{"id":"bgbl2-1992-47-10","kind":"bgbl2","year":1992,"number":47,"date":"1992-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/47#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-47-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_47.pdf#page=83","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1992-11-10T00:00:00Z","page":1327,"pdf_page":83,"num_pages":6,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992                                       1327\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nVom 10. November 1992\nDas in Bonn am 28. Oktober 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen und\nSlowakischen Föderativen Republik Ober den grenzOber-\nschreitenden Güterverkehr auf der Straße ist nach seinem\nArtikel 10 Abs. 1\nam 28. Oktober 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. November 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nKnittel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             geführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhlngig vom Ort\nseiner Zulassung.\nund\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\ndie Regierung der Tschechischen und\neine beliebige Anzahl von Fahrten wlhrend der In ihr bestimmten\nSlowakischen Föderativen Republik -\nZeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Güterverkehr aut\nder Straße zu regeln und zu fördern                                 raum (Fahrtgenehmigung).\n(4) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und einem\nsind wie folgt übereingekommen:                                  dritten Staat sind nur zullssig, wenn dabei der Staat, in dem das\nFahrzeug zugelassen ist, auf verkehrsclbffchem Weg durchfahren\nArtikel 1                              wird oder hierfür besondere Genehmigungen erteilt werden.\nDieses Abkommen bezieht sich auf die grenzüberschreitende            (5) Die Genehmigung berechtigt nicht, BefOrderungen von\nBeförderung von Gütem auf der Straße zwischen der Bundes•           Gütem zwischen zwei im Hoheitsgebiet des anderen Staates\nrepubtik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen         liegenden Orten durchzuführen.\nFöderativen Republik und im Transit durch diese Staaten durch\nUnternehmer, die zur Ausführung dieser Beförderungen berech•\nArtikel 4\ntigt sind.\n(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:\nArtikel2\n1. Fahrten mit leeren Kraftfahrzeugen, soweit es sich nicht um\nUnternehmer des Güterkraftverkehrs bedürfen für Beförderun•            Fahrzeuge handett, die Handelsgut sind;\ngen zwischen dem Staat, in dem das verwendete Kraftfahrzeug\nzugelassen ist, und dem anderen Staaten (Wechselverkehr)              2. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zuläs-\nsowie im Transitverkehr durch den anderen Staat einer Genehmf.            siges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts\ngung dieses Staates.                                                      der Anhänger, 6 Tonnen nicht übersteigt oder deren zuläs•\nsige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger,\n3,5 Tonnen nicht übersteigt;\nArtikel 3\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur     3. Beförderungen von Umzugsgut;\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                             4. Beförderungen von Kunstgegenständen und •werken;\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-     5. Beförderungen von Gegenständen und Einrichtungen, die für\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mit-              Theater-, Musik- und Filmvorstellungen, Messen und Aus-","1328                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nste:lungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnah-             (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der\nmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder Einrich-         Gemischten Kommission nach Artikel 8 des Abkommens verein-\ntungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden.             bart.\n6. Überführungen von Leichen;                                                                       Artikel 7\n7. gelegentliche Beförderungen von Luftfrachtgütern nach und              (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die in dem anderen Staat\nvon Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;                      geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts\n8. Beförderungen von Postsendungen;                                    sowie die jeweils geltenden Zollbestimmungen einzuhalten.\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\n9. Beförderungen von beschädigten oder reparaturbedürftigen\nFahrzeugen (Rückführung);                                         Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im anderen\nStaat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieses\n10. Beförderungen von Medikamenten, medizinischen Geräten               Abkommens treffen die zuständigen Behörden des Staates, in\nund Ausrüstungen sowie von anderen zur Hilfeleistung in           dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständi-\ndringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastro-             gen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen\nphen) bestimmten Gütern;                                          wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\n11. Beförderung von lebenden Tieren;                                    a) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die\n12. Beförderungen von Gepäck in Anhängern an Kraftomnibus-                   geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\nsen;                                                              b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\n13. Beförderungen hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in             c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\nSpezialfahrzeugen, die von der Polizei oder anderen Sicher-           wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nheitskräften begleitet sind;                                          Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-\n14. Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen zwischen                    de des anderen Staates den Unternehmer vom Verkehr aus-\nOrten in den Grenzzonen in der Bundesrepublik Deutschland             geschlossen hat.\nund in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen            Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar von der\nRepublik, wenn die Gesamtentfemung der Beförderung nicht         zuständigen Behörde des Staates ergriffen werden, in dessen\nmehr als 100 km in der Luftlinie beträgt. Die Grenzzonen sind    Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.\nGebiete von 25 km in der Luftlinie beiderseits der Grenze.\nDie in der jeweiligen Grenzzone gelegenen Orte sind in einer        (3) Die zuständigen Behörden beider Staaten unterrichten ein-\nvon der Gemischten Kommission nach Artikel 8 des Abkom-          ander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts hinsichtlich\nder Übermittlung personenbezogener Daten über die getroffenen\nmens bestätigten Liste aufgeführt.\nMaßnahmen.\n(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 8 des Abkommens\nkann weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht aus-                                          Artikel 8\nnehmen.                                                                    Vertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien rich-\nten eine Gemischte Kommission ein; sie tritt auf Ersuchen einer\nArtikel 5                                Seite zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses\n(1) Die für Unternehmer der Tschechischen und Slowakischen           Abkommens zu gewährleisten. Falts erforderlich, erarbeitet die\nFöderativen Republik erforderlichen Genehmigungen werden                Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zuständiger\ndurch den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik                 Stellen Vorschläge zur Anpassung des Abkommens an die\nDeutschland erteilt und von den zuständigen Behörden der                Verkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.\nTschechischen Republik und der Slowakischen Republik aus-\ngegeben.                                                                                             Artikel 9\n(2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-            Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die\nder1ichen Genehmigungen werden durch die zuständigen Behör-              sich für jeden der beiden Staaten aus bereits geschlossenen zwei-\nden der Tschechischen und Slowakischen Republiken erteilt und           oder mehrseitigen Übereinkünften im Bereich des grenzüber-\nvom Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland           schreitenden Güterverkehrs auf der Straße ergeben.\noder von den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nArtikel 10\nArtikel 6\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\n(1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 8 des Abkommens             Kraft.\nvereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und des                  (2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach seinem\nTransitverkehrs die erforder1iche Anzahl der für jeden Staat jähr-\nInkrafttreten. Danach bleibt es unbefristet in Kraft, sofern es nicht\nlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen.\nvon einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei\n(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im                 Monaten schriftlich gekündigt wird; in diesem Fall tritt das Abkom-\nBedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 8 des Abkommens ge-               men drei Monate nach Eingang der Kündigungsmitteilung außer\nändert werden.                                                          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 28. Oktober 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort.-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieckmann\nWilhelm Knittel\nFür die Regierung der Tschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik\nVybiral","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1992              1329\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Eingliederung der Internationalen Pappelkommlssion\nIn die Ernihrungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen\nVom 17. November 1992\nDas Übereinkommen vom 19. November 1959 zur Eingliederung der Internatio-\nnalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der\nVereinten Nationen (BGBI. 1965 II S. 1533) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 1\nfür\nSchweden                                               am 7. September 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. Juni 1990 (BGBI. II S. 668).\nBonn, den 17. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Schürmann\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen\nVom 20. November 1992\nNach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. Juli 1990 zu\ndem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVolksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den Bin-\nnenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619) wird bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 20\nAbs. 2\nam 20. Dezember 1990\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 20. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1330            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut\nVom 23. November 1992\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-\nsung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für\nHaiti                               am    21. Mai 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 15. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1118).\nBonn, den 23. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\n~:d\n...;\nBekanntmachunjl\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 24. November 1992\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nBelgien                            am 1. Januar 1993\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 20. Oktober 1992 (BGBI. II S. 1126).\nBonn, den 24. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Dezember 1992    1331\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm\nVom 25. November 1992\nDas Übereinkommen vom 18. November 1974 Ober ein\nInternationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)\nist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für\nFrankreich                         am 7. August 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. April 1992 (BGBI. II S. 354).\nBonn, den 25. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung\neiner Europiischen Organisation für kemphyalkallsche Forschung\nVom 25. November 1992\nDas Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung\neiner Europäischen Organisation für kernphysikalische\nForschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-\nkel XVIII Abs. 2 für\nUngarn                              am 29. Juni 1992\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBI. II S. 433).\nBonn, den 25. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1332                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundNgeeetzblatt Tell I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige VerOffent-\n~         von wenllicher Bedeutung.\nBundNgeeetzblatt Teil II enthllt\na) v61kerTec:httiche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durd\\-\nNtZung enauenen Rec:htsYOf9Chriften sowie damit zuurnrnenhlngend\nBekannlmachunge,\nb)~.\nLauf9nder Bezug nur Im Verlagaabonnemen Postan8c:tvlft fOr Abc>l • _,.a-\nbealellungen IOWie BNllllungen bereits enchielMNMN' Ausgaben:\n~                 Verlag9gN.m.b.H., Podach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugapreil fur Teil I und Teil II halbjlhrfic:h je 81,48 DM. Einzelstüdte je llng9fan-\n18 Seiten 2.56 DM zuzuglich Veraandkoeten. Oieeer Preil gll auch fOr\n~ - die vor dem 1. Januar 1990 - ~ worden eind.\nu..n.,g geger, VcninNndung des Betrages auf du Poltglrokonto BundN-\ngeNtzblllll K6ln 3 9'-509, Bl2 370 100 50, oder geger, V ~\nPreil dleNr Auagabe: 16,86 DM (15,36 DM zuzOglich 1,50 DM Verundk0eten), bei\nU8fefung gegen Vorausrwc:hnung 17,86 DM.                                                           Ihr ll11Matg• r ~ . H . , PNltach 13 20 • l300 Bonn 1\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwer1Sleuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                  Poetwftl1ebatQdc , Z 1111 A , GebOlv bezahlt\nbetrlgt 7%.\nHinweis\nDer Jahrgang 1992 des Bundeageaetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1\nbis Nr. 47 und endet mit der Seite1332.\nAls Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:\n- zur Ausgabe Nr. 3 vom 31. Januar 1992\nEntschließungen, die durch die 4. SOLAS-Änderungsverordnung in Kraft\ngesetzt wurden\n- zur Ausgabe Nr. 4 vom 8. Februar 1992\nAnlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September\n1957 über die Internationale Beförderung gefähr1icher Güter auf der Straße\n(ADA)\n- zur Ausgabe Nr. 8 vom 12. März 1992\nNeufassung der ECE-Regelung Nr. 25, der ECE-Regelung Nr. 35 mit den\nAnhängen 1 bis 4 und die ECE-Regelung Nr. 75 mit den Anhängen 1 bis 11\n- zur Ausgabe Nr. 11 vom 9. April 1992\nNeufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5\n- zur Ausgabe Nr. 12 vom 24. April 1992\nNeufassung der ECE-Regelung Nr. 17\n- zur Ausgabe Nr. 18 vom 25. Juni 1992\nECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur\nECE-Regelung Nr. 78\n- zur Ausgabe Nr. 19 vom 3. Juli 1992\nECE-Regelung Nr. 84 nebst den Anhängen 1 bis 6\n- zur Ausgabe Nr. 22 vom 16. Juli 1992\nECE-Regelungen Nr. 60 und 61\n- zur Ausgabe Nr. 32 vom 23. September 1992\nECE-Regelung Nr. 85 mit den Anhingen 1 bis 5\n- zur Ausgabe Nr. 38 vom 28. Oktober 1992\nECE-Regelung Nr. 64 und die Änderung 01\n\") Innerhalb des AbcJI • iements W9fden cle Anlagebinde auf AnfOI08Nng gemAß den Bezugsbedingungen des Vertags\nübersandt. Außerhalb des Abonnemenla erfolgt die Ueterung gegen Kostenerstattung."]}