{"id":"bgbl2-1992-45-1","kind":"bgbl2","year":1992,"number":45,"date":"1992-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_45.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr","law_date":"1992-12-16T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1198                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 199~. Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 30. Juli 1990\nzur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-\nund Schiffsverkehr\nVom 16. Dezember 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 30. Juli 1990 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des\nAbkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im\nEisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBI. 1957 II S. 581 ), das durch die\nAbkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 19n (BGBI. 1979 II S. 110)\ngeändert worden ist, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel III Abs. 2 in Kraft tritt,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nR. Seiters\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1992                                          1199\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 14. September -1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nin der Fassung der Abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nDie Bundesrepublik Deutschland                   nen Grenzdienststelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der\nGrenzdienststelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme\nund\ndes Sachverhaltes vorführen.\"\ndie Republik Österreich -\n(6) Die Überschrift zu Abschnitt II. des Abkommens erhält\nin der Absicht, die Anwendung des Abkommens vom 14. Sep-        folgende Fassung:\ntember 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               .,Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates\"\nRepublik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung\nim Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der          (7) Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nAbkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 zu             .,(1) Die Bediensteten und die mit der Dienstaufsicht betrauten\nvereinfachen und den veränderten Bedürfnissen anzupassen -          Personen des Nachbarstaates dürfen sich auf Grund eines mit\nLichtbild versehenen Dienstausweises zu der Grenzdienststelle\nsind wie folgt übereingekommen:                                  begeben, bei der sie ihre dienstliche Tätigkeit im Gebietsstaat\ndurchzuführen haben.\nArtikel 1                             (2) Zur Begründung eines Wohnsitzes im Gebietsstaat bedürfen\n(1) Artikel 2 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende         Bedienstete des Nachbarstaates sowie ständig mit ihnen in häus-\nFassung:                                                            licher Gemeinschaft lebende Personen (Haushalt~ngehörige)\nkeiner besonderen Bewilligung. Zum Grenzübertritt im Verkehr\n\"a) \"Grenzabfertigung\" die Durchführung aller Vorschriften der\nmit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat\nvertragschließenden Teile, die aus Anlaß des GrenJübertritts\ngenügt ein mit Lichtbild versehener Ausweis, der von der vorge-\nvon Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren\nsetzten Dienststelle des Bediensteten auszustellen ist.\"\noder von Werten, die den Devisenbestimmungen unterliegen,\nanzuwenden sind;\"                                                 (8) Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fas-\n(2) Artikel 2 des Abkommens wird folgender neuer Buchstabe d    sung:\nangefügt:                                                          ,,(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses\n,,d) ,,Bedienstete\" die Personen, die zu den für die Grenzabferti- Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind\ngung zuständigen Behörden gehören und ihren Dienst bei       den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich\nden vorgeschobenen Grenzdienststellen oder in Verkehrsmit-   unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benen-\nteln während der Fahrt ausüben.•                             nen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des\nlaufenden Kalenderjahres zu geschehen.\"\n(3) Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:\n(9) Nach Artikel 21 des Abkommens wird folgender neuer\n,,(1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat im           Artikel 22 eingefügt:\nGebietsstaat finden die Vorschriften des Nachbarstaates nach\nMaßgabe dieses Abkommens Anwendung. Im übrigen gilt das                                          „Artikel 22\nRecht des Gebietsstaates.                                          (1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Bet(ieb der\n(2) Die innerhalb des gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestimmten          ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienst-\nörtJichen Bereichs von den Bediensteten des Nachbarstaates         stellen und für die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während\ndurchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des       der Fahrt erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbin-\nNachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehö-      dung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates\nrige Grenzübergang befindet.                                       gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger\nKosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldean-\n(3) Wird im örtlichen Bereich gegen die in Artikel 2 Buchstabe a   lagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.\ngenannten Vorschriften des Nachbarstaates verstoßen, so gelten\ndiese Zuwiderhandlungen als in der im Absatz 2 genannten           (2) Die zuständigen Verwaltungen der vertragschließenden Teile\nGemeinde begangen.\"                                                werden die gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen nach\nHerstellung des gegenseitigen Einvernehmens ergreifen.\"\n(4) Im Artikel 4 Absatz 7 entfallen die Sätze 2 und 3.\n(1 O) Die bisherigen Artikel 22 bis 29 werden Artikel 23 bis 30.\n(5) Artikel 5 Abatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: ·\n(11) Der neue Artikel 24 erhält folgende Fassung:\n,,{1) Zu den im Artikel 4 Absatz 5 erwähnten Befugnissen gehört\nauch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückwei-           ,,(1) Gewerbetreibende des Nachbarstaates sowie ihr Personal\nsung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht        dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienststellen alle die\nbefugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzu-    Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, die sie bei\nnehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbrin-     entsprechenden Dienststellen im Nachbarstaat vorzunehmen\ngen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobe-       berechtigt sind. Die Gewerbetreibenden unterliegen hinsichtlich","1200                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\ndieser Tätigkeiten sowie der Einrichtung eines dazu erforderlichen    nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBüros den gewerberechtlichen Vorschriften des Nachbarstaates.         abgibt.\n(2) Das Personal der Gewerbetreibenden ist vom Erfordernis\neiner Arbeitserlaubnis des Gebietsstaates befreit, sofern es diese                               Artikel 111\nTätigkeiten nach dem Recht des Nachbarstaates ausüben darf.             ( 1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\n(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorste-      urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.\nhenden A~sätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten               (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in\ndessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen                  Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien die\nErleichterungen sind zu gewähren.\"                                    Ratifikationsurkunden ausgetauscht haben.\n(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Abkommen\nArtikel II\nvom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die    land und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenz-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr außer\nRegierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten          Kraft tritt.\nGeschehen zu Bonn am 30. Juli 1990 in zwei Urschriften\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Eitel\nDr. Schmutzer\nFür die Republik Österreich\nDr. Bauer"]}