{"id":"bgbl2-1992-46-5","kind":"bgbl2","year":1992,"number":46,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/46#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_46.pdf#page=20","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Ökologie und natürliche Resourcen der Russischen Förderation über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei der Lösung konkreter Problemen auf dem Gebiet des Umweltschutzes","law_date":"1992-11-20T00:00:00Z","page":1240,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["1240                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nund der Vereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen\nder Russischen Föderation\nüber die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nbei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nVom 20. November 1992\nDas in Berlin am 28. Mai 1992 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Russischen Födera-\ntion über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-\nweltschutzes ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1 am\n28. Mai 1992\nin Kraft getreten; zugleich ist die zusammen mit diesem\nAbkommen unterzeichnete Vereinbarung zwi~hen dem\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\ncherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-\nsterium für Ökologie und natürliche Ressouren der Russi-\nschen Föderation über die Förderung der wirtschaftlichen\nZusammenarbeit bei der Lösung konkreter Probleme auf\ndem Gebiet des Umweltschutzes nach ihrem Artikel 4\nAbs. 1 in Kraft getreten. Beide Texte werden nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 20. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nVogel","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                      1241\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ru_ssischen Föderation\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 2\nund                                   Im Vordergrund der Zusammenarbeit stehen\ndie Regierung der Russischen Föderation -             a) allgemeine und organisatorische Fragen der Umweltpolitik,\nUmweltrecht einschließlich der Vorschriften und Grenzwerte\nausgehend von der Gemeinsamen Erklärung vom 21. Novem-              der Europäischen Gemeinschaften, Umweltverwaltung,\nber 1991 des Bundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland\nFeststellung und Beobachtung vom Umweltbelastungen,\nund des Präsidenten der Russischen Föderation,\nUmweltinformationssysteme,\nin Anbetracht dessen, daß die Russische Föderation ihren            Umwelterziehung und Umweltbildung,\nverfassungsmäßigen Prozeduren entsprechend, die Erfüllung der          Naturschutz und Landschaftspflege.\nsich aus Verträgen und Vereinbarungen der ehemaligen Union         b) wirtschaftliche Aspekte der Umweltpolitik, Umwelttechnolo-\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken ergebenden internationalen        gie.\nVerpflichtungen als deren Rechtsnachfolger garantiert,\nunter Berücksichtigung der Bereitschaft von deutscher Seite,                                Artikel 3\nden Übergang zu einer umweltverträglichen, sozialen Marktwirt-\nIm Rahmen der Zusammenarbeit werden Arbeitstreffen, ge-\nschaft in der Russischen Föderation zu unterstützen und zu die-\nmeinsame Forschungsarbeiten, fachwissenschaftliche Veranstal-\nsem Zweck ihre Erfahrungen auf dem Gebiet der Umweltpolitik\ntungen, der Austausch von Fachleuten, Weiterbildungsmaßnah-\nzugänglich zu machen,\nmen sowie die Übermittlung wissenschaftlicher und technischer\nInformationen (einschließlich Austausch von Forschungsergeb-\nentschlossen, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Um-\nnissen) vorgesehen. Hierbei können die Vertragsparteien auch\nweltschutzes unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interes-\nVertreter der Wirtschaft, der Wissenschaften und der nichtstaat-\nses und der Erfahrungen, die mit dem Abkommen vom 25. Okto-\nlichen Umweltverbände beteiligen.\nber 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-\nschutzes gesammelt worden sind, weiterzuentwickeln und zu                                       Artikel 4\nfördern,\n(1) Für die Durchführung dieses Abkommens wird eine Leit-\ngruppe eingesetzt.\nin Anbetracht der großen Bedeutung, die sie dem Schutz der\nUmwelt beimessen,                                                     (2) Jede Vertragspartei benennt innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei\nin dem Bestreben, ihre gegenseitigen Beziehungen in Überein-    ihren Vorsitzenden für die Leitgruppe.\nstimmung mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der\n(3) Die Leitgruppe führt in regelmäßigen zeitlichen Abständen\nVereinten Nationen und der in Helsinki unterzeichneten Schlußak-\nSitzungen durch, um die Koordinierung der Maßnahmen im Rah-\nte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa\nmen dieses Abkommens zu gewährleisten.\nsowie den Dokumenten der Folgekonferenzen, zukunftsgewandt\nzu gestalten -                                                        (4) Die Leitgruppe kann insbesondere konkrete Themen und\nProjekte der Zusammenarbeit, die für ihre Durchführung verant-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 wortlichen Stellen und Personen sowie weitere Modalitäten der\nZvsammenarbeit festlegen. Sie kann Arbeitsgruppen einsetzen\nund diesen die Festlegung von Einzelheiten ihrer Zusammen-\nArtikel 1\narbeit übertragen. Die Arbeitsgruppen erstatten der Leitgruppe\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die       über den Fortgang ihrer Arbeiten und über die erziehen Ergeb-\nRegierung der Russischen Föderation, im folgenden „Vertrags-       nisse Bericht.\nparteien\" genannt, fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\ndes Umweltschutzes. Ihre Bemühungen sind dabei insbesondere\nauf die Untersuchung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt                                   Artikel 5\nsowie auf die gemeinsame Ausarbeitung von Lösungen zur Ver-\nAusgehend von den Zielen dieses Abkommens unterstützen die\nbesserung des Zustands der Umwelt und auf die Lösung der\nVertragsparteien die Herstellung und Entwicklung von Kontakten\nProbleme im Zusammenhang mit dem Schutz und der rationellen\nsowie die Zusammenarbeit zwischen Institutionen, Organisatio-\nNutzung natürlicher Ressourcen gerichtet.\nnen und Unternehmen. Besonders werden sie die auf die Lösung\n(2) Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung abge- konkreter Probleme gerichtete wirtschaftlich-technische Zusam-\nstimmter Strategien für eine regionale und internationale Umwelt-  menarbeit im Bereich des Umweltschutzes fördern. Hierzu wer-\npolitik einsetzen mit dem Ziel einer dauerhaften und umweltver-    den der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nträglichen Entwicklung in Europa.                                  sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium","1242                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nfür Ökologie und natür1iche Ressourcen der Russischen Födera-                                   Artikel 8\ntion eine gesonderte Vereinbarung abschließen.                        Die bei der Entsendung von Fachleuten gemäß Artikel 3 dieses\nAbkommens entstehenden Reisekosten trägt die entsendende\nArtikel 6                               Vertragspartei, sofern durch die Leitgruppe keine abweichende\nDie für Koordination und Organisation der Zusammenarbeit im     Regelung getroffen wird.\nRahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind auf\nselten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister für                                    Artikel 9\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und auf seiten der\nRussischen Föderation das Ministerium für Ökologie und natür-          (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.\nliche Ressourcen.                                                      (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\nArtikel 7                               weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses\n(1) Die Vertragsparteien können die Ergebnisse ihrer Zusam-     Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\nmenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.       Geltungsdauer schriftlich kündigt.\nDer Austausch von Informationen und die Weitergabe an Dritte\n(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nerfolgen unter Beachtung der jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nvom 25. Oktober 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nten, der Rechte Dritter und internationaler Verpflichtungen.\nblik Deutschland und der Regierung der Union der sozialistischen\n(2) Die Verwendung von Informationen, die besonderen recht-     Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nlichen Beschränkungen unter1iegen, bedarf einer gesonderten        Umweltschutzes im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nRegelung.                                                          Deutschland und der Russischen Föderation außer Kraft.\nGeschehen zu Berlin am 28. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Bertele\nKlaus Töpfer\nFür die Regierung der Russischen Föderation\nViktor Danilow-Daniljan","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                                         1243\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen der Russischen Föderation\n· über die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nbei der Lösung konkreter Probleme auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nDer Bundesminister                           sehen Föderation im Aufbau befindliche Selbstverwaltungssystem\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             der Wirtschaft einbezogen werden.\nder Bundesrepublik Deutschland\nund                                                              Artikel 2\ndas Ministerium für Ökologie und natürliche Ressourcen            Hauptaufgaben des Deutsch-Russischen Umweltbüros sind:\nder Russischen Föderation -                      - Anbahnung wirtschaftlich-technischer Zusammenarbeit insbe-\nsondere durch die Förderung von Wirtschaftskooperationen,\nin Ausfüllung von Artikel 5 des Abkommens vom 28. Mai 1992           Gemeinschaftsunternehmen, ·Geschäftsbeziehungen sowie\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der           von Techhologieverträgen einschließlich der Hilfestellung bei\nRegierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit            d_er organisatorischen, technischen und rechtlichen Vorberei-\nauf dem Gebiet des Umweltschutzes,                                      tung.\nunter Hervorhebung der besonderen Bedeutung der wirtschaft-       - Verbesserung des Informationsaustausches über Geschäfts-\nlichen Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes insbe-              und Kooperationsmöglichkeiten, Aufbau von Unternehmens-\nsondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Reformen in der        und Projektdatenbanken, Durchführung von Seminaren, Kon-\nRussischen Föderation,                                                  ferenzen, Symposien und Delegationsreisen.\n- Zusammenführung deutscher und russischer Wirtschaftsver-\nim Hinblick auf das Vorhaben, für Aufgaben der wirtschaftlichen      treter im Rahmen zu bildender deutsch-russischer Arbeitsgrup-\nZusammenarbeit im Zusammenwirken deutscher und russischer               pen zur Intensivierung der technisch-wissenschaftlichen und\nStellen ein Deutsch~Russisches Umweltbüro in Berlin einzu-              technisch-wirtschaftlichen Zusammenarbeit.\nrichten -\n- Förderung ökologisch sicherer, ressourcensparender Techno-\nsind wie folgt übereingekomrr.en:                                    logien.\n- Verstärkung der Beteiligung deutscher und russischer Unter-\nnehmen an nationalen und internationalen Ausstellungen und\nArtikel 1\n• Messen.\n(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n- Entwicklung spezieller Programme zur Aus- und Weiterbildung\nsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium\nrussischer Manager für den Bereich des Umweltschutzes.\nfür Ökologie und natürliche Ressourcen der ~ussischen Födera-\ntion werden das Deutsch-Russische Umweltbüro insbesondere in\nder Aufbauphase bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstüt-                                     Artikel 3\nzen.                                                                   Beide Seiten erwarten, daß das Umweltbüro nunmehr alsbald\n(2) Das Deutsch-Russische Umweltbüro wird auf deutscher           seine Tätigkeit aufnimmt.\nSeite durch den Deutschen Industrie- und Handelstag im Rahmen\nder IHK-Gesellschaft zur Förderung der Außenwirtschaft und der                                   Artikel 4\nUnternehmensführung mbH eingerichtet. Partner des Umweltbü-\nros auf russischer Seite ist zunächst das Ministerium für Ökologie     (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.\nund natürliche Ressourcen, insbesondere dessen Abteilung für           (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren\nwirtschaftliche Zusammenarbeit. Beide Seiten stimmen darin           geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um\nüberein, daß diese Funktion von einer nichtstaatlichen Einrichtung   weitere drei Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten diese\nübernommen wird, sobald hierfür die rechtlichen Voraussetzun-        Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen\ngen geschaffen sind. Diese Einrichtung soll in das in der Russi-     Geltungsdauer sc~riftlich kündigt.\nGeschehen zu Berlin am 28. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nDer Minister für Ökologie und r.atürliche Ressourcen\nder Russischen Föderation\nViktor Danilow-Daniljan"]}