{"id":"bgbl2-1992-46-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":46,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/46#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-46-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_46.pdf#page=11","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit","law_date":"1992-12-18T00:00:00Z","page":1231,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                            1231\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge\nder Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Einigungsvertragsgesetzes      3. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 einge-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet           fügt:\ndie Bundesregierung:                                                                      nArtikel 3\nSoweit für die Inanspruchnahme von Leistungen der\nArtikel 1                             Kranken- oder UnfallversicheruAg nach den Verträgen\ndie Vorlage von Reisedokumenten festgelegt ist, ver-\nDie Verordnung über die vorübergehende weitere An-             einbaren die Verbindungsstellen (zentralen Organe)\nwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der              besondere Anspruchsbescheinigungen, mit denen sich\nDeutschen Demokratischen Republik im Bereich der so-              die in Betracht kommenden Personen als berechtigt\nzialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBI. 1991 II S. 614)        ausweisen.\nwird wie folgt geändert:                                                                   Artikel 4\n(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                             für einzelne Träger der Krankenversicherung außerge-\nwöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nteilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich\nentscheidet der AOK-Bun~esverband in seiner Eigen-\nb) In Absatz 1 wird nach den Worten \"in dem in Arti-\nschaft als Verbindungsstelle im Einvernehmen mit den\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\"\nübrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.\ndas Wort ,,(Beitrittsgebiet)\" eingefügt.\nDie zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der\nKrankenversicherung des Beitrittsgebietes im Verhält-\n,,(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten            nis der durchschnittlichen Mitgliederzahl dieser Träger\nAbkommen, Vereinbarungen, Verträge und Proto-             aufgebracht. Maßgebend ist die Mitgliederzahl (ohne\nkolle (Verträge) sind bei Feststellung einer Rente        Rentner) des - Kalenderjahres, für das die Umlage\ndurch den deutschen Träger der Rentenversiche-            durchgeführt wird.\nrung im Rahmen des Sechsten Buches des Sozial-\ngesetzbuches sowie bei der Feststellung einer Un-            (2) Die den Allgemeinen Ortskrankenkassen durch\nfallrente durch den deutschen Träger der Unfallver-       die Erbringung von Leistungen im Beitrittsgebiet auf-\nsicherung nach der Reichsversicherungsordnung             grund der Verträge entstandenen Kosten, die wegen\ndie Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des          einer Erstattungsverzichtsregelung nicht erstattet wer-\nFremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-             den, sind auf alle Träger der Krankenversicherung des\ngesetzes anzuwenden.\"                                     Beitrittsgebietes im Verhältnis der durchschnitt\\\\chen\nMitgliederzahl dieser Träger umzulegen. Maßgebend\nist die Mitgliederzahl (ohne Rentner) des Kalenderjah-\n2. In Artikel 2 werden die Worte „in dem in Artikel 3 des         res, für das die Umlage durchgeführt wird. Die Umlage\nEinigungsvertrages genannten Gebiet\" durch die Worte          führt der AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als\n,,im Beitrittsgebiet\" ersetzt.                                Verbindungsstelle durch.","1232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 5                            4. für die Rentenversicherung der Angestellten die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,\n(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge             ab 1. Januar 1991,\nfür einzelne Unfallversicherungsträger außergewöhnli-\nche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise           5. für die knappschaftliche Rentenversicherung die\nausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet                Bundesknappschaft, Bochum, ab 1. Januar 1991,\nder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-\nschaften e. V. in seiner Eigenschaft als Verbindungs-          6. für das Kindergeld die Hauptstelle der Bundes-\nstelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbän-              anstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg.\nden der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des\nAusgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage              (2) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht\nauf sämtliche Träger der Unfallversicherung des Bei-           bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche-\ntrittsgebietes nach dem Verhältnis des jährlichen Auf-         rung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbin-\nwandes für Heilbehandlungskosten des einzelnen Trä-            dungsstelle nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages\ngers zur Gesamtsumme dieser Aufwendungen bei al-               für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme der\nlen Trägem aufgebracht.                                        Leistungen zur Rehabilitation zuständig. Die Zuständig-\nkeiten der Bundesbahnversicherungsanstalt und der\n(2) Die den Unfallversicherungsträgern durch die Er-       Seekasse bleiben unberührt.\nbringung von Leistungen im Beitrittsgebiet aufgrund der\nVerträge entstandenen Kosten, die wegen einer Erstat-             (3) Wenn der deutsche zuständige Träger über Un-\ntungsverzichtsregelung nicht erstattet werden, sind auf        terlagen oder Kenntnisse verfügt, die eine Entschei-\nalle Träger der Unfallversicherung des Beitrittsgebietes       dung über den Rentenantrag ermöglichen, kann eine\nnach dem Verhältnis des jährlichen Aufwandes für Heil-         Meldung der jeweiligen Dienst- und ihnen gleichgestell-\nbehandlungskosten des einzelnen Trägers zur Ge-                ten Zeiten, Beschäftigungszeiten, Versicherungszeiten\nsamtsumme dieser Aufwend~ngen bei allen Trägem                 oder Ersatzzeiten durch den anderen Staat unterblei-\numzulegen. Die Umlage führt der Hauptverband der               ben.\ngewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in seiner\n(4) Soweit nach den in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6\nEigenschaft als Verbindungsstelle durch.\"\ngenannten Verträgen eine Abrechnung von Renten\noder Rentenbeträgen der gesetztlichen Rentenversi-\n4. Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt gefaßt:                 cherung zu erfolgen hat, ist diese zentral von der Bun-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, abzu-\n,,Artikel 6                          wickeln.\"\n(1) Deutsche Verbindungsstellen (zentrale Organe)       5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt\nfür die Durchführung der nach Artikel 1 vorübergehend          geändert:\nweiter anzuwendenden Verträge sind:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. für die Krankenversicherung der AOK-Bundesver-\nband, Bonn,                                              b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\n2. für die Unfallversicherung der Hauptverband der                  ,,(2) Diese Veror~nung tritt mit Ablauf des\ngewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt             31. Dezember 1992 außer Kraft.\nAugustin,                                                        (3) Sie ist nach ihrem Außerkrafttreten noch auf\n3. für die Rentenversicherung der Arbeiter                        Ansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember\n1992 aufgrund der Verordnung in Verbindung mit\na) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 die               den in Artikel 1 genannten Verträgen bestanden\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung, Berlin,           haben.\nb) ab dem 1. Januar 1992                                         (4) Leistungen nach dieser Verordnung in Verbin-\n-  die Landesversicherungsanstalt Sachsen-                dung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen sind\nAnhalt, Halle, im Verhältnis zu Bulgarien,              auch den Personen zu erbringen, die sich entweder\n-  die Landesversicherungsanstalt Unterfran-               am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich\naufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 2. Okto-\nken, Würzburg, im Verhältnis zu Rumänien,\nber 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn\n-  die Landesversicherungsanstalt Sachsen,                 sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhal-\nLeipzig, im Verhältnis zu Rußland, Armenien,           ten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 ent-\nAserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kir-               steht.\ngistan, Moldau, Tadschikistan, turkmenistan,\n(5) Bei Anwendung der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1\nUkraine, Usbekistan und Weißrußland,\ngenannten Verträge gilt Absatz 4 entsprechend für\n-  die Landesversicherungsanstalt Mecklen-                 Personen, die sich seit dem 2. Oktober 1990 in\nburg-Vorpommern, Neubrandenburg, im Ver-                Bulgarien unbefristet rechtmäßig aufhalten und de-\nhältnis zu Estland, Lettland und Litauen,               ren Anspruch auf Rente vor dem 1. Januar 1996\n-  die Landesversicherungsanstalt Nieder-                  entsteht. Entsprechendes gilt für das Abrechnungs-\nbayern-Oberpfalz, Landshut, im Verhältnis               verfahren nach dem in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 ge-\nzur Tschechoslowakei,                                   nannten Abkommen.\n-  die Landesversicherungsanstalt Thüringen,                  (6) Diese Verordnung in Verbindung mit den in\nErfurt, im Verhältnis zu Ungarn,                       Artikel 1 genannten Verträgen ist auch für Zeiten","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                           1233\neines weiteren Rentenbezuges anzuwenden, wenn               zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob\nsich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen an-              der ausländische Versicherungsträger hieraus eine\neinander anschließen.                                       Leistung erbringt.\"\n(7) Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus ren-\ntenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen                              Artikel 2\nnicht, sofern diese Zeiten auf der Grundlage der in\nArtikel 1 genannten Verträge bereits von einem          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\nausländischen Versicherungsträger bei einer Rente    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verte.idigung\nVolker Rühe"]}