{"id":"bgbl2-1992-45-3","kind":"bgbl2","year":1992,"number":45,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/45#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_45.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-lettischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern lettischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen","law_date":"1992-11-12T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nArtikel 15                                  Europäischen Gemeinschaft, werden durch diese Vereinbarung\nnicht berührt.\nDie Vertragsparteien teilen sich gegenseitig die zuständigen\nBehörden nach den Artikeln 2, 4, 5, 10, 12 und 13 dieser Verein-                                 Artikel 17\nbarung mit\n(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Unterzeichnung\nin Kraft.\nArtikel 16\n(2) Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren sonsti-    jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall\ngen völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter die Verpflichtun-    tritt die Vereinbarung sechs Monate nach Eingang der Kündigung\ngen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mitgliedschaft in der      bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Wilna am 22. Oktober 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist\nDer Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nRelnhart Kraus\nFür den Bu ldesmilisler fOr Vakehr der Bundesrepublik Deutschland\nWolfgang Gröbl\nDer Minister für Verkehr der Republik Litauen\nBirziskis\nBekanntmachung\nder deutsch-lettlschen Vereinbarung\nüber die Beschlftlgung von Arbeitnehmern lettischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkvertrigen\nVom 12. November 1992\nDie in Bonn am 2. Juni 1992 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Lettland\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern lettischer Un-\nternehmen zur Ausführung von Werkverträgen ist nach\nihrem Artikel 11 Abs. 1\nam 2. Juni 1992\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nHeyden","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                              1205\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber die Beschäftigung von Arbeitnehmern lettischer Unternehmen\nzur Ausführung von Werkverträgen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Die für die Durchführung der Vereinbarung zuständigen\nStellen der Vertragsparteien achten darauf, daß es nicht zu einer\nund\nregionalen oder sektoralen Konzentration der Werkvertragsarbeit-\ndie Regierung der Republik Lettland -                nehmer in einem Wirtschaftszweig oder in einem bestimmten\nBereich eines· Wirtschaftszweigs kommt.\nin Würdigung des beiderseitigen Nutzens einer engen wirt-\nschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,\nArtikel4\nin dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des          (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Zahl wird wie folgt an die\nArbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung von Arbeit-           weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt:\nnehmern aus lettischen Unternehmen zur Förderung der wirt-           Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöht sich die bei\nschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu         Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegte Zahl um jeweils fünf\nstellen,                                                             vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die\nArbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei\nin der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen       einer Verschlechterung der Arbeitsmarkttage verringert sich die\nzusammenarbeitenden deutschen und lettischen Unternehmen             Zahl entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-\nklare Bedingungen für die Entsendung und Beschäftigung von           losenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres\nlettischen Arbeitnehmern zu schaffen -                               zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des taufen-\nden Jahres an zu berücksichtigen. Die neue Zahl ist so aufzurun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   den, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar ist.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-\nArtikel 1\ndesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechnete Zahl\n(1) Lettischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines         dem Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der\nWerkvertrags zwischen einem lettischen Arbeitgeber und einem in      Republik Lettland jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.\nder Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen für\neine vorübergehende Tätigkeit entsandt werden (Werkvertrags-                                       Artikel 5\narbeitnehmer), wird die Arbeitsertaubnis unabhängig von der Lage\nund Entwicklung des Arbeitsmarkts erteilt.                              (1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung\nder Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der we-\n(2) Diese Vereinbarung wird nicht auf Arbeitnehmer angewen-       gen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn ent-\ndet, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepu-     spricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für\nblik Deutschland entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für      vergleichbare Tätigkeiten vorsehen.\ndeutsch-lettische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten\nauszuführen.                                                            (2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über\ndie Erteilung und Versagung sowie über das Ertöschen der Ar-\n(3) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer im Bereich    beitsertaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist\ndes Feuerfest- und Schornsteinbaus.                                  rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.\nArtikel 2                                                            Artikel 6\n(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 400 fest-        (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der\ngesetzt. Die angegebene Zahl versteht sich als Jahresdurch-          Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer\nschnittszahl.                                                        der Arbeitsertaubnis beträgt in der Reget zwei Jahre. Sofern die\n(2) Die Arbeitsertaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh-  Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren\nrung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Ar-      Ereignisses länger als .zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-\nbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern    nis bis zu sechs Monaten vertängert. Steht von vornherein fest,\nohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitsertaubnis erteilt, so- daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre\nweit dies zur Ausführung der Arbeiten unertäßlich ist.               dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei\nJahren erteilt.\nArtikel 3                                (2) Nach Fertigstellung eines Werks kann zur Ausführung eines\nanderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im\n(1) Die festgelegte Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird von\nRahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt\ndem Ministerium für Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der\nwerden.\nRepublik Lettland auf die lettischen Unternehmen verteilt. Um die\nEinhaltung der festgelegten Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer          (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche\nsicherzustellen, wird von der lettischen Seite eine Organisation     Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In\nbestimmt, die die einzelnen Werkverträge registriert und gegen-      begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für meh-\nzeichnet.                                                            rere Werkverträge erteilt. Das Unternehmen kann den Arbeitneh-","1206                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nmer innerhalb der vorgesehenen Geltungsdauer der Arbeitser-          die Vereinbarung vom Department für Arbeit des Ministeriums für\nlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen Werkver-          Wohlfahrt, Arbeit und Gesundheitswesen der Republik Lettland\ntrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem zuständigen Landes-         durchgeführt. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine\narbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Das Landesarbeitsamt ver-       gemischte deutsch-lettische Arbeitsgruppe gebiJdet, um Fragen\nanlaßt, daß eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird.        zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zu-\nsammenhängen.\n(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-\ntätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von\nvier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach                                    Artikel 10\nGröße des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.                   Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines\nWerkvertrags zugelassen werden, dürfen einem Dritten gewerbs-\nArtikel 7                               mäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen werden. Soweit dies\ndennoch erfolgt, wird das lettische Unternehmen von der Vertei-\nEin Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner\nlung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen\nTätigkeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, kann im\nwird für seine Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.\nRahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitserlaubnis wieder\nEntsprechend ist zu verfahren, soweit lettische Unternehmen\nerhalten, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise\nliegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer       mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 Ab-\nder früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 genannte Zeit-    satz 1 zugeteilt sind oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine\nArbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsbewilligung besitzen, oder\nraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn\nder Werkvertragsarbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als       dem Arbeitnehmer nicht den Lohn zahlen, den deutsche Tarifver-\nträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1).\nneun Monate in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt\nwar.                                                                 Die lettische Vergabestelle und die für die Genehmigung der\nWerkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit wer-\nArtikel 8                               den die lettischen Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung der\nArbeitnehmer anhand eines Merkblatts über die einschlägigen\n(1) Die ~uständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik\nRechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist\nDeutschland erteilt auf Antrag des lettischen Arbeitgebers den\nvon den lettischen Unternehmen schriftlich zu bestätigen.\nArbeitnehmern das Visum für die Dauer von drei Monaten. Sobald\ndas Visum erteilt ist, können die Arbeitnehmer einreisen. Sie\nhaben rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei                                   Artikel 11\nder für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde die           (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihre.r Unterzeichnung\nerforderliche Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.                  in Kraft.\n(2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei      (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndem Arbeitsamt zu beantragen, das für zuständig erklärt wird.\n(3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum\n31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.\nArtikel 9\nDie aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-       ben von einer Kündigung unberührt. Soweit im Zeitpunkt der\nrepublik Deutschland und das Ministerium für WohHahrt, Arbeit        Kündigung der Werkvertrag vom Landesarbeitsamt bereits ge-\nund Gesundheitswesen der Republik Lettland arbeiten im Rah-          nehmigt ist, werden die zur Ausführung des Werkvertrags zuge-\nmen dieser Verei.nbarung eng zusammen. Auf lettischer Seite wird     sicherten Arbeitserlaubnisse erteilt.\nGeschehen zu Bonn am 2. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorbert Blüm\nHartmut Hillgenberg\nFür die Regierung der Republik Lettland\nT. Enins"]}