{"id":"bgbl2-1992-46-1","kind":"bgbl2","year":1992,"number":46,"date":"1992-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/46#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_46.pdf#page=10","order":1,"title":"Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1993 für Bananen)","law_date":"1992-12-16T00:00:00Z","page":1230,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["1230                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nEinundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarifverordnung\n(Zollkontingent 1993 für Bananen)\nVom 16. Dezember 1992\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBt. 1S. 529), der durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II\nS. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1992\n(BGBI. II S. 1166), wird im Abschnitt .,Zollkontingente\" die Bestimmung zu den\nCodenummern 0803 0010 und 0803 0090 (Bananen usw.) wie aus der Anlage\nersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nBonn, den 16. Dezember 1992\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz.-Ch r. Zeitle r.\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nCodenummer                        Warenbezeichnung                                           Zollsatz\n2                                                  3\n0803 00 10      Bananen·, 748 000 t vom 1. Januar 1993 bis 31. De-\n0803 00 90      zember 1993, zur Verwendung im Zollgebiet\n(§ 2 Abs. 1 des Zollgesetzes) unter zollamtlicher\nÜberwachung .......................................................... .      frei","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                            1231\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge\nder Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit\nVom 18. Dezember 1992\nAuf Grund des Artikels 3 des Einigungsvertragsgesetzes      3. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 einge-\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet           fügt:\ndie Bundesregierung:                                                                      nArtikel 3\nSoweit für die Inanspruchnahme von Leistungen der\nArtikel 1                             Kranken- oder UnfallversicheruAg nach den Verträgen\ndie Vorlage von Reisedokumenten festgelegt ist, ver-\nDie Verordnung über die vorübergehende weitere An-             einbaren die Verbindungsstellen (zentralen Organe)\nwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der              besondere Anspruchsbescheinigungen, mit denen sich\nDeutschen Demokratischen Republik im Bereich der so-              die in Betracht kommenden Personen als berechtigt\nzialen Sicherheit vom 3. April 1991 (BGBI. 1991 II S. 614)        ausweisen.\nwird wie folgt geändert:                                                                   Artikel 4\n(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge\n1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:                             für einzelne Träger der Krankenversicherung außerge-\nwöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nteilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich\nentscheidet der AOK-Bun~esverband in seiner Eigen-\nb) In Absatz 1 wird nach den Worten \"in dem in Arti-\nschaft als Verbindungsstelle im Einvernehmen mit den\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\"\nübrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung.\ndas Wort ,,(Beitrittsgebiet)\" eingefügt.\nDie zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der\nKrankenversicherung des Beitrittsgebietes im Verhält-\n,,(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten            nis der durchschnittlichen Mitgliederzahl dieser Träger\nAbkommen, Vereinbarungen, Verträge und Proto-             aufgebracht. Maßgebend ist die Mitgliederzahl (ohne\nkolle (Verträge) sind bei Feststellung einer Rente        Rentner) des - Kalenderjahres, für das die Umlage\ndurch den deutschen Träger der Rentenversiche-            durchgeführt wird.\nrung im Rahmen des Sechsten Buches des Sozial-\ngesetzbuches sowie bei der Feststellung einer Un-            (2) Die den Allgemeinen Ortskrankenkassen durch\nfallrente durch den deutschen Träger der Unfallver-       die Erbringung von Leistungen im Beitrittsgebiet auf-\nsicherung nach der Reichsversicherungsordnung             grund der Verträge entstandenen Kosten, die wegen\ndie Vorschriften des Fremdrentengesetzes und des          einer Erstattungsverzichtsregelung nicht erstattet wer-\nFremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-             den, sind auf alle Träger der Krankenversicherung des\ngesetzes anzuwenden.\"                                     Beitrittsgebietes im Verhältnis der durchschnitt\\\\chen\nMitgliederzahl dieser Träger umzulegen. Maßgebend\nist die Mitgliederzahl (ohne Rentner) des Kalenderjah-\n2. In Artikel 2 werden die Worte „in dem in Artikel 3 des         res, für das die Umlage durchgeführt wird. Die Umlage\nEinigungsvertrages genannten Gebiet\" durch die Worte          führt der AOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als\n,,im Beitrittsgebiet\" ersetzt.                                Verbindungsstelle durch.","1232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 5                            4. für die Rentenversicherung der Angestellten die\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,\n(1) Ergeben sich aus der Durchführung der Verträge             ab 1. Januar 1991,\nfür einzelne Unfallversicherungsträger außergewöhnli-\nche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise           5. für die knappschaftliche Rentenversicherung die\nausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet                Bundesknappschaft, Bochum, ab 1. Januar 1991,\nder Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossen-\nschaften e. V. in seiner Eigenschaft als Verbindungs-          6. für das Kindergeld die Hauptstelle der Bundes-\nstelle im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbän-              anstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg.\nden der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des\nAusgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage              (2) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften es nicht\nauf sämtliche Träger der Unfallversicherung des Bei-           bereits vorschreiben, ist innerhalb der Rentenversiche-\ntrittsgebietes nach dem Verhältnis des jährlichen Auf-         rung der Arbeiter die für diese eingerichtete Verbin-\nwandes für Heilbehandlungskosten des einzelnen Trä-            dungsstelle nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages\ngers zur Gesamtsumme dieser Aufwendungen bei al-               für die Feststellung der Leistungen mit Ausnahme der\nlen Trägem aufgebracht.                                        Leistungen zur Rehabilitation zuständig. Die Zuständig-\nkeiten der Bundesbahnversicherungsanstalt und der\n(2) Die den Unfallversicherungsträgern durch die Er-       Seekasse bleiben unberührt.\nbringung von Leistungen im Beitrittsgebiet aufgrund der\nVerträge entstandenen Kosten, die wegen einer Erstat-             (3) Wenn der deutsche zuständige Träger über Un-\ntungsverzichtsregelung nicht erstattet werden, sind auf        terlagen oder Kenntnisse verfügt, die eine Entschei-\nalle Träger der Unfallversicherung des Beitrittsgebietes       dung über den Rentenantrag ermöglichen, kann eine\nnach dem Verhältnis des jährlichen Aufwandes für Heil-         Meldung der jeweiligen Dienst- und ihnen gleichgestell-\nbehandlungskosten des einzelnen Trägers zur Ge-                ten Zeiten, Beschäftigungszeiten, Versicherungszeiten\nsamtsumme dieser Aufwend~ngen bei allen Trägem                 oder Ersatzzeiten durch den anderen Staat unterblei-\numzulegen. Die Umlage führt der Hauptverband der               ben.\ngewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. in seiner\n(4) Soweit nach den in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 und 6\nEigenschaft als Verbindungsstelle durch.\"\ngenannten Verträgen eine Abrechnung von Renten\noder Rentenbeträgen der gesetztlichen Rentenversi-\n4. Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt gefaßt:                 cherung zu erfolgen hat, ist diese zentral von der Bun-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, abzu-\n,,Artikel 6                          wickeln.\"\n(1) Deutsche Verbindungsstellen (zentrale Organe)       5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt\nfür die Durchführung der nach Artikel 1 vorübergehend          geändert:\nweiter anzuwendenden Verträge sind:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. für die Krankenversicherung der AOK-Bundesver-\nband, Bonn,                                              b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt:\n2. für die Unfallversicherung der Hauptverband der                  ,,(2) Diese Veror~nung tritt mit Ablauf des\ngewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt             31. Dezember 1992 außer Kraft.\nAugustin,                                                        (3) Sie ist nach ihrem Außerkrafttreten noch auf\n3. für die Rentenversicherung der Arbeiter                        Ansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember\n1992 aufgrund der Verordnung in Verbindung mit\na) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1991 die               den in Artikel 1 genannten Verträgen bestanden\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung, Berlin,           haben.\nb) ab dem 1. Januar 1992                                         (4) Leistungen nach dieser Verordnung in Verbin-\n-  die Landesversicherungsanstalt Sachsen-                dung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen sind\nAnhalt, Halle, im Verhältnis zu Bulgarien,              auch den Personen zu erbringen, die sich entweder\n-  die Landesversicherungsanstalt Unterfran-               am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich\naufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 2. Okto-\nken, Würzburg, im Verhältnis zu Rumänien,\nber 1990 in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn\n-  die Landesversicherungsanstalt Sachsen,                 sie sich dort seither unbefristet rechtmäßig aufhal-\nLeipzig, im Verhältnis zu Rußland, Armenien,           ten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 ent-\nAserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kir-               steht.\ngistan, Moldau, Tadschikistan, turkmenistan,\n(5) Bei Anwendung der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1\nUkraine, Usbekistan und Weißrußland,\ngenannten Verträge gilt Absatz 4 entsprechend für\n-  die Landesversicherungsanstalt Mecklen-                 Personen, die sich seit dem 2. Oktober 1990 in\nburg-Vorpommern, Neubrandenburg, im Ver-                Bulgarien unbefristet rechtmäßig aufhalten und de-\nhältnis zu Estland, Lettland und Litauen,               ren Anspruch auf Rente vor dem 1. Januar 1996\n-  die Landesversicherungsanstalt Nieder-                  entsteht. Entsprechendes gilt für das Abrechnungs-\nbayern-Oberpfalz, Landshut, im Verhältnis               verfahren nach dem in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 ge-\nzur Tschechoslowakei,                                   nannten Abkommen.\n-  die Landesversicherungsanstalt Thüringen,                  (6) Diese Verordnung in Verbindung mit den in\nErfurt, im Verhältnis zu Ungarn,                       Artikel 1 genannten Verträgen ist auch für Zeiten","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                           1233\neines weiteren Rentenbezuges anzuwenden, wenn               zu berücksichtigen sind, ohne Rücksicht darauf, ob\nsich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen an-              der ausländische Versicherungsträger hieraus eine\neinander anschließen.                                       Leistung erbringt.\"\n(7) Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus ren-\ntenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet bestehen                              Artikel 2\nnicht, sofern diese Zeiten auf der Grundlage der in\nArtikel 1 genannten Verträge bereits von einem          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\nausländischen Versicherungsträger bei einer Rente    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verte.idigung\nVolker Rühe","1234                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Rechtshilfe In Strafsachen\nsowie des Zusatzprotokolls hierzu\nVom 2. September 1992\n1.\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in\nStrafsachen (BGBI. 1964 II S. 1369, 1386) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 3 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nTschechoslowakei                                               am            14. Juli 1992\nnach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalts und der gleichzeitig abgegebenen nachstehen-\nden Erklärung:\n(Übersetzung)\nReservation                                       Vorbehalt\nUnder the terms of Articte 5. 1. a und            Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a\n5. 1. c the execution of letters rogatory for     und c wird die Erledigung von RechtshiHeer-\nsearch or seizure of property will be made        suchen um Durchsuchung oder Beschlag-\non conditions that the offence motivating the     nahme von Gegenständen den Bedingun-\nletters rogatory is punishable under both the     gen unterworfen, daß die dem Rechtshil-\nlaw of the requesting Party and the law of        feersuchen zugrunde liegende strafbare\nthe Czech and Slovak Federal Republic and         Handlung sowohl nach dem Recht des er-\nthe execution of the letters rogatory is con-     suchenden Staates als auch nach dem der\nsistent with the law of the Czech and Slovak      Tschechischen und Slowakischen Föderati-\nFederal Republic.                                 ven Republik strafbar und daß die Erledi-\ngung des Rechtshilfeersuchens mit dem\nRecht der Tschechischen und Slowaki-\nschen Föderativen Republik vereinbar sein\nmuß.\nDeclaration                                       Erklärung\nWithin the meaning of Article 15, para-           Im Sinne des Artikels 15 Absatz 6 des\ngraph 6 of the European Convention on             Europäischen Übereinkommens über die\nMutual Assistance in Criminal Matters, the        Rechtshilfe in Strafsachen sind Rechtshil-\nletters rogatory relating to a criminal matter    feersuchen bezüglich einer Strafsache der\nshall be addressed to the General Prosecu-        Generalstaatsanwaltschaft der Tschechi-\ntion of the Czech and Slovak Federal Re-          schen und Slowakischen Föderativen Re-\npublic before the case is brought before a        publik zu übermitteln, bevor ein Gericht mit\ncourt and to the Ministry of Justice of the       der Sache befaßt wird, und dem Justizmini-\nCzech Republic or the Ministry of Justice of      sterium der Tschechischen Republik oder\nthe Slovak Republic after it has been             dem Justizministerium der Slowakischen\nbrought before a court.                           Republik zu übermitteln, nachdem ein Ge-\nricht mit der Sache befaßt worden ist.\nIn accordance with the European Con-              Im Einklang mit dem Europäischen Über-\nvention on Mutual Assistance in Criminal          einkommen über die RechtshiHe in Strafsa-\nMatters, the service of a summons on an           chen ist die Vorladung für einen Beschuldig-\naccused person who is in the territory of the     ten, der sich im Hoheitsgebiet der Tschechi-\nCzech and Slovak Federal Republic shall           schen und Slowakischen Föderativen Re-\nbe transmitted to the respective authorities      publik befindet, den zuständigen Behörden\nof the Czech and Slovak Federal Republic          der Tschechischen und Slowakischen Fö-\nat least 30 days before the date set for          derativen Republik mindestens 30 Tage vor\nappearance.                                       dem für das Erscheinen festgesetzten Zeit-\npunkt zu übermitteln.\nThe judicial authorities in charge of the         Die für die Durchführung des Europäi-\nimplementation of the European Conven-            schen Übereinkommens über die Rechtshil-\ntion on Mutual Assistance in Criminal Mat-        fe in Strafsachen zuständigen Justizbehör-\nters shall be the General prosecution of the      den sind die Generalstaatsanwaltschaft der\nCzech and Slovak Federal Republic, the            Tschechischen und Slowakischen Föderati-\nMinistry of Justice of the Czech Republic        ven Republik, das Justizministerium der\nand the Ministry of Justice of the Slovak        Tschechischen Republik und das Justizmi-\nRepublic.                                        nisterium der Slowakischen Republik.","Nr. 46 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                        1235\nVereinigtes Königreich                                     am 27. November 1991\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nangebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen:\n(Übersetzung)\nReservations                                   Vorbehalte\n1.    Article 2                               1. Artikel 2\nIn respect of Article 2, the Government of    In bezug auf Artikel 2 behält sich die\nthe United Kingdom of Great Britain and        Regierung des Vereinigten Königreichs\nNorthern lreland reserves the right to refuse  Großbritannien und Nordir1and das Recht\nassistance if the person who is the subject    vor, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn die\nof a request for assistance has been con-      Person, auf die sich das Rechtshilfeersu-\nvicted or acquitted in the United Kingdom or   chen bezieht, im Vereinigten Königreich\nin the third State of an offence which arises  oder in einem dritten Staat im Zusammen-\nfrom the same conduct as that giving rise to   hang mit einer strafbaren Handlung wegen\nproceedings in the requesting State in re-     desselben Verhaltens verurteilt oder freige-\nspect of that Person.                          sprochen worden ist, das dem Verfahren\nbezüglich dieser Person im ersuchenden\nStaat zugrunde liegt.\n2.     Article 3                               2.    Artikel 3\nIn respect of Article 3, the Government of    In bezug auf Artikel 3 behält sich die\nthe United Kingdom of Great Britain and        Regierung des Vereinigten Königreichs\nNorthern lreland reserves the right not to     Großbritannien und Nordirland das Recht\ntake the evidence of witnesses or require      vor, Zeugen nicht zu vernehmen und die\nthe production of records or other docu-       Vorlage von Akten oder sonstigen Schrift-\nments where its law recognises in relation     stücken nicht zu verlangen, wenn das Recht\nthereto privilege, non-compellability or other des Vereinigten Königreichs in dem Zusam-\nexemption from giving evidence.                menhang das Aussage- oder Zeugnisver-\nweigerungsrecht oder eine andere Befrei-\nung von der Zeugenaussage anerkennt.\n3.     Article 5 (1)                           3. Artikel .5 Absatz 1\nIn accordance with Article 5, paragraph 1,    Nach Artikel 5 Absatz 1 behält sich die\nthe Government of the United Kingdom of        Regierung des Vereinigten Königreichs\nGreat Britain and Northern lreland reserves    Großbritannien und Nordirland das Recht\nthe right to make the e>_eecution of letters   vor, die Er1edigung von Rechtshilfeersu-\nrogatory for search and seizure of property    chen um Durchsuchung und Beschlagnah-\ndependent on the following conditions:         me von Gegenständen folgenden Bedin-\ngungen zu unterwerfen:\na. that the offence motivating the letters     a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde\nrogatory is punishable under both the         liegende strafbare Handlung muß so-\nlaw of the requesting Party and the law       wohl nach dem Recht des ersuchenden\nof the United Kingdom; and                    Staates als auch nach dem des Verei-\nnigten Königreichs strafbar sein.\nb. that execution of the letters rogatory is   b) Die Er1edigung des Rechtshilfeersu-\nconsistent with the law of the United        chens muß mit dem Recht des Vereinig-\nKingdom.                                     ten Königreichs vereinbar sein.\n4.     Article 11 (2)                          4. Artikel 11 Absatz 2\nThe Government of the United Kingdom          Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northern lreland is un-   reichs Großbritannien und Nordirland ist\nable to grant requests made under Ar-          nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11\nticle 11, paragraph 2 for a person in custody  Absatz 2 um Durchbeförderung eines Häft-\nto transit through its territory.              lings durch ihr Hoheitsgebiet stattzugeben.\n5.     Article 12                              5.    Artikel 12\nThe Government of the United Kingdom          Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northern lreland will     reichs Großbritannien und Nordirland wird\nonly consider the granting of immunity         die Gewährung von Schutz nach Artikel 12\nunder Article 12 where this is specifically    nur in Erwägung ziehen, wenn die Person,\nrequested by the person to whom the im-        für die der Schutz gelten würde, oder die\nmunity would appfy or by the appropriate       zuständigen Behörden der um Rechtshilfe\nauthorities of the party from whom assist-     ersuchten Partei dies besonders beantra-\nance is requested. A request for immunity      gen. Einern Antrag auf Schutz wird nicht\nwill not be granted where the judicial au-     stattgegeben, wenn die Justizbehörden des\nthorities of the United Kingdom consider       Vereinigten Königreichs der Ansicht sind,\nthat granting it would not be in the public    daß die Schutzgewährung nicht im öffent-\ninterest.                                      lichen Interesse wäre.","1236                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n6.    Article 21                                6.   Artikel 21\nThe Govemment of the United Kingdom             Die Regierung des Vereinigten König-\nreserves the right not to apply Article 21.     reichs behält sich das Recht vor, Artikel 21\nnicht anzuwenden.\nDeclarations                                    Erklärungen\nDeclaration 1                                   Erklärung 1\nArticle 15 (1)                                  Artikel 15 Absatz 1\nIn respect of the Govemment of the              Für die Regierung des Vereinigten König-\nUnited Kingdom of Great Britain and North-      reichs Großbritannien und Nordirland bezie-\nem lreland, references to the \"Ministry of      hen sich die Verweise auf das „Justizmini-\nJustice\" for the purposes of Article 11, para-  sterium\" im Sinne des Artikels 11 Absatz 2,\ngraph 2, Article 15, paragraphs 1, 3 and 6      des Artikels 15 Absätze 1, 3 und 6 sowie\nand Article 21, paragraph 1 and Article 22      des Artikels 21 Absatz 1 und des Artikels 22\nare to the Horne Office.                        auf das Ministerium des Innern (Horne\nOffice).\nDeclaration 2                                   Erklärung 2\nArticle 16 (2)                                  Artikel 16 Absatz 2\nIn accordance with Article 16, para-            Nach Artikel 16 Absatz 2 behält sich die\ngraph 2, the Govemment of the United            Regierung des Vereinigten Königreichs das\nKingdom reserves the right to stipulate that    Recht vor zu verlangen, daß ihr die Ersu-\nrequests and annexed documents shall t,e        chen und die beigefügten Schriftstücke mit\naddressed to it accompanied by translations     Übersetzungen in die englische Sprache\ninto English.                                   übermittelt werden.\nDeclaration 3                                   Erklärung 3\nArticle 24                                      Artikel 24\nIn accordance with Article 24 for the pur-      Nach Artikel 24 betrachtet die Aegterung\nposes of the Convention, the Govemment          des Vereinigten Königreichs folgende Be-\nof the United Kingdom deems the following       hörden als Justizbehörden im Sinne des\nto be judicial authorities:                     Übereinkommens:\n- Magistrates' courts, the Crown Court and      - die Magistrates' courts (erstinstanzliche\nthe High Court;                                Gerichte für Strafsachen niederer Ord-\nnung), den Crown Court (Gericht für\nStrafsachen höherer Ordnung) und den\nHigh Court (zweitinstanzliches Gericht\nfür Strafsachen);\n- the Attorney General for England and          - den Attomey General (Kronanwalt) für\nWales;                                         England und Wales;\n- the Director of Public Prosecutions and       - den Director of Public Prosecutions (Ge-\nany Crown Prosecutor;                          neralstaatsanwalt) und jeden Crown Pro-\nsecutor (Staatsanwalt);\n- the Director and any designated member        - den Direktor und jedes hierzu bestimmte\nof the Serious Fraud Office;                   Mitglied des Serious Fraud Office (Amt\nfür Fälle schweren Betrugs);\n- the Secretary of State for Trade and ln-      - den Minister für Handel und Industrie in\ndustry in respect of his function of inves-    seiner Eigenschaft als Ermittler und An-\ntigating and prosecuting offences;             kläger im Zusammenhang mit Straftaten;\n- any Assistant Secretary (Legal) in charge     - jeden Assistant Secretary (Legal) (in der\nof Prosecution Division of HM Customs           Rechtsabteilung für den Bereich Straf-\nand Excise;                                    verfolgung in der Behörde für Zölle und\nVerbrauchssteuem zuständiger Be-\namter);\n- District Courts and Sheriff Courts and the   - die District Courts und Sheriff Courts\nHigh Court of Justiciary;                      (schottische Gerichte unterer Instanz)\nsowie den High Court of Justiciary (ober-\nstes schottisches Gericht für Straf-\nsachen);\n- the Lord Advocate;                           - den Lord Advocate (Kronanwalt für\nSchottland);\n- any Procurator Fiscal;                       - jeden Procurator Fiscal (Staatsanwalt in\nSchottland);\n- the Attomey General for Northem lreland;      - den Attorney General (Kronanwalt) für\nNordirland;\n- the Director of Public Prosecutions in        - den Director of Public Prosecutions (Ge-\nNorthern lreland.                              neralstaatsanwalt) in Nordirland.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1992                            1237\nSc h w e d e n hat der Generalsekretärin des Europarats mit Schreiben vom\n28. April 1992 nachstehende Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\nSweden withdraws its general reservation        Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbe-\nregarding Article 11 of the European Con-          halt zu Artikel 11 des Europäischen Über-\nvention on Mutual Assistance in Criminal          einkommens über die Rechtshilfe in Straf-\nMatters. When requests are submitted in           sachen zurück. Wenn Ersuchen nach Arti-\naccordance with Article 11, Sweden will re-       kel 11 übermittelt werden, wird Schweden\nquire, by virtue of the reservation made with     aufgrund des zu Artikel 2 gemachten Vorbe-\nregard to Article 2, that the offence which       halts verlangen, daß die strafbare Hand-\nthe request refers to is a crime under Swed-      lung, auf die sich das Ersuchen bezieht,\nish law. The other reservations which             nach schwedischem Recht strafbar ist. Die\nSweden has made with regard to Article 2          anderen Vorbehalte, die Schweden zu Arti-\nwill not be applied where requests are sub-       kel 2 gemacht hat, werden nicht angewen-\nmitted under Article 11. In view of what has      det, wenn Ersuchen nach Artikel 11 über-\nbeen stated above, Sweden is prepared to          mittelt werden. In Anbetracht des oben Ge-\ngive the assistance referred to in Article 11     sagten ist Schweden bereit, die in Artikel 11\nto the following extent.                          vorgesehene Rechtshilfe in folgendem Um-\nfang zu gewähren:\nAfter a request has been submitted by a           Nachdem ein Ersuchen von einem aus-\nforeign state, a person in custody in             ländischen Staat übermittelt worden ist,\nSweden may be transferred to the request-         kann ein in Schweden befindlicher Häftling\ning state for a hearing or confrontation in       zu einer Vernehmung oder Gegenüberstel-\nconnection with a preliminary investigation       lung im Zusammenhang mit einer Vorunter-\nor trial, if the hearing or confrontation con-    suctiung oder einem Gerichtsverfahren in\ncerns matters other than the offences com-         den ersuchenden Staat überstellt werden,\nmitted by the person in custody. Such a           wenn die Vernehmung oder Gegenüberstel-\nrequest is examined by the Government.             lung andere Angelegenheiten als die von\ndem Häftling begangenen strafbaren Hand-\nlungen betrifft. Das Ersuchen wird von der\nRegierung geprüft.\nA request for transfer shall be rejected if       Ein Ersuchen um Überstellung wird abge-\nthe person in custody does not consent to         lehnt, wenn der Häftling der Überstellung\ntransfer. A request may also be rejected,          nicht zustimmt. Das Ersuchen kann ferner\nabgelehnt werden,\n1. if a transfer is liable to prolong the offen-  1. wenn die Überstellung geeignet ist, die\nder's detention,                                  Haft des Straftäters zu verlängern;\n2. if the presence of the person in custody        2. wenn die Anwesenheit des Häftlings in\nis needed at criminal proceedings pend-           einem in Schweden anhängigen Straf-\ning in Sweden,                                    verfahren notwendig ist;\n3. if the offence referred to in the request is    3. wenn die in dem Ersuchen genannte\n·not a crime under Swedish law or                   strafbare Handlung nach schwedischem\nif the offence is a political or military          Recht nicht strafbar ist oder wenn die\noffence, or                                        strafbare Handlung eine politische oder\neine militärische strafbare Handlung ist\noder\n4:    if there are other overriding grounds for   4. wenn andere gebieterische Erwägun-\nnot transferring the person in custody.           gen der Überstellung des Häftlings ent-\ngegenstehen.\nThe request shall contain details of               Das Ersuchen muß folgende Angaben\nenthalten:\n1. the name of the person in custody and           1. Den Namen des Häftlings und den Ort\nhis place of detention,                            der Inhaftierung;\n2. the criminal offence and the time and          2. die strafbare Handlung sowie die Zeit\nplace of the offence,                              und den Ort der Begehung dieser Hand-\nlung;\n3. what the hearing or confrontation will         3. den Gegenstand der Vernehmung oder\ncover, and                                        Gegenüberstellung und\n4. how long the person in custody will need       4. die erforderliche Dauer der Anwesen-\nto be present in the foreign state.               heit des Häftlings in dem ausländischen\nStaat.\nThe Minister of Justice may grant permis-         Der Justizminister kann die Erlaubnis für\nsion for the transportation through Sweden        die Durchbeförderung eines in einem aus-\nof a person in custody in a foreign state who     ländischen Staat befindlichen Häftlings, der\nis to be transferred to another state for a       zu ainer Vernehmung oder Gegenüberstel-\nhearing or confrontation.                         lung in einen anderen Staat überstellt wer-\nden soll, durch Schweden erteilen."]}