{"id":"bgbl2-1992-42-9","kind":"bgbl2","year":1992,"number":42,"date":"1992-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1992/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1992-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1992/bgbl2_1992_42.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinienverkehr","law_date":"1992-11-02T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Novemb.er 1992     1157\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages\nVom 30. Oktober 1992\nDer Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970\n(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach\nseinem Artikel 63 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft treten:\nNeuseeland                      am    1. Dezember 1992\nPortugal                        am   24. November 1992\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 31. Juli 1992 (BGBI. II S. 742).\nBonn, den 30. Oktober 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-tansanischen Abkommens über den Fluglinienverkehr\nVom 2. November 1992\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 1985\nzu dem Abkommen vom 17. November 1981 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Republik\nTansania über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1985 II\nS. 114) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 21\nam 26. Juni 1992\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 2. November 1992\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1158                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Energetik und Elektrifizierung\nsowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine\nüber die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor\"\nVom 3. November 1992\nDas in Bonn am 27. August 1992 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Minister für Energetik und Elekrifi-\nzierung sowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine\nüber die Durchführung des Umweltschutzpilotprojektes\n,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 des Kraft-\nwerks Dobrotvor\" ist nach seinem Artikel 5 am Tag seiner\nUnterzeichnung in Kraft getreten; es wird nachstehend\nveröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1992\nDer Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reakto·rsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Energetik und Elektrifizierung\nsowie dem Minister für Umweltschutz der Ukraine\nüber die Durchführung des Umweltschutzpilotprojekts\n,,Rauchgasentschwefelungsanlage für Block Nr. 9 des Kraftwerks Dobrotvor\"\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und                in der Absicht, zur Verbesserung der ökologischen Situation\nReaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland             und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Ukraine, zur Festigung\nder internationalen Sicherheitspartnerschaft im Bereich der friedli-\nund\nchen Nutzung der Kernenergie sowie zur Verminderung der Um-\nder Minister für Energetik und Elektrifizierung           weltbelastungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nsowie der Minister für Umweltschutz der Ukrafne             Ukraine beizutragen, .\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine,\nArtikel 1\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umwelt-          (1) Die Ukraine erweitert im Rahmen ihres Programms zur\nschutzes zu festigen und zu vertiefen,                              Substitution von in ihrer Sicherheit beeinträchtigten Kernkraftwer-\nken - insbesondere des Kernkraftwerkes Tschernobyl-das Kraft-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       werk Dobrotvor. Der Block 9 dieses Kraftwerks soll mit einer\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 modernen Rauchgasentschwefelungsanlage ausgerüstet werden.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1992                                               1159\nDas Pilotprojekt „Rauchgasentschwefelungsanlage für Block 9             sicher. Die Garantieerklärung des Ministers für Energetik und\ndes Kraftwerks Dobrotvor\" stellt beispielhaft dar, wie die Substitu-    Elektrifizierung der Ukraine vom 12. Februar 1992 ist Bestandteil\ntion durch Einsatz moderner Technologie umweltfreundlich mög-           dieses Abkommens (Anlage 3). In die kommerzielle Vereinbarung\nlich ist und wie grenzüberschreitende Umweltbelastungen vermie-         mit dem Zulieferer wird die Ukrainische Seite eine Bestimmung\nden werden können.                                                      aufnehmen, die den Zulieferer dazu verpflichtet, nach den Vorga-\nben der Deutschen Seite für die nach Artikel 2 zu leistenden\n(2) Nach der Inbetriebnahme der Rauchgasentschwefelungsan-\nZahlungen eine Sicherheit zu gewähren; sie unterrichtet die Deut-\nlage sollen die in Anlage 1 bestimmten Emissionswerte unter-\nsche Seite, wenn im Hinblick auf Leistungsstörungen auf Seiten\nschritten werden. Die Unterschreitung dieser Werte soll durch\ndes Zulieferers eine Inanspruchnahme der Sicherheiten notwen-\nentsprechende Meßprotokolle kontinuierlich dokumentiert wer-\ndig wird.\nden.\n(2) Die Ukrainische Seite stellt ferner sicher, daß die zur Reali-\n(3) Das Projekt soll auch die vollständige Verwertung des anfal-\nsierung des Projekts erforderlichen Genehmigungen erteilt und\nlenden Entschwefelungsgipses, beispielsweise als Rohstoff in der\ndaß die insgesamt erforderlichen Leistungen qualitäts- und frist-\nGipsindustrie, zur Herstellung von Baumaterial oder zu anderen\ngerecht erbracht werden. Sie stellt darüber hinaus sicher, daß die\nZwecken der Verwertung, in der Ukraine ermöglichen. Als Voraus-\nmit Realisierung des Projekts verbundenen grenzüberschreiten-\nsetzung für die Verwertung sind durch die zu installierende\nden Umweltentlastungen für eine Dauer von mindestens\nRauchgasentschwefelungsanlage für Block 9 des Kraftwerks Do-\n15 Jahren durch sachgerechten Betrieb und durch eine sachge-\nbrotvor die Qualitätsanforderungen an Entschwefelungsgips nach\nrechte Unterhaltung der Anlage erreicht werden.\nAnlage 2 einzuhalten.\n(3) Sofern die sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflich-\n(4) Im Rahmen des Projektes sollen die Voraussetzungen für\ntungen nicht eingehalten werden, wird die Ukrainische Seite die\ndie Errichtung weiterer Rauchgasentschwefelungsanlagen für das\nvon der Deutschen Seite zu ihren Gunsten geleisteten Zahlungen\nKraftwerk Dobrotvor geschaffen werden.\nzurückerstatten und mit einem Zinssatz von 6 % (in Worten: sechs\n(5) die Inbetriebnahme der Rauchgasentschwefelungsanlage             vom Hundert) pro Jahr verzinsen. Das gleiche gilt, wenn feststeht,\nist für den 1. Dezember 1995 vorgesehen.                                daß das in Artikel 1 festgelegte Projektziel nicht erreichbar ist. Die\nVerzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und endet\nArtikel 2                                  mit Ablauf des Tages, an dem die Rückzahlung erfolgt ist.\n(1) Die Deutsche Seite übernimmt zugunsten der Ukraine einen            (4) Die Ukrainische Seite unterrichtet die Deutsche Seite über\nAnteil von 17 250 000 DM (in Worten: siebzehnmillionenzweihun-          den Ablauf des Vorhabens, erteilt alle notwendigen Auskünfte und\ndertfünfzigtausend Deutsche Mark) als lnvestitionszuschuß zu            ermöglicht Vertretern der Deutschen Seite oder deren Beauftrag-\nden Kosten des Projekts, die durch die notwendige Zulieferung           ten freien Zugang zu der Anlage und zu den entsprechenden\nausländischer Technologien entstehen und in Devisen frei konver-        Betriebsunterlagen.\ntierbarer Währungen zu bezahlen sind.\n(2) Die Kostenübernahme erfolgt durch unmittelbare Zahlung                                        Artikel4\nan den im internationalen Wettbewerb zu ermittelnden Zulieferer\nnach den in einer entsprechenden kommerziellen Vereinbarung                (1) Oie Ukrainische Seite stellt sicher, daß bei einer wirtschaft-\nfestzulegenden Bedingungen. Eine Ausfertigung der kommerziel-           lichen oder rechtlichen Verselbständigung des Kraftwerks Dobrot-\nlen Vereinbarung in deutscher Sprache stellt die Ukrainische Seite      vor die Regelungen dieses Abkommens wirksam bleiben.\nder Deutschen Seite vor Unterzeichnung zur Zustimmung zur                  (2) Nach Inbetriebnahme der Anlage wird eine gemeinsame\nVerfügung. Die Deutsche Seite unterrichtet die Ukrainische Seite        ökonomische und ökologische Bewertung durchgeführt.\nüber erfolgte Zahlungen.\nArtikel 3                                                               Artikel 5\n(1) Die Ukrainische Seite stellt die Finanzierung der nicht von         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nder Deutschen Seite nach Artikel 2 übernommenen Kostenanteile           Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 27. August 1992 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Töpfer\nDer Minister für Energetik und Elektrifizierung\nder Ukraine\nW. F. Skljarow\nDer Minister für Umweltschutz der Ukraine\nIn Vertretung\nJ. N. Piskowyj","1160                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II\nAnlage 1\n1. Folgende Emissionswerte sind nach Artikel 1 Absatz 2 des            mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge nicht über-\nAbkommens nach der Inbetriebnahme der Rauchgasent-                 schritten werden. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch\nschwefelungsanlage zu unterschreiten und durch Meßproto-           fortlaufende Aufzeichnung geeigneter Betriebsgrößen und\n. kolle kontinuierlich zu dokumentieren:                             mittels Stichprobenserien zur Bestimmung des Brennstoff-\nschwefels und der natürlichen Schwefeleinbindung in der\na) Massenkonzentration von 50 Milligramm staubförmige\nBrennstoffasche als Wochenmittelwerte nachzuweisen.\nEmissionen je Kubikmeter Abgas (mg/m3),\nb) Massenkonzentration von 250 Milligramm Kohlenmonoxid         5. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens sind folgende Schad-\nje Kubikmeter Abgas {mg/m3),                                   stofffrachten beim Einleiten von Abwasser aus der Rauchgas-\nentschwefelungsanlage zu unterschreiten und durch Meßpro-\nc) Massenkonzentration von 600 Milligramm Stickstoff-\ntokolle kontinuierlich zu dokumentieren:\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-\ndioxid, je Kubikmeter Abgas (mg/m3),                           a) Fracht von 1,8 Milligramm Cadmium je Kilogramm Chlorid\n(mg/kg Cl),\nd) Massenkonzentration von 400 Milligramm Schwefeldioxid\nund Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, je          b) Fracht von 1,8 Milligramm Quecksilber je Kilogramm Chlo-\nKubikmeter Abgas (mg/m3) und                                        rid (mg/kg Cl),\ne) Massenkonzentration von 100 Milligramm anorganische             c) Fracht von 18 Milligramm Chrom je Kilogramm Chlorid\nChlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, und              (mg/kg Cl),\n15 Milligramm anorganische Fluorverbindungen, angege-          d) Fracht von 18 Milligramm Nickel je Kilogramm Chlorid\nben als Fluorwasserstoff, je Kubikmeter Abgas (mg/m3).              (mg/kg Cl),\n2. Die Massenkonzentrationen nach Nummer 1 Buchstaben a                e) Fracht von 18 Milligramm Kupfer je Kilogramm Chlorid\nbis e werden auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K,                (mg/kg Cl),\n1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf\nund auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von             f)   Fracht von 3,6 Milligramm Blei je Kilogramm Chlorid\n6 vom Hundert bezogen.                                                  (mg/kg Cl),\n3. Die Emissionsgrenzwerte nach Nummer 1 Buchstaben a bis d            g) Fracht von 36 Milligramm Zink je Kilogramm Chlorid\ngelten als eingehalten, wenn durch kontinuierliche Messungen            (mg/kg Cl),\nmit geeigneten Meßeinrichtungen nachgewiesen wird, daß             h) Fracht von 7,2 Milligramm Sulfid je Kilogramm Chlorid\na) sämtliche Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert und                (mg/kg Cl).\nb) sämtliche Halbstundenmittelwerte das Zweifache des           6. Die Frachtbezugsgröße Chlorid nach Nummer 5 Buchstaben a .\nEmissionsgrenzwerts                                            bis h berechnet sich nach dem Mengenstrom der verfeuerten\nnicht überschreiten, wobei die Anfahrzeiten und die zu-        Steinkohle und aus dem Chloridgehalt der eingesetzten\nlässigen Ausfallzeiten der Einrichtung zur Verminderung        Steinkohle.\nder Schwefeloxidemissionen von insgesamt 240 Stunden\n7. Die Schadstofffrachten nach Nummer 5 Buchstaben a bis g\ninnerhalb eines Kalenderjahres unberücksichtigt bleiben.\ngelten als eingehalten, wenn sie durch monatliche Messungen\n4. Zusätzlich zum Emissionsgrenzwert nach Nummer 1 Buch-               mit geeigneten Meßeinrichtungen und Verfahren nachgewie-\nstabe d darf bei Minderlast, wenn der Emissionswert über           sen werden. Die Schadstofffracht nach Nummer 5 Buch-\n50 mg/m3 liegt, ein Schwefelemissionsgrad von 5 vom Hundert        stabe h gilt als dann eingehalten, wenn sie durch wöchentliche\nals Verhältnis der im Abgas emittierten Schwefelmenge zu der       Messungen nachgewiesen wird.\nAnlage 2\nQualltitaanforderungen an den Entschwefelungsgips\nfreie Feuchtigkeit                              weniger als 1O %\nGipsgehalt (CaSO4 x 2H2O)\n(Reinheitsgrad)                                    mehrals95%\nMagnesiumoxid (MgO) wasserlöslich               weniger als 0, 1 %\nChlorid (Cl) wasserlöslich                     weniger als 0,01 %\nNatriumoxid (Na2O) wasserlöslich               weniger als 0,06 %\nSchwefeldioxid (SO2) gebunden                  weniger als 0,25 %\npH-Wert                                                        5-9\nFarbe                                                        weiß\nWeißgrad                                           mehrals80%\nGeruch                                                    neutral\ntoxische Bestandteile                             praktisch keine"]}