             18. Erklärung zu den geschätzten Folgekosten der Vor-\nschaften beigefügt wird.                                                 schläge der Kommission\n19. Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts\n2. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Texte haben die\nKonferenzen die nachstehend aufgeführten Erklärungen                20. Erklärung zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit der\nangenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind.                        Gemeinschaftsmaßnahmen\n21. Erklärung zum Rechnungshof\n22. Erklärung zum Wirtschafts- und Sozialausschuß\nIII.                                 23. Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsver-\nErklärungen                                     bänden\n1. Erklärung zu den Bereichen Katastrophenschutz, Ener-           24. Erklärung zum Tierschutz\ngie und Fremdenverkehr                                         25. Erklärung zur Vertretung der Interessen der übersee-\n2. Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats              ischen Linder und Hoheitsgebiete nach Artikel 227\nAbsatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags\n3. Erklärung zum Dritten Teil Titel III und VI des Vertrags zur        zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nGründung der Europäischen Gemeinschaft\n26. Erklärung zu den Gebieten in äußerster Randlage der\n4. Erklärung zum Dritten Teil Titel VI des Vertrags zur                Gemeinschaft\nGründung der Europäischen Gemeinschaft\n27. Erklärung zu den Abstimmungen im Bereich der gemein-\n5. Erklärung zur Zusammenarbeit mit dritten U.ndem im                  samen Außen- und Sicherheitspolitik\nWährungsbereich                                  ·\n28. Erklärung zu den praktischen Einzelheiten im Bereich der\n6. Erklärung zu den Währungsbeziehungen zur Republik                   gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nSan Marino, zum Staat Vatikanstadt und zum Fürstentum\n29. Erklärung zum Gebrauch der Sprachen im Bereich der\nMonaco\ngemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\n7. Erklärung zu Artikel 73 d des Vertrags zur Gründung der\n30. Erklärung zur Westeuropäischen Union\nEuropäischen Gemeinschaft\n31. Erklärung zur Asylfrage\n8. Erklärung zu Artikel 109 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft                                      32. Erklärung zur polizeilichen Zusammenarbeit\n9. Erklärung zum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags zur           33. Erklärung zu Streitsachen zwischen der EZB bzw. dem\nGründung der Europäischen Gemeinschaft                              EWI und deren Bediensteten\nGeschehen zu Maastricht am siebten Februar neunzehnhun-\ndertzweiundneunzig.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                          1319\nErklärung\nzu den Bereichen Katastrophenschutz, Energie und Fremdenverkehr\nDie Konferenz erklärt, daß die Frage der Einfügung von Titeln über die in Artikel 3\nBuchstabe t des Vertrags zur GrOndung der Europlischen Gemeinschaft genannten\nBereiche In jenen Vertrag nach dem Verfahren des Artikels N Absatz 2 des Vertrags Ober\ndie Europijsche Union anhand eines Berichts geprüft wird, den die Kommission dem Rat\nspätestens 1996 vortegen wird.\nDie Kommission ertdlrt, daß die Gemeinschaft ihre Tltigkeit in diesen Bereichen auf der\nGrundlage der bisherigen Bestimmungen der Vertrlge zur GrOndung der Europlischen\nGemeinschaften fortsetzen wird.\nErklärung\nzur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats\nDie Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitglied-\nstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffen-\nden Mitgliedstaats geregelt wird. Die Mitgliedstaaten können zur Unterrichtung in einer\nErklArung gegenüber dem Vorsitz angeben, wer für die Zwecke der Gemeinschaft als ihr\nStaatsangehöriger anzusehen ist, und ihre Erklärung erforder1ichenfalls Indem.\nErklärung\nzum Dritten Teil Trtel III und VI des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz erklärt, daß für die Anwendung der Bestimmungen, die im Vertrag zur\nGründung der ~uropAischen Gemeinschaft im Dritten Teil Tltel III Kapitel 4 Ober den Kapital-\nund Zahlungsverkehr und Titel VI Ober die Wirtschafts. und Währungspolitik vorgesehen\nsind, unbeschadet des Artikels 109 j Absitze 2, 3 und 4 und des Artikels 109 k Absatz 2 die\nübliche Praxis fortgeführt wird, wonach der Rat in der Zusammensetzung der Wirtschafts-\nund Finanzminister zusammentritt.\nErklärung\nzum Dritten Teil Titel VI des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz erklärt, daß der Prlsident des Europlischen Rates die Wirtschafts- und\nFinanzminister zur Teilnahme an den Tagungen des Europlischen Rates einladen wird,\nwenn dieser Fragen der Wirtschafts- und Wlhnmgsunion erörtert.\nErklärung\nzur Zusammenarbeit mit dritten Ländern im Währungsbereich\nDie Konferenz erklärt, daß die Gemeinschaft zu stabilen intemationalen WAhrungsbezie-\nhungen beitragen will. Zu diesem Zweck ist die Gemeinschaft bereit, mit anderen europäi-\nschen Undem und mit denjenigen außereuropäischen Ländem, zu denen sie enge\nwirtschaftliche Bindungen hat, zusammenzuarbeiten.\nErklärung\nzu den Währungsbeziehungen\nzur Republik San Marino, zum Staat Vatikanstadt\nund zum Fürstentum Monaco\nDie Konferenz ist sich einig, daß die derzeitigen Währungsbeziehungen zwischen Italien\nund San Marino bzw. Vatikanstadt und zwischen Frankreich und Monaco durch diesen","1320                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nVertrag bis zur Einführung der ECU als e:nheitiicher Wahrung der Gemeinschaft unberührt\nbleiben.\nDie Gemeinschaft verpflichtet sich, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte, die\ndurch Einführung der ECU als einheitlicher Währung erforderlich werden können, zu\nerleichtern.\nErklärung\nzu Artikel 73 d des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz bekräftigt. daß das in Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags zur\nGründung der EuropAischen Gemeinschaft erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die\neinschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen\nVorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen. Diese Erklärung betrifft jedoch nur den Kapital-\nund Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.\nErklärung\nzu Artikel 109 des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz bekräftigt, daß mit dem in Artikel 109 Absatz 1 verwendeten Begriff\n\"förmliche Vereinbarung\" nicht eine neue Kategorie internationaler Übereinkünfte im Sinne\ndes Gemeinschaftsrechts geschaffen werden soll.\nErklärung\nzum Dritten Teil Titel XVI des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz ist der Ansicht, daß die Gemeinschaft in Anbetracht der zunehmenden\nBedeutung, die dem Naturschutz auf einzelstaatticher, gemeinschaftlicher und internatio-\nnaler Ebene zukommt, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten aufgrund des Dritten Teils\nTitel XVI des Vertrags den spezifischen Erfordernissen in diesem Bereich Rechnung tragen\nsoll.\nErklärung\nzu den Artikeln 109, 130r und 130y des Vertrags\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz vertritt die Auffassung, daß Artikel 109 Absatz 5, Artikel 130 r Absatz 4\nUnterabsatz 2 und Artikel 130 y nicht die Grundsätze berühren, die sich aus dem Urteil des\nGerichtshofs in der AETR-Rechtssache ergeben.\nErklärung\nzur Richtlinie vom 24. November 1988 (Emissionen)\nDie Konferenz erklärt, daß Änderungen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften die\nAusnahmeregelungen nicht beeinträchtigen dürfen, die Spanien und Portugal gemäß der\nRichtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen\nvon Großfeuerungsanlagen in die Luft bis zum 31. Dezember 1999 zugestanden wurden.\nErklärung\nzum Europäischen Entwicklungsfonds\nDie Konferenz kommt überein, daß der Europäische Entwicklungsfonds im Einklang mit den\nbisherigen Bestimmungen weiterhin durch einzelstaatliche Beiträge finanziert wird.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                          1321\nErklärung\nzur Rolle der einzelstaatlichen Parlamente\nin der Europäischen Union\nDie Konferenz hält es fOr wichtig, eine grOßere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente\nan den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fOrdern.\nZu diesem Zweck ist der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Partamen-\nten und dem Europäischen Parlament zu verstAr1<en. In diesem Zusammenhang tragen die\nRegierungen der Mitgliedstaaten unter anderem dafür Sorge, daß die einzelstaatlichen\nPartamente zu ihrer Unterrichtung und gegebenenfalls zur Prüfung rechtzeitig Ober die\nVorschläge fOr Rechtsakte der Kommission verfügen.\nNach Ansicht der Konferenz ist es ferner wichtig, daß die Kontakte zwischen den einzel-\nstaatlichen Parlamenten und dem Europäischen Parlament insbesondere dadurch verstlrkt\nwerden, daß hierfür geeignete gegenseitige Erleichterungen und regelmlßige Zusammen-\nkünfte zwischen Abgeordneten, die an den gleichen Fragen interessiert sind, vorgesehen\nwerden.\nErklärung\nzur Konferenz der Parlamente\nDie Konferenz ersucht das Europäische Parlament und die einzelstaatlichen Parlamente,\nerforderlichenfalls als Konferenz der Parlamente (oder „Assises•) zusammenzutreten.\nDie Konferenz der Parlamente wird unbeschadet der Zustlndigkeiten des Europäischen\nParlaments und der Rechte der einzelstaatlichen Parlamente zu wesentlichen Leitlinien der\nEuropäischen Union gehört. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der\nKommission erstatten auf jeder Tagung der Konferenz der Parlamente Bericht Ober den\nStand der Union.\nErklärung\nzur Zahl der Mitglieder der Kommission\nund des Europäischen Parlaments\nDie Konferenz kommt überein, die Fragen betreffend die Zahl der Mitglieder der Kommis-\nsion und der Mitglieder des Europäischen Parlaments spätestens Ende 1992 im Hinblick auf\nein Einvernehmen zu prüfen, das es gestattet, die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der\nZahl der Mitglieder des Europlischen Parlaments rechtzeitig zu den Wahlen im Jahr 1994\nzu schaffen. Die Beschlüsse werden unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendig-\nkeit gefaßt, die Gesamtmitgliederzahl des Europäischen Parlaments in einer erweiterten\nGemeinschaft festzulegen.\nErklärung\nzur Rangordnung der Rechtsakte der Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt überein, daß die 1996 einzuberufende Regierungskonferenz prüfen\nwird, inwieweit es möglich ist, die Einteilung der Rechtsakte der Gemeinschaft mit dem Ziel\nzu überprüfen, eine angemessene Rangordnung der verschiedenen Arten von Normen\nherzustellen.\nErklärung\nzum Recht auf Zugang zu Informationen\nDie Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den\ndemokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwal-\ntung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993\neinen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informa-\ntionen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen.","1322                         Bundesgesetzblatt, J2.hrgang 1992, Teil II\nErklärung\nzu den geschätzten Folgekosten der Vorschläge der Kommission\nDie Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen für\nRechtsakte die Kosten und den Nutzen für die Behörden der Mitgliedstaaten und sämtliche\nBetroffene zu berücksichtigen und dazu gegebenenfalls die von ihr für erforderlich erachte-\nten Konsultationen vorzunehmen und ihr System zur Bewertung der gemeinschaftlichen\nRechtsvorschriften auszubauen.\nErklärung\nzur Anwendung des Gemeinschaftsrechts\n1. Die Konferenz hebt hervor, daß es für die innere Geschlossenheit und die Einheit des\neuropäischen Aufbauwerks von wesentlicher Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die\nan ihn gerichteten Richtlinien der Gemeinschaft innerhalb der darin festgesetzten\nFristen vollständig und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt.\nAußerdem ist die Konferenz der Ansicht, daß es zwar Sache jedes Mitgliedstaats ist zu\nbestimmen, wie die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unter Berücksichtigung der\nBesonderheit seiner Institutionen, seiner Rechtsordnung und anderer Gegebenheiten,\nin jedem Fall aber unter Beachtung des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft, am besten anzuwenden sind, es jedoch für die reibungs-\nlose Arbeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist, daß die in den einzelnen\nMitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen dazu führen, daß das Gemeinschaftsrecht dort\nmit gleicher Wirksamkeit und Strenge Anwendung findet, wie dies bei der Durchführung\nder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Fall ist.\n2. Die Konferenz fordert die Kommission auf, in Wahrnehmung der ihr durch Artikel 155\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständig-\nkeiten darauf zu achten, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen.\nSie ersucht die Kommission, für die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament\nregelmäßig einen umfassenden Bericht zu v~röffentlichen.\nErklärung\nzur Beurteilung der Umweltverträglichkeit\nder Gemeinschaftsmaßnahmen\nDie Konferenz stellt fest, daß die Kommission sich verpflichtet, bei ihren Vorschlägen voll\nund ganz den Umweltauswirkungen und dem Grundsatz des nachhaltigen Wachstums\nRechnung zu tragen, und daß die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, dies bei der\nDurchführung zu tun.\nErklärung\nzum Rechnungshof\nDie Konferenz weist darauf hin, daß sie den Aufgaben, die dem Rechnungshof in den\nArtikeln 188 a, 188 b, 188 c und 206 des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft übertragen werden, besondere Bedeutung beimißt.\nSie ersucht d:e anderen Organe der Gemeinschaft, zusammen mit dem Rechnungshof alle\nMittel zu prüfen, die geeignet sind, eine wirksamere Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähr-\nleisten.\nErklärung\nzum Wirtschafts- und Sozialausschuß\nDie Konferenz kommt überein, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß hinsichtlich des\nHaushalts und der Personalverwaltung dieselbe Unabhängigkeit genießt wie der Rech-\nnungshof bisher.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                           1323\nErklärung\nzur Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden\nDie Konferenz betont. daß zur Erreichung der in Artikel 117 des Vertrags zur Gründung der\nEuroplischen Gemeinschaft genannten Ziele eine Zusammenarbeit der Europlischen\nGemeinschaft mit den Verbinden der Wohlfahrtspflege und den Stiftungen als Trlgem\nsozialer Einrichtungen und Dienste von großer Bedeutung ist.\nErklärung\nzum Tierschutz\nDie Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die\nMitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvor-\nschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik. Verkehr, Binnenmarkt und Forschung\nden Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.\nErklärung\nzur Vertretung der Interessen\nder überseeischen Länder und Hoheitsgebiete\nnach Artikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nDie Konferenz kommt in Anbetracht der Tatsache, daß unter außergewOhnlichen Umstän-\nden die Interessen der Union und die Interessen der Linder und Hoheitsgebiete nach\nArtikel 227 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstaben a und b des Vertrags divergieren können,\nüberein, daß der Rat sich um eine LOsung bemühen wird, die mit dem Standpunkt der Union\nin Einklang steht. Für den Fall jedoch, daß sich dies als unmöglich erweist. erklArt sich die\nKonferenz damit einverstanden, daß der betreffende Mitgliedstaat im Interesse der betref-\nfenden überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gegebenenfalls eigenständig handelt,\nallerdings ohne dabei das Interesse der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Dieser Mitglied-\nstaat macht dem Rat und der Kommission eine Mitteilung, wenn eine derartige Interessen-\ndivergenz auftreten könnte, und weist. wenn sich eigenständiges Handeln nicht vermeiden\nläßt, deutlich darauf hin, daß er im Interesse eines der genannten überseeischen Hoheits-\ngebiete handelt.\nDiese Erklärung gilt auch für Macau und Osttimor.\nErklärung\nzu den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft\nDie Konferenz erkennt an, daß die Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft\n(französische überseeische Departements, Azoren und Madeira und Kanarische Inseln)\nunter einem bedeutenden strukturellen Rückstand leiden; dieser wird durch mehrere\nFaktoren (große Entfemung, Insellage, geringe Fläche, schwierige Relief- und Klimabedin-\ngungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) verschärft, die als\nständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die wirtschaftliche und soziale\nEntwicklung schwer beeintrlchtigen.\nSie ist der Auffassung, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und\ndas abgeleitete Recht fOr die Gebiete in äußerster Randlage zwar ohne weiteres gelten, es\njedoch möglich bleibt, spezifische Maßnahmen zu ihren Gunsten zu erlassen, sofern und\nsolange ein entsprechender Bedarf im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwick-\nlung dieser Gebiete objektiv gegeben ist. Diese Maßnahmen müssen sowohl auf die\nVollendung des Binnenmarkts als auch auf eine Anerkennung der regionalen Verhältnisse\nabzielen, damit diese Gebiete den durchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Stand\nder Gemeinschaft erreichen können.","1324                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil ll\n.Erklärung\nzu den Abstimmungen im Bereich\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nDie Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten bei Entscheidungen, die Einstimmig-\nkeit erfordem, soweit wie möglich davon absehen, die Einstimmigkeit zu verhindern, sofem\neine qualifizierte Mehrheit für die betreffende Entscheidung besteht.\nErklärung\nzu den praktischen Einzelheiten im Bereich\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nDie Konferenz kommt überein, daß die Arbeitsteilung zwischen dem Politischen Komitee\nund dem Ausschuß der Ständigen Vertreter sowie die praktischen Einzelheiten der Zusam-\nmenlegung des Sekretariats der Politischen Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat\ndes Rates und der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und der Kommission\nspäter geprüft werden.\nErklärung\nzum Gebrauch der Sprachen im Bereich\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nDie Konferenz kommt überein, daß für den Gebrauch der Sprachen die Sprachenregelung\nder Europäischen Gemeinschaften gilt.\nFür den COREU-Verkehr dient die derzeitige Praxis in der Europäischen Politischen\nZusammenarbeit einstweilen als Anhaltspunkt.\nAlle Texte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die auf Tagungen des Europäi-\nschen Rates und des Rates vorgelegt oder angenommen werden, sowie alle zur Veröffent-\nlichung bestimmten Texte werden unverzüglich und zeitgleich in alle Amtssprachen der\nGemeinschaft übersetzt.\nErklärung\nzur Westeuropäischen Union\nDie Konferenz nimmt folgende Erklärungen zur Kenntnis:                    graler Bestandteil des Prozesses _der Entwicklung der Euro-\npäischen Union sein und einen größeren Beitrag zur Soli-\n1. Erklärung                                   darität innerhalb der Atlantischen Allianz leisten. Die WEU-\nMitgliedstaaten sind sich darin einig, die Rolle der WEU in der\nBelgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs,                         längerfristigen Perspektive einer mit der Politik der Atlanti-\nItaliens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals                        schen Allianz zu vereinbarenden gemeinsamen Verteidi-\nund des Vereinigten Königreichs,                             gungspolitik innerhalb der Europäischen Union, die zu gege-\ndie Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union                         bener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte,\nzu stärken.\nund gleichzeitig der Europäischen Union sind,\nzur Rolle der westeuropäischen Union                         2. Die WEU wird als Verteidigungskomponente der Europäi-\nund zu ihren Beziehungen                                schen Union und als Mittel zur Stärkung des europäischen\nzur Europäischen Union                                 Pfeilers der Atlantischen Allianz entwickelt. Zu diesem Zweck\nund zur Atlantischen Allianz                             wird sle eine gemeinsame europäische Verteidigungspolitik\nformulieren und diese durch die Weiterentwicklung ihrer ope-\nrationellen Rolle konkret durchführen.\nEinleitung\nDie WEU-Mitgliedstaaten nehmen Kenntnis von Artikel J.4\n1. Die WEU-Mitgliedstaaten stimmen darin überein, daß es not-\ndes Vertrags über die Europäische Union betreffend die\nwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidi·\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, der wie folgt\ngungsidentität zu entwickeln und eine größere europäische\nlautet:\nVerantwortung in Verteidigungsfragen zu übemehmen. Diese\nIdentität wird durch einen schrittweisen Prozeß mit mehreren             \" ( 1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt\naufeinanderfolgenden Phasen angestrebt. Die WEU wird inte-            sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                      1325\nUnion betreffen, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung        chend ist die WEU bereit, die engen Arbeitsbeziehungen zur\neiner gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gege-        Allianz weiterzuentwickeln und die Rolle, die Verantwortlich-\nbener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.        keiten und die Beiträge der Mitgliedstaaten der WEU innerhalb\nder AJlianz zu stärken. Dies wird auf der Grundlage der\n(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU),\nerforderlichen Transparenz und Komplementarität zwischen\ndie integraler Bestandteil der Entwicklung der Europlischen\nder entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidi-\nUnion ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die\ngungsidentitAt und der Allianz geschehen. Die WEU wird im\nverteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und\nEinklang mit den Positionen handeln, die in der Allianz\ndurchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Orga-\nbeschlossen wurden:\nnen der WEU die erfordertichen praktischen Regelungen.\n- Die Mitgliedstaaten der WEU werden ihre Koordinierung in\n(3) Die Fragen, die verteidigungspolitische BezOge haben\nFragen der Allianz, die von erheblichem gemeinsamen\nund die nach diesem Artikel behandelt werden, unterliegen\nInteresse sind, verstArt<en, um Innerhalb der WEU verein-\nnicht den Verfahren des Artikels J.3.\nbarte gemeinsame Positionen in den Konsultationsprozeß\n(4) Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht        der Allianz einzubringen, wetche das wesentliche Forum für\nden besonderen Charakter der Sicherheits· und Verteidi-               Konsultationen unter ihren Mitgliedern und fOr die Vereinba-\ngungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Ver-          rung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicher-\npflichtungen einiger Mitgliedstaaten aus dem Nordatlantikver-         heits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten .\ntrag und Ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten           des Nordatlantikvertrags auswirken, bleiben wird.\ngemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.\n- Soweit notwendig, werden Tagungstermine und-orte abge-\n(5) Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren             stimmt und Arbeitsweisen harmonisiert.\nZusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten\n- Zwischen den Generalsekretariaten der WEU und der\nauf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der WEU und der\nNATO wird eine enge Zusammenarbeit herbeigeführt.\nAtlantischen Allianz nicht entgegen, soweit sie der nach die-\nsem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderlluft\nund diese nicht behindert.                                      C. Operationelle Rolle der WEU\n(6) Zur Förderung des Zieles dieses Vertrags und im Hin-\n5. Die operationelle Rotle der WEU wird durch die Prüfung und\nblick auf den Termin 1998 im Zusammenhang mit Artikel XII\nFestlegung geeigneter Aufgaben, Strukturen und Mittel\ndes Brüsseler Vertrags in seiner geänderten Fassung kann\ngestlrkt, die im einzelnen folgendes betreffen:\ncfieser Artikel nach Artikel N Absatz 2 auf der Grundlage eines\ndem Europäischen Rat 1996 vom Rat vorzulegenden Be-                - WEU-P1anungsstab;\nrichts, der eine Bewertung der bis dahin erzielten Fortschritte    - engere militärische Zusammenarbeit in Ergänzung der\nund gesammelten Erfahrungen enthalten wird, revidiert wer-            Allianz, insbesondere auf den Gebieten der Logistik, des\nden.\"                                                                 Transports, der Ausbildung und der strategischen Aufklä-\nrung;\nA. Beziehungen der WEU zur Europäischen Union                         - Treffen der Generalstabschefs der WEU;\n3. Ziel ist es, die WEU sMenweise zur Verteidigungskompo-             - der WEU zugeordnete militärische Einheiten.\nnente der Europäischen Union auszubauen. Zu diesem Zweck           Zu den sonstigen Vorschlägen, die weiter geprüft werden,\nist die WEU bereit, auf Ersuchen der Europäischen Union            gehören:\nBeschlüsse und Aktionen der Union mit verteidigungspoliti-\nschen Implikationen zu erarbeiten und durchzuführen.               - verstärkte Rüstungskooperation mit dem Ziel der Schaffung\neiner EuropAischen Rüstungsagentur;\nZu diesem Zweck ergreift die WEU folgende Maßnahmen, um\nenge Arbeitsbeziehungen zur Union zu entwickeln:                  - Weiterentwiddung des WEU-lnstituts zu einer Europäi-\nschen Sicherheits- und Verteidigungsakademie.\n- soweit angezeigt, Abstimmung der Tagungstermine und\n-orte und Harmonisierung der Arbeitsweisen;                    Die Maßnahmen zur Stirkung der operationellen Rolle der\nWEU werden in vol1em Umfang mit den militärischen Vorkeh•\n- Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen dem            rungen vereinbar sein, die zur Sicherung der gemeinsamen\nRat und dem Generalsekretariat der WEU einerseits und\nVerteidigung aller VerbQndeten erfordertich sind.\ndem Rat der Union und dem Generalsekretariat des Rates\nandererseits;\n- Prüfung der Harmonisierung der Abfolge und Dauer der          D. Weitere Maßnahmen\nbeiden Präsidentschaften;\n6. Als Folge der vorstehend dargelegten Maßnahmen und zur\n- Vereinbarung geeigneter Vorkehrungen, um sicherzustel-           StArkung der Rolle der WEU wird der Sitz des Rates und des\nlen, daß die Kommissk>n der Europäischen Gemeinschaf-          Generalsekretariats der WEU nach Brüssel verlegt.\nten gemäß ihrer Rolle in der Gemeinsamen Außen- und\nSicherheitspolitik, wie diese in dem Vertrag über die Euro- 7. Die Vertretung im Rat der WEU muß so geregelt sein, daß der\npäische Union festgelegt ist, regelmäßig Ober die WEU-         Rat in der Lage ist, seine Funktionen kontinuiertich gemäß\nTätigkeiten informiert und, soweit angezeigt, konsultiert      Artikel VIII des geänderten Brüsseler Vertrags auszuüben. Die\nwird;                                                          Mitgliedstaaten können sich hierfür einer noch auszuarbeiten-\nden Formel des „doppelten Hutes\", gebildet durch die Vertre-\n- Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der              ter bei der Allianz und der Europäischen Union, bedienen.\nParlamentarischen Versammlung cer WEU und dem Euro-\npäischen Parlament.                                         8. Die WEU nimmt zur Kenntnis, daß die Union im Einklang mit\nArtikel J.4 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union\nDer WEU-Rat trifft im Einvernehmen mit den zuständigen            betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik\nOrganen der Europäischen Union die notwendigen prakti-             beschließen wird, jenen Artikel nach dem vorgesehenen Ver-\nschen Regelungen.                                                  fahren zu überprüfen, um die Verwirklichung des darin gesetz-\nten Zieles zu fördern. Die WEU wird die Bestimmungen der\nvorliegenden Erklärung 1996 überprüfen. Die Überprüfung\nB. Beziehungen der WEU zur Atlantischen Alllanz\nwird die Fortschritte und Erfahrungen berücksichtigen und\n4. Ziel ist es, die WEU als Mittel zur Stärkung des europäischen      sich auch auf die Beziehungen zwischen WEU und Atlan-\nPfeilers der Atlantischen Allianz zu entwickeln. Dementspre-       tischer Allianz erstrecken.","1326                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nII. Erklärung                                 neue Grundlage zu stellen. In diesem Sinne schlagen sie folgen-\ndes vor:\nBelgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs,\nItaliens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals                      Die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, werden\nund des Vereinigten Königreichs,                           eingeladen, der WEU zu den nach Artikel XI des Brüsseler\ndie Mitgliedstaaten                               Vertrags in seiner geänderten Fassung zu vereinbarenden Bedin-\nder westeuropäischen Union sind                             gungen beizutreten oder, talls sie dies wünschen, Beobachter zu\nwerden. Gleichzeitig werden die übrigen europäischen Mitglied-\n„Die Mitgliedstaaten der WEU begrüßen die Entwicklung der               staaten der NATO eingeladen, assoziierte Mitglieder der WEU\neuropäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität. Angesichts        nach Modalitäten zu werden, die es ihnen ermöglichen, an den\nder Rolle der WEU als Verteidigungskomponente der Europäi-              Tätigkeiten der WEU voll teilzunehmen.\nschen Union und als Instrument zur Stärkung des europäischen\nPfeilers der Atlantischen Allianz sind sie entschlossen, die Bezie-     Die Mitgliedstaaten der WEU gehen davon aus, daß diesen\nhungen zwischen der WEU und den übrigen europlischen Staa-              Vorschlägen entsprechende Verträge und Abkommen vor dem\nten im Namen der Stabilität und der Sicherheit in Europa auf eine       31. Dezember 1992 geschlossen sein werden.\"\nErklärung\nzur Asylfrage\n1. Die Konferenz kommt überein, daß der Rat im Rahmen der Arbeiten nach den Artikeln\nK.1 und K.3 der Bestimmungen Ober die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und\nInneres vorrangig die Fragen der Asytpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel prüft, unter\nBerücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäi-\nschen Rat auf der Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg erbetenen Bericht\nüber die Asylfrage enthalten sind, bis Anfang 1993 eine gemeinsame Aktion zur\nHarmonisierung der Aspekte dieser Politik zu beschließen.\n2. In diesem Zusammenhang prüft der Rat bis Ende 1993 anhand eines Berichts auch die\nFrage einer etwaigen Anwendung des Artikels K.9 auf diese Bereiche.\nErklärung\nzur polizeilichen Zusammenarbeit\nDie Konferenz bestätigt das Einvernehmen der Mitgliedstaaten über die Ziele, die den von\nder deutschen Delegation auf der Tagung des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni\n1991 in Luxemburg unterbreiteten Vorschlägen zugrunde liegen.\nDie Mitgliedstaaten kommen zunächst überein, die ihnen unterbreiteten Entwürfe unter\nBerücksichtigung des Arbeitsprogramms und des Terminplans, die in dem vom Europäi-\nschen Rat auf der Tagung in Luxemburg erbetenen Bericht enthalten sind, mit Vorrang zu\nprüfen, und sind bereit, die Annahme konkreter Maßnahmen in Bereichen, wie sie von\ndieser Delegation vorgeschlagen worden sind, im Hinblick auf folgende Aufgaben auf dem\nGebiet des Informations- und Erfahrungsaustausches in Aussicht zu nehmen:\n- Unterstützung der einzelstaatlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden, insbe-\nsondere bei der Koordinierung von Ermittlungen und Fahndungen,\n-  Aufbau von Informationsdateien,\n-  zentrale Bewertung und Auswertung von Informationen zur Herstellung von Lagebildem\nund zur G~winnung von Ermittlungsansätzen,\n- Sammlung und Auswertung einzelstaatlicher Präventionskonzepte zur Weitergabe an\ndie Mitgliedstaaten und zur Ausarbeitung gesamteuropäischer Präventionsstrategien,\n- Maßnahmen im Bereich der beruflichen Fortbildung. der Forschung, der Kriminaltechnik\nund des Erkennungsdienstes.\nDie Mitgliedstaaten kommen überein, spätestens im Jahr 1994 anhand eines Berichts zu\nprüfen, ob diese Zusammenarbeit ausgeweitet werden soll.\nErklärung\nzu Streitsachen\nzwischen der EZB bzw. dem EWI und deren Bediensteten\nDie Konferenz hält es für richtig, daß das Gericht erster Instanz für diese Gruppe von Klagen\nnach Artikel 168 a des Vertrags zuständig ist. Die Konferenz ersucht deshalb die Organe\num eine entsprechende Anpassung der betreffenden Bestimmungen."]}