{"id":"bgbl2-1992-45-5","kind":"bgbl2","year":1992,"number":45,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/45#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_45.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1992-11-17T00:00:00Z","page":1209,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                          1209\nBekaMtmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. November 1992\nDas in New Delhi am 12. Oktober 1992 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenart;>eit ist nach seinem Artikel 8\nam 12. Oktober 1992\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 1992\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1992\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in\nund\nArtikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt\ndie Regierung der Republik Indien -                   296 604 161,90 DM (in Worten: zweihundertsechsundneunzig\nMillionen sechshundertundviertausendeinhunderteinundsechzig\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Deutsche Mark und neunzig Pfennig) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nIndien,                                                                 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern dar-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nüberhinaus, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          Main, für die in Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbei-\nträge bis zu insgesamt 55 700 000,00 DM (in Worten: fünfundfünf-\nzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     (1) Die Dartehen nach Artikel 1 Absatz 1 werden für die folgen-\nIndien beizutragen,                                                 den Vorhaben verwendet:\na) Ein Dartehen bis zu 75 000 000,00 DM (in Worten: fünfund-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 31. März bis 2. April         siebzig Millionen Deutsche Mark) für die Umrüstung von vier\n1992 geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsproto-              bestehenden Gasturbinen des Kraftwerks Uran in ein Kombi-\nkoll vom 2. April 1992 -                                                 kraftwerk (Combined Cycfe Power Station Uran 111), wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nsind wie folgt übereingekommen:                                        ist;\nb) ein Darlehen bis zu 12 000 000,00 DM (in Worten: zwölf\nMillionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer Darlehen\nArtikel 1\nfür den Braunkohlentagebau und das Kraftwerk Neyveli 111, um\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           Kostenerhöhungen und die Anschaffung eines Schaufelrad-\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden            baggers (bucket wheel excavator) zu finanzieren;","1210                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992. Teil II\nc) ein Darlehen bis zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig           einem Betrag von höchstens 75 000 000,00 DM (in Worten: fünf-\nMillionen Deutsche Mark) für den National Renewal Fund,         undsiebzig Millionen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-    zu übernehmen, die mit Firmen mit Sitz in der Bundesrepublik\nden ist. Mit dem Darlehen soll ein entsprechendes Programm      Deutschland für die Durchführung des in Absatz 1 Buchstabe a\nkofinanziert werden, das zwischen der Regierung der Repu-       genannten Vorhabens abgeschlossen werden. Die folgenden Arti-\nblik Indien und der Weltbank vereinbart wird. Die DM-Mittel     kel dieses Abkommens gelten auch für die Darlehen, die neben\nsollen zum Import von Düngemitteln verwendet und die aus        den im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen\nderen Verkauf anfallenden Rupiengegenwertmittel in den Na-      Darlehen gewährt werden, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-\ntional Renewal Fund eingezahlt werden;                          bau Darlehensgeberin ist.\nd) ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisenko-                                      Artik.el 3\nsten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepublik          (1) Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden für\nDeutschland und der im Zusammenhang mit der finanzierten        die folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die För-\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für         derungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie\nTransport und Versicherung (Düngemittel-Sektorprogramm ff),     als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.    die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln,      eines Finanzierungsbeitrags erfüllen:\nfür die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. August\n1992 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-       a) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,00 DM (in Worten:\nden sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht           zehn Millionen Deutsche Mark) für ein Programm der Grunder-\ndavon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus              ziehung in Bihar oder Orissa;\ndem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden        b) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 30 000 000,00 DM (in Worten:\nRupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet;                  dreißig Millionen Deutsche Mark) für Programme des Einfach-\ne) ein Darlehen bis zu SO 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig                wohnungsbaus für untere Einkommensgruppen (HDFC);\nMillionen Deutsche Mark) zur Kofinanzierung eines Finanz-       c) ein Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten:\nsektor- oder allgemeinen Strukturanpassungsprogramms, das             fünf Millionen Deutsche Mark) für die Errichtung von Zyklon-\nzwischen der Regierung der Republik Indien und der Weltbank           schutzbauten mit Mehrfachfunktion in Andhra Pradesh und/\nvereinbart wird, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit           oder Orissa;\nfestgestellt worden ist. Die Mittel des Darlehens dienen der\n(2) Ein Finanzierungbeitrag nach Artikel 1 Absatz 2 bis zu\nFinanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren\n10 700 000,0Q DM (in Worten: zehn Millionen siebenhunderttau-\nund Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\nsend Deutsche Mark) wird für einen sechsten Studien- und Exper-\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für         tenfond verwendet.\nTransport, Versicherung und Montage. Die Bedingungen für            (3) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die\ndie Bereitstellung und Auszahlung des Darlehens richten sich   dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regie-\nnach denen der Weltbank;                                        rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik\nIndien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-\nf)    Darlehen bis zu insgesamt 49 604 161,90 DM (in Worten:\nben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein\nneunundvierzig Millionen sechshundertundviertausendein-\nDarlehen zu erhalten.\nhunderteinundsechzig Deutsche Mark und neunzig Pfennig),\ndie zur Förderung von Investitionsvorhaben kleiner und mittle-     (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nrer privater Unternehmen der verarbeitenden Industrie indi-     nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nschen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung gestellt wer-    land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\nden, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt    ben ersetzt werden.\nist, Hiervon erhalten:\n(5) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein\naa) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia   anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur\n(ICICI) bis zu 29 604161,90 DM (in Worten: neunund-       oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung ersetzt, das\nzwanzig Millionen sechshundertundviertausendeinhun-       die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nderteinundsechzig Deutsche Mark und 90 Pfennig),          eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbei-\ntrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nbb) die Small lndustries Development Bank of lndia (SIDBI)\nbis zu 20 000 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen         (6) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nDeutsche Mark}.                                           Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einvemeh-\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-\nund der Regierung der Republik Indien durch andere Vorhaben\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nersetzt werden.\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt er-\nmöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-                                  Artikel 4\nreitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\n(1) Der in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens vom 15. April\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-\n1983 genannte Betrag wird um 449 954,60 DM (in Worten: vie.r-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nhundertneunundvierzigtausendneunhundertvierundfünfzig Deut-\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsche Mark und sechzig Pfennig), der in Artikel 2 Absatz 2\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\ndes Abkommens vom 17. Juli 1986 genannte Betrag wird um\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\n1 154 207 ,30 DM (in Worten: eine Million einhundertvierundfünf-\nMaßnahmen verwendet werden\nzigtausendzweihundertsieben Deutsche Mark und dreißig Pfen-\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird be-          nig) wegen nicht beanspruchter Darlehnsreste der Vorhaben\nmüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-          \"Fernsprechkabel-Endverschlüsse\" gekürzt. Der sich aus diesen\nlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen          Kürzungen ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 1 604 161,90\nBürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-          DM (in Worten: eine Million sechshundertundviertausendeinhun-\nziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts bis zu     derteinundsechzig Deutsche Mark und neunzig Pfennig) wird für","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                               1211\ndie Finanzierung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Doppel•           Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab·\nbuchstabe aa genannten Vorhabens verwendet.                              satz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(2) Der in Artikel 5 des Abkommens vom 23. Juni 1978 für das\nVorhaben „Ländliches Entwicklungsprogramm Tawa\" genannte                                             Artikel 6\nBetrag wird um 700 000,00 DM (in Worten: siebenhunderttausend\nDeutsche Mark) gekürzt. Dieser Betrag wird für die Finanzierung            Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\ndes in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vorhabens „Sechster Studien•         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nund Expertenfonds\" verwendet.                                            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik\n(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der in den Absätzen 1          Indien erhoben werden.\nund 2 genannten Abkommen für die von den Kürzungen aufgrund\ndieses Artikels nicht betroffenen Vorhaben und Teile von Vorha-                                      Artikel 7\nben unverändert weiter.                                                     (1) Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge erge-\nArtikel 5\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie           Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nund der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den          erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nunterliegen.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngenannten Vorhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der               Dartehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nFinanz· und Garantiemöglichkeiten, die durch die Indische Indu-          und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-\nstrieentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie-           der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-\nnen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die            sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,\nvorstehend genannte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur               wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.\nVerfügung hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksich-\ntigen.\nArtikel 8\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie•           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von              Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 12. Oktober 1992 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Georg Wieck\nFür die Regierung der Republik Indien\nMontek S. Ahluwalia"]}