{"id":"bgbl2-1992-45-4","kind":"bgbl2","year":1992,"number":45,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/45#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_45.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)","law_date":"1992-11-12T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                         1207\nBekanntmachung\nder deutsch-lettischen Vereinbarung\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nVom 12. November 1992\nDie in Bonn am 2. Juni 1992 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweite-\nrung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9\nAbs. 1\nam 2. Juni 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nzur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse\n(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                     (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die\ndie Regierung der Republik Lettland                  a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.\nb) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse\nsind wie folgt übereingekommen:                                       eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und\nc) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht\nArtikel 1\nälter als 40 Jahre alt sind.\n(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und\n(2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der Re-\nLetten mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, die\ngel ein Jahr. s,e kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten\neine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen.\nverlängert werden\n(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein-\n(3) Sofern e,n Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird,\nbarung sind:\nbemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-\na) auf deutscher Seite:                                              tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges\ndie Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- Arbeitsverhältnis zu vermitteln.\nlung in Frankfurt/Main);\nb) auf lettischer Seite:                                                                           Artikel 3\nMinisterium für Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der         (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-\nRepublik Lettland (Department für Arbeit).                      migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über","1208                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\ndie Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es            (2) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den\nihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem            Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für\nGastland zu leben und zu arbeiten.                                     die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer\nBemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-\n(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-\ntragspartei mit.\narbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver-\ntretung des Gastlands zu beantragen.                                                                Artikel 7\n(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird\nDie Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen\nunabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts\nfinden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren\nerteilt.                                                               die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwen-\ndung.\nArtikel 4\nArtikel 8\nDie Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten\nsich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrecht1ichen sowie             Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-\nden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast-               republik Deutschland und das Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit\nlands.                                                                 und Gesundheitswesen der Republik Lettland arbeiten im Rah-\nmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Auf lettischer Seite wird\ndie Vereinbarung vom Department für Arbeit des Ministeriums für\nArtikel 5\nWohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der Republik Lettland\n(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-     durchgeführt. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine\nsen werden kann, wird auf jährlich 100 festgelegt.                     gemischte deutsch-lettische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen\nzu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-\n(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver-\nsammenhängen.\ntragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden.\n(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in                               Artikel 9\nAnspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über-\ntragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-            (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nnisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung.                    Kraft.\n(2) Diese Verejnbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sie\nArtikel 6                                verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von\neiner der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende\n(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-\neines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.\nsen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser\nVereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungs-             (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Genehmi-\ngesuch richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die        gungen bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündigung\nzuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.                  unberührt.\nGeschehen zu Bonn am 2. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorbert Blüm\nHartmut Hillgenberg\nFür die Regierung der Republik Lettland\nT. Enins"]}