{"id":"bgbl2-1992-45-2","kind":"bgbl2","year":1992,"number":45,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_45.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1992-11-11T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                          1201\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen\ndem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 11. November 1992\nDie in Wilna am 22. Oktober 1992 unterzeichnete Ver-\neinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Ver-\nkehr der Republik Litauen über den grenzüberschreiten-\nden Personen- und Güterverkehr auf der Straße wird nach\nihrem Artikel 17 Abs. 1\nam 22. November 1992\nin Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. November 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nKnittel\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Verkehr der Republik Litauen\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDer Bundesminister für Verkehr der                    sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt\nauch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-\nBundesrepublik Deutschland\ndiensten.\nund\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge. die nach ihrer\ndas Ministerium für Verkehr der Republik Litauen -           Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun\nPersonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -\nArtikel 3\nhaben folgendes vereinbart:\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nArtikel 1                               nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nDiese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von          gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nPersonen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr         legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nLitauen und im Transit durch diese Staaten durch Unternehmer,       werden.              ·\ndie im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförde-\nrungen berechtigt sind.                                                (2) Als Linienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt unab-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nPersonenverkehr                             unter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-\nArtikel 2\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur\n(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die          Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung, werden als „Sonder-\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-         formen des Linienverkehrs\" bezeichnet.","1202                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen       (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragspar-      verkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige Behörden\nteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen         werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls vereinbaren.\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu\nUnternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\nfünf Jahren erteilt werden.\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von dessen Grenzbe-\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr- hörden abzustempeln ist.\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-                                          Artikel 5\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr Im\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-     Sinne von Artikel 4 ist.\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme    (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nder einen Vertragspartei unmittelbar an die andere Vertragspartei bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nzu übersenden.                                                    a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden,\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-          das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reisegruppe\ndere folgende Angaben enthalten:                                       befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt (Rundfahr-\nten mit geschlossenen Türen),\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes antragstellenden Unternehmens;                          oder\n2. Art des Verkehrs;                                            b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen\nwerden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Leer-\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                     rückfahrten),\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. täglich,        oder\nwöchentlich);\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n5. Fahrplan;\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und              befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\nAbsetzen der Fahrgäste / andere Haltestellen / Grenzüber-        gangsort zurückzubringen.\ngangsstellen);\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/ Rückfahrt;          weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\ngestattet.\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;       Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Geneh-\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).              migung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-\npartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar\nan die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.\nEr soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs\nArtikel 4                             gestellt werden.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-    (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahrten     Angaben enthalten:\nvon demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet beför-\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen, die\ndes Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\ndie Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren Fahrt\nstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat; ·\nzum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet und\nZielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reise-  2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu\n3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort \"und gege-   4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste       5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten\nmüssen Leerfahrten sein.                                         6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr     7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen        setzenden Kraftomnibusse.\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden      (6) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die· Rück-     verkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit Sitz in der\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.                        Republik Litauen das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1*) und Unter-\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung      nehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Fahrten-\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag    blatt gemäß Anlage 2*). Das Fahrtenblatt ist vor Beginn der Fahrt\nauf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständige vollständig auszufüllen.\nBehörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll sechzig\nTage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.                                                     Artikel 6\n(4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach             (1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absätze\nAbsatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6        3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unterneh-\nnoch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort    men genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf\nund Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste · ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle des\nwährend ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie\nüber die Dauer des Aufenthalts enthalten.                        *) Anlage 1 und 2 hier nicht abgedruckt.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                        1203\nGelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in der        Verkehr der Republik Litauen oder den von ihm beauftragten\nGenehmigung angegeben werden.                                     Behörden ausgegeben.\n(2) Die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Genehmigun-         (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland erfor-\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind     derlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium für Ver-\nbei allen in dieser Vereinbarung geregelten Fahrten im Fahrzeug   kehr der Republik Litauen erteilt und von dem Bundesminister für\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen      Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den von ihm\nKontrollbehörden vorzuweisen.                                     beauftragten Behörden ausgegeben.\nGüterverkehr                                                       Artikel 11\nArtikel 7                                (1) Die Gemischte Kommission nach Artikel 14 dieser Vereinba-\nrung vereinbart unter Berücksichtigung des Außenhandels und\nUnternehmer des Güterkraftverkehrs bedürfen für Beförderun-\ndes Transitverkehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertrags-\ngen zwischen dem Staat, in dem das verwendete Kraftfahrzeug\npartei jährlich zur Verfügung stehenden Genehmigungen.\nzugelassen ist, und dem anderen Staat (Wechselverkehr) sowie\nim Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei       (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\neiner Genehmigung dieser Vertragspartei.                           Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 14 dieser Vereinbarung\ngeändert werden.\n(3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der\nArtikel 8\nGemischten Kommission nach Artikel 14 dieser Vereinbarung\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur vereinbart.\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-                     Allgemeine Bestimmungen\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für den mitge-\nArtikel 12\nführten Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort sei-\nner Zulassung.                                                       Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nLadung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für\nzulässigen Grenzwerte überschreiten, ist eine Ausnahmegeneh-\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten   migung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforder-\nZeit {Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere Hin-\nlich.\nund Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen Zeit-\nraum (Fahrtgenehmigung).                                                                      Artikel 13\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen            (1) Die Unternehmer sind verpflichtet, die auf seiten der ande-\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn     ren Vertragspartei geltenden Bestimmungen des Verkehrs- und\nhierfür Genehmigungen erteilt werden.                              Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils geltenden Zollbestimmun-\n(5) Die Genehmigungen berechtigen nicht, Beförderungen von       gen einzuhalten.\nGütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-           (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\npartei liegenden Orten durchzuführen.                              Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das auf seiten\n(6) Für den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Güterver-      der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die Bestim-\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-   mungen dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                              der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraftfahrzeug zu-\ngelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Vertrags-\npartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen\nArtikel 9                            wurde, eine der folgenden Maßnahmen:\n(1) Einer Genehmigung bedarf nicht die Beförderung von:        a) Aufforderungen an den verantwortlichen Unternehmer, die\ngeltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung oder\nUnterrichtung im Wechselverkehr (z. B. Messe- und Ausstel-   b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nlungsgut);\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,             wortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-          Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behör-\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;              de der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom Verkehr\nausgeschlossen hat.\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen);\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\n4. Leichen;\nvon der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen werden,\n5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht,     in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden\neinschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t oder     ist.\nderen zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-\nAnhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nrichten einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts\n6. Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstungen sowie        hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten über die\nandere zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbeson-  getroffenen Maßnahmen.\ndere bei Naturkatastrophen) bestimmte Güter.\n(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 14 kann weitere                                  Artikel 14\nBeförderungen von der Genehmigungspflicht ausnehmen.\nVertreter der Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommis-\nsion ein; sie tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen,\num die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung zu\nArtikel 10\ngewährleisten. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemischte Kom-\n(1) Die für Unternehmer der Republik Litauen erforderlichen     mission unter Beteiligung anderer zuständiger Stellen Vorschläge\nGenehmigungen werden durch den Bundesminister für Verkehr         zur Anpassung dieser Vereinbarung an die Verkehrsentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministerium für    sowie an geänderte Rechtsvorschriften."]}